Bundesverwaltungsgericht W207 2233095-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2233095.2.00
Spruch
W207 2233095-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.09.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2019 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesen Anträgen legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie ein persönliches Schreiben betreffend ihre Erkrankungen vom 06.12.2019 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 17.02.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2020, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Antragsleiden: Reizdarm RDS, Inkontinenz Grad 2, Fibromyalgie, Fersensporn auf beiden Füßen, Gleitwirbel und Bandscheibenvorwölbung LWS L5/S1, Rechte Schulter: KMÖ und AC-Arthrose, Linke Schulter: Schleimbeutelentzündung mit 2 Kalkdepots, Rechte Hand: Karpaltunnelsyndrom
‚All diese Schmerzen und Probleme erfolgen in Schüben die weder physisch noch psychisch noch medikamentös zu beeinflussen sind!
Selbst an den halbwegs ‚guten‘ Tagen ist es mir nicht möglich meine Einkäufe und Termine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erledigen. Schon beim Einsteigen treten die 1. Probleme (Blase) auf, ich einen Platz bekomme - wieder Probleme wenn beim Aufstehen, rechtzeitig zur Türe zu kommen und am Schlimmsten ist das Austeigen. Bei all der Hektik und Problematik den ständigen Muskelschmerzen (Fibromyalgie) in den Beinen, ist die letzte Hoffnung, (unter all den fremden Menschen dicht neben mir) die Blase zu kontrollieren völlig dahin.....
Da aber mein Einkommen nur ca. 630 € beträgt, bekomme ich eine Aufzahlung von der MA40 von ca. 260€ (gesamtes Einkommen ca. 890 €), deswegen darf ich aber keinen PKW besitzen, einzige Ausnahme: § 12 Absatz 3: Kraftfahrzeuge auf Grund besonderer Umstände – insbesondere Behinderung.
Daher bitte ich dringend um die Genehmigung für eine Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)!‘
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich habe eine ganze Reihe von Beschwerden, allerdings die Beschwerden, die mir am meisten zu schaffen machen, sind folgende: Ich leide an einem Reizdarm, wann ich diese Reizdarmsymptomatik habe, kann ich allerdings nicht vorhersehen, die ist auch nicht vom Stress abhängig. In meiner Coloskopie war allerdings diesbezüglich nichts zu sehen, nur entzündliche Prozesse, allerdings nichts Bösartiges. Ernährungstechnisch esse ich nur das, womit ich gute Erfahrung habe. Dieses Essen ist allerdings sehr einseitig. Bei meinen Gastroskopien kommt immer wieder heraus, dass ich einen Helicobacter habe, den bekommen wir allerdings nicht in den Griff. Wenn ich bezüglich meines Reizdarmes akute Schübe habe, laufe ich sozusagen den ganzen Tag auf die Toilette. Früher war das extrem schlimm, seitdem ich die Nahrungsergänzungsprodukte habe, geht es mir besser. Akute Schübe habe ich maximal dreimal im Monat, die dauern dann ungefähr bis zu zwei Tage, bis sich der Darm wieder beruhigt hat. Zusätzlich leide ich an einer Harninkontinenz Stufe 2, wo ich Einlagen tragen muss. Dadurch kann ich auch nicht das Haus verlassen. Meinen Harndrang kann ich auch nicht kontrollieren. Die Stufe 2 wurde bei mir im Jahr 2009 diagnostiziert, wird sich wahrscheinlicherweise im Laufe der Jahre auch verschlimmert haben. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Harninkontinenz insofern ein Problem, vorallem beim Ein,- und Aussteigen, wenn ich mich niedersetze und wieder aufstehe, beziehungsweise auch, wenn zum Beispiel die Straßenbahn anfährt, und wieder stehen bleibt. Diesen Juni habe ich auch die Diagnose gestellt bekommen, dass ich eine Fibromyalgie habe. Die Schmerzen habe ich allerdings schon seit meiner Jugend, nur hat mir niemand geglaubt. Dagegen helfen auch keine Schmerzmittel. Seit Jahren versuche ich eine Psychotherapie zu machen, habe aber bis jetzt keine bekommen. Ich habe auch niemanden der für mich da ist, jetzt ist auch mein Vater und meine Mutter gestorben und ich bin mit meinen zwei Kindern komplett alleine. Ein Sohn ist 25 Jahre alt, ein Sohn 21 Jahre. Mein großer Sohn ist auch schon lange ausgezogen. Ich bin mit meinem jüngeren Sohn, der 21 Jahre alt ist, komplett alleine. Durch meine Krankheiten bin ich sozial auch sehr isoliert. Zusätzlich bin ich auch mit der linken Schulter in Behandlung, wegen den geplatzten Schleimbeuteln. Ich hätte schon dreimal die Möglichkeit gehabt auf Kur zu fahren, konnte die Kur aber nicht annehmen, weil ich einen Hund habe und niemanden, der ihn sonst betreut, außerdem kann ich meinen Hund auch nicht zu anderen Leuten geben.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Diovan, Venobene, Bioflorin, Zynarix, Nahrungsergänzungeprodukte
Sozialanamnese:getrennt lebend, verheiratet, 2 Kinder, Beruf: AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):XXX vom 24.06.2019
Nach ausführlicher langwierigen Abklärung der Ganzköperschmerzen derzeit kein krankheitsspezifisches korrelat zu finden Eine Fibromyalgie ist somit anzunehmen Elektroneurographie vom 26.11.2018 Herabgesetzte sensible LG des N.Medianus bds /(rechts links) MRT rechtes Schulterggelenk vom 09.10.2018 AC-Arthrose mit ausgeprägtem begleitendem KMÖ. MRT linkes Schulterggtenk vom 09.10.2018
Zwei rundliche Verkalkungen im ventralen Anteil der Supraspinatussehne im Sinne einer tendinitis calcarea Beckenübersicht a.p., beide Hüftgelenke axial: vom 05.07.2018 Coxarthrosis bilateralis. Relevanter Beckenschiefstand von links minus 7 mm. Produktive Fibroostosen am Beckenringskelett Beide Fersen vom 24.01.2018 Ausgeprägte dorsale Fersenspornbildungen MR-Tomografie der LWS vom 27.06.2017
Spondylolisthesis vera Grad l bei Spondylolyse L5/S1. Geringe, diffuse, subiigamentäre dorsaie
Banaschesbenprotrusion in diesem Segment, ohne Tangierung der nervalen Strukturen. Keine Vertebrostenose. Sonst unauffälliger Befund. Dr. K. Facharzt für Urologie und Andrologie vom 27.07.2009 UROLOGISCHES GUTACHTEN an das ASG Harnbelastungsinkontinenz Grad 2 WSP vom 25.02.2008 Colon irritabile Die Recto-Coloskopie war unauffällig. Mitgebrachte Befunde:
Sonographie beider Kniegelenke vom 06.02.2020: Deutlicher Gelenkserguss im Recessus suprapatellaris rechts, sowie geringer Gelenkserguss links. Ansonsten keine Auffälligkeiten.
Röntgenbefund Füße beidseits vom 06.02.2020: Ausgedehnter, dorsaler Fersensporn links sowie mäßiggradig dorsal blunter Fersensporn rechts.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/60
Klinischer Status - Fachstatus:55 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput:, Visus: mit Brille korrigiert Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff recht uneingeschränkt durchführbar, Nackengriff rechts bis zum Ohr, Schürzengriff bis zum ISG möglich, Arm wird bis 90° abduziert, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzenstand möglich und Fersenstand wegen „Fersensporn“ nicht möglich sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird wird links als verstärkt angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis zum mittleren Unterschenkel Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS wird zu 1/3 eingeschränkt durchgeführt
Gesamtmobilität - Gangbild:
normales Gangbild
Status Psychicus:
bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fibromyalgie, Carpatunnelsyndrom, Fersensporn
unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung der Gelenke und Therapieoptionen offen sind
02.02. 02
30
2
Reizdarmsymptomatik
oberer Rahmensatz, da schubhafte Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen
07.04. 04
20
3
Harnbelastungsinkontinenz
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist
08.01. 06
20
4
Bewegungseinschränkung der linken Schulter
Fixer Richtsatz
02.06. 03
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine. Es liegen keine maßgeblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule, sowie der oberen und unteren Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am 05.03.2020 bat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch darum, die Frist für die Einbringung eines Parteiengehörs bis Ende April zu verlängern. Es würde ein neurologischer Befund nachgereicht werden.
Per Fax langte am 10.03.2020 ein Schreiben der Beschwerdeführerin folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – bei der belangten Behörde ein:
„[…]
Wie ich am Do den 5.3.2020 telefonisch schon gemeldet habe, möchte ich gegen das Sachgutachten Einspruch erheben, da mir beim Durchlesen des Sachgutachtens aufgefallen ist, dass meine Schilderungen nicht vollständig waren. Ich dachte man wird nur körperlich untersucht, und wusste daher nicht, dass ich so genau die Auswirkungen meiner Erkrankungen schildern muss.
Deswegen möchte ich eine ausführliche Stellungnahme mit neuen Befunden nachreichen und bitte daher um eine Fristverlängerung um die neuen Befunde besorgen zu können. (Frist wurde schon telefonisch verlängert).
[…]“
Am 15.04.2020 bat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde telefonisch um eine weitere Fristverlängerung, da der Neurologe aufgrund des Corona-Virus geschlossen habe. Die Frist wurde von der belangten Behörde bis Ende Mai verlängert.
Am 26.05.2020 bat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde abermals telefonisch um eine Fristverlängerung, da sie aufgrund des Corona-Virus so schlecht Arzttermine bekomme. Die Frist wurde von der belangten Behörde bis 30.06.2020 verlängert.
Mit E-Mailnachricht vom 30.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein (Hervorhebungen wie im Original):
„Betrifft: Stellungnahme und neue Befunde
Hiermit möchte ich innerhalb der verlängerten Frist Stellung nehmen gegen das Sachverständigengutachten vom 17.2.2020 da mir beim Durchlesen des Sachgutachtens aufgefallen ist, dass meine Schilderungen nicht vollständig waren. Ich dachte man wird bei diesem Termin nur körperlich untersucht, als Ergänzung zu den mitgeschickten Befunden mit den Diagnosen meiner Erkrankungen.
Ehrlich gesagt, habe ich nicht damit gerechnet, dass ich die Auswirkungen meiner Erkrankungen so detailliert schildern muss, da ich versuche so wenig wie möglich darüber zu sprechen, da mich meine gesundheitlichen Probleme psychisch sehr belasten.
Obwohl ich dieses Diktiergerät sehr praktisch finde, muss ich zugeben, dass es mich sehr irritiert hat, und ich auch ständig beim Reden den Faden verloren habe, was mir aber erst beim Nachlesen bewusst wurde, da einiges durcheinander oder völlig konträr zu meinem Schilderungen bei der Einreichung wiedergegeben wurde.
Auch wurde mit keinem Wort erwähnt, dass ich 2x während der Schilderungen weinen musste, was mir auch im Alltag öfters passiert, was ich aber auf keinen Fall „normal" finde, sondern eher als Zeichen wie groß diese Belastungen für mich sind.
Deswegen möchte ich eine ausführliche Stellungnahme mit neuen Befunden nachreichen, bitte aber um Verständnis, dass ich als Laie wirklich nur die Auswirkungen meiner 3 chronischen Erkrankungen auf mein Leben schildern kann!
Stellungnahme: Mein Leben mit Reizdarm:
Symptome wie stark aufgeblähter Bauch und massives Völlegefühl mit dem Gefühl als müsste Ich gleich erbrechen hatte ich schon seit meiner Pubertät, aber mit den starken Krämpfen und Durchfall wurde es erst nach der Geburt meines ersten Sohnes 1994 immer schlimmer. Das Frühstück war noch kein Problem, aber nach jeder warmen Mahlzeit bekam ich nach 2 Std. starke Bauchschmerzen, und dann starke Krämpfe im Unterleib, die mich stark an Wehen erinnerten.
Ideal ist es, nicht dagegen anzukämpfen. sondern schnell auf die Toilette zu rennen.
Die 1. Welle löst direkt einen „normalen" Stuhlgang aus, mit dem die Krämpfe schlagartig besser werden. Doch dann folgen noch weitere „Krampf-Wellen" im halben Stunden Takt, die auch immer stärker werden. Es folgt Durchfall, dann nur mehr flüssiger Durchfall, bei der letzten Welle kommt nichts mehr, aber die Krämpfe dauern weiter an und es fühlt sich an, als würde sich das Innerste nach außen stülpen! Dazu kommt, dass der Durchfall sehr „scharf" zu sein scheint, da ein normales sauberwischen sehr schmerzhaft ist, und bei die letzen 2 Wellen frisches Blut auf dem Papier ist, und ich danach kaum schmerzfrei sitzen kann.
Hab ich das geschafft, tritt große Erleichterung ein, weil im Bauch „völlige Stille" herrscht, auf der anderen Seite bewegt man sich so wenig wie möglich, da man immer noch starke brennende Schmerzen am Darmausgang hat,
Selbst waschen mit klarem Wasser brennt! Die einzige Linderung bringt eine Wundsalbe und wenig bewegen, das hält den restlichen Tag an und bessert sich erst etwas am 2. Tag. Dadurch der Darm „völlig leer ist", hat man einmal etwas Ruhe und absolut keinen Wunsch nach Essen, vielleicht aus Angst vor neuen „Aktivitäten" im Darm. Erst am 3. Tag traue ich mich wieder vorsichtig essen und kurzzeitig außer Haus zu gehen.
Natürlich war das als Mutter zweier Kinder eine große Belastung, da ich immer 2 Tage „außer Betrieb" war! ich konnte ja nicht von meiner Familie verlangen ebenfalls 2 Tage zu Hause zu bleiben bis alles vorbei war. Wir haben das so gelöst, dass mein Mann ALLE Aktivitäten mit den Kindern außerhalb der Wohnung übernommen hat, und ich an diesen Tagen vor allem wegen der Toilette aber auch wegen der Schmerzen zu Hause blieb.
Diese Zustände waren eine immense Belastung für meine Familie, da wir gemeinsame Aktivitäten oder Besuche nie im Voraus planen konnten, und 50 manches wegen mir nicht stattgefunden hat.
Da ich jetzt schon seit mehr als 25 Jahren damit leben muss, habe ich natürlich versucht rauszufinden, wodurch diese Darm Probleme ausgelöst werden, um eine bessere Lebensqualität zu bekommen,
Das schlimmste an diesen Durchfall Attacken ist aber, dass nichts und niemand sie beeinflussen oder verhindern kann!!!
Leider musste ich bei mir folgendes feststellen:
jegliche negativen Ereignisse sind auf jeden Fall ein Auslöser, aber vor allem Zeitdruck!! Unzählige Termine musste ich absagen oder verschieben, da ich wegen dieser Krampf-Attacken zu Hause bleiben musste.
Selbst wenn mein Sohn an meinem Geburtstag mit mir ausmacht, ich soll um 14 Uhr fertig sein, er holt mich ab, damit wir zu ihm fahren, weil er für mich kochen will, bekomme ich garantiert 1 Std. vorher Krämpfe und Durchfall.
Also spielen alle Emotionen eine Rolle, sogar positive Emotionen können ein Auslöser sein, schließlich habe ich mich auf meinen Sohn gefreut!!!
Die einzige Möglichkeit Termine einzuhalten ist jene, dass ich schon am Vortag nichts Festes mehr esse, damit im Darm „Ruhe" herrscht, am Tag des Termins esse und trinke ich vorher nichts, versuche alles so schnell wie möglich zu erledigen, um wieder schnell zu Hause zu sein.
Dann gibt es einmal ein Frühstück, egal welche Uhrzeit, noch ist alles ruhig.
Aber spätestens nach der ersten warmen Mahlzeit beginnt das ganze Prozedere von neuem.
Also gehe ich nach jedem Termin wieder 2 Tage nicht außer Haus!!
Ohne Termine herrscht mehr „Ruhe" im Körper und ich schaffe es auch mal 4-5 Tage ohne Durchfall bis zum nächsten Mal….
Ich hatte insgesamt 6 Darmspiegelungen, wovon 4 abgebrochen wurden, wegen zu starker Schmerzen. die 5. Untersuchung erfolgte mit Sedierung, wurde aber auch abgebrochen, da ich angeblich um mich geschlagen habe und geschrien, trotz Sedierung?
Also wurde die 6.Untersuchung unter Vollnarkose gemacht Ergebnis: Reizdarm.
Was die Nahrungsmittel betrifft, habe ich das Gefühl, dass mein Körper generell auf so gut wie alles negativ reagiert, am „normalsten" fühle ich mich eigentlich ohne Essen, was aber leider zu Kreislaufproblem, Magenschmerzen und Schwindel führt.
Übrigens sind die Darmprobleme vererbt, meine Mutter bekam 2000 Darmkrebs, ich habe „nur" einen Reizdarm und mein großer Sohn bekam mit 20 Jahren Morbus Grohn.
Folgende Nahrungsmitteln kann ich überhaupt nicht essen:
alle Milchprodukte sowie Käse
Obst
alle Vollkornprodukte und alle Sojaprodukte
ALLE Fertigprodukte sowie auswärtig essen
generell Alkohol sogar in Medizinen (Tropfen)
meine Ernährung besteht aus:
Fleisch (hauptsächlich Huhn) und Gemüse
selten etwas Reis, Nudeln, Kartoffeln
Weißbrot und Schinken und Eier und Suppen
Ich esse seit 1987 nur 2 Mahlzeiten am Tag, Frühstück und spätes Mittagessen, kein Nachtmahl und nichts mehr nach 17 Uhr, da mir sonst Essen und Magensäure in der Nacht hochkommen (Reflux).
Da durch die sehr einseitige Ernährung über die vielen Jahre schon einige Mangelerscheinungen aufgetreten sind, nehme ich zusätzlich seit 2 Jahren hochdosierte Nahrungsmittelergänzungen die jedes Jahr im Blutbild kontrolliert werden:
Vit C, Vit B Komplex mit allen 8 Vit B, Vit A, Vit E, Vid D + K2, Kalium, Magnesium, Zink, Selen, Chrom
Ich habe in den vielen Jahren schon unzählige Medikamente angefangen und wieder aufgehörte weil auf Dauer keine Verbesserungen zu erreichen waren und die vielen Nebenwirkungen wieder neue Probleme erzeugten.
weitere Einschränkungen durch Fibromyalgie
Druckschmerzen in allen Muskeln, besonders der Extremitäten hatte ich schon in der Schulzeit, weswegen ich immer wieder verspottet wurde, da ich Angst vorm Turnunterricht hatte. Diese Schmerzen hatte ich an bestimmten Stellen über all die Jahre hinweg, da mir aber niemand glaubte und ich auch als hysterisch bezeichnet wurde, musste ich lernen damit zu leben.
Seit meinem 50. Lebensjahr (2014) sind diese Schmerzen immer schlimmer geworden, da ich aber überhaupt nicht auf die üblichen Schmerzmittel reagiere, wurde ich zu unzähligen Durchuntersuchungen geschickt.
Allein 2018 waren es über 33 Befunde, von Röntgen, Ultraschall, MRT, CD, EEG, Nervenleitmessungen und unzählige Blutuntersuchungen!
Nachdem auch beim Neurologen keine Erklärung für meine starken Schmerzen gefunden wurde, bekam ich Juni 2019 im XXX—Rheuma-Ambulanz den Befund Fibromyalgie.
In weiterer Folge erfuhr ich leider auch, dass es eine chronische Krankheit ist, die nicht heilbar ist. Da leider die Schmerzen auf keinerlei Schmerzmittel reagieren, ist eine übliche Schmerztherapie erfolglos. Einige Patienten reagieren positiv auf Pregabalin, aber dieses Medikament ist eigentlich für Epilepsie und wirkt nur, wenn überhaupt in sehr hoher Dosierung und hat sehr viele starke Nebenwirkungen!!
Die Schmerzen treten in Schüben auf, sind absolut nicht vorhersehbar, und es bleibt mir nichts anderes übrig als diese akuten Schmerztage auszuhalten, Obwohl ich durch den Reizdarm schon sehr „geübt“ bin mit Schmerzen umzugehen, sind diese Schübe eine einzige Qual. Es gibt Tage, da kann ich mich nur in der Wohnung vor Schmerzen stöhnend von einem Zimmer ins andere bewegen. Für mich fühlt es sich an als hätte ich einen extremen Muskelkater, ähnlich wie nach einem Marathon, die Muskeln „brennen" bei jedem Schritt derartig, man möchte einfach stehen bleiben und sich nicht bewegen!
Auch habe ich durch das Brennen kein anderes Gefühl in den Muskeln und kann sie auch teilweise nicht kontrollieren, z.b. will ich nach vorne gehen, aber bewege mich zur Seite, muss mich auch oft anhalten, da sich die Beine wie „Pudding" anfühlen. Ich „gehe" weil mein Gehirn weiß wie man geht, aber ich fühle es nicht, habe irgendwie keine Kontrolle über die Beine!
Im Gegenzug gibt es aber auch vereinzelt Tage, da wache ich auf und merke nach den ersten Schritten sofort, dass ich keine Schmerzen habe!! Man denkt sofort, oh es ist vorbei, ich bin gesund, es ist alles in Ordnung! Es fühlt sich alles „normal" an, ich kann mich „normal" bewegen!! Dann kommt sofort der Gedanke, mein Gott, ich habe mir alles nur eingebildet, bin ich schon verrückt?? Doch genauso plötzlich wie sie gehen, kommen die Schmerzen wieder, ohne Ankündigung! Man will aufstehen und der Schmerz ist wieder da, es brennen alle Muskeln, jede Bewegung Schmerzen!
Da an diesen Tagen für mich das Fortbewegen eine einzige Qual ist und nur sehr, sehr langsam möglich ist, führt das zum nächsten Problem unter dem ich am stärksten leide!
Inkontinenz:
Auf Anordnung der PVA wurde bei mir 2009 von einem Urologen ein Gutachten erstellt, mit folgendem Ergebnis: Inkontinenz Grad II. Ich war damals 35 Jahre alt.
Da in dem Gutachten steht, dass weder nach einer Therapie noch einer Operation eine Heilung zu erwarten ist, bin ich nie wieder zu einer weiteren Untersuchung (dauerte 3 Std, und war schrecklich unangenehm) gegangen. Daher gibt es seit damals keinen neueren Befund, und ich kenne den derzeitigen Grad der Inkontinenz nicht. Da es sich aber seitdem sehr stark verschlechtert hat, ist Grad Il nicht mehr aktuell.
Tatsache ist es, das ich unter diesem Problem am stärksten leide und es sich durch die Fibromyalgie sehr stark verschlechtert hat!!
Für Schmerzen muss man sich nicht schämen, darüber kann man auch reden, ABER über dieses Problem kann und will ich nicht reden.
Es ist so demütigend, wenn man über seinen Körper keine Kontrolle mehr hat. Ich weiß auch nicht wie ich es beschreiben soll!
Bei Grad Il war es so, dass man beim niesen, husten, heben, springen, Stufen steigen oder laufen Harn verliert. Aber es ist schon seit Jahren viel schlimmer!
Der Harndrang kommt so plötzlich und ohne Vorwarnung!
Es geht alles blitzschnell, das Signal kommt, oh ich muss zur Toilette, aber wenn ich erst aufstehen muss, oder gar im Stiegenhaus stehe, ist es zu spät bis zum WC und ich verliere schon Harn, es gibt auch keine Chance „zusammenzukneifen" um den Harn zurückzuhalten, es funktioniert einfach nicht!!
Dieses Gefühl ist so fruchtbar, man ist so hilflos, es passiert einfach.
Deswegen trage ich seit 2008 Einlagen auf Rezept von XXX die es in verschiedenen Stärken gibt.
Es ist eine Hilfe, aber es ändert nichts daran wie man sich fühlt, wenn es passiert.
