Bundesverwaltungsgericht W255 2298736-1

W255 2298736-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

Anwartschaft Arbeitslosengeld Auslandsbezug Schweiz Versicherungszeiten Wohnsitz

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W255 2298736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2298736.1.00

Spruch

W255 2298736-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.06.2024, VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 02.05.2024, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 02.05.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

1.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 16.05.2024 wurde die BF aufgefordert, ihrem Antrag fehlende Unterlagen beizulegen sowie Auskunft darüber zu geben, ob sie seit Herbst 2023 im Ausland beschäftigt gewesen sei, da es in ihrem Versicherungsverlauf eine Lücke gebe.

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.05.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 50 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

1.4. Am 19.06.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie erfahren habe, dass sie abgelehnt worden sei, da sie anscheinend nicht angegeben habe, dass sie aus dem Ausland zurückgekommen sei. Dies sei nicht richtig, sie habe dies am 02.05.2024 bei der Anmeldung bekannt gegeben und sei darauf hingewiesen worden, dass das U1-Formular aus der Schweiz ausgefüllt werden müsse, dass das AMS dies mit der zuständigen Schweizer Behörde kläre und dies länger dauern könne. Jetzt werde gesagt, dass sie das nicht angegeben habe. In der Zwischenzeit sei sie mit ihrem 3-jährigen Sohn im XXXX gewesen, wo sie festgestellt habe, dass sie gar nicht versichert sei. Sie habe das AMS angesprochen, ob man dies rückwirkend einreichen könne und habe keine Rückmeldung erhalten. Mittlerweile habe sie die Rechnung vom XXXX erhalten und wisse nicht, was sie tun solle.

1.5. Am 09.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens des AMS mit Begleitschreiben vom 09.09.2024 dargelegt, aus welchen Gründen die BF die Voraussetzungen zur Erfüllung einer Anwartschaft nicht erfülle.

1.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 wurde der BF das Vorlageschreiben des AMS übermittelt und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

1.7. Die BF hat keine Stellungnahme eingebracht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 27.10.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Davor war die BF bis 13.08.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und lebte anschließend in der Schweiz. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.

2.1.2. Die BF stand zuletzt von 01.06.2014 bis 27.12.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld von 28.12.2014 bis 09.08.2016 im Bezug von Notstandshilfe. Von 18.03.2020 bis 10.01.2022 bezog die BF in der Schweiz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2.1.3. Von 12.04.2023 bis 20.06.2023 stand die BF in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX in Österreich.

2.1.4. Die BF stand von 01.07.2023 bis 30.09.2023 in einem Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX in der Schweiz.

2.1.5. Die BF stellte am 14.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit dem Geltendmachungsdatum 02.05.2024.

2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 12.06.2024, VN: XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. § 14 AlVG abgewiesen.

2.1.7. Die BF brachte am 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid ein.

2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.1. Das Geburtsdatum, die Wohnsitzverhältnisse und die Staatsangehörigkeit der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die BF aus der Schweiz zuzog, ergibt sich ebenfalls aus dem ZMR-Auszug und dem Beschwerdevorbringen der BF, in dem die BF vorbringt, aus der Schweiz nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Von der BF wurde nie vorgebracht, zwischen der Schweiz und Österreich gependelt zu sein, sondern vielmehr vertreten, dass sie vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Arbeitslosengeld aus der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei.

2.2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung zum Leistungsbezug in der Schweiz stützt sich auf den vorliegenden EESSI-Auszug (Electronic Exchange of Social Security Information) der Sozialversicherungsanstalt XXXX und ist unstrittig.

2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich des arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX in Österreich (Punkt 2.1.3.) basiert auf der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend das Dienstverhältnis von 01.07.2023 bis 30.09.2023 bei der Dienstgeberin XXXX in der Schweiz (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons XXXX übermittelten EESSI-Auszug und sind unstrittig.

2.2.5. Dass die BF am 14.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegende Kopie dieses Antrags und ist unstrittig.

