Bundesverwaltungsgericht G305 2294832-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2294832.1.00
Spruch
G305 2294832-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz BF) reiste im Jahr 1980 ins Bundesgebiet ein, wo seine Eltern bereits seit mehreren Jahren lebten. Nachdem ihm, auch zum Zwecke des Schulbesuchs, mehrfach Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden waren, geriet er mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt, verließ das Bundesgebiet, kehrte jedoch unter mittlerweile geändertem Namen immer wieder nach Österreich zurück, um sich hier ohne Meldung oder Aufenthaltstitel aufzuhalten. In den Jahren 1995, 2000, 2003, 2005 und 2014 wurde er strafgerichtlich verurteilt.
Deshalb erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz BFA) - nach mehrfacher niederschriftlicher Einvernahme - mit Bescheid vom XXXX .2019 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) wider ihn. Der Bescheid erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.
2. Trotz in Rechtskraft erwachsener Rückkehrentscheidung verließ der BF hat das Bundesgebiet nicht. Im Juni 2019 wurde er erneut strafgerichtlich verurteilt und am XXXX .2019 festgenommen, jedoch wegen Haftunfähigkeit wieder aus der Haft entlassen.
3. Am XXXX .2020 wurde er erneut festgenommen und ordnete das BFA nach niederschriftlicher Einvernahme mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den BF an.
4. Am XXXX .2020 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
5. In der Folge kehrte er - unter abermals geändertem Namen - ins Bundesgebiet zurück und wurde am 15.07.2022 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
6. Mit Schreiben vom 27.02.2022 wurde er darüber informiert, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geplant sei. Das Schreiben enthält eine an ihn gerichtete Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens. Eine Reaktion seitens des BF blieb aus, zumal er das Schreiben der Behörde nicht behob.
7. Am XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut festgenommen und noch am selben Tag von einem Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
8. Am XXXX .2024 wurde die Schubhaft über ihn verhängt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem sprach die Behörde aus, dass eine Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer ledig sei und vier Kinder habe. Zwei davon würden im Bundesgebiet leben, ein weiteres Kind je in Deutschland und Serbien. In Österreich wären eine Schwester und ein Bruder aufhältig. Es bestehe jedoch kein Kontakt. Insgesamt hätten keine ausreichenden familiären Bindungen festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstünden. Er sei auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. verfüge er im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse. In der Vergangenheit habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, habe keine Unterkunft und dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Von einer tiefgreifenden sozialen Integration des BF im Bundesgebiet könne keine Rede sein. Aus all diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung wider ihn zulässig.
10. Am XXXX .2024 erfolgte die Entlassung des BF aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit.
11. Mit seiner im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde verband er die Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. begehrte er, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er bereits wenige Jahre nach seiner Geburt nach Österreich gekommen sei und hier sein ganzes Leben verbracht habe. Während hier eine Schwerster und ein Bruder und auch seine beiden eigenen Kinder lebten, habe er erst im Jahr 2000 die serbische Staatsangehörigkeit erlangt. Zu seinem Herkunftsland habe er keinerlei Bezug und auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Die im Jahr 2014 verhängte Haftstrafe habe ihn dahingehend beeinflusst, dass er seither um ein ordentliches und rechtskonformes Leben bemüht sei. Er versuche seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekommen und mache eine Therapie. Speziell seine familiären Verbindungen im Bundesgebiet habe die Behörde nicht berücksichtigt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass er bereits als Kind nach Österreich gekommen sei. Eine etwaige Aufenthaltsverfestigung sei gänzlich außer Acht gelassen worden. Zusätzlich habe die Behörde den gesundheitlichen Zustand des BF, der unter einer psychischen Erkrankung, Drogensucht und Schuppenflechte leide, gänzlich außer Acht gelassen. Auch sei unverständlich, wie die Behörde davon ausgehen konnte, dass er hier nicht integriert sei. Schließlich spreche er fließend Deutsch in perfektem wienerischen Dialekt. Seine Geschwister und die eigenen Kinder seien österreichische Staatsangehörige. Die von ihm gesetzten Straftaten seien nicht als Fälle „gravierender Straffälligkeit“ anzusehen.
