Bundesverwaltungsgericht I403 2302399-1

I403 2302399-1Tribunale amministrativo federale17 nov 2024

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Fristenlauf Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Zustellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I403 2302399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2302399.1.00

Spruch

I403 2302399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph GANAHL LL.M., Schwefel 93/7, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 26.07.2024, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 27.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der 6b-Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX , dass die minderjährige Schülerin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aufgrund der Note ,,Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen ,,Latein" sowie ,,Mathematik" nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 28.06.2024 übergeben. Der Vater der Beschwerdeführerin legte mit einem Schreiben, datiert mit 07.07.2024, eingelangt in der Schule am 11.07.2024, Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (im Folgenden; SchUG) ein, da die beiden Beurteilungen mit „Nicht Genügend“, insbesondere jene im Fach Latein, nicht gerechtfertigt seien.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde, der Bildungsdirektion XXXX , vom 26.07.2024, zugestellt am 08.08.2024, wurde der Widerspruch gemäß §§ 71 Abs. 2 iVm 74 SchUG als verspätet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz der Beschwerdeführerin am 28.06.2024 ausgehändigt worden sei und ihr erziehungsberechtigter Vater erst nach Ende der fünftägigen Frist, die mit 03.07.2024 abgelaufen sei, Widerspruch erhoben habe.

I.3. Dagegen wurde fristgerecht am 21.08.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Zustellung an die minderjährige und somit prozessunfähige Beschwerdeführerin unwirksam gewesen sei. Der erziehungsberechtigte Vater habe die Entscheidung der Klassenkonferenz erst am 05.07.2024 von der Beschwerdeführerin erhalten und sei damit der am 08.07.2024 zur Post gegebene Widerspruch rechtzeitig erhoben worden. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Entscheidung über den Widerspruch aufzutragen.

I.4. Die belangte Behörde forderte den erziehungsberechtigten Vater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2024 auf, zu den dem Schreiben beigelegten Fachgutachten aus den Gegenständen „Latein“ (datiert mit 09.09.2024) und „Mathematik“ (datiert mit 06.09.2024) bis zum 25.09.2024 Stellung zu nehmen. Es wurde auch auf die Möglichkeit verwiesen, Akteneinsicht zu nehmen. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter am selben Tag per E-Mail und zugleich eingeschrieben (zugestellt am 12.09.2024) übermittelt.

I.5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte am 25.09.2024 um Fristerstreckung bis 23.10.2024; die belangte Behörde verwies in ihrem Antwortschreiben vom selben Tag darauf, dass eine Frist von zwei Wochen vom Bundesverwaltungsgericht bereits als ausreichend erachtet worden sei und aufgrund der Fristen für Beschwerdevorentscheidungen eine Fristerstreckung nur bis zum 30.09.2024 gewährt werden könne. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 30.09.2024 wurde die Frist als zu kurz kritisiert und dies als Verfahrensmangel geltend gemacht. Inhaltlich wurde zu den Fachgutachten nicht Stellung genommen.

I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.10.2024 wurde der Spruch des Bescheides vom 26.07.2024 folgendermaßen abgeändert: „Der Widerspruch wird gemäß § 71 Abs. 2 lit c iVm Abs. 6 SchUG als unbegründet abgewiesen. Die Schülerin XXXX ist gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.“

Begründet wurde die Abänderung des Bescheides damit, dass die im Bescheid festgestellte Verspätung des Widerspruchs nicht gegeben sei, da erst die Aushändigung der Entscheidung der Klassenkonferenz an den erziehungsberechtigten Vater die fünftägige Widerspruchsfrist ausgelöst habe, die in der Folge auch eingehalten worden sei.

Die inhaltliche Abweisung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Basis der beiden Fachgutachten festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, in beiden Gegenständen die im Lehrplan gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen, weswegen die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ in beiden Fächern berechtigt sei.

I.7. Am 06.11.2024 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Bescheid, mit welchem der Widerspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, gerichtet habe. Der Rechtsvertreter habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde darauf hingewiesen, „dass die ihm gewährte Frist zur Erstattung einer inhaltlichen Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens eingeholten Fachgutachten deutlich zu kurz bemessen“ sei.

I.8. Verwaltungsakt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 das Bundesoberstufenrealgymnasiums XXXX .

Am 27.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen ,,Latein" sowie ,,Mathematik" mit „Nicht genügend“ beurteilt werde.

Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin über das Schuljahr 2023/24 weist in den entsprechenden Fächern jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ auf.

