Bundesverwaltungsgericht W294 2295904-3

W294 2295904-3Tribunale amministrativo federale19 nov 2024

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W294 2295904-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2295904.3.00

Spruch

W294 2295904-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M., als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft, zu IFA-Zahl 733417706/240988598, zu Recht:

A)

Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 21.05.2004 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, rechtskräftig seit 12.05.2009, abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 1.12.2021, Zahl: 733417706-200636161 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis W123 1250478-2/13E vom 8.1.2022 erteilte der BVwG eine Frist für die freiwillige Ausreise, wies die Beschwerde als unbegründet ab und setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herab.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.6.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 26.6.2024 in Schubhaft.

Am 19.7.2024, brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

Das BFA legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Zudem wurde eine Stellungnahme der zuständigen Fachbildung für Heimreisezertifikate eingeholt.

In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme und der eingeholten Stellungnahme gewährt. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2295904-1/23E, vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ.: W600 2295904-2/23E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

In einer Stellungnahme zur Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vom 11.11.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen sei, sondern sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wobei er zurzeit nicht behördlich gemeldet sei. Die Identität des BF stehe nicht fest und gründe sich alleine auf die Angaben des BF zu seiner Person. Der BF habe seine Identität bis dato nicht nachgewiesen. Er verfüge über keine persönlichen Dokumente, welche für eine Identifizierung geeignet wären. Der BF habe während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bewusst unrichtige Angaben bezüglich seiner Asylgründe gemacht, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu verschaffen. Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Der BF sei im Bundesgebiet straffällig und zweimal rechtskräftig verurteilt geworden. Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen gewesen sei. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er gab an, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfüge über keine arbeitsmarkt-rechtliche Bewilligung und sei nicht sozialversichert. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sei behördlich nicht gemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der BF versuche, durch sein Verhalten seine Abschiebung zu vereiteln. Es stehe fest, dass die Behörde die Ausserlandesbringung des BF. tatsächlich durchsetzen könne. Am 23.10.2018 sei seitens der BFA-Abteilung B/II bei der Indischen Vertretungbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Der BF sei am 2.7.2021 während seiner Anhaltung in der JA Stein niederschriftlich einvernommen und zum Befüllen eines neuen erforderlichen Formblattes aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei der BF nachgekommen. Der BF sei am 17.7.2024 aus der Schubhaft der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt worden. Seine Angaben zu seiner Identität würden in seinem Heimatland überprüft werden. Bis dato sei noch keine Rückantwort seitens der Botschaft ergangen. Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten des BF würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht fallen.

In einer Stellungnahme im Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF am 13.11.2024 ausgeführt, dass nach wie vor keine Identifizierung des BF sowie ein HRZ vorliegen würden. Der BF sei in Österreich familiär und sozial verankert, da er bereits seit ca 2004 in einer Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen sei, mit der er ein 18-jähriges Kind habe. Der BF habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Sohn. Angesichts der mittlerweile knapp fünf Monate andauernden Anhaltung des BF in Schubhaft sei die oberflächliche Begründung der Behörde jedenfalls nicht ausreichend, um die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu begründen. Die Behauptung der Behörde, dass die Ausstellung des HRZ nach der Buchung einer unbegleiteten Einflugabschiebung „unverzüglich“ möglich sei, beruhe auf reiner Spekulation und sei in Anbetracht der Schubhaftdauer nicht ausreichend. Da die Stellungnahme des BFA aber zu wesentlichen Elementen des Verfahrens keine Informationen enthalte – das ist vor allem, ob der Zweck der Schubhaft innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer verwirklicht werden könne – sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass die Erteilung eines HRZ absehbar, und damit eine Abschiebung möglich sei. Es erscheine bis dato nicht absehbar, ob und wann die Identifizierung des BF überhaupt erfolgen werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung des BF.

Der BF ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Der BF befindet sich seit 26.6.2024 in Schubhaft.

Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die medizinische Versorgung in der Schubhaft ist gewährleistet.

Der BF ist ledig und hat einen volljährigen Sohn sowie weitere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten.

Der BF wurde vom Landesgericht Klagenfurt, Zahl 051 Hv 5/07p, vom 29.01.2007, rechtskräftig seit 02.02.2007, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF Anfang Juli 2006 bis 07.01.2007 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Hartgeldbeträge von insgesamt EUR 2.000,-, Berechtigten mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem er in wiederholten Angriffen durch Umdrehen und Schütteln von bei Selbstbedienungszeitungsständern angebrachten Kassen erlangtes Bargeld an sich nahm.

Mildernd wurden dabei das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung der Beute, erschwerend der lange Tatzeitraum gewertet.