Man fühlt sich schmutzig, hilflos, unfähig, behindert, und am schlimmsten ist es in der Öffentlichkeit!!!
Immer wieder bilde ich mir ein, dass die Menschen neben mir bemerken was passiert ist!!! Ich kann damit nicht „normal" gehen, man glaubt die Wäsche ist auch nass, einfach nur grauenhaft!!!
Das ist auch der Grund, warum ich Menschen so gut es geht meide, damit mich keiner anspricht, es könnte ja während dem Gespräch….
Am schlimmsten ist es in öffentlichen Verkehrsmitteln!!!
Ein Beispiel: Ich habe es zu einem Termin geschafft, bin am Heimweg und war schon länger nicht am WC, habe in der Straßenbahn einen Sitzplatz bekommen, sollte aber bald aussteigen. Zuerst einmal muss ich „hochkommen" (Muskeln brennen, keinerlei Kontrolle), sollte ich das schaffen, muss ich im fahrenden Wagon rechtzeitig zur Türe kommen (sehr schwierig, durch die Bewegungen des Wagons vom bremsen und weiterfahren), habe ich auch das geschafft, kommt das größte Problem, das aussteigen (beim Stiegen steigen verliere ich immer Harn), und rundherum Menschen, die „dabei" sind wenn es „passiert", denen ich im Weg bin, weil alle es eilig haben und ich zu langsam bin, und dann mehr als 50 m bis zu meiner Stiege!! Ich bewege mich „komisch", und kriege die Panik, dass mich wer anspricht den ich kenne!!
Ich wohne dort seit 30 Jahren, war vor vielen Jahren Mietervertreter, somit wollen viele Leute mir ihre Sorgen mit der Wohnung erzählen. Ich will aber nur nach Hause, mich waschen und umziehen!! Es ist für mich einfach nur schrecklich, ich bekomme einen hohen Puls und Schweißausbruch, die totale Panik!!
Einfach nur nach Hause und bitte ja niemanden der mich anspricht!
Ich weiß nicht, ob das ein gesunder Mensch nachvollziehen kann, wie es mir in diesen
Momenten geht!! Ich bin doch erst 56 Jahre alt und habe meinen Körper nicht unter
Kontrolle!! Und es darf keiner merken, ich kann nicht darüber reden, ich kann auch keine Hilfe erwarten, wie auch, es gibt dafür keine Hilfe!!!
Alleine während ich das schreibe, habe ich einen hohen Puls, Zittere und weine vor Hilflosigkeit und Scham!
Deswegen habe ich auch damals bei der Untersuchung nicht darüber geredet.
Vor mir saß eine hübsche, gesunde Frau, und da soll ich beschreiben wie kaputt ich bin, dass mein Mann 2011 die Familie verlassen hat (wer will schon so eine kranke Frau), mein großer Sohn ist mit 17 nur einen Monat später gegangen (wollte ein „normales" Leben, hatte genug von den Einschränkungen wegen seiner kranken Mutter), nur der Jüngere konnte noch nicht weg, war erst 13 Jahre alt. Inzwischen sind meine Eltern verstorben, und ich habe niemanden mehr, bin alleine mit meinen Problemen.
Meine ganze Familie besteht aus meinen beiden Söhnen und mir und ich spiele die starke Mutter, darf nicht zeigen wie schlecht es mir geht, alleine mit all meinen Krankheiten!!!
Alle Menschen haben darunter gelitten, als wegen Coronna der Shutdown kam, und sie zu Hause bleiben mussten, mit so wenig wie möglich Kontakt zu anderen Menschen!! Und verwundert lese ich, dass die Menschen so darunter leiden, dass es sie psychisch so belastet!!
Und dann wird mir klar, dass ich schon seit Jahren so lebe, leben muss, gezwungen durch diese Krankheiten die ich nicht haben will, die mir ein normales Leben nicht ermöglichen.
Ich lebe völlig isoliert, seit 2011 hat niemand meine Wohnung betreten außer meinen
Kindern, ich gehe nur hinaus, wenn es sein muss und wenn ich körperlich dazu im Stande bin. Bitte diese Krankheiten gehen nicht mehr weg, ich muss damit leben bis an mein Ende irgendwann, ABER nicht mehr so, das geht nicht mehr, das ist nicht lebenswert.
Nachdem ich zusätzliche all diese altersbedingten orthopädischen Erkrankungen bekommen habe, sind die Schmerzen und Einschränkungen unerträglich geworden. Ich werde noch verrückt ständig allein zu Hause.
Ich muss dringend mobil sein, um an den wenigen schmerzfreien Tagen meine Termine und Einkäufe zu erledigen, und vielleicht kann ich einmal in den nahen XXX fahren, um Sonne und frische Luft zu tanken (wohne seit 56 Jahren im Erdgeschoß ohne Balkon), und wenn es notwendig ist (Toilette) schnell wieder nachhause zu fahren, auch wenn ich es nicht schaffe, ist es nicht so schlimm, es gibt immer Parkplätze vor meiner Stiege, und es sind nur 7 Stufen bis in meine Wohnung, wenig Gefahr jemanden zu treffen, der mich in diesem Zustand anspricht.
Aber davon kann ich nur träumen, da ich monatl. von der MA 40 eine Aufzahlung von ca. 280 € bekomme, darf ich kein Auto besitzen!! Einzige Ausnahme bei Behinderung mit mind. 50%!!
Im Spital hat man mir geraten diesen Antrag zu stellen, es würde dadurch für mich der Alltag leichter, weil ich gleich 3 chronische Krankheiten habe für die es keine Therapie gibt, angeblich gibt es sogar Patienten die nur wegen dem Reizdarm auf 50% eingestuft wurden. Mein Sohn würde mir sein Auto geben, weil er mit dem Wagen seiner Freundin fährt. Aber wegen dem Parkpickerl müsste es auf mich angemeldet werden, dann stellt die MA 40 aber die 280 € ein, und ich bekomme nur mehr 637 € Notstandshilfe.
Dieser Behindertenpaß mit 50 % würde mein Leben mehr verändern, als eine Kur oder jeder andere teure vergebliche Versuch die Schmerzen zu behandeln,
Ganz ehrlich, mit dem Reizdarm alleine habe ich gelernt zu leben, da ich ja „nur" ein paar Tage in der Woche eingeschränkt bin. Ich beschwere mich auch nicht, dass ich seit 2011 schwere Schlafstörungen und furchtbare Alpträume habe, und keine Nacht mehr als 4 Std, schlafen kann, dann liege ich wach und grüble, dazu aber die Schmerzen von der Fibromyalgie sind schon eine immense Belastung und erhebliche Einschränkung, da ich bei jedem Schub mehrere Tage nicht außer Haus gehen kann.
Dazu zerrt das tägliche bewältigen der Schmerzen furchtbar an meiner Energie, ich kann max. 2 Std. etwas im Haushalt erledigen, dann geht ohne längere Pause gar nichts mehr, ich bin aber nicht nur körperlich erschöpft, sondern auch geistig kann ich mich nur kurz auf etwas konzentrieren.
Aber das Allerschlimmste ist diese Inkontinenz, die ja nicht vorübergehend ist, sondern immer, Tag und Nacht und selbst an schmerzfreien Tagen traue ich mich deswegen nicht unter Menschen auf engsten Raum (öffentliche Verkehrsmitteln)!!!
Selbst wenn ich das Problem mit der Panik unter Menschen nicht hätte, kann ich wegen Karpaltunnelsyndrom re. Hand und Kalkschulter mit chron. Schleimbeutelentzündung linke Schulter keine Einkäufe nach Hause tragen....
Allein das Wissen während dieser Schmerztage, ich müsste nur durchhalten, bis wieder schmerzfreie Tage kommen, dann könnte ich schnell mit einem PKW alles notwendige erledigen, würde die nächsten Schmerztage erträglicher machen.
Aber besonders die Fibromyalgie hat das Inkontinenzproblem insofern sehr verschlechtert, da ich wegen der starken Schmerzen viel zu lange brauche, um es rechtzeitig aufs WC zu schaffen!!! Umgekehrt habe ich wegen der Inkontinenz keinen einzigen Tag ohne Einschränkungen, selbst an den Tagen nicht, an dem ich vielleicht einmal schmerzfrei sein sollte!
Daher bitte ich dringend um Berücksichtigung aller meiner Beeinträchtigungen und Befunde, auch jener die ich bei der Untersuchung noch nicht hatte oder jener die ich aus Scham damals nicht angegeben habe.
Bei diesem Schreiben musste ich mehrere Pausen machen, ich war schweißgebadet, habe geweint, und der Puls hat in meinen Schläfen gepocht, da es extrem schwierig für mich ist, meine Gefühle und Probleme zu beschreiben, es ist das 1.x, dass ich darüber „gesprochen" habe!!!
Meine Strategie zur Bewältigung all dieser Einschränkungen, Schmerzen und Hilflosigkeit war der Versuch alles zu ignorieren, ich wollte es mir all die Jahre einfach nicht eingestehen, dass ich nicht einmal meinen Körper unter Kontrolle habe, ich bin gerade sehr erstaunt wie erleichtert ich mich fühle, sonderbar.
Bitte verzeihen Sie mir dieses lange Schreiben,
mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Dieser Stellungnahme wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerdeführerin führte in der E-Mailnachricht, mit welcher die Stellungnahme übermittelt wurde, aus, dass sie die fehlenden Befunde umgehend nach Erhalt nachreichen werde.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 17.02.2020 erstellt hatte, vom 06.07.2020 ein. In dieser ärztlichen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„Stellungnahme zum Parteiengehör vom 02.06.2020
Die Antragstellerin ergänzt in im Parteiengehör ihr Beschwerdebild bezüglich des
Reizdarmsyndrom. Die Beschwerden werden ausführlich geschildert, die Durchfallattacken seien unter anderem durch nichts und niemand zu Beeinflussen und können auch nicht verhindert werden, was das Schlimmste sei. Weiters bestehen Einschränkungen durch die Fibromyalgie, welche schon seit der Schulzeit bestehe und seit dem 50 Lebensjahr schlimmer geworden sind. Die Schmerzen treten in Schüben auf, seien absolut nicht vorhersehbar.
Zusätzlich bestehe eine Inkontinenz Grad II. Tatsache sei, dass sie unter diesem Problem am stärksten leide und es sich durch die Fibromyalgie sehr stark verschlechtert habe.
Am schlimmsten ist es in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Aus Scham habe sie bei der Untersuchung nicht darüber gesprochen.
Befunde wurde keine Nachgereicht.
Das nachgereichte Schreiben beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden, als auch der Vornahme der Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Alle Leiden wurden entsprechend der derzeit geltenden EVO eingestuft. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.“
Mit Bescheid datiert mit 07.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.12.2019 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.02.2020 sowie der Stellungnahme vom 06.07.2020, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Die Stellungnahme und das Gutachten wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zu diesem Bescheid übermittelt.
Dieser mit 07.07.2020 datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis übermittelt. Er wurde laut Akteninhalt am 09.07.2020 versendet. Da dieser Bescheid ohne Zustellnachweis versendet wurde, wurde er entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, am Dienstag, dem 14.07.2020, zugestellt.
Mit Eingaben vom 11.07.2020 und vom 13.07.2020 – sohin also noch vor Erlassung dieses Bescheides – übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Röntgen-Befunde vom 23.01.2020 und vom 04.06.2020, eine Fachärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.07.2020 und ein persönliches Schreiben betreffend ihre Erkrankungen.
Am 15.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch darüber informiert, dass die vorgelegten Befunde und die Stellungnahme zum Parteiengehör nicht mehr berücksichtigt werden hätten können, da bereits ein Bescheid erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.
Mit E-Mail vom 15.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den mit 07.07.2020 datierten Bescheid ein. In der E-Mail führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der belangten Behörde eine Fristverlängerung bis 30.05.2020 (richtig: 30.06.2020) bekommen habe. Innerhalb dieser Frist habe sie ihre Stellungnahme vom 30.05.2020 (gemeint wohl: 30.06.2020) per E-Mail übermittelt. Am selben Tag habe sie mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde telefoniert, da sie den aktuellen Befund vom Neurologen erst am 09.07.2020 bekommen würde. Die Mitarbeiterin habe ihr zugesagt, dass die Stellungnahme erst gemeinsam mit dem Befund weitergeleitet werde. Leider sei ihre Stellungnahme aber schon vor dem 09.07.2020 ohne den Befund weitergeleitet worden. Somit seien bei der Beurteilung keine neuen Befunde von ihr vorhanden gewesen. Sie bitte daher um neuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung der neuen Befunde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2020, W207 2233095-1/3E, wurde der damals angefochtene Bescheid vom 07.07.2020 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe – ohne das Einlangen der angekündigten Befunde abzuwarten – eine ergänzende Stellungnahme der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt und schließlich einen Bescheid erlassen. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin weitere Befunde übermittelt, welche in rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wären. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang aber nicht von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Die belangte Behörde werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten Befunden sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten, welches geeignet sei, insbesondere die nunmehr im Raum stehende Depressio einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen, einzuholen haben.
Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 17.02.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.02.2021, wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführt:
„[…]
Anamnese:
Lt. Zurückverweisung vom BVwG 10/2020: Für eine sachgerechte Beurteilung der im Raum stehenden Depression (vorgelegeter Befund v. 6.7.20) ist ein SVG zu erstellen.
Letztbegutachtung 02/2020 mit Zuerkennung eines GdB 30 v.H. für Diagnosen: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fibromyalgie, Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn 30%, Reizdarmsymptomatik 20%, Hanbelastungsinkontinenz 20%, Bewegungseinschränkung der linken Schulter 20%.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe einen Reizdarm und bin inkontinent. Auch habe ich eine Fibromyalgie. Ich war h.o. schon bei einer Untersuchung vor 1 Jahr. Ich habe damals vieles nicht erzählt. Bei meinem Einspruch habe ich schon auf 6 Seiten erzählt, wie es mir geht. Den Reizdarm habe ich am längsten, damit habe ich gelernt zu leben. Solange ein WC in der Nähe ist, habe ich keinen Stress. Ohne WC bekomme ich die Panik.
Durch die Belsatungen ist man extrem unglücklich, weil das Leben eingeschränkt ist. Durch meine Inkontinez ist es eine Katastrophe; ich schaffe es in der Wohnung kaum auf´s WC. In der Öffentlichkeit ist so ein Harnverlust demütigend. Ich habe meine Eltern jahrelang geplegt. Meine Mutter war war auch inkontinent. Ich habe es akzeptiert, dass ich krank bin. Ich komme jedoch nicht damit klar, dass die Menschen das sehen. Wenn die Strassenbahn anfährt, brennt es durch den Ruck in meinen Beinen. Das ist wegen meiner Firbromyalgie. Und dieser Ruck ist auch das Signal zum Harnlassen. Bei der Stiege ist es dann vorbei. Mit 35 Jahren wurde die Inkontinenz diagnostiziert.
2015 bis ich das erste Mal zum Psychiater gegangen. Das ging bis 2016. Dann habe ich eine Psychotherapie an der XXX gemacht (es werden Honorarnoten aus 2016 vorgelegt). Meine Therapeutin hat sich selbständig gemacht und dann habe ich bei der XXX Psychotherapie gemacht - das war aber nicht gut. Dann ist meine Mutter gestorben (Juni 2016) und es ging gar nichts mehr. Ich habe furchtbare Schlafstörungen, mehr als 4 Stunden schlafe ich nicht.
Eine Corona-Infektion hatte ich Ende November 2020, die Nachwirkungen sind schlimm. Ich habe Haarausfall und das Schmecken ist weg."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Deflamat, Ichto-Bad, Xefo, Pronerv
Sozialanamnese:
verheiratet, getrennt lebend, 2 Söhne, dzt. beim AMS gemeldet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachter Befund:
Dr. N./Zahnarzt 01/2021: Diagnose: V.a. Bruxismus, nächtliche Parafunktion, Schliffacetten ubiquitär vorhanden. Therapievorschlag: Bruxismusschiene/Schienentherapie, Physiotherapie
bereits vorgelegte Befunde:
XXX vom 24.06.2019: Nach ausführlicher langwierigen Abklärung der Ganzköperschmerzen derzeit kein krankheitsspezifisches Korrelat zu finden. Eine Fibromyalgie ist somit anzunehmen
Elektroneurographie vom 26.11.2018: Herabgesetzte sensible LG des N.Medianus bds. (rechts links)
MRT rechtes Schulterggelenk vom 09.10.2018: AC-Arthrose mit ausgeprägtem begleitendem KMÖ.
MRT linkes Schulterggtenk vom 09.10.2018: Zwei rundliche Verkalkungen im ventralen Anteil der Supraspinatussehne im Sinne einer tendinitis calcarea.
Beckenübersicht a.p., beide Hüftgelenke axial: vom 05.07.2018: Coxarthrosis bilateralis. Relevanter Beckenschiefstand von links minus 7 mm. Produktive Fibroostosen am Beckenringskelett.
Beide Fersen vom 24.01.2018: Ausgeprägte dorsale Fersenspornbildungen
MR-Tomografie der LWS vom 27.06.2017: Spondylolisthesis vera Grad l bei Spondylolyse L5/S1. Geringe, diffuse, subligamentäre dorsale Bandscheibenprotrusion in diesem Segment, ohne Tangierung der nervalen Strukturen. Keine Vertebrostenose. Sonst unauffälliger Befund.
Dr. K./Facharzt für Urologie und Andrologie vom 27.07.2009: UROLOGISCHES GUTACHTEN an das ASG, Harnbelastungsinkontinenz Grad 2
XXX vom 25.02.2008: Colon irritabile. Die Recto-Coloskopie war unauffällig.
Sonographie beider Kniegelenke vom 06.02.2020: Deutlicher Gelenkserguss im Recessus suprapatellaris rechts, sowie geringer Gelenkserguss links. Ansonsten keine Auffälligkeiten.
Röntgenbefund Füße beidseits vom 06.02.2020: Ausgedehnter, dorsaler Fersensporn links sowie mäßiggradig dorsal blunter Fersensporn rechts.
Sonographie linke Schulter 06/2020: Ergebnis: Diskrete kalzifizierende Periarthropathia humeroscapularis links, überwiegend im Supraspinatussehnenansatz, ganz wenig im Infraspinatussehnenanteil, unmittelbar humeruskopfnahe, sowie einzelne intrinsische Faserverkalkungen. Weitere Verkalkungszonen im äußeren Drittel der Subscapularissehne. Kein Hinweis auf eine tendinale Faserruptur. Die Bursa subacromialis nicht direkt beurteilbar. Derzeit keine freie Flüssigkeit. Die lange Bicepssehne intakt.
RÖ linke Schulter ap und axial 06/2020: Ergebnis: Beginnende kalzifizierende PHS sin. mit Verkalkungsarealen, dem Verlauf der Rotatorenmanschette folgend. Beginnende Omarthrose mit leichten Degenerationszeichen am Unterrand der glenoidalen Gelenkfläche. Unauffälliger AC-Gelenkbereich.
Dr. L./FA für Neurologie und Psychiatrie 07/2020: Aus der Anamnese: Frau H. leidet seit Jahrzenten an drei massiv belastenden Symptomkonstellationen, nämlich 1) masssive Reizmagen- und Reizdarmsymptomatik, die mehrfach abgeklärt wurde und insbesondere seit 1994 zu einer gravierenden Beeinträchtigung geführt hat. Die Palette an Nahrungsmitteln ist deutlich eingeschränkt und die meisten Mahlzeiten verursachen Schmerzen und wiederholt Durchfälle. 2) ebenfalls seit der Jugend besteht eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit insbesondere im Bereich des muskuloskelettalen Systems, welches 2019 als Fibromyalgie bestätigt wurde (XXX rheumatologische Abteilung); dabei kommt es wiederholt zu Phasen mit ausgeprägten Schmerzen wie bei einem starken Muskelkater, der eine reguläre Beweglichkeit der Patientin massiv behindert!
- am belastendsten wird eine seit Jahren bestehende Belastungsinkontinenz Grad 2 empfunden, weswegen die Patientin an vielen Tagen kaum das Haus verlässt und auch öffentliche Verkehrsmittel nur sehr selten benutzt, weil es wiederholt zu unkontrollierbarem Harnabgang kommt der die Patientin psychisch schwerstens belastet. Zusätzlich bestehen muskuloskelettale Beeinträchtigungen mit Omarthrose links mit Bursitis, ein CTS rechts sowie ausgeprägte Durchschlafstörungen! Aufgrund dieser Konstellation ist der Patientin ein normales Alltagsleben nicht möglich, sie ist auf die Unterstützung der Söhne angewiesen. Eine weitere psychische Belastung ergab sich durch die Trennung von ihrem Ehemann, der sie 2011 verlassen hat. Diagnose: Fibromalgie, chronisches Reizdarmsyndrom, Belastungsinkontinenz, Depressio, CTS beidseits, Omarthrose mit Bursitis rechts
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
56-jährige Antragstellerin in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung.
Ernährungszustand:
adipös, BMI: 33,2
Größe: 160,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig
Himnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.
OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, mäßige Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen.
UE: Trophik: Ödeme v.a. ab Knie bis Köchel bds., Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: beide Beine können unter Angabe von Schmerzen einzeln von Unterlage gehoben werden, keine manifesten Paresn fassbar, PSR und ASR bds. bei Ödemen nicht auslösbar, KHV bds. nicht durchgeführt, keine unwillkürlichen Bewegungen.
Sensibilität: Angabe einer diffusen Hypästhesie OSCH-Innenseite sowie USCH innen bds. (keine radikuläre Zuordenbarkeit), Angabe von Schmerzen v.a. im Bereich des Rückens und der Schultern
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ganbild unauffällig, Zehengang möglich, Fersengang wird unter Angabe von Schmerzen (Fersenporn) nicht vorgeführt
Status Psychicus:
wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb erhalten, Stimmung subdepressiv, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus weitschweifig, jedoch kohärent und im Endeffekt zielführend, Tendenz zur Logorrhoe, keine produktive Symptomatik, Durchschlafstörung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Fibromyalgie, Carpatunnelsyndrom, Fersensporn
Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der Gelenke. Kein radikuläres Defizit fassbar.
02.02. 02
30
2
Reizdarmsymptomatik
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische
Schleimhautveränderungen.
07.04. 04
20
3
Harnbelastungsinkontinenz
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist.
08.01. 06
20
4
Bewegungseinschränkung der linken Schulter
Fixer Richtsatz
02.06. 03
20
5
Depressive Störung
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. Therapieoptionen unausgeschöpft.
03.06. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 bis 5 erhöhen den GdB nicht, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung. Teilweise Leidensüberschneidung der Leiden depressive Störung/Fibromyalgie/Reizdarmsymptomatik, da hochgradiger Verdacht auf psychische Komponente der somatischen Beschwerden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Vd.a. Bruxismus, da konservativ gut behandelbar.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme von Leiden 5.
Vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse in der Vergangenheit sowie im Rahmen somatischer Beschwerden liegt bei Frau H. eine depressive Störung vor. Die Stimmungslage ist aktuell als subdepressiv zu bezeichnen, es wird über Durchschlafstörungen berichtet. Therapieoptionen (u.a. Psychotherapie zB verhaltenstherapeutische Ansätze bei Vermeidungsverhalten, Bewältigungs- und skills Training, ev. psychopharmakologische Therapie etc.) zeigen sich unausgeschöpft. Eine Mitverursachung/Verschlimmerung somatischer Beschwerden ist durch die vorliegende Depression anzunehmen; es ergibt sich hier eine Leidensüberschneidung.
Keine Änderung der übrigen Leiden, da keine wesentlichen Verbesserungen/Verschlechterungen objektivierbar.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung des GdB
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine. Der Antragstellerin ist es möglich, Wegstrecken von 300-400m zurückzulegen. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Besteigen und Transport sind gegeben. Haltegriffe können benützt werden. Eine bestehende Harninkontinenz Grad 2 mit Anpassungsstörung (depressive Reaktion) bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Antragstellerin zeigt sich voll orientiert, sodass ÖVM eigenverantwortlich und selbständig benützt werden können.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristerstreckungen zur Abgabe einer Stellungnahme, dies aufgrund von weiteren Facharztterminen und wegen Termin-Absagen bzw. Verschiebungen.