Die Beschwerdeführerin hatte im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 20.11.2023 und am 06.05.2024 eine Frühwarnung wegen eines drohenden „Nicht Genügend“ erhalten, war aber in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis jeweils mit „Genügend“ beurteilt worden. In den anderen Fächern weist die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis Noten zwischen „Sehr Gut“ und „Befriedigend“ auf.

Zum Pflichtgegenstand „Latein":

Die Beschwerdeführerin erhielt im ersten Semester auf die Schularbeiten die Noten „Genügend“ und „Gut“; aufgrund der mit „Nicht Genügend“ zu beurteilenden Mitarbeit wies sie in der Schulnachricht ein „Genügend“ auf.

Im zweiten Semester wurden die Schularbeiten mit „Genügend“ und „Nicht Genügend“ beurteilt. Die letzte Schularbeit war zweistündig. Die Lehrkraft stellte einen gravierenden Leistungsabfall der Beschwerdeführerin im zweiten Semester fest. Die Mitarbeit war weiterhin mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 29.05.2024 über das drohende „Nicht Genügend“ informiert und ersuchte um eine mündliche Prüfung am 25.06.2024, die sie auf eigenen Wunsch nach wenigen Minuten abbrach, so dass diese auch mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen war.

Die Aufgabenstellungen und die Korrektur der Lehrkraft für Latein waren nachvollziehbar und angemessen.

In einer Zusammenschau aller Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Latein“ im Schuljahr 2023/24 ist die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ gerechtfertigt.

Zum Pflichtgegenstand „Mathematik":

Die Beschwerdeführerin erhielt im ersten Semester auf die Schularbeiten die Noten „Nicht Genügend“ und „Befriedigend“; eine „Frühwarnung“ wurde ihr am 06.12.2023 mitgeteilt; sie weist in der Schulnachricht ein „Genügend“ auf.

Im zweiten Semester wurden beide Schularbeiten mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin war insgesamt mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 22.04.2024 über das drohende „Nicht Genügend“ informiert.

Die Aufgabenstellungen und die Korrektur der Lehrkraft für den Pflichtgegenstand „Mathematik“ waren nachvollziehbar und angemessen.

In einer Zusammenschau aller Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Mathematik“ im Schuljahr 2023/24 ist die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ gerechtfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur negativen Beurteilung (mit „Nicht Genügend“) im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Latein" sowie „Mathematik" ergibt sich aus der im Akt einliegenden Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2024 und dem Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/24, ausgestellt am 05.07.2024.

Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf die ausführlichen Stellungnahmen der Lehrpersonen und die von der Behörde eingeholten Fachgutachten vom 09.09.2024 (Latein) bzw. 06.09.2024 (Mathematik), denen von Seiten der Beschwerdeführerin inhaltlich auch nicht entgegengetreten wurde.

Es liegen auch keine Hinweise vor, welche die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Kompetenz der Lehrpersonen oder der Fachgutachter in Frage stellen würden.

Dass die Eltern der Beschwerdeführerin über das drohende Nichtgenügend in beiden Gegenständen informiert wurden, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Unterschrift vom 05.06.2023 auf der am 28.05.2024 ausgestellten „Elterninformation gemäß § 19 SchUG“ (für Latein) sowie dem ebenfalls im Akt einliegenden Auszug aus den im Akt einliegenden „Klassenbucheinträgen“.

Die Feststellungen zum Pflichtgegenstand Deutsch ergeben sich aus einer Zusammenschau der im Akt einliegenden „Klassenbucheinträge“ und dem Jahreszeugnis, die restlichen Noten aus dem Jahreszeugnis.

Zum Pflichtgegenstand ,,Latein":

Die Noten der Schularbeiten im verfahrensgegenständlichen Schuljahr blieben unbestritten. Die Schularbeiten wurden im Rahmen des Fachgutachtens auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen und der Beurteilung geprüft und kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Übersetzungstexte „schülerfreundlich zusammengestellt“ seien und die Korrektur „absolut fair, sehr gewissenhaft und nachvollziehbar vorgenommen“ worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Übersetzungsteil auch in allen Schularbeiten, wenn auch teilweise knapp, positiv absolviert, sei jedoch an den Arbeitsaufgaben, die ebenfalls klar formuliert und fair korrigiert worden seien, eindeutig gescheitert, worin sich „enorme Lücken“ zeigen würden.

