Bundesverwaltungsgericht W112 2168193-1

W112 2168193-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Abwesenheitskurator befristete Aufenthaltsberechtigung Entziehung Entziehungsgrund freiwillige Ausreise Hauptwohnsitz Lebensmittelpunkt

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W112 2168193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2168193.1.00

Spruch

W112 2168193-1/40E

W112 2168180-1/39E

W112 2168197-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch Mag. Katrin HULLA, p.A. CARITAS der ERZDIÖZESE WIEN, gegen Spruchpunkt V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX und 3. Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, und Großmutter der Drittbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION; die Drittbeschwerdeführerin ist die Nichte der Zweitbeschwerdeführerin.

1.2. Die Erst-, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin stellten am 06.07.2008 in POLEN und am 09.07.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz; damals war die Zweitbeschwerdeführerin ELF und die Drittbeschwerdeführerin ZWEI Jahre alt. Das Bundesasylamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen wegen der Zuständigkeit POLENS mit Bescheiden vom 03.12.2008 zurück und die Beschwerdeführerinnen nach POLEN aus.

Der Asylgerichtshof gab den Beschwerden gegen diese Bescheide mit Erkenntnissen vom 23.01.2009 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist am 16.01.2009 statt und behob die angefochtenen Bescheide.

1.3. Mit Bescheiden vom 30.03.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 09.07.2008 auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten ab, gab den Anträgen aber im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.04.2010. Begründend führte das Bundesamt betreffend die Erteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, dass eine Ausweisung aufgrund der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, die an schweren psychischen Problemen litt, und der Drittbeschwerdeführerin, die an TUBERKULOSE litt, im Hinblick auf Art. 3 EMRK derzeit nicht möglich sei, sodass der in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befindlichen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Daher komme der Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vormund der gleiche Schutz zu.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide, mit denen ihnen der Status der Asylberechtigten nicht erteilt wurde. Mit Erkenntnissen vom 11.08.2009 wies der Asylgerichtshof diese als verspätet zurück.

1.4. Am 23.02.2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 29.03.2010 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2011.

Am 22.02.2011 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.03.2011 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2012.

Am 02.02.2012 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 28.03.2012 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2013.

Am 11.02.2013 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 18.02.2013 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2014.

Am 13.02.2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: das Bundesamt) mit Bescheiden vom 22.04.2014 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2016.

1.5. Am 22.07.2014 teilte die International Organization for Migration (IOM) mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 17.07.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt waren.

1.6. Am 28.03.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am XXXX kam XXXX , als Sohn der Zweitbeschwerdeführerin in VILLACH zur Welt.

Für wurde ihn am 28.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.7. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Ausstellung von Karten für subsidiär Schutzberechtigte und führten darin aus, dass das Bundesamt im Zuge der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin angeführt habe, dass der subsidiäre Schutz der Beschwerdeführerinnen weiterhin bestehe.

Mit Bescheiden vom 25.07.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen und des minderjährigen XXXX auf internationalen Schutz nach der Durchführung von Erstbefragung und Einvernahme sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.). Ferner erkannte es den Beschwerdeführerinnen den ihnen mit Bescheiden vom 30.03.2009 zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab.

Begründend führte das Bundesamt dazu u.a. im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin (und entsprechend in den Bescheiden der anderen beiden Beschwerdeführerinnen) Folgendes aus:

„Im Wesentlichen brachten Sie vor, Ihre Tochter sei zwangsverheiratet und in weiterer Folge Opfer häuslicher Gewalt geworden, habe daraufhin das Land verlassen und Sie hätten Ihre Tochter lediglich begleitet. Auch seien Sie einmalig vom Ehemann Ihrer Tochter bedroht worden.

Grundsätzlich schenkte der zur Entscheidung berufene Organwalter des Bundesamtes Ihnen aufgrund Ihres glaubwürdigen Auftretens und der prinzipiellen Nachvollziehbarkeit Ihres Fluchtvorbringens sowie den damit korrespondieren Äußerungen Ihrer – ebenfalls glaubwürdig auftretenden – Tochter Glauben. Auch findet Ihr Fluchtvorbringen in den landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes Deckung, welche von vereinzelten Fällen der Zwangsheirat in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK berichten.

Unbeschadet des Umstandes, dass Ihre Tochter und Sie vor häuslicher Gewalt flohen, welche keinen Konnex zu einem der obgenannten Fluchtgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweist, ist Ihnen jedoch entgegenzuhalten, dass, auch wenn eine Rückkehr in Ihre TSCHETSCHENISCHE Heimat oder nach DAGESTAN aufgrund Ihrer familiären Verflechtungen und der vollzogenen Zwangsheirat untunlich erscheint, Ihnen aber jedenfalls die Unterkunftnahme außerhalb der KAUKASISCHEN TEILREPUBLIKEN in einem anderen Landesteil der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich und zumutbar ist, ohne dass Sie befürchten müssten, Opfer Ihrer Verfolger zu werden. Keinesfalls naheliegend erscheint es, dass die Familie des sogenannten Ehemannes Ihrer Tochter die Macht hat, Ihre Tochter und Sie im gesamten RUSSISCHEN FÖDERATIONSGEBIET ausfindig zu machen.

[…]

Dass Sie in die RUSSISCHE Gesellschaft integriert sind, ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft daraus, dass Sie weite Teile Ihres bisherigen Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachten. Ihre familiäre Verwurzelung war Ihren eigenen Angaben zu entnehmen. Diese Verwandten könnten Ihnen jedoch aufgrund Ihrer familiären Situation nur bedingt Unterstützung bieten, jedoch werden Sie aufgrund Ihrer eigenen Bildung und Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der Bildung und Arbeitsfähigkeit Ihrer Tochter XXXX jedenfalls in der Lage sein, sich eine gesicherte Existenz – wenn auch auf bescheidenem Niveau – aufzubauen. Die landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation berichten, dass die RUSSISCHE FÖDERATION ein grundlegendes Sozialsystem hat, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt. Auch können sich Arbeitslose bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Die Befürchtung, Sie könnten im Falle Ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, ist sohin nicht gerechtfertigt.“

Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin (und entsprechend in den Bescheiden der übrigen Beschwerdeführerinnen) aus:

„Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 ergeben sich zweifelsfrei aus dem damaligen Bescheid, welcher auf Seite 27 im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt „Aufgrund Ihrer schweren gesundheitlichen Probleme ist ein Abschiebungshindernis festzustellen“. Diese Gründe sind jedoch nicht mehr gegeben, gaben doch sowohl Sie als auch XXXX übereinstimmend an, dass sowohl Sie selbst als auch Ihre mitgereisten Familienangehörigen gesund seien und keiner Behandlung, welche in RUSSLAND nicht verfügbar ist, bedürfen. Gegenteilige Feststellung wäre angesichts Ihres mehrere Jahre andauernden Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht indiziert.

[..]

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten war Ihnen im Jahr 2009 vom damaligen Bundesasylamt zuerkannt worden, da in dem gesundheitlichen Zustand Ihrer Person und Ihrer mitgereisten Angehörigen ein Abschiebehindernis erkannt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass Sie inzwischen vollständig genesen sind und keiner Behandlung bedürfen, welche in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht verfügbar ist, war Ihnen gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.“

Am 27.07.2017 wurden den Beschwerdeführerinnen Karten für subsidiär Schutzberechtigte ausgefolgt.

1.8. Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen und der mj. XXXX durch den MIGRANTINNENVEREIN ST MARX Beschwerde gegen die Bescheide vom 25.07.2017, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin Opfer eine Zwangsehe in TSCHETSCHENIEN geworden sei. Sie sei während ihrer Schwangerschaft vom Ehemann und der hinter ihm stehenden Gesellschaft geflohen. Dies sei von der belangten Behörde bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben. Der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin sei im Falle der Rückkehr akut gefährdet, vom Vater bzw. dessen Familie entführt und verschleppt zu werden. Für die Erstbeschwerdeführerin bestehe eine ähnliche Gefährdung wie für ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin), sodass gleichermaßen auch die Drittbeschwerdeführerin – als Schutzbefohlene der Erstbeschwerdeführerin – gefährdet sei. Aufgrund des aktuellen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen sei es offenkundig, dass der subsidiäre Schutz weiterhin zu gewähren sei. Auf Grund des langjährigen legalen Status der Familie sei ihnen eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht zumutbar, weil die Familie dort insbesondere durch die Zwangsehe der Drittbeschwerdeführerin bedroht sei. Die von den Beschwerdeführern befürchtete Behandlung im Falle der Rückkehr stelle ein Rückkehrhindernis dar, das Vorbringen hätte daher genau untersucht werden müssen. Auf Grund des aktuellen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen sei offenkundig, dass der subsidiäre Schutz weiterhin zu gewähren sei, und sei dies auch aus veränderten Gründen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten im Hinblick auf Spruchpunkt V. der angefochtenen die Behebung der bekämpften Entscheidung sowie die Feststellung, dass die amtswegige Aberkennung des mit Bescheiden vom MÄRZ 2009 erteilten subsidiären Schutzes nicht zulässig sei, die Zurückvereisung der Sachen zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesamt und die Anordnung der nötigen Erhebungstätigkeiten und vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloß um eine reine Rechtsfrage gehe, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig sei.

Die Beschwerdeführerinnen lösten die Vollmacht zugunsten des MIGRANTINNENVEREINS ST MARX mit 08.02.2018 auf. Am 16.02.2018 erteilten die Beschwerdeführerinnen dem DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH Vollmacht und brachten durch diese am 20.02.2018 eine „Beschwerdeergänzung“ betreffend Ladungsbescheide vom 22.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt ein.

Am 11.04.2018 erstatteten die Beschwerdeführerinnen eine „Beschwerdeergänzung“, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in andere Teile der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgrund der Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann nicht möglich sei, da er aufgrund seiner Militärtätigkeit zum einen Zugang zu öffentlichen Registern und zum anderen diverse Bekannte bei öffentlichen Stellen habe und damit die Zweitbeschwerdeführerin unkompliziert ausfindig machen könne. Darüber hinaus würde sie in eine ausweglose Situation geraten, insbesondere aufgrund der Verantwortung für ihr Kind und der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet gut integriert.

1.9. Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die International Organization for Migration (IOM) mit, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin am 09.01.2019 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION ausgereist waren.

Mit Beschlüssen vom 10.02.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und von XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.

Mit Beschlüssen vom 29.02.2020 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Ladungsbescheide des Bundesamtes vom 22.01.2018 für gegenstandslos und stellte die Verfahren ein.

1.10. Im Jänner 2024 reisten die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , erneut in das Bundesgebiet ein.

Am 09.02.2024 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Am 18.02.2024 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht über diesen Umstand.

1.11. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen zu Handen des DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENSTES gem. GmbH zur mündlichen Verhandlung am 12.04.2024, ebenso XXXX , das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH.

Am 25.03.2024 teilte der DIAKONIE FLÜCHTLINSDIENST gem. GmbH mit, dass in diesem Verfahren keine Vollmacht erteilt worden sei.

Am 05.04.2024 legte eine Mitarbeiterin der CARITAS der ERZDIÖZESE WIEN Vollmacht.

Am 09.04.2024 nahmen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertreterin Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 führte die Drittbeschwerdeführerin durch ihre Vertreterin aus, dass sie schwanger sei und die Beziehung zum Kindsvater XXXX mittlerweile gescheitert sei. Er werde die Vaterschaft anerkennen und somit könne das Kind den Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Vater ableiten. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin übermittelte eine Kopie des Mutter-Kind-Passes. Ausgehend von der Annahme, dass das bereits mehr als zwei Jahre eingestellte Beschwerdeverfahren auf Basis der Bestimmung des § 24 Abs. 2a AsylG nicht mehr fortsetzbar sei, habe die Drittbeschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz dem Bundesamt zur Kenntnis. Das Bundesamt teilte mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH durch, an der die Beschwerdeführerinnen und ihre Vertreterin teilnahmen.

Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin (=BF1) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Was ist Ihr Familienstand?

BF1: Ich bin alleine.

R: Ledig oder verwitwet?

BF1: Mein Mann ist verstorben.

R: Waren Sie standesamtlich verheiratet?

BF1: Nein, wir sind nicht standesamtlich verheiratet. Wir waren nur nach muslimischen Ritus verheiratet.

R: Mit wem waren Sie von wann bis wann verheiratet und wie endeten die Ehen?

BF1: Das war schon lange her. Ich habe mich von meinem ersten Mann getrennt, als die Kinder noch klein waren. Damals hatte ich zwei Kinder, XXXX und XXXX . Dann hatte ich den zweiten Mann und mit ihm hatte ich eine Tochter, XXXX (BF2). Er ist während des Krieges verschwunden.

R: Wie hieß der erste und wie der zweite Mann?

BF1: Der erste Mann hieß XXXX und der zweite XXXX .

R: Wann ist XXXX verschwunden?

BF1: Während des Krieges. In welchem Jahr war denn das… Circa 2007. Ich meine, er ist während des Krieges verschwunden, dann ist lange Zeit vergangen und er ist nicht zurückgekommen.

R: Wurde er für tot erklärt?

BF1: Nein, er sind sehr viele Jahre vergangen. Bei uns sind damals sehr viele verschwunden.

R: Ist Ihr Gatte XXXX tot (AS 13) oder verschwunden (AS 201), ist er 2007 gestorben (AS 13) oder 1995 getötet worden (AS 111)? Heute sagen Sie, Ihr Gatte XXXX ist verschwunden. Was stimmt nun?

BF1: Das ist der zweite Mann. Der erste ist verstorben und der zweite verschwunden. Wir haben uns getrennt und dann ist er gestorben.

R: Wann ist er verstorben?

BF1: Moment… Das war… An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Ungefähr?

BF1: Ich war von ihm geschieden. Ich glaube, 2007 war das.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben jetzt in Österreich?

BF1: Meine Cousins leben in ÖSTERREICH.

R: Wie heißen diese?

BF1: XXXX und XXXX . Sie haben alle die österreichische Staatsbürgerschaft.

R: Sie haben in Ihrem Verfahren von einem Onkel namens XXXX [gesprochen], was ist mit ihm?

BF1: Er ist verstorben.

R: Ist er 1942 geboren?

BF1: Ja.

R: Ihr Onkel XXXX ist in der XXXX in WIEN gemeldet und bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung.

BF1: Davon weiß ich nichts.

R: Wer ist XXXX ?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Ist es die Lebensgefährtin von Ihrem Onkel XXXX ?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Wie waren Sie mit XXXX verwandt?

BF1: Es ist der Bruder meiner Mutter.

R: Wann ist er gestorben?

BF1: Als wir unterwegs waren, da ist er gestorben.

R: Wann war das ungefähr?

BF1: Hierher, ich habe das gehört.

R: Meinen Sie 2024 oder wann?

BF1: Ja.

R: Und wo ist er beerdigt?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich habe nicht gefragt.

R: Hat Ihre Mutter weitere Geschwister?

BF1: Ja, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Wie hielten Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF1: Per Telefon, aber nur selten.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF1: Meine Tochter lebt dort.

R: Ihre Tochter XXXX ?

BF1: Ja.

R: Und sonstige Verwandte?

BF1: Es gibt zwar Verwandte väterlicherseits dort, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Mein Onkel ist dort.

R: Wie ist dieser Onkel zu Ihnen verwandt?

BF1: Es ist so, dass der Sohn von der zweiten Frau meines Vaters geboren wurde [Im Zuge der Rückübersetzung: Großvater].

R: Ihn bezeichnen Sie als Onkel?

BF1: Ja.

R: Beschreiben Sie die Lebensverhältnisse Ihrer Tochter XXXX !

BF1: Sie hat fünf Kinder. Die älteste Tochter wurde von ihrem Schwiegervater verheiratet, obwohl sie das nicht wollte. Bei uns wird man nicht gefragt. Meine Tochter ist jetzt von dort weggefahren, damit ihr Mann nicht in die UKRAINE mitgenommen wird.

R: Das heißt, Ihre Tochter lebt mit ihrem Mann und noch vier Kindern zusammen? Habe ich das richtig verstanden?

BF1: Ja.

R: Wo lebt sie jetzt mit Ihrer Familie?

BF1: Sie hat uns Pässe ausstellen lassen, bevor sie weggefahren ist; auch für sich selbst hat sie einen Pass ausstellen lassen. Ihr Mann war Militärangehöriger und sie konnten nicht ausreisen, er ist schon pensioniert [Im Zuge der Rückübersetzung: Nach zehnjähriger Dienstzugehörigkeit kann man sich pensionieren lassen]. Jetzt werden auch solche Leute mitgenommen, ohne dass sie gefragt werden. Sie hat Kinder, deswegen haben sie das Heimatland verlassen, damit ihr Mann nicht mitgenommen wird. Wo sie derzeit sind, wissen wir nicht.

R: Wo waren Sie, als Ihre Tochter und ihr Mann ausgereist sind?

BF1: Sie haben auch das Haus verkauft. Sie haben uns geholfen und dann sind sie selbst weggefahren.

R: Konkreter, als sie ausgereist ist, wo war Ihre Tochter?

BF1: Sie ist bereits weggefahren.

R: Ist Ihre Tochter bereits weggefahren, bevor Sie ausgereist sind?

BF1: Ja.

R: Verstehe ich Sie jetzt richtig: Sie haben Kontakt mit Ihrer Tochter, wissen aber nicht, wo sie mit ihrer Familie ist?

BF1: Nein, wir halten Kontakt über ihre Tochter.

R: Die ältere Tochter, die gegen ihren Willen verheiratet wurde?

BF1: Ja.

R: Wie heißt sie und wo lebt sie?

BF1: Sie heißt XXXX , sie lebt mit ihrem Mann im Dorf.

R: In welchem Dorf?

BF1: XXXX . Sie sind sowohl im Dorf, als auch in der Stadt. In der Stadt sind sie, wenn sie eine Ausbildung macht.

R: in welcher Stadt?

BF1: In GROZNY.

R: Wie alt ist XXXX ?

BF1: Sie wird heuer XXXX [Im Zuge der Rückübersetzung: XXXX ist zwei Jahre älter als XXXX ].

R: Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Wo haben Sie von wann bis wann mit wem gelebt, wo welche Ausbildung gemacht und wo was gearbeitet?

BF1: Ich habe in GROZNY gelebt und auch dort geheiratet. Ich habe eine Ausbildung als Friseurin gemacht und auch als Erzieherin im Kindergarten gearbeitet. Wo habe ich noch gearbeitet… In einem Geschäft habe ich auch gearbeitet.

R: Geben Sie mir Ihren Lebenslauf chronologisch an.

BF1: Ich habe eine Schule besucht, zehn Klassen abgeschlossen und danach wurde ich verheiratet. Ich habe zwei Kinder zur Welt gebracht, dann habe ich mich scheiden lassen. Nach ein paar Jahren habe ich wieder geheiratet. Ich habe den Beruf der Friseurin gelernt, habe eine Zeit lang gearbeitet, dann eine Tochter zur Welt gebracht und mein Mann ist während des Krieges verschwunden. Ich selbst war während des Krieges mit meiner Tochter schwanger. Als ich schwanger war, habe ich gesehen, wie Hunde die Leichen auffressen und die Flugzeuge gesehen, von denen wir bombardiert wurden. Das alles habe ich während des Krieges erlebt, als ich schwanger war. Als mein Mann verschwunden ist, haben mich seine Verwandten gequält, sie wollten mir die Tochter wegnehmen. Ich habe dann die Möglichkeit gesucht, ins Ausland zu fahren. Wenn man keinen Mann oder Sohn hat, dann werden die Frauen nicht gefragt. Wir werden dort nicht einmal für Menschen gehalten. Danach habe ich dort irgendwie gelebt. Ich meine, irgendwie existiert mit den Kindern. Mein Sohn wurde mir weggenommen, er wurde zusammengeschlagen. Unsere Leute wurden in Kellern gehalten. Es waren kalte Keller. Zum Schluss wurde mein Sohn freigelassen, aber er war krank und ist dann gestorben. Er ist gestorben, als XXXX (BF3) vier Monate alt war und als sie acht Monate alt wurde, ist ihre Mutter gestorben. Ich habe sie statt ihr großgezogen. Als wir hierherkamen haben wir normal gelebt, es war alles gut und ich habe gearbeitet und Lohnzettel, obwohl ich in Pension gelebt habe [Im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe die Lohnzettel heute auch mit]. Ich bin nicht einfach so dagesessen. Meine Tochter hat die Schule besucht und XXXX den Kindergarten. Bei uns war alles gut. Mit dem § 15 den wir auch hatten, sind die Leute nach Hause gefahren. Wir sind niemals hingefahren. Wir wussten nicht einmal, dass man mit diesem nach Hause fahren kann. Als dann das Problem wegen der Häuser begann, ist XXXX (BF2) gerade 18 Jahre geworden. Sie hat davon geträumt, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten. Man hat meine ältere Tochter gequält, ich meine die Verwandten meines Mannes. Es ging um die zwei Häuser. Deswegen mussten wir fahren. Wir wollten das nicht. Sie hat eine Schenkung unterschrieben für die Leute dort, in Bezug auf die zwei Häuser. Bei uns ist es so, dass wir Frauen nicht gegen die Männer entscheiden dürfen. Wenn wir wüssten, dass wir gleich zurückkehren könnten, wären wir auch gleich zurückgekehrt, aber wir wussten das nicht. Dann war es so, dass uns der Onkel geholfen hat und ich konnte seine bitte nicht ablehnen und musste XXXX (BF2) verheiraten lassen. Er sagte, dass es gute Leute sind. Er war Militärangehöriger. Er hatte andere Frauen „links und rechts“. Mit seiner Mutter hat er das Kind, mein Kind, gequält. Man sagte ihr, dass sie sich nicht auskennt, weil sie in Österreich großgeworden ist und die Gesetze dort nicht kennt. Es hat sich herausgestellt, dass sie sogar als sie schwanger war, geschlagen wurde. Erst am Schluss hat sie es zugegeben, zuvor hat sie nichts gesagt. Sie hat mich gefragt, ob es möglich ist, dass wir wieder zurückkehren. Sie hat ihre Goldsachen gebracht und ich meine, die Tochter hat uns geholfen. Ich habe dann eine Frau gefunden, die Visa ausgestellt hat. Jetzt macht sie das nicht. Sie war aus MOSKAU und hat dort gearbeitet, wo man Visa ausstellt. Ich hatte hier auch einen Freund, der mir geholfen und Geld geschickt hat. Im Dezember ist es bei uns so, dass die Militärangehörigen zur Arbeit fahren (Intensive Phase) und wir haben entschieden, in dieser Zeit zu flüchten. Ich habe alles vorbereitet. Sie war schwanger und es blieben nur drei Monate bis zur Geburt des Sohnes. Wir sind nach MOSKAU gefahren zu XXXX und haben gewartet, bis sie die Visa ausstellt. Es war diese Frau, die uns die Visa ausgestellt hat. Wir haben bei ihr gelebt, nicht bei ihr zuhause, sondern in einem Wochenendhaus von ihr und zwar solange, bis sie uns die Visa ausgestellt hat. Sie hat sie uns dann ausgestellt, XXXX (BF2) hatte noch einen Monat Zeit. Dann sind wir nach Österreich gekommen. Wir sind mit verschiedenen Autos mit Visa nach Österreich gekommen. Wie heißt denn das... Es ist dort, wo man sich das erste Mal stellt.

