Bundesverwaltungsgericht G316 2297903-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2297903.1.00
Spruch
G316 2297903-1/14E
NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. - IV. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 30.04.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2024 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Die BF brachte dagegen im Wege ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde ein.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Am 12.11.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist serbische Staatsangehörige, XXXX , wurde am XXXX in Serbien geboren und spricht serbisch als Muttersprache.
Die BF besuchte in Serbien die Schule und führte später ein Lebensmittelgeschäft, ehe sie sich um die Erziehung der Kinder kümmerte.
1.2. Die Eltern der BF leben bzw. lebten seit 1969 in Österreich. Die im Jahr 1970 geborene BF blieb in Serbien bei ihrer Großmutter und verbrachte ab ihrem 5. Lebensjahr ihre Sommermonate in Österreich.
1.3. Die BF ehelichte am 20.04.2011 in XXXX einen österreichischen Staatsbürger und lebt seitdem im Bundesgebiet.
Sie BF stellte erstmals am 10.05.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher von der Niederlassungsbehörde bewilligt wurde und der BF ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 30.01.2013 bis 30.01.2014 erteilt wurde. In weiterer Folge stellte die BF Verlängerungsanträge, welche von der Niederlassungsbehörde ebenso mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln bis 01.02.2018 bewilligt wurden.
Am 24.08.2017 wurde die Ehe zwischen der BF und dem österreichischen Staatsbürger geschieden.
Am 03.10.2017 stellte die BF einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher von der Niederlassungsbehörde bewilligt wurde und von 02.02.2018 bis 02.02.2021 und nach einem Verlängerungsantrag bis 03.02.2014 erteilt wurde.
Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 23.11.2021 wurden die aufgrund dieser Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitels rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 22.06.2022 im Ergebnis abgewiesen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die zwischen der BF und dem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe war, welche ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, der BF die Erlangung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zu ermöglichen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2023 zurückgewiesen.
Die BF zeigt sich zum Eingehen der Aufenthaltsehe nicht einsichtig.
1.4. Die BF blieb im Bundesgebiet und ehelichte am 13.11.2019 den serbischen Staatsangehörigen XXXX , welcher in Folge ebenso einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde stellte. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Der Ehegatte der BF lebt in Serbien und ist dort erwerbstätig. Er reist einmal pro Monat ins Bundesgebiet, um die BF zu besuchen.
Im Bundesgebiet lebt die BF mit ihrer 73-jährigen Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Vater ist bereits verstorben. Die Mutter der BF verfügt über ein unbefristete Aufenthaltsrecht und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch ihre Alters- und Witwenpension. Die Mutter der BF hält sich derzeit in Serbien auf, nachdem sie beim Besuch der Hochzeit des Sohnes der BF im Juni 2024 kollabierte und im Juli und September 2024 einer Herzoperation in Serbien unterzogen werden musste. Die Mutter befindet sich wieder in häuslicher Pflege in Serbien und plant eine Rehabilitation in Österreich zu machen.
Die BF ging ab September 2013 verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Küchen- und Reinigungskraft nach. Derzeit steht sie in einem angemeldeten Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
Die BF verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Sie verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und besuchte im August und September 2024 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Die Prüfung zu B1 hat sie nicht bestanden.
Die BF verlor bei einem Arbeitsunfall in Österreich im Jahr 2021 einen Teil ihres Ringfingers der linken Hand und nimmt aufgrund damit in Zusammenhang stehenden Durchblutungsstörungen Medikamente. Sie ist jedoch arbeitsfähig.
Die BF verfügt im Bundesgebiet über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Außerdem leben Cousinen mit ihren Familien in Österreich, zu denen die BF auch in regelmäßigem Kontakt steht.
Die BF reist ein- bis zweimal pro Jahr nach Serbien und hält sich entweder in ihrem Elternhaus oder im Haus ihres Ehegatten auf. In Serbien leben die zwei Söhne der BF mit ihren Familien, zu welchen die BF täglich Kontakt mittels Videotelefonie steht.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung / Wirtschaft
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).
Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).
Sozialbeihilfen
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023).
Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023).
Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022).
Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).
Medizinische Versorgung
In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie ihres gültigen serbischen Reisepasses fest. Die Muttersprache der BF ergibt sich aus ihrer Herkunft und dem Umstand, dass die behördliche Einvernahme und die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt wurden.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung beruhen auf den Angaben der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 19.06.2024.
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Eltern und den Aufenthalten der BF in Österreich beruhen auf ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Die Eheschließung mit und Scheidung vom österreichischen Staatsangehörigen, die Feststellung als Aufenthaltsehe sowie die Verfahren betreffend die Aufenthaltstitel nach dem NAG beruhen auf dem genannten Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 23.11.2021, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 22.06.2022 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2023.