Der BF wurde vom Landesgericht Klagenfurt, Zahl 012 HV 14/2019a, vom 19.06.2020, rechtskräftig seit 19.06.2020, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 dritter Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 2 März 2019 in Wien zu den Taten des XXXX , und zwar: vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 19.261,7 Gramm morphin- und codeinhältige getrocknete Schlafmohnkapseln mit einem Reinheitsgehalt von 0,7 % Morphin und 0,02 % Codein (entsprechend 134,831 Gramm Morphin [13,483 Grenzmengen] und 3,852 Gramm Codein [0,128 Grenzmengen] in Reinsubstanz, daher gesamt: 13,611 Grenzmengen) vom 2. auf den 3. März 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde besessen und befördert, indem er mit den von ihm in Wien erworbenen und in zwei großen Reisekoffern verborgenen Schlafmohnkapseln mit dem Zug vom Bahnhof Wien-Meidling bis zum Bahnhof Villach fuhr;

2. am 3. März 2019 von Österreich nach Italien auszuführen versucht, indem er die unter 1. dargestellten Schlafmohnkapseln mit dem Zug über die Staatsgrenze bei Thörl-Maglern zu verbringen versuchte, wobei es in Folge Durchführung einer Personen- und Gepäckkontrolle durch die Kriminalpolizei in dem im Bahnhof Villach stehenden Zug beim Versuch blieb, dadurch beigetragen, dass er diesen zu einem Schlafmohnkapseln verkaufenden Geschäft brachte;

II. Im Zeitraum von Sommer 2015 bis 5. September 2019 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht näher bekannte Mengen an morphin- und codeinhältigen getrockneten Schlafmohnkapseln und nicht näher bekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) sowie von Dezember 2019 bis Anfang Februar 2020 Kokain in unbestimmter Menge jeweils bis zum Eigenkonsum innegehabt bzw. besessen.

Mildernd wurden dabei die geständige Einlassung, die Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF bei dem Suchtgifthandel eine stark untergeordnete Rolle einnahm, erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die 13-fache Überschreitung der Grenzmenge, gewertet.

Der BF wurde vom Landesgericht Wien, Zahl 043 HV 45/2020f, vom 13.08.2020, rechtskräftig seit 13.08.2020, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.06.2020, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in Wien gemeinsam mit einem weiteren Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphin- und codeinhaltige Mohnkapseln (beinhaltend zumindest 1% Morphin und 0,1% Codein), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch Paketversand

I./ aus Österreich aus- und nach Italien eingeführt zu haben, und zwar zumindest 210 Kilogramm brutto in zumindest 35 Sendungen im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Anfang April 2020;

II./ aus Österreich aus- und nach Italien einzuführen versucht zu haben, und zwar

a./ am 08.04.2020 in drei Paketen insgesamt 20.044,4 Gramm brutto;

b./ am 09.04.2020 in drei Paketen insgesamt 19.187,80 Gramm brutto;

c./ am 08.05.2020 in zwei Paketen insgesamt 10.636,30 Gramm brutto;

d./ am 18.05.2020 in drei Paketen insgesamt 21.799,-- Gramm brutto;

e./ am 20.05.2020 in vier Paketen insgesamt 19.788,5 Gramm brutto.

Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teils überschießende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift sowie die untergeordnete Rolle, als erschwerend das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, gewertet.

1.2. Zum Verfahren des BF:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 21.05.2004 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009, rechtskräftig seit 12.05.2009, abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 1.12.2021, Zahl: 733417706-200636161 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis W123 1250478-2/13E vom 8.1.2022 erteilte der BVwG eine Frist für die freiwillige Ausreise, wies die Beschwerde als unbegründet ab und setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herab.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.6.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 19.7.2024, brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

Das BFA legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Zudem wurde eine Stellungnahme der zuständigen Fachbildung für Heimreisezertifikate eingeholt.

In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme und der eingeholten Stellungnahme gewährt. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.

Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W291 2295904-1/23E, vom 25.07.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 26.06.2024 sowie gegen seine andauernde Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2024, GZ.: W600 2295904-2/23E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF weist keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich auf. Zuletzt nahm der BF am Wohnort seines Sohnes Unterkunft. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verrichtete Schwarzarbeit. Aktuell verfügt er über kein Bargeld. Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit im österreichischen Bundesgebiet.

Der BF wurde von 29.9.2020 bis 18.11.2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und ist seit seiner Entlassung aus selbiger am 18.11.2022 im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit 6.8.2020 weist der BF keine private behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Der BF hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten.

Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.

Der BF ist aktuell nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren.