12. Das BFA brachte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.
13. Am 25.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des BF statt. Auch der ordnungsgemäß geladene BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Ein Vertreter der Behörde erschien ebenso nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX (zum Geburtszeitpunkt noch in JUGOSLAWIEN gelegen, nun SERBIEN) unter dem Namen XXXX geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch, außerdem verfügt er über gute Deutschkenntnisse.
1.2. Bereits im November 1980 übersiedelte er unter seinem Geburtsnamen zu seinen bereits seit 1972 in Österreich lebenden Eltern und besuchte hier zunächst die Volks- und dann eine Hauptschule in XXXX . Über eine weiterführende Berufsausbildung verfügt er nicht.
In Österreich leben derzeit ein Bruder und eine Schwester des BF. Beide sind österreichische Staatsbürger. Die Eltern des BF sind bereits verstorben.
Der BF ist Vater von insgesamt vier Kindern. Zwei davon leben im Bundesgebiet, eines der Kinder in Deutschland und ein weiteres in Serbien. Seine beiden in Österreich lebenden Kinder besitzen jeweils die österreichische Staatsangehörigkeit. Sämtliche Kinder sind bereits volljährig. Zu seinen Familienmitgliedern besteht kein Kontakt.
Er führt eine Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX . Sie lebt an der Anschrift XXXX , wo sich auch der BF aufhält ohne meldeamtlich erfasst zu sein.
1.3. In Serbien ist er im Besitz eines Hauses, das im gemeinsamen Eigentum mit seinen Geschwistern steht. Kontakte dort bestehen nur eingeschränkt.
1.4. In Österreich verfügt er weder über Immobilienbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse oder finanzielle Reserven.
1.5. Nachdem der BF in den 1980er Jahren in XXXX zuerst die Volks- und Hauptschule besucht hatte und ihm dementsprechende Aufenthaltstitel ausgestellt worden waren, hielt er sich von 1981 bis 1983 im Bundesgebiet auf, ohne die hierfür notwendigen Aufenthaltsberechtigungen zu besitzen. In den 1980er Jahren geriet er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und wurde er am XXXX .1986 vom Jugendgerichtshof XXXX zur GZ XXXX wegen Eigentumsdelikten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
1.5.1. Letztmals am XXXX .1989 ist ein dem BF ausgestellter Sichtvermerk abgelaufen, weshalb er sich ab diesem Tag bis ins Jahr 1991 ohne entsprechende Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Daraufhin stellte er in den Jahren 1991 und 1992 mehrfach Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks, die allesamt abgelehnt wurden, da der BF in XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte. Auf Grund des damals nicht rechtmäßigen Aufenthalts wurde er mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .1995 GZ. XXXX , aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch die Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX .1996, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Hierauf hin verließ der BF das Bundesgebiet in Richtung seines Herkunftsstaates (damals noch JUGOSLAWIEN, nun Serbien).
1.5.2. Am XXXX .1999 heiratete er - noch unter dem Namen XXXX - in der Ortschaft XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX und beantragte in der Folge im Oktober 2000 die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, nachdem ihm ein Visum-C mit der Gültigkeit XXXX .2020 bis XXXX .2020 erteilt worden war. Dem BF wurde in der Folge eine Niederlassungsbewilligung ob der Familiengemeinschaft mit einer Österreicherin mit Befristung bis XXXX .2002 bewilligt.
1.5.3. Am XXXX .2004 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels als begünstigter Drittstaatsangehöriger.
1.5. 4 Im März 2007 wurde der BF, nachdem er dort über mehrere Jahre unerlaubt erwerbstätig war, in Deutschland aufgegriffen und in der Folge nach Serbien abgeschoben. Nachdem er in der Folge unsteten Aufenthalts war, wurde ihm im Frühjahr 2012 die Einreise in den Schengenraum untersagt, da die deutschen Fremdenbehörden ein bis XXXX .2013 befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen hatten.
