Bundesverwaltungsgericht W176 2275045-1

W176 2275045-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

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Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W176 2275045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2275045.1.00

Spruch

W176 2275045-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Caritas Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zl. 1288616006-211674557, wegen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2021 brachte der damals mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Am XXXX .2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangten Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit eines bevollmächtigten gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen, gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Er habe mit seiner Familie im Sommer 2015 Syrien verlassen und sei in die Türkei übersiedelt, als der IS nach XXXX gekommen sei. Der IS habe den Bruder des BF haben wollen und die Familie des BF habe auch Angst um diesen gehabt. Der BF sei damals neun Jahre alt gewesen. Überdies brachte der BF vor, sein Vater sei etwa im Jahr 2012 in Syrien beim Brotkauf von einem Scharfschützen erschossen worden. Vorgelegt wurde zudem ua ein Auszug des syrischen Familienbuchs des BF in Kopie.

3. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 brachte der BF zusammengefasst vor, dass ihm wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zur soziale Gruppe der Familie Gefahr durch den syrischen Staat drohe.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Abweisung des Antrags im Asylpunkt begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass weder festgestellt habe werden können, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des BF als Minderjähriger im Alter von neun Jahren konkrete Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden noch, dass er von Zwangsrekrutierungsversuchen operierender Milizen betroffen gewesen sei. Auch habe das Vorbringen bezüglich einer persönlichen Bedrohung des BF durch die syrische Regierung oder andere militante Gruppierungen nicht bestätigt werden können.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF entgegen der Annahme der belangten Behörde der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Beschluss vom 27.07.2023, Zl. W176 2275045-1/3E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 27.07.2023 ergeben habe, dass der BF am 15.06.2023 von seinem letzten Wohnsitz abgemeldet worden sei und er seither über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfüge.

8. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 beantragte der BF die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Schwester XXXX in diesem Verfahren.

9. Mit Beschluss vom 21.02.2024, Zl. W176 2275045-1/10Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fort.

10. Am 13.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der – nunmehr volljährige – BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die arabische Sprache ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und XXXX als Zeugin einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage in Syrien:

Sicherheitslage

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) […]

Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). […]

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). […]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (OSS 18.1.2023).

Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet (307) oder verstümmelt (404) wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF (73) und SNA (47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt (375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe (217), Luftangriffe (63) und Schusswaffen (52) (AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023).

Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden' worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023).

Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023) […]

Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.05.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 01.06.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 02.02.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee (SAA) zu leisten, einer bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der SAA auch den Spezialeinheiten, der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 04.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.01.2023). Die 25. Division (Special Tasks Division, bis 2019 Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 04.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 08.2023).

Die im März 2020, im Mai 2021 und im Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 02.02.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 02.02.2024; vgl. ICWA 24.05.2022).

Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 09.05.2023).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 05.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 08.2017; vgl. DIS 07.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 08.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 05.2022; vgl. AA 29.03.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 05.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 09.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 02.02.2024).

Rekrutierungspraxis

Es gibt dem Auswärtigen Amt zufolge zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 02.02.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 02.02.2024; vgl. NMFA 05.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 05.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.09.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahre 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 06.03.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.01.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 02.02.2024).

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 05.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.03.2023).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 05.2020; vgl. ICG 09.05.2022, EB 06.03.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 05.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 01.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 08.2023; vgl. DIS 07.2023). Eine Quelle des DIS geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 01.2024).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 08.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 08.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 05.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 04.04.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 04.12.2020).

Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 04.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 04.2021). Da die Zusammensetzung der SAA ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.03.2023).

Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 02.02.2024).

(…)

Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung

Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konfliktes mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.01.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit (Stand 16.09.2022) nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).

Als die Regierung große Teile des Staatsgebietes von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 05.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Viele Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.02.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.08.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 05.2020, vgl. NMFA 05.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 01.02.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.01.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023).

Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 01.2024).

Einsatz von Rekruten im Kampf

Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 07.2023). Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 02.2023; vgl. DIS 07.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee an Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 02.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 07.2023). Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 02.2023; vgl. NMFA 08.2023). In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.

Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahres ohne Ableistung des Wehrdienstes

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 05.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 05.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu sechs Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben (DIS 01.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 08.2017; vgl. DRC/DIS 08.2017).

Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des DIS haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 01.2024).

Einem von EUAA befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und in welcher Form eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 01.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 08.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen, ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 01.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 05.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 05.2020; vgl. DIS 01.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 01.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will, oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern sind weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 08.2023). So bezahlen laut einem Experten, der vom DIS befragt wurde, manche Wehrpflichtige USD 3.000,− bis 4.000,−, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 07.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 01.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von USD 3.000,− gänzlich von der Wehrpflicht befreien, weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 01.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des DIS, dass die Zahlung eines Betrages von USD 3.000,− für die Befreiung vom Wehrdienst von für den Gefechtsdienst untauglichen Personen von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 01.2024).

Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).

Am 01.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, vom Reservedienst freikaufen können durch eine Zahlung von USD 4.800,−. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden USD 200,− abgezogen (SANA 01.12.2023).

Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst

Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 05.2022). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt zudem an, dass Polizisten keinen Reservedienst leisten müssen, wenn sie ihre Wehrpflicht erfüllt haben, unabhängig davon, ob sie Polizeidienst geleistet haben oder nicht (NMFA 08.2023).

Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrages de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparates ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 05.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.01.2022).

Zur Rolle des Sicherheitsapparates im Laufe des Krieges und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von USD 8.000,− zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 05.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 02.09.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 (Rechtsexperte 14.09.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthaltes auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 06.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthaltes und beträgt USD 10.000,− (ein Jahr), USD 9.000,− (zwei Jahre), USD 8.000,− (drei Jahre) bzw. USD 7.000,− (vier Jahre) (ISPI 5.6.2023; vgl. AA 02.02.2024). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 02.02.2024; vgl. ISPI 05.06.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa eines Nachweises über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 02.02.2024). Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom DIS befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben, problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis dafür, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des DIS von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 01.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 02.02.2024).

Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 08.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von USD 5.000,− nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 05.06.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von USD 4.800,− vom Reservedienst freikaufen können (SANA 01.12.2023; vgl. EB 03.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 02.02.2024).

Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von USD 3.000,−. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von USD 6.500,− entrichten (Rechtsexperte 14.09.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 05.2020; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 05.2022; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022; NMFA 08.2023). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (NMFA 05.2022).

Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 05.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u.a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.09.2022).

Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akten zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 05.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 03.01.2018).

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welche bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 02.02.2024).

Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.05.2022).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konfliktes der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes („qanun al-khiana al-wataniya“) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will und andererseits Wehrdienstverweigerer inoffiziell als Verräter gesehen werden, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen.“ Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konfliktes, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 02.02.2024).

Gesetzliche Lage

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In den Art. 98 und 99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 02.02.2024; vgl. Rechtsexperte 14.09.2022).

Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ („farar dakhelee“) und „externer Desertion“ („farar kharejee“). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubes nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Art. 100/1/b des Militärstrafgesetzbuches). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Art. 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Art. 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Art. 101/1) (Rechtsexperte 14.09.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Art. 101/2) (Rechtsexperte 14.09.2022; vgl. AA 02.02.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z.B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.09.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 02.02.2024).

Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 05.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 04.12.2020; vgl. DIS 05.2020).

Freikauf vom Wehrdienst

Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 02.02.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen USD 7.000,− und USD 10.000,−. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 08.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa eines Nachweises über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 02.02.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch vornehmen lassen (DIS 07.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom DIS befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben, problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis dafür, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des DIS von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 01.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 02.02.2024).

Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze für die Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von USD 8.000,− zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 02.02.2024 vgl. Rechtsexperte 14.09.2022; vgl. NMFA 08.2023).

Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 08.2023). Das ISPI hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von USD 5.000,− nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 05.06.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von USD 4.800,− vom Reservedienst freikaufen können (SANA 01.12.2023; vgl. EB 03.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 02.02.2024).

Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hievon wird nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 01.2024).

Handhabung

Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 03.01.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.09.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 05.2020; vgl. Landinfo 03.01.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 05.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 03.01.2018).

Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (Üngör 15.12.2021). Dahingegen gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden (EUAA 10.2023). Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, der normalerweise im April oder im September stattfindet, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei (NMFA 08.2023). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Auch einige Quellen des DIS geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des DIS wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen werden, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt (DIS 01.2024). Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (NMFA 08.2023).

Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.09.2022). Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen (DIS 01.2024). Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfes an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 05.2020). Dem gegenüber berichtet ein vom DIS 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können. Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt (DIS 01.2024). Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren (EUAA 10.2023). Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert, wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert, für fünf Jahre (DIS 01.2024). Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch (EUAA 10.2023). Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von Ad-hoc-Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden (AA 02.02.2024).

Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 01.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solchen Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 03.01.2018; vgl. DIS 01.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und der zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 05.2020; vgl. DIS 01.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerers aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 01.2024).

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr des Jahres 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Delikten im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 07.02.2023).

„Versöhnungsabkommen“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen

Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 02.02.2024). Deserteure bekommen eine einmonatige Frist, um zu ihrer Einheit zurückzukehren (SD 09.06.2023). Zumindest Erstere wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten (AA 02.02.2024). Als Anreiz können Wehrpflichtige im Rahmen dieser Abkommen in Dara‘a eine Reiseerlaubnis sowie einen Reisepass bekommen, um außer Landes zu reisen (SD 09.06.2023; vgl. EB 14.06.2023). Einer Quelle von EUAA zufolge ist ein „Versöhnungsprozess“ auch die Voraussetzung, um sich für die immer wieder ausgesprochenen Amnestien zu qualifizieren (EUAA 10.2023). Dem Bericht der Commission of Inquiry (CoI), der Vereinten Nationen vom August 2023 zufolge, waren Personen im Gouvernement Dara'a von Repressionen betroffen, obwohl sie den offiziellen „Versöhnungsprozess“ durchlaufen hatten (AA 02.02.2024).

Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung von Wehrpflichtigen und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 02.02.2024). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am „Versöhnungsprozess“ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 09.05.2022). Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zu Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten (DIS 01.2024). Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).

In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 05.2020).

Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hiebei kein klares Muster gibt (DIS 05.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 02.02.2024).

Einem Experten zufolge sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den NDF oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (USDOS 29.07.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten, um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 08.2023).

1.2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

1.2.1. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , geboren. Der BF lebte dort mit seiner Familie, bis seine Mutter mit dem damals sechs Jahre alten BF, seiner damals 14 Jahre alten Schwester sowie seinem (im Vergleich ihm älteren) Bruder im Jahr 2012 nach XXXX , Gouvernement Deir-Ez-Zor, übersiedelte. Dort lebten sie für drei Jahre, bis der BF gemeinsam mit seiner Schwester und Mutter im Jahr 2015 in die Türkei ausgereiste.

1.2.2. Damaskus, XXXX , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung/Armee und wurde auch während des syrischen Bürgerkrieges zumindest seit Jahresbeginn XXXX durchgehend von der syrischen Regierung/Armee kontrolliert.

1.2.3. Die Großeltern des BF mütterlicherseits und zwei seiner Tanten mütterlicherseits leben noch in XXXX . In Österreich lebt seit 01.05.2023 die Schwester des BF, der ab 15.12.2023 bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens XXXX auch die Obsorge über den BF zukam und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie deren Ehemann (Schwager des BF), ein Onkel mütterlicherseits und zwei weitere Schwager des BF.

1.2.4. Der Vater des BF, der Beamter im syrischen Landwirtschaftsministerium war, wurde 2012 in der Nähe der damaligen Wohnung der Familie in XXXX von einem Scharfschützen angeschossen und starb kurz danach. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater gezielt getötet wurde, weil er oppositionell gesinnt war und zuvor an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen hat.1.2.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF vom syrischen Regime wegen einer regimekritischen Haltung und Demonstrationsteilnahme seines Vaters vor dessen Tod im Jahr 2012 von den syrischen Behörden eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.

