Bundesverwaltungsgericht W218 2280954-1

W218 2280954-1Tribunale amministrativo federale18 nov 2024

Regest

ärztliche Untersuchung Ladungen Verfahrenseinstellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W218 2280954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2280954.1.00

Spruch

W218 2280954-1/26E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.09.2023 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Demenz nicht berücksichtigt worden sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 10.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, den in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der erhobenen Einwendungen erachtete das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für erforderlich.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 29.04.2024 eine Ladung an die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung am 28.05.2024 um 10:00 Uhr persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.

Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 28.05.2024 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, da sie aufgrund eines Staus nicht rechtzeitig zum Untersuchungsort kam. Sie war im Zeitraum 10:10 Uhr bis 10:27 Uhr beim Sozialministeriumservice (Untersuchungsort) anwesend.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte daher mit Schreiben vom 28.05.2024 eine weitere Ladung an die Beschwerdeführerin sich zur ärztlichen Untersuchung am 17.09.2024 um 10:00 Uhr persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt erneut einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.

Die Beschwerdeführerin ist auch dieser Ladung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Untersuchungszeitpunkt an der falschen Adresse auf und kontaktierte das Bundesverwaltungsgericht um 10:02 Uhr.

Ein triftiger Grund für die Versäumung der persönlichen Untersuchung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

Die Ladungen zu den persönlichen Untersuchungen, insbesondere zur persönlichen Untersuchung am 17.09.2024, liegen im Verfahrensakt auf und enthalten beide Ladungen den Hinweis auf die Folgen des § 41 Abs. 3 BBG.

Die Beschwerdeführerin gab am 17.09.2024 um 10:02 Uhr zwar telefonisch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, sich an der falschen Adresse zu befinden, die Verwechslung des Untersuchungsortes stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, sondern liegt es alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin pünktlich zum Untersuchungstermin zu erscheinen.

Die Beschwerdeführerin gab am selben Tag via E-Mail bekannt, dass sie ihre Mutter zu ihrem Untersuchungstermin gefahren habe, anstelle ihren eigenen Termin einzuhalten. Aus den vorgelegten Ladungen zur persönlichen Untersuchung der Mutter der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass diese einen Untersuchungstermin erst um 15:00 Uhr, sohin fünf Stunden später, gehabt hätte, eine – notwendige – Begleitung der Mutter zum Termin liegt daher nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund der gegenständlichen Fallkonstellation und des geschilderten Verfahrensganges sowie der Feststellungen war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung unerlässlich.

Es sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin brachte dem Bundesverwaltungsgericht keinen belegten triftigen Grund, der letzmaligen schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen am 17.09.2024 einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprechen zu können, vor.

Somit ist die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren, erforderlichen ärztlichen Untersuchung am 17.09.2024 um 10:00 Uhr zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am 17.09.2024 um 10:02 Uhr das Bundesverwaltungsgericht telefonisch über ihr Fernbleiben informierte. Zu einer falschen Adresse zu fahren stellt keinen triftigen Grund dar, sondern liegt es alleine in der Sphäre der Beschwerdeführerin ihre Termine ordnungsgemäß einzuhalten.

Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Untersuchung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 41 Abs. 3 BBG stützen.

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