R: In TRAISKIRCHEN?

BF1: Ja, wir sind nach TRAISKIRCHEN. Die Mädchen haben Deutsch gekonnt. Man hat uns Reisepapiere ausgestellt, damit wir nach VILLACH fahren konnten und sind dann selbständig dorthin gefahren. Nicht VILLACH… Wie heißt es denn… Es war ein Dorf. In VILLACH hat sie den Sohn zur Welt gebracht. Es war eine Pension oder ein Lager. Wie hieß es denn… Ich glaube, dass es zur Grenze zu ITALIEN war. Ich habe es vergessen.

R: Meinen Sie OSSIACH?

BF1: Ja. Wir waren dort. Ich weiß nicht, warum wir dorthin geschickt wurden, wenn wir in WIEN gewohnt haben. Meine Tochter hat ihren Sohn am XXXX zur Welt gebracht. Als er circa einen Monat alt war, glaube ich, wurden wir nach SALZBURG gebracht. Dort waren sehr gute Leute. Wir waren dort mit Nachbarn befreundet. Wir hatten auch eine sehr gute Chefin. Wir haben so gut dort gelebt und dann… Wann war denn das… Dort waren so schöne Plätze und die Nachbarn waren so gut. Danach… Jedenfalls haben wir damals ruhig gelebt. Ich glaube, dass dann eine Freundin meiner Tochter… Ich meine die Freundin hat nicht gewusst, dass die Beziehung von meiner Tochter zu ihrem Mann so schlecht ist. Sie hat die Telefonnummer meiner Tochter ihrem Mann gegeben und er begann meine Tochter zu bedrohen. Er hat die Enkelkinder bedroht. Die ältere Tochter XXXX war damals noch nicht verheiratet. Er hat ihre Fotos geschickt und sagte, wenn „Du“ nicht kommst und den Sohn zurückbringst, dann wird es ein großes Problem mit deiner Nichte geben. Als wir zuhause waren, wurde ein siebenjähriges Mädchen von drei Männern vergewaltigt. Bei uns darf man kein Wort sagen. Bei uns gehen die Leute am Abend nicht auf die Straße, weil die Leute Angst haben. Bei uns war es auch so, dass Männer in die UKRAINE mitgenommen wurden, dann sind die Mütter hingegangen und haben gefragt, warum ihre Söhne dort umgebracht werden. Wir werden nicht wie Menschen behandelt. Unsere Nachbarn sind nach Hause gegangen und es wurde ein nacktes Mädchen gefunden. Sie war vergewaltigt.

R: Sprechen Sie von Österreich oder TSCHETSCHENIEN?

BF1: TSCHETSCHENIEN. Sie haben angerufen und gesagt, dass dort ein nacktes Mädchen liegt. Man hat ihnen gesagt, sie sollen sie nicht berühren oder Fotos machen und irgendetwas über sie drüberlegen. Ich habe immer Angst gehabt, als wir zuhause gelebt haben, solange wir dort gelebt haben. Bei uns ist alles in den Händen von den Militärangehörigen. Wenn man die eigene Tochter so findet, wird niemand gesucht, der das getan hat. Ich meine damit, dass die Täter nie gesucht werden.

R: Ist das einer Ihrer Töchter geschehen oder hat es sich dort ereignet?

BF1: Nein, das hat sich dort ereignet.

R: Ich habe Sie nach Ihren Lebensumständen gefragt. Wann haben Sie wo mit wem gelebt und was haben Sie gearbeitet?

BF1: Ich rede über meine Tochter, wenn sie so gefunden worden wäre, was hätte ich dann gemacht? Er hat ja meine Enkelin so bedroht. Wenn man meine Enkelin so gefunden hätte…

R wiederholt die Frage.

BF1: Wir haben eine Unterkunft gemietet. Wir haben bei der Tochter gelebt, aber dort war auch der Schwiegervater. Ich meine, die Familie war auch dort und deswegen haben wir in einer Wohnung gelebt. Ich habe nicht gearbeitet. Ich habe das mit den Töchtern als Beispiel genannt, wenn jemand so etwas meiner Enkelin antut. Das habe ich nur als Beispiel angeführt.

R: Wenn ich es richtig sehe, waren Sie von 2019 bis 2024 in TSCHETSCHENIEN gelebt. Das sind vier Jahre. Beschreiben Sie, wovon Sie gelebt haben.

BF1: Mich hat die Tochter XXXX unterstützt. Mein Onkel hat uns auch geholfen. Meine Töchter haben auch Gelegenheitsjobs angenommen.

R: Was haben Sie vier Jahre lang gemacht?

BF1: Wir haben dort gelebt. Der Junge ist so verschlossen, das hat man uns auch in der Schule so gesagt. Die Lehrerin hat gesagt, dass er mit den anderen Kindern nicht spielt und verschlossen ist. Wenn es etwas zu Essen gegeben hat, dann haben wir gegessen und wenn nicht, dann nicht. Wir waren zuhause. Die anderen Kinder sind spazieren gegangen oder mit Autos bzw. Karussells gefahren. Meine Kinder haben das fünf Jahre lang nicht gehabt. Sie haben nichts gesehen.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie diese vier Jahre lang gelebt haben?

BF1: Schlecht haben wir gelebt.

R: Warum sind Sie bis 2024 in RUSSLAND, TSCHETSCHENIEN geblieben?

BF1: Weil wir keine Möglichkeit zur Ausreise hatten. Der Vater von dem Jungen hat uns die Geburtsurkunde weggenommen.

R: Die Geburtsurkunde von wem?

BF1: Von dem Jungen, XXXX . Damit wir nicht wegfahren und unsere RUSSISCHEN Dokumente waren auch in dieser Mappe.

R: Wann haben Sie diese wiederbekommen?

BF1: Wir haben sie nicht wiederbekommen. Wir sind mit den heute vorgezeigten Pässen ausgereist, diese hat uns die Tochter XXXX besorgt.

R: Die Pässe wurden bereits 2022 ausgestellt. Darum die Frage warum Sie bis 2024 geblieben sind?

BF1: Wir hatten keine Möglichkeit auszureisen. Wir hatten damals kein Geld. Meine Tochter XXXX hatte damals vor auszureisen. Sie haben das Haus verkauft, damit der Mann nicht in die UKRIANE mitgenommen wird. Als ich früher herkam, hat mir ein Mann geholfen.

R: Wie sind sie diesmal ausgereist?

BF1: Die Tochter hat das Haus verkauft. Sie ist mit dem Mann und den Kindern ausgereist, damit ihr Mann nicht in die UKRAINE mitgenommen wird. Auch die Schwester des Mannes mit den Kindern ist in die TÜRKEI ausgereist. Viele sind ausgereist, damit die Kinder oder Ehemänner nicht mitgenommen werden.

R: Wie haben Sie die Reise nach Österreich diesmal organisiert?

BF1: So wie alle Leute. Es gibt nur einen Weg.

R: Und zwar? Wie haben Sie es organisiert?

BF1: Viele, die mit uns unterwegs waren sind nach DEUTSCHLAND gefahren und wir sind hierhergefahren.

R wiederholt die Frage.

BF1: Bis in die TÜRKEI, von dort nach KROATIEN und dann hierher.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie bis nach KROATIEN geflogen sind?

BF1: Nein, wir sind nach SARAJEVO mit einem Flugzeug, von dort nach KROATIEN und dann mit einem Zug nach WIEN.

R: Mit wem sind Sie aller gereist?

BF1: Alle, wir zu viert.

R: Warum haben Sie Ihre Tochter XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelassen, als Sie 2008 ausgereist sind?

BF1: Weil sie verheiratet war und Kinder hatte.

R: Hat Ihre Tochter XXXX freiwillig geheiratet oder wurde sie verheiratet?

BF1: Sie wollte nicht, aber sie hat geheiratet. Sie hat auch ein kompliziertes Leben. Sie hat viele Kinder und macht das alles durch. Wie soll ich das sagen… Sie hat auch keinen guten Mann.

R: Hat Ihre Tochter XXXX die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen oder lebt sie aktuell mit ihrem Mann und den Kindern irgendwo anders?

BF1: Das weiß ich nicht. Sie ist vielleicht in die TÜRKEI gefahren. Vielleicht zu der Schwester des Mannes.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, der Mann Ihrer Tochter XXXX kann aus der RUSSISCHE FÖDERATION nicht ausreisen, weil er Militärangehöriger ist?

BF1: Er kann in die TÜRKEI. Es gibt schon Destinationen, wohin er darf. Nach EUROPA ist er nicht. Die Militärangehörigen sagen nicht, wo sie sind. Sie verstecken sich irgendwo. Deswegen konnte sie uns nicht sagen, wo sie sind. Viele haben sich versteckt. Niemand will sterben.

R: Warum haben Sie Ihre Tochter XXXX nicht nach Österreich mitgenommen, wenn sie auch Probleme und einen schwierigen Mann hat?

BF1: Weil ihr Mann ihr nicht die Kinder überlässt. Wie soll eine Mutter ohne Kinder? Meine Kinder sind zwar schon groß, aber sie sind trotzdem wie meine kleinen.

R: Eine Ausreisebestätigung habe ich nur bezüglich Ihrer Tochter, wann haben Sie Österreich das erste Mal wieder verlassen?

BF1: Wir sind zusammen ausgereist. Wir sind nicht trennbar, wir sind immer zusammen.

RV: Die CARITAS Rückkehrhilfe hat die BF gemeinsam zum Flughafen gebracht.

R: Haben Sie gemeinsam die Rückkehrentscheidung erhalten oder nur Ihre Tochter?

BF1: Ich glaube, dass wir zusammen eine Rückkehrhilfe bekommen haben.

R: Wurden Sie in die Rückkehrhilfe mit aufgenommen?

BF1: Ja, wir wurden aufgenommen. Wissen Sie, wie man uns bezahl hat? Einen Teil hat man uns bezahlt. Einen Teil des Geldes. Den Rest haben die Leute für sich gelassen.

R: Wie viel haben Sie erhalten?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viel Geld es damals war. Wir wurden in ein Geschäft gebracht. Man hat gesagt, dass es sozusagen mein Geschäft ist. Ich wurde abfotografiert. Ich glaube, man wollte das Foto hierher schicken, um zu beweisen, dass es mein Geschäft ist. Dann hat man mir einen Teil des Geldes gegeben. So verlief mein Leben.

R: Das heißt, Sie haben kein Geschäft gehabt, nachdem Sie 2014 nach RUSSLAND zurückgekehrt sind?

BF1: Nein.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Warum waren Sie von 2009 bis 2017 in WIEN XXXX , gemeldet, wenn Sie ab 2014 in RUSSLAND waren?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Sie waren von 2014 bis 2017 nicht in Österreich, habe ich das richtig verstanden?

BF1: 2014 bis wann?

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich weiß es nicht. Woher soll ich wissen, warum wir dort gemeldet waren?

RV: Es gab eine Rückkehrbestätigung.

R: Welche Verwandten hat Ihr verstorbener Mann XXXX in RUSSLAND?

BF1: Cousins. Er hatte weder Schwestern, noch Brüder.

R: Welche Verwandte hat er in EUROPA?

BF1: Er hat keine Verwandten hier.

R: Im Dublinverfahren haben Sie angegeben, dass Sie nicht nach POLEN könnten, weil dort die Verwandten Ihres verstorbenen Mannes wären und Sie bedrohen.

BF1: Damals ging es um die Häuser, sie konnten nach POLEN fahren und wieder ausreisen. Damals war es leicht ein Visum zu bekommen, jetzt nicht.

R: Von wann bis wann waren die Verwandten Ihres verstorbenen Mannes XXXX in POLEN?

BF1: Wir haben sie nur einmal gesehen. Ich habe sie gesehen. Die Kinder waren noch klein.

R: Wo haben Sie sie gesehen?

BF1: Ich kann die Ortschaft jetzt nicht nennen, wo das war.

R: Haben Sie sie in einem Gasthaus gesehen oder auf der Straße?

BF1: Ich habe sie in einem Auto gesehen.

R: Waren Sie und Ihre Kinder jemals in Österreich einer Gefährdung ausgesetzte?

BF1: Nein.

R: Sie haben gesagt: „Jetzt ist es nicht mehr leicht ein Visum aus POLEN zu bekommen“. Wann konnten die Verwandten Ihres verstorbenen Mannes XXXX nach POLEN kommen? Bis wann war das ungefähr der Fall?

BF1: Früher war das leichter. Als wir das zweite Mal gekommen sind, damals hat man das gemacht und auch früher. Man musste viel Geld dafür bezahlen.

R: Sie haben gesagt, es ging um zwei Häuser. Um welche zwei Häuser ging es?

BF1: Von meinem Mann sind zwei Häuser geblieben. Als der Vater gestorben ist, gab es zwei Häuser. Sein Haus und das Haus des Vaters. Ein Haus war im Zentrum des Dorfes und das zweite Haus war dort, wo die Leute bestattet werden. Wie heißt denn das…

R: Meinen Sie einen Friedhof?

BF1: Ja, in der Nähe vom Friedhof.

R: Also beide Häuser in TSCHETSCHENIEN? Habe ich das richtig verstanden?

BF1: Ja.

R: Wem gehörten diese Häuser bis 2014?

BF1: Meinem Mann, aber er ist ja verschwunden. Er war viele Jahre verschwunden.

R: Was war mit den Häusern von 2007 bis 2014?

BF1: Seine Mutter ist früher gestorben und er hatte… Wie heißt denn das… Eine Stiefmutter. Sie hat dort bis zu ihrem Tod gelebt und als sie gestorben ist, sind die Häuser auf meine Tochter übergegangen.

R: Wann ist die Stiefmutter Ihres verstorbenen zweiten Mannes gestorben?

BF1: Ich weiß es nicht mehr. Ich weiß nicht, in welchem Jahr das war.

R: Wann sind die Häuser auf Ihre Tochter XXXX (BF2) übergegangen?

BF1: Ich sage es euch gleich… Als wir dort waren, vor der Reise nach Österreich. Ich glaube, 2007 war das.

R: Wie sind die Häuser auf Ihre Tochter XXXX (BF2) übergegangen, wenn Ihr zweiter verschwundener Mann nie für tot erklärt wurde?

BF1: Weil er sonst keine Kinder hatte, deswegen gehörte das alles ihr. Er hatte keinen Sohn, Brüder und keine Schwester.

R: Warum wurde das Thema mit den Häusern virulent, als XXXX 17 war? Sie hätten als Ihre Vertreterin jederzeit für Sie unterschreiben können!

BF1: Weil man die Häuser wegnehmen wollte.

R: Ihre Tochter war noch minderjährig, wieso haben Sie nicht für die Übergabe der Häuser unterschrieben? Sie hätten als Ihre Vertreterin jederzeit für Sie unterschreiben können!

BF1: Man wollte mir das Kind wegnehmen, damit man die Häuser hat.

R: Wen wollte man Ihnen wegnehmen?

BF1: XXXX (BF2).

R: Sie waren doch in der Zeit in Österreich. Ihre Tochter war minderjährig und konnte es ohnehin nicht unterschreiben, warum haben nicht Sie für Ihre Tochter das abgewickelt?

BF1: Ich konnte es nicht unterschreiben, weil ich mit ihm nicht offiziell, also standesamtlich, verheiratet war. Es hat auch keine Unterlagen darüber gegeben.

R: Sie haben im Asylverfahren 2008 die staatliche Bestätigung vorgelegt, dass Sie für Ihre Tochter die volle Vertretungsmacht haben, also alle Verfügungen für sie treffen können, auch finanziell [Im Zuge der Rückübersetzung: Die Vollmacht gibt es in Bezug auf XXXX und nicht in Bezug auf XXXX ].

BF1: In Bezug auf die Häuser konnte ich nichts unterschreiben. Ich bin hierhergekommen, damit man sie mir nicht wegnimmt, eben wegen den Häusern.

R: Deswegen stellt sich die Frage, warum Sie mit ihr wieder zurückgereist sind, wenn Sie befürchtet haben, dass Ihnen Ihre Tochter XXXX (BF2) weggenommen würde?

BF1: Weil meine ältere Tochter bedroht wurde.

R: Sie sprachen heute von einem Onkel, der Ihnen geholfen hat. Von wem sprachen Sie da?

BF1: Vom Onkel meines Vaters, es war der Sohn von einer anderen Frau.

R: Daher faktisch Ihr Halbbruder?

BF1: Ja, von dem Mann.

R: Wo lebt er jetzt?

BF1: Er lebt in MACHATSCHKALA.

R: Wann wurde XXXX verheiratet?

BF1: Ich sage es euch gleich… Vorheriges Jahr glaube ich.

R: Also 2023?

BF1: Ja.

R: Sie haben gesagt, Sie waren in Österreich, als Sie über das Telefon bedroht wurden, dass Ihrer älteren Tochter XXXX etwas zustoßen würde, wenn Sie die Übertragung der Häuser nicht organisieren. Haben Sie in Österreich Anzeige erstattet?

BF1: Natürlich nicht, das konnten wir nicht. Das wusste nicht einmal der Mann meiner Tochter, dass wir bedroht werden, weil die Männer sonst eine Feindschaft begonnen hätten.

R: Welcher Mann von welcher Tochter?

BF1: Von der älteren Tochter, XXXX .

R: Warum haben Sie in Österreich keine Strafanzeige erstattet, wenn Sie in Österreich sind und in Österreich bedroht werden?

BF1: Wir wurden nicht bedroht, sondern die ältere Tochter wurde bedroht.

R: Aber Sie geben an, dass Sie dadurch dazu genötigt waren, zurückzukehren.

BF1: Ja, wenn wir uns hier an jemanden wenden hätten können, wären wir nicht zurückgekommen. Wir haben das alles ja nicht gebraucht. XXXX (BF2) ist ja hier ganz grau (BF1 zeigt auf den Kopf), das kommt vom Stress. Seit fünf Jahren bleiben die Haare so, sie wachsen nicht aus und die Farbe bleibt. Wenn sie Stress hat, dann stottert sie.

R: Wenn Ihr Onkel XXXX wie ein Vater für Sie ist: Warum hat er Ihnen nicht geholfen? Ihrem Vorbringen zufolge ist er erst letztes Jahr verstorben.

BF1: Als ich hierherkam, habe ich bei niemanden um Hilfe gebeten. Kein einziges Mal. Ich habe alles selbst gemacht.

R: Wo wurden Ihnen die heute vorgelegten Auslandsreisepässe ausgestellt?

BF1: Das weiß ich nicht. Das hat die Tochter erledigt.

R: Was wurde Ihnen 2019 an Rückkehrhilfe geleistet?

BF1: Wir haben am Flughafen Geld bekommen.

R: Meinen Sie damit die Rückkehrhilfe?

BF1: Wahrscheinlich, ich weiß es nicht.

R: Wie viel war das?

BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe kein Geld gebraucht. Für mich war es am wichtigsten, hier zu bleiben. Wir haben das Verfahren einstellen lassen, um Zeit zu gewinnen.

R: Was meinen Sie damit?

BF1: Wir wollten nicht wegfahren und haben gezögert. Wenn wir damals gewusst hätten, dass wir mit den Karten hin und retour fahren könnten, hätten wir es auch gemacht.

R: Mit welchen Dokumenten reisten Sie 2019 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück?

BF1: Für uns hat man irgendwelche Bestätigungen ausstellen lassen.

RV: Mit einem Laissez-Passer.

R: Im Akt liegen die Kopien von Ihrem 2013 abgelaufenen Auslandspass und 2013 ausgestellten Inlandsreisepass. Wo wurde Ihnen dieser Inlandsreisepass ausgestellt?

BF1: XXXX wurde der Auslandsreisepass hier ausgestellt. Man hat seine Geburtsurkunde mit einer Apostille versehen. Zuerst mit der österreichischen und dann der russischen. 2013 wurde er in RUSSLAND ausgestellt.

R: Im Akt ist die Kopie Ihres Inlandsreisepasses, wurde Ihnen dieser zurückgegeben?

BF1: Wir hatten damals die Pässe, ja.

R: Das heißt, Sie sind im Besitz Ihrer Inlandsreisepässe nach RUSSLAND zurückgekehrt?

BF1: Ja.

R: Ihr Inlandsreisepass wurde Ihnen 2013 ausgestellt, da waren Sie in Österreich?

BF1: Nein, ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.

R: Sie waren 2013 ja in Österreich, darum frage ich.

BF1: Wenn man Geld zahlt, kann man alles machen.

R: Das heißt Ihr Inlandsreisepass wurde 2013 in RUSSLAND ausgestellt, während Sie in Österreich waren?

