Bundesverwaltungsgericht L533 2292725-1

L533 2292725-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L533 2292725-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L533.2292725.1.00

Spruch

L533 2292725-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 20.02.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde der BF über die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt.

4. Gegen den dem BF am 26.03.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtete sich die am 19.04.2024 von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).

5. Mit Eingabe vom 30.10.2024 informierte die BBU GmbH das BVwG davon, dass der BF am das Bundesgebiet verlassen wolle und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes zurückziehe. Gleichzeitig wurde die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF zog mit Eingabe vom 30.10.2024 die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung lässt sich aus der Eingabe seiner (vormaligen) rechtlichen Vertretung vom 30.10.2024 (OZ 7) ableiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

3.1.1. Der BF hat durch seine (vormaligen) rechtlichen Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 30.10.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3.1.2. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

4.1. § 24 VwGVG lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass mit einer beschlussmäßigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

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