Mit E-Mailnachricht vom 07.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein (Hervorhebungen wie im Original):
„[…]
Im Bescheid auf Seite 5/8, steht unter der Tabelle mit meinen Erkrankungen folgendes:
‚Leiden 2 bis 5 erhöhen den GdB nicht; da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung. Teilweise Leidensüberschneidung der Leiden depressive Störung/Fibromyalgie/Reizdarmsymptomatik, da hochgradiger Verdacht auf psychische Komponente der somatischen Beschwerden.
Weiters steht: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten.
‚Neuaufnahme von Leiden 5.
Vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse in der Vergangenheit sowie im Rahmen somatischer Beschwerden liegt bei Frau H. eine depressive Störung vor. Die Stimmungslage ist derzeit als subdepressiv zu bezeichnen, es wird über Durchschlafstörungen berichtet. Therapieoptionen zeigen sich unausgeschöpft. Eine Mitverursachung/Verschlimmerung somatische Beschwerden ist durch die vorliegende Depression anzunehmen, es ergibt sich hier eine Leidensüberschneidung. Keine Änderung der übrigen Leiden, da keine wesentlichen Verbesserungen/Verschlechterungen objektivierbar.
Ich habe diese Begründung mit meinem Neurologen, meiner Hausärztin und meiner Internistin besprochen, und niemand hat verstanden, warum der Gesamtgrad nicht erhöht wurde, wenn sich doch offensichtlich (steht so i.d. Begründung) eine Leidensüberschneidung ergibt?
Selbst wenn ich endlich einen Platz für eine Psychotherapie auf Kassenkosten bekommen würde, würden sich meine Leiden 1 + Leiden 4 auf keinen Fall verbessern, im Gegenteil, ich konnte wiederholt beobachten, dass der Stress, wegen der Angst wegen der Inkontinenz in der Öffentlichkeit, die Abstände der Schmerz-Schübe der Fibromyalgie verkürzt hat.
Leiden 2 ist vererbt, meine Mutter hatte Darmkrebs, mein großer Sohn hat mit 19.Jahren Morbus Crohn bekommen, mein jüngster Sohn hat seit seinem 22 Lebensjahr ebenfalls RDS.
Leiden 3, die Inkontinenz der Blase Grad II (es gibt nur Grad l-lll) wurde schon 2009 durch ein Gutachten (beauftragt von der PVA) diagnostiziert und hat keinen seelischen Ursprung!
Bei der Untersuchung wird man nach aktuellen Erkrankungen befragt, daher habe ich nie genauere Angaben zu meinem seelischen Zustand gemacht, da ich auch gar nicht wusste, dass dieser eine Rolle für einen Behindertenpaß spielt. Bei einer Behinderung denke ich nur an körperliche Beschwerden.
Traumatische Erlebnisse innerhalb der Familie (von Mutter und Bruder geschlagen und von meinem Onkel mit 12 Jahren missbraucht) haben mich schon seit meiner Kindheit immens belastet (Alpträume, Angstzustände, Selbstmordversuch mit 15 Jahren- mein Vater brachte mich ins XXX zum nähen), zuerst wollte und konnte ich mit niemandem darüber sprechen, später habe ich bei jeder Gelegenheit Hilfe und Gespräche gesucht (ab 1987), was aber immer wieder an meiner finanziellen Lage scheiterte. Damals waren solche Therapien ausschließlich privat zu bezahlen!
Nachdem ich mich endlich einmal meiner Mutter (wegen meinem Onkel) anvertraut hatte, war ich von ihrer Gleichgültigkeit geschockt! Sie meinte nur, er ist halt ein Weiberheld, da kann man nichts machen!! Somit hatte ich das Thema begraben, wer soll mir schon glauben wie schlimm das war, wenn es schon die eigne Mutter als „normal" bezeichnet!!
1987 ist mein Bruder auf sehr tragische Weise ums Leben gekommen, was meine ganze Familie zerstört hat. Nachdem er 1 Nacht abgängig war, haben mein Mann und ich meinen Bruder gefunden und statt die Behörden zuerst meinen Vater benachrichtigt. Der Anblick seines toten Sohnes (Lieblingskind von beiden Eltern) hat bei meinem Vater einen Schock ausgelöst, von dem er sich nie wieder erholt hat.
Er wurde direkt nach dem Begräbnis krank und zum Pflegefall und ist 2012 mit Pflegestufe 6 gestorben! Nachdem mein Vater erkrankt war, gab es kein normales Familienleben mehr! Meine Mutter hat in gepflegt und hatte dadurch keine Zeit und Kraft für Familienfeiern oder Anlässe. Selbst als meine Kinder auf der Welt waren, war ich nur allein mit ihnen, sie haben keine Erlebnisse oder Erinnerungen an ihre Großeltern. Mein Mann hat sich bemüht mit 1.400 € seine kleine Familie zu erhalten. Was immens schwierig war, da ich damals schon mit RDS krank war und mich ausschließlich um den Haushalt und die Kinder kümmerte.
Mit den Kindern war ich trotz finanzieller Schwierigkeiten sehr glückliche trotzdem hatte ich immer noch Alpträume (wegen dem Vorfall mit meinem Onkel) und war meinem Mann gegenüber sehr reserviert. Nachdem es mir gesundheitlich schlechter ging, hat er März 2011 mich und meine beiden Kinder verlassen, er ging bei der Türe hinaus, ohne was zu sagen, ließ sein Handy und die Schlüsseln zu Hause und ist nie wieder zurückgekommen!
Danach ging es mir gesundheitlich und seelisch noch schlechter, mein großer Sohn zog April 2011 zu seiner Freundin, Juli 2011 hatte ich eine Gallen OP. Sep. 2011 erfuhr ich, dass mein jüngster Sohn eine Wucherung auf der Herzklappe hat, Nov. 2011 hatte ich einen Autounfall, Juli 2012 wäre mein jüngster Sohn wegen einem Blindarmdurchbruch fast gestorben — Not-OP, Nov. 2012 ist mein Vater gestorben, 2013/2014 habe ich keinerlei Erinnerungen mehr, war viel im Krankenstand, schwere Schlafstörungen und Alpträume.
Ab 2015 bis 2016 habe ich mich um meine Mutter gekümmert Pflegestufe 4 (starke Inkontinenz, Herzschwäche - Wasser im ganzen Körper und Nekrose an den Zehen).
Nach dem Tod meiner Mutter verschlimmerten sich die Schlafprobleme und Alpträume und Gedächtnisstörungen wieder sehr. 2019 wurde bei mir die Fibromyalgie diagnostiziert (unter anderen weil ich auf keinerlei Schmerzmitteln reagierte).
Somit habe ich mich seitdem immer mehr zurückgezogen und von den Menschen isoliert.
Ich zähle all das auf, weit meine letzte Psycho-Therapeutin folgendes gesagt hat:
Es ist normal, dass man im Leben mit Verlusten und Ängsten konfrontieret wird, aber bei mir sind schon auffallend viele belastende Ereignisse, besonders in letzter Zeit passiert, die schon für Menschen ohne Vorbelastungen aus der Kindheit sehr schwer zu verarbeiten sind.
Im Bescheid steht, die Therapie-Optionen wegen meinem seelischen Zustand wären unausgeschöpft.
Wie schon erwähnt, scheiterten gute Therapien immer an meiner finanziellen Lage, trotzdem habe ich Hilfe gesucht und gefunden. z.b- war ich jahrelang in der XXX regelmäßig bei Gesprächen, wegen der Gewalt in meiner Kindheit und dem Missbrauch durch meinen Onkel. Diese Gespräche wurden gegen freiwillige Spenden vom „XXX" angeboten, sie waren insoweit sehr hilfreich, dass ich nach den Gesprächen wieder Kraft und Energie hatte um meine Ehe zu bewältigen. Das ging ein paar Jahre gut, bis die Therapeutin zeitgleich wie ich schwanger wurde und aufhörte zu arbeiten. Ich habe es danach mit 2 anderen Therapeutinnen versucht, hat aber leider gar nicht geklappt (nur zugehört- kein Gespräch).
Meine Kinder haben mir danach viel Kraft gegeben den Alltag und meine körperlichen Beschwerden zu bewältigen, aber die Schlafprobleme und Alpträume wurden immer schlimmer, es kamen dann auch Ängste dazu, dass meinen Kindern furchtbare Sachen passieren und ich sie verlieren werden! Ich habe einen Kontrollwahn entwickelt, da ich ja alles wissen musste, falls Gefahr besteht, damit ich sie beschützen kann! Meine beiden Söhne sind auch heute noch das Einzige was wirklich noch wichtig ist für mich.
Daher leide ich sehr darunter, dass sie bis heute nicht verarbeitet haben, wie sie ihr Vater 2011 verlassen hat. Beide Söhne haben so gut wie keinen Kontakt zu ihren Vater, was sie aber sehr belastet- Mein großer Sohn „therapiert" seine Trauer mit arbeiten, mein jüngeren Sohn bräuchte dringend Psychotherapie, was aber daran scheitert, das er sich weigert „mit fremden Menschen" über seinen Vater sprechen.
Ich bekam vom Chefarzt für Psychiatrie (XXX) eine Liste von Ärzten die auch Psychotherapie anbieten. Ich war dann 2015/2016 in Behandlung bei Dr. B., der mich aber nur mit vielen Medikamenten gleichzeitig behandelte (beil. Kopien einiger Rezepte)! Die Medikamente habe ich überhaupt nicht vertragen und führten zu massiver Verschlimmerung meiner Probleme! Vermehrte Angstzustände und noch schlimmere Alpträume, die so real waren, dass ich mich im Wachzustand noch genau erinnern konnte, dazu bekam ich Gedächtnis-Probleme im Alltag und war überhaupt geistig weggetreten!
Da mir die Wirkung der vielen Medikamente so Angst machte, hatte ich mich schon während der Behandlung von Dr. B. bei der XXX für Gesprächstherapien angemeldet, und bekam 2016 einen freien Platz! Die Bestätigungen der Therapie-Stunden wurden letztes Mal der Ärztin vorgelegt. Ich hatte viele Gespräche dort, aber leider machte sich die Therapeutin selbstständig und ich konnte eine weitere Therapie nicht finanzieren, da ich seit der Trennung meines Mannes 2011 extreme Einkommensschwierigkeiten habe.
Auch zurzeit lebe ich nur von 760 € monatlich, da mein Ex-Mann 180 € Unterhalt zahlen sollte, es aber nicht tut!
Das ist auch der Grund, warum ich keine ausführlicheren Befunde bekomme, da ich sie nicht bezahlen kann. Weiters waren Psychotherapien während der Corona-Zeit für mich gar nicht möglich und da es bedingt durch Corona vermehrt Menschen mit seelischen Problemen gibt, sind die freien Kassenplätze erschöpft.
Auch würde mir jetzt eine Psychotherapie keine rasche wesentliche Verbesserung meiner anderen Erkrankungen bringen. Schon 2016 wurde bei den Gesprächen klar, dass ich für Jahre, wenn nicht sogar für immer eine Hilfe bräuchte, weil die Gewalt meiner Familie und besonders der Missbrauch sitzt so tief, das ich überhaupt nicht mehr imstande bin Körperkontakt zu ertragen, geschweigenden eine Beziehung zu einem Mann einzugehen, ich ertrage es nicht einmal, wenn mich meine Nachbarin umarmen will um mich zu trösten!
Es sind zwischenzeitlich neue gesundheitliche Probleme mit der WS und den Darm aufgetreten
(beil. Befund Orthopäde-Dr.U.), die mich zusätzlich noch mehr belasten!
Ich bin deswegen schon seit 16.3.2021 durchgehend noch immer in Krankenstand ( beil. Bestätigung von Krankenkasse+Befund zum Krankenstand).
Weiter habe ich schon 3x eine Corona-Infektion durchgemacht, obwohl ich außer zu Arzt-Terminen nirgends mehr hingehe und absolut niemand (schon seit Jahren) meine Wohnung betreten hat!
Die Infektionen selber sind jedes Mal ähnlich verlaufen, außer, dass sie mit jedem Mal kürzer waren. Dafür sind die Nachwirkungen ewig vorhanden (starker Haarausfall, Verlust von Riechen und Schmecken, Konzentrationsstörungen und ständige Müdigkeit).
Der Haarausfall hört nach 3 Monaten so plötzlich auf wie er begonnen hat (wiederholt sich nach jeder Infektion dann wieder), aber die restlichen Probleme habe ich heute immer noch! Was vermehrt zu Essensproblemen führt, da ich weder schmecke noch rieche, habe ich schon öfters verdorbenes Essen gegessen!
z.b. schimmeliges Brot, Schimmel könnte man schon riechen, bevor man ihn sehen kann!
Wenn man Jahrzehnte mit chronischen Erkrankungen leben muss, die nicht geheilt, operiert oder mit Medikamenten verbessert werden können, muss man Wege finden um das alles zu ertragen! Ein Weg davon ist: versuchen nicht ständig daran denken oder darüber reden!!!
Meine gesundheitlichen Probleme kann ich nicht ändern, und allein dieses Wissen, belastet mich körperlich und seelisch extrem! Ich bin „erst 57 Jahre alt" und mir geht es schlechter als meiner Mutter, bevor sie mit 89 Jahren verstorben ist!
Ich habe schon seit vielen Jahren wirklich extreme Schlafprobleme und furchtbare Alpträume!
Trotz großer Müdigkeit kann ich vor 4 oder 5 Uhr Früh nicht einschlafen und bin nach längstens 3-4 Std. wieder wach! Erholung findet weder im Kopf noch im Körper statt, ich fühle mich täglich, als wäre ich verprügelt worden!
Der Schlafmangel wirkt sich schon seit einiger Zeit auf mein Kurzzeitgedächtnis aus!
Ich verbringe unglaublich viel Zeit mit suchen nach Sachen, die ich gerade noch oder einen Tag zuvor in der Hand hatte! Alleine von der Sucherei, bin ich so erschöpft, dass ich Pausen machen muss, selbst zum kochen bin ich zu müde, esse dann nur eine Suppe und etwas Obst.
Da ich trotzdem kein Gewicht verloren habe, hatte die Internistin einen Verdacht wegen Insulin-Resistenz, dieser wurde durch einen Blutbefund bestätigt. Mittlerweile bin ich schon bei 91 kg angelangt, die mich extrem belasten, sowohl auf der Wirbelsäule als auch wegen der Fibromyalgie. So viele Kilo muss ich mit den Muskelschmerzen stemmen um aufzustehen!
Allein wenn ich darüber schreibe, bekomme ich Wein-Attacken!
Auch beim Gespräch mit der Ärztin sind mir 2x die Tränen gekommen, was mir auch im Alltag öfters passiert, was ich aber auf keinen Fall „normal" finde, sondern eher als Zeichen wie groß diese Belastungen (beil. Befund Neurologe-Dr. L.) für mich sind.
Das Weinen wurde aber im Bescheid nicht erwähnt, dafür wurde beim psychischen Status angeführt, ich neige zur Geschwätzigkeit?!
Mir ist nicht bewusst, dass ich zu viel geredet habe, da dies auch schon wegen Zeitmangel bei der Untersuchung gar nicht möglich ist, es könnte aber auch daran liegen, dass ich schon seit Jahren völlig isoliert lebe, da ich die „gesunden" Menschen draußen nicht mehr ertragen kann.
Wenn ich sehe wie gut es denen geht, belasten mich meine Defizite umso mehr.
Mir ist auch aufgefallen, dass diese Lock-down-Zeiten wegen Corona mich in keinster Weise belastet haben, im Gegenteil, während dieser Zeit, war meine Isolation für mich leichter zu ertragen, weil ich wusste, dass es anderen Menschen auch so ging.
Wenn ich dann aber höre, wie sehr die Menschen darunter leiden, frage ich mich, wie ich dieses Leben schon seit Jahren ertrage (mein letzter Urlaub war 1995).....
Mittlerweile habe ich schon resigniert, weil Leben kann man das schon nicht mehr nennen.
Zu den Schmerzen der Fibromyalgie in den Muskeln, habe ich seit Monaten immer stärker werdende Schmerzen im ganzen Rücken! Einige Bewegungen, die im Alltag notwendig sind, sind mir nicht mehr möglich, weil sich der Rücken so steif anfühlt z.b. die Bewegung um mich am WC sauber zu machen oder auch beim waschen in der Dusche! Aus diesem Gründen wurde ein Röntgen und ein MR gemacht ( RÖ+MR-2 Seiten-Befunde beil).
Da der Gleitwirbel zeitweise auf einen Nerv drückt, habe ich dann ein Taubheitsgefühl ins Bein runter und Probleme beim Gehen.
Zeitgleich mit den steifen Rücken, sind aber auch Probleme beim Stuhlgang aufgetreten! Ich spüre lange gar nichts, und dann kommt das Signal so plötzlich, dass ich es nicht mehr zum WC schaffe! Besonders schlimm ist aber, dass ich dann noch Schwierigkeiten in der Dusche habe, weil der Rücken so steif ist, kann ich mich mit der Hand nicht ordentlich waschen!! Wenn dann noch der Reizdarm akut ist, ist es wegen dem Durchfall umso schlimmer!!!
Das Gefühl, schmutzig, stinkend und weinend in der Dusche zu stehen, unfähig sich ordentlich zu waschen, möchte ich hier nicht beschreiben! Ich bin auf jeden Fall an einem Punkt angelangt, wo sich ein Problem mit dem anderen aufschaukelt, und ich so auf keinen Fall mehr Kontakt mit anderen Menschen haben möchte!
Es gab mit meinen beiden Söhnen nicht einmal ein Treffen zu den Feiertagen, weil ich panische Angst habe, dass mir das passiert während sie da sind!!!
Die Therapie für die Schmerzen im Rücken, waren bis jetzt 12 Injektionen mit Kortison und mehrere Infusionen, 1x wöchentlich! Leider hat die Wirkung nur 2-3 Tage angehalten, und der Stress, wegen dem außer Haus gehen, verschlimmert die Fibromyalgie jedes Mal wieder!
Für die Termine beim Orthopäden habe ich mich vorbereiten müssen, indem ich mich 2 Tage nur flüssig ernährt habe, damit in der Ordination kein Darmproblem auftritt!!
Meine Nachbarin hat mich mit dem Auto hingebracht und heimgeführt, damit ich möglichst kurz unterwegs war. Meine Nachbarin ist 77 Jahre alt (und bei bester Gesundheit) und ich schaffe es einfach nicht ihr von der Inkontinenz (Blase und Darm) zu erzählen, sie hilft mir nur wegen der Schmerzen und den Problemen beim Gehen,
Ich bitte dringend um Berücksichtigung aller meiner körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen und neuen Befunde!
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigen einer – nunmehr anderen - Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.05.2022, ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
[…]
aktuell: Einwendungen zum Parteiengehör - Schreiben der AW 28 12 2021
Anamnese:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke,
Fibromyalgie seit 6/2019 bekannt
Carpaltunnelsyndrom- keine Operation bislang. Es sei jetzt festgestellt worden, dass es kein CTS sei sondern die Elle zu lange sei und es drücke. Es müsste eigentlich operiert werden.
Fersensporn bekannt
Reizdarmsymptomatik seit 30 Jahren
Harninkontinenz (Belastungsinkontinenz) schon lange
Bewegungseinschränkung der linken Schulter und auch jetzt rechts. Es seien die Sehnen und Knochen verändert
Depressive Störung seit vielen Jahren bekannt, Probleme gab es schon in der Kindheit. Früher Psychotherapie, dann auch psychiatrische Behandlung und medikamentöse Einstellung 2015/2016. Die Medikamente wurden abgesetzt, da sie nicht vertragen wurde. Dann wieder 1a Gesprächstherapie
Beschwerden auf den Knien und den Hüften.
Sie habe einen Gleitwirbel der auf den Nerv drückt.
Covid Infektion 2/2020, 11/2020, 10/21- sie habe nie einen PCR Test gemacht, der die Infektionen bestätigt hätten, aber sie habe im Verlauf einen positiven AK Test gehabt.
Seit der Covid Infektion seien alle Beschwerden schlimmer.
Geimpft sei sie nicht.
Insulinresistenz sei jetzt festgestellt worden
Es sei ein Helicobacter bei der Magenuntersuchung festgestellt worden, sie sei antibiotisch behandelt worden. Es sei aber im Verlauf wieder positiv gewesen.
Nikotin: keiner
Alkohol: keiner
Derzeitige Beschwerden:
Sie spüre nicht mehr wenn sie Stuhlgang habe. Es komme ganz plötzlich, wenn sie Glück habe schaffe sie es aufs WC, aber auch nicht. Der Orthopäde sage der Nerv drücke.
Sie vergesse das Kurzzeitige, sie sei nur am Suchen. Sie habe überall Spickzettel und bekomme einen Stress.
Sie bekomme keine Luft und bekomme Herzklopfen. Sie höre den Puls im Ohr.
Sie esse so wenig, wegen dem Reizdarm und nehme nichts ab. Im Gegenteil sie nehme zu.
Jetzt sei eine Insulinresistenz festgestellt worden.
Sie habe am ganzen Körper Ödeme, am schlimmsten an den Beinen.
Sie habe Herzinsuffizienz und schaffe nicht einmal 7 Stufen. Sie habe immer wieder massive Ödeme an Beine.
Die Reinigung nach dem Stuhlgang sei nicht möglich.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Diovan 1x1
Novalgin bei Bed.: 4-6x/Woche
Venobene
Bioflorin
Antiflat
NervenFA alle 4 Monate
Sozialanamnese:
VS, Gymnasium 2a, dann HS
1 jährige Handelsschule
dann Büro- bzw. Verkaufstätigkeit
letztes DV vor 5-7a
AMS, 1a Krankenstand
krankheitsbedingter Pensionsantrag wurde gestellt- es sei noch laufend
verheiratet, seit 2011 getrennt lebend, 2 erw. Kinder, 1 Sohn lebt noch zu Hause
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es werden alle Befunde/Unterlagen aus dem Akt eingesehen aber nur die zitiert, die noch nicht bei den Vorgutachten angeführt sind.
Diagnosenbestätigung NervenFA Dr. L. 15 11 2021:
Belastungsinkontinenz, Depressio, Insomnie; chron. familiäre psychosoziale Belastungssituation , chronic Fatigue syndrom
Befund NervenFA Dr. L. 29 12 2021:
Frau H. leidet seit Jahrzenten an drei massiv belastenden Symptomkonstellationen, nähmlich
1. : massive Reizmagen- und Reizdarmsymptomatik, die mehrfach abgeklärt wurde und insbesondere seit 1994 zu einer gravierenden Beeinträchtigung geführt hat. Die Palette an Nahrungsmitteln ist deutlich eingeschränkt und die meisten Mahlzeiten verursachen Schmerzen Durchfälle.
2. : ebenfalls seit der Jugend besteht eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit insbesondere im Bereich des muskuloskelettalen Systems, welches 2019 als Fibromyalgie bestätigt wurde (XXX rheumatologische Abteilung); dabei kommt es wiederholt zu Phasen mit ausgeprägten Schmerzen wie bei einem starken Muskelkater, der eine reguläre Beweglichkeit der Patientin immer wieder massiv behindert!
3. : am belastendsten wird eine seit Jahren bestehende Belastungsinkontinenz Grad 2 empfunden, weswegen die Patientin an vielen Tagen kaum das Haus verlässt und auch öffentliche Verkehrsmittel nur sehr selten benutzt, weil es wiederholt zu unkontrollierbarem Harnabgang kommt der die Patientin psychisch schwerstens belastet. Zusätzlich bestehen muskuloskelettale Beeinträchtigungen mit Omarthrose links mit Bursitis, ein CTS rechts sowie ausgeprägte Durchschlafstörungen!
