Bundesverwaltungsgericht W262 2302322-1

W262 2302322-1Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W262 2302322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2302322.1.00

Spruch

W262 2302322-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.10.2024, VN XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.018,94 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des – zum damaligen Zeitpunkt zuständigen – Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.06.2023 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2023 bis 17.07.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.

Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2023 mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 10.10.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.018,94 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024 bestehe.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte lediglich aus, dass ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024 nicht zugestellt worden sei.

7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 29.06.2023 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.06.2023 bis 17.07.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 06.06.2023 bis 17.07.2023 (42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 48,07 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 2.018,94.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2023 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E wurde die Beschwerde gegen oa. Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E wurde dem AMS am 04.10.2024 elektronisch zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 2.018,94verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand des Bescheides vom 29.06.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfegründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die elektronische Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Zustellprotokoll.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 10.10.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

3.2. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.06.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E wurde die Beschwerde gegen oa. Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 29.06.2023 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer in der Zeit vom Zeit vom 06.06.2023 bis 17.07.2023 (42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 48,07 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 2.018,94.

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. VwGH vom 13.06.2023, Ra 2020/16/0117, vom 10.06.2021, Ra 2017/06/0106, mwN). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E wurde dem AMS am 04.10.2024 elektronisch zugestellt. Insofern ist die (formelle) Rechtskraft zumindest für die belangte Behörde bereits eingetreten (vgl. etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0049; 19.03.1998, 98/07/0030). Daran ändert auch das – hier nicht zu beurteilende – Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024 nicht zugestellt worden sei, zumal er spätestens am 24.10.2024 davon Kenntnis erlangt hat.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 2.018,94 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2023 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2024, W164 2287118-1/6E dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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