Bundesverwaltungsgericht W252 2279020-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2279020.1.00
Spruch
W252 2279020-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , mitbeteiligte Partei XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.09.2023 zu GZ: D124.0717/23, 2023-0.619.495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist unzulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 07.04.2023 richtete der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) und führte darin aus, dass sein Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden sei. Konkret seien Anzeigen, die er wegen am Gehsteig abgestellter E-Scooter bei der Abteilung „Sicherheit und Strafen“ sowie beim „Gewerbeamt“ eingebracht hatte, ohne seine Zustimmung an das Betreiberunternehmen der E-Scooter weitergeleitet worden, wodurch personenbezogene Daten gegenüber diesem offengelegt worden sein sollen.
2. Mit Schreiben vom 25.04.2023 nahm die Datenschutzbeauftragte der mitbeteiligten Partei (in weiterer Folge „MP“) Stellung und führte aus, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, da keinerlei Daten des BF weitergeleitet worden sein sollen. Vielmehr wurde der Inhalt (Zeit und Ort) der E-Mails des BF weitergeleitet, damit der Betreiber die fraglichen E-Scooter abholen kann.
3. In seiner Stellungnahme vom 17.05.2023 legte der BF dar, dass die Ausführungen der MP, wonach die E-Mails nicht „weitergeleitet“ worden sein sollen, in größtmöglichem Widerspruch zu den Darlegungen jener Mitarbeiterin der MP stehen würde, mit der er Kontakt gehabt hätte. Diese hätte ihm mitgeteilt, dass die E-Mails weitergeleitet wurden. Zudem könne die MP keine nachvollziehbare E-Mailkorrespondenz vorlegen, die ihre Behauptungen untermauern würde.
4. Die belangte Behörde forderte die MP mit Schreiben vom 22.05.2023 auf, einen Beweis vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass lediglich der Inhalt der Anzeigen an das Betreiberunternehmen weitergeleitet wurde.
5. Die MP kam der Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben vom 07.06.2023 nach und übermittelte ein PDF-Dokument, das die fragliche E-Mailkorrespondenz darstellte.
6. Der BF replizierte mit 27.06.2023 auf das Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023, mit welchem ihm die erfolgte E-Mailkorrespondenz übermittelt wurde und führte aus, dass es „mühsam“ sei auf die Stellungnahme zu replizieren, da es sich um keine Stellungnahme handle und, dass davon ausgegangen werden müsse, dass das vorgelegte Dokument manipuliert worden sei, weil es nicht authentisch wirke. Zum einen würden Amtssilen bzw. das Wappen der Landeshauptstad XXXX fehlen, zum anderen seien gewisse Textpassagen mit Filzstift anonymisiert worden. Zudem wiederholte er sein Argument dahingehend, dass die Mitarbeiterin der MP ihm mitgeteilt habe, dass seine E-Mails weitergeleitet worden seien.
7. Mit Schreiben vom 14.07.2023 forderte die belangte Behörde die MP auf, die gegenständliche E-Mailkorrespondenz im Original bzw. als MSG-Datei vorzulegen.
8. Dieser Aufforderung kam die MP mit 04.08.2023 nach, und führte in diesem Zusammenhang aus, dass das ursprüngliche E-Mail der Mitarbeiterin der MP, welches formlos und ohne Signatur an das Betreiberunternehmen der E-Scooter übermittelt wurde nicht mehr vorliege, da es im Zuge der Speicherbegrenzung iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gelöscht worden sei. Auch in einer Datensicherung habe das Amt für Informationstechnologie und Kommunikationstechnik das fragliche E-Mail nicht mehr auffinden können. Unter einem wurde eine MSG-Datei übermittelt, die die gegenständliche Korrespondenz darstellte.