1.2.6. Der BF war in Syrien nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde zu keiner Zeit inhaftiert.

1.2.7. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten bzw. 21 Monaten für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben, gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.

1.2.8. Der BF hat kein Wehrdienstbuch der syrischen Armee erhalten und leistete in Syrien bisher keinen Grundwehrdienst ab, wobei ihm gegenüber auch keine Rekrutierungsversuche seitens der syrischen Regierung / Armee stattfanden.

1.2.9. Im Fall einer Wehrdienstentziehung würde dem BF von den syrischen Behörden keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.

1.2.10. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuelle Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden in Hinblick auf eine Teilnahme an drei Demonstrationen in Wien und einer in Graz in den Jahren 2023 und 2024.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten aktuellen Länderberichte. Da diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Im Hinblick darauf, dass es sich beim BF um einen – während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens – noch unbegleiteten minderjährigen Asylwerber handelt, der das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt hat, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Die Dichte des Vorbringens von Minderjährigen darf nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. VwGH 24.08.2023, Ra 2023/19/0123; 24.01.2023, Ra 2022/19/0149).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahmen noch minderjährig war und ist das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden (VfGH 11.06.2024, E241/2024; 08.06.2020, E1043/2020; Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ 2021, 211 [214]).

Vor dem Hintergrund des jungen Alters des BF, der erst wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Volljährigkeit erreichte, legte der erkennende Richter besonderes Augenmerk auf eine altersadäquate Befragung sowie Verhandlungsführung und das Aussageverhalten in der Verhandlung. Er konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass der BF dem Verlauf der Verhandlung folgen konnte, die an ihn gerichteten Fragen verstand und auf diese auch inhaltlich eingehen konnte. Aufgrund des gezeigten Aussageverhaltens entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF jedenfalls in der Lage war, sachbezogene Angaben zu seinem Asylvorbringen zu machen. Dass der BF, bedingt durch sein junges Alter, generell, in der Einvernahme vor der Behörde und/oder in den mündlichen Verhandlungen nicht dazu in der Lage (gewesen) sein könnte, adäquat am Verfahren und der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken sowie gestellte Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten, war nicht wahrzunehmen.

Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren vor diesem Hintergrund folgende Erwägungen maßgeblich:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der familiären Situation, den Orten, an denen er mit seiner Familie gelebt hat, sowie seinem Leben in Syrien gründen sich auf die diesbezüglich im wesentlichen Kern schlüssigen und stringenten Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln.

2.2.2. Die aktuellen Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des BF ergeben sich aus der Syria Live Map (abrufbar unter https://syria.liveuamap.com/) und den Angaben des BF, jene zur Kontrollsituation im bisherigen Kriegsverlauf basieren auf der Internetseite https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und wurden diese der gesetzlichen Vertretung der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten, wo diese dem nicht entgegengetreten ist.

2.2.3. Die Feststellungen zu den in Syrien und in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gesamten Verfahren, sowie – damit übereinstimmend – jenen seiner Schwester in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts und ist kein Grund ersichtlich, an diesen zu zweifeln.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend die Umstände des Todes des Vaters der BF beruhen auf folgenden Erwägungen:

Der BF hatte bei seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass sein Vater, der Beamter im syrischen Agrarministerium gewesen sei, 2012 am Rückweg vom Brotkaufen von einem Scharfschützen erschossen worden sei. Beim Begräbnis des Vaters habe ein Offizier des syrischen Geheimdienstes den Namen des BF und dessen Bruders aufgeschrieben und habe habe gewollt, dass sie zu ihm kämen.