Entgegen diesem Verbot reiste er zumindest im Mai 2012 wieder in den Schengenraum ein und führte als Reaktion auf das ausgesprochene Einreiseverbot die Identität XXXX (den Nachnamen seiner Großmutter), geboren am XXXX .
1.5.5. Der BF wurde in der Folge unter dem Namen XXXX mehrfach wegen unrechtmäßgen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Zudem ging er im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach, ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen zu verfügen.
1.5.6. Am XXXX .2015 beantragte er die Ausstellung einer Karte für Geduldete, um der gerichtlichen Weisung, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, folgen zu können. Diesen Antrag zog der BF am XXXX .2015 zurück.
1.5.7. Ob der bis dahin erfolgten fünf strafgerichtlichen Verurteilungen (siehe hierzu unten Punkt 1.6.) und der Missachtung fremdenrechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2019 unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) wider ihn. Dieser Bescheid erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die Effektuierung der Außerlandesbringung scheiterte in der Folge mehrfach, da der BF für die Fremdenbehörden nicht greifbar war. Eine freiwillige Ausreise erfolgte zum damaligen Zeitpunkt nicht.
1.5.8. Am XXXX .2020 wurde er im Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen. Nachdem festgestellt worden war, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn bestanden und er sich mit Arbeiten ohne die hierfür notwendigen Unterlagen verdingte, wurde die Schubhaft über ihn verhängt. Am XXXX .2020 wurde er außer Landes gebracht.
1.5.9. Am XXXX .2022 wurde der BF erneut in XXXX aufgegriffen. Dabei stellten die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde fest, dass er sich ohne entsprechenden Aufenthaltstitel bzw. ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt führte er die Identität XXXX . Die Namensänderung erfolgte wegen des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots.
1.5.10. In weiterer Folge wurde er am XXXX .2024 erneut aufgegriffen, nachdem von der Mutter seiner Lebensgefährtin aktiv die Polizei gerufen worden war, da ihre Tochter „Probleme mit ihrem Exfreund habe“ und wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Er wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024 wurde die Schubhaft über ihn verhängt.
1.5.11. Zuletzt erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2024 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) wider den BF.
1.6. Der BF weist im Bundesgebiet mittlerweile insgesamt sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei hier die ersten fünf Verurteilungen bereits in die Beurteilung des Bescheids vom XXXX .2019 eingeflossen sind.
1.6.1. Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichts XXXX vom XXXX .1995, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .1995 wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 50 (insgesamt ATS 4.500)) verurteilt. Die Strafe wurde am XXXX .2000 vollzogen.
1.6.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2000, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 letzter Fall StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Grund hierfür war, dass er den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung dabei unterstützte, eine Sache in einem ATS 25.000 übersteigenden Wert zu verwerten, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, über die die Sache erlangt wurde, mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, die fünf Jahre erreichte. Er hat den Verkauf einer Nerzjacke und eines Blaufuchsmantels, welche dem Opfer durch Diebstahl durch Einbruch weggenommen worden waren, an eine weitere Person vermittelt. Es wurden weder mildernde, noch erschwerende Umstände in der Strafbemessung berücksichtigt.
Die bedingte Strafnachsicht wurde mit 16.08.2004 endgültig nachgesehen und gilt als vollzogen.
1.6.3. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2003, Zl. XXXX , wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt
Nach Ablauf der Probezeit gilt die Strafe als vollzogen.
1.6.4. Mit dem seit XXXX .2005 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2005, Zl. XXXX , wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB und Diebstahl (§ 127 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Strafe gilt mit XXXX .2014 als vollzogen.
1.6.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014, rechtskräftig seit XXXX .2014, Zl. XXXX , wurde er wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt
Die Strafe gilt mit XXXX .2016 als vollzogen.
1.6.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2019, wurde er wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Strafe gilt mit XXXX .2023 als vollzogen.