9. Mit Schriftsatz vom 25.08.2023 nahm der BF zur neuerlich übermittelten E-Mailkorrespondenz Stellung und führte aus, dass Behörden von der Speicherbegrenzung iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ausgenommen seien und formelle Anzeigen nicht schlichtweg gelöscht werden dürften. Zudem sei auch die nun vorgelegte MSG-Datei manipuliert worden, was an diversen Details erkenntlich sei. Zum einen würden sich fünf Grammatik- und Rechtschreibfehler in der E-Mail der Mitarbeiterin der MP an die Betreiberfirma finden und würde zudem über Privates geschrieben werden. Zum anderen müsste aus dieser ersten E-Mail das Stadtwappen und die offizielle Amtstitulatur ersichtlich sein. Da das Antwortmail der Betreiberfirma den gleichen Betreff hatte, wie die Anzeige des BF, könne daraus geschlossen werden, dass jene Anzeigen inklusive personenbezogener Daten weitergeleitet worden sind. Zudem befinde sich die Schlussformel der Betreiberfirma an der falschen Stelle. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum in der Korrespondenz, die offensichtlich seine Anzeigen enthält, die mittels „Forward“ Funktion weitergeleitet wurden, gerade seine E-Mailadresse nicht ersichtlich sei. Insgesamt handle es sich bei der vorgelegten Datei um eine Collage.
10. Mit Bescheid vom 18.09.2023 traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen und hielt fest, dass keine personenbezogenen Daten des BF an die Betreiberfirma der E-Scooter übermittelt worden seien und insofern auch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 Abs. 1 DSG stattgefunden habe.
11. Mit Bescheidbeschwerde vom 28.09.2023 wandte sich der BF wegen Sach- und Rechtsirrtümern der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe, da er sich nie über die „Weiterleitung seiner Anzeigen an die zuständigen Stellen“ beschwert habe, sondern über die Weiterleitung seiner Daten an das angezeigte Unternehmen. Zudem habe die belangte Behörde lediglich die Argumentation der MP übernommen und die Ausführungen des BF ignoriert. Auch folgender Punkt sei von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden: selbst unter der Annahme, dass keine personenbezogenen (E-Mail-)Daten an das Betreiberunternehmen weitergeleitet worden wären, so könne diese dennoch aufgrund der angezeigten Abstellorte der E-Scooter auf Daten des BF schließen, wie insbesondere dessen Adresse. Da die Mitarbeiterin der MP sowie der Mitarbeiter der Betreiberfirma in ihrer Korrespondenz bezüglich der E-Scooter einen sehr freundschaftlichen Umgangston pflegen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die personenbezogenen Daten des BF tatsächlich gelöscht worden sind. Insgesamt sei aus den Formulierungen in der Korrespondenz ableitbar, dass die Mitarbeiterin der MP nicht wisse, wie Behördenbriefe zu verfassen seien und was erlaubt sei und was nicht. Weiterhin brachte der BF vor, dass die Mitarbeiterin der MP selbst zugegeben habe seine E-Mail weitergeleitet zu haben.
Schließlich begehrte der BF die Feststellung dahingehend, dass seine E-Mails weitergeleitet worden sind und dadurch das Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, gegen die Vorgaben einer rechtmäßigen Datenverarbeitung verstoßen wurde, weil die Weiterleitung ohne seine Zustimmung oder eine diesbezügliche Information erfolgt sei und dass trotz Entfernung seines Namens dennoch personenbezogene Daten vorliegen würden.
12. Die belangte Behörde übermittelte dem Gericht die Bescheidbeschwerde mit Schriftsatz vom 04.10.2023, verwies vollinhaltlich auf den bekämpften Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
13. Am 04.07.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt zu der sowohl der Vertreter der MP, als auch zwei Zeuginnen via Zoom zugeschalten wurden. In dieser hatte der BF die Möglichkeit Fragen zur gegenständlichen Thematik direkt an die involvierten Mitarbeiterinnen der MP zu stellen.
14. Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 übermittelte der BF Anmerkungen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung und führte zusammengefasst aus, dass die Zeuginnen nicht zur Entscheidungsfindung beitragen hätten können, da sie widersprüchliche und unklare Aussagen getätigt hätten und regelmäßig die Aussage verweigert hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wandte sich per E-Mail vom 02.04.2023 mit nachstehendem Inhalt an die E-Mailadressen „post.sicherheit-strafen@ XXXX .gv.at“ sowie „post.gewerberecht@ XXXX .gv.at“ (Formatierung nicht wie im Original):
„Betreff: Dutzende E-Scooter verparken enge Gehsteige in XXXX
Der E-Scooter der Firma XXXX mit Nummer: XXXX
parkte am 02.04.2023 um 13.39 Uhr
in der XXXX Str. etwas östlich Haus Nr. 89 (Pizzeria XXXX ) auf dem sehr engen Gehsteig.