In der Beschwerdeverhandlung führte der BF dann aus, dass sein Vater an Demonstrationen teilgenommen habe, die sich gegen das Regime gerichtet hätten, und daraufhin gemeinsam mit anderen eingesperrt worden sei. Nach einem Besuch der Gefängnisse durch den Roten Halbmond seien sein Vater und alle, die mit ihm inhaftiert waren, freigelassen worden. Kurze Zeit später sei der Vater vom Scharfschützen erschossen worden und auch alle anderen, die mit ihm in Haft gesessen und dann freigelassen worden seien, seien in weiterer Folge getötet worden. Dies wisse er, seit er vor ca. einem Monat seine Schwester gefragt habe. Von dieser wisse er auch, dass Geheimdienst in Wahrheit die Leiche des Vaters wollte, während er zuvor gedacht habe, dass der Offizier, den er vor dem BFA genannt habe, seinen Namen und den seines Bruders aufgeschrieben habe.

Die Schwester des BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, ihr (gemeinsamer) Vater sei auf der Rückkehr von einer Hochzeit, die in Daraya stattgefunden habe, verhaftet worden, sei ca. 40 bis 45 Tage inhaftiert gewesen und sei im Zuge einer nach Kontrollbesuchen des Roten Halbmonds verkündeten Amnestie freigelassen worden. Fünf Tage später sei er von einem Scharfschützen, der auf dem Dach einer Polizeistation gefeuert habe, am Rückweg vom Brotkaufen angeschossen worden und sei am gleichen Tag in einer Art Feldlazarett der Freien Syrischen Armee in Daraya gestorben. Die Familie sei von Verwandten kontaktiert worden, dass sie nicht nach Hause zurückkehren solle, da Sicherheitskräfte dort auf sie warteten. Diese hätten die Leiche des Vaters wollen, um ein Exempel zu statuieren. Der Vater sei daher sofort am Ort, wo das Lazarett gewesen sei, begraben worden. Auch sei ein Freund des Vaters, der auch irgendwie zur Familie gehört habe, Tage zuvor an einer Demonstration teilgenommen und dabei ein Transparent gegen Assad getragen habe, an derselben Stelle wie der Vater ebenfalls von einem Scharfschützen getötet worden. Auf Vorhalt der Aussage des BF, der Vater (selbst) habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, gab sie an, dass der Vater vielleicht an Demonstrationen teilgenommen habe. Betreffend die Umstände des Todes des Vaters habe sie dem BF im Groben erzählt, was passiert sei, nicht aber alle Einzelheiten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu berücksichtigen ist, dass der BF zum Zeitpunkt der maßgeblichen Vorfälle noch sehr jung war und davon auszugehen ist, dass der BF von ihnen im Wesentlichen nur das weiß, was ihm von seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Schwester, darüber berichtet wurde.

Gleichwohl gelangt das Gericht zur Ansicht, dass das Vorgebrachte nur zum Teil den Tatsachen entspricht:

Was die Tötung des Vaters des BF durch einen Scharfschützen angeht, war die Schilderung der Schwester des BF sehr lebensnah und geht das Gericht davon aus, dass sich die Ereignisse diesbezüglich im Wesentlichen so zugetragen haben wie vorgebracht.

Soweit den Angaben des BF und seiner Schwester aber zu entnehmen ist, dass der Vater nicht bloß zufälliges Opfer des Scharfschützen wurde, sondern von diesem in Hinblick auf eine oppositionelle Gesinnung gezielt getötet wurde, kann dem in Hinblick auf nicht nur unerhebliche Widersprüche – einerseits zwischen den Angaben des BF und jenen seiner Schwester und andererseits innerhalb von deren Aussagen – nicht gefolgt werden:

Während der BF vorbrachte, sein Vater sei vor dessen Ermordung inhaftiert gewesen, da dieser an Demonstrationen teilgenommen habe, war die Inhaftierung nach Angaben der Schwester des BF Folge des Umstandes, dass der Vater auf dem Rückweg von einer Hochzeit in Daraya, nachdem er Schüsse gehört und weglaufende Leute gesehen hätte, ebenfalls zu laufen begonnen hätte und dann zusammen mit diesen Personen verhaftet worden sei. Zwar erwähnte sie, dass ein Freund des Vaters, der an einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen habe, an derselben Stelle wie dieser ebenfalls von einem Scharfschützen getötet worden sei, sprach aber nicht davon, dass der Vater selbst an Demonstrationen teilgenommen habe.