2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.6.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.“

2.3.2. Die BF hat in der Vergangenheit von 01.06.2014 bis 27.12.2014 Arbeitslosengeld und von 28.12.2014 bis 09.08.2016 mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld Notstandshilfe bezogen. Von 18.03.2020 bis 10.01.2022 bezog die BF in der Schweiz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Antrag vom 14.05.2024 begehrte die BF ab 02.05.2024 neuerlich die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Es handelt sich daher eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG. Die Anwartschaft ist erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war; oder wenn die Person die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt und in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

2.3.3. Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Im Zeitraum von 12 Monaten vor der Geltendmachung des gegenständlichen Antrags (02.05.2023 bis 01.05.2024) war die BF von 12.04.2023 bis 20.06.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt. Von 01.07.2023 bis 30.09.2023 (92 Tage) stand die BF in einem Dienstverhältnis in der Schweiz.

2.3.4. Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (VO (EG) Nr. 883/2004) sind Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, vom zuständigen Träger eines Mitgliedsstaates so zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Innerhalb der Rahmenfrist liegende Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten in anderen Mitgliedstaaten sind demnach bei der Beurteilung der Anwartschaft zu berücksichtigen. Folglich kann also das Dienstverhältnis der BF in der Schweiz grundsätzlich ebenso für die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 5 iVm. § 14 Abs. 2 AlVG berücksichtigt werden.

Gemäß Art. 61 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt eine Zusammenrechnung der Zeiten nur, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, zurückgelegt hat. Das bedeutet, dass die antragstellende Person unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachzuweisen hat („Ein-Tages-Regelung“) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 14 AlVG Rz 353). Eine Ausnahme hiervon besteht nur für (echte und unechte) Grenzgänger iSd Art. 65 VO (EG) 883/2004. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass in der Regel die Arbeitsmarktverwaltung des Staats der letzten Beschäftigung (wiederum mit der Ausnahme von Grenzgängern) zuständig ist (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 14 AlVG Rz 353; Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 14 AlVG Rz 37 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).

Im vorliegenden Fall war die BF nicht unmittelbar vor der Antragstellung in Österreich beschäftigt, sodass eine Berücksichtigung der in der Schweiz erworbenen Versicherungszeiten nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087). Anhaltspunkte dafür, dass die BF Grenzgängerin war, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF war bis 13.08.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und dann erneut ab 27.10.2021. Sie bezog von 18.03.2020 bis 10.01.2022 in der Schweiz Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, stand von 12.04.2023 bis 20.06.2023 in einem Dienstverhältnis in Österreich und anschließend von 01.07.2023 bis 30.09.2023 erneut in einem Dienstverhältnis in der Schweiz. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die BF aus der Schweiz zugezogen ist und wurde auch von der BF nie vorgebracht, zwischen der Schweiz und Österreich gependelt zu sein, sondern vielmehr vertreten, dass sie aus der Schweiz nach Österreich zurückgekehrt sei. Es ist sohin anzunehmen, dass die BF lediglich ihren Hauptwohnsitz in Österreich im 2021 erneut meldete, aber sich (mit Ausnahme des kurzen Dienstverhältnisses in Österreich) in der Schweiz aufhielt. Die „Ein-Tages-Regelung“ gemäß Art. 61 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 ist daher anwendbar.

2.3.5. Ungeachtet dessen war die BF in der Rahmenfrist von 02.05.2023 bis 01.05.2024 lediglich von 02.05.2023 bis 20.06.2023 (50 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG ist demnach nicht erfüllt, weil keine 28 Wochen dauernde Beschäftigung vorliegt. Auch bei einer Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und einer – Art. 61 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 widersprechenden – Berücksichtigung der in der Schweiz bestanden Beschäftigung ist die Anwartschaft nicht erfüllt, da die Beschäftigung in der Schweiz von 01.07.2023 bis 30.09.2023 und sohin lediglich 92 Tage bestand. Selbiges gilt auch für die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG, die gegenständlich nicht erfüllt ist, da im Zeitraum von 02.05.2022 bis 01.05.2024 keine 52 Wochen anwartschaftsbegründender Beschäftigung vorliegen.

2.3.6. Das AMS hat dem Antrag der BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 02.05.2024 sohin zu Recht keine Folge gegeben und die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher als unbegründet abzuweisen.

2.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.