1.6.7. Am XXXX .2024 kam es zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu einer Auseinandersetzung.
1.7. Unter dem Namen XXXX scheint der BF, jenseits seines Aufenthalts in den 1980er und 1990er Jahren, beginnend ab dem Oktober 2000 mit Wohnsitzmeldungen auf. Von XXXX .2000 bis XXXX .2004 und von XXXX .2004 bis XXXX .2008 finden sich Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX , im September 2002, Juli 2003 und März 2006 jeweils kurzzeitige Meldungen von Nebenwohnsitzen im Polizeianhaltezentrum XXXX .
Unter dem Namen XXXX finden sich Hauptwohnsitzmeldungen von XXXX .2012 bis XXXX .2013 und von XXXX .2014 bis XXXX .2014, wobei letztere die Justizanstalt XXXX betrifft.
Unter dem Namen XXXX findet sich keine Wohnsitzmeldung des BF an einer Privatadresse im Bundesgebiet. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 befand er sich im Polizeianhaltezentrum XXXX . Seit dem XXXX .2024 ist er obdachlos gemeldet.
1.8. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet.
Er ist im Besitz eines bis XXXX .2030 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX sowie eines bis XXXX .2030 gültigen serbischen Personalausweises zur Nummer XXXX .
1.9. In den letzten Jahren war er im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und verdingte sich durch Tätigkeiten ohne die hierfür notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen. Lediglich unter seinem Geburtsnamen scheinen Versicherungsdaten beginnend ab dem Jahr 1986 bis Juli 2006 auf, wobei es sich hier maximal um wenige Monate handelte, während denen der BF erwerbstätig war, dies zuletzt tageweise beim Verein Wiener Sozialprojekte. Er ist im Bundesgebiet nicht krankenversichert. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert er teilweise mit der Unterstützung seiner Partnerin.
1.10. Der BF ist wie seine Lebensgefährtin suchtmittelabhängig und dem Drogenmilieu zugehörig. Ob dieser Situation befindet er sich in einem psychisch beeinträchtigten Zustand.
1.11. Eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration im Bundesgebiet besteht nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Weiters konnten Feststellungen anhand der Angaben der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2024 getroffen werden.
Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend. Mangels vorliegender Sprachzertifikate ist eine genaue Feststellung des Sprachniveaus nicht möglich, ob des Schulbesuchs in XXXX und des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sind zumindest gute Deutschkenntnisse plausibel.
Die Angaben zu seinen familiären Verbindungen im Bundesgebiet ermöglichten Feststellungen zu seinen hier lebenden Geschwistern und den Kindern. Dass seine Kinder bereits volljährig sind ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, die er jeweils vor dem BFA getätigt hat. Hieraus folgt auch, dass er zu diesen keinen Kontakt hat (AS 627).
Den Angaben in der Beschwerde, wonach er in Serbien über keine Kontakte und Anknüpfungspunkte verfügt, konnte dahingehend nicht gefolgt werden, als er sich nach seiner Abschiebung durch deutsche und auch österreichische Behörden dort aufgehalten hat. Auch ist er in Serien im Besitz eines Hauses, über welches er verfügen kann. Es sind jedenfalls Kontakte im Herkunftsstaat anzunehmen (AS 627).
2.2. Datenblattkopien seines aktuellen Reisepasses und des Personalausweises lautend auf XXXX liegen im Verwaltungsakt ein, der auch Bestandteil des Gerichtsaktes ist. Ebenso liegen im Verwaltungsakt Ausweisdokumente ein, die die vom BF verwendeten Identitäten belegen.
Seine letztmalige Ausreise aus dem Schengenraum im Jahr 2020 ist durch einen dementsprechenden Grenzkontrollstempel belegt. Wenn nun die Rechtsvertretung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er halte sich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2020 oder 2021 wieder im Bundesgebiet auf, ist hier anzumerken, dass die einzig belegte Situation des Antreffens des BF im Bundesgebiet aus dem Juli 2022 stammt (AS 598), weshalb dieser Zeitpunkt als erwiesen angenommen wird. Überdies sei angemerkt, dass auch von der belangten Behörde der Juli 2022 als Zeitpunkt der Wiedereinreise angenommen und ein Verstoß gegen das wider ihn erlassene Einreiseverbot nicht zum Vorwurf gemacht wird.
