Bundesverwaltungsgericht G312 2294940-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2294940.1.00
Spruch
G312 2294940-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , rumänischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel und auch nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Zudem habe der BF um Sozialhilfe bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX angesucht und damit zum Ausdruck gebracht, dass kein gesicherter Lebensunterhalt vorliege. Es seien auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt, weshalb dem BF kein Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zukomme. Da der BF in Österreich weder über einen Krankenversicherungsschutz verfüge sowie keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe und somit dem Sozialsystem zur Last fallen werde, würden die öffentlichen Interessen höher wiegen als die Privaten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da er aufgrund eines Unfalls im September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei und derzeit eine neue Arbeit suche. Es sei absehbar, dass er in Kürze eine neue Arbeitsstelle finden würde und daher einem Arbeitnehmer gleichgestellt sei. Der BF sei unfreiwillig arbeitslos geworden und stelle sich nun wieder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice zur Verfügung. Er hätte mehrmals in Österreich gearbeitet und sei insgesamt über zwei Jahre in Österreich erwerbstätig gewesen. Daher sei die Erwerbstätigeneigenschaft des BF definitiv erhalten geblieben und somit auch sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Gleichzeitig wurden medizinische Unterlagen sowie Schreiben des AMS in Vorlage gebracht. In der Beschwerde wurden die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung sowie eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem BVwG vorgelegt.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX wurden die Anmeldebescheinigung aus dem Jahr 2021, eine Kopie der E-Card, eine Kontoinformation und ein Sozialversicherungsdatenauszug des BF in Vorlage gebracht.
Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sowie ein Dolmetscher für die Sprache Rumänisch und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der XXXX BF ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger, er besitzt aber auch die moldawische Staatsbürgerschaft. Er absolvierte seine Schul- und Berufsausbildung im Heimatland, ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF hält sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet auf. Mit XXXX wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt.
1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Eltern und Geschwister leben in Moldawien.
1.4. Der BF ging in Österreich ab dem XXXX immer wieder verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und bezog teilweise Arbeitslosengeld. So stand der BF vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und am XXXX in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld.
Seit dem XXXX steht er wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und liegt somit ein aufrechter Krankenversicherungsschutz vor. Der BF bezieht zum Entscheidungszeitpunkt keine Sozialleistungen.
1.5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zu Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.
1.6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt für eine Probezeit auf 3 Jahre verurteilt.
In Moldawien wurde der BF 2013/14 wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde bedingt für eine Probezeit von vier Jahren ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung, welche durch den rumänischen Reisepass bestätigt wurden, mit welchem sich der BF bei der Beschwerdeverhandlung auswies.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
2.2. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden.
Die Feststellung betreffend der Anmeldebescheinigung geht unzweifelhaft aus dem Akteninhalt hervor.
2.3. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen geht aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervor.
2.4. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie zum Arbeitslosengeldbezug und dem aufrechten Krankenversicherungsschutz geht aus dem im Akt befindlichen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug hervor.
2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Trotz der in Aussicht genommen Erlassung einer Ausweisung und der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, erfolgte keine Stellungnahme des BF.
2.6. Die Verurteilung in Österreich geht aus dem im Akt befindlichen Strafurteil sowie dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Vorstrafe in Moldawien geht aus dem im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichts Salzburg sowie aus den in der Beschwerdeverhandlung glaubhaften Angaben des BF hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 1 und 2 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.
Der BF steht zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und verfügt daher über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz. Er ist somit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und kommt ihm damit ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF durch das XXXX vom XXXX wegen gefährlicher Drohung und einer Vorstrafe in Moldawien ist zu prüfen, ob dennoch kein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG besteht, weil der BF aus diesem Grund eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG darstellt.
So setzt § 55 Abs. 3 NAG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, voraus. Der hier angelegte Gefährdungsmaßstab entspricht jenem des § 67 Abs. 1 FPG. (vgl. dazu etwa VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17; vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0248, Rn. 9 und 10).
Der im gegenständlichen Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert somit einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG worin von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wird. (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17)
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).
Zu der vom BF in Moldawien begangen Straftat ist festzuhalten, dass er diese im Jahr 2013 bzw. 2014 beging. Somit liegt der Tatzeitpunkt bereits über 10 Jahre zurück.
Die aktuell in Österreich aufscheinende Straftat wurde im März 2022 begangen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Verurteilung in Österreich. Der BF wurde dabei auch nicht wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt. Die Freiheitsstrafe von zwei Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es geht von ihm somit keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat bedingt.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.