Weiters legt die Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung, er habe, bevor er von seiner Schwester die Einzelheiten erfahren habe, gedacht, dass der Offizier, den er beim BFA anführt hatte, die Namen von ihm und seinem Bruder aufgeschrieben habe, während in Wahrheit der Geheimdienst die Leiche des Vaters haben wollte, nahe, dass es – wie vor dem BFA angegeben –, eine Begegnung des BF mit einem solchen Offizier gegeben habe. Den Aussagen der Schwester des BF ist hingegen zu entnehmen, dass sie von Verwandten erfahren hätten, dass Sicherheitskräfte zu Hause auf sie warteten, und sich daher (einschließlich des BF) von jenem Haus, bei dem sie abgesetzt worden seien, als der Vater ins Lazarett gebracht worden sei, direkt ins Gouvernment Deir ez-Zor, das damals (vom Regime) befreites Gebiet gewesen sei, begeben hätten.

Auch bei Berücksichtigung der Umstände, unter denen der BF von den maßgeblichen Vorfällen erfahren hat, sprechen diese Abweichungen, die den zentralen Punkt des Vorbringens betreffen, dass der Vater nicht bloß willkürliches Opfer der Kriegshandlungen wurde, sondern als Regimegegner gezielt getötet wurde, für die Tatsachenwidrigkeit dieser Behauptung, zumal der BF explizit vorbrachte, er habe seine Schwester bloß einen Monat vor der Beschwerdeverhandlung über die maßgeblichen Geschehnisse gesprochen.

Überdies gab die Schwester des BF bei ihrer Befragung in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass das zuvor erwähnte Haus, das in der Nähe des Lazaretts gelegen sei, „verlassen“ gewesen sei. Auf Nachfrage gab sie im weiteren Verlauf ihrer Einvernahme jedoch an, dass zu dem Zeitpunkt, als sie sich in dem genannten Haus aufgehalten habe, eine Familie dort gewesen sei. Soweit sie auf Vorhalt ihrer vorangegangenen Aussage meinte, sie habe damit gemeint, dass sie diese Familie nicht kannte und nicht einmal ihren Namen wusste, ist es ihr nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen.

Insgesamt war daher davon auszugehen, dass das Vorbringen, der Vater des BF sei vom Scharfschützen gezielt getötet worden, da er ein Gegner des syrischen Regimes gewesen sei, tatsachenwidrig ist.

2.2.5. Vor diesem Hintergrund war auch festzustellen, dass dem BF vom syrischen Regime nicht in Hinblick auf eine regimekritische Haltung und Demonstrationsteilnahme seines Vaters eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.

Im Übrigen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auch für den Fall, dass das Vorbringen des BF zum Hintergrund der Tötung seines Vaters entgegen der zuvor dargelegten Ansicht des Gerichts zutrifft, nicht für maßgeblich wahrscheinlich, dass das syrische Regime davon ausgeht, dass der BF, der 2012 gerade einmal sechs Jahre alt war und in Syrien nicht ins Blickfeld der Behörden geraten ist, oppositionell gesinnt ist, und der BF daher mit Verfolgungshandlungen rechnen muss, zumal er bei seiner Befragung zu den weiterhin in Syrien (und zwar in XXXX ) aufhältigen Verwandten nicht vorbrachte, dass diese Repressalien des Regimes ausgesetzt seien.

2.2.6. Die Feststellung zu einer politischen Tätigkeit des BF in Syrien sowie zur Frage, ob er ins das Blickfeld der syrischen Regierung geraten ist, in Syrien Straftaten begangen hat oder inhaftiert wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bereits mit neun Jahren Syrien verlassen hat und seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.

