Bundesverwaltungsgericht I404 2274847-1

I404 2274847-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitsfähigkeit Arbeitslosigkeit Ersatzentscheidung Gutachten Notstandshilfe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I404 2274847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2274847.1.00

Spruch

I404 2274847-1/18E

ERSATZERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice XXXX vom 09.06.2023 betreffend Antrag auf Notstandshilfe vom 03.04.2023 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.04.2023 Folge gegeben wird und Notstandshilfe von 03.04.2023 bis 30.04.2024 und vom 01.06.2023 bis 14.06.2023 iHv € 32,37 täglich gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2023 gab das Arbeitsmarkservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.04.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei. Das Rehabilitationsgeld sei mangels Mitwirkung entzogen worden. Sie gelte nach wie vor als arbeitsunfähig und liege kein Gutachten vor, welches ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigen könnte, weshalb das letzte vorhandene Gutachten, welches zur Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes geführt habe, weiterhin gültig sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei für zumindest 20 Wochenstunden für leichte körperliche Arbeiten arbeitsfähig. Dies werde auch von der behandelnden Psychiaterin bestätigt. Sie habe dies auch durch das am 01.05.2023 bis 31.05.2023 andauernde Dienstverhältnis bewiesen. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 07.06.2023 gehe man von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde ein Arbeitsvertrag von 07.04.2023 sowie ein fachärztlicher Befundbericht vom 29.03.2023 beigelegt.

3. Am 10.07.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Vorlage wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 8 Abs. 3 AlVG das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums für Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe. Die belangte Behörde erachte sich an die im gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2021 festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gebunden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich geändert habe.

4. Mit Erkenntnis vom 21.08.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die belangte Behörde an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die Pensionsversicherungsanstalt bzw. das Gericht – gebunden sei. Gegenständlich sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgrund eines vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht am 19.01.2021 abgeschlossenen Vergleichs festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt.

5. Mit Entscheidung vom 20.09.2024, Ra 2023/08/0129-8 wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit als maßgebliche Vorfrage durch die PVA bzw. das Gericht gebunden sei. Auch nur eine vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirke, so lange sie vorliege, Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 AlVG und sei eine diesbezügliche Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht im Verfahren nach § 8 AlVG bindend. Ein gerichtlicher Vergleich stelle allerdings keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar. Werde daher die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht in einem rechtskräftigen Bescheid oder Gerichtsurteil, sondern in einem gerichtlichen Vergleich festgestellt, so sei das AMS und im Beschwerdeverfahren das BVwG nicht daran gebunden, sondern sei die Arbeitsfähigkeit in einem Verfahren nach § 8 AlVG aus eigenem zu prüfen. Auch das sozialgerichtliche Urteil vom 01.12.2022 zum Entzug des Rehabilitationsgeldes habe über das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nicht als Hauptfrage abgesprochen und könnte daher nicht als maßgebliche Vorfragenentscheidung herangezogen werden.

6. Mit Schreiben vom 03.10.2024 teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass die Beschwerdeführerin am 14.12.2023 einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem AlVG gestellt habe und von der belangten Behörde eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit veranlasst worden sei. In der Anlage werde das ärztliche Gesamtgutachten vom 24.04.2024 vorgelegt, aus denen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgleitet werden könne.

7. Nach Aufforderung durch das BVwG vom 03.10.2024 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.10.2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch für Zeiträume von 03.04.2023 bis 30.04.2024 und vom 01.06.2023 bis 14.06.2023 iHv € 32,37 täglich zustehe. In der Beilage wurde die diesbezügliche Berechnung beigelegt.

8. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.10.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde samt Berechnung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Folge langte kein Schreiben mehr ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2018 einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum wurde ein Ärztliches Gesamtgutachten vom 24.01.2019 erstellt, in welchem Einschränkungen festgestellt wurden, jedoch die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig eingestuft wurde.

Mit Bescheid vom 06.02.2019 wurde von der PVA der Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten liege ebenfalls nicht vor. Daher bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.

Mit gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2021 zu XXXX wurde insbesondere festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Berufsunfähigkeit derzeit nicht besteht, dass die Berufsunfähigkeit mehr als 6 Monate andauert, die Beschwerdeführerin seit 01.03.2020 vorübergehend berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs. 2 ASVG ist und daher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar sind.