BF1: Er war zuerst zuhause, dann hat man es gemacht und ausgefolgt.

R: Wer hat Ihnen geholfen, Sie waren ja nicht in RUSSLAND?

BF1: Eine Frau hat mir geholfen. Ich habe ihr Geld gegeben, sie hat ihn verlängert und mir gebracht.

R: Wo haben Sie sich registriert, während Ihres RUSSLAND-Aufenthaltes 2019 bis 2023?

BF1: Wir haben die Meldung nicht geändert. Als ich das erste Mal hierherkam habe ich meine Wohnung verkauft. Wir sind nach wie vor dort angemeldet. Das ist die XXXX .

R: Wann sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

BF1: Jetzt?

R: Ja, die Stempel in Ihrem Pass gehen nur nach BOSNIEN. Deswegen frage ich, wann Sie wieder nach Österreich eingereist sind?

BF1: Anfang JÄNNER.

R: Sie hatten ja eine Registrierung, haben Sie irgendwelche Hilfen bezüglich Ihres Enkels, eine Pension für sich oder sonstiges erhalten?

BF1: Früher habe ich das Geld für XXXX (BF3) bekommen. Als wir weggefahren sind, man hat ja gewusst, dass wir weggefahren sind... Wir haben es dann wiederhergestellt und ein Jahr haben wir es bekommen. Jetzt ist sie 18 und es wird kein Geld mehr ausbezahlt.

R: In welchem Alter können Sie eine Pension beziehen?

BF1: 60 Jahre wahrscheinlich, genau weiß ich es nicht. Ich glaube 60.

R: Wo und wovon lebten Sie während Ihres Aufenthaltes 2014-2017 in der RUSSISCHE FÖDERATION?

BF1: Ich habe das nicht verstanden? Sagen Sie bitte nochmal das Datum.

R wiederholt und erklärt die Frage.

BF1: Ich habe ja gesagt, dass wir Gelegenheitsjobs verrichtet haben und auch die Tochter geholfen hat. Wir haben auch Geld für XXXX (BF3) bekommen.

R: Wenn Sie seit 2022 bereits für Pässe hatten und Ihre Enkelin XXXX erst 2023 verheiratet wurde, warum haben Sie nicht Ihre Enkelin XXXX genommen und sind mit ihr nach Österreich gefahren?

BF1: Sie hat einen sehr strengen Vater. Wir haben nur 15 Minuten entfernt von ihr gelebt und sie konnte uns nicht einmal alleine besuchen, nicht einmal mit einem Taxi. Sie hätte auch nicht ausreisen können ohne die Einwilligung des Vaters. Da ging es nicht um ein Kind, sondern um fünf Kinder.

R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF1: Normal, gesundheitstechnisch geht es mir normal.

R: Brauchen Sie Therapien, nehmen Sie Medikamente?

BF1: Ich nehme wegen Diabetes Arzneimittel ein.

R: Wie wurde Ihre Erkrankung in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt?

BF1: Es wurde nicht behandelt, ich habe Arzneimittel eingenommen. Einmal war ich stationär im Krankenhaus, es war wegen Diabetes. Diabetiker mussten sich einmal im Jahr dorthin begeben und werden behandelt. Ansonsten habe ich Arzneimittel eingenommen.

R: Sie hatten während des ersten Österreich-Aufenthaltes medizinische Probleme mit der Gebärmutter und nach der Entfernung Depressionen. Brauchten Sie da weitere Behandlungen?

BF1: Nein.

R: Beschreiben Sie die Eheschließungen Ihrer Kinder ausführlich!

BF1: Die ältere, XXXX , wollte nicht und XXXX (BF2) hat der Onkel verheiratet. Mein Sohn hat eine Frau geheiratet, die keine Mutter hatte. Sie hat ihm leidgetan und dann hat er sie geheiratet. Sie haben jedoch nicht lange zusammengelebt. Die Tochter ist geboren und beide sind dann verstorben. Die Frau und mein Sohn waren beide 19, als sie gestorben sind.

R: Hat Ihr Sohn die Ehe freiwillig geschlossen? Vor allem auch seine Frau?

BF1: Ja. Bei uns hat der Mann immer eine Möglichkeit. Bei uns kann ein Mann auch die zweite Frau mitbringen.

R: Ist Ihre Enkelin XXXX verheiratet?

BF1: Ja, sie hatte hier einen Freund.

R: Beschreiben Sie mir die Eheschließung von XXXX .

BF1: Es war eine Hochzeit wie bei den anderen, islamisch verheiratet.

R: Ist sie die Ehe freiwillig eingegangen oder war es wie bei den anderen, unfreiwillig?

BF1: Sie haben sich schon seit der Kindheit gekannt. Wir haben in der Pension an der XXXX gelebt, sie waren noch klein.

R: Ist sie die Ehe freiwillig eingegangen oder nicht?

BF1: Ja.

R: Wann und wo haben die beiden geheiratet?

BF1: Im JÄNNER, in WIEN.

R: Gibt es eine Heiratsurkunde vom islamischen Zentrum?

BF1. Nein, man hat den Mullah gerufen und die Ehe registriert.

R: Möchten Sie Fragen an die BF 1 stellen?

RV: Nein, danke.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF1: Ja.

[…]

R: Wurde alles richtig protokolliert?

RV: Ich bilde mir ein, der zweite Ehemann müsste XXXX heißen.

R an BF1: Wie heißt Ihr zweiter Ehemann XXXX mit Nachnamen?

BF1: XXXX . Er ist 1967 verschwunden.

R: 1967 verschwunden oder geboren?

BF1: Ja.

RV: Hier war Ihre Tochter noch gar nicht auf der Welt.

BF1: Ja, sie hat ihn gar nicht gesehen.

RV: Wann ist Ihre Tochter XXXX (BF2) geboren?

BF1: XXXX . Er ist 1997 verschwunden.

R: Er ist also 1997 verschwunden und nicht 1967, richtig?

BF1: Ja, 1997. XXXX (BF2) war ein Jahr alt.

R: Wurde sonst alles richtig protokolliert?

BF1: Ja.

R hält R IZR-Auszug von XXXX vor.

R an BF1: Ist dies Ihr Onkel?

BF1: Ja.“

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin (=BF2) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Was ist Ihr Familienstand?

BF2: Ich war muslimisch verheiratet und jetzt nicht mehr, wir sind geschieden.

R: Wie und wann wurden Sie geschieden?

BF2: 2016 haben wir geheiratet. Im DEZEMBER 2016 bin ich weggegangen von ihm.

R: Das heißt, wie lange waren Sie verheiratet?

BF2: Im MAI haben wir geheiratet und im DEZEMBER bin ich weggegangen.

R: Waren Sie nur einmal verheiratet?

BF2: Ja.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Österreich?

BF2: Es gibt Cousins von meiner Mutter hier und eine Cousine meiner Mutter.

R: Wie hielten Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt zu Ihren Verwandten in Österreich?

BF2: Mit mir persönlich gab es keinen Kontakt.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF2: Meine Mutter hat dort verwandte väterlicherseits, ich hatte nur eine ältere Schwester.

R: Beschreiben Sie die Lebensverhältnisse Ihrer Schwester XXXX !

BF2: Sie sind wegen der Situation in Bezug auf die UKRAINE weggefahren. Sie leben derzeit nicht dort, in RUSSLAND.

R: Wo leben sie jetzt?

BF2: Sie sollten in der TÜRKEI sein. Sie wollten woanders hinfahren, aber ich habe nicht mir ihnen gesprochen.

R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt mit Ihrer Schwester in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF2: Über WhatsApp.

R: Wann ist Ihre Schwester XXXX in die TÜRKEI gegangen?

BF2: Circa… Drei Monate vor uns.

R: Also circa im September 2023?

BF2: Ja, glaube ich.

R: Können Sie mir die Lebensumstände Ihrer Schwester XXXX schildern, ab 2019 bis 2023? Wie hat sie wo und wovon gelebt?

BF2: Sie war verheiratet und hat mit ihrem Mann in der RUSSISCHE FÖDERATION gelebt.

R: Und wo?

BF2: In TSCHETSCHENIEN.

R: Wovon?

BF2: Ihr Mann hat als Militärangehöriger gearbeitet.

R: Bis wann?

BF2: Ich glaube, dass er erst vor kurzem von dort weggegangen ist. Genau kann ich mich aber nicht mehr erinnern.

R: Meinen Sie mit „vor kurzem“ ab Februar 2021 oder schon davor?

BF2: Nein, jetzt vor kurzem.

R: Also bereits während des UKRAINEKRIEGES, habe ich das richtig verstanden?

BF2: Ja.

R: War er irgendwie kriegsverwundet, dass er trotz der „Spezial Operation“ in der UKRAINE pensioniert wird?

BF2: Genau kann ich es nicht sagen. Ich habe nicht nach Details gefragt.

R: Sie haben doch auch in der RUSSISCHE FÖDERATION nur 15 Minuten entfernt gelebt, wenn ich das richtig verstanden habe.

BF2 überlegt länger.

BF2: Ich weiß es nicht.

R: Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Wo haben Sie von wann bis wann mit wem gelebt, wo welche Ausbildung gemacht und wo was gearbeitet?

BF2: Ab welchem Zeitpunkt?

R: Grundschulbeginn.

BF2: Ich kann mich erinnern, dass wir oft übersiedelt sind, als ich klein war und erst mit der Volksschule begonnen habe. Das war wegen der Verwandten meines Vaters so. Ich habe oft, circa fünf Mal, die Schulen getauscht. Dann sind wir nach Österreich gekommen, in WAIDHOFEN habe ich eine Klasse und in WIEN die gesamte Hauptschule abgeschlossen.

R: Haben Sie die Polytechnische Schule besucht?

BF2: Nein.

RV: Haben Sie eine Klasse wiederholt?

BF2: Nein.

R: Wie viele Klassen Grundschule haben Sie in der RUSSISCHE FÖDERATION besucht?

BF2: Fünf Klassen.

R: In welchem Jahr haben Sie die Hauptschule abgeschlossen?

BF2 überlegt länger.

BF2: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern.

RV legt einen Lebenslauf der BF2 vor, dieser wird der RV nach Einsicht wieder ausgehändigt.

R: Kann es sein, dass Sie 2013 die Hauptschule abgeschlossen haben?

BF2: Ja.

R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie die Hauptschule abgeschlossen haben?

BF2: Wir mussten zurück nach RUSSLAND. Dort gab es die Situation in Bezug auf die Häuser. Die Häuser habe ich von meinem Vater geerbt, als er gestorben ist. Mein Cousin wollte die Häuser haben [Im Zuge der Rückübersetzung: Es ist der Cousin des Vaters). Es ging darum, dass ich keinen Anspruch in Bezug auf die Häuser stelle. Ich habe ein Dokument unterschrieben. Ich glaube, es war eine Vollmacht. Es war so, wie wenn ich ihnen die Häuser schenke. Ich habe die Unterlagen unterschrieben. Als wir hingefahren sind, haben wir nicht gewusst, dass wir hinfahren und zurückkehren können, daher haben wir das Verfahren einstellen lassen. Dann mussten wir dort weiterleben. Ich habe dort mit einer Ausbildung, einem College begonnen. Der Onkel meiner Mutter hat mir geholfen, einen Platz im College zu bekommen. Ich hatte keinen Vater und auch keinen Bruder, deswegen hat er dann entschieden, dass man um meine Hand anhalten wird. Er hat diese Heirat gutgeheißen. Ich wurde überhaupt nicht gefragt und habe das erst später von meiner Mutter erfahren. Also haben wir dann geheiratet. Ich hatte eine Hochzeit. Soll ich auch von meiner Hochzeit erzählen?

R: Erzählen Sie.

BF2: Mein Onkel hat mir gesagt, dass es eine gute Familie ist. Ich habe auch die Hoffnung gehabt, dass das so ist. Einen Monat später hat sich mein Mann sehr geändert und begonnen, sich sehr aggressiv zu verhalten. Meine Schwiegermutter hat mich verhöhnt, weil ich im Ausland aufgewachsen bin. Sie hat meinem Mann Sachen erzählt, wie dass ich zuhause nichts machen könne. Dann hat er mit mir geschimpft. Er hat dann begonnen spät nach Hause zu kommen und war mit seinen Freunden. Dann ist er betrunken nach Hause gekommen. Es war das erste Mal, dass er in diesem Zustand nach Hause kam. Deswegen habe ich dann mit ihm zu streiten begonnen und er versetzte mir das erste Mal einen Schlag. Dann hat er begonnen mich zu schlagen. Er hat mich täglich angegriffen. Ich hatte kein normales Leben mit ihm. Ich wollte wie alle anderen Frauen arbeiten, aber er hat mir das nicht erlaubt. Zuerst habe ich meiner Mutter nichts über mein Leben erzählt, aber dann habe ich es nicht mehr ausgehalten. Ich bin zu ihr gefahren und habe ihr das alles erzählt. Meine Mama hat viel geweint. Sie hat Zucker, hohen Blutdruck und schon viel im Leben erlebt. Ich wollte nicht, dass sie auch meinetwegen leidet. Ich habe die Verhöhnungen und das Verhalten von meinem Mann nicht mehr ausgehalten. Ich habe ihr das erzählt und entschieden, dass ich zuhause bleibe und auch meinem Mann gesagt. Er ist dann gekommen, um mich zu holen. Er hat mich an den Haaren gepackt und zum Auto geschleppt. Er hat mich bedroht, wenn ich nochmal so etwas mache, er mich umbringen wird. Nicht nur mich, sondern auch meine Mutter. Als ich bei meiner Mutter war, habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Danach hat er mir nicht mehr erlaubt, zu meiner Mutter zu gehen und auch, zu meiner Schwester nicht. Meine Schwiegermutter hat es mir nicht erlaubt. Sie hat mir immer gesagt, dass man nicht in der Nähe des Schwagers übernachten soll. Die Schwester ist oft alleine zu mir gekommen, weil ich ja nicht zu ihr durfte. Nachdem er mich weggebracht hat, war ich wie im Gefängnis. Da habe ich versucht ihn davon zu überzeugen, dass er mich freilässt. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht mehr machen werde. Ich habe lange auf ihn eingeredet. Ich habe ihn dann irgendwie überredet, mich hinzubringen. Ich habe dann mit meiner Mutter geredet, ob wir von RUSSLAND wegfahren können. Ich wollte wegfahren und so weit möglich von dort weg sein. Meine Mutter hat gesagt, sie wird einen Weg finden und schauen, was möglich ist. Ich habe ihr gesagt, dass es gut sein würde, wenn wir nach Österreich zurückkommen könnten. Danach habe ich bei ihr übernachtet, bin zurück nach Hause und habe auf Neuigkeiten gewartet. Sie hat sich bei Verwandten und Bekannten in Bezug auf ein Visum erkundigt. Ihr wurde die Telefonnummer von einer Frau geschickt. Ich glaube sie hieß XXXX . Sie hat uns mit den Visa geholfen, die Dokumente eingereicht. Ich habe meiner Mutter mein Gold gegeben und sie hat auch einige Sachen von sich verkauft. Auch meine Schwester hat uns unterstützt, so viel sie konnte. Vor dem neuen Jahr musste mein Mann mehr arbeiten und sollte einige Tage in der Arbeit sein. Ich habe ihn darum gebeten, mich zu meiner Mutter zu bringen, solange er in der Arbeit ist. Meine Mutter und ich haben damals entschieden auszureisen. Wir haben alle Sachen gepackt und sind nach MOSKAU. XXXX hat auf uns gewartet.

R: Was für ein College haben Sie besucht und wo?

BF2: Es war in MACHATSCHKALA in DAGESTAN. Es war ein technisches College.

R: Wie lange haben Sie es besucht?

BF2: Zwei Jahre und zehn Monate.

R: Haben Sie es abgeschlossen?

BF2: Mein Mann wollte mich nicht dorthin gehen lassen, mein Onkel hat mir geholfen.

R wiederholt die Frage.

BF2: Ja.

R: Welchen Abschluss haben Sie nach diesem College?

BF2: Ich bin Buchhalterin.

R: Haben Sie auch als Buchhalterin gearbeitet?

BF2: Nein, man hat mir nicht erlaubt zu arbeiten.

R: Wovon haben Sie gelebt, bis Sie 2017 wieder nach Österreich eingereist sind?

BF2: Als ich verheiratet war, hat mein Mann meinen Lebensunterhalt bestritten.

R: Was hat Ihr Mann gearbeitet?

BF2: Sein Vater hat einen Kredit für ihn aufgenommen und Geld bezahlt. Er hat ihm eine Arbeit unter den Militärangehörigen gefunden. Er hat begonnen dort zu arbeiten. Es war einen Monat nach der Heirat.

R: Was konkret war die Tätigkeit Ihres Gatten?

BF2: Ich kenne mich nicht so gut aus und kann mich auch nicht mehr erinnern. Ich habe aber gehört, dass er aufgestiegen ist. Ich weiß aber nicht, welchen Dienstgrad oder Funktion er dort hatte.

R: Wo haben Sie während Ihrer Ehe gelebt?

BF2: Mit seine Familie.

R: Wo?

BF2: In GROZNY

R: Wo haben Ihre Mutter und Ihre Nichte XXXX (BF3) in diesem Zeitraum gelebt?

BF2: Sie haben alle zusammen in einer Mietwohnung gelebt.

R: Was haben Sie gemacht zwischen dem Schulabschluss 2013 und der Ausreise nach RUSSLAND im Juli 2014? Da ist ein ganzes Jahr dazwischen.

BF2: Ich habe mit meiner Mutter zusammengearbeitet.

R: Was haben sie gearbeitet?

BF2: Es war eine Firma. Es war eine Werbefirma. An die Bezeichnung kann ich mich nicht mehr erinnern.

R: 2017 kamen Sie nach Österreich zurück. Was haben Sie zwischen 2017 und 2019 gemacht?

BF2: Wir haben in TRAISKIRCHEN um Asyl angesucht. Von dort wurden wir nach VILLACH geschickt. Wir waren dort im Lager, mein Sohn wurde dort geboren. Von VILLACH hat man uns dann nach SALZBURG geschickt. Dort hat meine Mutter Deutschkurse besucht, ich habe mich um den Jungen gekümmert und XXXX (BF3) hat eine Schule besucht.

R: Haben Sie in der Zeit eine Ausbildung gemacht?

BF2: Ich wollte arbeiten, es gab auch schon ein Gespräch, aber es ist nicht gelungen. Man hat mir gesagt, dass mein Sohn noch zu klein ist.

R: Warum sind Sie 2019 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt?

BF2: In RUSSLAND hatte ich eine Freundin, mit der ich in Kontakt stand. Mein Mann hat sie auch gekannt. Ich glaube, dass er die Nummer von ihr bekommen hat, weil es sonst keine Möglichkeiten gibt, wie er zu der Nummer gekommen sein könnte. Er hat mir ein Foto von meiner Nichte geschickt und gesagt, ich soll zurückkehren. Er sagte, dass er ihr etwas antun wird, wenn ich mit meinem Sohn nicht zurückkehren werde und ich dann daran schuld wäre. Bei uns gab es Situationen, wo junge Mädchen verschwunden sind. Auch meine Schwester hat darüber gesprochen. Bei uns spricht niemand davon. Solche Verfahren werden gleich geschlossen. Er war aggressiv und ich habe am Ende der Ehe große Angst vor ihm gehabt, deswegen bekam ich Angst, dass er ihr etwas antun wird. Wir wussten nicht, wohin wir gehen könnten oder an wen wir uns wenden könnten. Das habe ich meiner Schwester nicht gesagt, weil ich nicht wollte, dass ihr Mann davon erfährt. Wir haben dann entschieden zurück zu kehren. Er hat sich dann beruhigt. Dann hat er mir gesagt, dass ich mich von meinem Sohn lossagen und ihn ihm überlassen soll. Es hat sich herausgestellt, dass er geheiratet und keine Kinder hatte. Ich wollte ihm den Sohn nicht überlassen. In diesen Jahren habe ich mit ihm wegen dem Sohn gestritten. Ich habe mich an viele Leute gewandt und wusste nicht, was ich tun soll. Ich konnte mich nicht an die Polizei wenden, weil er dort Beziehungen hatte. Bei uns ist es so, dass wenn der Vater sein Kind zu sich nehmen will, dann darf er das. Als wir hierherkamen, damals 2017 war das, sind meine Sachen bei ihm geblieben. Er hat in dem Fotoalbum meine alten Fotos, die ich hier in Österreich gemacht habe, gefunden. Er hat gesagt, wenn ich ihm den Sohn nicht überlasse, dass er mittels dieser Fotos eine Schande über mich bringt. Ich bekam große Angst, weil ich wusste, dass er viele Beziehungen hat. Er sagte, dass er sogar sagen kann, dass ich hier lesbisch war. Meine Schwester hat damals mit der Familie entschieden von dort wegzufahren. Ich wusste wegen der Situation mit den Fotos nicht, was ich tun soll. Die Pässe waren bereits abgelaufen. Meine Schwester hat uns geholfen, neue Pässe zu bekommen. Sie haben ihr Haus verkauft, um wegzufahren. Sie hat uns Geld für die Reise gegeben und so haben wir entschieden auszureisen.

R: Sie waren zwischen 2019 und Ende 2023 vier Jahre in der RUSSISCHE FÖDERATION, wo haben Sie in dieser Zeit gelebt?

BF2: Wir haben in GROZNY gelebt. Meine Schwester hatte eine Wohnung und dort haben wir gelebt.

R: Haben Sie die gesamte Zeit bei Ihrer Schwester XXXX gelebt?

BF2: Nicht direkt bei ihr, sondern in der Wohnung.

R: Sie haben vier Jahre in der Wohnung Ihrer Schwester XXXX gelebt. Stimmt das? Mit wem haben Sie dort zusammengelebt?

BF2: Ja, mit meiner Mutter.

R: Wo war Ihr Sohn?

BF2: Bei mir.

R: Wo lebte Ihre Nichte XXXX (BF3)?

BF2: Auch mit uns.