1.5. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF:

Da der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringt, ist die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den BF Voraussetzung für die Abschiebung.

Am 23.10.2018 wurde seitens der BFA-Abteilung B/II bei der Indischen Vertretungbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Der Aufforderung der Befüllung eines Formblattes zur kam der BF nach.

Der BF wurde am 17.7.2024 aus der Schubhaft der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. Aktuell werden seine Angaben zu seiner Identität in seinem Heimatland überprüft. Die indische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus.

Der Antrag um Ausstellung eines HRZ wird bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Botschaft von Indien gestellt. Danach wird die Person für ein Interview zur Identifizierung geladen oder der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Die von der Person angegebenen Daten müssen in Indien zur weiteren Überprüfung übermittelt werden.

Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.23) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage, und bei Vorliegen sonstiger indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde oder nationale ID-Karte, 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht für eine Rückmeldung der Botschaft keine Frist.

Im Durchschnitt beträgt die Dauer bis zur erfolgreichen Identifizierung bzw. Rückmeldung der indischen Behörden in Fällen, in denen keine Dokumente vorliegen, 9 bis 18 Monate.

Nach Erhalt einer Zustimmung wird die Flugbuchung veranlasst und das Heimreisezertifikat von der Botschaft 2 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben und kann eine Abschiebung ab Erhalt eines HRZ innerhalb von drei bis fünf Tagen erfolgen. Im Jahr 2023 fanden 142 und im Jahr 2024 bisher 45 Abschiebungen nach Indien statt.

Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DEF-, EAM-, INT- und HRZ-Akt), den jeweiligen Gerichtsakten (Vor-, Asyl- und RKE-Akt) und den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils zitierten Beweismitteln.

2.2. Zur Person des BF

Die Identität des BF steht aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Ausweisen nicht fest. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2024 (siehe SIM-Akt, AS 83f [OZ 9]), in seiner Beschwerdeschrift vom 19.07.2024 (siehe SIM-Akt AS 169f [OZ 9]; Vorakt OZ 1) sowie seinen Stellungahmen (siehe OZ 18,21) Der BF gab dabei gleichbleibend an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Indien zu sein.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei dem BF laut Aktenlage zudem auch weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.06.2024 ergibt sich nachvollziehbar aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche vom BF auch nicht behauptet. Der BF gab am 25.06.2024 vor dem BFA selbst zu verstehen gesund zu sein (siehe SIM-Akt AS 85 [OZ 9]) und liegen dem erkennenden Gericht medizinische Unterlagen vor, wonach beim BF nach amtsärztlicher Untersuchung am 25.06.2024 Haftfähigkeit und Gesundheit festgestellt wurden (siehe Anhalteprotokoll III samt amtsärztlicher Anamnese vom 25.06.2024, OZ 17). Substantiierte Anhaltspunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte oder der BF aktuell nicht mehr gesund sein sollte, sind nicht hervorgekommen.

Die Feststellung, dass der BF einer Ausreiseverpflichtung unterliegt und dieser bisher nicht nachgekommen ist, beruht zum einen auf dem Umstand, dass über den Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt, ein Einreiseverbot gegen den BF in der Dauer von 5 Jahren erlassen und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (siehe RKE-Akt)

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen zu den jeweiligen Straftaten und Strafbemessungsgründen beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie den im Akt einliegenden Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich, seine Anhaltung in Justizanstalten im Bundesgebiet sowie das Fehlen einer Wohnsitzmeldung seit 18.11.2022 beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.

Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF nach Indien sowie die Feststellungen zu seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit, ergibt sich bereits aus der jahrelangen Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung sowie dem Gesamtverhalten des BF in Zusammenhalt mit seinen Aussagen im Verfahren. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Er entzog sich seinen gesetzlichen Verpflichtungen, hielt sich jahrelang im Unbekannten auf und entzog sich dadurch dem Zugriff der Behörden. Er räumte in seinen Einvernahmen auch ein, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.

Das Bestehen familiärer Bezugspunkte in Österreich in Form eines volljährigen Sohnes beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am 25.06.2024 sowie einer im Akt einliegenden Geburtsurkunde des Sohnes des BF, in welcher der BF als Vater angeführt wird (siehe HRZ-Akt AS 265 [OZ 8]). Für eine etwaige Lebenspartnerin oder sonstige gewichtige soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte bzw. wechselseitige Abhängigkeiten in Österreich gibt es keine Anhaltspunkte. Einem Sozialversicherungsauszug kann entnommen werden, dass der BF keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und wäre der BF mangels Berechtigung sich im Bundesgebiet aufzuhalten auch nicht berechtigt einer solchen legal in Österreich nachzugehen. Der BF gab vor dem BFA an über kein Bargeld zu verfügen und ledig zu sein. Aus der Anhaltedatei- Vollzugsdatei geht hervor, dass der BF über keine Barmittel verfügt.