E-Scooter dürfen nur dann auf Gehsteigen abgestellt werden, wenn diese mind. 2,50m breit sind. Hier ist der Gehsteig etwa 1m breit.
Leider sind in XXXX die zuständigen Behörden nicht imstande, der E-Scooter-Plage Herr zu werden, die verboten und behindernd abgestellten E-Scooter stehen auch immer viele Tage herum, bis sie der Betreiber endlich einmal einsammelt.
Ich ersuche Sie, den letzten Benutzer („Absteller“) anzuzeigen oder die Betreiberfirma anzuzeigen.“
Dieses E-Mail wurde schließlich an die dafür zuständige Sachbearbeiterin im Tiefbauamt der MP zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Gleichzeitig erkundigte sich der BF, ob seine Anzeigen überhaupt gelesen bzw. bearbeitet werden.
1.2. In weiterer Folge übermittelte die Sachbearbeiterin das E-Mail des BF mit den Worten „Zur Info“ an jene Betreiberfirma weiter, die für die gegenständlichen E-Scooter verantwortlich ist. Im Zuge dieser (Informations-)Weiterleitung wurden keine personenbezogenen Daten des BF an die Betreiberfirma übermittelt.
Gleichzeitig übermittelte sie dem BF folgende Information (Formatierung nicht wie im Original):
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
Ihre Mails bezüglich der Scooter werden gelesen und an die zuständige Stelle – in dem Fall meistens XXXX , laut Ihren Fotos, weitergeleitet.
XXXX kümmert sich normalerweise innerhalb von wenigen Stunden darum.
Am Wochenende sind wir nicht verfügbar. Heißt, für schnelle Lösungen bitte direkt dort den QR Code hinschicken, dann wird reagiert.
Vielen Dank für Ihre offenen Augen.
[…]“
Darunter befanden sich eine Standard-Grußformel sowie eine kurze datenschutzrechtliche Belehrung.
1.3. Mit E-Mail vom 03.04.2023 antwortete der BF wie folgt auf diese Information (Formatierung nicht wie im Original; Beilage der MP teilweise geschwärzt):
„Sehr geehrte Frau XXXXX!
Meine Frage war nicht, ob Sie meine E-Mails an XXXX weiterleiten, sondern ob Sie gegen die Benutzer der E-Scooter Anzeige erstatten.
Das Weiterleiten meiner E-Mails ist übrigens ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Herr Oberstleutnant XXXXX wurde deshalb bereits von der DSB verurteilt.
Mit besten Grüßen
[…]“
Darauf antwortete die involvierte Mitarbeiterin der MP am gleichen Tag wie folgt (Formatierung nicht wie im Original):
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
nachdem Sie in einigen Ihrer vielen Mails in Fett, farblich und markiert unteranderem Folgendes geschrieben haben, nahm ich an, Sie erwarten eine Bestätigung von Seiten der angesprochenen Stellen.
‚Ich ersuche Sie auch, mir zu bestätigen, dass Sie meine Anzeige weiterverfolgen. Bisher wurde meine diesbezügliche Frage nie beantwortet, woraus man schließen muss, dass Sie meine Anzeigen ungelesen löschen.‘
Habe ich das falsch verstanden?
Bezüglich der DSGVO – ihren Namen und ihre Mailadresse habe ich selbstverständlich nicht weitergegeben. Mir ging es lediglich um den Inhalt, dass die Scooter in Zukunft nicht mehr falsch geparkt werden.
Wir können nicht nachvollziehen (hier gilt auch die DSGVO), wer die Benutzer der Scooter sind. Unser Weg – für ein gutes Miteinander – ist, direkt mit den Betreibern zu sprechen. Diese, besonders XXXX bemühen sich darum, innerhalb von 4h jemanden hinzuschicken und die Scooter umzustellen – vorausgesetzt es gibt eine Beschwerde die sie rechtzeitig erreicht. Am Wochenende arbeitet das Magistrat nicht – hier können Sie gerne direkt bei den Betreibern rückmelden, wenn Ihnen etwas auffällt.