R: Sie haben zuvor gesagt, Ihr Exmann hat wegen Ihrer Nichte gedroht. Welche Nichte meinen Sie?

BF2: Das war die Tochter meiner Schwester.

R: Wie heißt sie?

BF2: Sie hat zwei Töchter, XXXX und XXXX .

R: Und welche Tochter wurde bedroht?

BF2: Die große.

R: Welche Tochter ist das?

BF2: XXXX .

R: Hat Ihre Schwester XXXX weitere Kinder?

BF2: Sie hat noch drei Söhne.

R: Wovon haben Sie im Zeitraum von 2019 bis 2023 gelebt?

BF2: XXXX (BF3) hatte Pension, weil sie ein Waisenkind ist. Meine Mutter und ich haben Teigtaschen zuhause gemacht und verkauft.

R: XXXX (BF4) ist jetzt sieben Jahre alt, hat er in der RUSSISCHE FÖDERATION bereits den Kindergarten oder die Schule besucht?

BF2: Ich habe ihn in den Kindergarten geschickt, aber er hat nicht oft den Kindergarten besucht, weil er oft krank war.

R: Welche gesundheitlichen Probleme hat Ihr Kind XXXX (BF4)?

BF2: Ernsthafte Erkrankungen hatte er nicht, aber er hatte Stress durch all das, was wir erlebt haben. Seine Lehrerin hat auch vor kurzem gesagt, dass er nicht spricht.

R: Wenn ich richtig sehe, Sprechen Sie Tschetschenisch als Muttersprache, gut Russisch und sprechen auch Deutsch. In welcher Sprache sprechen Sie mit XXXX (BF4)?

BF2: Er spricht auch Tschetschenisch und Russisch, wir haben auch begonnen Deutsch mit ihm zu sprechen.

R: Wenn XXXX (BF4) krank war, hatten Sie Zugang zum Krankenhaus und medizinischer Versorgung?

BF2: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Während des Asylverfahrens hatten Sie TBC und Infekte, wie geht es Ihnen jetzt?

BF2: Ich hatte TBC? XXXX (BF3) hatte TBC, ich nicht. Ich wollte damals zum Psychologen. Krankheiten hatte ich keine.

R: Haben Sie, während Sie in Österreich waren, eine psychologische Therapie gemacht?

BF2: Meine Mutter hat gesagt, dass ich verschlossen war, als ich noch klein war. Ich habe stark gestottert. Ich war bei Psychologen und dann ist es besser geworden.

R: Seit wann sind Sie nicht mehr bei Psychologen?

BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Das war früher, als wir in Österreich gelebt haben. Ich habe mit einer Frau gesprochen, sie war auch Psychologin. Damals war ich noch in der Schule.

R: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, Ihr Sohn XXXX (BF4) hat 2019 bis 2023 bei Ihnen gelebt?

BF2: Mein Mann hat versucht, ihn mir wegzunehmen, aber ich habe ihn ihm nicht überlassen.

R: Ist Ihrer Nichte XXXX etwas passiert oder geht es ihr gut?

BF2: Als wir gekommen sind, hat er ihr nichts angetan.

R: Das klingt wie ein aber.

BF2: Ich glaube, dass er damit gedroht hat. Vielleicht hat er sich beruhigt, weil ich zurückgekommen bin.

R: Sind Sie nach 2019 nochmal eine Beziehung mit ihm eingegangen?

BF2: Nein.

R: Wo lebt XXXX jetzt?

BF2: Mit ihrer Familie.

R: Wen meinen Sie mit „ihrer Familie“?

BF2: Mit meiner Schwester, ihrem Mann und den Kindern.

R: Wessen Kindern?

BF2: Die Kinder meiner Schwester.

R: Wenn es eine Bedrohung gegen XXXX gegeben hat, wieso haben Sie nicht Ihrer Schwester XXXX Bescheid gegeben, damit sie sie beschützen kann?

BF2: Ich wollte nicht, dass ihr Mann einen Konflikt mit meinem Mann beginnt. Ich hatte Angst, dass er ihm etwas antut. Ich wollte nicht, dass ihm meinetwegen etwas zustößt.

R: Während Sie in der RUSSISCHE FÖDERATION waren: Hatten Sie jemals ein Problem mit der Familie Ihres Vaters?

BF2: Ja, bis 2014 gab es immer Probleme wegen der Häuser.

R: Und seit die Häuser übertragen wurden, gab es da noch Probleme?

BF2: Nein. Da hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihnen.

R: Sie haben gesagt, Sie mussten die Häuser quasi herschenken. Schildern Sie, wie Sie die Häuser bekommen haben und wie Sie die Häuser hergeschenkt haben.

BF2: Diese Häuser gehörten meinem Vater. Ich habe ihn nicht gesehen. Er ist wegen des Krieges verloren gegangen, er wurde nicht mehr gefunden. Außer mir hatte er keine Kinder und auch keine Geschwister, deswegen haben die Häuser in der Folge mir gehört. Zuerst wollte man mich meiner Mutter wegen dieser Häuser wegnehmen, aber meine Mutter hat mich mitgenommen und ist hierhergekommen. Als ich großer wurde, wollten sie nicht, dass ich Anspruch auf diese Häuser stelle und sie für sich selbst haben. Wir wussten nicht, wie wir von hier aus die Häuser übergeben können und deswegen haben wir beschlossen, zurückzukehren.

R: Warum haben Sie 2023 beschlossen auszureisen?

BF2 schweigt länger.

BF2: Ich habe die Situation in Bezug auf meinen Mann bereits erklärt. In letzter Zeit konnte ich nicht einmal mehr mit ihm schlafen.

R: Ich habe Sie zuvor gefragt, ob Sie nach 2019 noch einmal eine Beziehung zu Ihrem Mann eingegangen sind. Hatten Sie eine sexuelle Beziehung mit Ihrem Ex-Mann oder nicht?

BF2: Danach gab es nichts zwischen uns.

R: Also seit 2019 hatten Sie keine Beziehung mehr?

BF2: Genau.

R: Warum sind Sie 2023 im Dezember wieder ausgereist?

BF2: Wegen der Situation in Bezug auf meine Fotos.

R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie die ganze Zeit mit Ihrer Nichte XXXX (BF3) zusammengelebt. Richtig?

BF2: Ja, sie hat außer uns niemanden.

R: XXXX (BF3) hat im Jänner geheiratet, wie sind sie zusammengekommen?

BF2: XXXX (BF3) stand in Kontakt mit seiner Schwester, sie wohnt hier in WIEN. Wir kennen uns schon lange. Er hat seine Schwester um ihre Nummer gebeten und so haben sie begonnen miteinander in Kontakt zu stehen.

R: Wie lange geht denn das schon?

BF2: Genau weiß ich es nicht, wahrscheinlich ein Jahr.

R: Wie haben die beiden dann beschlossen zu heiraten?

BF2: Sie ist einfach zu ihm gegangen und begann bei ihm zu leben. Meine Mutter und ich wollten ihr das ausreden, aber das hat nicht viel gebracht.

R: Wann war das?

BF2: Als wir nach Österreich kamen ging sie zu ihm.

R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF2: Ich habe keine Erkrankungen, aber weil ich unter Stress stehe, fühle ich mich immer müde.

R: Brauchen Sie Therapien, nehmen Sie Medikamente?

BF2: Bis jetzt nicht.

R: Wie sieht es mit Ihrem Sohn XXXX (BF4) aus?

BF2: Er geht jetzt in die Schule und ich hoffe, dass es mit den Kindern besser wird. Er will die ganze Zeit nur zuhause sein. Ich will aber, dass er wie die anderen Kinder ist, lebt und kommuniziert.

R: Waren Sie oder Ihr Sohn in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF2: Hier nicht.

R: Beschreiben Sie Ihre aktuellen Lebensverhältnisse seit der Wiedereinreise nach Österreich 2024! Ihr Sohn geht derzeit in die Schule, was machen Sie?

BF2: Bis jetzt nichts. Ich möchte aber sehr gerne eine Ausbildung machen oder arbeiten.

R: Und wo wohnen Sie jetzt?

BF2: In einem Caritas Quartier.

R: Möchten Sie Fragen an die BF2 stellen?

RV: Nein, danke.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF2: Ja.

Festgehalten wird, dass BF2 sehr gut Deutsch spricht und die Fragen teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

[….]

R: Wurde alles richtig protokolliert?

BF2: Ja.“

Die Befragung der Drittbeschwerdeführerin (=BF3) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Was ist Ihr Familienstand?

BF3: Was meinen Sie?

R: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, haben Sie einen Partner?

BF3: Ich bin verheiratet.

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF3: Seit dem XXXX .

R: Mit wem sind Sie verheiratet?

BF3: XXXX .

R: Wie alt ist er?

BF3: XXXX .

R: Nennen Sie seine Staatsangehörigkeit?

BF3: Er hat keine.

R: Und seine Volksgruppenzugehörigkeit?

BF3: Was meinen Sie?

R: Welcher Volksgruppe gehört er an?

BF3: Er ist Tschetschene.

R: Sein Religionsbekenntnis?

BF3: Er ist Moslem.

R: Beschreiben Sie Ihre Eheschließung mit XXXX !

BF3: Wir haben früher in einer Wohnung zusammengelebt. Wir kannten uns, meine und seine Mutter waren befreundet. Seine Schwester und ich waren auch Freundinnen. Wir haben ihn gekannt. Ich stand mit ihm in Kontakt. Als wir wieder nach TSCHETSCHENIEN kamen, hat er mich kontaktiert, wir standen dann in Kontakt und haben miteinander geredet. Als wir zurückgekehrt sind, haben wir geheiratet.

R: Beschreiben Sie die Eheschließung.

BF3: Es war eine normale Hochzeit, wir haben unterschrieben. Es war eine islamische Hochzeit.

R: Wissen Sie, dass Ihr Ehemann mehrfach wegen dem Suchtmittelgesetz verurteilt ist? Zuletzt 2021.

BF3: Nein, das wusste ich nicht.

R: Warum hat er Sie kontaktiert, nachdem Sie nach TSCHETSCHENIEN zurückgekehrt sind?

BF3: Wir standen früher auch in Kontakt. Als wir zurückgekehrt sind, hat er mich wieder kontaktiert.

R: Haben Sie ihn freiwillig geheiratet?

BF3: Ja.

R: Hat er Sie freiwillig geheiratet?

BF3: Ja.

R: Hatten Sie bereits in RUSSLAND vor, ihn zu heiraten oder kam der Entschluss erst in Österreich?

BF3: Wir haben auch dort darüber gesprochen, es aber nicht genau gewusst.

R: Wie sind sie in Österreich wieder zueinander in Kontakt gekommen? Beschreiben Sie das.

BF3: Wir standen schon in Kontakt, als wir in TSCHETSCHENIEN waren. Als ich zurückgekehrt bin, bin ich zu ihm gegangen.

R: Was meinen Sie damit?

BF3: Ich habe mit ihm gelebt.

R: Haben Sie bereits unverheiratet mit ihm gelebt?

BF3: Ja.

R: Sind Sie auch standesamtlich verheiratet?

BF3: Nein, nur nach dem islamischen Ritus.

R: Wenn ich es richtig verstanden habe, sind Sie von XXXX schwanger?

BF3: Ja.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Herr XXXX ?

BF3: § 15 AsylG.

RV: Subsidiär Schutzberechtigt.

R: Sehe ich richtig, dass es eine Aufenthaltstitel-Anfrage betreffend eine Rot-Weiß-Rot-Karte 2021 und Daueraufenthalt EU 2022 gab, welche die Stadt Wien abgewiesen wurden und Ihr Mann daher weiterhin subsidiär Schutzberechtigter ist?

BF3: Ich weiß es nicht.

R: Geben Sie Ihren Lebenslauf an! Wo haben Sie von wann bis wann mit wem gelebt, wo welche Ausbildung gemacht und wo was gearbeitet?

BF3: Früher haben wir hier gelebt, ich habe hier die Schule besucht. Ich habe nur die Schule besucht, sonst keine Ausbildung gemacht. Ich war damals noch klein. Als wir zurückgekehrt sind, habe ich dort ein paar Klassen abgeschlossen, nicht gearbeitet und habe keine weiteren Ausbildungen gemacht. Ich war nur in der Schule.

R: Wenn ich mich jetzt nicht verrechnet habe, waren Sie acht Jahre alt, als Sie mit Ihrer Familie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt sind. Wie viele Klassen haben Sie besucht?

BF3: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Ich glaube, dass ich acht oder sieben Klassen abgeschlossen habe.

R: Also Sie kamen nach Österreich, da waren Sie zwei Jahre alt.

BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie reisten dann 2014 nach RUSSLAND zurück, da waren Sie acht. Beschreiben Sie mir ab dem Alter von acht Ihren Lebenslauf, also die letzten zehn Jahre! Wo haben Sie von wann bis wann mit wem gelebt, wo welche Ausbildung gemacht und wo was gearbeitet?

BF3: Hier?

R wiederholt und erklärt die Frage.

BF3: Als wir hier waren habe ich die Schule besucht, das habe ich schon gesagt. Wir waren hier in einer Pension. Ich habe einfach nur gelernt.

R: Wo haben Sie in RUSSLAND zwischen 2014 und 2017, mit acht bis elf Jahren, gelebt?

BF3: Ich glaube, dass wir damals eine Wohnung gemietet haben.

R: Mit wem haben Sie damals zusammengelebt?

BF3: Mit meiner Oma und meiner Tante XXXX (BF2).

R: In welchem Dorf, Stadt haben Sie gelebt?

BF3: Wir haben in GROZNY gelebt.

R: Welche Klassen haben Sie zwischen 2014 und 2017 besucht?

BF3: Von der ersten bis zur fünften Klasse.

R wiederholt die Frage.

BF3: Die fünfte, die sechste und die siebte Klasse.

R: Warum kehrten Sie 2017 nach Österreich zurück?

BF3: Genau weiß ich es nicht. Ich glaube, wir sind wegen meiner Tante XXXX (BF2) wiedergekommen. Sie hatte damals Probleme. Mir wurde es nicht genau erklärt.

R: Sie waren von 2017 bis 2019 wieder in Österreich, wo haben Sie gelebt und was gemacht?

BF3: Wir waren damals in der Pension. Ich war hier in der Schule. Meine Großmutter hat gearbeitet, ansonsten kann ich mich nicht an viel erinnern.

R: Welche Klassen haben Sie zwischen 2017 und 2019 besucht? Waren Sie in der Hauptschule?

BF3: Ich glaube, dass wir damals in SALZBURG waren. Ich weiß nicht, welche Klassen ich dort besucht habe. Ich denke aber, die sechste und die siebte. Genau weiß ich es aber nicht mehr.

R: In welche Schule sind Sie gegangen?

BF3: Ich kann mich nicht erinnern, was für eine Schule es war. Ich glaube, es war eine Mittelschule.

R: Warum sind Sie 2019 nach RUSSLAND zurückgekehrt?

BF3: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis Dezember 2023 in RUSSLAND geblieben sind?

BF3: Ja.

R: Beschreiben Sie mir, mit wem und wo Sie von 2019 bis 2023 zusammengelebt haben? Haben Sie eine Ausbildung absolviert oder gearbeitet?

BF3: Ich war damals auch in der Schule. Die Mutter hat zuhause gearbeitet. Wir sind nirgendwohin gegangen und haben auch nichts gemacht.

R: Wo haben Sie gelebt?

BF3: Wir haben damals, glaube ich, in der Wohnung von meiner Tante gelebt.

R: Welcher Tante?

BF3: Sie ist in TSCHETSCHENIEN, XXXX .

R: Mit wem haben Sie in der Wohnung Ihrer Tante XXXX gelebt?

BF3: Mit meiner Oma und Tante XXXX (BF2).

R: Hat Ihr Cousin XXXX (BF4) auch mit Ihnen zusammengelebt?

BF3: Ja.

R: Welche Klassen haben Sie in der Zeit gemacht, zwischen 2019 und 2023?

BF3: Ich ging wieder in die siebte Klasse und war bis zur neunten Klasse in der Schule.

R: In welchem Jahr haben Sie die neunte Klasse gemacht?

BF3: 2023.

R: Das heißt, Sie haben die Schule besucht, bis Sie zurückgekehrt sind? Habe ich das richtig verstanden?

BF3: Ich habe öfter Klassen wiederholt.

RV: Immer wenn sie das Land verlassen hat, musste sie die jeweils letzte Klasse wiederholen.

R: Haben Sie die Grundschule in RUSSLAND abgeschlossen?

BF3: Ja.

R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF3: Russisch, Tschetschenisch und Deutsch.

R: Und wenn Sie es Reihen müssten, was können Sie am besten?

BF3: Tschetschenisch, Deutsch und dann Russisch.

R: Und Ihr Mann, was spricht er?

BF3: Auch so, Russisch kann er nur ein bisschen.

R: In welcher Sprache haben sie miteinander geschrieben?

BF3: Deutsch und Tschetschenisch.

R: War Ihre Familie mit Ihrer Eheschließung einverstanden?

BF3: Sie haben gesagt, dass es etwas früh ist, waren aber einverstanden.

R: Leben Sie aktuell mit Ihrem Mann zusammen?

BF3: Ja.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in Österreich?

BF3: Die Cousins meiner Großmutter, auch die Schwester meiner Mutter XXXX . Sonst weiß ich nicht, wer noch hier lebt.

R: Seit wann lebt XXXX in Österreich?

BF3: Ich weiß es nicht genau.

R: Welche Verwandten hat Ihr Mann in RUSSLAND?

BF3: Ich glaube mütterlicherseits und väterlicherseits.

R: Wann war Ihr Mann das letzte Mal in RUSSLAND?

BF3: Ich weiß es nicht genau, aber er war schon lange nicht mehr dort.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF3: Mütterlicherseits habe ich einen Onkel dort, auch der Großvater ist dort, väterlicherseits gibt es eine Tante und weitschichtige Verwandte.

R: Wenn Sie sagen Großvater, meinen Sie mütterlicherseits oder väterlicherseits?

BF3: Mütterlicherseits.

R: Wo lebt er?

BF3: In ARGUN. Mit der Familie mütterlicherseits habe ich nicht so viel Kontakt.

R: Wenn Sie sagen Tante, wie sind Sie mit der Tante verwandt?

BF3: Ich habe die Tante XXXX die hier ist, XXXX ist ihre Schwester und gleichzeitig auch die Schwester von meinem Vater.

R: Beschreiben Sie die Lebensverhältnisse Ihrer Tante XXXX !

BF3: Ich glaube, dass sie in der TÜRKEI sind. Sie wollten irgendwohin fahren, aber wir wissen, nicht, wohin.

R: Mit wem lebt XXXX zusammen?

BF3: Mit ihrem Mann und ihren Kindern.

R: Wie viele Kinder hat XXXX ?

BF3: Fünf.

R: Sie lebt also mit ihrem Mann und den fünf Kindern in der TÜRKEI? Habe ich das richtig verstanden?

BF3: Sie leben nicht in der TÜRKEI, sie wollten von der TÜRKEI irgendwohin weiterreisen.

R: Warum haben Sie 2023 die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen?

BF3: Ich glaube das es auch wegen XXXX (BF2) war. Ich glaube, dass man ihr den Sohn wegnehmen wollte.

R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF3: Normal.

R: Was heißt „normal“?

BF3: Mir geht es gut.

R: Brauchen Sie Therapien, nehmen Sie Medikamente?

BF3: Vitamine nehme ich wegen der Schwangerschaft.

R: Während Sie in Österreich waren, litten Sie an schweren Erkrankungen, TBC und PTBS. Wie lange wurden Sie deswegen behandelt?

BF3: Ich war damals noch klein und kann mich nicht erinnern.

R: Haben Sie in der RUSSISCHE FÖDERATION Behandlungen gebraucht?

BF3: Nein, ich glaube nicht.

R: Waren Sie in Österreich jemand einer Bedrohung ausgesetzt?

BF3: Ich weiß es nicht.

R: Beschreiben Sie mir Ihre aktuellen Lebensverhältnisse, seit Sie in Österreich wieder eingereist sind.

BF3: Wie meinen Sie, jetzt?

R: Ja.

BF3: Wir sind hierhergekommen, ich bin zu meinem Mann gezogen und gleich schwanger geworden.

R: Welchen Beruf übt Ihr Mann aus?

BF3: Ich glaube, dass es Elektronik heißt. Die genaue Bezeichnung kenne ich nicht.

R: Sehe ich es aus den Auszügen richtig, dass Ihr Mann seit 2023 Arbeitslosengeld und seither Notstands- und Überbrückungshilfe bezieht?

BF3: 2023 hat gearbeitet.

R: Und seither?

BF3: Er hat die Arbeit quittiert und sucht eine neue.

R: Unterkunftgeberin ist XXXX , wohnen sie mit Ihrer Schwiegermutter zusammen?

BF3: Ja.

R: Wohnen Sie sonst noch mit jemanden in Wohngemeinschaft?

BF3: Ja, ich wohne mit meinem Mann, Schwiegermutter und der Schwester meines Mannes zusammen, das ist auch meine Freundin.

R: Möchten Sie Fragen an die BF3 stellen?

RV: Nein, danke.

R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

BF3: Ja.

Festgehalten wird, dass die BF3 Deutsch spricht, die Fragen jedoch vorwiegend auf Russisch beantwortet hat.

R: Möchten Sie eine Rückübersetzung oder die Niederschrift selbst lesen?

BF3: Ich kann es auch selbst lesen.

R: Was fällt Ihnen leichter?

BF3: Wenn es die D liest.

[…]

R: Wurde alles richtig protokolliert?

BF3: Ja.“

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 17.04.2024 die Übersetzung der von den Beschwerdeführerinnen im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen (Studentenausweis der Zweitbeschwerdeführerin für das Polytechnische Kollege, Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, vorläufige Identitätsbestätigung für Ausländer der Republik POLEN betreffend die Beschwerdeführerinnen, Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung betreffend die Drittbeschwerdeführerin und Bestätigung der Grenzwache TERESPOL über die Abnahme des Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin). Diese Übersetzungen langten am 03.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.12. Mit Schreiben vom 19.06.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformation der Staatendokumentation RUSSISCHE FÖDERATION, Version 14, vom 12.06.2024) ein.