Die obigen Ausführungen zur notwendigen Antragstellung auf Ausstellung eines HRZ für den BF sowie der dargestellte notwendige Verfahrensgang samt zu erwartender Bearbeitungsdauer, ergeben sich – in Zusammenschau mit Art 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität vom 01.09.2023, BGBl. III Nr. 127/2023 (im Folgenden: Abkommen Indien).

Ferner wurde mit dem indischen Staat am 01.09.2023 das „Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität“, BGBl. III Nr. 127/2023 (Abkommen Indien) geschlossen, wonach sich Indien – nunmehr – bereit erklärt hat, indische Staatsbürger die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten zurückzunehmen und dazu, nach allfällig notwendiger Identifizierung, die notwendigen Dokumente auszustellen. (vgl. Art 11 Abkommen Indien)

Dass seitens der BFA-Abteilung B/II am 23.10.2018 bei der Indischen Vertretungbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt wurde und der BF dieser Aufforderung der Befüllung eines Formblattes auch nachgekommen ist, geht aus einer eingebrachten Stellungnahme des BFA vom 11.11.2024 hervor.

Auch der Umstand, dass der BF am 17.7.2024 aus der Schubhaft der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt wurde und seine Angaben zu seiner Identität in seinem Heimatland aktuell überprüft werden, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 11.11.2024. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der BF in seiner eingebrachten Stellungnahme nunmehr rügt, dass das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil die Stellungnahme des BFA aber zu wesentlichen Elementen des Verfahrens keine Informationen enthalte, da die Modalitäten der Beschaffung eines Heimreisezertifikates im Verfahren bzw. auch im Rahmen der Schubhaftüberprüfungen klar dargelegt wurden bzw. evident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).

Der BF wird seit 13.12.2023 auf Grund des Mandatsbescheides von diesem Tag in Schubhaft angehalten, seit 05.02.2024 im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu überprüfen.

2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2020 vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.

3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der BF hielt sich seit 18.11.2022 im Verborgenen auf und hat sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen. Durch dieses Verhalten hat der BF seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Es liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor: Seit 08.11.2022 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der BF zwar einen Sohn hat, da der BF jedoch zuletzt an der Adresse seines Sohnes keine Meldung vornahm, ist davon auszugehen, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen würde. Weiters verfügt der BF nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Die familiären Bezüge des BF in Österreich haben es den BF sohin ermöglicht sich im Bundesgebiet zu verstecken und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.

Es kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, da der BF nach der Vorführung vor die Delegation der indischen Botschaft mit seiner Identifizierung rechnen muss.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:

Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da sie dadurch bedingt ist, dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte.

Der BF geht zudem keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über kein Bargeld. Vielmehr verdiente der BF seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit und hat er durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche bzw. gerichtliche Anordnungen zu beachten. Er ist zudem nicht ausreisewillig, was er durch seine Angaben im Verfahren ausdrücklich bestätigt hat.

Im Übrigen ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet bereits dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, darunter auch wegen Drogendelikten.

Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in mehreren Angriffen zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Angriffen und dem vielfachen Überschreiten der Grenzmenge auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 18.11.2022 keine Straftaten mehr begangen hat, kann – aufgrund des erst kurzen Zeitraums – noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden. (vgl. bspw. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008)

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der BF haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und Behandlung.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändern wird.

Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).

Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).

Das BFA hat mit 26.06.2024 die Schubhaft über den BF verhängt und hat das BFA den BF bereits am 17.07.2024 aus der Schubhaft der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. Seine Angaben zu seiner Identität werden gerade in seinem Heimatland überprüft. Das BFA hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich Schritte gesetzt, um ein HRZ zu erlangen. Mit dem Indischen Staat wurde im Jahr 2023 ein Abkommen geschlossen und stellt dieser grundsätzlich innerhalb von 9 bis 18 Monaten bei undokumentierten Fällen HRZ aus. Flugverbindungen nach Indien bestehen und werden Abschiebungen nach Indien durchgeführt, wobei solche innerhalb weniger Tage nach Ausstellung eines HRZ bzw. der Zusage zur Ausstellung eines solchen vorgenommen werden können. Davon ausgehend, dass der indischen Botschaft die richtigen Daten (Identität und Herkunft) des BF übermittelt werden konnten, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Ausstellung eines HRZ für den BF und dessen Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG) auszugehen.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).

Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. Daher war auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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