Ich hoffe wir können hier einen guten gemeinsamen Weg finden.
Mit besten Grüßen
[…]“
1.4. Die Antwort des Mitarbeiters der E-Scooter-Betreiberfirma auf die weitergeleitete Information zu den falsch geparkten E-Scootern lautete (Formatierung nicht wie im Original):
„Hallo XXXX ,
ich habe gestern die gesamte Gegend aufgeräumt. Es sollte also vorübergehend alles in Ordnung sein.
Mit freundlichen Grüßen“
Auf diese Nachricht replizierte die Mitarbeiterin der MP wiederum:
„Lieber XXXX ,
danke für deine schnelle Reaktion. Momentan köchelts ja wieder mit Paris und Wien (wobei Paris ja sehr einseitig berichtet wird).
Ich schau ja auch immer wieder mal in die App – bei mir zeigt´s beim XXXX einen Scooter in der Verbotszone im XXXX an. Kannst du dir das mal ansehen? Ist der wirklich dort drin? Ich weiß ja die Leute sind oft nicht sehr umsichtig.
Liebe Grüße,
XXXX “
Auch in dieser, der ursprünglichen Weiterleitung der E-Mail des BF nachfolgenden Korrespondenz, wurden keine personenbezogenen Daten des BF an die Betreiberfirma übermittelt oder offengelegt.
1.5. Die erstmalige Weiterleitung der E-Mail des BF durch die Mitarbeiterin der MP an die E-Scooter-Betreiberfirma wurde von der Mitarbeiterin gelöscht und konnte nicht wiederhergestellt werden. Die vorgelegte Korrespondenz stammt aus den Repliken auf das ursprüngliche Email.
Die Korrespondenz konnte vorgelegt werden, weil die auf das initiierende E-Mail erfolgte Korrespondenz gespeichert werden konnte.
1.6. Durch die Übermittlung der E-Mail des BF an die E-Scooter-Betreiberfirma wurden auch sonst keine personenbezogenen Daten (i.e. Wohnadresse, Arbeitsadresse, Arbeitsweg, etc.) an die Betreiberfirma übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die oben dargestellten Feststellungen basieren auf dem grundsätzlich unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024.
2.2. Die Feststellungen zum E-Mail, mit dem sich der BF an die E-Mailadressen „post.sicherheit-strafen@ XXXX .gv.at“ sowie „post.gewerberecht@ XXXX .gv.at“ wandte und die Abstellorte der E-Scooter monierte, basieren auf den dahingehend unstrittigen Vorbringen beider Verfahrensparteien. Sowohl der BF, als auch die MP brachten vor, dass dieses E-Mail der Anstoß für die darauffolgende, dem Verfahren zugrundeliegende Korrespondenz war.
Auch die Tatsache, dass dieses E-Mail an die involvierte Sachbearbeiterin der MP zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde ist nach Ansicht des Gerichts offenkundig. Die Mitarbeiterin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar darlegen, warum gerade sie – Beschwerden bezüglich E-Scooter werden dem Amt für Tiefbau übermittelt – dieses E-Mail erhalten hat.
Dass sich der BF gleichzeitig erkundigte, ob seine Beschwerden überhaupt bearbeitet werden, geht aus den dahingehend gleichlautenden Vorbringen beider Parteien hervor, sowie der Antwortmail der Mitarbeiterin der MP in welcher sie darauf hinweist, dass eingehende Anzeigen/Anfragen gelesen und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden.
Der Text des übermittelten E-Mails erschließt sich aus der dem Gericht vorliegenden Korrespondenz.
2.2. Die Feststellung zur Korrespondenz zwischen dem BF und der Mitarbeiterin der MP (oben Punkt II. 1.3.) basiert auf dem Vorbringen der MP vom 25.04.2023, welchem der E-Mail-Verlauf angefügt war. Der Text der Korrespondenz erschließt sich aus den dem Gericht vorliegenden E-Mails.