Mit Schreiben vom 03.07.2024 erstatteten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertreterin eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr Sohn eine Bedrohung durch ihren Ex-Mann ausgesetzt seien und Verfolgung durch diesen befürchte, da sie den Sohn nicht an den Ex-Mann abgeben wolle. Die Drittbeschwerdeführerin sei in Österreich kurzzeitig verheiratet gewesen und mittlerweile von ihrem Mann verlassen worden. Sie sei schwanger und fürchte im Falle einer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN wegen dieser unglücklichen Ehe als unehrenhaft wahrgenommen zu werden. Zudem sei sie als alleinerziehende Mutter mit massiven gesellschaftlichen Einschränkungen konfrontiert und müsse vielleicht sogar eine Eheschließung gegen ihren Willen zustimmen, um dieser Situation zu entgehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe durch ihre Flucht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die schädlichen Traditionen in TSCHETSCHENIEN in keinster Weise gutheiße oder unterstütze und habe sich vielmehr gegen diese gestellt. Aus den einschlägigen Länderberichten würde ebenfalls hervorgehen, dass TSCHETSCHENISCHE Frauen, vor allem, wenn sie alleinstehend und ohne männlichen Schutz seien, extrem von Gewalt in vielen Formen betroffen seien. Einerseits sei die Vergewaltigungsrate in TSCHETSCHENIEN sehr hoch, andererseits werde der schädliche Brauch der Brautentführung von KADYROV sogar noch gelobt. Seitens der Polizei oder Sicherheitskräften sei somit mit keinerlei Unterstützung zu rechnen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Stellungnahme dem Bundesamt zur Kenntnis zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 09.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.03.2009 wies das Bundesasylamt ihre Asylanträge im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten ab, gab ihren Anträgen aber im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen Aufenthaltstitel bis zum 05.04.2010. Ihre gegen diesen Bescheid als Berufung bezeichnete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2009, ihnen zugestellt am 17.08.2009, als verspätet zurück. Zuletzt am 02.02.2012 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 28.03.2012 statt. Am 17.07.2014 kehrten die Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte.

Am 28.03.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX kam der Sohn der mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am 28.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen und des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 25.07.2017, ihnen zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 28.07.2017, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte ihnen den mit Bescheid vom 30.03.2009 zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Dieser Spruchpunkt findet sich nicht im Bescheid des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nie zukam. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte wurden den Beschwerdeführerinnen am 27.07.2017 ausgefolgt.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Bescheide. Die Vollmacht wurde am 08.02.2018 aufgelöst. Am 16.02.2018 erteilten die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Viertbeschwerdeführerin der DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE gem GmbH Vollmacht. Am 20.02.2018 brachten sie durch ihre Vertreterin eine „Beschwerdeergänzung“ betreffend Ladungsbescheide vom 22.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerden gegen die Ladungsbescheide erklärte das Bundesverwaltungsgericht in einem separaten Verfahren mit Beschluss vom 29.02.2020 für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

Am 09.01.2019 kehrten die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin erneut unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Mit Beschlüssen vom 10.02.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Die Beschlüsse wurden ihnen zu Handen ihres Vertreters am 11.02.2020 zugestellt. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin sind gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 nicht fortsetzbar, weil seither mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Die Verfahren betreffend die Ladungsbescheide, die Asylverfahren und die mit der Abweisung der Asylanträge verbundenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sind sohin beendet und nicht mehr fortsetzbar. Folglich ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn der Zweitbeschwerdeführerin zur Gänze beendet, betreffend die Beschwerdeführerinnen hatte das Bundesamt die Abweisung der Asylanträge jedoch in Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide vom 25.07.2017 mit der Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten verbunden. Hiebei handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren und kein Asylverfahren, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang nicht eingestellt werden konnte und sohin noch unerledigt ist (vgl. VwGH 14.12.2023, Fr 2023/20/0019).

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen sind russische Staatsangehörige und Angehörige der TSCHETSCHNISCHEN Volksgruppe.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde XXXX in NAUR geboren. Sie absolvierte zehn Klassen lang die Grundschule. Sie spricht tschetschenisch, russisch und etwas deutsch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig. Sie war zunächst mit XXXX , danach mit XXXX traditionell verheiratet. Mit XXXX hat sie die Kinder XXXX (geboren XXXX ) und XXXX . Sie trennte sich von XXXX , als die Kinder noch klein waren. Die Kinder blieben bei ihr. XXXX verstarb lange nach der Trennung, 2007.

Die Erstbeschwerdeführerin lebte nach der Trennung von XXXX einige Jahre lang als Single, bis sie wieder heiratete. Sie lernte den Beruf der Friseurin und arbeitete im erlernten Beruf. Sie arbeitete auch in einem Geschäft und als Erzieherin in einem Kindergarten.

Mit XXXX hat sie eine Tochter, XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin, geboren XXXX in GROSNY. XXXX verschwand nach der Geburt der XXXX geborenen, gemeinsamen Tochter während des ersten Tschetschenienkrieges, der 1996 endete. Er wurde bis dato nicht für tot erklärt.

Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs bei ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin auf. Sie besuchte fünf Jahre lang die Schule in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spricht tschetschenisch, russisch und deutsch.

XXXX , die ältere Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, heiratete vor 2004 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie hat fünf Kinder, ihre älteste Tochter XXXX ist XXXX Jahre alt. Sie reiste nicht mit den Beschwerdeführern aus, sondern blieb in TSCHETSCHENIEN, wo sie 2023 geheiratet hatte.

XXXX , der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Halbbruder der Zweitbeschwerdeführerin, und die gleichalte XXXX , geboren in WOLGOGRAD, bekamen am XXXX die gemeinsame Tochter XXXX , die Drittbeschwerdeführerin, geboren in ARGUN. Die Eltern XXXX und XXXX waren nicht standesamtlich verheiratet. Am 07.04.2006 erkannte XXXX die Vaterschaft an und der Familienname der Drittbeschwerdeführerin wurde auf den Familiennamen des Vaters geändert. Am 16.09.2006 starb die Mutter der Drittbeschwerdeführerin in ARGUN, am 01.12.2006 der Vater der Drittbeschwerdeführerin, ebenfalls in ARGUN, während des zweiten Tschetschenienkrieges. Am selben Tag übertrug die Behörde in ARGUN der Erstbeschwerdeführerin die Vormundschaft für die Drittbeschwerdeführerin.

Bis FEBRUAR 2008 war die Erstbeschwerdeführerin in ARGUN in der XXXX gemeldet, danach an der XXXX . Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin lebten mit der Erstbeschwerdeführerin zusammen.

2004 wurde der Erstbeschwerdeführerin in ARGUN eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, am 20.06.2006 ein neuer Inlandsreisepass, am 24.06.2008 ein Auslandsreisepass. In diesem wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin als Kinder eingetragen.

Die drei Beschwerdeführerinnen reisten 2008 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus.

Die Erstbeschwerdeführerin, damals 40 JAHRE alt, ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, damals ELF Jahre alt, und die Drittbeschwerdeführerin, Tochter des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und Nichte der Zweitbeschwerdeführerin, damals zwei Jahre alt, stellten am 09.07.2008 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, drei Tage nachdem sie in POLEN Asyl beantragt hatten.

Das Bundesamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 05.12.2008, zugestellt am selben Tag, wegen der Zuständigkeit POLENS zurück und die Beschwerdeführerinnen nach POLEN aus. Die Beschwerdeführerinnen kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Asylgerichtshof gab ihren Beschwerden mit Erkenntnissen vom 23.01.2009, ihnen zugestellt am 28.01.2009, statt und behob die bekämpften Bescheide wegen Ablaufs der Überstellungsfrist am 16.01.2009.

Mit Bescheiden vom 30.03.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten ab, gab ihren Anträgen aber im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten statt, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten auf Grund des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin, die an schweren psychischen Problemen litt, und der Drittbeschwerdeführerin, die an TUBERKULOSE litt, zu und erteilte ihnen Aufenthaltstitel bis zum 05.04.2010. Ihre gegen diese Bescheide erhobene, als Berufung bezeichnete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 11.08.2009, ihnen zugestellt am 17.08.2009, als verspätet zurück.

Die Beschwerdeführerinnen wurden während des Asylverfahrens zunächst in der BETREUUNGSSTELLE West, ab FEBRUAR 2009 in Grundversorgungsquartieren in WAIDHOFEN an der YBBS untergebracht. Danach zogen die Beschwerdeführerinnen im JULI 2009 nach WIEN und waren ab SEPTEMBER 2009 in einem Wohnheim der VOLKSHILFE in WIEN XXXX untergebracht.

Am 23.02.2010 beantragten sie die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 29.03.2010 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2011.

Am 22.02.2011 beantragten sie die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.03.2011 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2012.

Am 02.02.2012 beantragten sie die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 28.03.2012 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2013.

Am 11.02.2013 beantragten sie die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 18.02.2013 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2014.

Am 13.02.2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Diesen Anträgen gab das Bundesamt mit Bescheiden vom 22.04.2014 statt und verlängerte die Aufenthaltsberechtigungen bis 05.04.2016.

In Österreich war die Erstbeschwerdeführerin von SEPTEMBER 2010 bis FEBRUAR 2015 für ein Werbeunternehmen geringfügig sozialversichert erwerbstätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte ein Jahr lang die Hauptschule in WAIDHOFEN AN DER YBBS, danach besuchte sie die HAUPTSCHULE in WIEN und schloss diese 2013 ab. Den POLYTECHNISCHEN LEHRGANG oder eine weiterführende Schule besuchte sie nicht, sie machte auch keine Lehre. Von OKTOBER 2013 bis FEBRUAR 2015 war sie für dasselbe Werbeunternehmen wie ihre Mutter, ebenfalls geringfügig, beschäftigt.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich den Kindergarten und begann in der Volksschule. Sie spricht tschetschenisch, russisch und deutsch.

Am 17.07.2014 kehrten die Beschwerdeführerinnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Die Reisekosten wurden übernommen, weiters max. € 370 bei Erwachsenen und max. € 200 bei Kindern unter 14 an Reintegrationshilfe und die Teilnahme am Projekt AVRR Tschetschenien bei Verfügbarkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Projekt verfügbar war. Darüber hinaus steht fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Reintegrationshilfe erhielten.

Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerdeführerinnen in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrten. Sie waren jedenfalls nicht gezwungen, in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren.

Am 07.10.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin volljährig.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchte die Zweitbeschwerdeführerin nach der Rückkehr im JULI 2014 ein College in MACHATSCHKALA, DAGESTAN. Sie besuchte es zwei Jahre und zehn Monate lang. Sie heiratete im MAI 2016 traditionell und wurde schwanger. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Zwangsheirat handelte und ihr Gatte Militärangehöriger war. Im DEZEMBER 2016 verließ sie ihren Gatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er versucht, der Zweitbeschwerdeführerin das Sorgerecht zu entziehen.

Abgesehen von diesem Zeitraum lebten die drei Beschwerdeführerinnen zusammen in einer Mietwohnung in GROSNY. Die Drittbeschwerdeführerin bezog eine Waisenrente. Sie besuchte dort die Grundschule von der fünften bis zur siebten Klasse.

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss das College in MACHATSCHKALA und damit die mittlere Berufsbildung als BUCHHALTERIN ab.

Am 14.12.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin in ARGUN ein Inlandsreisepass ausgestellt. Es wurde ihr auch ein Auslandsreisepass ausgestellt. Beide brachte sie nicht in Vorlage. Sie legte nur eine Kopie von zwei Seiten des Inlandsreisepasses vor, die sie am 17.03.2017 in GROSNY von einer Notarin beglaubigen ließ. XXXX , die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, unterstützte die Beschwerdeführer bei der Ausreise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX , die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreiste. Sie lebt mit ihrem Mann und ihren Kindern in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ihre älteste Tochter XXXX hat 2023 geheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie zwangsweise verheiratet wurde. Sie lebt mit ihrem Mann im Dorf XXXX , wegen ihrer Ausbildung, die sie gerade absolviert, allerdings in GROSNY.

Die Beschwerdeführerinnen ließen sich in MOSKAU Visa ausstellen. Während ihres Aufenthalts in MOSKAU lebten sie im Ferienhaus einer Bekannten namens XXXX , die ihnen auch bei der Erlangung der Visa behilflich war. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bis zur Ausreise in MOSKAU blieben.

Die Beschwerdeführerinnen kehrten nach dem 17.03.2017 ins Bundesgebiet zurück und stellten am 28.03.2017 erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX kam der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin in VILLACH zur Welt. Für ihn wurde am 28.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte.

Die Anträge der Beschwerdeführerinnen und des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 25.07.2017, zugestellt zu Handen ihres Vertreters am 28.07.2017, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte ihnen den mit Bescheid vom 30.03.2009 zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten ab.

Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte wurden den Beschwerdeführerinnen am 27.07.2017 ausgefolgt.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Bescheide, der de aufschiebende Wirkung zukam.

Die Beschwerdeführerinnen sicherten seit 29.03.2017 ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Sie waren bis MAI 2017 in OSSIACH, danach in GROSSGMAIN in Quartieren der Grundversorgung untergebracht. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte die Mittelschule.

Am 09.01.2019 kehrten die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Es kann nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerdeführerinnen in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrten. Sie wurden jedenfalls nicht gezwungen, in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren.

Mit Beschlüssen vom 10.02.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Die Beschlüsse wurden ihnen zu Handen ihrer Vertreterin am 11.02.2020 zugestellt.

Die Beschwerdeführer lebten nach ihrer Rückkehr nach TSCHETSCHENIEN bei XXXX , der Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin bestritten den Lebensunterhalt der Familie durch die Produktion von Teigtaschen. Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen von der Tochter XXXX und vom Onkel der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nahmen auch Gelegenheitsarbeiten an. Weiters nahmen sie Sozialleistungen für Kinder in Anspruch, die Drittbeschwerdeführerin bezog eine Waisenrente.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte wieder die Schule und absolvierte die siebte bis neunte Klasse. Sie hat die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION 2023 abgeschlossen. XXXX besuchte in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Kindergarten. Er spricht tschetschenisch und russisch.

Die Drittbeschwerdeführerin hielt in der RUSSISCHEN FÖDERATION den Kontakt mit XXXX aufrecht, der vier Jahre älter ist als sie, ebenfalls TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger, wie die Beschwerdeführer aus ARGUN stammt und seit 2009 in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist; sie ist mit seiner Schwester befreundet. Der Verfassungsgerichtshof wies 2011 seine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, soweit ihm damit der Status des Asylberechtigten nicht erteilt wurde, ab. Das Magistrat der Stadt WIEN erteilte ihm wegen seiner Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz 2021 und 2022 2022 keinen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Daher ist er weiterhin subsidiär schutzberechtigt. Ihm wurde am 20.01.2016 ein russischer Reisepass ausgestellt. Die Drittbeschwerdeführerin und XXXX kannten sich bereits aus Österreich – er lebte bis 2012 im selben Wohnheim der VOLKSHILFE, wie die Beschwerdeführer. Die beiden beschlossen zu heiraten.

Die Beschwerdeführerinnen und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin kehrten mit neuen, am 25.09.2022 ausgestellten Auslandsreisepässen nach Österreich zurück: Sie flogen von der RUSSISCHEN FÖDERATION nach BOSNIEN und reisten von dort nach KROATIEN weiter und mit dem Zug nach Österreich ein.

Die Drittbeschwerdeführerin heiratete umgehend nach der Rückkehr nach Österreich XXXX traditionell und wurde schwanger. Standesamtlich waren sie nie verheiratet.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten am 09.02.2024 die Verlängerung der Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte.

Die Drittbeschwerdeführerin zog am 13.03.2024 zu ihrem Lebensgefährten und seiner Familie in WIEN. Er bezieht seit 2023 Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe. Die Beziehung scheiterte. Bereits am 29.03.2024 zog sie wieder zur Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin zurück, die in einem Wohnhaus der CARITAS in WIEN Wohnsitz nahmen.

Am XXXX kam der Sohn der Drittbeschwerdeführerin und von XXXX , in WIEN zur Welt. Am 07.11.2024 wurde ein Asylantrag für ihn gestellt. Das Verfahren ist beim Bundesamt anhängig. XXXX lebt bei seiner Mutter und Urgroßmutter, der Erstbeschwerdeführerin.

Seit ihrer Rückkehr nach Österreich beziehen sie keine Grundversorgung mehr. Seit der Rückkehr nach Österreich ist keiner der Beschwerdeführerinnen erwerbstätig oder in einer Ausbildung. XXXX begann in Österreich, die Schule zu besuchen, hat dabei aber Schwierigkeiten, weil er in Österreich nicht spricht.

Im SEPTEMBER 2024 zogen die Zweitbeschwerdeführerin und XXXX nach ST PÖLTEN. Einen Monat später zog XXXX zu ihnen, der ein Jahr älter ist als die Zweitbeschwerdeführerin. Dieser ist österreichischer Staatsbürger, stammt aber aus einem tschetschenischen Dorf südöstlich von ARGUN, dem Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin. Er ist zweifach strafgerichtlich verurteilt, wegen versuchter Nötigung (2021) und Verletzung der Unterhaltspflicht (2023).

Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie XXXX blieben in WIEN wohnhaft.

Die Drittbeschwerdeführer nahm während der Schwangerschaft Vitamine ein. Im Übrigen sind die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aktuell gesund und bedürfen keiner Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin litt nach der Einreise 2008 an PTBS, die Drittbeschwerdeführerin an TUBERKULOSE. Die Zweitbeschwerdeführerin nahm während ihrer Schulzeit psychologische Hilfe in Anspruch. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin bedurften jedenfalls seit 2014 keiner Behandlung mehr aus diesem Grund. Sie waren aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 nicht mehr daran gehindert, in die RUSSISCHE FÖDERATION auszureisen und sich dort niederzulassen und taten dies auch.

Auch XXXX leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an DIABETES. Dies wurde in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt, sowohl medikamentös als auch einmal jährlich stationär, und kann nach der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wieder dort behandelt werden.

In Österreich leben Verwandte der Erstbeschwerdeführerin: Der Onkel XXXX sowie die Cousins XXXX und XXXX ; die Cousins sind mittlerweile österreichische Staatsangehörige. Der Onkel XXXX ist weiterhin RUSSISCHER Staatsangehöriger und asylberechtigt. Er nicht verstorben, sondern lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX in WIEN in einer Gemeindewohnung und bezieht Mindestsicherung. XXXX , eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin, lebt ebenfalls in Österreich.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben weiterhin die übrigen Geschwister der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, der Halbbruder ihres Vaters und weitere Verwandte väterlicherseits. Auch der Großvater väterlicherseits der Drittbeschwerdeführerin lebt dort. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen den Kontakt zu ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION abgebrochen haben.

Weiters lebt XXXX , die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, mit ihrer Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr Gatte Militärangehöriger ist und sie mit ihm ausreiste, damit er nicht am UKRAINE-KRIEG teilnehmen muss. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass XXXX , die älteste Tochter von XXXX , in der RUSSISCHEN FÖDERATION zwangsverheiratet wurde.

Die Beschwerdeführerinnen können sich nach ihrer Rückkehr wie 2014 oder 2017 wieder in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN niederlassen, oder an einem anderen Ort in der RUSISSCHEN FÖDERATION, zB in MOSKAU, wo sie während der Visa-Ausstellung bei einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin in deren Ferienhaus wohnten.

Sie sprechen die Landessprachen TSCHETSCHENISCH und RUSSISCH und haben bis vor weniger als einem Jahr dort gelebt. Sie sind mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin haben ihre Grundschulbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION absolviert, die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin ihre Berufsausbildung als Friseurin bzw. Buchhalterin. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben Arbeitserfahrung in einem Werbeunternehmen, in der Produktion von Teigtaschen, in einem Geschäft oder als Kindergartenpädagogin. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt und können den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen und der beiden Minderjährigen durch Erwerbsarbeit bestreiten. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin zeitnahe einen Anspruch auf Alterspension. Die Beschwerdeführer haben Dokumente, mit denen sie sich anmelden und so Zugang zu Sozialleistungen und Krankenversicherung erlangen. Die Drittbeschwerdeführerin kann Leistungen aus dem Titel der Mutterschaft in Anspruch nehmen.

Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gestaltet sich im Allgemeinen wie folgt:

COVID-19-Situation

Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona- Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona- N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023).

Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a).

Moskau

Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023).

Tschetschenien

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).

