Bundesverwaltungsgericht G312 2290534-2

G312 2290534-2Tribunale amministrativo federale20 nov 2024

Regest

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Sachbeschädigung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2290534-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290534.2.01

Spruch

G312 2290534-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2024, zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich sei. Aus einem ZMR Auszug sei zu entnehmen, dass der BF vor seiner Anhaltung nicht ordentlich mit Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Der BF sei keiner ordentlichen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der BF in Österreich keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen habe. Das persönliche Verhalten des BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Der BF hätte dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. § 67 Abs. 3 Z 1 FPG treffe im Falle des BF zu, weil dieser zu einer mehr als 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Dagegen erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben vom XXXX , welches in polnischer Sprache verfasst wurde, Beschwerde. Eine Übersetzung wurde veranlasst. Die Beschwerde des BF richtet sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die Aufhebung bzw. Herabsetzung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes begehre, weil dies eine übermäßige Strafe gegen ihn darstellen würde. Der BF halte sich seit Juni 2019 in Österreich auf, bis er festgenommen worden sei. Er habe in einigen Unternehmen für einige Monate gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er der Spiel- und Alkoholsucht verfallen. Aus diesem Grund sei er in eine schwierige Lage geraten, sodass er die erste Straftat in Österreich begangen habe – einen Einbruch. Ein mangelnder fester Arbeitsplatz sowie die Alkohol- und Spielsucht hätten dazu geführt weitere Einbrüche zu begehen um sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach Polen könne er nicht zurückkehren, weil er 2012 in die Zusammenarbeit mit polnischen Strafverfolgungsbehörden eingewilligt hätte. Dies hätte dazu geführt, dass er sich einige gefährliche Straftäter und kriminelle Vereinigungen zum Feind gemacht hätte. Er habe Polen verlassen müssen und eine neues Leben beginnen wollen. Durch sein Verschulden sei ihm dies nicht gelungen. Wenn er hier eine zweite Chance erhalten sollte würde er nach Beendigung der Strafvollstreckung Österreich unverzüglich verlassen. Jedoch möchte er einige seiner Sachen mitnehmen, welche in der Mietwohnung verblieben seien. Er habe zwei Schwestern in Deutschland, welche ihm am Anfang helfen würden. Er ersuche um eine solche Entscheidung, welche es ihm ermögliche in sicherer Weise ein neues Leben zu beginnen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF (via Videokonferenz), sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist polnischer Staatsbürger, somit EU Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX , Polen geboren. Er ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder in Polen, für die er sorgepflichtig ist. Er absolvierte in Polen sein Schul- und Berufsausbildung, ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF hält sich laut eigenen Angaben seit dem Sommer 2019 in Österreich auf. Er war von XXXX bis XXXX in Österreich wohnsitzlich gemeldet. Seit XXXX befindet sich der BF in Strafhaft, aktuell in der JA Stein. Der BF verfügt, abgesehen von der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt, über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Am XXXX wurde er wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch verhaftet.

1.3. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Dabei wurde erschwerend die Gewerbsmäßigkeit sowie die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung somit das Zusammentreffen beider Qualifikationen des § 130 Abs. 2 StGB, die einschlägigen Vorstrafen, die wiederholte Tatbegehung und die hohe Schadenssumme gewertet, wohingegen als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt wurden. Er befindet sich seit dem XXXX in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX , wobei Vorhaften vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX berücksichtigt wurden. Termine allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Die Haftstrafe wird aktuell in der JA XXXX vollzogen.

1.4. Der BF wurde in Polen bereits mehrfach einschlägig verurteilt und ist somit mehrfach (insgesamt 17 Mal, davon 9 Mal einschlägig) vorbestraft. Er verbüßte in Polen somit insgesamt 7 Jahre Haft bis zu seiner Entlassung im Jahr 2018.

1.5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.

1.6. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Bindungen, über keinen Wohnsitz und kein Vermögen. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ist keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch seine Straftaten.

1.7. Laut eigenen Angaben lebt eine Schwester in Polen, zwei Schwestern sowie der volljährige Sohn in Deutschland. Es leben noch Schwestern in Schottland und den USA.

1.8. Der rechtskräftigen Verurteilung liegt das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu Grunde.

Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und der Verifizierung der Daten von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden im Heimatland sowie der aktenkundigen Kopie seines polnischen Personalausweises.

Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

2.2. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden.

Die Verhaftung des BF geht aus dem im Akt befindlichen Festnahmeauftrag hervor.

2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Strafhaft basieren jeweils auf den im Akt befindlichen Strafurteil sowie der Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden.

2.4. Die Feststellungen zu den teils mehrfachen einschlägigen Verurteilungen in Polen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Strafurteil und der in diesem Zusammenhang gemachten ECRIS Anfrage.

2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Trotz der in Aussicht genommen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, erfolgte keine Stellungnahme des BF.

2.6. Das Fehlen der familiären oder sozialen Bindungen in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachkam, geht aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen IZR-Auszug und seinen Angaben.