2.3. Die Konstatierungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich folgen einerseits seinen eigenen Angaben vor dem BFA, nach welchen er ohne die hierfür notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen im Bundesgebiet tätig gewesen sein will, andererseits den ihn betreffenden Versicherungsdaten, die zu sämtlichen Identitäten abgefragt wurden. Ein Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung wurde nicht vorgelegt und ergibt sich auch nicht aus etwaigen Versicherungsdaten, weshalb dessen Fehlen festgestellt werden konnte.
2.4. Die Beziehung zu XXXX konnte anhand der durchwegs glaubhaften Angaben des BF festgestellt werden, zumal diesen auch die belangte Behörde im bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten ist. Ob der nicht friktionsfreien Beziehung, die sich auch im Abschlussbericht vom Juni 2024 widerspiegelt und der Tatsache, dass laut ZMR kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, kann die Verbindung nur als Beziehung bezeichnet werden, welche die Tiefe einer Lebensgemeinschaft nicht erreicht hat.
2.5. Die Wohnsitzmeldungen des BF leiten sich aus dem ZMR ab; auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu seinen Aufenthalten in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren.
2.6. Dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren in Zusammenschau mit dem IZR. Die ihm während der Schulzeit erteilten Titel ergeben sich aus den dementsprechenden Unterlagen und Urkunden im Verfahrensakt.
Die auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln in den Jahren 1991 und 1992 gerichteten Anträge ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen und aus dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .1995 GZ. XXXX , sowie dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX .1996, Zl. XXXX (AS 133 ff und AS 144 ff).
Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Geduldete liegt dem Akt ein (AS 404), die Zurückziehung dessen ist niederschriftlich dokumentiert (AS 414).
Das von den deutschen Fremdenbehörden wider ihn ausgesprochene Einreiseverbot ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und einer durch die österreichischen Behörden im Zusammenhang mit der ihm nicht erlaubten Einreise in den Schengenraum eingeholten Information (AS 394).
2.7. Die Feststellungen zu seiner tristen finanziellen Lage und auch, dass er in Serbien Mitbesitzer eines Hauses ist, folgen einerseits seinen Angaben vor der belangten Behörde und den im gesamten Akt einliegenden Polizeiprotokollen laut jenen er jeweils kaum über Geldbeträge verfügte.
2.8. Die zu seiner Straffälligkeit getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen. Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen.
2.9. Die Suchtmittelabhängigkeit ergibt sich aus einen eigenen Angaben vor dem BFA und speziell aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (AS 739), nach welchem er, aber auch seine Partnerin, dem Drogenmilieu angehören und alkoholabhängig sind.
Wenn nun in der Beschwerde angeführt wird, dass die Haft im Jahr 2014 bei ihm einen Sinneswandel herbeigeführt hätte und er ein ordentliches Leben anstrebe, so steht dies in einem eklatanten Widerspruch zum Akteninhalt und dem Eindruck des erkennenden Gerichts. Der BF hat sich wiederholt im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten, sich wiederholt fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen und seinen Aufenthalt mit Arbeiten ohne die dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen finanziert. Er ist kurz nach dem Ablauf eines Einreiseverbots wieder ins Bundesgebiet eingereist und hat sich hier ohne Wohnsitzmeldung aufgehalten. Auch die Reaktion der Namensänderung nach jeweils wider ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen spricht gegen eine Änderung seiner persönlichen Einstellung.
Die vorgebrachten medizinischen Probleme finden sich zwar auch vereinzelt im gesamten Verfahrensakt, jedoch finden sich als Gegenpol keinerlei Hinweise dahin, dass er in Österreich oder in einem anderen Staat jemals rehabilitierende Maßnahmen (erfolgreich) in Anspruch genommen hätte. Auch finden sich keinerlei medizinische Bestätigungen über einen allfälligen Therapiebesuch und welche Gründe dafür vorliegen. Vielmehr ist derzeit von einer Wirkungslosigkeit diverser Maßnahmen auszugehen, ist er nun doch - den gesamten Verfahrensakt berücksichtigend - bereits seit dem Beginn der 1990er Jahre in diesem Kreislauf gefangen.