Quellen:

BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.9.2023): Reiseinformation: Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 27.10.2023

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 27.10.2023

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID- 19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 30.10.2023

Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (o.D.a): Foreign travel advice Russia: Entry requirements, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/entry-requirements, Zugriff 27.10.2023

Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (o.D.b): Foreign travel advice Russia: Health, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/health, Zugriff 27.10.2023

Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против CO- VID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358 412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 30.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023 (Stand 30.6.2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.10.2023

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia‘s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 30.6.2023

RN – RIA Nowosti [Russland] (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-177 7599119.html, Zugriff 30.6.2023

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russ- land-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija – Patrioty – Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen – vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UI-UKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

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ZOiS/Klimovich – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3/11/2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024;

Tschetschenien

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland – Patrioten – Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

CoE-PACE – Council of Europe – Parliamentary Assembly (3/6/2022): Report – The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024;

Dekoder – Dekoder (10/2/2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024;

EUCIR-RMU – Council Implementing Regulation (EU) – restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25/7/2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 12.4.2024;

FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024;

Föderationsrat – Föderationsrat [Russland] (n.da): ЭНЦИКЛОПЕДИЧЕСКИЙ СПРАВОЧНИК – ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Realenzyklopädie - Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305, Zugriff 3.5.2024;

Föderationsrat – Föderationsrat [Russland] (n.db): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/structure/regions/CE, Zugriff 3.5.2024;

HRW – Human Rights Watch (9/2/2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/4/2024a): Адам Кадыров назначен куратором Российского университета спецназа [Adam Kadyrow zum Kurator der Russischen Universität für Spezialkräfte ernannt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399481, Zugriff 17.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (26/3/2024): Главное о кадровой политике Кадырова [Das Wichtigste über Kadyrows Personalpolitik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373354, Zugriff 10.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (9/2/2024): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrow Ramsan Achmatowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366#cont_6, Zugriff 9.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (3/11/2023): Кадыров: девять лет под санкциями [Kadyrow: neun Jahre unter Sanktionen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/352459, Zugriff 17.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (23/3/2024): Кадыров заявил, что Чечня „состоялась как государство“. Без упоминания „в составе России“ [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien „als Staat gegründet wurde“. Ohne Erwähnung „als Teil Russlands“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024;

KR – Kawkas.Realii (8/12/2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (5/10/2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024;

NGE – Nowaja gaseta Ewropa (24/4/2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. Teil 2], https://novayagazeta.eu/articles/2024/04/24/preemnik-padishakha-chast-2, Zugriff 17.5.2024;

OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (5/3/2024): Sanctions List Search – Kadyrov, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 3.5.2024;

ORF – Österreichischer Rundfunk (30/3/2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024;

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3/2/2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist‘s Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.4.2024;

RIA Nowosti – RIA Nowosti [Russland] (1/3/2024): Омбудсмен Чечни прокомментировал включение в санкционный список Японии [Ombudsmann Tschetscheniens kommentierte Eintrag in Sanktionsliste Japans], https://ria.ru/20240301/soltaev-1930479961.html, Zugriff 10.4.2024;

RIA Nowosti – RIA Nowosti [Russland] (6/10/2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-–Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.4.2024;

RIA Nowosti – RIA Nowosti [Russland] (21/9/2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 11.4.2024;

Russland-Analysen – Russland-Analysen (1/10/2021): Dokumentation – Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021 (Russland-Analysen Nr. 407), https://laender-analysen.de/russland-analysen/407/russlandanalysen407.pdf, Zugriff 10.4.2024;

SZ – Süddeutsche Zeitung (3/3/2022): Anklage in München: Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.4.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich];

Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/„remote violence“ (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/„remote violence“. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024

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Quelle: ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Quellen

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/3/2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheits- hinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederationnode/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (n.d): Dashboard – Russia – Point view – Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9/5/2024): Regional Overview – Europe Central Asia – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (5/4/2024): Regional Overview – Europe Central Asia – March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9/11/2023): Importing Instability – How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024;

EAMFR – Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5/4/2024): Conseils aux Voyageurs – Conseils par pays/destination – Russie – Sécurité [Reiseratgeber – Ratgeber nach Land/Destination – Russland – Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024;

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26/3/2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024;

EPEK RUSS – Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19/10/2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/ GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024;

GOV.UK – Government Digital Service [United Kingdom] (n.d): Foreign travel advice – Russia – Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024;

IEP – Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (25/10/2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024;

VMR RUSS – Verteidigungsministerium [Russland] (2/2/2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024;

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Quellen:

Dekoder – Dekoder (10/2/2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (6/5/2024): В апреле 2024 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 11 человек убиты [Im April 2024 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 11 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400278, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/4/2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (31/3/2024): Дагестан: хроника террора (1996-2024 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2024)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/1/2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (4/10/2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/7/2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/4/2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/3/2023a): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 24.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (15/11/2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165, Zugriff 24.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (4/5/2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www. kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024;

NAK – Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (n.da): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 24.5.2024;

NAK – Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (n.db): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 24.5.2024;

OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (8/2/2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723- 427a- 947f- 1c391b3776e8, Zugriff 24.5.2024;

RUSI/Zhirukhina – Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30/7/2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024;

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26/10/2021): Issue Update Russia – Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.g ov/sites/default/files/2021-10/2021%20Chechnya%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 1.3.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (22/4/2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich];

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d‘Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023

Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023

Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023

Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон „О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации“ от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation“ vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® – Rankings, https://worldjustice project.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenien und Dagestan

Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (5.2023): Global Report: Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2023/05/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.5.2023

CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide / Cornell Law School (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 16.5.2023

COE – Council of Europe (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?cf_chl_tk=N0MvfyH ujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

CSIS – Center for Strategic and International Studies / Irina Kosterina (24.1.2020): Civil Society in the North Caucasus – Latest Trends and Challenges in Chechnya, Ingushetia and Dagestan, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

Gumppenberg, Marie-Carin von/Udo Steinbach (Hg.) (2018): Der Kaukasus. Geschichte – Kultur – Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Jeronim Perovic (12.12.2022): Die Politische Meinung (Ausgabe 577, 67. Jahrgang): Staat im Staate – Tschetschenien als inneres Ausland, https://www.kas.de/documents/258927/21591476/51_Perovic.pdf/333d5349-de7f-c3d9-9e07-7458e2ae13fd?t=166989 4749831, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и „привлечь к ответу семьи“ после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, das Kriegsrecht einzuführen und nach den Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privl echj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (27.2.2023): „Буду преследовать кровника до конца своих дней“. Вендетта в Чечне Кадырова [„Ich werde meine Blutrache-Absicht bis zum Ende meiner Tage verfolgen“. Blutrache in Kadyrows Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/budu-presledovatj-krovnika-do-kontsa-svoih-dney-vendetta-v-chechne-kadyrova/32227736.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache – wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/ 296137/, Zugriff 5.6.2023

OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (7.10.2022): The Death Penalty in the OSCE Area – Background Paper 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/2/6/527082_1.pdf, Zugriff 16.5.2023

RAPSI – Rossijskoe agentstwo prawowoj i sudebnoj informazii [Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen] (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben], https://rapsinews.ru/i ncident_publication/20220404/307852546.html, Zugriff 5.6.2023

RD – Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsversammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/region/cons_dagest/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitu tion.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden – vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen – es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“

der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration%28Stand_10._September_2022%29% 2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

Conversation – Conversation, The (9/11/2023): Chechnya‘s boss and Putin‘s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia, https://theconversation.com/chechnya s-boss-and-putins-foot-soldier-how-ramzan-kadyrov-became-such-a-feared-figure-in-russia-216 418, Zugriff 8.5.2024;

EUAA – European Union Agency for Asylum (16/12/2022a): The Russian Federation – Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023;

FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (19/12/2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751, Zugriff 8.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (22/1/2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 – betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024;

KR – Kawkas.Realii (7/9/2022): От отрицания до смирения: как в федеральной прессе менялось отношение к слову „кадыровцы“ [Von Ablehnung bis Ergebenheit: wie sich in der föderalen Presse das Verhältnis zum Wort „Kadyrowzy“ wandelte], https://www.kavkazr.com/a/ot-otritsaniya-do-smireniya-kak-v-federaljnoy-presse-menyalosj-otnoshenie-k-slovu-kadyrovtsy-/32 016892.html, Zugriff 10.11.2023;

Nowaja gaseta/Milaschina – Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29/9/2022): „Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный“ [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024;

ORF – Österreichischer Rundfunk (27/6/2023): Nach Aufstand: Russische Nationalgarde fordert Panzer, https://orf.at/stories/3321866, Zugriff 21.5.2024;

Oryx – Oryx (23/11/2022): The Army Within: Chechnya‘s Security Forces, https://www.oryxspioen kop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023;

USDOS – United States Department of State [USA] (22/4/2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (30/11/2023): Country Report on Terrorism 2022 – Chapter 1 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101597.html, Zugriff 23.4.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 – 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 – 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.15.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gulagu.net (o.D.): Torture in Russia, https://gulagu.net/Torture_in_Russia, Zugriff 17.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Korruption

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNTC 19.5.2023). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (Präsident 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (RF 6.2.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2023). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2023). Von Korruption sind die Exekutive, die Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 20.3.2023). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2023; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2023). Korruptionsanschuldigungen innerhalb der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BS 2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle öffentlich zu machen (BS 2022). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK), welche sich der Untersuchung und Aufdeckung von Behördenkorruption auf höheren Ebenen widmete (FBK o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2022 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 28 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Vorjahr lag Russland bei 29 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 137 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Mali und Paraguay (TI 2023; vgl. TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet. Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung behinderter Personen, Förderung von Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Öffentlich Bedienstete müssen monatlich ca. 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KU 15.5.2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (9.6.2021): Nawalnys Netzwerk ist zerschlagen, https://www.dw.com/de/nawalnys-netzwerk-ist-zerschlagen/a-57536221, Zugriff 19.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FBK – Fond borby s korrupziej [Antikorruptionsstiftung] (o.D.): О фонде: Фонд борьбы с коррупцией [Über die Stiftung: Antikorruptionsstiftung], https://fbk.info/, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): Фонд Кадырова: как тратят „деньги от Аллаха“ [Kadyrow-Stiftung: Wie das „Geld Allahs“ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel. eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023

OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia – OECD Anti- Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023

Präsident [Russland] (16.8.2021): Указ Президента РФ от 16.08.2021 N 478 „О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 – 2024 годы“ [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 „Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): Федеральный закон „О противодействии коррупции“ от 25.12.2008 N 273-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ vom 25.12.2008 N 273-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia‘s kleptocrats: What the West‘s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023

TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023

UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption – New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=INDmtdsg_no=XVIII-14chapter=18clang=_en, Zugriff 19.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die „Kadyrowzy“ ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen „red notices“ („rote Ausschreibungen“), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). „Red notices“ informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

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USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“ darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“) (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“ räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (US- DOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023Forum 18 (2.8.2022): RUSSIA: Government pressure on religious leaders to support Ukraine war, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2763, Zugriff 2.6.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Russian Federation, https://www. ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (16.5.2023): Религиозные представления [Religiöse Vorstellungen], https://www.levada.ru/2023/05/16/religioznye-predstavleniya-2/, Zugriff 2.6.2023

MR – Missio/Renovabis / Regina Elsner (2022): Länderberichte Religionsfreiheit (55): Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichtereligionsfreiheit/laenderbericht-055-russland.pdf, Zugriff 2.6.2023

RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 286) / Regina Elsner (17.10.2022): Ideological Pillow and Strategic Partner: The Russian Orthodox Church and the War, https://css.ethz.ch/content/dam/et hz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD286.pdf, Zugriff 2.6.2023

Reuters (18.8.2022): Russian Jews head for Israel as Kremlin targets emigration group, https://www.reuters.com/world/russian-jews-head-israel-kremlin-targets-emigration-group-2022-08-18/, Zugriff 2.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022c): Федеральный закон „О свободе совести и о религиозных объединениях“ от 26.09.1997 N 125-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen“ vom 26.09.1997 N 125-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_16218/, Zugriff 2.6.2023

Russland-Analysen (Nr. 432) / Regina Elsner (23.2.2023): Der Krieg und die Kirchen, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/432/RusslandAnalysen432.pdf, Zugriff 2.6.2023

Sowa-Zentr [Sowa-Zentrum] (24.3.2023): Проблемы реализации свободы совести в России в 2022 году [Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2022], https://www.sova-center.ru/religion/publications/2023/03/d47883/, Zugriff 2.6.2023

TOI – Times of Israel, The (11.1.2023): Russian Jewish population down sharply since 2010, pre-Ukraine war census indicates, https://www.timesofisrael.com/russian-jewish-population-down-sharply-in-last-decade-pre-ukraine-war-census-shows/, Zugriff 2.6.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): Annual Report 2023: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092540/Russia.pdf, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091893.html, Zugriff 2.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073962.html, Zugriff 2.6.2023

Tschetschenien

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

PPTR – Postojannoe predstawitelstwo Tschetschenskoj Respubliki pri presidente Rossijskoj Federazii [Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): Общество и религия [Gesellschaft und Religion], http://ppchr.ru/%d0%be%d0%b1%d1%89%d0%b5%d1%81%d1%82%d0%b2%d0%be-%d0%b8-%d1%80%d0%b5%d0%bb%d0%b8%d0%b3%d0%b8%d1%8f/, Zugriff 6.3.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden und verfügbar]

RT – Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitu tion.garant.ru/region/cons_chech/, Zugriff 2.6.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022).

Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023).

Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft (AA 28.9.2022).

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UN- CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

AM – Arbeitsministerium [Russland] (13.5.2021): Приказ Минтруда России от 18.07.2019 N 512н (ред. от 13.05.2021) „Об утверждении перечня производств, работ и должностей с вредными и (или) опасными условиями труда, на которых ограничивается применение труда женщин“ (Зарегистрировано в Минюсте России 14.08.2019 N 55594) [Verordnung des Arbeitsministeriums Russlands vom 18.07.2019 N 512н (Fassung vom 13.05.2021) „Über die Bestätigung der Auflistung von Arbeitsbereichen mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen, in welchen Frauen nur beschränkt zum Einsatz kommen“ (registriert im Justizministerium Russlands am 14.08.2019 N 55594)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_331608/, Zugriff 31.5.2023

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%2 0Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Regierung [Russland] (29.12.2022): НАЦИОНАЛЬНАЯ СТРАТЕГИЯ действий в интересах женщин на 2023 – 2030 годы [Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030], http://static.government.ru/media/files/ilHtVCkhskBAE9DAflD3Akpd787xAOc4.pdf, Zugriff 31.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): „Уголовный кодекс Российской Федерации“ от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Strafgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (11.4.2023): „Трудовой кодекс Российской Федерации“ от 30.12.2001 N197-ФЗ (ред. от 19.12.2022, с изм. от 11.04.2023) (с изм. и доп., вступ. в силу с 01.03.2023 [„Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 30.12.2001 N 197-ФЗ (Fassung vom 19.12.2022, mit Änderungen vom 11.04.2023) (mit Änderungen und Ergänzungen, in Kraft seit 01.03.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683/, Zugriff 31.5.2023

UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Frauen im Nordkaukasus, Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021).

Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).

In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021).

Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022).

Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Sintem“ in Tschetschenien und „Mat i ditja“ („Mutter und Kind“) in Dagestan (ÖB 30.6.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (23.4.2023): Власти Чечни рапортовали о примирении 2395 разведенных супружеских пар [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028/, Zugriff 31.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (14.2.2023): Жители Чечни рассказали о методах работы комиссий по сохранению браков [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895/, Zugriff 31.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.2.2023): Принуждение стало главным фактором практики воссоединения семей в Чечне [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790/, Zugriff 31.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (12.2.2020): „Убийства чести“ на Северном Кавказе [„Ehrenmorde“ im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345826/, Zugriff 31.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights – Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

Kinder

Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß § 3 des Gesetzes „Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation“ werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 8 hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021).

Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 20.3.2023). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 28.9.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (EVAC/ECP 10.2022). Es gibt in Russland Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB 30.6.2022). Es existiert kein System zur Gewalt-Prävention und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 28.9.2022).

Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).

Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich – trotz bestehender gesetzlicher Regelungen – für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).

Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z. B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).

Die medizinische Versorgungssituation für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Gemäß dem Welthunger-Index 2022 sind 4,4 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 13,4 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (WHI o.D.). Im Jahr 2021 erhielten 12.100 Kinder im Alter zwischen 0 und 14 Jahren antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.3.2023). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).

Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).

Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, sie werden in Pflegefamilien untergebracht usw. Für Familienangehörige gestaltet sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UN-HRC 15.3.2023).

Nordkaukasus

Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vgl. PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß § 13 des Gesetzes „Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation“ haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

EVAC/ECP – End Violence Against Children / End Corporal Punishment (10.2022): Corporal punishment of children in the Russian Federation, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf, Zugriff 25.5.2023

FES – Friedrich-Ebert-Stiftung / Pavel Chikov (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland: Ein Verhältnis mit Widersprüchen, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf, Zugriff 25.5.2023

Humanium (o.D.): Kinder in Russland: Die Verwirklichung der Kinderrechte in Russland, https://www.humanium.org/de/russland/, Zugriff 25.5.2023

NPR – Nazionalnye proekty Rossii [Nationale Projekte Russlands] [Russland] (o.D.): Проекты/Образование/Иници Патриотическое воспитание [Projekte/Bildung/Initiativen: patriotische Erziehung], https://национальныепроекты.рф/projects/obrazovanie/patrioticheskoe-vospitanie, Zugriff 25.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

PR – Prawitelstwo Rossii [Regierung Russlands] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 25.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (30.4.2021): Федеральный закон „Об уполномоченных по правам ребенка в Российской Федерации“ от 27.12.2018 N 501-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation“ vom 27.12.2018 N 501-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_314643/, Zugriff 25.5.2023

Rosstat [Föderales Amt für Staatliche Statistik] [Russland] (o.D.): МЛАДЕНЧЕСКАЯ СМЕРТНОСТЬ ПО СУБЪЕКТАМ РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ за январь - март 2023 года [Kindersterblichkeit nach Subjekten der Russischen Föderation im Zeitraum Jänner-März 2023], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Edn_03-2023_t2.xlsx, Zugriff 25.5.2023

Russland-Analysen (Nr. 382) / Theresa Hornke (21.2.2020): Russlands Familienpolitik, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 25.5.2023

UGPR – Upolnomotschennyj pri Glawe Respubliki Dagestan po saschtschite semi, materinstwa i praw rebenka [Kinderrechts-, Familien- und Mutterschaftsbeauftragter beim Oberhaupt der Republik Dagestan] [Russland] (o.D.): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/dages tan/bio, Zugriff 25.5.2023

UN-HRC – United Nations Human Rights Council (15.3.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine (Advance Unedited Version; A/HRC/52/62), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/coiukraine/A_HRC_52_62_AUV_EN.pdf, Zugriff 25.5.2023

UNICEF – United Nations Children“s Fund (o.D.): UNICEF Data Warehouse: Cross-sector indicators – Geographic area: Russian Federation – Indicator: Reported number of children (aged 0-14 years) receiving antiretroviral treatment (ART), https://data.unicef.org/resources/data_explorer/unicef_f/?ag=UNICEFdf=GLOBAL_DATAFLOWver=1.0dq=RUS.HVA_PED_ART_NUM.start Period=1970endPeriod=2022, Zugriff 25.5.2023

UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023

UPPR – Upolnomotschennyj pri Presidente Rossijskoj Federazii po prawam rebenka [Kinderrechtsbeauftragter beim Präsidenten der Russischen Föderation] [Russland] (o.D.): Уполномоченный: ОБ ИНСТИТУТЕ УПОЛНОМОЧЕННОГО ПО ПРАВАМ РЕБЕНКА В РОССИИ [Beauftragter: Über die Institution des Kinderrechtsbeauftragten in Russland], http://deti.gov.ru/pages/history, Zugriff 25.5.2023

UPRTR – Upolnomotschennyj po prawam rebenka w Tschetschenskoj Respublike [Kinderrechtsbeauftragter in der Republik Tschetschenien] [Russland] (o.D.): Уполномоченный [Beauftragter], http://deti.gov.ru/region/chechen/bio, Zugriff 25.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 25.5.2023

WHI – Welthunger-Index (o.D.): Welthunger-Index 2022: Russische Föderation, https://www.glob alhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 25.5.2023

Scheidung und Obsorge

Gemäß Artikel 38 der Verfassung der Russischen Föderation haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Duma 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) sowie mit Eheschließung des minderjährigen Kindes (RF 28.4.2023c).

Gemäß § 17 des Familiengesetzbuches darf ein Ehemann während der Schwangerschaft der Ehefrau und im Zeitraum bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt (§ 18 des Familiengesetzbuches). Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe nicht einig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen (§ 24). Gemäß § 66 des Familiengesetzbuches hat derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Laut § 57 des Familiengesetzbuches ist ein Kind berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche die Interessen des Kindes berühren. Auch hat ein Kind das Recht, im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist - außer dies widerspricht den Interessen des Kindes (RF 28.4.2023c). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB 21.2.2023).

Nordkaukasus/Tschetschenien

In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 28.9.2022). Landesweit verzeichneten Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien im Jahr 2022 den höchsten Scheidungszuwachs (KR 14.2.2023). Im Jahr 2022 wurden in Tschetschenien 9.070 Scheidungen eingereicht. Im Vergleich dazu hatte 2021 die Anzahl der eingereichten Scheidungen 3.783 betragen (KU 15.2.2023). Für Tschetschenen ist in erster Linie die Eheschließung nach der Scharia von Bedeutung. Um eine nach der Scharia geschlossene Ehe aufzulösen, muss der Ehemann die Worte „Scheidung, Scheidung, Scheidung“ aussprechen. Eine Scheidung gemäß dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) hat folgendermaßen abzulaufen: Der Ehemann muss vor Zeugen „Ich verlasse dich“ sagen. Adat und Scharia verlangen vom Ehemann nicht die förmliche Nennung eines Scheidungsgrundes. Das Muftiat Tschetscheniens schreibt vor, dass Männer bei der Scheidung einen Geldbetrag von RUB 300.000 [ca. EUR 3.470] an ihre früheren Ehefrauen entrichten müssen. In Tschetschenien ist es für Frauen äußerst schwierig, eine Scheidung vom Ehegatten zu erreichen. Es muss bewiesen werden, dass der Ehegatte körperlich krank bzw. geschäftsunfähig ist. Für gewöhnlich wird eine geschiedene Tschetschenin von ihrer Familie aufgenommen. Einer geschiedenen Tschetschenin ist es erlaubt, ein zweites Mal zu heiraten (Dsen 17.7.2022).

In Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus vollziehen örtliche Behörden lokale Bräuche, welche Kinder als Eigentum des Vaters und von dessen Familie betrachten (HRW 12.1.2023). Für geschiedene Frauen im Nordkaukasus ist es schwierig, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erlangen (KU 14.2.2023; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021), wenn der frühere Ehemann oder dessen Verwandte die Kinder bei sich behalten wollen (KU 14.2.2023). Gerichte in Tschetschenien sprechen Kinder in vielen Fällen dem Vater zu (KR 30.3.2023). Heutzutage kämpfen nicht wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien für das Recht, die Kinder bei sich behalten zu dürfen (Dsen 17.7.2022). In der Praxis spielen in Tschetschenien außergerichtliche Lösungswege zur Klärung von Familienrechts- und Obsorgefragen eine bedeutendere Rolle als gerichtliche Lösungswege. Selbst wenn Frauen vor Gericht recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis zu einem Alter von sieben Jahren, Mädchen bis zur Erreichung der Volljährigkeit. Danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) vertrauenerweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte (ÖB 21.2.2023).