Aufgrund dieser Konstellation ist der Patientin ein normales Alltagsleben nicht möglich, sie ist auf die Unterstützung der Söhne angewiesen. Eine weitere psychische Belastung ergab sich durch die Trennung von ihrem Ehemann, der sie 2011 verlassen hat.
Neurologischer Status:
HN frei, an den OE und UE deutlich erhöhte Druckempfindlichkeit an den muskuloskelettalen Ansatzpunkten insbesondere im Bereich der Schulter, im Bereich des Ellbogens, im Bereich der Hüfte der Knie und der Unterschenkel, MER stgl. uml. auslösbar.
Psychiatrischer Status:
Voll orientiert, Affizierbarkeit gegeben, Stimmung deutlich depressiv ausgelenkt bei kohärenten Ductus, deutlich Hinweise für emotionale Labilität und verminderte Resilenz.
Diagnose:
Fibromalgie, chronisches Reizdarmsyndrom, Belastungsinkontinenz, intermittierende Stuhlinkontinenz, Depressio, CTS beidseits, Omarthrose mit Bursitis rechts, multisegmentales degeneratives LWS Syndrom.
Befund Orthopäde Dr. B. 03 01 2022:
Diagnose:
Lumboischialgie , Spondylolisthese L5/S1 Vertebrostenose Th9/10, CTS bds, Fersensporn bds, Fibromyalgie, RDS, Inkontinenz
MRT der gesamten WS 10 09 2021:
HWS: Spondylarthrosis cervicalis und Discopathien dehydrierte, aber nur minimal herniterten Disci. Eine Affizierung der Nervenbahnen nicht zu sehen
BWS: Ergebnis- Geringe Spondylosis thoracalis, aber lediglich dehydrierte, nicht hernierte Disci, die Nervenbahnen frei.
Nur im Segment Th9/10 Hypertrophie der Ligamenta flava mit leichter Einengung des Spinalkanales. Auch hier das Myelon aber nicht nachweislich affiziert.
NB: Hämangiom in Th9.
LWS: Spondylosis lumbalis und Dicopathie mit dehydrierten, zwischen L3 und S1 auch etwas deutlicher hernierten Disci, wobei rechts bei L5/ S1 eine Irritation des Spinalnerves L5 rechts vorliegen könnte. Sonst die Nervenbahnen aber nicht nachweislich affiziert.
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Schreiben Internistin Dr. S. 28 02 2022:
….rezitierend eine paradoxe Reaktion auf Medikamente......medikamentöse Therapie sehr schwierig.....in letzter Zeit ...Herzinsuffizienz ...bei geringer Belastung verschlechtert....
Homa Index: 5,2 Hinweis auf Insulinresistenz
CP Röntgen 08 07 2021:
plump konfigurierter Herzschatten, links betont, einzelne diskrete periphere Stauungszeichen, kein punktionswürdiger Erguß, kein Infiltrat
MRT Gehirn 22 06 2021:
inzipiente periventrikuläre Leukaraiose, sonst unauffällig
Hüftröngten bds. 05 08 2021:
incipiente bis mittelgradige Coxarthrose bds., produktive Fibroostosen am Trochanter
Sonsographie Hüfte bds. :
kein eindeutiger fassbarer oder konklusiver Befund
Röntgen Knie bds 21 10 2021:
regulärer Befund an den Gelenksspalten und Retropattelargelenk
Röntgen Schulter und US bds 09 05 2022:
Einrisse der SSP rechts, Ansatztendinopathie rechts, diskrete Tendiopathie SSP li
AC Arthrose bds.
Hüft Rö 09 05 2022:
Coxarhrose sowie Fibroostosen
MRT rechtes Handgelenk 25 04 2019:
atypischer Verlauf N. med.
2 Ganglien extraossär
HW. auf ulnares Impaktionssyndrom und part. Degenration des TFCC
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
57 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
adipös, BMI 35,9
Größe: 160,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch wechselnd ausgeprägt, Geschmack red. angegeben
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: wird nicht durchgeführt- sei nicht möglich wegen Schmerzen in der Schulter
Seitabduktion bds. bis zur Horizontalen
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: Knöchelschwellung bds.
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: Beine werden nur alternierend angehoben wegen Schmerzangabe in der LWS, gut gehalten
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Ferse wird auf der Unterlage geführt.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig, normale Spurbreite, Fuß bds. auf der Ferse aufgesetzt
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehenstand: bds. unauffällig, Fersenstand: nicht durchgeführt- sei wegen Fersensporn nicht möglich
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Gatten hergebracht
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, schildert umfangreich, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik, neurotisch strukturierte Persönlichkeit anzunehmen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat, Abnützungen der Gelenke und Wirbelsäule, vorbeschriebenes Fibromyalgiesyndrom, Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn
Unterer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung aber keine radikuläre Ausfallssymptomatik, keine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung
02.02. 02
30
2
Reizdarmsymptomatik
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen.
07.04. 04
20
3
Harnblasenfunktionsstörung- Belastungsinkontinenz
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist.
08.01. 06
20
4
Schulter - Funktionseinschränkung beidseitig
fixer Grad der Behinderung
02.06. 02
20
5
depressive Störung, chronisches Schmerzsyndrom
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da auch somatische Beschwerden
03.05. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch die anderen Leiden nicht erhöht bei einerseits fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Insbesondere erhöhen die Auswirkungen der Leiden 4 und 5 nicht weiter, da teilweise überschneidende Funktionseinschränkungen bestehen, die im Leiden 1 bereits teilweise miterfasst sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Insulinresistenz, da dzt. in Abklärung und dzt. keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus ableitbar.
Stuhlinkontinenz, da nicht durch aktuelle chirurgische Befunde belegt. Die Beschwerden des Darmes in Leiden 2 erfasst.
Positiver Helicobacter bei Magenuntersuchung, da nicht befundbelegt und keine anhaltende behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus ableitbar, bei guter Behandelbarkeit.
Herzinsuffizienz, da nicht durch aktuelle cardiologische Befunde (Labor, LangzeitEKG, Echocardiographie etc.) belegt.
Veränderungen im Gehirn (beginnende Leukaroaraiose periventrikulär MRT 6/21), da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus ableitbar.
Vd.a. Bruxismus, da konservativ gut behandelbar.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zum Vorgutachten 2/21 nachvollziehbar
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
s.o.
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristerstreckungen zur Einholung weiterer medizinischer Befunde. Sie führte aus, aufgrund der Taubheit im rechten Bein und im rechten Arm sowie der Sehstörungen am rechten Auge würden sich die notwendigen Untersuchungen ständig verzögern. Den Ansuchen legte sie eine MR-Zuweisung, eine Überweisung an die neurologische Ambulanz und einen Verordnungsschein für einen Rollator bei.
Mit Schreiben vom 31.12.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Fristerstreckung, da sie Anfang November in ihrer Wohnung gestürzt sei und sich die rechte Hand verletzt habe, weshalb sie die rechte Hand wegen Schmerzen und einer Schiene zum Schreiben nicht benutzen könne. Dem Ansuchen legte sie eine Ambulanzkarte eines näher genannten Krankenhauses vom 12.11.2022, einen Röntgenbefund der rechten Hand vom 22.11.2022 und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 28.11.2022 bei.
Mit E-Mail vom 15.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin schließlich eine Stellungnahme zum Gutachten vom 16.05.2022 ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, sie habe den Eindruck, der Inhalt ihrer Stellungnahmen werde von den ÄrztInnen nicht gelesen, was ihr die begutachtende Ärztin bei der persönlichen Untersuchung am 12.05.2022 auch bestätigt habe. Ihre ausgeprägten psychischen Probleme, die zu einem völlig isolierten Leben führen würden, das massive Auswirkungen auf ihre chronischen Krankheiten (Fibromyalgie, Inkontinenz und Reizdarm) habe, seien in beiden Gutachten als Leidensüberschneidung angeführt worden, aber hätten zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades geführt. Die mit orthopädischen Befunden belegten Erkrankungen seien in der Beurteilung nicht einmal erwähnt worden. Die Ventrolisthese verursache nicht nur furchtbare Schmerzen, sondern auch zeitweise wechselnde Taubheitsgefühle in den Beinen, weswegen sie schon dreimal gestürzt sei mit Folgeverletzungen. Auch seien Probleme mit dem Darm aufgetreten, welche sie an die Wohnung fesseln würden. Die Stuhlinkontinenz sei durch einen gequetschten Nerv verursacht. Auch habe sie produktive Fibroostosen, eine Vertebrostenose sowie eine Ventrolisthese Grad I nach Meyerding, die die Beweglichkeit der Gelenke/Wirbelsäule/Hüfte so einschränken würden, dass sie auch große Probleme mit der Körperhygiene nach dem Stuhlgang habe. Dies sei im neuen Gutachten nicht beachtet worden. Im MRT vom 10.09.2021 sei auf Höhe von L5/S1 eine Irritation des Spinalnervs L5 angeführt, was von der Gutachterin mit den Worten, es liege keine radikuläre Ausfallssymtomatik vor, negiert worden sei. Die vorgelegten orthopädischen und internistischen Befunde seien von der Gutachterin zurückgeschoben worden, weil es nicht ihr Fachgebiet sei. Auch verstehe die Beschwerdeführerin nicht, weshalb eine Funktionseinschränkung beider Schultern mit demselben Behinderungsgrad wie eine einseitige Funktionseinschränkung angeführt werde. Sie wisse von einer Dame in ihrem Alter, die nur mit einer ihrer chronischen Erkrankungen einen Grad der Behinderung von 50 % bekommen habe, weil sie einen aussagekräftigen Befund eines Privatarztes vorgelegt habe, demzufolge diese Dame seelisch sehr belastet sei. Die Beschwerdeführerin sei völlig isoliert an ihre Wohnungen gefesselt, könne nicht ohne Hilfe einkaufen gehen und bekomme für das Reizdarmsyndrom nur 20 %, die Fibromyalgie, die zu immensen Bewegungseinschränkungen und chronischen Schlafstörungen führe, werde in der Beurteilung völlig ignoriert. Die Gutachterin sei unter Zeitdruck gestanden, es sei kein richtiges Gespräch zustande gekommen und die Gutachterin habe trotz Erwähnung der starken Ödeme die Beine nicht angeschaut. Ebenso sei auch der Unterberger Tretversuch nicht durchgeführt worden. Daher ersuche sie um ein neuerliches Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
In der Folge holte die belangte Behörde erneut ein Gutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.08.2023, ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
[…]
Derzeitige Beschwerden:
Im letzten Gutachten sind vor allem meine orthopädischen Probleme nicht berücksichtigt worden. Die chronischen Sachen, die berücksichtigt worden sind, verschlimmern die orthopädischen Probleme. Ich habe Gelenksbeschwerden, einen Reizdarm und eine Harninkontinenz Stufe 3, dauerhaft. Dazu kommt die Fibromyalgie, die ich schubweise habe. Da ich noch jung bin, belastet mich das Ganze erheblich. Ich vermeide auch den Kontakt mit anderen Menschen, was mich zusätzlich belastet. Zusätzlich habe ich seit 2013 Schlafprobleme. Ich kann nicht vor 3-4 Uhr in der Früh einschlafen. Ich schlafe auch nur maximal drei Stunden, weil ich dann von meiner Harn-Inkontinenz geweckt werde. Dadurch habe ich auch einen ständigen Erschöpfungszustand.
Ich bin innerhalb von 12 Monaten vier Mal gestürzt, deshalb verwende ich den Rollator. Der Rollator gibt mir Sicherheit. Zusätzlich habe ich auch immer wieder Ödeme an beiden Beinen, sodass das Gehen zusätzlich erschwert ist.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Diovan, Novalgin bei Bed, Venobene, Bioflorin, Antiflat
Sozialanamnese:
verheiratet, getrennt lebend, 2 Söhne, AMS; XXX, krankheitsbedingter Pensionsantrag wurde gestellt, wird wieder zurückgezogen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT des linken Kniegelenks vom 26.04.2023
diskrete Meniscusläsion vom Grad I bis II mit minimalen mukoiden Verquellungen im medialen Hinterhorn und im lateralen Vorderhorn.
Geringe Ergussbildung retropatellar und etwas Flüssigkeit entlang der Sehne der Semimembranosus- Sehne.
Eine Bandläsion ist nicht erkennbar. Präpatelläres Weichteilödem
MRT beider Sprunggelenke vom 26.04.2023
Rechts: Massives Weichteilödem am Dorsum pedis und vor allem um die distalen Unterschenkel. Kein Knochenmarködem. Geringer Erguss im unteren Sprunggelenk. Eine Sehnen- oder Bandläsion ist nicht nachweisbar, lediglich geringe Tendovaginitis der Sehne des M. flexor hallucis longus. Chondropathie vom Grad I, wie oben beschrieben
Links: Ausgedehntes Weichteilödem am Dorsum pedis und am distalen Unterschenkel, wie an der Gegenseite. Ebenso, ähnlich wie an der Gegenseite, kurzstreckige Tendovaginitis der Sehne des M. flexor hallucis longus, eine Bandläsion nicht nachweisbar. Geringe Ergussbildung in beiden Sprunggelenken.
MRT des rechten Kniegelenkes vom 17.03.2023
Chondropathie Grad III an der Hauptbelastungszone des medialen Femurcondylus rechts.
Zerrung des medialen Kollateralbandes, sowie auch Enthesiopathie an der Insertionsstelle des lateralen Kollateralbandes. Chondropathie Grad II am lateralen Gelenkkompartment, sowie auch femoropatellar. Gelenkerguss mit Zeichen einer chronischen Synovitis. Subcutanes Ödem um das rechte Kniegelenk. Zerrung des medialen Retinaculums.
Sonographie beider Schultern vom 21.12.2022
Bilat. intrinsische Faserverkalkungen im Verlauf der Rotatorenmanschette, überwiegend im Supraspinatusabschnitt, sowie Subscapularissehnenanteil. Der Befund rechts deutlicher als links. Rechts insbesondere an mehreren Stellen mit einzelnen longitudinalen Verkalkungen, möglicherweise auch als Folge ehemaliger Faserrupturen. Eine rezente Ruptur aber nicht erkennbar. Bursa nicht verbreitert. Reaktive Begleitflüssigkeit entlang der langen Bicepssehne im Recessus vaginalis.
RÖNTGEN-BEFUND Rechte Hand vom 22.11.2022
Entsprechend der Fragestellung bei Dig. II kein Hinweis auf rezente Veränderungen.
Heberden- und Bouchard-Arthrosen. Kleines Ossikelchen im Bereich der radialen Gelenkfläche. Radioulnararthrose. Beginnend degenerative Veränderungen zwischen Os naviculare und dem Os trapezium. Auf vorliegenden Aufnahmen kein sicherer Hinweis auf eine rezente Fraktur, lediglich das akzessorische Ossikelchen von der Einschätzung her schwierig einzustufen, fragliche einer Absprengung entsprechend - Klinik im Handwurzelbereich? Falls Klinik zusammenpassend, weitere Abklärung mittels Handgeienk-CT unter besonderer Berücksichtigung der radialen Gelenkfläche angezeigt.
Funktionsaufnahmen der LWS vom 19.09.2022
Ventrolisthese von LWK 5 gegenüber SWK 1 Grad I nach Meyerding.
Im Übrigen kein Hinweis auf ein vermehrtes Wirbelgleiten in den übrigen Segmenten.
RÖNTGEN-BEFUND vom 19.09.2022
HWS: Degenerative Veränderungen, mit abgebrochenen Spondylophyten an der Grundplatte von HWK 5.
BWS: Degenerative Veränderungen mit Zeichen der deformierenden Spondylose und ventral ausladenden Spondylophyten. Der übrige Befund ist unauffällig.
Offensichtlich Stummelrippen von BWK 12.
LWS: Ventrolisthese von LWK 5 gegenüber SWK 1 Grad I nach Meyerding.
Zeichen der deformierenden Spondylose.
Beide Schultern vom 09.05.2022
Es zeigen sich intrasubstanzielle Einrisse der Supraspinatussehne der rechten Seite sowie auch eine Ansatztendinopathie der Subscapularissehne rechtsseitig. Diskrete Tendinopathie der Supraspinatussehne links. Die übrigen Weichteile sind unauffällig.
Beide Hüftgelenke
Coxarthrosen sowie auch Fibroostosen, unter Betonung der rechten Seite.
Beide Schultern: Tendinopathia calcarea der Supraspinatussehne rechts.
AC-Gelenkarthrosen bds. mit Einengung des Subacromialraums, unter Betonung der rechten Seite. Die übrigen ossären Strukturen sind unauffällig.
Beide Vorfüße vom 19.09.2022
Oberer Fersensporn beidseits, sowie auch unterer Fersensporn rechts.
Os cornutum links im Sinne einer Normvariante.
Os tibiale externum rechts.
Mitgebrachte Befunde,
Dr. S, Fachärztin für Innere Medizin vom 28.02.2022:
Nach umfangreichen Gesprächen und Untersuchungen zeigt die Patientin rezitierend eine paradoxe Wirkung auf Medikamente. Zum Beispiel reagiert die Patientin auf Sedierung, Schlafmittel, Psychopharmaka und Diuretikum gegenteilig, daher sind medikamentöse Therapien sehr schwierig und in manchen Fällen sogar unmöglich, was immer wieder zur Verschlechterung und Einschränkung der Patientin führt. Meistens zeigt sich in der letzten Zeit, dass sich die Herzinsuffizienz bei Frau H. schon bei geringer Belastung verschlechtert und zu starker Atemnot führt. Da sich auch ihre starken Ödeme in den Beinen medikamentös nicht bessern lassen, ist Frau H. stark körperlich eingeschränkt und immer wieder auf Hilfe im alltäglichen Leben angewiesen.
Dr. H., Innere Medizin XXX vom 28.02.2023:
normalgroßer linker Ventrikel mit leichter Hypotrophie und normaler systolischer Funktion, keine regionalen Wandbewegungenstörung, diastolische Funktionsstörung 1. Grades, Relaxationsstörung
Dr. F., Orthopädisches Gutachten an das Arbeits- und Sozialgericht vom 26.04.2023:
Diagnosen: Chronisch rechtsbetonte Lumboischialgie mit mittelgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und mittelgradigen Wirbelgleiten L5, mittelgradige bis deutliche rechtsseitige und mäßiggradige linksseitige Funktionsminderung der Schultergelenke, mittelgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule mit deutlichem Rundrücken, mäßig- bis mittelgradig schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Knie-und Hüftgelenke, leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, geringgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung, mäßiggradige Hallux Valgus beidseits bei dorsalem Fersensporn und plantarem Fersensporn rechts, geringgradiger Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, anamnestisch Fibromyalgie, regelrechte Knochendichte
Der klagenden Partei ist eine tägliche Arbeitszeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung bei einer höchstens leichten Tätigkeit, weitestgehend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zur häufigen Wechsel der Körperhaltung und Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zumutbar. Der Anmarschweg zur Arbeitsstrecke ist nicht eingeschränkt. Ein Öffentliches Verkehrsmittel kann benutzt werden.
Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 03.08.2023:
Diagnosen: Fibromyalgie, chronisches Reizdarm-Syndrom, Belastungsinkontinenz, intermittierende Stuhlinkontinenz, Depressio, multisegmentales degeneratives LWS Syndrom mit Wurzelkontakt
PVA, Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 25.05.2022:
Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen
Überweisungsschein vom 29.09.2022:
Seit drei Wochen zunehmende körperliche Schwäche, ausgeprägte neurologische Schwäche der oberen Extremität, Erbitte neurologische fachärztliche Begutachtung, Verordnungsschein für einen Rollator
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: -/-
Klinischer Status – Fachstatus:
59 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch, Narben an beiden Brüsten ( Korrektur-OP)
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff nur links möglich, linker Arm wird bis 100°, rechter bis 90° abduziert, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzenstand mit Anhalten möglich und Fersenstand, wegen Fersensporn nicht möglich, Einbeinstand bds mit Anhalten möglich, beide Beine werden kaum von der Unterlage abgehoben (wegen Schmerzangabe im Bereich der LWS), grobe Kraft nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken endlagig eingeschränkt, geringe Ödeme, keine Varikositas, Sensibilität wird links als vermindert angegeben
Wirbelsäule: FB bis zum mittleren Unterschenkel
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS nach links endlagig eingeschränkt, rechts frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS schmerzbedingt deutlich eingeschränkt
Gesamtmobilität – Gangbild:
normales Gangbild, kommt mit Rollator
Status Psychicus:
bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter- ,Hüft- und Knieglenke; leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpatunnelsyndrom, Fersensporn
oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerdesymptomatik, und mäßiggradige funktionelle Einschränkung
02.02. 02
40
2
Reizdarmsymptomatik
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik beijedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen.
07.04. 04
20
3
Harnblasenfunktionsstörung- Belastungsinkontinenz
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist.
08.01. 06
20
4
depressive Störung, Einschlafstörungen
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da auch somatische Beschwerden
03.05. 01
20
5
rezidivierende Unterschenkelödeme beidseits
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. mitberücksichtigt die diastolische Funktionsstörung 1. Grades
05.08. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-5 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 4 des VGA nun in Leiden 1 miterfasst, Verschlimmerung und Anhebung um 1 Stufe.
Hinzukommen von Leiden 5
Keine Änderung der übrigen Leiden
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Anhebung des GdB um 1 Stufe
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 11.09.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach der persönlichen Untersuchung am 16.08.2023 bei der Anmeldung nachgefragt, wie lange sie noch Zeit habe, weitere Befunde/Gutachten vorzulegen. Nach Rücksprache mit der Gutachterin sei ihr mitgeteilt worden, sie habe noch genug Zeit für die Nachreichung. Das Gutachten sei aber bereits am nächsten Tag geschrieben und versendet worden. Ihr Gerichtstermin betreffend das Pflegegeld sei erst am 12.09.2023, dieses Ergebnis wolle sie noch nachreichen. Unter einem erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, im nunmehr eingeholten Gutachten seien zwar die aktuellsten Befunde dokumentiert worden, die bei der Voruntersuchung am 12.05.2022 vorgelegten Befunde seien aber wieder nicht beachtet worden. Sie habe ein im Auftrag des Arbeitsgerichtes eingeholtes ausführliches orthopädisches Gutachten vorgelegt, aus dem sich eine Liste von Einschränkungen ergebe, die weder dokumentiert noch bei der Beurteilung beachtet worden seien. Die stärksten Einschränkungen würden im Bereich der Schultern (AC-Gelenks-Arthrose bds. mit Einengung des Subacromialraums), der Brustwirbelsäule (Vertebrostenose Th9/10), der Lendenwirbelsäule (Ventrolisthese mit ausgeprägter Bandscheibenvorwölbung L5/S1 mit Nervenwurzelkontakt L5 rechts) und des rechten Knies (Chondropathie Grad III medial und Grad II lateral sowie femoropatellar) bestehen. Bereits aufgrund der früheren Erkrankungen des Bewegungsapparates habe sie 30 % erhalten, seitdem seien wesentliche Einschränkungen dazugekommen, ohne dass der Grad der Behinderung erhöht worden wäre. Die zuvor extra mit 20 % angeführten Schultern seien nunmehr mit den anderen orthopädischen Leiden, die mit 30 % angeführt gewesen seien, zusammengefasst worden, woraus sich aber nur 40 % und nicht 50 % ergeben hätten. Im vorgelegten orthopädischen Gutachten seien mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schultern sowie der Knie und Hüften festgestellt worden. Die Ventrolisthese verursache auch zeitweise Taubheitsgefühle, weshalb sie in den letzten 12 Monaten schon viermal gestürzt sei und weswegen sie auch einen Rollator verschrieben bekommen habe. Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit in der rechten Schulter und in der Brustwirbelsäule könne sie sich auf der Toilette nicht sauber machen. Auch das rechte Knie sei besonders schmerzhaft, knien, hocken und langes Stehen gehe gar nicht, das Stiegen steigen sei sehr schmerzhaft und sie könne nur bis max. 5 kg heben und tragen. Des Weiteren sei im vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten eine mittelgradige Störung diagnostiziert worden. Ebenso liege eine paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz – chirurgisch nicht besserungsfähig – vor. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.09.2023 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. L., Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.09.2023
Bei meiner Patientin ist eine Verschlechterung der somatischen Beschwerden durch die vorliegende Depression anzunehmen, daher ergibt sich hier zwischen Fibromyalgie/lnkontinenz/RDS deutlich eine gegenseitige Leidensbeeinflussung. Die Patientin hat in den letzten Jahren mehrmals eine Psychotherapie angestrebt, was aber immer an den finanziellen Mittel scheiterte.