2.3. Die Feststellung dahingehend, dass das Beschwerdemail des BF an das Betreiberunternehmen der E-Scooter weitergeleitet wurde ergibt sich ebenfalls aus den dahingehend gleichlautenden Vorbringen beider Parteien. Fraglich ist im gegenständlichen Verfahren, ob auch personenbezogene Daten übermittelt wurden; die Tatsache, dass grundsätzlich eine Weiterleitung erfolgte ist unstrittig.
Die Feststellung dahingehend, dass keine personenbezogenen Daten an die E-Scooter-Firma weitergeleitet wurden, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Beilagen der MP, die keine Übermittlung von personenbezogenen Daten annehmen lassen sowie der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Sachbearbeiterin der MP in der mündlichen Verhandlung, die schildern konnte, wie beim Erhalt der E-Mails vorgegangen wurde und, dass sie die personenbezogenen Daten des BF vor Weiterleitung gelöscht hat.
2.4. Der BF brachte im Rahmen des Verfahrens diverse Argumente vor, inwieweit sein Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein soll, auf die nachfolgend zusammengefasst näher eingegangen werden soll:
Der BF behauptet über das gesamte Verfahren hinweg, dass die Mitarbeiterin der MP zugegeben habe personenbezogene Daten weitergeleitet zu haben (Schriftsätze vom 03.04.2023, S 1; 17.05.2023, S 2 fett gedruckt; 22.06.2023, S 3 farblich hinterlegt; Bescheidbeschwerde S 2, Unterpunkt 1). Wenn auch die Information von Seiten der Mitarbeiterin der MP so klingen mag, als ob tatsächlich das E-Mail „weitergeleitet“ worden wäre, so stellte sie in ihrem Mail an den BF klar, dass nur der Inhalt der Mails weitergeleitet wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt kein Eingeständnis dahingehend vor, dass das E-Mail des BF samt personenbezogener Daten mittels „Forward“-Funktion übermittelt wurde. Es ist bei Emailprogrammen möglich, Emails weiterzuleiten und bestimmte Passagen – wie jene, die sich auf personenbezogene Daten beziehen – zu löschen.
Sofern der BF in seinen diversen Schriftsätzen vorbringt, dass die von der MP, sowohl als PDF, als auch als MSG-Datei, vorgelegte Korrespondenz manipuliert worden sei, konnte der BF keinen dahingehenden hinreichenden Anhaltspunkt darlegen. Das teilweise Nichtverwenden von durch E-Mail-Programme automatisch eingefügten Signatur/Wappen/Zeichen/etc. ist kein Hinweis darauf, dass der Verlauf im Nachhinein bearbeitet wurde. Die Mitarbeiterin der MP gab in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass sie im Sinne der Speicherplatzbegrenzung nur in erstmaligen E-Mails die offizielle Signatur verwendet, und bei nachfolgenden Korrespondenzen diese nicht mehr zu sehen ist. Bezüglich des monierten „Duzens“ ist vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der MP mit dem Mitarbeiter des E-Scooter-Betreiberunternehmens in regelmäßigem Kontakt steht und daher ein allzu förmlicher Umgangston abgelegt wurde und in der Korrespondenz auch nicht notwendigerweise Signaturen verwendet werden. Der BF übersieht offenbar, dass es sich bei dem Informations-E-Mail an das Betreiberunternehmen um kein offizielles behördliches Dokument wie etwa einen Bescheid oder ähnliches handelt, sondern um ein schlichtes Informationsmail. Insbesondere sind daher die Argumente des BF vom 25.08.2023 zu den Formalien (S 2, Unterpunkt 1) nicht überzeugend. Soweit der BF im selbigen Vorbringen (S 2, Unterpunkt 2) argumentiert, dass sein ursprüngliches E-Mail weitergeleitet worden sein muss, weil sich in der Korrespondenz zwischen der Mitarbeiterin der MP und dem Mitarbeiter des E-Scooter-Betreiberunternehmens der wortgleiche Betreff wie in seiner Anzeige befinde, so ist darauf hinzuweisen, dass E-Mails auch mit der „Forward“-Funktion weitergeleitet werden können und dennoch alle personenbezogenen Informationen gelöscht werden können. Dies ist hierbei offensichtlich geschehen. Der bloße Verweis auf die Formatierung des vorgelegten MSG-Dokuments vermag das Gericht nicht von einer gezielten Manipulation zu überzeugen. Einzig und allein die Formatierung kann nicht ausschlaggebend für die Annahme eines Fälschungsversuches sein. Auch die unter Punkt 3 (25.08.2023, S 2) dargelegte Argumentation vermag das Gericht nicht von der Ansicht des BF zu überzeugen: Welche Metadaten sinnvollerweise gelöscht hätten werden können, ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es geht um die Frage, ob personenbezogene Daten übermittelt wurden oder nicht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten des BF hat nicht stattgefunden; insofern ist es irrelevant ob auch das Datum der E-Mail des BF oder der Betreff hätten gelöscht werden können. Es ist für die weitere Beurteilung daher davon auszugehen, dass das E-Mail des BF aus Effizienzgründen, nach Entfernung seiner personenbezogene Daten, weitergeleitet wurde.