Die negative Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Schulfach Latein wird durch die in der Stellungnahme der zuständigen Lehrperson aufgelisteten Mitarbeitsüberprüfungen belegt; dabei waren jeweils maximal 10 Punkte zu erreichen. Die Beschwerdeführerin erzielte bei den sechzehn Überprüfungen nur einmal 5 Punkte, ansonsten immer weniger, wie sich in dem folgenden Auszug aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrperson zeigt:

1. Semester

2. Semester

19.09. 2023

1,5

14.02. 2024

0

0023.10. 2023

0

20.02. 2024

0

05.10. 2023

1

27.02. 2024

2

10.10. 2023

0

05.03. 2024

4

17.10. 2023

4,5

03.04. 2024

1

24.10. 2023

2

17.04. 2024

3

21.11. 2023

4,5

04.06. 2024

2

28.11. 2023

3,5

18.06. 2024

5

Der Stellungnahme ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeigte und auch ihre Hausaufgaben nur „lückenhaft und schlampig“ erledigte.

Dass die Beschwerdeführerin bei der freiwilligen mündlichen Prüfung am 25.06.2024 nur 1,5 von 12 möglichen Punkten erreichte und die Prüfung auf eigenen Wunsch vorzeitig abbrach, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Prüfblatt der zuständigen Lehrperson.

Dass trotz der größtenteils positiv bewerteten Schularbeiten (4-2-4-5) die Leistung der Beschwerdeführerin im Schulfach „Latein“ insgesamt nur eine Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ zulässt, wird im Fachgutachten bestätigt, indem darauf verwiesen wird, dass den späteren Leistungen im Schuljahr größeres Gewicht beizumessen ist und die vierte Schularbeit zudem zweistündig gewesen sei. Aus den Schularbeiten würde sich insgesamt die Note „Genügend“ ergeben, doch sei angesichts der negativen Mitarbeitsüberprüfungen, der fehlenden Mitarbeit im Unterricht und der negativen mündlichen Prüfung in einer Zusammenschau die Note „Nicht Genügend“ angemessen.

Das Fachgutachten ist schlüssig begründet und nachvollziehbar.

Zum Pflichtgegenstand ,,Mathematik":

Die Noten der Schularbeiten im verfahrensgegenständlichen Schuljahr blieben unbestritten. Drei der vier Schularbeiten wurden im Rahmen des Fachgutachtens auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen und der Beurteilung geprüft und kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Notengebung „schlüssig und gut nachvollziehbar“ sei und auch Länge und Schwierigkeitsgrad der Schularbeiten für angemessen erachtet würden.

Die negative Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Schulfach „Mathematik“ ergibt sich aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrperson, wonach die Beschwerdeführerin von insgesamt 45 möglichen Punkten nur 6 erreichte. Sie habe sich auch nicht aktiv am Unterricht beteiligt und kaum Hausaufgaben erledigt. Die Leistung bei den Schularbeiten wie auch ihre Mitarbeit habe sich im zweiten Semester verschlechtert. Im Fachgutachten wurden exemplarisch vier Mitarbeitsüberprüfungen begutachtet und festgestellt, dass diese „dem üblichen Niveau“ entsprechen würden.

Die Note „Nicht Genügend“ wurde auch vom Fachgutachter für „gerechtfertigt und nachvollziehbar“ erachtet. Das Fachgutachten ist schlüssig begründet und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).

Gemäß § 11 Abs. 1 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Gemäß § 71 Abs. 2a SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.2.1. Zur Abänderung des den Widerspruch wegen Verspätung zurückweisenden Bescheids:

Der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz war ursprünglich mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen worden, da als Zustelldatum und damit als Beginn der Widerspruchsfrist die Übergabe der Entscheidung der Klassenkonferenz an die Beschwerdeführerin angesehen wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde zu Recht angenommen, dass der Fristenlauf erst mit Kenntnisnahme durch den erziehungsberechtigten Vater zu laufen begonnen hatte, weswegen der Widerspruch rechtzeitig eingebracht worden war.

§ 72 Abs. 3 SchUG sieht zwar in bestimmten Fällen eine Zustellung durch Übergabe an den:die Schüler:in vor, doch findet dies bei Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe keine Anwendung, weswegen aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nachweislich an den Erziehungsberechtigten zuzustellen war.

Die belangte Behörde kam daher in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht zum Ergebnis, dass der Widerspruch nicht als verspätet zurückzuweisen war. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung erfolgte innerhalb der Frist von zwei Monaten, so dass von einer prinzipiellen Berechtigung zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen ist.