Weiters wirken sich die Muskelprobleme der Fibromyalgie, sowohl auf die Inkontinenz, als auch erheblich auf die zahlreichen, degenerierten Veränderungen/Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates aus. Dies führt tageweise zu massiver Verschlechterung der Symptome und erhöhten Schmerzen der orthopädischen leiden und in Folge zu vermehrten Bewegungseinschränkungen welche wiederum Auswirkungen auf die chronischen Erkrankungen/Inkontinenz und Depression) haben.
Es besteht bei der Patientin deutlich eine ungünstig, wechselseitige Leidensüberschneidung. Bitte bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Dr. B.
Facharzt für Chirurgie vom 30.08.2023
Paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz
Chirurgisch nicht besserungsfähig
ORTHOPÄDIE XXX vom 09.08.2023
Diagnose: siehe Befund Dr F. (+ Impingement + Calcarea re Schulter)
MR: Chondropathie III med Femurkondylus re + II lat; Synovitis, Distorsio Retinakulum + med Seitenband
PVA Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaiiditätspension und Pflegegeld vom 25.05.2022
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig
Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen
Stuhl- und Harninkontinenz
Spondylarthrose
Herzinsuffizienz
Geregelte Tätigkeiten sind zumutbar.
Kein ausreichender Pflegebedarf
ORTHOPÄDIE XXX vom 03.01.2022
Lumboischialgie , Spondylolisthese L5/S1 Vertebrostenose Th9/10, CTS bds, Fersenspom bds Fibromyalgie, RDS, Inkontinenz
weiter siehe auch VGA vom 16.08.2023
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter- ,Hüft- und Knieglenke; leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpatunnelsyndrom, Fersensporn
oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerdesymptomatik, und mäßiggradige funktionelle Einschränkung
02.02. 02
40
2
Reizdarmsymptomatik
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen.
07.04. 04
20
3
Harnblasenfunktionsstörung- Belastungsinkontinenz
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist.
08.01. 04
20
4
depressive Störung, Einschlafstörungen
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da auch somatische Beschwerden
03.05. 01
20
5
rezidivierende Unterschenkelödeme beidseits
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. mitberücksichtigt die diastolische Funktionsstörung 1. Grades
05.08. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-5 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 16.08.2023 anhand einer gründlichen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[…]“
Mit angefochtenem Bescheid vom 19.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.12.2019 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einspruch habe nach neuerlicher Prüfung aber zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zu diesem Bescheid übermittelt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2023 ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus (Hervorhebungen wie im Original):
„[…]
Nachdem ich am 30.12.2019 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt habe, kam es zu mehreren Begutachtungen, und trotz Verschlechterungen meiner chronischen Erkrankungen zu keiner Erhöhung des Behindertengrades!
Außer bei der letzten Begutachtung am 16.8.2023 wurde der Behindertengrad von 30 % auf 40 % angehoben! Allerdings wurden bei dieser Begutachtung wiederholt die Befunde von der vorhergehenden Begutachtung und eine bestehende Leidensüberschneidung nicht berücksichtigt.
Ursprünglich bekam ich mit Reizdarmsyndrom + Harn-InkontinenzGrad 2 + Fibromyalgie + orthopädische Probleme (Fersensporn beids., Gleitwirbel ohne Nervenkontakt, li Schulter AC-Athrose und Kalk, re. Hand Karpaltunnelsyndrom) — siehe Schreiben vom 6. Dez. 2019, bei der 1. Begutachtung am 12.2.2020 30 % GdbH (siehe Seite 5 Begutachtung 12.2.20).
Nach dieser Begutachtung habe ich erst erfahren, dass psychische Belastungen auch als Behinderung zählen, deswegen hat man mir tel. geraten, dies in der Stellungnahme ausführlich zu schildern und einen Befund vom Neurologen/Psychiater nachzureichen. […]
In dem daraus folgenden Sachverständigengutachten wurde der Befund des Neurologen/Psychiater, bestehend aus 2 Seiten, wörtlich zitiert bis auf zwei wichtige Passagen die komplett weggelassen wurden: von Seite 1 der psychiatrischer Status und von Seite 2 seine Beurteilung der Gesamtsituation!?
Da ich schon ab meinem 25 Lebensjahr unzählige Psychotherapien (wegen sehr belastenden Ereignissen in meiner Kindheit) hinter mir hatte, habe ich wegen Zeitmangel nur von den letzten Versuchen einer zuerst medizinischen Therapie als auch danach einer Psychotherapie 2015/2016 Belege vorgelegt. Trotzdem steht unter der Tabelle der Ergebnisse Seite 5 des Gutachtens, das Therapieoptionen unausgeschöpft wären !?
Direkt darunter steht aber:
Eine Mitverursachung/Verschlimmerung somatischer Beschwerden ist durch die vorliegende Depression anzunehmen, es ergibt sich hier eine Leidensüberschneidung!
Gleich im ersten Absatz dieser Seite steht auch im zweitem Satz:
Teilweise Leidensüberschneidung der Leiden depressive Störung/Fibromyalgie/ Reizdarmsymtomatik, da hochgradiger Verdacht auf psychische Komponente der somatischen Beschwerden !!!
Trotzdem hat sich der Gdb 30 % nicht geändert???
Siehe Seite 5 des Gutachtens von 15.2.21.
Das habe ich auch in meiner Stellungnahme vom 28.12.21 zur Sprache gebracht, sowie eine detaillierte Beschreibung meiner jahrelangen Psychotherapien als auch neue RÖ und MRT Befunde zu den neuen Wirbelsäulen-Probleme (Vertebrostenose und Wirbelgleiten mit Wurzelkontakt) , die es mir nicht mehr ermöglichen mich weder am WC als auch in der DU sauber zu machen! Und wieder habe ich den dringenden Verdacht, dass niemand meine Stellungnahme gelesen hat, da sich schon wieder nichts an den 30 % GdB geändert hat?! Stattdessen habe ich den nächsten Termin für ein Begutachtung 12.5.22 bekommen??
Diese Begutachtung war so unglaublich, dass ich sie genauer schildern möchte:
Obwohl meine Stellungnahmen extrem ausführlich sind, wurde ich wieder gefragt, was meine Beschwerden sind. Da ich weiß, dass ich aus Zeitmangel gar nicht die Möglichkeit haben würde, meine Probleme zu schildern, habe ich diesmal gefragt, ob die Fr. Doktor meine Stellungnahme gelesen hat, was sie sofort verneinte! !!
Ich war von dieser Antwort so überrascht, dass ich noch nachfragte, wofür ich eine Stellungnahme schreiben soll, wenn sie nicht gelesen wird! Ich fragte weiter, ob sie überhaupt von jemanden gelesen wird, worauf die Ärztin antwortete: wahrscheinlich der 2. Arzt/in der das Gutachten unterschreibt??! !
Danach wollte ich Fr. Dr. K. die neuen orthopädischen Befunde vorlegen, die sie mir aber mit den Worten, „Das ist nicht mein Fachgebiet, die braucht sie nicht???" wieder zurück gab!!! Da die neuen Befunde allerdings Verschlechterung meiner Erkrankungen dokumentierten, habe ich die Ärztin gebeten, die Befunde anzunehmen, da ich dachte, sie wären wichtig für die Beurteilung.
Sie hat die Befunde auch im Gutachten angeführt, aber bei der Beurteilung wurden sie nicht beachtet. Wenn es nicht ihr Fachgebiet ist, dann muss es doch von jemand anderen der sich damit auskennt beurteilt werden?!
Die neue Befunde waren eine Vertebrostenose TH9/10, eine Spondylolisthese L5/S1 mit Wurzelkontakt rechts, sowie eine mittelgradige Coxarthrose mit produktive Fibroostosen der Hüften, Impingement re. Schulter, welche alle zu weiteren Einschränkungen des Bewegungsapparates führen.
Mir wurde von der KOPV erklärt, dass bei der Beurteilung ausschlaggebend ist, ob eine Beeinträchtigung leicht, mittelgradig oder schwer ist. Deswegen verstehe ich nicht, warum sich die 30 % bei Verschlechterungen nicht erhöht haben.
Bei der Liste des klinischen Status auf Seite 6 ist mir aufgefallen, dass mehrere Tests angeführt wurden, z.B. ASR, Pyramidenbahnzeichen, Laseque, Knie-Hacke-Versuch, Romberg, Unterberger Tretversuch die bei mir alle unauffällig sein sollen.
Mir sind diese Tests von anderen Untersuchungen bekannt, daher weiß ich bestimmt, dass diese von Fr. Dr. K. nicht durchgeführt wurden, wobei einiges mit meinen Einschränkungen gar nicht möglich gewesen wäre. Auch hatte Fr. Dr. K. immensen Zeitstress, da sich die Patientin vor mir sich sehr verspätet hatte.
Bitte um Beachtung meiner letzten Stellungnahme vom 10.1.23 in der ich noch auf einige andere für mich eigenartige Abläufe hingewiesen habe, und um ein neuerliches Gutachten von einem Orthopäden gebeten habe. Leider ist der nächste Termin mit den vielen Terminen des Arbeitsgerichtes zusammengefallen, daher habe ich um einen neuen Termin gebeten, da ich mehrere Termine in einer Woche mit meinen gesundheitlichen Problemen, besonders wegen der Harn und Darminkontinenz, nicht bewältigen kann.
Dieses letzte Gutachten fand dann am 16.8.23 bei Fr. Dr. F. statt. Diese Ärztin ist die einzige, mit der ein normales, gutes Gespräch möglich ist und die im Gutachten auch meine Schilderungen niederschreibt und nicht abändert oder bei Befunden nicht wesentliche Teile weglässt. Sie ist auch die erste Ärztin, der meine starken Ödeme aufgefallen sind, auch die einzige, bei der ich die Hose ausziehen musste!
Durch die Untersuchungen für das Arbeitsgericht, war es mir diesmal möglich ein ausführliches Gutachten über 15 Seiten der wesentlichsten orthopädischen Beeinträchtigungen der letzen 2 Jahre vorzulegen! Dieses Gutachten bezieht sich ausschließlich auf orthopädische Befunde, auch meine Arbeitsfähigkeit wurde nur diesbezüglich beurteilt. Ich habe mit dem Orthopäden keine meiner anderen Erkrankungen besprochen! Allein die Zusammenfassung meiner Diagnosen erstreckt sich über eine A4 Seite, und die daraus folgenden Einschränkungen, ebenso über eine halbe Seite aufgelistet, sind sehr umfassend. Leider sind diese Einschränkung nicht dokumentiert worden. (Siehe Gutachten von Dr. F. Seite 13+14).
Diese umfassende Diagnose wurde von der Fr. Doktor F. auf nur 10 Zeilen in Stichworten gekürzt! Daher ist ein wesentliches Problem der WS leider von Fr. Dr. F. nicht dokumentiert worden!
Nach chronisch rechtsbetonte Lumboischialgie mit mittelgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung der LW und mittelgradigem Wirbelgleiten L5 fehlt folgender Text:
Zuletzt 9/2021 durch MR festgestellte ausgeprägte Bandscheibenvorwölbung L5/S1 mit Nervenwurzelberührung L5 rechts, Bandscheibenvorwölbung L3-5 ohne nervale Bedrängung sowie weitere teils ausgeprägte Abnutzungserscheinungen vor allem im unteren Verlauf! Dieser Wurzelkontakt ist auch der Grund, warum ich vor einem Jahr einen Rollmobil/Rollator verschrieben bekommen habe. Wegen den zeitweise plötzlich auftretenden Taubheitsgefühl im rechten Bein, kam es innerhalb einem Jahres zu 4 Stürzen mit Folgeverletzungen, mehrere Sehneneinrisse in den Schultern, Verletzung des Mittelhandknochens re., und einem Knorbelschaden Grad II + III an 3 Stellen im rechten Knie!
•Weiter wird aus dem umfangreichen Gutachten (15 Seiten) von PVA-Dr.K. die Diagnose mittelgardige Depression dokumentiert, aber in der Beurteilung der GdB wird Leiden 4 nur mit 20 % angeführt, mit dem selben Text ( bei weitem nicht mehr aktuell), aus den alten Gutachten.
Müsste bei mittelgradiger Depression nicht der GdB angehoben werden?
Ebenso der Knorpelschaden II + III im re. Knie ist ein Dauerschaden, würde das nicht den GdB erhöhen?
Zu den aktuellen Befunden, die ich leider am 16.6.23 nicht vorlegen konnte. Diese wurden danach bei der Stellungnahme beigelegt, ebenso ein Schreiben von Dr. L. wegen einer Leidensüberschneidung, die auch schon in der Vergangenheit bei früheren Gutachten erwähnt wurden ABER bis zum heutigen Tag nicht in der Beurteilung beachtet wurde!!
Besonders der neue Befund 30.8.2023 vom Proktologen Dr. B. belegt eine paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz, chirurgisch nicht besserungsfähig!
Was im Detail bedeutet, ich bekomme vorher kein oder viel zu spätes Signal der Blase und des Darms, was zur Folge hat, dass ich es meistens, sogar innerhalb der Wohnung nicht rechtzeitig auf die Toilette schaffe!!! Bedeutet ich bin trotz Einlage, schmutzig und auch meine Wäsche!! Besonders schlimm an den Tagen mit Durchfall (wegen Reizdarm)!! Da ich aber schon seit 2 Jahren mich mit der Hand (Drehbewegung der WS und Schulter nicht mehr möglich) nicht mehr reinigen kann, muss ich die Reinigung, so gut wie möglich, in der DU bewältigen!
Das ist auch der Hauptgrund, warum ich so wenig wie möglich die Wohnung verlasse!!! Wieso kann niemand diese unglaubliche Belastung erkennen die mich in die totale Isolation treibt, und mich psychisch noch mehr belastet. Mit solchen Problemen, die einem täglich passieren, kann man kein normales Leben mehr führen!!
Ich bin erst 59 Jahre und habe keine Kontrolle über meinen Körper! Das belastet mich zusätzlich psychisch permanent, was aber dann die Fibromyalgie immer wieder verschlimmert und auch das Ertragen der Gelenkschmerzen stark herabsetzt!!
•Wie kann das keine Leidensüberschneidung sein???
•Warum ist das für jeden Arzt nachvollziehbar, nur nicht bei der Begutachtung für den Behindertenpaß???
Es gibt auch ein Schreiben von Dr. L., indem sie diese Leidensüberscheidung beschreibt, ABER das wurde völlig ignoriert??
Der Orthopäde hat die Probleme der Körperhygiene durch die Bewegungseinschränkung bestätigt, wurde auch ignoriert?
Fr. Dr. K. hat selber bei der Begutachtung-Untersuchung festgestellt, dass die Rotation der Brustwirbel eingeschränkt ist, wie auch die der Schultern, was ja mein Reinigungsproblem bestätigt!! WARUM wird es dann nicht berücksichtigt???
Alleine diese Ignoranz meines Hygiene-Problems belastet mich psychisch ungeheuer!!! Da ich max., 3 Stunden durchschlafen kann (wegen der Harn Inkontinenz) werde ich Nacht für Nacht an meine Probleme erinnert, somit ist ein neuerliches weiterschlafen nicht möglich, weil ich die Gedanken im Kopf nicht abschalten kann!!!
Es findet keine Erholung statt, ich fühle mich Tag für Tag wie verprügelt, habe keine Energie mehr um den Alltag zu bewältigen! Allein für dieses Schreiben habe ich Wochen gebraucht, das ich mich nur kurz konzentrieren kann, und ständig unterbrechen musste!!
Dieser Behindertenpaß ist aus folgenden Grund für mich ungeheuer wichtig:
Da ich über 1 Jahr durchgehend krankeschreiben war, wurde ich von der ÖGK ausgesteuert und schriftlich aufgefordert bei der PVA die Pension einzureichen. Bei den Untersuchungen hat der zuständige Orthopäde einen falschen Befund geschrieben, in dem stand, ich hätte X-Beine, Kalkschultern und eine Kreuzbandplastik im re. Knie. Ich bin aber bis heute noch nie an den Knien operiert worden, ALLE anderen Befunde von mir scheinen in seinem Gutachten nicht auf! Dieser falsche Befund wurde in der Gesamtbeurteilung übernommen und daher die Pension abgelehnt.
Wegen diesem falschen Befund habe ich Klage eingereicht, somit wurde ich vom Arbeitsgericht zu neuen Untersuchungen zu 3 Ärzten geschickt! Das umfangreiche Gutachten des Orthopäden habe ich schon übermittelt, die beiden anderen Ärzte haben den alten Befund von der PVA abgeschrieben, was sich in der Gesamtbeurteilung wieder negativ ausgewirkt hat.
Ich hatte im Sep. 2023 den Gerichts-Termin, bei dem sich die Richterin wieder auf das falsche Gutachten der PVA berief und sofort ablehnen wollte. Ich musste betteln, dass der neue Befund vom Orthopäden (über 15 Seiten) beachtet wird, allerdings wurde das in ein paar Minuten durchgeblättert, dann hieß es nichts Neues und es blieb bei der Ablehnung! !
Dies hatte zur Folge, dass für mich das AMS zuständig ist. Da die Klage aber nicht erfolgreich war, tritt wieder der Bescheid von der PVA (mit dem falschen Befund) in Kraft. Was für mich bedeutet, ich bin angeblich voll arbeitsfähig, auch das berufskundliche Sachverständigen-Gutachten (im Auftrag des Arbeitsgerichtes) wird vom AMS völlig ignoriert! Zusätzlich wurde ich vom AMS-Betreuer informiert, das kein Krankenstand vom AMS akzeptiert wird (wegen der Austeuerung) und ich jederzeit im vollem Umfang zur Verfügung stehen muss und alle Termine/Kurse auch wenn ich krank sein sollte wahrnehmen muss!!!???
Wie soll ich mit meinen gesundheitlichen Problemen und besonders dem Hygieneproblem die nächsten 13 Monate bis zur regulären Pension alle Termin /Kurse wahrnehmen??
Ich brauche doch nach der Toilette ein Badezimmer wegen der Reinigung? Wie soll ich das bewältigen? Das ertrage ich auch psychisch nicht, dass alle dann von meinem peinlichen Problem in den Kursen erfahren!! Aktuell wurde ich wegen einem Harninfekt durch e. colli Bakterien krankgeschrieben, bekam aber sofort vom AMS die Belehrung, dass dieser Krankenstand nicht akzeptiert wird! Da der Berater vom AMS aber weiß, dass nur mehr 1 Jahr und knapp ein Monat bis zur regulären Pension habe, und mich wegen meiner Erkrankungen keine Firma mehr anstellen wird, hat er mich aufgefordert, ich soll mich vom AMS abmelden, dann würde die MA 40 mich unterstützen.
Nach Auskunft der MA 40, darf ich mich aber nicht selber vom AMS abmelden!
Das Ganze ist ein Wahnsinn! Ich kann schon länger meine Fixkosten nicht mehr bezahlen, sobald ich Strom und Gas und Heizung bezahle, kann ich meine Miete nicht bezahlen und umgekehrt! Ebenso habe ich seit 2020 keine Geld mehr für extra Medikamente, Schmerztherapie, Stoßwellentherapie und aktuell Hyaluronspritzen für den Knorpelschaden im re. Knie.
All das würde mir etwas Erleichterung bringen, wird aber von der ÖGK nicht bezahlt!!! Laut AMS würden sie für Einschränkungen bei der Vermittlung und Terminen nur den Behindertenpaß akzeptieren!! Somit hat dieser Behindertenpaß für mich eine enorme Bedeutung für die 13 Monate bis zu meiner Pension!!
Daher beantrage dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird.
Ich bitte dringend darum alle orthopädischen Verschlechterungen, und vor allem die psychische Belastung die sich verstärkt auf die Fibromyalgie auswirkt, was wiederum zu Bewegungseinschränkungen führt, die wiederrum die Inkontinenz verschlimmern, die sich wiederrum auf die Psyche auswirkt, ein ständiger Kreislauf, der permanent eine Belastung und Beeinträchtigung darstellt, bei der Beurteilung zu berücksichtigen!
Aktuell wurden wegen starker Schmerzen neue RÖ gemacht daher bitte ich um die Möglichkeit diese Befunde nachreichen zu dürfen. Auch habe ich eine Zuweisung zum Psychiater bekommen, auch diesen Befund würde ich dann bitte gerne nachreichen.
Bitte verzeihen Sie mir dieses lange Schreiben, aber obwohl ich nicht schuld bin an den Verzögerungen, wurde mir das jetzt vom Sozialministeriumservice vorgeworfen und eine Frist für die neuen Befunde abgelehnt! Allein 1 Jahr ging verloren durch die Zurückweisung, verschuldet durch die falsche Weiterleitung an das BVwG im Jahr 2020, ebenso die permanenten Probleme bei den Arzt-Terminen während der gesamten Corona-Zeit verzögerten alles enorm. Ich fühle mich einfach so hilflos und im Stich gelassen, da ich das Gefühl habe, dass bei einigen Begutachtungen einfach vieles Ignoriert wurde. Auch habe ich jedes Mal eine Stellungnahme geschrieben, aber erst dieses Mal hat eine Ärztin darauf reagiert und mir auch geantwortet, davor keine einzige Reaktion auf meine Stellungnahme nur neue Termine mit neuen Ärzten, die meine Stellungnahmen nie gelesen haben?!
Hochachtungsvoll
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde legte am 15.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024 ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.06.2024 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
SACHVERHALT:
[…]
Vorgeschichte:
AE, TE, Brustreduktion beidseits
2008 Reizdarmsyndrom
1993 Dehnung der Harnröhre, rez. HWS, Inkontinenz
1995 Sarkoidose
2011 CHE
Histaminintoleranz, Laktoseintoleranz
Nod. Häm. II
Arterielle Hypertonie
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Fibromyalgie
Depressio
Inkontinenz in Abklärung
Zwischenanamnese 9/2023:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Sozialanamnese: verheiratet, seit 2011 getrennt lebend, 2 Söhne (26, 30 Jahre),lebt mit Sohn, in Wohnung im Erdgeschoß
Berufsanamnese: Handelsangestellte, Büro und Verkauf, zuletzt gearbeitet: kann nicht angegeben werden, vermutlich vor mehr als 10 Jahren
Derzeit AMS
Medikamente: Diovan, Novalgin bei Bed, Venobene, Bioflorin, Antiflat, Xefo, Lasix, Cynarix, Hädensa, Metformin, Quetialan (Liste nicht ärztlich bestätigt)
Allergien: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.L., XXX
Derzeitige Beschwerden:
„Ich habe Dauerschmerzen, jeden Tag, die Schmerzen wechseln, es gibt bessere, erträglichere und schlechtere Tage. Wenn ich einen Schub der Fibromyalgie habe, kann ich nicht aufstehen, komme kaum zum WC. Es ist wie ein Radl, wiederholt sich ständig. Ich habe orthopädische Einschränkungen, in Verbindung mit der Inkontinenz, der Fibromyalgie.
Vieles wurde bei den Begutachtungen nicht beachtet.