Die fehlende Einsicht der BF zur Aufenthaltsehe beruht auf ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wo sie angesprochen zur Aufenthaltsehe vorbrachte, dass eine solche bestimmt nicht ihr Ziel gewesen sei und sie ein Visum auch schon als Minderjährige über ihre Eltern hätte beantragen können. Weiters gab sie an, dass die Ehe einfach nicht funktioniert habe, woraus sich ergibt, dass die BF nicht geständig ist.
2.4. Die Ehe mit dem serbischen Staatsangehörigen und dessen Verfahren nach dem NAG beruht auf den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und deckt sich mit den Ausführungen im Erkenntnis Verwaltungsgericht XXXX . Der Aufenthalt des Ehegatten beruht auf dem Vorbringen der BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Mutter der BF beruhen einerseits auf den von Seiten der BF unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie den Ausführungen der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen beruhen auf dem Umstand, dass die BF die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellten Fragen nur in gebrochenem Deutsch beantworten konnte, sowie den vorgelegten Bestätigungen, wobei die BF zur vorgelegten Anmeldung zur B1 Prüfung angab, diese nicht bestanden zu haben.
Der Arbeitsunfall beruht auf den Angaben der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und deckt sich mit den Eintragungen im Auszug ihrer Sozialversicherungsdaten (Bezug Unfallrente). Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der aktuellen Erwerbstätigkeit der BF.
Die Feststellungen zum sozialen Umfeld der BF beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und sind im Lichte der Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet plausibel.
Die Reisetätigkeit in den Herkunftsstaat und die dortigen familiären Bindungen beruhen ebenso auf den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung und decken sich mit den Eintragungen in ihrem Reisepass.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.5. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 55 AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich zu berücksichtigen. Die BF lebt seit 2011 und somit seit 13 Jahren im Bundesgebiet.
Bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen wurde (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).
Die gegenständliche dreizehnjährige Aufenthaltsdauer der BF wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.
Die BF verfügt zwar über ein schützenswertes Familienleben mit ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden und im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten 73-jährigen Mutter, jedoch ist dieses insofern als relativiert anzusehen, als sich die Mutter seit Juni 2024 in Serbien und nach zwei dort stattgefundenen Herzoperationen wieder in häuslicher Pflege befindet. Zwar ist ein Rehabilitationsaufenthalt der Mutter in Österreich geplant, doch besteht keine pflegerische oder finanzielle Abhängigkeit der Mutter zur BF.
Weiters verfügt die BF trotz ihres langjährigen Aufenthaltes lediglich über Basiskenntnisse der deutschen Sprache. Zwar ging die BF Beschäftigungen im Bundesgebiet nach und befindet sich auch aktuell in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, jedoch erweist sich die Erwerbstätigkeit der BF aufgrund der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. der Aufenthaltsehe als unrechtmäßig.
Die geltend gemachten Beziehungen zu ihren Freunden und Verwandten können durch modernde Kommunikationsmittel oder Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden und vermögen die Interessen der BF an einem Aufenthalt nicht entscheidend zu stärken.
Zum abgetrennten Finger der BF ist auszuführen, dass aufgrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen wird, dass etwaige medizinische Behandlungen bzw. die Beschaffung der notwendigen Medikamente auch in Serbien erfolgen kann. Diesbezügliche Bedenken wurden von der BF auch gar nicht vorgebracht. Eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an ihrem Verbleib im Bundesgebiet scheidet in diesem Zusammenhang aus.
Für die BF spricht noch ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit, doch vermag auch diese ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die BF noch über aufrechte Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt, zumal ihr Ehegatte und ihre Söhne mit den Enkelkindern dort leben, die BF ein- bis zweimal pro Jahr nach Serbien reist und dort in ihrem Elternhaus sowie im Haus ihres Ehegatten über Wohnraum verfügt. Die BF beherrscht auch die serbische Sprache.
Im Ergebnis überwiegt trotz des langjährigen Aufenthaltes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch von der BF nicht behauptet. Vielmehr reist die BF regelmäßig zu Besuchszwecken nach Serbien und findet dort Wohnmöglichkeit. Eine Gefährdung einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK ist im gegenständlichen Fall daher als ausgeschlossen anzusehen.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Rechtliche Grundlagen:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder (…)
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die BF eine Ehe geschlossen hat und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Gesetz bei den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Bestrafung des Fremden wegen Beteiligung am Eingehen einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 oder 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 abstellt, sondern nur auf das in der erstgenannten Bestimmung umschriebene Verhalten (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die BF im April 2011 in XXXX eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Zwar ging die BF gegenständlich eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 53 Abs. Abs. 2 Z 8 FPG ein, jedoch liegt aktuell keine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt der BF vor. Auch wenn sich die BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht einsichtig zeigte, kann schon in Anbetracht dessen, dass die Aufenthaltsehe nun 7 Jahre zurückliegt, keine aktuelle von der BF ausgehende Gefahr erkannt werden.
Zudem würde ein Einreiseverbot aufgrund der nunmehr dreizehnjährigen Aufenthaltsdauer und den bestehenden familiären und freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben der BF eingreifen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.