2.5. Auch im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vermag der BF keine Argumentation darzutun, die das Gericht von der Übermittlung personenbezogener Daten überzeugen könnte. Neben dem bisherigen Vorbringen, wonach die Mitarbeiterin der MP „direkte“ personenbezogene Daten an das E-Scooter-Betreiberunternehmen übermittelt habe, bringt der BF in seiner Bescheidbeschwerde vor, dass alleine aufgrund der Örtlichkeit indirekt auf personenbezogene Daten des BF geschlossen werden könne. Dabei verweist er insbesondere auf seinen Wohnort bzw. seine privaten Gewohnheiten. Jedoch liegt auch keine Übermittlung solcher Daten vor. Diesbezüglich wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen zum Begriff „personenbezogene Daten“ verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Mitarbeitern der MP die Weiterleitung „zugegeben“ habe, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zudem ist das Vorbringen des BF, wonach es sich bei der Löschung um eine nachträgliche Schutzbehauptung durch die Datenschutzbeauftragte handle, nicht nachvollziehbar, da ihm bereits in der E-Mailkorrespondenz Anfang April 2023 mitgeteilt wurde, dass seine personenbezogenen Daten nicht übermittelt wurden.
2.6. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024 hatte der BF umfassend die Möglichkeit, Fragen an die involvierte Mitarbeiterin der MP sowie deren Datenschutzbeauftragte zu stellen. Mit Schriftsatz vom 08.07.2024, eingelangt bei Gericht mit 09.07.2024 monierte der BF diverse Aussagen der Zeuginnen und nahm dazu Stellung. Insgesamt konnten die diesbezüglichen Ausführungen das Gericht nicht davon überzeugen, dass eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des BF stattgefunden hat, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht worden sein sollen oder, dass die Zeuginnen unglaubwürdig wären.
2.7. Auf Seite 1 der Stellungnahme vom 08.07.2024 führt der BF aus, dass die Mitarbeiterin der MP sich selbst widerspreche, da sie angegeben habe, dass sie Signaturen nicht mitversende, wenn sie E-Mails weiterleite, in der fraglichen „Dreifach-E-Mail“, die von der Datenschutzbeauftragten vorgelegt wurde, allerdings eine Signatur ersichtlich sei. Der BF spezifiziert nicht, was er mit „Dreifach-E-Mail“ meint, allerdings trifft seine Beschreibung auf keine der vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen zu. Die von der MP vorgelegte MSG-Datei, in welcher die Korrespondenz mit dem E-Scooter-Betreiberunternehmen dargestellt wird, enthält grundsätzlich keine Signatur (vgl. II.1.4.). Die vorgelegte Korrespondenz mit dem BF selbst (vgl. II.1.3.) enthält, sowie wie von der Mitarbeiterin beschrieben, nur im ersten E-Mail eine Signatur, die restliche Korrespondenz erfolgte ohne Signatur (vgl. insb. das E-Mail vom 03.04.2023, um 15:22).