Schmerzen habe ich vor allem in der LWS, bin berührungsempfindlich, brennt, Schmerzen in den Schultern, links mehr als rechts, Kalkschulter, Schultern blockieren, kann mich kaum im WC reinigen. Schmerzen im Nacken, in den Händen, Kribbeln, Fingerspitzen sind taub, ich muss immer hin schauen was ich angreife, verletze mich oft in der Küche, spüre die Verletzungen und Verbrennungen nicht.
Schmerzen im rechten Kniegelenk, Probleme beim Stiegensteigen. Schmerzen in den Hüftgelenken, Fersensporn, Hallux, Großzehe.
Ich trage Stützstrümpfe wegen des Wassers, habe oft Krämpfe in den Waden.
Ich habe eine Unsicherheit beim Gehen, spüre in den Füßen wegen des Wassers nichts, bin gestürzt und verwende seither einen Rollator, gehe in kleinen Schritten, der rechte Fuß knickt ohne Vorwarnung weg.
Vom Gesäß über die Rückseite des rechten Oberschenkels habe ich stechende Schmerzen.
Ich trage Vorlagen seit 2008, Stufe 2, kein Wechsel, da es nicht permanent tröpfelt, sondern beim Aufstehen, bin aber fast nur zu Hause. Ich würde 4-5 am Tag brauchen, wechsle aber nicht am Tag, da die Einlagen sehr teuer sind und die Kasse nicht mehr bezahlt, und gekürzt hat.
Ich gehe nur zum Einkaufen, in die Apotheke und mit dem Hund hinaus, um den Block.
Man gewöhnt sich an die Schmerzen, die Einschränkungen belasten mich aber sehr, stehe oft nicht auf.
Ich habe in letzter Zeit schon eine Stuhlinkontinenz gehabt, habe den Stuhl nicht rechtzeitig gespürt. Habe eine proktologische Untersuchung machen lassen, er sagt, es sei nervlich bedingt, operativ nicht behebbar.
Hergekommen bin ich mit dem Fahrtendienst.“
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös.
Größe 160 cm, Gewicht 92 kg, 60 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der Fingerkuppen als gestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden, beidseits seitengleich Gebrauchsspuren. Blatt Papier halten und bewegen bds gut möglich. leichtgradige Handgelenksarthrose rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/100, IR/AR (F0) rechts 80/0/20, links 80/0/35, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt, rechts endlagig eingeschränkt.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, ggr Ödeme bds, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Bewegungsschmerzen in der rechten Hüfte und in den Kniegelenken, bei sonst unauffälligen Gelenken, mäßiggradiger Hallux valgus beidseits, Fersensporn
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 100, links 0/110, IR/AR bds 10/0/35, Knie bds 0/0125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz vor allem über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, F und R 20°
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit hinten offenen Sandalen (Birkenstock) mit angelegten Unterschenkelstützstrümpfen mit Rollator, das Gangbild ist ohne Rollator hinkfrei, behäbig. Gehen im Untersuchungszimmer teilweise unauffällig, harmonisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig;
Stimmungslage fordernd.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.
2 Degenerative Veränderungen der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn
02.02. 01 20%
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, und geringgradige funktionelle Einschränkungen.
3 Reizdarmsymptomatik 07.04.04 20%
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen.
4 Harnblasenfunktionsstörung - Belastungsinkontinenz 08.01.06 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Inkontinenz leichten Grades, keine erhebliche Restharnbildung dokumentiert.
5 Depressive Störung, Einschlafstörungen 03.05.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch somatische Beschwerden, kein Nachweis einer sozialen Desintegration.
6 Rezidivierende Unterschenkelödeme beidseits gz 05.08.01 20%
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Schwellungsneigung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Mitberücksichtigt die diastolische Funktionsstörung 1. Grades
7 Noduli hämorrhoidales II 07.04.13 10%
Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt, inkludiert paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz bei unauffälligem Sphinkertonus.
ad 2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB 30%
Auf die Frage ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegt, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, ist mit näherer Begründung gesondert einzugehen.
Besonders einzugehen ist dabei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen der depressiven Störung, der Fibromyalgie und den Blasen- und Darmstörungen eine gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 -4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 - 4 vorliegt.
Leiden 5 und 6 führen zu keiner Erhöhung, da diese von geringer Ausprägung sind und daher zu keiner maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 führen.
Leiden 7 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
ad 3) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu Leiden 1:
In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass sie infolge einer Nervenwurzelberührung im Bereich L5 unter einem plötzlich auftretenden Taubheitsgefühl im rechten Bein leide, wodurch sie schon mehrmals gestürzt sei. Aus diesem Grund habe sie auch einen Rollator verschrieben bekommen.
Ein motorisches Defizit konnte anhand der aktuellen Begutachtung nicht festgestellt werden. Ein radikuläres Defizit L5 ist nicht objektivierbar. Insbesondere wird auf das Gangbild verwiesen.
Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren einen MRT-Befund der gesamten Wirbelsäule vom 10.09.2021 (ABL 129-130) in Vorlage, in dem im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Spondylosis lumbalis und Discopathien mit einer möglichen Irritation des Spinalnervs L5 rechts beschrieben werden, sowie einen Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 19.09.2022 (ABL 185), der eine Ventrolisthese von LWK 5 gegenüber SWK 1 beschreibt.
Die vorgelegten Befunde belegen fortgeschrittene radiologische Veränderungen. Die Befunde sind nicht aktuell. Ein Bandscheibenleiden kann aus dem MRT-Befund nicht zwingend abgeleitet werden, insbesondere konnte bei der klinischen Untersuchung kein radikuläres Defizit L5 rechts festgestellt werden. Das geringgradige Wirbelgleiten ist in der Einstufung erfasst.
Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, bei ihr sei eine paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz belegt, was bedeute, dass sie von der Blase und dem Darm kein oder ein viel zu spätes Signal bekomme, weshalb sie es meistens nicht rechtzeitig auf die Toilette schaffe.
Hierzu legte sie einen chirurgischen Befund von Dr. B vom 30.08.2023 (ABL 226) vor, in dem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin spüre überhaupt nichts im Enddarm, erst wenn der Stuhl am Weg sei, merke sie es.
Es liegt eine geringgradige Harninkontinenz vor, urologisch bestätigt. Die Darmentleerungsstörung wird in Leiden 7, geringgradig ausgeprägte Noduli hämorrhoidales II, erfasst, unter Berücksichtigung paroxysmaler neurogener Entleerungsstörung, bei unauffälligem Sphinkertonus, da dokumentiert.
Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, aufgrund der fehlenden Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule und der Schulter könne sie sich nach dem Toilettengang auch nicht mehr selbst reinigen.
Dem wird der aktuelle klinische Status vor allem im Bereich der Schultergelenke mit ausreichender Rotationsfähigkeit entgegen gehalten.
[…]
Sind die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, die Taubheitsgefühle im rechten Bein und die Gefühlsstörungen im Bereich des Darms und der Blase aus medizinischer Sicht objektivierbar und wenn ja, ergibt sich daraus eine höhere Einstufung?
Das Wirbelsäulenleiden wird in korrekter Höhe eingestuft, unter Beachtung der mäßigen Einschränkung der Beweglichkeit ohne sensomotorisches Defizit.
Gefühlsstörungen im Bereich des Darms und der Blase mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen werden in entsprechender Höhe der Einstufung erfasst.
Im Besonderen ist darzulegen, ob anhand der beschriebenen Symptomatik — sofern diese objektivierbar sein sollte – die in der Einschätzungsverordnung für den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien „klinisches Defizit“ und „Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ erfüllt sind.
Die Kriterien für die Position 02.01.03 werden nicht erfüllt, es liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, kein sensomotorisches Defizit.
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag liegen entsprechend den beschriebenen Funktionseinschränkungen unter Position 02.01.02 vor, die Kriterien für die maßgeblichen Einschränkungen im Alltag unter Position 02.01.03 werden nicht erfüllt.
ad 4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu Leiden 2:
Reizdarmsymptomatik 07.04.04 20 %
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren einen chirurgischen Befund von Dr. B. vom 30.08.2023 (ABL 226) vor, in dem diagnostisch eine paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz angeführt wird. Ist die im vorliegenden Befund vom 30.08.2023 angeführte Stuhlinkontinenz aus medizinischer Sicht objektivierbar und wenn ja, ergibt sich daraus eine höhere Einstufung des Darmleidens der Beschwerdeführerin?
Objektivierbar sind Nod. hämorrhoidales II. Diese werden einer Einstufung unterzogen. Paroxysmale Stuhlentleerungsstörungen sind in dieser Position erfasst.
ad 5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme hinsichtlich des in den beiden allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr. F. vom 17.08.2023 und 18.09.2023 angeführten Leidens 4:
depressive Störung, Einschlafstörungen 03.05.01 20%
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren wiederholt vor, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankungen isoliere, sie keinen Kontakt zu anderen Menschen haben möchte und sie ihre Wohnung so wenig wie möglich verlasse. Ist in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin angeführten sozialen Isolation eine höhere Einstufung des Leidens gerechtfertigt und wenn nein, warum nicht?
Für den Fall, dass weitere Therapieoptionen bestehen sollten, sind diese konkret darzulegen und ist auszuführen, weshalb unter Berücksichtigung der Therapieoptionen eine höhere Einschätzung nicht möglich ist.
Verwiesen wird auf den Befund Psychiatrie XXX 23.05.2024.
Dokumentiert ist eine mittelgradige Depressio, Bedarfsmedikation wurde verordnet. Eine höhergradige psychiatrische Erkrankung ist nicht objektivierbar. Insbesondere führen die subjektiven Angaben über eine soziale Isolation zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung, da nicht objektivierbar.
ad 6) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Hinblick auf den Grad der Behinderung zu den Vorgutachten von Dr. F. vom 17.08.2023und 18.09.2023 eine Veränderung im Leidenszustand (Verschlimmerung/Verbesserung) objektivierbar ist.
Leiden 1 des Vorgutachtens wird bei erstmaliger orthopädischer Begutachtung unter Beachtung sämtlicher Befunde und des aktuellen klinischen Untersuchungsergebnisses neu eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich ein Absenken des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe. Vor allem konnte im Bereich der Wirbelsäule kein sensomotorisches Defizit objektiviert werden, und auch nicht durch entsprechende Befunde belegt werden. Die radiologischen Veränderungen sind altersentsprechend.
Sämtliche Gelenke, insbesondere die Schultergelenke, weisen keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen auf, auch unter Beachtung der Verkalkungen der Schultergelenke.
ad 7 Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden
[…]
Sämtliche vorgelegten Befunde werden in der aktuellen Einschätzung erfasst.
Radiologische Befunde stellen Hilfsbefunde dar und belegen keine relevant über altersgemäßge Veränderungen hinausgehenden Veränderungen.
Befunde die eine höhergradige Einschätzung rechtfertigen würden liegen nicht vor.
ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen
Stellungnahme vom 02.06.2020, ABL 43-49
Stellungnahme vom 28.12.2021, ABL 139-143
Stellungnahme vom 10.03.2023, ABL 171-173
Stellungnahme vom 06.09.2023, ABL 206-208
Beschwerde vom 08.11.2023, ABL 238-243
Die mehrmals und wiederholt vorgetragenen Beschwerden werden in der Beurteilung berücksichtigt. Subjektive Angaben werden im Gutachten erfasst und beachtet. Maßgeblich sind objektivierbare Fakten unter Berücksichtigung der Befunde.
- Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist oder ob ein Dauerzustand vorliegt.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
- Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen! Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
Nachgereichte Befunde:
Röntgen beide Hüftgelenke 25.10.2023 (Coxarthrose, betont rechts mit femoroacetabulärem Impingement vom CAM-Typ rechts, sowie diskret links. )
Dr. L. Dr. N. FÄ für Allgemeinmedizin 02.04.2024 (Fibromyalgie und Begleiterscheinungen, Leidensüberschneidungen)
Mag. D. 18.06.2024 (schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome Posttraumatische Belastungsstörung akzentuierte Persönlichkeitszüge)
BESCHEID Pflegegeld wird ab 1. Jänner 2024 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt.
Psychiatrie XXX 23.05.2024 (Chron familiäre psychosoziale Belastungssituation Insomnie Fatigue Rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen, Stuhl- und Harninkontinenz Herzinsuffizienz
2019 Fibromyalgie Omarthrose links Carpaltunnelsyndrom rechts
Multisegmentale deg LWS-Symptomatik
paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz, chirurgisch nicht besserungsfähig
Neuro-Status mobil mit Rollator, sonst grob neurologisch unauffällig
Etablierung einer spannunglösenden Medikation mit Quetiapin 25 mg 1 x 1 Tbl bei Unruhe/Anspannung/SST/Ged.kreisen 4 x tgl )
Die nachgereichten Befund untermauern die aktuell getroffene Beurteilung insbesondere hinsichtlich psychiatrisches Leiden.
Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“
Am 24.06.2024 gab die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, seit der Untersuchung am 20.06.2024 starke Schmerzen zu haben, sodass die Dosis der Schmerzmittel deutlich erhöht werden habe müssen, und auch psychisch unter den Folgen der Untersuchung zu leiden. Die Beschwerdeführerin beklagte sich über das seltsame und abweisende Verhalten der Gutachterin, sie sei überredet worden, Übungen zu machen, die sie aufgrund ihrer Lendenwirbelsäulenprobleme und des Fersensporns nicht machen könne.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
In Folge einer der Beschwerdeführerin gewährten Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024, Stellung. Darin führte die Beschwerdeführerin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus (Hervorhebungen wie im Original):
„[…]
Ich bin über den Inhalt des Gutachtens so schockiert und verzweifelt, dass ich zuerst einfach nur resignieren wollte!!!
Mein größter Fehler war, alleine zu dieser Untersuchung zu gehen!
Es ist sinnlos mich hier zu beschweren, dass die gesamten Schilderungen im Gutachten alle meine Erkrankungen und Einschränkungen, die in der Vergangenheit von den vorherigen Begutachtungen erfasst und schon mit 40 % beurteilt wurden, in diesem Gutachten völlig verharmlost und runter gespielt und sogar ohne Therapie oder neuen Untersuchungen oder Befunden, die eine Verbesserung dokumentieren würden, von 40% auf 30% runter gestuft wurden!!!
Natürlich wird man der Ärztin mehr Glauben schenken als mir als Patientin! Das ist der Punkt wo ich aufgeben möchte!!!
Da ich aber Tag für Tag bei meinem Toiletten Problemen, und den wechselnden Schmerzen der Fibromyalgie daran erinnert werde, wie Fr. Dr. G. mit aller Mühe versucht meinen belastenden Gesundheitszustand zu verharmlosen, schwanke ich ständig zwischen Verzweiflung und Empörung!!!
Da ich jede Nacht mind. 2x wegen Harndrang zur Toilette muss, ist jetzt ein weiter schlafen nicht mehr möglich, da mir ständig der unglaubliche Inhalt des Gutachtens durch den Kopf geht….
Unwichtige alte Befunde ab 2016 werden detailliert angeführt, die neueren wichtigen, aussagekräftigen, die meine Beschwerde untermauern würden, werden nur in Stichworten angeführt oder gekürzt oder sogar völlig weggelassen!!!
Wie ist es möglich, dass meine durch RÖ, MRT, und ausführlichen Gutachten dokumentierten Verschlechterungen auf einmal so geringfügig sind, dass sogar der Behindertengrad heruntergesetzt wird, ohne jegliche Therapieerfolge, Operationen oder sonstiges Maßnahmen, die ein Verbesserung begründen könnten?!
Sehr geehrter Hr. Mag. Schwarzgruber, ich bitte Sie daher dringend folgendes zu überdenken:
Seit ich Dez. 2019 für den Behindertenpaß eingereicht habe, hatte ich in der Zwischenzeit mehrere wirklich wichtige Begutachtungen, von wichtigen Stellen, bei denen es um viel wichtigere Entscheidungen als einem Behindertenpaß ging, und all diese Begutachtungen kamen zu den Schluss, dass ich in der Summe meiner chronischen Erkrankungen sehr wohl erheblich beeinträchtigt und belastet und sogar nicht vermittelbar/arbeitsunfähig bin!!!
Fr. Dr. G. ist die erste und einzige Ärztin, die nach einer Begutachtung mit dem bloßen Auge alle vorliegenden RÖ, MRT, Diagnosen und sogar Gutachten anzweifelt und verharmlost!!
Da ich die Glaubwürdigkeit meiner Angaben untermauern möchte, möchte ich noch folgendes erwähnen:
Nachdem ich 2021 für mehr als 1 Jahr krankgeschrieben wurde, wurde ich von der ÖGK im März 2022 ausgesteuert (Krankengeld eingestellt) und schriftlich aufgefordert bei der PVA einen Antrag für Invaliditätspension zu stellen. Gleichzeitig stellte ich den Antrag für Pflegegeld. Im Zuge der orthopädischen Untersuchung passierte ein Fehler und ich bekam ein falsches Gutachten, in dem stand, ich hätte nur am rechten Knie eine OP mit einer Kreuzbandplastik und ich bekam einen ablehnenden Bescheid. Da ich aber bis heute auf beiden Knien noch nie operiert wurde, habe ich dagegen Einspruch erhoben und es wurden vom Arbeitsgericht neue Gutachten bestellt, sowie ein Arzt zur Beurteilung des Pflegegeldes. Das neue Gutachten des Orthopäden Dr. F. vom 14.4.2023 umfasste 15 Seiten und alleine die Diagnose benötigte eine ganze A4 Seite.
Dieser Orthopäde hat mich nicht nur ausführlich untersucht, sondern sogar die Aufnahmen der RÖ und MRT angefordert um sich selber eine Meinung zu den Ergebnissen zu machen! (Dieses Gutachten wurde von Fr. Dr. G. völlig ignoriert und nicht einmal erwähnt!)
[…]
Da das Pflegegeld wegen dem falschen Gutachten der PVA abgelehnt wurde, hat man mir empfohlen noch einmal für Pflegegeld einzureichen und diesmal wurde mir aufgrund derselben Befunde die ich auch beim Sozialministerium vorgelegt habe ab 1.1.2024 die Pflegestufe 1 zugesprochen, worüber ich sehr glücklich bin, da ich nur 980 € Einkommen habe und damit mir weder eine Hilfe, noch Therapien, noch Medikamente die die Krankenkasse nicht bezahlt, leisten kann.
Da ich die Klage für die Invaliditätspension zurückgezogen habe, landete ich beim AMS und mein Berater meinte ich muss trotz neuerlichen Krankenstands alle Termine und sogar Kurse wahrnehmen! Da mir das aber gesundheitlich nicht möglich war, wurde ich im Nov. 2023 zur Begutachtung zum BBRZ geschickt. Das BBRZ ist dafür bekannt, dass sehr hart beurteilt wird und man bis zum letzten Tag vor der Pension noch in Kurse gesteckt wird. Umso mehr war ich erstaunt, dass ich in Summe aller Erkrankungen und Einschränkungen nicht mehr vermittelbar bin!
Normalerweise wäre ich zur PVA zur Gesundheitstrasse geschickt worden. Da aber meine chronischen Erkrankungen (Inkontinenz Harn und Darm, Fibromyalgie, und RDS) weder durch OP oder Therapie verbessert werden können, wäre die Gesundheitstrasse nur rausgeschmissenes Geld und eine zusätzliche Belastung für mich gewesen, da mich Termine außerhalb der Wohnung wegen dem Toiletten-Problem immens belasten und alle anderen Erkrankungen wieder verschlechtern.
Somit bin ich immer noch in Bezug beim AMS, bis ich mit 1.1.2025 in Pension gehen kann.
Wie ist es möglich, dass bei Begutachtungen für wichtige Entscheidungen (Arbeitsfähigkeit, Pflegegeld) wo es um viel Geld geht, mit genau denselben Befunden (sogar weniger Befunde) meine Erkrankungen und Einschränkungen anerkannt werden und beim Gutachten von Fr. G. all das komplett verharmlost wird und sie die Beurteilung ihrer Kolleginn von 40 auf 30% runter stuft?!
Da ich in der Vergangenheit erfahren musste, was bei Gutachten alles schiefgehen kann, kann ich leider nur darauf hinweisen, dass bei diesem Gutachten hier so ziemlich alles schiefgegangen ist.
Es stehen so viele Angaben in dem Gutachten, die wir niemals besprochen haben, oder ich ganz andere Angaben gemacht habe, und die auch in keinem Befund vorkommen! Dafür fehlen wichtige Texte von neueren Befunden, die meine Einwände bestätigen würden!
Es werden sowohl RÖ, als auch MRT und sogar Gutachten in Frage gestellt, als auch meine Medikamentenliste, und sogar Diagnosen aufgrund Test-Ergebnisse?
Die Fibromyalgie wird völlig ignoriert (obwohl sie nicht zu altersbedingten Erkrankungen zählt und auch nicht nur vorrübergehend ist), als auch das Schreiben von Dr. L/ Dr. G. in dem die Auswirkungen und Komplikationen der Fibromyalgie näher erklärt werden, wird weder erwähnt noch berücksichtigt!!
Die Harn-Inkontinenz (damals Grad 2, heute Grad 3 von 4 Grad) wird als leicht und zeitweise tröpfeln beurteilt?! Es fand kein Gespräch darüber statt und im Gutachten von Dr. K. steht weder was von tröpfeln, noch nähere Angaben über den Restharn. Auch ist eine Inkontinenz schon im Alter von 45 Jahren keine altersbedingte Erkrankung und nicht vorrübergehend, sondern ein Dauerzustand! Auch die Angaben über die Benutzung der Inkontinenz-Einlagen stimmen überhaupt nicht? Wie soll das gehen, dass ich angeblich den ganzen Tag die durchnässten Einlagen nicht wechsle???
Ich habe keine Ahnung woher Fr. Dr. G. diese Details hat?
Ebenso die Angaben zur Darm-Inkontinenz stimmen nicht. Die Probleme sind nicht neu sondern schon 2021 aufgetreten und sind schon damals im Befund meines Neurologen Dr. L. 2021 dokumentiert worden. Die Diagnose die den Verdacht von damals bestätigte bekam ich erst im Aug 2023, da ich vorher mit meinem 980 € Einkommen keine Untersuchung (Wahlarzt) bezahlen konnte. Auch hier handelt es sich nicht um eine altersbedingte Erkrankung die oft vorkommt und lt. Befund nicht durch eine OP behoben werden kann.
Alle meine Befunde basieren rein auf Untersuchungen, Tests, RÖ, MRT, Gutachten, Diagnosen von Spitälern (ausschließlich auf Fakten), da ich nie genug Geld für Privat-Ärzte hatte, die für sehr viel Geld, sehr „aussagekräftige" Befunde/Gutachten schreiben.
Sonderbarerweise hat mir Fr. Dr. G. schon bei der Begutachtung mitgeteilt, dass für sie Diagnosen und ausführliche Gutachten von der PVA als auch vom Arbeitsgericht, sowie RÖ und MRT nicht relevant wären, sondern einzig ihre Wahrnehmung (mit dem bloßen Auge) von der Begutachtung?!
Fr. Dr. G. stellt trotz MRT mein Inpingement re. Schulter (Verengung des Zwischenraumes zwischen Schulterdach und Gelenkskugel des Oberarms- was zum Abrieb der Schultersehne führt bis sie ganz abreißt), sowie Gleitwirbel L5/S1 mit Wurzelkontakt, sowie die Vertebrostenose TH9/TH10 (entsteht, wenn der Raum innerhalb des Wirbelkanals durch Knochenwucherungen immer enger wird, was bei einer „falschen" Bewegung oder Belastung Druck auf das Rückenmark und die Nervenwurzeln ausüben kann) in Frage. Ebenso der Gleitwirbel ist kein Dauerzustand wie bei einem Bandscheibenvorfall, sondern wölbt sich bei einer falscher Bewegung oder Belastung aus der Wirbelsäule, und quetscht den Nerv, was zu Problemen in den Beinen führt.