2.2.7. Die Feststellung zur Verpflichtung männlicher syrischer Staatsbürger zur Ableistung von Wehrdienst ergibt sich aus der angeführten Herkunftsländerinformation.

2.2.8. Die Feststellung zu bisher unterbliebenen konkreten Versuchen, den BF zur syrischen Armee zu rekrutieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass er Syrien bereits im Alter von neun Jahren verlassen hat, und er in der Beschwerdeverhandlung seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in der Armee dienen zu müssen, ausschließlich damit begründete, dass er nun in wehrfähigem Alter sei, nicht aber etwa damit, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe.

1.2.9. Die Feststellung, wonach dem BF im Falle einer Entziehung vom Wehrdienst in der syrischen Armee keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, basiert auf folgenden Überlegungen:

Nach der aktuellen Herkunftsländerinformation ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass einfachen Wehrdienstverweigerern seitens der syrischen Regierung und Armee generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder diese generell unverhältnismäßig bestraft werden.

Denn eine derartige generelle Praxis der syrischen Regierung lässt sich kaum mit der dargestellten legalen Möglichkeit vereinbaren, sich bei Auslandaufenthalten vom Wehrdienst freikaufen zu können. Auch die offensichtliche Praxis der syrischen Armee, wonach Rückkehrern, die den Militärdienst nicht abgeleistet haben, in der Regel offenbar eine 15-tägige Frist bis zum Antritt des Militärdienstes gewährt wird, lässt nicht erkennen, dass diesen Betroffenen generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200] vom 05.09.2023, online abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2096758.html, in der die überwiegende Mehrheit der herangezogenen Quellen diese Praxis bestätigt). Angesichts des in den Länderinformationen umfangreich dokumentierten extrem harten, brutalen und unerbittlichen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber Personen, die von ihm als tatsächlich oppositionell angesehen werden, scheint es nicht nachvollziehbar, dass das syrische Regime die Möglichkeit einer Befreiungsgebühr bzw. eine 15-tägige Frist bis zum Antritt des Militärdienstes einem Personenkreis einräumen sollte, wenn es diesen generell für oppositionell gesinnt halten würde (vgl. dazu auch VwGH 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520).

Unter Zugrundelegung der herangezogenen Quellen steigt hingegen die Wahrscheinlichkeit, als Wehrdienstentzieher von der Regierung als Person mit einer (vermeintlichen) regierungsfeindlichen Gesinnung betrachtet zu werden, insbesondere mit weiteren Risikofaktoren wie der Herkunft aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten, Mitgliedschaft in oppositionelle Räten, Aktivitäten in der Zivilgesellschaft oder politische Aktivitäten, Teilnahme an Demonstrationen, Tätigkeiten als Journalist oder Bürgerjournalist aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeit in humanitären Hilfsorganisationen oder als Freiwilliger der Zivilverteidigung, Verteidigung der Menschenrechte, Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen wie Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler, oder der Eigenschaft als Familienangehöriger einer Person mit (vermeintlicher) regierungsfeindlicher Gesinnung (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 100, S. 13, Fußnote 589). Umso wahrscheinlicher ist es dann im Einzelfall, dass die Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu verteidigen, gewertet wird. Wehrdienstentzieher, die für Regierungsgegner gehalten werden, müssen laut Berichten mit dem Risiko einer besonders strengen Behandlung während der Festnahme, beim Verhör und in Haft sowie – nach Einziehung – im Militärdienst rechnen.

Dass solche gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen, ist vor dem Hintergrund des unter Punkt. 2.2.4. Ausgeführten im Fall des BF, der überdies Syrien schon im Alter von neun Jahren verlassen hat und aus einem Damaszener Bezirk stammt, der jedenfalls seit Anfang 2014 vom syrischen Regime kontrolliert wird (s. im Vergleich dazu die Kontrollverhältnisse in Duma, Gouvernement Aleppo-Land, das bis April 2017 von oppositionellen Kräften gehalten wurde [vgl. die entsprechende Grafik aus https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html auf S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung]) und von den syrischen Behörden daher nicht als regimefeindlich eingestuft wird, zu verneinen.