In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare (FH 2023). Der Apparat der Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien versucht, Hilfestellung in Bezug auf Familienfragen zu geben, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird (ÖB 21.2.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.092022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Dsen (17.7.2022): Как разводятся супруги в Чечне и почему здесь так мало разводов. Рассказываем подробно [Wie sich Eheleute in Tschetschenien scheiden lassen und warum es hier so wenige Scheidungen gibt. Wir erzählen ausführlich], https://dzen.ru/a/YtP6chrxOnpyaspv, Zugriff 1.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023

KR – Kawkas.Realii (30.3.2023): Побои, развод и суды. Как жертвы мужей-тиранов на Кавказе борются за материнские права [Prügel, Scheidung und Gerichte. Wie Opfer gewalttätiger Ehemänner im Kaukasus für Rechte von Müttern kämpfen], https://www.kavkazr.com/a/poboi-razvod-i-sudy-kak-zhertvy-muzhey-tiranov-na-kavkaze-boryutsya-za-materinskie-prava-/32342067.html, Zugriff 1.6.2023

KR – Kawkas.Realii (14.2.2023): Чечня, Дагестан и Ингушетия стали лидерами по разводам в 2022 году [Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien führten Ehescheidungsstatistik im Jahr 2022 an], https://www.kavkazr.com/a/chechnyatioa-dagestan-i-ingushetiya-stali-liderami-po-razvodam-v-2022-godu-/32270899.html, Zugriff 1.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (23.4.2023): Власти Чечни рапортовали о примирении 2395 разведенных супружеских пар [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028/, Zugriff 31.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.2.2023): Число разводов в Чечне выросло на фоне отчетов властей о примирениях супругов [Anzahl der Scheidungen in Tschetschenien nahm vor dem Hintergrund behördlicher Berichte über Versöhnungen von Ehepaaren zu], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385927/, Zugriff 1.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (14.2.2023): Жители Чечни рассказали о методах работы комиссий по сохранению браков [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895/, Zugriff 31.5.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (10.2.2023): Принуждение стало главным фактором практики воссоединения семей в Чечне [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790/, Zugriff 31.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E- Mail RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023c): „Семейный кодекс Российской Федерации“ от 29.12.1995 N 223-ФЗ (ред. от 28.04.2023) [„Familiengesetzbuch der Russischen Föderation“ vom 29.12.1995 N 223-ФЗ (Fassung vom 28.04.2023)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_8982/, Zugriff 1.6.2023

UN-CEDAW – United Nations Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women: Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 31.5.2023

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“ sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung“) (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890 546, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ „О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации“ от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF „Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation“ vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation“ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/ document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly. com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа – Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks – Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023

SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4% d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshilfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze – nach offiziellen Angaben – 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

ARBGB RUSS – Arbeitsgesetzbuch [Russland] (6/4/2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 24.5.2024;

BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung‘s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024;

Duma – Duma [Russland] (1/1/2024): Каким будет МРОТ в 2024 году [Wie hoch Mindestlohn im Jahr 2024 sein wird], http://duma.gov.ru/news/58602, Zugriff 19.4.2024;

EBRD – European Bank for Reconstruction and Development (21/11/2023): Transition Report 2023–24 – Country Assessments – Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024;

FGML RUSS – Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (27/11/2023): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 24.5.2024;

FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Russia, https://freedomhouse.org/cou ntry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024;

GHI – Global Hunger Index (n.d): Welthunger-Index 2023 – Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 23.5.2024;

HF – Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom – Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 19.4.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Interfax – Interfax (22/5/2024): Инфляция в РФ с 14 по 20 мая составила 0,11%, в годовом выражении ускорилась до 8,1% [Inflation in RF betrug zwischen 14. und 20. Mai 0,11 %, auf Jahresbasis beschleunigte sie auf 8,1 %], https://www.interfax.ru/business/961835, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (17/5/2024): Рост ВВП России резко ускорился [BIP-Wachstum Russlands scharf beschleunigt], https://lenta.ru/news/2024/05/17/rost-vvp-rossii-rezko-uskorilsya, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (24/12/2023): Как изменится МРОТ в России в 2024 году? Таблица по регионам [Wie ändert sich Mindestlohn in Russland im Jahr 2024? Tabelle nach Regionen], https://lenta.ru/articles/2023/12/24/kak-izmenitsya-mrot-v-rossii-v-2024-godu, Zugriff 19.4.2024;

NPRU – Nationale Projekte Russlands [Russland] (n.da): Проекты – Чистая вода [Projekte – sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 23.5.2024;

RBK – RBK (14/12/2023): МРОТ в 2024 году повысят. Каким будет минимальный размер оплаты труда. На что влияет показатель и что делать, если зарплата меньше [Mindestlohn wird im Jahr 2024 erhöht werden. Wie hoch Mindestlohn sein wird. Was dieser Wert beeinflusst, und was tun, wenn Entlohnung niedriger ist], https://www.rbc.ru/life/news/643d440b9a7947b22e15f7f6, Zugriff 19.4.2024;

Rat der EU – Rat der EU (18/4/2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (n.da): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2023 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2023 insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediaba nk/33_06-03-2024.html, Zugriff 19.4.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (n.db): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 23.5.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (22/12/2023): ВЕЛИЧИНА ПРОЖИТОЧНОГО МИНИМУМА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Höhe des Existenzminimums insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/VPM-643.doc, Zugriff 19.4.2024;

Russland-Analysen/Brand – Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21/2/2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024;

Standard – Standard, Der (19/1/2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024;

Statista – Statista (2/1/2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (22/4/2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024;

WB – Weltbank (n.da): People using safely managed drinking water services (% of population) – Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024;

WB – Weltbank (n.db): People using at least basic sanitation services (% of population) – Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023;

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (n.d): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 23.5.2024;

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (2.2024): Russia‘s Economy on the Eve of the Second Anniversary of the War (Russia Monitor 4), https://wiiw.ac.at/russia-s-economy-on-the-eve-of-the-second-anniversary-of-the-war-dlp-6811.pdf, Zugriff 24.5.2024;

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht – Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024;

ZOiS/Götz – Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9/3/2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024;

Nordkaukasus

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

[…]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration%28Stand_10._September_2022%29% 2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung‘s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024;

Borgen Project – Borgen Project, The (3/9/2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus, Zugriff 23.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (3/5/2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (3/5/2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (10/5/2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/3/2023b): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024;

KR – Kawkas.Realii (4/5/2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www. kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (4/3/2024): Ингушетия снова заняла последнее место рейтинга по уровню безработицы [Inguschetien nahm abermals letzten Rang bzgl. Arbeitslosigkeit ein], https://www. kavkazr.com/a/ingushetiya-snova-zanyala-poslednee-mesto-reytinga-po-urovnyu-bezrabotitsy/ 32846987.html, Zugriff 17.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (8/2/2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland – in den Republiken des Nordkaukasus], https://ww w.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (8/12/2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (19/5/2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024;

KR – Kawkas.Realii (15/4/2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayusche y-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024;

ORF – Österreichischer Rundfunk (30/3/2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.4.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (29/12/2023a): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности/величины прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/tab_2-1.xlsx, Zugriff 23.4.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (29/12/2023b): Величина прожиточного минимума, установленная на 2024 год по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums in den Subjekten der Russischen Föderation in Bezug auf das Jahr 2024], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/vpm-2024.doc, Zugriff 23.4.2024;

Russland-Analysen/Brand – Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21/2/2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russl and-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024;

Standard – Standard, Der (21/5/2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024;

Statista – Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Beric ht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Sozialbeihilfen

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf:

Pensionen für langjährige Dienste;

Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024).

Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

Quellen:

AÜSU – Alles über die soziale Unterstützung (n.d): Меры социальной поддержки граждан в 2024 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2024], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki, Zugriff 13.5.2024;

FGSP RUSS – Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (29/5/2024): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 3.6.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Regierung RUSS – Regierung [Russland] (n.db): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.da): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.db): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 16.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.dc): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (18/4/2024): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 13.5.2024;

Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw.

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 28.9.2022). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten kann ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns der vorangegangenen zwei Jahre, von der Beschäftigungsdauer und der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2024 mindestens RUB 88.565 [ca. EUR 911] und maximal RUB 783.707 [ca. EUR 8.063]. Ist die Versicherungsdauer kürzer als sechs Monate, wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 9.2.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 13.5.2024a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.d).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 25.12.2023), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital (Lenta 15.2.2024). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 25.12.2023), so die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 9.2.2024). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2024 ca. RUB 630.381 [ca. EUR 6.485] für das erste Kind und ca. RUB 833.025 [ca. EUR 8.570] für das zweite Kind (SFR 8.2.2024).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für Bürger, welche vor der Kinderbetreuungszeit einer Arbeit nachgingen, mindestens RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] und maximal RUB 49.123,12 [ca. EUR 505]. Bestand kein Arbeitsverhältnis, beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.670 neue Kindergärten mit Kinderkrippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 260.000 Plätze geschaffen (NPRU o.D.b). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für den staatlichen Kindergarten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

EPUF RUSS – Erlass des Präsidenten: Unterstützung von Familien mit Kindern [Russland] (31/3/2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 175): О ежемесячной денежной выплате семьям, имеющим детей [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: monatliche finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern], http://publication.pravo.gov.ru/Document/ View/0001202203310013?index=1, Zugriff 14.5.2024;

FGUF RUSS – Föderales Gesetz zur Unterstützung von Familien mit Kindern [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 256-ФЗ): О дополнительных мерах государственной поддержки семей, имеющих детей [Föderales Gesetz: Über zusätzliche staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Familien mit Kindern], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64872, Zugriff 13.5.2024;

Lenta – Lenta (27/2/2024): В России миллионы детей ходят в школу и детский сад. Как их родители могут получить на это деньги от государства? [In Russland gehen Millionen Kinder in Schule und Kindergarten. Wie können ihre Eltern dafür Geld vom Staat erhalten?], https://lenta.ru/brief/2024/02/27/deti, Zugriff 14.5.2024;

Lenta – Lenta (15/2/2024): Все о материнском капитале [Alles über das Mutterschaftskapital], https://lenta.ru/brief/2024/02/15/maternitycapital, Zugriff 13.5.2024;

MF – Meine Finanzen [Russland] (7/3/2023): Компенсация за детский сад: кому положена и как оформить? [Kompensation für den Kindergarten: welche Zielgruppe und wie beantragen?], https://моифинансы.рф/article/kompensaciya-za-detskij-sad-komu-polozhena-i-kak-oformit/, Zugriff 14.5.2024;

NPRU – Nationale Projekte Russlands [Russland] (n.db): Устроить малыша в ясли и выйти на работу [Die Kleinen in die Kinderkrippe bringen und arbeiten gehen], https://национальныепроекты.рф/opportunities/ustroit-malysha-v-yasli-i-vyyti-na-rabotu, Zugriff 14.5.2024;

RBK – RBK (9/2/2024): Пособие по беременности и родам. Как получить декретные в 2024 году. [Mutterschaftsgeld. Wie man es im Jahr 2024 erhält.], https://www.rbc.ru/life/news/6378a8a 29a7947fa568f8cd4, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.dd): Единовременное пособие при рождении ребенка [Einmalzahlung bei Geburt eines Kindes], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/families_with_ children/birth, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.de): Ежемесячное пособие по уходу за ребенком (до 1,5 лет) [Monatliches Kinderbetreuungsgeld (bis zu einem Alter von 1,5 Jahren)], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/families_with_children/care, Zugriff 14.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (13/5/2024a): Беременным, вставшим на учет в ранние сроки [Schwangere, die ihre Schwangerschaft früh registrierten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/edinoe_posobie/~{}8407, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (9/2/2024): Как направить материнский капитал на ежемесячную выплату [Wie das Mutterschaftskapital zu einem monatlichen Geldbetrag wird], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/msk/get_paid, Zugriff 14.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (8/2/2024): Подробнее о материнском капитале [Details zum Mutterschaftskapital], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/msk/chto_nuzh_znat, Zugriff 13.5.2024;

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Quellen:

FGBB RUSS – Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (12/12/2023): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.co nsultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 14.5.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

RG – Rossijskaja gaseta [Russland] (23/11/2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/20 22/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024;

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Rosrealt – Rosrealt (n.d): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 15.5.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

WW – Welt der Wohnungen (17/3/2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024;

Alterspension

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).

Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):

Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]

Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]

St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]

Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]

Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]

Quellen:

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (22/1/2024): Прожиточный минимум в субъекте РФ на 2024 год [Existenzminimum im Subjekt der RF für das Jahr 2024], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata/~{}10041, Zugriff 16.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (15/1/2021): Что нужно знать о пенсионной системе [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/zakon, Zugriff 16.5.2024;

[…]

Medizinische Versorgung

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes „Über die obligatorische Krankenversicherung“) (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023)

„О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года“ [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) „Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025“], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон „Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации“ от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/c ons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон „Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации“ от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation“ vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023

Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/person/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023

WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) – Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RUstart=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023

Startseite, https://www.kaschenko-spb.ru/, Zugriff 16.6.2023

Rückkehr

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben – wie alle anderen russischen Staatsbürger – Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

EGRÜ – EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17/5/2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme – Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 10.5.2024;

FGAE RUSS – Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4/8/2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

IOM – International Organization for Migration (7.2022): Russische Föderation – Länderinformationsblatt 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_DE.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8/5/2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 16.5.2023

VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen gründen auf den von ihnen vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten. Die Feststellungen zur Identität von XXXX gründet auf seiner Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem IZR, die Feststellungen zur Identität von XXXX gründen auf den Angaben der Drittbeschwerdeführerin und dem Auszug aus dem IZR.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen und XXXX von gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zum Verfahren von XXXX gründen auf dem IZR-Auszug.

Dass die Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe ausgezahlt bekamen, steht auf Grund des Aktes fest, auf Grund dessen allerdings nicht festgestellt werden kann, dass das Projekt AVRR TSCHETSCHENIEN verfügbar war. Das darüberhinausgehende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Rückkehrhilfe sei ihnen – jedenfalls teilweise – vorenthalten worden, ist nicht glaubhaft; die Beschwerdeführerinnen erstatteten auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich diesbezüglich keine Anzeige.

Die Feststellungen zu den Mitbewohnern der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin in Österreich gründen auf den sie betreffenden Auszügen aus dem ZMR, IZR und Strafregister.

Die Feststellungen zum Onkel der Erstbeschwerdeführerin gründen auf den ihn betreffenden Registerauszügen, wobei die Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des mit Foto versehenen IZR-Auszuges bestätigte, dass dies der von ihr angegebene Onkel ist; auf Grund der Registerauszüge steht fest, dass er im Gegensatz zu ihren Angaben nicht seit MÄRZ 2024 verstorben ist, sondern mit seiner Lebensgefährtin in einer Gemeindewohnung in WIEN lebt und Mindestsicherung bezieht.

Dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin neben XXXX weitere Geschwister hat, die Erstbeschwerdeführerin sohin weitere Angehörige hat, die nicht in Österreich leben, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass sie auch Verwandte väterlicherseits und den „Onkel“ genannten Halbbruder ihres Vaters dort hat, der in DAGESTAN lebt. Dass sie keinen Kontakt zu diesen hat, tut sie hingegen nicht glaubhaft dar, zumal sie keinen Grund glaubhaft macht, auf Grund dessen sie den Kontakt zu den Angehörigen abgebrochen haben sollte. Dass auch die Schwester der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , in Österreich lebt, steht auf Grund der Angaben der Drittbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Auf Grund dieser steht auch fest, dass der Großvater väterlicherseits der Drittbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt.

Dass die Tochter XXXX jedenfalls bis 2024 in der RUSSISCHEN FÖDERATION blieb und fünf Kinder hat, von denen das älteste, die (Enkel-)Tochter XXXX Jahre alt und seit 2023 ebenfalls in TSCHETSCHENIEN verheiratet ist und eine Ausbildung in GROSNY macht, steht auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erst- und Drittbeschwerdeführerin fest.

Widersprüchlich und daher nicht glaubhaft ist, dass die Tochter XXXX mit einem Militärangehörigen verheiratet ist und sie einerseits deswegen nicht ausreisen konnten und andererseits deswegen ausreisen mussten, damit er zum Angriffskrieg auf die UKRAINE nicht einrücken musste. Dass Eingezogene ausreisen können, widerspricht auch den Länderberichten, insbesondere findet das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass er als Einrückungsverpflichteter mit seiner Familie in die TÜRKEI reisen haben können, in den Länderberichten keine Deckung. Dass sie nicht weiß, wo die Tochter XXXX ist, ist nicht plausibel, da die Erstbeschwerdeführerin angab, die Tochter XXXX sei vor ihnen ausgereist. Ebensowenig ist glaubhaft, dass sie seither mit ihrer Tochter XXXX keinen Kontakt hat, weil sie nicht plausibel dartat, wieso nicht; insbesondere ist nicht plausibel, warum ihre Enkelin XXXX von TSCHETSCHENISCHEN aus sowohl Kontakt mit ihrer Mutter XXXX an einem unbekannten Ort und ihrer Großmutter in Österreich hat, XXXX aber nicht mit der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerinnen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich das Bundesverwaltungsgericht verschaffen konnte, glaubhaft sind.

Dass die Erstbeschwerdeführerin ledig ist, steht fest, da sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass sie ihre Ehemänner nicht standesamtlich heiratete, und auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION die obligatorische Ziviltrauung gilt. Die Feststellungen zum Tod ihres ersten Lebensgefährten XXXX und zum Verschwinden ihres zweiten Lebensgefährten XXXX gründen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, mit der sie auch die widersprüchlichen Angaben hiezu in den verwaltungsbehördlichen Verfahren aufklärte. Dass sie ihren ersten Lebensgefährten verließ, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass ihre Kinder bei ihr blieben, steht auf Grund ihrer Angaben und der der Zweitbeschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen, man habe ihr die Kinder wegnehmen wollen, fest: Dass die Eltern ihres zweiten Lebensgefährten ihr die Tochter XXXX wegnehmen haben wollen, als ihr Mann verschwunden sei, weil wenn man keinen Mann oder Sohn habe, die Frauen nicht gefragt werden, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht plausibel, zumal die Erstbeschwerdeführerin nicht wiederverheiratet und die Zweitbeschwerdeführerin damals ein Neugeborenes war. Das Vorbringen trifft auch deswegen nicht zu, weil ihr Sohn erst neun Jahre, nachdem ihr zweiter Lebensgefährte verschwunden war, starb: Als ihr zweiter Lebensgefährte verschwunden war, hatte sie folglich entgegen ihrem Vorbringen einen Sohn. Mit dem Vorbringen, ihr Sohn sei ihr weggenommen worden, tut sie mit den Ausführungen „Unsere Leute wurden in Kellern gehalten. Es waren kalte Keller. Zum Schluss wurde er freigelassen, aber er war krank und ist dann gestorben.“ ebenfalls keine Verfolgung durch die Familie dar: Das Vorbringen findet aber Deckung in den Länderberichten, zumal der Sohn als er starb, 2006, während des zweiten Tschetschenienkrieges, XXXX Jahre alt war und damals Säuberungsaktionen unter jungen Männern durchgeführt wurden.

Nicht glaubhaft sind die Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Beschwerdeführerinnen seien 2014 und 2017 gezwungen worden, in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren: Weder ist plausibel, warum die Erstbeschwerdeführerin in keinem der Fälle in Österreich Anzeige erstattet hätte, wäre sie hier bedroht oder genötigt worden, noch, warum die Personen, deren Bedrohung sie ihrem Vorbringen zufolge jeweils zur Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nötigte, sohin die Verfolgten (2014 die Tochter XXXX , 2017 deren Tochter XXXX ), jeweils bei der darauffolgenden Ausreise in der RUSSISCHEN FÖDERATION zurückgelassen wurden, noch warum die Angehörigen die Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION ( XXXX und XXXX ) bedroht haben sollten, obwohl das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im DUBLIN-Verfahren war, dass sie von den Familienangehörigen selbst in POLEN verfolgt wurden. Warum diese bis POLEN kommen sollten, um sie zu verfolgen, aber nicht bis Österreich, ist nicht plausibel. Es ist auch nicht plausibel, dass XXXX , die Zweitbeschwerdeführerin, von ihrem Vater Häuser erbte, da dieser den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge nie für tot erklärt wurde und sohin nichts vererben konnte (das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Vater sei gestorben, widerspricht dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, er sei verschwunden, aber bis dato nicht für tot erklärt worden). Ebensowenig plausibel ist, dass sie ihre Tochter XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückbringen musste, damit diese eine Schenkung die Häuser betreffend unterfertige, zumal XXXX bei der Ausreise auch nach RUSSISCHEM Recht noch minderjährig war und daher die Erstbeschwerdeführerin sie vertreten hätte müssen; XXXX selbst konnte rechtsgültig nichts unterschreiben. Daran ändert auch nichts, dass ihr die Vertretungsvollmacht XXXX betreffend nicht von der Behörde übertragen wurde, da sie nach RUSSISCHEM Recht ex lege für ihre leibliche, uneheliche Tochter vertretungsberechtigt und verpflichtet war. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, man habe ihr gedroht, ihr die Tochter XXXX wegzunehmen, wenn sie die Schenkung nicht unterschreibe, ist umsoweniger plausibel, warum sie die Tochter XXXX nach RUSSLAND zurückbrachte und ihrem Vorbringen zufolge dieser Gefahr aussetzte. Warum die Erstbeschwerdeführerin die Schenkung nicht falls notwendig in Österreich unterfertigte und in die RUSSISCHE FÖDERATION übermittelte, so wie sie sich umgekehrt während ihres Aufenthalts in Österreich 2013 einen Inlandsreisepass in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausstellen und nach Österreich übermitteln ließ, sondern vielmehr unter Beantragung von Rückkehr- und Reintegrationshilfe (sohin geplanterweise nicht nur kurzfristig) mit den – ihrem Vorbringen zufolge – von Zwangsverheiratung bedrohten minderjährigen Beschwerdeführerinnen in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte, ist vor dem Hintergrund ihres Vorbringens (notwendige Rückkehr, damit XXXX eine Schenkung veranlasst) nicht plausibel. Dass die Ausreise nicht spontan auf Grund der Drohung mit Gewalt gegen Dritte erfolgte, sondern längerfristig geplant war, steht auf Grund der Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu den Vorbereitungen fest: So musste die Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers überbeglaubigt werden, sie ließ sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION bereits 2013 einen Inlandsreisepass und einen Auslandsreisepass ausstellen. Die Ausreise erfolgte erst nach der Gewährung von Rückkehr- und Reintegrationshilfe 2014. Soweit sie vorbringt, dass sie nicht gewusst habe, dass sie wieder nach Österreich zurückkehren habe können, verfängt ihr Vorbringen nicht: Die Beschwerdeführerinnen wurden von der VOLKSHILFE betreut, die damals gemeinsam mit der DIAKONIE gem.GmbH, ihrer späteren Vertreterin, die ARGE RECHTSBERATUNG bildete, die mit der Rechtsberatung betraut war; die Beschwerdeführerinnen hatten daher Zugang zu Rechtsberatung, dies auch im Rahmen der staatlichen Rückkehrhilfe, die sie beantragten und bewilligt bekamen. Schließlich ist vor dem Hintergrund des Familienbegriffs ausweislich der Länderberichte nicht plausibel, dass die Familienangehörigen ihres zweiten Lebensgefährten ihre Tochter, die sie mit dem ersten Lebensgefährten hatte, und die ihrem Vorbringen zufolge mit einem Militärangehörigen verheiratet, sohin Teil seiner Familie war, bedrohten können sollten.