Daher habe ich auch den Rollator verschrieben bekommen, weil mein rechtes Bein (nicht der Fuß lt. Fr. Dr.) plötzlich wegknickt, weshalb ich allein in einem Jahr schon 4x gestürzt bin. mit Sehneneinrissen der re. Schulter, IX auf die re. Hand, und zuletzt auf die Knie, was zu Sehneneinrisse und Knorbelschaden 3 Grades von 4 Grad geführt hat.
[…]
All diese Verletzungen sind Folgen der Stürze und keine altersbedingten Erkrankungen, weiters sind sie mit RÖ und MRT dokumentiert, werden aber genauso wie die Inkontinenz sowie die Fibromyalgie völlig verharmlost oder gleich ganz in Frage gestellt??
Wichtig ist noch zu erwähnen:
-den Zehenballengang sowie Fersengang habe ich überhaupt nicht durchführen können!
-das Anheben der gestreckten Extremitäten beidseits habe ich ebenfalls nicht durchführen können (das geht schon seit Jahren nicht, wegen brennendes Schmerzen in Bereich der LW)
-Muskelreflexe wurden nicht kontrolliert
-ebenso die Sensibilität im Bereich der Ödeme
-die Hüfte re. blockiert wegen Impingement, daher nur eingeschränkt beweglich
-den Kopf kann ich li. weiter drehen als re. wegen blockieren der HWS
-die Beweglichkeit der BWS und LWS wurde nicht kontrolliert
- ich trug wegen mehr als 30 Grad nur ein sehr weites dünnes Baumwollkleid mit Spagettiträgern, welche ich im Stehen mit anhalten nur von den Schultern streifen musste
-ich trug keine Stützstrümpfe, sondern mit Diagnose ärztlich verordnete Kompressionstrümpfe die extrem eng sind – diese wurden mir von Fr. Dr. G. ziemlich heftig bis zu den Knöcheln herunter gerissen!!!
Diese Kompressionsstrümpfe in der Früh anzuziehen, ist ein unglaublicher und auch schmerzhafter Kampf da sie extrem eng sind, und das zu den Füßen greifen furchtbar in den Lendenwirbel brennt, das hinaufziehen wiederrum noch mehr in den Schultern sticht, und fast jedes Mal bekomme ich von der Anstrengung Krämpfe in den Wadeln, oder Oberschenkel Innenseite, in den oberen Bauchmuskeln über den Rippen. Deswegen bin ich extrem erleichtert, wenn die Kompressionsstrümpfe endlich mal angezogen sind (was wegen der Schmerzen nicht jeden Tag funktioniert).
Als ich daher erschrocken fragte, wie ich die Strümpfe wieder raufziehen soll, wo doch die Beine schon viel mehr geschwollen sind als in der Früh, antwortete Fr. Dr. G.: „Weiß ich nicht !"und ließ mich so stehen und setze sich wieder zum Tisch!
Als ich die verlangten Übungen wegen der Schmerzen nicht ausführen konnte, hat Fr. Dr. G. das nicht akzeptiert und mich wiederholt mit den Worten gedrängt: Das geht schon, versuchen Sie es noch einmal, nur ein Stückchen noch, das muss doch gehen…..selbst wenn ich schon 3x gesagt habe, diese Bewegung kann ich wegen Schmerzen nicht machen, hat sie mich weiter gedrängt und im Gutachten steht jetzt ich hätte diese und jene Bewegung machen können obwohl es nicht so war!?
-Laut MRT habe ich im rechten unter Arm einen atypischen Verlauf des N.meianus (Ulna-Impaction Syndrom), was einen permanenten Druck auf die Innenseite des Handgelenks ausübt, die Symptome werden oft mit Carpaltunnelsyndrom vertauscht.
Deswegen habe ich nach Belastung Ameisenlaufen in der Hand und kein Gefühl in den Fingerspitzen. Mir fällt oft Geschirr aus der Hand und Papier spüre ich fast überhaupt nicht. Fr. Dr. G. hat sich meine Fingerspitzen angeschaut und gesagt, sie sieht Gebrauchspuren also ist alles in Ordnung?!
Selbstverständlich habe ich mit 60 Jahren Gebrauchspuren an den Händen!
Was haben Gebrauchspuren damit zu tun, dass ich auf den Fingerkuppen nicht spüre, was ich angreife? Ich muss meine Hände ja benützen, ganz egal wie viel ich spüre oder nicht! Meine Fingerkuppen sind zeitweise so schlecht durchblutet, dass das Display vom Handy nicht reagiert.....
- Zu meiner Muskulatur möchte ich sagen, dass ich sehr wohl starke Muskeln habe, schließlich muss ich über 90 kg ständig herumschleppen. Wie man aber unter einer ziemlichen Fettschicht auf einem Körper mit Ödemen meine „gut ausgebildete Muskulatur" erkennen kann ist mir wirklich ein Rätsel.
Übrigens habe ich mein sehr belastendes Übergewicht nicht von übermäßig falschen Essen, sondern wegen einer Insulinresistenz (lt. Blutbefund)
Meine Muskeln, besonders die Rückenmuskeln sind ständig angespannt, weil ich damit verhindere, dass bei einer unvorsichtigen Bewegung sich der Gleitwirbel verschiebt. Deswegen bewege ich mich langsam und sehr vorsichtig!
In dem Gutachten stehen zu viele Angaben die überhaupt nicht stimmen, aber mehr noch stört mich die Art, wie Fr. Dr. G. mit mir geredet hat!
Als ich erwähnte, dass es schön wäre, wenn einmal die Untersuchungen ein Ende hätten, weil vieles sehr unangenehm wäre und ich seit 2019 immer neue Untersuchungen machen muss, kam von Fr. Dr. G. folgende Antwort:
„Ich weiß, warum das alles schon so lange dauert, weil Sie nicht bekommen was Sie haben wollen?!"
Ich war einfach nur sprachlos!
1 Jahr ging schon verloren, wegen der Rücküberweisung vom BVwG 2020, als das Sozialministerium etwas falsch weitergeschickt hat. Und dazu die vielen neuen Untersuchungstermine statt einer Stellungnahme, nach der ich schon längst Beschwerde einlegen hätte können. Sehr viel Zeit ging auch verloren wegen der Probleme für Termine bei den Ärzten wegen Corona.
Übrigens hatte ich zwischen Feb/2020 + Dez/2023 Corona, jedes Mal derselbe Ablauf: 2Tage Halsschmerzen mit Reizhusten, dann 2 Tage Schüttelfrost und danach starke Gliederschmerzen mit 3-4 Tage Bettruhe, danach monatelang Haarausfall, schwere Geschmack und Geruchstörungen, und starker Erschöpfungszustand mit chronischer Müdigkeit.......
Wo ging es all die Jahre darum, was ich „haben" will?! Sehr sonderbare Formulierung.....
Besonders meine psychischen Probleme werden im Gutachten nur als Schlafstörungen beschrieben! Befunde schon aus 2021, 2022, 2023 vom Neurologen Dr. L., ein psychologisches Gutachten von Dr. K. PVA von 2022 (wird nicht einmal erwähnt), ein psychiatrischer Befund von Dr. E. von 2024 wird nur teilweise erwähnt und bewusst nur unwichtige Teile davon. Wortwörtlich steht darin: Derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung das psychopathologischen Zustandsbild des Patienten verschlechtern und aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht ist Pat. derzeit nicht arbeitsfähig! Nach einem Erstgespräch wurde ich damals mit Verdacht auf neurotische Belastungsreaktion somatoformer Störung mit PTBS (Posttraumatischer Belastungsstörung) zunehmender Chronifizierung zur psychologischen Testung überwiesen für eine genaue Diagnose (für eine neuerliche Gesprächstherapie). Gemeinsam mit diesem Befund, habe ich auch das Testergebnis von Mag. D. abgegeben.
Diese psychologische Befund mit genauer Diagnose (über 3 Seiten) wird von Fr Dr. G. mit 3 Worten erwähnt, aber bei der Beurteilung völlig ignoriert, obwohl die Testung ergeben hat, dass sich der Verdacht der PTBS mit schwerer depressiver Episode bestätigt hat!!
Dieser Verdacht wurde schon im Gutachten 2022 von Fr. Dr. R. erwähnt aber bei der Beurteilung wegen fehlender Diagnose/Befund wurde eine Leidensüberschneidung nicht beachtet! Jetzt gibt es einen Befund mit Diagnose und es wird bei der Beurteilung wieder nicht beachtet!?
Eine Therapie, von der Krankenkasse wird aber nur mit Diagnose bezahlt, somit war dieses Testergebnis sehr wichtig. Da diese PTBS aber schon seit meinem Erlebnis mit 11 Jahren besteht, und schon Therapien in der Vergangenheit nicht ausgereicht haben, ist selbst bei einer neuerlichen Therapie nicht mit einer völligen Behebung meiner psychischen Problemen zu rechnen und wird weiterhin ein Teil meiner Probleme bleiben und ist auch neben der Inkontinenz eine Hauptursache, warum ich seit 2011 (hat mein Mann die Familie verlassen) alleine und sehr zurückgezogen lebe.
Auch das wird von Fr. Dr. G. bei der Beurteilung völlig ignoriert!
Nach dem Erlebnis mit 11 Jahren mit meinem Onkel und dem Verlassen meines Mannes nach 27 Ehejahren, ist es mir einfach unmöglich neuerlich Vertrauen für eine Beziehung aufzubringen, geschweige dem körperliche Nähe zuzulassen, schon gar nicht mit diesen peinlichen Inkontinenz Erkrankungen!! Welcher Mann hat schon Interesse an einer Frau mit solchen Erkrankungen und umgekehrt brauche ich allein lebend keine Angst vor neuerlich schlimmen Erlebnissen mit Männern haben.
Fr. Dr. G. schreibt auf Seite 5 des Gutachtens unter Punkt 5 — es gäbe keinen Nachweis einer sozialen Desintegration. Wie kann man eine Desintegration nachweisen??
Wenn man aber sowohl das Gutachten vom Psychologen Dr. K., als auch das psychologische Testergebnis von Mag. D. liest, ist nachvollziehbar, warum ich mit den psychischen Problemen und den peinlich, belastenden Erkrankungen so isoliert lebe.
[…]
Ich hoffe sehr, dass es jemand anderer auch erkennen kann, dass da bei diesen Gutachten etwas sehr schiefgelaufen ist!
[…]
In der Begutachtung steht auf Seite 5:
In der Einschätzung des Grades der Behinderung:
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule02.01.0230%
Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.
Ich konnte den Großteil der Übungen für die Beurteilungen nicht ausführen, somit stimmen die „mäßigen funktionellen Einschränkungen" nicht, der Wurzelkontakt besteht nicht dauernd, sondern tritt nur bei falscher Belastung/Bewegung auf, dafür war ein MRT nötig, wie kann Fr. Dr. G. so etwas mit dem bloßem Auge feststellen?
2 Degenerative Veränderungen der Schulter-, Hüft- und Knieglenke, leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn
02.02. 0120%
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, und geringgradige funktionelle Einschränkungen.
Die 20 % treffen doch auf keinen Fall auf die Fibromyalgie zu!
Bei einem Schub (wiederholt sich regelmäßig wieder) hat man solche Muskelschmerzen, dass jegliche Bewegung nur unter brennenden Schmerzen möglich ist und Fibromyalgie auf kein Schmerzmittel reagiert!!
Das Aufstehen vom Sitzen ist an diesen Tagen ist so schmerzhaft und verzögert, dass ich so gut wie jedes Mal zu spät zur Toilette komme und somit mich selber als auch meine Wäsche beschmutze, was dann meistens im Badezimmer endet..... Ein außer Haus gehen ist an diesen Tagen wegen der Schmerzen auch nicht möglich da man die brennenden Muskel nicht ganz unter Kontrolle hat, was zu erhöhter Sturzgefahr führt und auch für andere Menschen aussieht, als wäre ich total betrunken — das möchte man auch niemanden erklären müssen....
Deswegen wurde die Fibromyalgie früher gemeinsam mit den WS-Erkrankungen zusammen beurteilt, da wiederkehrende, starke Einschränkungen nicht zu den 20 % Behinderung passen!
Auch die Schultern li. + re. (Kalkschulter) sind ein dauernder Bewegungsschmerz, besonders die re. Schulter mit dem Impingement.
Deswegen hat Fr. Dr. F. das gemeinsam mit der WS mit 40 % beurteilt.
Es ist mir wirklich ein Rätsel, warum das plötzlich (nach 4 Jahren) getrennt und als mäßigradige Einschränkungen beurteilt wurde!Unter 02.01.02 steht bei 40 %
40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Das beschreibt doch gut die Fibromyalgie und das Impingement der re. Schulter, und arbeitsunfähig wurde ich doch deswegen auch geschrieben.
5 Depressive Störung, Einschlafstörungen03.05.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch somatische Beschwerden, kein Nachweis einer sozialen Desintegration.
Wie schon vorher ausführlich beschrieben sind die Befunde mit genauer Diagnose vorhanden und wurden nicht berücksichtigt! Allein die PTBS gilt als mittelschwere Erkrankung und ist eine Dauerbelastung, somit passen die 20 % nicht dazu.
[…]
7 Noduli hämorrhoidales Il07.04.1310%
Unterer Rahmensatz, da geringgradig ausgeprägt, inkludiert paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz bei unauffälligem Sphinkertonus.
[…]
Unter 07.04.13 werden nur die Hämorriden beurteilt, weder die Harn- noch die Stuhlinkontinenz scheint unter dieser Zahl auf!
Sehr geehrter Hr. Mag. Schwarzgruber!
Ich muss mich bei Ihnen entschuldigen, dass ich so viele Seiten geschrieben habe, aber ich bin damit nicht fertig geworden, nachdem ich mich schon so lange mit diesen Einschränkungen herumquäle, dass alles so harmlos dargestellt wird. Ich hoffe wirklich, dass ich meinen Eindruck vermitteln konnte, dass diese Begutachtungen alles andere als neutral beurteilt wurde. Ich habe wirklich den Eindruck, dass Fr. Dr. G. sich sehr viel Mühe gegeben hat, alle meine Erkrankungen und Belastungen zu verharmlosen, damit ich, wie sie zu mir sagte: meinen Willen nicht bekomme!!
Ich finde das schrecklich, wie man alle Möglichkeiten nutzt um einem Patienten so dar zustellen. Ich habe einfach keine Energie mehr, ich habe tagelang an diesem Schreiben geschrieben, in der Hoffnung auf eine faire Beurteilung.
Ich lege diese 2 wichtigen Befunde von der Psychologin und der Diagnose bei und bitte Sie sie durchzulesen. Ich habe keine Ahnung wie es jetzt weitergeht, ob das Gericht anhand der vorhandenen Befunde eine Entscheidung darüber treffen kann, ob man die Fibromyalgie und die beiden Schultern wieder zu der WS dazugeben kann, wie es vorher war mit 40 % und dann noch die psychologische Diagnose als Leidensüberschneidung dazu nehmen kann. Es gibt ein Schreiben von meinem Hausarzt (Gruppenpraxis), auch dieses habe ich schon abgegeben, es wird aber nirgends erwähnt. Dieser Arzt ist nur 1x die Woche in der Praxis und sonst arbeitet er in einem Spital. Er hat die Auswirkungen der Fibromyalgie sehr gut beschrieben und auch die Leidensüberschneidungen zwischen Inkontinenz, RDS, und meinen psychischen Problemen. Bitte können Sie das auch lesen, dann versteht man die Leidensüberschneidung sehr gut. Man sagte mir, dass auch die Bewilligung der Pflegestufe eine Rolle spielt, aber in der Begutachtung konnte ich davon nichts finden. Auf Seite 14 steht - sämtlich vorgelegten Befunde werden in der aktuellen Einschätzung erfasst. Das trifft leider nicht zu, es steht sogar auf Seite 15 — Befunde die eine höhergradige Einschätzung rechtfertigen würden liegen nicht vor und gleich danach auf Seite 16 im letzten Absatz -die nachgereichten Befunde untermauern die aktuell getroffene Beurteilung insbesondere hinsichtlich psychiatrischen Leiden (Warum wird es dann nicht angerechnet?). Weiters steht - die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neue Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. - Der psychologische Befund über eine PTBS ist sehr wohl eine neue Erkenntnis der in der Einschätzungsverordnung große Bedeutung beigemessen wird.
Gibt es im Senat jemanden, der die psychologische Seite besser beurteilen kann als eine Orthopädin (mit sonderbaren Vorurteilen mir gegenüber).
Ich möchte wenn möglich nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht gehen müssen, da ich mich wegen der aktuellen Coronawelle (lt. Abwasser monitoring) noch mehr zu Hause aufhalten werde, in der Hoffnung, dass mich Corona nicht noch ein 6.x erwischt, da ich immer noch Geschmack- und Geruchprobleme von der letzten Infektion von Dez 23 habe.“
Der Stellungnahme wurden neben bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Änderung des Anfallsalters der Alterspension, ein individuelles Leistungsprofil der BBRZ vom 06.11.2023 sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen Belastungen beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 30.12.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule;
2. Degenerative Veränderungen der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn;
3. Reizdarmsymptomatik;
4. Harnblasenfunktionsstörung – Belastungsinkontinenz;
5. Depressive Störung, Einschlafstörungen;
6. Rezidivierende Unterschenkelödeme beidseits;
7. Noduli hämorrhoidales II.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024, welches im Hinblick auf die nunmehrigen Leiden 3 bis 5 auch die Beurteilungen in dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 sowie im Hinblick auf die nunmehrigen Leiden 3 bis 6 die Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Lediglich bezüglich der Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates kam die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige im aktuellen Sachverständigengutachten vom 31.08.2024 nach erstmaliger orthopädischer Begutachtung zu einer abweichenden Beurteilung (im Sinne einer geringeren und getrennten Einstufung). Darüber hinaus nahm die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten das Leiden 7 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen auf und schätzte dieses erstmals ein. Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten erweisen sich in einer Zusammenschau als vollständig und schlüssig.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024, welches hinsichtlich der – in diesem Sachverständigengutachten nunmehr neu gereihten – Leiden 3 bis 5 das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 sowie im Hinblick auf die nunmehrigen Leiden 3 bis 6 die Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 bestätigt; auch diese Sachverständigengutachten werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Bezüglich der den Bewegungs- und Stützapparat der Beschwerdeführerin betreffenden Leiden gelangte die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in Folge der erstmals durchgeführten orthopädischen Begutachtung gegenüber den Vorbegutachtungen zu einer geänderten Beurteilung. Zuletzt wurden diese Funktionseinschränkungen in den Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 unter der Bezeichnung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulter-, Hüft- und Kniegelenke; leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn“ nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Nach nun erstmaliger orthopädischer Begutachtung der Beschwerdeführerin schätzte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin getrennt von den übrigen Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates ein und gelangte dementsprechend zu einer geänderten Beurteilung.
Nunmehr führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige ordnete das Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen und ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So war im Rahmen der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2024 zwar ein mäßiger Hartspann im Bereich der Wirbelsäule, ein Klopfschmerz vor allem über der unteren Lendenwirbelsäule und eine mäßige Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. den Fachstatus vom 20.06.2024: „BWS/LWS: FBA: 20 cm, F und R 20°“) objektivierbar. Die Halswirbelsäule zeigte sich hingegen frei beweglich, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ und die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten wurde als ungestört angegeben. Auch das Gangbild zeigte sich ohne Rollator zwar behäbig, aber insgesamt hinkfrei und nicht wesentlich eingeschränkt. Ein sensomotorisches Defizit oder ein höhergradigeres Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule konnte damit nicht objektiviert werden. Ebenso zeigte sich auch in der Vorbegutachtung vom 16.08.2023 die Beweglichkeit im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule schmerzbedingt eingeschränkt und die Beschwerdeführerin gab die Sensibilität im Bereich der linken unteren Extremität als vermindert an, das erhobene Gangbild stellte sich insgesamt aber normal dar (vgl. das Vorgutachten vom 17.08.2023), sodass sich anhand der Untersuchungsergebnisse ebenfalls keine Hinweise für ein maßgebliches sensomotorisches Defizit oder ein höhergradigeres Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule ergibt. Darüber hinaus stellte sich auch in der neurologischen Voruntersuchung vom 12.05.2022 die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten sowie auch der Stand und Gang unauffällig dar und das Lasegue-Zeichen war negativ (vgl. das Vorgutachten vom 16.05.2022).
Insofern die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde auf ein durch das Arbeits- und Sozialgericht eingeholtes orthopädisches Sachverständigengutachten hinweist, in dem ihre orthopädischen Leiden ausführlich behandelt worden wären, ist festzuhalten, dass das in Rede stehende Gutachten weder im Verwaltungsakt noch im Gerichtsakt aufliegt. Dies wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in einem telefonischen Gespräch am 16.02.2024 auch mitgeteilt (vgl. den Aktenvermerk vom 16.02.2024), dennoch brachte die Beschwerdeführerin das vollständige Gutachten in weiterer Folge nicht in Vorlage. Erwähnung findet das gegenständliche Gutachten lediglich in der Zusammenfassung relevanter Befunde im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023, in der dieses orthopädische Gutachten auszugsweise wiedergegeben wurde, nachdem die Beschwerdeführerin dieses offenbar im Rahmen der Begutachtung am 16.08.2023 erstmals vorlegte. Ausgehend davon wurden in diesem orthopädischen Gutachten u.a. eine „chronisch rechtsbetonte Lumboischialgie mit mittelgradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und mittelgradigen Wirbelgleiten L5“ sowie eine „mittelgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule mit deutlichem Rundrücken“ diagnostisch angeführt. Aus diesen Diagnosen ist nun aber ebenfalls kein sensomotorisches Defizit oder ein höhergradigeres Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule abzuleiten. Zwar führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters aus, in der auszugsweisen Wiedergabe des orthopädischen Gutachtens im Sachverständigengutachten vom 17.08.2023 sei ein wesentliches Problem der Wirbelsäule nicht dokumentiert. So fehle folgender Text: „Zuletzt 9/2021 durch MR festgestellte ausgeprägte Bandscheibenvorwölbung L5/S1 mit Nervenwurzelberührung L5 rechts, Bandscheibenvorwölbung L3-5 ohne nervale Bedrängung sowie weitere teils ausgeprägte Abnutzungserscheinungen vor allem im unteren Verlauf“. Dieser Wurzelkontakt sei auch der Grund, warum sie einen Rollator verschrieben bekommen habe, weil es aufgrund des zeitweise plötzlich auftretenden Taubheitsgefühls im rechten Beins innerhalb eines Jahres zu vier Stürzen gekommen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlich erwähnten MRT-Befund vom 10.09.2021 lediglich eine mögliche Irritation des Spinalnervs im Bereich L5 rechts dokumentiert ist (vgl. AS 129 f des Verwaltungsaktes). Eine gesicherte Irritation ergibt sich aus diesem Befund hingegen nicht. Darüber hinaus wird in einem Röntgenbefund vom 19.09.2022 u.a. eine Ventrolisthese von LWK 5 gegenüber SWK 1 Grad I nach Meyerding erwähnt (vgl. AS 185 des Verwaltungsaktes). Diesbezüglich hielt die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 aber fest, dass die vorgelegten Befunde fortgeschrittene radiologische Veränderungen belegen würden und das geringgradige Wirbelgleiten in der Einstufung auch erfasst sei. Ein Bandscheibenleiden könne aus dem MRT-Befund aber nicht zwingend abgeleitet werden, insbesondere da auch bei der klinischen Untersuchung kein radikuläres Defizit im Bereich L5 rechts festgestellt werden habe können.
Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 einwendete, der Gleitwirbel sei kein Dauerzustand, sondern wölbe sich dieser bei einer falschen Bewegung oder Belastung aus der Wirbelsäule und quetsche den Nerv, was zu den Problemen in den Beinen führe. Ein wiederkehrendes sensomotorisches Defizit im Bereich der Beine ist aber – wie oben bereits ausgeführt – weder anhand der mehrfachen persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin objektiviert, noch ist ein solches in den vorgelegten medizinischen Unterlagen ausreichend dokumentiert. Im vorliegenden Befund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 03.01.2022 werden anamnestisch zwar eine Gangunsicherheit und ein Taubheitsgefühl im Bein beschrieben, diese Ausführungen beruhen aber offenkundig ausschließlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und sind mangels Wiedergabe eines erhobenen Fachstatus, der dies bestätigen könnte, nicht ausreichend nachvollziehbar (vgl. AS 133 des Verwaltungsaktes). Was den weiters in Vorlage gebrachten Verordnungsschein für einen Rollator vom 29.09.2022 betrifft, auf dem im Feld zu den Diagnosen „massive Gangunsicherheit mit Sturzneigung“ aufscheint (vgl. AS 164 des Verwaltungsaktes), ist festzuhalten, dass diesbezüglich ebenfalls kein entsprechender Befund des verordnenden Orthopäden inklusive einer Statuserhebung, welche eine massive dauerhafte Gangunsicherheit belegen würde, vorliegt und ist eine solche somit alleine anhand des Verordnungsscheines ebenfalls nicht hinreichend objektiviert.
Schließlich wird auch in dem von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnten, vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 26.04.2023 angeführt, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstrecke (gemeint wohl: Arbeitsstelle) nicht eingeschränkt sei, was ebenfalls nicht auf eine höhergradige Einschränkung im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates schließen lässt. Auch aus dem weiters von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Gutachten eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.06.2022 ergaben sich keine Hinweise für ein sensomotorisches Defizit oder höhergradigere Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, zumal sich die grobe Kraft, der Tonus, die Trophik und die Motilität unauffällig darstellten, das Lasegue-Zeichen negativ war und sich auch das Gangbild geradlinig ohne Abweichungen zeigte. Im Ergebnis wurde in diesem psychiatrisch-neurologischen Gutachten festgehalten, dass sich klinisch neurologisch bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit finden würden und keine peripheren Hinweise für eine Neuroforamenstenose gegeben seien (vgl. das Gutachten AS 210 bis 224 des Verwaltungsaktes).
Es wird schließlich auch nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin angab, innerhalb eines Jahres viermal gestürzt zu sein. Diese mehrfachen Sturzereignisse sind aber gleichsam nicht befundbelegt, vielmehr brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich eine Ambulanzkarte eines näher genannten Krankenhauses vom 12.11.2022 ins Verfahren ein, in der anamnestisch angeführt wird, die Beschwerdeführerin sei am 07.11.2022 auf die rechte Hand gestürzt (vgl. AS 165 des Verwaltungsaktes). Wiederkehrende Sturzereignisse, welche auf ein rezidivierendes klinisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten schließen lassen würden, sind hingegen nicht belegt. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, der vorgenommenen Einschätzung des Leidens 1 ausreichend substantiiert entgegenzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 aber noch einwendet, sie habe bei der persönlichen Untersuchung am 20.06.2024 den Großteil der Übungen für die Beurteilung nicht ausführen können, weshalb die „mäßigen funktionellen Einschränkungen“ nicht stimmen würden, wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Auch das nunmehr getrennt von Leiden 1 eingestufte, als „Degenerative Veränderungen der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, leichtgradige Handgelenksarthrose rechts, mäßiggradiger Hallux valgus, Fibromyalgie, geringgradiges Carpaltunnelsyndrom, Fersensporn“ bezeichnete Leiden 2 der Beschwerdeführerin wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der rezidivierenden Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen als nicht zu beanstanden. So zeigten sich im Rahmen der persönlichen orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2024 weder im Bereich der Gelenke der oberen noch der unteren Extremitäten wesentliche Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Belastbarkeit (vgl. die Statuserhebung vom 20.06.2024: „Blatt Papier halten und bewegen bds gut möglich. leichtgradige Handgelenksarthrose rechts Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/100, IR/AR (F0) rechts 80/0/20, links 80/0/35, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt, rechts endlagig eingeschränkt. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. […] Bewegungsschmerzen in der rechten Hüfte und in den Kniegelenken, bei sonst unauffälligen Gelenken, mäßiggradiger Hallux valgus beidseits, Fersensporn Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 100, links 0/110, IR/AR bds 10/0/35, Knie bds 0/0125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.“). Entgegenstehende Befunde brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage.
Zwar wird in der vorgelegten Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.12.2021 eine deutlich erhöhte Druckempfindlichkeit der muskuloskelettalen Ansatzpunkte der oberen und unteren Extremitäten beschrieben und anamnestisch ausgeführt, dass es wiederholt zu Phasen mit ausgeprägten Schmerzen wie bei einem starken Muskelkater komme, die eine reguläre Beweglichkeit immer wieder massiv behindern würden (vgl. AS 131 des Verwaltungsaktes). Ebenso wird im Befund einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis vom 09.08.2023 festgehalten, dass aufgrund der zahlreichen orthopädischen Diagnosen Schmerzen und permanente Bewegungseinschränkungen bestehen würden (vgl. AS 225 des Verwaltungsaktes). Mangels Wiedergabe eines (ausführlichen) neurologischen bzw. eines orthopädischen Fachstatus sind diese beiden Befunde aber nicht dazu geeignet, über bloß geringgradige Einschränkungen hinausgehende Funktionseinschränkungen, welche eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung erfordern würden, zu belegen. In dem vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten vom 26.04.2023 werden – ausgehend von der im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.08.2023 angeführten auszugsweisen Wiedergabe – diagnostisch zwar eine „mittelgradige bis deutliche rechtsseitige und mäßiggradige linksseitige Funktionsminderung der Schultergelenke“ und eine „mäßig- bis mittelgradig schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Knie- und Hüftgelenke“ angegeben. Wie bereits ausgeführt brachte die Beschwerdeführerin das gegenständliche Gutachten aber im Verfahren nicht in Vorlage und sind die darin angeführten Diagnosen mangels Überprüfbarkeit anhand eines erhobenen Fachstatus, welcher diese bestätigten würde, damit ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin wendete in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 nun zwar ein, dass sie bei einem Schub der Fibromyalgie solche Muskelschmerzen habe, dass jegliche Bewegung nur unter brennenden Schmerzen möglich sei und sie an diesen Tagen nicht mal aus dem Haus gehen könne, weshalb diese auf keinen Fall mit einem Grad der Behinderung von nur 20 v.H. einzustufen sei. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage, welche eine derart maßgebliche, durch die Fibromyalgie verursachte dauerhafte Funktionseinschränkung belegen würde und konnten derartige Schmerzzustände auch im Rahmen der im Verfahren durchgeführten mehrfachen persönlichen Begutachtungen der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 aber die Ansicht vertritt, die Fibromyalgie und das Impingement der rechten Schulter wären unter die Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Regelungskomplex 02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule betrifft und somit weder auf die Fibromyalgie noch auf das Schulterleiden der Beschwerdeführerin anwendbar ist.
Was den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 betrifft, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin trotz der MRT-Befunde das Impingement der rechten Schulter, den Gleitwirbel im Bereich L5/S1 und die Vertebrostenose im Bereich Th9/Th10 in Frage gestellt habe, so ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 zu verweisen. Darin hielt die Gutachterin fest, dass radiologische Befunde Hilfsbefunde darstellen würden; diese würden keine relevant über altersgemäße Veränderungen hinausgehenden Veränderungen belegen. Festgehalten sei diesbezüglich auch, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung bzw. einer radiologischen Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden tatsächlichen Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die von der aktuell beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) wurden – wie bereits ausgeführt – in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 rechtsrichtig den Positionsnummern 02.01.02 bzw. 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht damit ins Leere. Vor diesem Hintergrund vermag auch der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre im Laufe des Verfahrens mittels Röntgen- und MRT-Untersuchungen festgestellten Verschlechterungen der orthopädischen Leiden nicht berücksichtigt worden wären, nicht zum Erfolg zu führen, da eine damit einhergehende Verschlechterung der klinischen Symptomatik nicht hinreichend objektivierbar ist bzw. war.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 aber noch einwendet, sie habe nach Belastung Ameisenlaufen in der Hand und kein Gefühl in den Fingerspitzen, sei angemerkt, dass in der Statuserhebung vom 20.06.2024 durchaus eine gestörte Sensibilität im Bereich der Fingerkuppen dokumentiert ist und das Carpaltunnelsyndrom in der Einschätzung auch berücksichtigt wurde.
Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren noch ein, sie habe sehr wohl erhebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, besonders da sie sich aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule nach dem Stuhlgang nicht saubermachen könne. Dem hielt die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 aber den aktuellen klinischen Status vor allem im Bereich der Schultergelenke mit ausreichender Rotationsfähigkeit entgegen. Dies ist nicht zu beanstanden, besonders da sich der Schürzengriff in der persönlichen Untersuchung am 20.06.2024 links uneingeschränkt und rechts lediglich endlagig eingeschränkt darstellte. Im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.08.2023 werden zwar Probleme bei der Körperhygiene (Toilette) angeführt (vgl. AS 225 des Verwaltungsaktes), diese sind mangels Wiedergabe eines orthopädischen Fachstatus, welcher dies untermauern würde, aber nicht ausreichend nachvollziehbar.
Auch das Leiden 3, „Reizdarmsymptomatik“, wurde von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderung betrifft, zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung wurde damit begründet, dass eine rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei jedoch gutem Ernährungszustand und ohne chronische Schleimhautveränderungen vorliege. So zeigte die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend einen guten Allgemein- sowie einen guten bzw. adipösen Ernährungszustand (vgl. hierzu die Statuserhebungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.02.2020, vom 17.02.2021, vom 16.05.2022 und vom 17.08.2023 sowie in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.08.2024). Hinweise für eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes haben sich damit im Verfahren nicht ergeben. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine chronische Schleimhautveränderung. Im vorliegenden Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 25.03.2008 ist eine unauffällige Recto-Coloskopie mit einer lediglich geringfügigen, möglicherweise allergisch bedingten Schleimhautreizung der Appendix- und Dickdarmschleimhaut dokumentiert (vgl. AS 12 des Verwaltungsaktes). Auch im aktuellen Rektoskopie-Befund eines näher genannten Facharztes für Chirurgie vom 30.08.2023 zeigte sich im untersuchten Bereich eine regelrechte Schleimhaut ohne Hinweis auf eine entzündliche Veränderung (vgl. AS 226 des Verwaltungsaktes). Eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 07.04.05 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (die diesbezüglichen einschätzungsrelevanten Kriterien lauten: „Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“) ist damit im Fall der Beschwerdeführerin rechtlich nicht möglich.
Das unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Harnblasenfunktionsstörung - Belastungsinkontinenz“, wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin ebenfalls zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Entleerungsstörungen der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades betrifft. Die Einstufung ist unter Berücksichtigung der Inkontinenz leichten Grades ohne dokumentierte erhebliche Restharnbildung auch nicht zu beanstanden. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin – abgesehen von dem urologischen Gutachten vom 27.07.2009 – keine urologischen Befunde in Vorlage, welche eine erhebliche Restharnbildung belegen würden. Die im urologischen Gutachten angeführte Sonographie des Unterbauches ergab keine Restharnbildung (vgl. AS 15 des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine manuelle Entleerung oder ein Blasenschrittmacher notwendig wäre. Eine Einstufung unter den nächsthöheren Rahmensatz von 30 v.H. (die diesbezüglichen einschätzungsrelevanten Kriterien lauten: „erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher“) ist damit rechtlich ebenfalls nicht möglich.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Reizdarmsymptomatik und die Harnblasenfunktionsstörung sehr belastet fühlt und in ihrer Alltagsbewältigung beeinträchtigt wird. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich eine höhere Einschätzung der gegenständlichen Leiden in Anbetracht der einschätzungsrelevanten Kriterien als nicht möglich erweist.
Auch das als „Depressive Störung, Einschlafstörung“ bezeichnete Leiden 5 der Beschwerdeführerin wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachterin – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 –zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden ohne Nachweis einer sozialen Desintegration als rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden.
Nun brachte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren psychischen Leidenszustand im Rahmen der aktuellen Begutachtung vom 20.06.2024 zwar einen weiteren Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 23.05.2024 sowie den Befund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 18.06.2024 in Vorlage. In Bezug auf diese, nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten medizinischen Unterlagen ist aber festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befunde daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser der Beschwerde nachgereichten Befunde ergeben sich aus diesen keine entscheidungserheblichen Neuerungen, welche eine höhere Einschätzung ermöglichen würden, wie auch die aktuell beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 ausführt. Insbesondere setzte sich die Gutachterin in ihrem Gutachten mit den nachgereichten Befunden auseinander und hielt fest, dass diese die aktuell getroffene Beurteilung untermauern würden.
Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidenszustandes – also unter den nächsthöheren Rahmensatz von 30 v.H. der Positionsnummer 03.05.01 – neben affektiven und somatischen Symptomen auch das Vorliegen von kognitiven Störungen sowie Zeichen einer sozialen Desintegration erfordern würde. Ausgehend von dem nachgereichten psychiatrischen Befundbericht vom 23.05.2024 zeigte sich im psychischen Status der Beschwerdeführerin zwar die Aufmerksamkeit und die Konzentration reduziert, insgesamt war die Beschwerdeführerin aber zur Person sowie zeitlich, örtlich und situativ orientiert, die Auffassung war erhalten, das Gedächtnis zeigte sich unauffällig und es waren keine Denkstörungen feststellbar. Im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.06.2024 konnte überdies auch eine unauffällige Konzentrationsfähigkeit erhoben werden, ebenso zeigte sich die Merkfähigkeit unauffällig und die Beschwerdeführerin war allseits orientiert. Insgesamt ergeben sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine kognitive Störung der Beschwerdeführerin.
Was das weitere einschätzungsrelevante Kriterium der sozialen Desintegration betrifft, sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar einwendete, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankungen isoliere, sie keinen Kontakt zu anderen Menschen haben möchte und sie ihre Wohnung so wenig wie möglich verlasse. In diesem Zusammenhang verwies die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 aber auf den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 23.05.2024 und führte aus, dass darin eine mittelgradige Depressio dokumentiert sei und eine Bedarfsmedikation verordnet worden sei. Eine höhergradigere psychiatrische Erkrankung sei nicht objektivierbar. Insbesondere würden auch die subjektiven Angaben über eine soziale Isolation zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen, da diese nicht objektivierbar seien. Diese Ausführungen werden auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keine psychiatrischen Facharztbefunde oder sonstige psychologischen Unterlagen in Vorlage brachte, in denen ein sozialer Rückzug ausreichend dokumentiert wäre.
Unter Berücksichtigung des objektivierten Ausmaßes der aus dem psychischen Leidenszustand resultierenden Funktionseinschränkungen, in Zusammenschau mit den in der Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien, erweist sich die vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Leidens 5 damit als zutreffend. Daran vermag im Übrigen auch die im nachgereichten Befund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 18.06.2024 neu diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nichts zu ändern, zumal diese im Regelungskomplex 03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bereits mitumfasst ist und – wie bereits ausgeführt – der psychische Leidenszustand der Beschwerdeführerin entsprechend dem objektivierten Funktionsdefizit in korrekter Höhe eingestuft wurde. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin durch verschiedene familiäre Erlebnisse sowie durch ihre Erkrankungen subjektiv sehr belastet fühlt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich unter Berücksichtigung des objektivierbaren Ausmaßes des psychischen Leidenszustandes in Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung aktuell kein höherer Grad der Behinderung ergibt.
Auch die Einordnung des Leidens 6, „Rezidivierende Unterschenkelödeme beidseits“, erfolgte durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Sachverständige, gleichlautend mit der Beurteilung in den allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023, rechtsrichtig nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und ist nicht zu beanstanden. Die in den eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommenen Einstufungen wurden auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Darüber hinaus nahm die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige das Leiden 7, „Noduli hämorrhoidales II“, neu auf und führte dieses in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 erstmals einer Einschätzung zu. Die Gutachterin ordnete das Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Hämorrhoiden betrifft. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der geringgradigen Ausprägung als nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist auch die paroxysmale neurogene Entleerungsstörung mit Harn- und Stuhlinkontinenz bei unauffälligem Sphinktertonus in dieser Einschätzung inkludiert. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 zwar ein, bei der gegenständlichen Positionsnummer scheine weder die Harn- noch die Stuhlinkontinenz auf. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang aber, dass sich in der Anlage zur Einschätzungsverordnung keine sonstige geeignete Position für eine paroxysmale neurogene Entleerungsstörung findet, zumal sich der Sphinktertonus der Beschwerdeführerin nicht verringert darstellt und damit etwa eine Einschätzung unter die Position 07.04.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche eine Schließmuskelschwäche betrifft, nicht möglich ist. Die Entleerungsstörung der Blase ist im Übrigen bereits unter dem Leiden 4 erfasst.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.08.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 5 und 6 würden nicht erhöhen, da diese von zu geringer Ausprägung seien und daher zu keiner maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung führen würden. Das Leiden 7 erhöhe wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter. Diesen Ausführungen der Gutachterin trat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.09.2023 (vgl. AS 227 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, in dem ausgeführt wird, dass eine Verschlechterung der somatischen Beschwerden durch die Depression anzunehmen sei, weshalb sich hier zwischen Fibromyalgie/Inkontinenz/ Reizdarmsyndrom deutlich eine gegenseitige Leidensbeeinflussung ergebe. Die Fibromyalgie wirke sich auch auf die Inkontinenz und die zahlreichen Erkrankungen des Bewegungsapparates aus, was tageweise zu einer massiven Verschlechterung der Symptome und erhöhten Schmerzen und in der Folge zu vermehrten Bewegungseinschränkungen führe, welche wiederum Auswirkungen auf die chronischen Erkrankungen/Inkontinenz und die Depression hätten. Eine ausreichend maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung wird mit diesen Ausführungen aber nicht hinreichend dargelegt.
Was schließlich noch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendete Herzinsuffizienz sowie die Sehstörung betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine hinreichenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche diesbezügliche einschätzungsrelevante Leiden belegen würden. Zwar wird im Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 28.02.2022 eine Herzinsuffizienz angeführt (vgl. AS 180 des Verwaltungsaktes), doch sind dem gegenständlichen Schreiben keine Untersuchungsergebnisse zu entnehmen, anhand derer eine Herzinsuffizienz entsprechend objektivierbar wäre. Auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin behaupteten Geruchs- und Geschmacksverlustes in Folge einer Corona-Infektion liegen keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Hinsichtlich der weiters angeführten Insulin-Resistenz ist im Übrigen auf das Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 zu verweisen, in dem nachvollziehbar ausgeführt wird, dass daraus keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung ableitbar sei.
Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Was die im Rahmen der aktuellen Begutachtung vom 20.06.2024 nachgereichten Unterlagen – ein psychiatrischer Befundbericht vom 23.05.2024, ein Röntgenbefund beider Hüftgelenke vom 25.10.2023, ein Befund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 18.06.2024, ein Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024, ein Bescheid der PVA vom 03.04.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 – betrifft, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Nichtsdestotrotz setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 31.08.2024 auch mit diesen nachgereichten Unterlagen nachvollziehbar auseinander und hielt diesbezüglich fest, dass diese die aktuell getroffene Beurteilung untermauern. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Röntgenbefund vom 25.10.2023 nochmals festzuhalten, dass für die Einschätzung eines orthopädischen Leidens nicht eine radiologische Veränderung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant ist und die vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke entsprechend des im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2024 erhobenen Funktionsdefizites eingestuft wurden.
Ebenso unterliegt auch das gemeinsam mit der Stellungnahme vom 15.09.2024 erstmals vorgelegte individuelle Leistungsprofil des BBRZ vom 06.11.2023 der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG. Unabhängig davon steht dieses der aktuellen Beurteilung aber auch nicht entgegen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 nun aber die Meinung vertritt, dass bei Begutachtungen für wichtige Entscheidungen (Arbeitsfähigkeit, Pflegegeld) ihre Erkrankungen und Einschränkungen mit genau denselben Befunden anerkannt worden seien, so ist sie nochmals darauf hinzuweisen, dass die bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen im gegenständlichen Verfahren keineswegs unberücksichtigt geblieben sind, sondern diese anhand des im Rahmen eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, im Rahmen dessen mehrere ärztliche Sachverständigengutachten aus verschiedenen Fachbereichen eingeholt wurden, objektivierten Ausmaßes entsprechend den Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet wurden.
Insoweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 15.09.2024 aber Beanstandungen der durchgeführten persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 12.05.2022 und vom 20.06.2024 insofern zum Ausdruck gebracht werden, als ausgeführt wird, dass verschiedene, in den Gutachten angeführte Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien und aufgrund der Funktionseinschränkungen auch gar nicht durchgeführt werden hätten können, bzw. sie insbesondere bei der Untersuchung am 20.06.2024 von der Gutachterin gedrängt worden sei, die Bewegungen trotz Schmerzen zu machen, weshalb nun im Gutachten stehe, sie könne diese Bewegungen machen, so ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.05.2022 und vom 31.08.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechten bzw. zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchungen durchgeführt worden wären und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, aus denen ableitbar wäre, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten, zur Untersuchung erforderlichen Bewegungen von ihr tatsächlich nicht durchführbar wären, und auch sonst liegen keine medizinischen Befunde inklusive Statuserhebungen vor, die den Begutachtungsergebnissen entgegenstehen würden. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin damit auch nicht gelungen, die Objektivität und Unvoreingenommenheit der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogenen sachverständigen Gutachterin, bei der es sich im Übrigen um eine vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund ihrer Fachkunde und Objektivität sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige handelt, in Zweifel zu ziehen. Was schließlich noch den telefonischen Einwand der Beschwerdeführerin vom 24.06.2024 betrifft, wonach sie seit der Untersuchung starke Schmerzen habe und die Dosis der Schmerzmittel deutlich erhöht werden habe müssen sowie dass sie auch psychisch unter den Folgen der Untersuchung leide (vgl. den Aktenvermerk vom 24.06.2024, OZ 9 des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes), sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bezüglich einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung ihres physischen und psychischen Leidenszustandes in Vorlage brachte, weshalb sich aus diesem Vorbringen ebenfalls keine Änderung der Beurteilung ergibt.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2023 letztlich noch auf eine Dame verweist, welche mit nur einer der chronischen Erkrankungen einen Grad der Behinderung von 50 v.H. erreicht habe, ist festzuhalten, dass dies für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist und im gegenständlichen Fall nichts am objektivierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern vermag.
Der Vollständigkeit halber sei bezüglich der Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin den Behindertenpass benötigen würde, um vom AMS nicht vermittelt zu werden, noch festgehalten, dass dies im gegenständlich geführten Verfahren nicht von Entscheidungsrelevanz ist.
Die Beschwerdeführerin ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024. Dieses stimmt hinsichtlich der nunmehrigen Leiden 3 bis 5 mit dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 sowie hinsichtlich der nunmehrigen Leiden 3 bis 6 mit den Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 inhaltlich überein. Auch diese von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden daher – mit Ausnahme der Einstufung der Funktionseinschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates – in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.08.2024, unter Mitberücksichtigung der bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.05.2022 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.08.2023 und vom 18.09.2023 betreffend die – nunmehrigen – Leiden 3 bis 5 bzw. 6, zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Leiden des Bewegungs- und Stützapparates gelangte die nunmehr beigezogene Sachverständige nach erstmaliger orthopädischer Untersuchung nachvollziehbar zu einer geänderten Beurteilung (im Sinne einer geringeren und getrennten Einstufung) im Vergleich zu den Vorgutachten, woraus auch eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zur allgemeinmedizinischen Vorbegutachtung folgte. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässige) Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Die im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 20.06.2024 und im Zuge der Stellungnahme vom 15.09.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermögen diese nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Gegenteil führte sie in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2024 aus, sie wolle, wenn möglich, an keiner mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.