2.7. Die Feststellungen zum Verbleib der weiteren Angehörigen ergeben sich durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten im In- und Ausland, worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von (österreichischen) Gesetzen ergab. Der BF vermochte in der von ihm verfassten Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Vielmehr versuchte er die von ihm begangen Straftaten zu relativieren in dem er angab, er hätte sie in einer schwierigen Lebenslage befunden. Er sei weder mit den österreichischen Rechtsvorschriften noch mit der Sprache vertraut. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig zu den von ihm begangenen Taten. (vgl. Verhandlungsprotokoll XXXX , S 11) Der BF wurde bereits im Heimatland mehrfach einschlägig vorbestraft und befand sich insgesamt bereits 7 Jahre lang in Haft. So geht aus dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt hervor, dass ihn das Verspüren des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Weiters wurde auch auf die große Anzahl der vom BF begangen Taten sowie die hohe Schadenssumme (EUR 120.000) als erschwerend gewertet. Aus alldem ergibt sich, dass eine glaubhafte Wesensänderung des BF erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegt werden muss, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einerunbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er in Österreich zwischen XXXX und XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war und nachweislich in Österreich im April 2020 straffällig geworden ist. Seit dem XXXX war der BF in Österreich nicht mehr gemeldet. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Die erstmalige Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet erfolgte mit XXXX . Bereits vor dieser Wohnsitzmeldung beging der BF mehrere Straftaten in Österreich. Desweitern weist der BF zahlreiche Vorstrafe in seinem Heimatland Polen auf.

In Österreich beging er beinahe 30 Einbruchsdiebstähle – wenn zum Teil auch nur versucht. Die von ihm dadurch verursachte Schadenssumme beläuft sich auf EUR 120.000. Der BF vermochte in der Beschwerdeverhandlung nicht darzulegen, dass derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Vielmehr versuchte er die von ihm begangen Straftaten zu relativieren in dem er angab, er hätte sich in einer schwierigen Lebenslage befunden. Er sei weder mit den österreichischen Rechtsvorschriften noch mit der Sprache vertraut. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig zu den von ihm begangenen Taten. (vgl. Verhandlungsprotokoll XXXX , S 11)

Der BF hat durch die ihn begangenen Verbrechen massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. Durch sein Verhalten hat er die österreichische Rechtsordnung missachtet und nahm eine Schädigung Dritter in Kauf um sich selbst finanziell zu bereichern.

Aus dem im Akt befindlichen Strafurteil geht hervor, dass der BF seit dem Jahr 1982 immer wieder in Polen verurteilt wurde. Insgesamt wurde er 17 Mal verurteilt, 9 Mal davon einschlägig. Der BF wurde diesbezüglich in Summe zu 7 Jahren Haft verurteilt, welche er bis zu seiner Entlassung im Jahr 2018 verbüßte.

So hielten ihn bereits im Heimatland verbüßte mehrjährige Haftstrafen nicht davon ab, nach seiner Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Die Tatsachen, dass er bereits vor der ersten amtlichen Meldung in Österreich Straftaten beging sowie in den Monaten vor seiner Verhaftung überhaupt keine amtliche Meldeadresse mehr aufweisen konnte und seinen im Verhältnis zur Anzahl und Schwere der Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung relativ kurzen Aufenthalt lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Auch mehrjährige Haftstrafen im Heimatland hielten ihn – wie zuvor bereits erwähnt – nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Der BF wurde in Polen im Jahr 2018 aus der Haft entlassen und beging seit April 2020 eine Vielzahl an Straftaten in Österreich.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Der BF weist keinerlei private oder familiäre Anbindungen im Bundesgebiet auf. Ebenso vermag die Argumentation des BF in der Beschwerdeverhandlung, es sei nach seiner Rückkehr nach Polen möglich, dass er wieder als LKW-Fahrer im internationalen Transport tätig sein werde, keine andere Gewichtung der Interessensabwägung zu erzielen. Zum einen ist die Aussage des BF völlig unsubstantiiert geblieben, da er nur davon sprach, dass dies möglich sei. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot stellt vielleicht eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten dar. Es wäre dem BF jedoch zumutbar, keine Routen durch das österreichische Bundesgebiet zu durchfahren. Außerdem wäre es für den BF möglich, als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in sein Privatleben stehen die Vielzahl der von ihm begangen Straftaten, aufgrund derer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgeht entgegen.

Es ist davon auszugehen, dass die Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat aufrecht ist, da er den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbrachte. Im Heimatland leben noch seine beiden minderjährigen Kinder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt hat und für die er sorgepflichtig ist, sowie eine Schwester. Laut eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sei er zuletzt im Jahr 2022 in Polen gewesen, um seine Kinder und die Schwester zu besuchen.

Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.

Der BF hat in Österreich seit seiner Einreise an die 30 Einbruchsdiebstähle begangen und hat somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtet damit die österreichische Rechtsordnung und hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten missbraucht. Der BF kann auch keineswegs als geläutert angesehen werden, da er in seiner Beschwerdebegründung und der Beschwerdeverhandlung diese Taten zu relativieren versuchte, in dem er auf seine schwierige Lebenslage bzw. seine Alkohol- und Spielsucht verwies und ausführte, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in Bezug auf diese Taten sei. Dies zeugt von keinerlei Bewusstsein über die Schwere seiner Straftaten. Er ist seit über 40 Jahren immer wieder wegen seiner Straftaten verurteilt worden und verbüßte bereits mehrjährige Haftstrafen, selbst dies hat ihn nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und nicht verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX , XXXX , entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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