Ebensowenig glaubhaft ist das Vorbringen zur traditionellen Zwangsverheiratung der Zweitbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION und die Verfolgung durch ihren Lebensgefährten als Militärangehöriger: Die Zweitbeschwerdeführerin war durch ihre Ehe nicht daran gehindert, das College in DAGESTAN abzuschließen. Sie hat ihren Gatten im DEZEMBER 2016 verlassen, nachdem sie nur sieben Monate lang mit ihm verheiratet war. Sie konnte sich am 14.12.2016 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Dass sie nicht bereits die zwei Monate davor mit ihrer Mutter in MOSKAU im Wochenendhaus einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin namens XXXX lebte, sondern vor der Ausreise wieder nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, steht fest, weil sie dort durch eine Notarin die Übereinstimmung einer Kopie von zwei Seiten ihres Inlandsreisepasses mit ihrem Inlandsreisepass notariell beglaubigen ließ. Dass sie während dieses neuerlichen Aufenthalts in TSCHETSCHENIEN Verfolgung durch ihren Ex-Lebensgefährten ausgesetzt war, brachte sie ebensowenig vor, wie dass sie bei der Ausreise Probleme seinetwegen gehabt hätte. Warum die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, nicht ausgereist wäre, bevor sie zwangsverheiratet wird, sondern erst danach, ist ebensowenig plausibel. Mit dem Vorbringen, der Onkel, der ihr geholfen habe, habe sie darum gebeten, tut sie keine Zwangslage dar. Auf die Strafbarkeit nach § 106a StGB wird hingewiesen. Jedoch erstattete auch die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise keine diesbezügliche Anzeige gegen die Erstbeschwerdeführerin, sondern blieb mit ihr in Hausgemeinschaft wohnhaft. Ebenso unplausibel ist, dass der verlassene Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin diese in Österreich telefonisch bedroht haben soll, diese in Österreich aber keine Anzeige erstattete. Ebensowenig plausibel ist, dass dieser ohne Konsequenzen ausgesetzt gewesen zu sein gedroht haben soll, den Töchtern von XXXX etwas anzutun, da dies nicht seine Familie war und XXXX dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zufolge selbst mit einem Militärangehörigen verheiratet ist, ihre Kinder also dessen Familie angehören. Dass er nichts davon erfahren habe, weil ihm die Erstbeschwerdeführerin nichts davon gesagt habe, dass ein anderer seine Töchter bedrohe, weil es sonst eine Feindschaft gegeben hätte, ist nicht plausibel, wenn sie fürchtete, dass das Kind vergewaltigt oder getötet werden hätte können. Ebensowenig plausibel ist, dass die Beschwerdeführerinnen auf die Drohung hin, der Ex-Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin wolle ihr den Sohn wegnehmen, mit dem Sohn der Zweitbeschwerdeführerin von Österreich in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt sein sollen. Ebensowenig plausibel ist angesichts dieser Drohung, dass sie bis 2024 in der RUSSISCHEN FÖDERATION blieben und der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerinnen in der hg. mündlichen Verhandlung bis zur Ausreise bei diesen wohnhaft blieb. Dass sie keine Probleme beim neuerlichen Erlangen von Reisepässen 2022 und der Ausreise 2024 hatten, steht auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerinnen in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe Angst gehabt, so lange sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben, ist nicht plausibel: Sie blieb vielmehr nach der Ausstellung von RUSSISCHEN Reisepässen zwei weitere Jahre in der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnhaft, bis die Drittbeschwerdeführerin die Grundschulbildung abgeschlossen hatte. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie hätten nicht früher ausreisen können, weil der Vater des Buben dessen Geburtsurkunde und ihre Dokumente gehabt und nicht hergegeben habe, verfängt nicht: Die Pässe hätten ohne diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, wurden aber bereits 2022 ausgestellt (den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge reiste XXXX ca. im SEPTEMBER 2023 aus; die Beschwerdeführerinnen blieben ihren Angaben zufolge jedenfalls drei Monate länger in der RUSSISCHEN FÖDERATION). Dies räumte die Beschwerdeführerin ein; allerdings ist auch ihr Vorbringen, sie habe kein Geld für die Ausreise gehabt und die Tochter XXXX habe das Haus verkauft, nicht plausibel: Diese Aussage ist mit ihrem Vorbringen eingangs der Verhandlung nicht in Einklang zu bringen, ihre Tochter habe ihnen die Pässe ausstellen lassen, bevor sie weggefahren sei: Die Pässe wurden jedoch schon 2022 ausgestellt.

Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ehe ist nicht glaubhaft: Ihr Vorbringen, ihr Ex-Lebensgefährte habe sie in GROSNY im Gefängnis gehalten und auch nicht arbeiten lassen, widerspricht ihrem Vorbringen, sie habe in der Zeit in der Nachbarrepublik DAGESTAN das College besucht: Die Beschwerdeführerinnen reisten im JULI 2014 in die RUSSISCHE FÖDERATION und kehrten im MÄRZ 2017 nach Österreich zurück, dazwischen absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin ein zwei Jahre und zehn Monate lang dauerndes College in der Nachbarrepublik, wo ihr Onkel lebt, und das sie auch abschloss. Nicht glaubhaft ist auch, dass ihr Gatte Militärangehöriger ist, da sie weder angeben konnte, welchen Dienstrang er hat, noch welche Funktion er hat. Das Vorbringen, ihr Ex-Lebensgefährte habe ihr gedroht, ihrer Nichte etwas anzutun, was in TSCHETSCHENIEN häufig vorkomme, aber sie habe ihre Schwester XXXX , mit der sie oft telefoniert und über solche Fälle gesprochen habe, nicht gewarnt, obwohl diese mit einem Militärangehörigen verheiratet war, ist nicht glaubhaft. Nicht plausibel ist, dass ihr Ex-Lebensgefährte ihr gedroht habe, ihrer Nichte etwas anzutun, wenn er den Sohn nicht zurückbekomme, die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Sohn nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, ihm den Sohn nicht übergab, sondern dieser weiterhin mit ihr zusammenlebte und nach drei Jahren auch wieder ausreiste, ohne dass ihr Ex-Lebensgefährte der Nichte etwas getan hätte oder sie an der Ausreise gehindert oder ihr den Sohn weggenommen hätte, obwohl sie nirgends Hilfe gegen ihren Ex-Lebensgefährten bekommen habe, wie sie vorbrachte. Ebensowenig plausibel ist das Vorbringen, sie haben von Österreich nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren müssen, weil ihr Ex-Lebensgefährte gesagt habe, dass er sonst in TSCHETSCHENIEN verbreiten werde, sie habe in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt. Auch diesbezüglich brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen nicht vor, dass ihr Ex-Lebensgefährte, nachdem sie ihm den Sohn nicht übergeben hatte und wieder mit ihm ausgereist war, diese Drohung wahr gemacht hätte.

Abgesehen von den nicht glaubhaften Angaben zu den Zwangsverheiratungen gründen die Feststellungen zu XXXX und XXXX auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu XXXX gründen auf den ihn betreffenden, von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumentenkopien.

Die Feststellungen zu den Dokumenten der Beschwerdeführerinnen gründen auf den im Akt erliegenden Kopien sowie den Pässen, die die Beschwerdeführerinnen in der hg. mündlichen Verhandlung vorwiesen.

Die Feststellungen zum Grundschulbesuch der Beschwerdeführerinnen gründen auf ihren nachvollziehbaren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in DAGESTAN eine College-Ausbildung machte, steht auch mit dem von ihr vorgelegten Studentenausweis in Einklang, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Ausbildung als Friseurin machte, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso wie die Angaben zum Schulbesuch des Sohnes der Zweitbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gründen auf ihren glaubhaften Angaben, betreffend ihre Kenntnisse in RUSSISCH und DEUTSCH stehen sie mit dem Eindruck den das Gericht in der hg. mündlichen Verhandlung gewann, in Einklang. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerinnen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerinnen, die ihre Erwerbstätigkeit in Österreich betreffend mit den SVA-Auszügen in Einklang stehen, bis auf die von der Drittbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angegebene Erwerbstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin während des Aufenthalts in Österreich ab 2017.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 14, vom 12.06.2024. Diesen traten die Beschwerdeführerinnen mit der Stellungnahme vom 03.07.2024 nicht entgegen, in der sie sich auf die EASO Berichte aus den Jahren 2014 und 2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus MAI 2017 stützen, da diese im Verhältnis zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das sich auf eine ausgewogene Auswahl an Quellen stützt, veraltet sind. Soweit sich die Stellungnahme vom 03.07.2024 auf den Menschenrechtsbericht des Europäischen Parlaments 2022 gründet, tritt sie dem Länderinformationsblatt ebensowenig entgegen, das betreffend das Problem der Zwangsheiraten im NORDKAUKASUS zum gleichen Ergebnis kommt.

Soweit die Stellungnahme ausführt, dass die Drittbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit massiven gesellschaftlichen Einschränkungen konfrontiert sei, tut sie damit nicht dar, dass die Drittbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte oder aus anderen Gründen in eine exzeptionelle Lage geraten würde; dieses Lebensrisiko hat sich weder bei Zweitbeschwerdeführerin, noch der Erstbeschwerdeführerin verwirklicht, die beide ebenfalls Alleinerzieherinnen sind.

Dass sie ohne männlichen Schutz sind, wie die Stellungnahme ausführt, trifft schon aus dem Grund nicht zu, dass sie männliche Angehörige haben, die sie auch bisher unterstützten, zB den Onkel in DAGESTAN. Das Vorbringen, dass sie als Alleinstehende extrem von Gewalt in vielen Formen betroffen seien, hat sich, wie dargetan, bisher ebensowenig verwirklicht, weder betreffend Vergewaltigung, noch betreffend Brautentführung, die die Stellungnahme anführt.

Vielmehr steht es den Beschwerdeführerinnen frei, sich nicht wie 2014 und 2017 in TSCHETSCHENIEN, sondern in einem anderen Teil der RUSSISCHEN FÖDERATION niederzulassen, zB in MOSKAU bei der Freundin XXXX : Die Beschwerdeführerinnen sprechen alle auch RUSSISCH, die Erst- und Drittbeschwerdeführerin haben ihren Grundschulabschluss in der RUSSISCHEN FÖDERATION absolviert, die Zweitbeschwerdeführerin ihre Collegeausbildung. Sie können sich als Tschetscheninnen und Musliminnen ausweislich der Länderberichte überall niederlassen und haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie verfügen über Dokumente um sich anzumelden, Krankenversicherungsschutz zu erlangen und können die staatlichen Leistungen ihres Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben Arbeitserfahrung sowohl in Österreich, als auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION und können den Lebensunterhalt wieder durch Erwerbsarbeit sichern. Die Drittbeschwerdeführerin kann auch Leistungen aus dem Titel der Mutterschaft in Anspruch nehmen, ausweislich der Länderberichte hat die Erstbeschwerdeführerin zudem zeitnahe eine Anspruch auf Alterspension.

Da sich die Beschwerdeführerinnen auch in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen können, steht auf Grund der Länderfeststellungen fest, dass sie den in der Stellungnahme vom 03.07.2024 dargetanen Gefahren in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht ausgesetzt sein werden. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass trotz des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE den Beschwerdeführerinnen auf Grund der Sicherheitslage in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefahr droht, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A) Aberkennung des Status von Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Demnach ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Ob dies der Fall ist, erfordert eine ganzheitliche Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Für die Beurteilung der Lage kann es zum Beispiel (mit) relevant sein, ob der Betroffene – erforderlichenfalls – vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorfindet, die ihn unterstützen können (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123).

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

3.2.2. Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 38) – wenngleich dort nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich – zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat (vgl. VwGH 14.08.2019, Zl. Ra 2016/20/0038). Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 der StatusRL (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, ZI. Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH 27.05.2019, ZI. Ra 2019/14/0153).

Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, ist eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen. Dabei ist es zulässig, auch schon vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene Umstände in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Bei der Frage, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, sind nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern sind im Sinne einer ganzheitlichen Bewertung der Situation des Fremden auch davorliegende Ereignisse zu berücksichtigen (vgl. dazu insbesondere VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153-8).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:

3.2.3.1. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführerinnen wurde durch das Bundesasylamt damit begründet, dass eine Ausweisung aufgrund der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin (PTBS) sowie der Drittbeschwerdeführerin (Tuberkulose) im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht möglich und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei. Der Erstbeschwerdeführerin – als deren gesetzlicher Vormund – komme der gleiche Schutz zu.

Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerinnen mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014 (bis zum 05.04.2016) verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden. […] Da die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. […]“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam im Bescheid vom 25.07.2017 infolge der Prüfung eines erneuerten Antrages der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des primär zu prüfenden § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Die Behörde hat im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung festgestellt, dass das im Zuerkennungsbescheid festgestellte Abschiebehindernis (schwere gesundheitliche Probleme der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) nicht mehr gegeben seien, da diese vollständig genesen seien und keine Behandlung, welche in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht verfügbar sei, bedürfen.

Dies trifft zu: Sowohl die Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin sind nun vollkommen genesen und bedürfen weder medikamentöser noch stationärer Behandlung, sodass diesbezüglich keine maßgebliche Gefahr mehr besteht. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin waren aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert, 2014 bis 2017 und 2020 bis 2024 in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu leben.

3.2.3.2. Es sind auch keine neuen Sachverhaltselemente hinzutreten, auf Grund derer den Beschwerdeführerinnen bei einer Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die Sicherheitslage in der RUSSISCHEN FÖDERATION trotz des Angriffskrieges der RUSSISCHEN FÖDERATION auf die UKRAINE nicht so gestaltet ist, dass sie für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerinnen können sich außerdem in verschiedenen Landesteilen niederlassen.

3.2.3.3. Es liegen auch keine exzeptionellen Umstände vor, auf Grund derer die Beschwerdeführerinnen die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht decken können:

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann aber auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Eine Rückkehr ist den Beschwerdeführerinnen in Hinblick auf ihre wirtschaftliche und soziale Situation möglich und zumutbar. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sprechen Tschetschenisch auf Muttersprachenniveau sowie sehr gut Russisch und sind mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut.

3.2.3.3.1. Die Erstbeschwerdeführerin hat dort die Schule absolviert (zehn Klassen abgeschlossen), den Beruf der Friseurin erlernt und diesen einige Jahre lang ausgeübt. Während des Aufenthalts im Herkunftsstaat zwischen 2014 bis 2017 übte sie Gelegenheitsjobs aus. Sie arbeitete auch in einem Geschäft und als Kindergartenpädagogin. Während des Aufenthalts im Herkunftsstaat zwischen 2019 und 2024 produzierte und verkaufte sie gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, Teigtaschen und finanzierte dadurch ihren Lebensunterhalt.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an DIABETES und bedarf aus diesem Grund medikamentöser Behandlung. Auf Grund dieser Erkrankung ist sie nicht arbeitsunfähig. Sie bedarf aus diesem Grund keiner Behandlung, die in der RUSSISCHISCHEN FÖDERATION, in der die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, nicht verfügbar wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hätte dementsprechend auch während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis 2024 Zugang zu den notwendigen Behandlungen und Medikamenten. Ihr Gesundheitszustand steht weder der Rückkehr, noch der erneuten Niederlassung in der RUSSISCHEN FÖDERATION entgegen.

Darüber hinaus verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Onkel, der sie bereits in der Vergangenheit mehrmals unterstützt hat und sie nach ihrer Rückkehr wieder unterstützen kann.

Die Erstbeschwerdeführerin hat als RUSSISCHE Staatsangehörige darüber hinaus Zugang zu den staatlichen Sozialleistungen, auch Arbeitslosigkeit und auf Grund ihres Alters bereits bzw. – im Zuge der schrittweisen Erhöhung des Pensionsantrittsalters – in naher Zukunft Anspruch auf eine Alterspension.

Sie wird daher wie während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN FÖDERATION zwischen 2014 und 2017 sowie zwischen 2020 und 2024 wieder in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu sichern und nicht in eine ausweglose Lage geraten.

3.2.3.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin hat vor der ersten Ausreise 2008 in der RUSSISCHEN FÖDERATION fünf Jahre lang die Schule besucht, während des Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION von 2014 bis 2017 ein Polytechnisches College in DAGESTAN besucht und abgeschlossen und ist daher ausgebildete Buchhalterin. Während ihres Aufenthaltes in Österreich sammelte sie Berufserfahrung in einem Werbeunternehmen. Während des Aufenthalts im Herkunftsstaat von 2019 bis 2024 bestritt sie ihren Lebensunterhalt – wie bereits betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt– durch die Produktion und den Verkauf von Teigtaschen; dadurch konnte sie auch den Lebensunterhalt für ihren minderjährigen Sohn bestreiten.

Sie ist mittlerweile gesund und bedarf keiner Behandlung mehr.

Die Zweitbeschwerdeführerin wird daher bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern können: Sie ist arbeitsfähig, mit 28 JAHREN im erwerbsfähigen Alter und gesund, verfügt über Schul- und in der RUSSISCHEN FÖDERATION abgeschlossene Berufsschulausbildung, spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, zudem deutsch, und ist mit der Kultur und den Lebensgewohnheiten der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo sie abgesehen von zehn Jahren ihr gesamtes Leben verbrachte, vertraut. Sie wird daher auch nach der erneuten Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen und ihren Lebensunterhalt (und den Lebensunterhalt ihres minderjährigen Sohnes) durch Erwerbsarbeit zu finanzieren, wie sie es bis 2024 getan hat.

Zudem kann sie wie alle RUSSISCHEN Staatsangehörigen die Leistungen des RUSSISCHEN Sozialsystems in Anspruch nehmen.

Sie wird daher wie während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN FÖDERATION als Erwachsene zwischen 2014 und 2017 sowie zwischen 2020 und 2024 wieder in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sichern und nicht in eine ausweglose Lage geraten.

3.2.3.3.3. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in der RUSSISCHEN FÖDERATION mehrere Jahre lang lang die Schule und sie spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und ist mit der Kultur und den Gebräuchen ihres Herkunftsstaates vertraut: Sie lebte nicht nur als Kleinkind von 2006 bis 2008 in der RUSSISCHEN FÖDERATION, sondern auch als Schulkind von 2014 bis 2017 sowie während der prägenden Jahre der Adoleszenz bis kurz vor Erreichen der Volljährigkeit von 2020 bis 2024.

Sie ist mittlerweile gesund. Sie wurde umgehend nach Einreise schwanger und entband vor einem Monat einen Sohn. Sie befindet sich im Mutterschutz, besonderer medizinischer Betreuungsbedarf seit der Entbindung wurde nicht vorgebracht und kann nicht festgestellt werden.

Die Drittbeschwerdeführerin lebt mit der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Sohn im Familienverband, wurde von diesem bisher unterstützt und wird von diesem auch künftig unterstützt werden. Darüber hinaus kann sie die staatlichen Leistungen in der RUSSISCHEN FÖDERATION, auch aus dem Titel der Mutterschaft, in Anspruch nehmen und nach Ende des Mutterschutzes durch Erwerbsarbeit zum Lebensunterhalt beitragen.

Sie wird daher wie während ihrer Aufenthalte in der RUSSISCHEN zwischen 2014 und 2017 sowie zwischen 2020 und 2024 wieder in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sichern und nicht in eine ausweglose Lage geraten, zumal sie mit ihrer Großmutter und ihrer Tante, der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin über Familienmitglieder verfügt, die sie unterstützen können.

3.2.3.4. Den Beschwerdeführerinnen kommt der Statuts der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht im Familienverfahren zu:

Nach der Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten kommt keinem Familienmitglied mehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Sohn der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Sohn der Drittbeschwerdeführerin befindet sich im Asylverfahren. Selbst wenn er künftig den Status des subsidiär Schutzberechtigten von seinem Vater im Familienverfahren ableiten können sollte, würde auch künftig der Drittbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt werden können.

3.2.4. Da außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die RUSSISCHE FÖDERATION die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden können und neue Umstände, auf Grund derer eine reale Gefahr, dass den Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, nicht erkannt werden können, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerinnen vor.

Die Beschwerden gegen den Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide sind daher abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Die Fremden haben daher nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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