Bundesverwaltungsgericht W262 2278130-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2278130.1.00
Spruch
W262 2278130-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Armin KLAUSER und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric AGSTNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2023, GZ XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) vom 27.06.2023 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 28.04.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 962,26, -- verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.09.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte u.a. aus, dass ein näher bezeichnetes Verfahren beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht betreffend fehlende Lohnzahlungen anhängig und das hg. Verfahren bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu unterbrechen sei.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 18.09.2023 vorgelegt.
6. Das Verfahren über die o.a. Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse über das Bestehen einer Pflichtversicherung von 03.04.2023 bis 28.04.2023 ausgesetzt.
7. Mit – am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter – Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen zu GZ 8 Ra 84/24t vom 24.10.2024 vorgelegt.
Weiters wurde die Beschwerde vom 28.06.2023 zurückgezogen und eine Einzahlungsbestätigung der vom AMS rückgeforderten € 962,26 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 14.11.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 14.11.2024. Das Schreiben des Beschwerdeführers ist unmissverständlich formuliert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 14.11.2024 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.