2.2.8. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorbrachte, in Wien und Graz an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, ist aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben, wonach er „ein normaler Teilnehmer“ gewesen sei und nicht mehr genau wisse, wann diese Demonstrationen stattgefunden hätten, davon auszugehen, dass eine daraus resultierende Gefährdung nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, zumal der BF nicht vorbrachte, dadurch ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend minderjährige Staatsangehörige Syriens festgehalten, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 3, K61; vgl. VfGH 13.06.2023, E 693-699/2023; 13.06.2022, E 2987/2022; 27.02.2023, E 3307/2022). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylsuchende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; s. zuletzt VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Wie aufgrund der Feststellungen anzunehmen ist, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, glaubhaft zu machen:

3.2.1.1. Wie vorrauszuschicken ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers die Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht bzw. ob ihm im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2020/19/0115). Die Herkunftsregion wird dabei als „ein bestimmtes Gebiet“ definiert, zu dem der Asylwerber eine (besonders) enge Bindung hat, etwa, weil er dort geboren wurde und aufwuchs (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Dabei handelt es sich regelmäßig um „in Betracht kommende Städte“ (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).

Zur Frage, ob der BF zu Damaskus oder zu Al Mayadin engere Bindungen aufweist, ist auf die Angaben des BF und seiner älteren Schwester zu verweisen, wonach die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, ihm und seinen Geschwistern, nicht nur die ersten sechs Lebensjahre des BF in XXXX in XXXX gelebt hat, sondern in XXXX auch sämtliche, noch in Syrien lebenden Verwandten des BF – nämlich die Großeltern des BF mütterlicherseits und zwei seiner Tanten mütterlicherseits – leben, während er in Al-Mayadin über keine Angehörigen verfügt.

Es war daher in Anbetracht des Umstands, dass der BF ursprünglich aus XXXX in XXXX stammt, dort einen großen Teil seines Lebens und den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und auch ausschließlich dort noch familiäre Verbindungen hat, sowie aufgrund des erzwungenen Wechsel des Aufenthaltsorts nach Al-Maiadin, an das der damals minderjährige BF schon aufgrund seines Alters und des kurzen Aufenthaltes keine enge Bindung entwickeln konnte, davon auszugehen, dass XXXX die zu prüfende Herkunftsregion des BF ist.

3.2.1.2. Wie zuvor dargestellt, bestehen keine konkreten, überzeugenden Anhaltspunkte, dass der BF (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung (die in seiner Herkunftsregion die Kontrolle ausübt) rechnen muss.

Dass dem BF Verfolgung droht, weil er Familienangehöriger eines regimekritischen Vaters sei, erwies sich nicht als maßgeblich wahrscheinlich.

Weiters scheint für den (in Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hypothetischen) Fall einer Rückkehr durchaus möglich, dass der BF von den syrischen Behörden kontrolliert und seine Pflicht, Wehrdienst zu leisten, festgestellt wird. Auch wenn er daher mit einer Einberufung zum syrischen Militär rechnen muss, ist dadurch nicht automatisch eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben. Der Verwaltungsgerichthof hat festgehalten, dass sich aus den maßgeblichen Länderberichten ein differenziertes Bild ergibt und sich kein Automatismus annehmen lasse, dass ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. zuletzt etwa VwGH 26.03.2024, Ra 2024/20/0003). Im Fall des BF hat sich nichts ergeben, was annehmen ließe, dass er angesichts der laut Länderberichten insgesamt rückläufigen Kriegshandlungen an eine aktive Front verlegt würde und dort zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen oder Kriegsverbrechen gezwungen wäre.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Weiters liegt im Umstand, dass im Herkunftsland des BF Bürgerkrieg herrscht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.

Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Der Vollständigkeit halber wird schließlich festgehalten, dass der allgemeinen Gefährdung der BF durch die derzeitige Lage in Syrien im gegenständlichen Verfahren bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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