3.2.2. Zum monierten Verfahrensmangel

Die belangte Behörde forderte im Wege der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin imit Schreiben vom 10.09.2024, zugestellt per E-Mail am 10.09.2024 und postalisch am 12.09.2024, auf, zu den dem Schreiben beigelegten Fachgutachten aus den Gegenständen „Latein“ (datiert mit 09.09.2024) und „Mathematik“ (datiert mit 06.09.2024) bis zum 25.09.2024 Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte am 25.09.2024 um Fristerstreckung bis 23.10.2024; eine Fristerstreckung wurde bis zum 30.09.2024 gewährt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 30.09.2024 wurde die Frist - ebenso wie in weiterer Folge im Vorlageantrag vom 06.11.2024 - als zu kurz kritisiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Frist zur Stellungnahme dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können, weshalb die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat demnach „angemessen“ zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 09.09.2003, 2003/03/0121: mehr als ein Monat nicht unangemessen; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003: sieben Tage unzureichend, wenn der Gegenstand der Stellungnahme neu, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen Sachverständigeneinschätzung steht; ebenso VwGH 25.07.2002, 2001/07/0114: vier Tage unzureichend).

Die beiden Gutachten waren dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.09.2024 zugestellt und bereits vorab am 10.09.2024 per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden; ab diesem Zeitpunkt stand es ihm offen, ein privates Gegengutachten vorzulegen. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wesentliche Inhalte der Gutachten (etwa die Beurteilung der Schularbeiten) der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld bekannt waren und eine besondere Komplexität der Materie nicht erkennbar ist; vielmehr umfassen die beiden Fachgutachten eine halbe Seite bzw. zwei Seiten.

In einer Zusammenschau dieser Umstände kann nicht erkannt werden, dass die von der belangten Behörde eingeräumte Frist von dreizehn Tagen, die auf Antrag auf achtzehn Tage (ab postalischer Zustellung; tatsächlich erlangte der Rechtsvertreter zwei Tage früher per E-Mail von den Gutachten Kenntnis) verlängert wurde, einzelfallbezogen unangemessen gemessen wäre (vgl. dazu VwGH 27.04.2021, Ra 2021/10/0002 zu einer Frist von zehn Tagen). Der angefochtene Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) ist daher mit keinem Verfahrensmangel belastet.

Im Übrigen weist die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hin, dass diese erst am 21.10.2024 erlassen wurde und eine bis dahin eingelangte Stellungnahme zu berücksichtigen gewesen wäre. Tatsächlich wurde den beiden Gutachten bis zum aktuellen Zeitpunkt inhaltlich nicht entgegengetreten, obwohl sie vor mehr als zwei Monaten zur Kenntnis gebracht worden waren.

3.2.3. Zur Abweisung des Widerspruchs:

Wenn in der Beschwerdesache eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, kann das Verwaltungsgericht in der meritorischen Beschwerdeentscheidung nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides (Erstbescheides) getretene Beschwerdevorentscheidung aufheben, abändern oder bestätigen, weil im Verfahren nach dem VwGVG dem Ausgangsbescheid durch die Beschwerdevorentscheidung endgültig derogiert wird (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/15/0072).

Gegenständlich ist gemäß § 71 Abs. 2 lit. c iVm § 25 SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen ,,Latein" und „Mathematik" gerechtfertigt mit „Nicht genügend“ am Endes des Schuljahres 2023/24 beurteilt. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 20 Abs. 1 SchUG dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist und die Beschwerdeführerin in beiden Fächern im zweiten Semester kaum bzw. keine positiven Leistungen zeigte. Unter Heranziehung der im Schuljahr erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin war im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu Recht festgestellt worden, dass sie die in beiden Unterrichtsfächern geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte. In keinem der Fächer konnte sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.

Da die Beschwerdeführerin in zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist sie daher gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Beschwerde gegen den wegen Verspätung zurückweisenden Bescheid richtete und die Beschwerdevorentscheidung den Bescheid zu einer inhaltlichen Entscheidung abänderte. Wie aber bereits ausgeführt wurde, wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter von der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, zu den Fachgutachten und damit zu den inhaltlichen Fragestellungen ein Vorbringen zu erstatten. Dem wurde nicht nachgekommen. Auch im Vorlageantrag finden sich keinerlei inhaltliche Einlassungen. Deswegen wurde den Feststellungen des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung – trotz Gelegenheit im Verwaltungsverfahren bzw. mit Vorlageantrag - zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.

3.3. Zum Absehen von einer Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Verfahren kurze Fristen vorgesehen sind, um den betroffenen Schüler:innen einen möglichst reibungslosen Schulbesuch zu ermöglichen. Aufgrund verschiedener Umstände hat sich die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung bereits verzögert, so dass eine möglichst rasche rechtliche Klärung im Interesse der Beschwerdeführerin wie auch der betroffenen Schule liegt. Nachdem zu den Feststellungen im Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (auch nicht während der Stellungnahmefrist im Verwaltungsverfahren), kann trotz des gestellten Parteiantrages auf Verhandlung keine Notwendigkeit zur Erörterung des Sachverhaltes erkannt werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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