2.10. Ergebnis all dessen ist, dass er derzeit keinerlei tiefgehende gesellschaftliche, familiäre oder berufliche Verbindungen im Bundesgebiet vorweisen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt im Jahr 2002 über einen Aufenthaltstitel und wurde in der Folge von deutschen und österreichischen Behörden jeweils ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Beide Einreiseverbote sind bereits konsumiert und durfte sich der BF zuletzt im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet aufhalten. Da er diesen jedoch massiv überschritten hatte, erweist sich sein über den visumfreien Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen anlassbezogen nicht vor, da der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und eine weitere Legalisierung des Aufenthalts nicht angestrebt hat und diesen in der Vergangenheit durch Tätigkeiten ohne die notwendigen Bewilligungen finanziert hat. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.
Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen einer für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG notwendigen Voraussetzung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Opfer von Gewalt geworden wäre.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform, zumal in der Beschwerde keine konkreten Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts behauptet werden.
3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Da ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen ihn unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er seit seiner Wiedereinreise im Juli 2022 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und zumindest teilweise meldeamtlich nicht erfasst war. Zudem hat er den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt massiv überschritten.
Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Der BF hat sich in den Jahren nach seiner Einreise im Juli 2022 im Verborgenen aufgehalten und finden sich lediglich ab Mai 2024, dem Zeitpunkt seiner Festnahme, Meldedaten. Bereits zuvor musste gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und mehrerer Straftaten eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt werden. Auch in Deutschland war er von einer solchen Maßnahme betroffen.
Er ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und war dies zuletzt, unter einem anderen Namen, im Jahr 2006.
Es liegen somit kaum integrative Merkmale vor, die für einen weiteren Verbleib seiner Person im Bundesgebiet sprechen würden, zumal zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und zu seinen erwachsenen Kindern - laut eigener Aussage - kein Kontakt besteht und auch die Beziehung zu seiner Partnerin milieubedingt nicht friktionsfrei ist.
Allfällig im Bundesgebiet bestehende Kontakte kann der BF auch von Serbien ausgehend aufrechterhalten, zumal die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung kein Hindernis einer Wiedereinreise auf legalem Wege darstellt.
Auch von einer Aufenthaltsverfestigung, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann nicht gesprochen werden. Zwar reiste er Anfang der 1980er Jahre erstmals ins Bundesgebiet ein. In Folge wurde ihm für mehrere Jahre kein Aufenthaltstitel erteilt. 1995 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und wurden wider ihn zweimal Einreiseverbote (in Deutschland und Österreich) ausgesprochen. Von einer Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet und auch einer damit einhergehenden Bindung kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr haben die teilweise mehrjährigen Unterbrechungen seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu einem faktischen Abbruch geführt, da ihm eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht gelang. Vielmehr ist ob seiner tristen finanziellen Lage und den durch seine Drogenabhängigkeit bestehenden gesundheitlichen Problemen damit zu rechnen, dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist, ist er doch derzeit nicht krankenversichert und fehlen daher allfällige Ansprüche auf durch Versicherungsträger bereitgestellte Therapieplätze.
Zu seinem Herkunftsstaat Serbien hat der BF zwar nur eingeschränkte Anknüpfungspunkte. Dort verfügt er jedoch über Zugang zu einem Haus, welches teilweise in seinem Eigentum steht. Als serbischer Staatsangehöriger hat er Anspruch auf staatliche Leistungen gegenüber seinem Herkunftsstaat, auch in medizinischer Hinsicht.
Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.
Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform.
3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch seine triste finanzielle Lage, den fehlenden Krankenversicherungsschutz und seine mangelnde berufliche und gesellschaftliche Integration verbunden damit, dass er im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen darf, ist die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. In Serbien läuft er keine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.
Zu Spruchteil B:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.