Soweit der BF die Zeuginnen zitiert und daraus schließt, dass sie sich widersprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der BF diese Passagen außerhalb des Kontext liest, in dem sie gemacht wurden. Zeugin 1 (Mitarbeiterin der MP) hält fest, dass es eine gute Datenschutzschulung gäbe, Zeugin 2 (Datenschutzbeauftragte der MP) gibt an, dass diese Schulung keine Informationen zum Umgang mit E-Mails in der täglichen Arbeit beinhalte. Dabei übersieht der BF seine eigene Fragestellung, in der es um das Löschen von E-Mails geht und nicht um die Weitergabe von personenbezogenen Daten. Wann Mitarbeiter der MP E-Mails löschen können bzw. dürfen (interne Arbeitsweise) hat nichts mit der Frage der Offenlegung personenbezogener Daten zu tun. Es liegen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine widersprüchlichen Aussagen vor.
Auch die Argumentation zum Löschen der E-Mails wegen der Speicherplatzbegrenzung ist nicht schlüssig (S 2 der Stellungnahme). Zeugin 1 gab im Verfahren an, das ursprüngliche E-Mail des BF gelöscht zu haben und lediglich die darauffolgende Korrespondenz gespeichert zu haben. Der BF fragte, ob Zeugin 1 ein paar Mal im Jahr alle E-Mails lösche, was diese mit „Nein“ beantwortete. Daraus zieht er den nicht nachvollziehbaren Schluss eines Widerspruchs. Die Zeugin hat die Löschung des individuellen E-Mails bejaht und die generelle Löschung sämtlicher Mails verneint. Es wurde somit die pauschalierte Fragestellung verneint und nicht das Löschen eines bestimmten E-Mails. Inwiefern der BF draus einen Widerspruch ableitet ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Verwendung der Passivform ist kein Indiz für eine widersprüchliche Aussage. Zeugin 1 gab konsequent an, dass sie das E-Mail des BF als erledigt betrachtete und in Anbetracht der Speicherplatzlimitierung gelöscht habe. Um die Speicherplatzbegrenzung einzuhalten, muss sie E-Mails löschen, wenn sie davon ausgeht diese nicht mehr zu benötigen. Dass dieses System, insbesondere in Anbetracht möglicher Rechtsstreitigkeiten (wie der Vorliegenden) möglicherweise nicht optimal ist, kann dahingestellt bleiben.
Soweit der BF ausführt, dass es seltsam sei, dass die Datenschutzbeauftragte nicht im Bilde über das E-Mail-Ablagesystem der Mitarbeiterin der MP ist, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es kann nicht sinnvollerweise davon ausgegangen werden, dass Datenschutzbeauftragte von Unternehmen, Organisationen oder Behörden zu jedem Zeitpunkt wissen, welche E-Mails von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bearbeitet, gelöscht oder gespeichert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.2. Vorauszuschicken ist, dass es im gegenständlichen Verfahren um die potenzielle Weiterleitung von personenbezogenen Daten geht. Inwiefern die MP aufgrund der „Anzeige“ des BF hätte tätig werden müssen, ist nicht Gegenstand des hiergerichtlichen Verfahrens.
3.3. Der BF machte in seiner bei der belangten Behörde eingebrachten Datenschutzbeschwerde geltend, dass er im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden sei, da von der MP eine an diese gerichtete Anzeige bzw. E-Mail an das angezeigte Unternehmen weitergeleitet worden sein soll und dabei personenbezogene Daten übermittelt wurden.
3.4. Gem. § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
3.5. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei nur nach Maßgabe der Grundsätze des Art. 5 sowie der Rechtmäßigkeit iSd. Art. 6 DSGVO zulässig.
3.6. Art. 4 Z 1 DSGVO definiert den Ausdruck „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
3.7. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass keine personenbezogenen Daten des BF in Form von Name, E-Mail-Adresse, etc. von der MP an das E-Scooter-Betreiberunternehmen weitergeleitet wurden.