1.2. Die Beschwerdeführerin stand in der Folge im Bezug von Rehabilitationsgeld. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin im Kompetenzzentrum wurde ein Ärztliches Gutachten vom 24.01.2022 erstellt. Darin findet sich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, jedoch wird ausgeführt, dass die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die stationäre Rehabilitation nicht erfüllt werde, insofern keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eintreten habe können und aus fachärztlicher Sicht der Entzug des Reha-Geldes bei fehlender Mitwirkungspflicht befürwortet werde.Mit Bescheid vom 01.02.2022 entzog die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mangels Mitwirkung das Rehabilitationsgeld mit 31.05.2022. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgericht XXXX zu XXXX vom 01.12.2022 abgewiesen.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 03.04.2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Notstandshilfe.

1.4. Von der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Rehabilitationsgeld mangels Mitwirkung entzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin gelte nach wie vor als arbeitsunfähig und liege kein Gutachten vor, welches ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigen könnte, weshalb das letzte vorhandene Gutachten, welches zur Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes geführt habe, weiterhin gültig sei.

1.5. Mit Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 26.04.2024 zur Bestätigung des Gesamtleistungskalküls wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher arbeitsfähig im Sinne des § 8 AlVG.

1.6. Vom 01.05.2023 bis 31.05.2023 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis. Vom 15.06.2023 bis 13.12.2023 bezog sie Krankengeld. Am 14.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Leistungen nach dem AlVG und bezog sie in der Folge aufgrund dieses Antrags Leistungen nach dem AlVG.

1.7. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihres Antrags vom 03.04.2023 Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeiträume von 03.04.2023 bis 30.04.2024 und vom 01.06.2023 bis 14.06.2023 iHv € 32,37 täglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 19.11.2018 und dem Gutachten vom 24.01.2019 wurden dem vorgelegten Behördenakt entnommen. Die Feststellung zum abgeschlossenen Vergleich vom 19.01.2021 zu 65 Cgs 38/19b wurde der diesbezüglichen Kopie entnommen.

2.2. Dass die Beschwerdeführerin zunächst im Bezug von Rehabilitationsgeld stand, welches mit Bescheid durch die Pensionsversicherungsanstalt entzogen wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellung, dass sich im ärztlichen Gutachten vom 24.01.2022 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet, wurde nach Durchsicht des diesbezüglichen Gutachtens festgestellt.

Dass die Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen wurde und die Begründung, wurde dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 01.12.2022 zu XXXX entnommen.

2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hatte, wurde dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.

2.4. Dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag mangels Arbeitsfähigkeit abgewiesen hat und die Begründung wurden dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entnommen.

2.5. Die Feststellungen zum Gutachten vom 24.04.2024 wurden der diesbezüglich vorgelegten Kopie der belangten Behörde entnommen. Da somit kein Gutachten vorliegt, welches die (vorübergehende) Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt und eine Bindung an den gerichtlichen Vergleich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder für das BVwG noch die belangte Behörde besteht, ist daher von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies wurde auch von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 03.10.2024 angeführt.

2.6. Dass die Beschwerdeführerin vom 01.05.2023 bis 31.05.2023 in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis stand und vom 15.06.2023 bis 13.12.2023 Krankgeld bezog, wurde einer Abfrage der Daten des AJ-WEB vom 08.11.2024 entnommen. Die Feststellungen zu ihrem Antrag vom 14.12.2023 und dem daraus resultierenden Leistungsbezug basieren auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.10.2024 und dem Auszug des AJ-WEB vom 08.11.2024.

2.7. Die Höhe des zustehenden Leistungsanspruches wurde der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.10.2024 samt beigelegter Berechnung entnommen und blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abänderung des Bescheides

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. „(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer […] arbeitsfähig (§ 8) […] ist.“

Arbeitsfähigkeit

§ 8. „(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(5) Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1)Arbeitslos ist, wer

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

Notstandshilfe

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. „Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung dargelegt, war die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Andere Gründe, welche einen Bezug von Notstandshilfe ausschließen würden, sind von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden und haben sich auch sonst im Verfahren nicht ergeben.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.05.2023 bis 31.05.2023 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, hatte sie in dieser Zeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG. Darüberhinaus ruhte ihr Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG während des Bezuges von Krankengeld vom 15.06.2023 bis 13.12.2023. In den übrigen Zeiträumen 03.04.2023 bis 30.04.2024 und vom 01.06.2023 bis 14.06.2023 war ihr daher Notstandshilfe zuzuerkennen.

Die Höhe der zustehenden Notstandshilfe mit € 32,37 täglich wurde von der belangten Behörde nach Aufforderung durch das Gericht berechnet und ist die Beschwerdeführerin dieser Berechnung nicht entgegengetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben war und weder die Höhe der Notstandshilfe noch die Zeiträume, in welchen diese zusteht, von den Parteien bestritten wurden, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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