3.8. Es ist allerdings zu prüfen, ob – so wie es der BF stellenweise vorbrachte – durch die Übermittlung der Örtlichkeit der abgestellten E-Scooter indirekt auf personenbezogene Daten geschlossen werden kann. Der BF führte konkret aus, dass durch die Übermittlung auf seinen Wohnort bzw. seine täglichen Gewohnheiten geschlossen werden könne. Wie das E-Scooter-Unternehmen ohne den Standort der Scooter diese wegräumen soll, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Die Literatur geht davon aus, dass eine Person dann „identifiziert“ ist, wenn sie durch bestimmte Merkmale in Anbetracht aller lebenden Menschen individualisiert werden kann, beispielweise durch eindeutige Charakterisierungen. Da der Unionsgeber auch den Ausdruck „indirekt“ verwendet hat, deutet dies laut EuGH darauf hin, dass für die Einstufung eines Datums als „personenbezogenes Datum“ dieses nicht für sich genommen die Identifizierung ermöglichen muss. (vgl. Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO Rz 14 ff (Stand 1.12.2020, rdb.at) mwN.)
Von einem Personenbezug kann dann ausgegangen werden, wenn Daten einer Person so zugeordnet sind, dass deren Identität für den jeweiligen Verwender direkt ersichtlich oder mit Hilfe von - vernünftiger Weise zur Verfügung stehenden – Zusatzinformationen herstellbar ist (siehe dazu Jahnel, Datenschutzrecht, 130ff zu § 4 Z 4 DSG 2000 sowie auch Erwägungsgrund 26 zu Art 4 Z 1 DSGVO, wonach Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, als Informationen über eine identifizierbare Person zu betrachten sind. Dabei sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vom Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person zu identifizieren).
Die – auf keine solche Zusatzinformationen gestützte – bloße Vermutung, dass Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten, kann demnach keine Identifizierbarkeit und damit keinen Personenbezug begründen (siehe dazu auch Jahnel a.a.O., wonach [bezogen auf anonyme Daten] die Grenze der Rückführbarkeit dort zu ziehen ist, wo Spezialkenntnisse erforderlich sind, die nicht mehr mit zumutbarem Aufwand erworben werden könnten).
Auch der EuGH ging bereits 2016 bezogen auf die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und unter Verweis auf ErwGr 26 eben dieser RL davon aus, dass es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Zu prüfen ist jedoch eine allfällige Verknüpfung der verschiedenen Daten hin zu personenbezogenen Daten. (vgl. EuGH 19.10.2016, RS C-582/14 Breyer, Rz 43 ff)
2023 führte der EuGH unter Verweis auf Breyer aus, dass hinsichtlich der direkten oder indirekten Identifizierbarkeit alle Mittel zu berücksichtigen sind, die vernünftigerweise von einem Verantwortlichen oder Dritten verwendet werden können. (vgl. EuGH 09.11.2023, RS C-319/22, Gesamtverband Autoteile-Handel/Scania CV AB, Rz 43 ff)
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Aus der bloßen Örtlichkeit der E-Scooter kann nicht auf den Wohnort des BF geschlossen werden. Sofern in der gegenständlichen Wohnstraße – und das ist anhand der dem Gericht vorliegenden Beilagen, die auch Bilder enthalten, zu verneinen – nicht bloß ein einziges Wohnhaus mit einer einzigen dort gemeldeten Person befindet, ist der BF nicht identifizierbar. Es gibt mehrere Personen, die in dieser Gegend wohnen, weshalb ein Rückschluss gerade auf den BF unmöglich ist. Es gibt keine Verknüpfung zwischen dem Abstellort der E-Scooter und der Person des BF. Insbesondere auch deshalb, weil dem Betreiberunternehmen eben keine Daten wie etwa Name/E-Mailadresse übermittelt wurden. Noch viel weniger kann aus dem Abstellort der E-Scooter auf private Gewohnheiten des BF geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der BF gar nicht vorbrachte, dass das Betreiberunternehmen unter Verknüpfung verschiedener Daten auf die individuelle Person des BF schließen könne, ist nicht ersichtlich, welche Datensätze das Unternehmen dafür verwenden sollte. Insofern sei auch darauf hingewiesen, dass das vom BF vorgebrachte Beispiel der Namensentfernung von einem Foto ein diametral anderer Sachverhalt als der Gegenständliche ist und daher nicht vergleichbar ist.
3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden