Bundesverwaltungsgericht G314 2293209-1

G314 2293209-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2024

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2293209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2293209.1.00

Spruch

G314 2293209-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) hielt sich ab Ende 2018 immer wieder im Bundesgebiet auf und stellte in den Jahren 2019, 2021 und 2022 bei der Niederlassungsbehörde jeweils (erfolglose) Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Im April 2023 reiste sie zuletzt in den Schengenraum ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Am XXXX .2024 brachte sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 1 AsylG ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann, einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen, im Bundesgebiet leben und hier arbeiten wolle.

Am XXXX 2024 wurde die BF dazu persönlich vor dem BFA vernommen. Dabei wiederholte sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und begründete diesen näher damit, dass es für sie und für ihren Ehemann, der an Multipler Sklerose leide, belastend sei, wenn sie nur während der visumfreien Aufenthaltsdauer von ca. drei Monaten in Österreich bleibe und danach ca. drei Monate in Serbien verbringen müsse. Sie legte dem BFA diverse Urkunden vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.). Es begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass die BF sich infolge der erheblichen Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei ihr zumutbar, ihr Familienleben in Serbien fortzusetzen, wo sie Familienangehörige habe, oder von dort aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen. Ihr Ehemann könne sie nach Serbien begleiten, zumal seine Erkrankung auch dort behandelbar sei. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt bislang überwiegend in Serbien gehabt und sei im Bundesgebiet nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Ihr Antrag basiere auf dem Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich sowie auf wirtschaftlichen Überlegungen; dies würde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG jedoch nicht rechtfertigen, zumal sie im Inland auch kein schützenswertes Privatleben habe und nicht integriert sei. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen würden ihre individuellen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es seien keine Gründe bekannt, die eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen könnten. Eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise sei ausreichend, weil keine besonderen Gründe bekannt seien, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden.

In ihrer gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, hilfsweise die Behebung der Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei, sowie die Festlegung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise. Begründend bringt sie vor, dass ihr Ehemann an Multipler Sklerose erkrankt sei und speziell Stresssituationen zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen würden. Ihre Schwiegermutter habe Lungenkrebs und sei deshalb erst vor Kurzem operiert worden. Die BF kümmere sich um beide, was allerdings nur bei persönlicher Anwesenheit möglich sei; eine Substitution durch soziale Medien oder Videotelefonie sei ausgeschlossen und widerspreche der durch das österreichische Zivilrecht geforderten ehelichen Beistandspflicht. In weiterer Folge habe die BF vor, in Österreich zu arbeiten und so zum gemeinsamen Familieneinkommen beizutragen, was jedoch nur mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis möglich sei. Eine Belastung einer Gebietskörperschaft sei nicht gegeben. Da der Ehemann und die Schwiegermutter der BF besondere Zuwendung benötigen würden, sei eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

In der Folge legte die BF dem BVwG Bestätigungen über ihre Teilnahme an zwei Deutschkursen im Zeitraum XXXX 2024 vor.

Am 10.10.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der BF und einer Dolmetscherin für Serbisch statt, in der die BF als Partei und ihr Ehemann als Zeuge vernommen wurden. Trotz einer entsprechenden Ladung nahm aus Termingründen kein Vertreter des BFA an der Verhandlung teil. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der serbischen XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Serbien, wo sie bis zur Eheschließung mit XXXX ihren Lebensmittelpunkt hatte. Sie gehört zur Volksgruppe der Roma, hatte diesbezüglich aber in Serbien keine Probleme. Sie besitzt einen im XXXX 2022 ausgestellten serbischen Reisepass, der noch bis XXXX 2032 gültig ist. Ihrer ersten Ehe, die 2017 vom Amtsgericht XXXX geschieden wurde, entstammen ihre beiden bereits erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Kinder (geboren XXXX bzw. XXXX ), die beide wie ihr Vater in XXXX leben.

Die Muttersprache der BF ist Serbisch; sie hat mittlerweile grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Im September 2023 absolvierte sie eine Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Im XXXX und im XXXX 2024 besuchte sie in XXXX zwei weitere Deutschkurse. Sie ist in Serbien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurden auch keine Verwaltungsstrafen verhängt.

Die BF heiratete am XXXX in XXXX den serbischen Staatsangehörigen XXXX (Geburtsname: XXXX ; Familienname vor der Eheschließung mit der BF: XXXX ). Es handelt sich um ihre zweite und seine dritte Ehe. Die erste Ehe von XXXX mit einer Österreicherin wurde XXXX vom Bezirksgericht XXXX geschieden. Seine zweite Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen wurde erst im XXXX vom Amtsgericht XXXX geschieden. Er hat keine Kinder. Die BF und er hatten einander als Jugendliche in XXXX kennengelernt, später aus den Augen verloren und ab XXXX 2018 wieder eine Liebesbeziehung miteinander aufgenommen.

XXXX hält sich seit vielen Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Jedenfalls seit XXXX wurden ihm mehrfach Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt, zuletzt am XXXX (Gültigkeit des entsprechenden Dokuments bis XXXX ). Er war in Österreich in den letzten Jahren immer wieder unselbständig erwerbstätig, unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (zuletzt im XXXX und XXXX ) bzw. Notstandshilfe (zuletzt im XXXX und XXXX ). Teilweise war er kurzfristig geringfügig beschäftigt. Seit XXXX .2024 arbeitet er 30 Stunden pro Woche als XXXX in einem XXXX . 2010 wurde bei ihm Multiple Sklerose diagnostiziert, er ist deshalb in ambulanter ärztlicher Behandlung. Bei ihm besteht jedoch keine Behinderung, er ist uneingeschränkt mobil und nicht pflegebedürftig. Er kann den Alltag grundsätzlich ohne Hilfe bewältigen, muss aber regelmäßig Medikamente einnehmen und Stützstrümpfe tragen.

Die BF hielt sich ab Ende 2018 zunächst abwechselnd in Österreich und in Serbien auf. In Österreich lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und dessen Mutter in einer ca. 60 m2 großen Wohnung in XXXX . In Serbien hat sie eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern, die eine ca. 42 m2 große Wohnung in XXXX bewohnen. Ihr Ehemann hat in Serbien keine eigene Wohnmöglichkeit.

Die BF war in Österreich von XXXX .2018 bis XXXX .2022 in der Wohnung ihrer Schwiegermutter mit Hauptwohnsitz gemeldet, kehrte jedoch regelmäßig nach Serbien zurück, um die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) einzuhalten. Im XXXX 2022 wurde die durchgehende Hauptwohnsitzmeldung beanstandet und die BF reiste am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien aus. Im XXXX 2022 kehrte sie nach Österreich zurück und hielt sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung in der Wohnung ihrer Schwiegermutter auf. Im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 war sie dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am XXXX .2022 reiste sie nach Serbien aus. Am XXXX .2022 kehrte sie nach Österreich zurück und nahm zunächst wieder ohne Wohnsitzmeldung in der Wohnung ihrer Schwiegermutter Unterkunft. Seit XXXX .2022 ist sie dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im XXXX 2023 kehrte sie vorübergehend nach Serbien zurück. Zuletzt reiste sie am XXXX .2023 über Ungarn in den Schengenraum ein und hält sich seither kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wo sie mit ihrem Ehemann und dessen Mutter zusammenlebt. Diese kommen für ihren Lebensunterhalt auf; im Gegenzug übernimmt die BF Arbeiten im Haushalt. Sie wurde bislang noch nie aus Österreich nach Serbien abgeschoben.

Die Schwiegermutter der BF ist (neben einem Alters- und einem Witwenpensionsbezug) geringfügig für 10 Stunden pro Woche als Köchin beschäftigt. Sie musste Ende 2023 wegen eines Lungenkarzinoms operiert werden und wurde danach von der BF gepflegt. Mittlerweile geht es ihr wieder gut und sie kann den Alltag ohne Hilfe bewältigen.

Vor der Ehe mit XXXX arbeitete die BF in Serbien als Reinigungskraft, häufig ohne Meldung zur Sozialversicherung. Von 2011 bis 2015 war sie (ordnungsgemäß angemeldet) als Köchin in einem XXXX in XXXX beschäftigt. Seit der Eheschließung im XXXX geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weil sie in Serbien aufgrund der regelmäßigen Aufenthalte in Österreich keine Arbeit fand und in Österreich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Aktuell ist sie in Österreich aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Ehemann krankenversichert. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in Österreich legal erwerbstätig sein darf, schloss sie im XXXX arbeitsrechtliche Vorverträge mit zwei Gastronomiebetrieben in XXXX ab.

Die BF hat in Österreich neben ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter weitere, entferntere Familienangehörige (Onkel, Tanten und Cousine), mit denen sie in gutem Kontakt steht. Sie hat hier auch Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. In Serbien leben ihre Kinder, ihre Eltern, die bereits in Pension sind, sowie weitere Verwandte (Schwester, Cousinen), zu denen sie ebenfalls regelmäßig Kontakt hat. Sie hat keine ihr nahestehenden Bezugspersonen in anderen europäischen Staaten. Sie hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, aber keine weiteren Aus- oder Weiterbildungen gemacht. Sie ist hier weder ehrenamtlich engagiert noch in einem Verein aktiv.

Bei der BF wurde in Österreich eine Infektion mit Humanen Papillomaviren (HPV) festgestellt. Sie muss sich diesbezüglich alle drei Monate einer Kontrolluntersuchung, aber keinen weiteren Behandlungen unterziehen. Eine für XXXX geplante Operation wurde abgesagt, nachdem ein PAP-Abstrich einen unverdächtigen Befund ergeben hatte. Abgesehen davon ist sie gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

Am XXXX .2019 beantragte die BF bei der Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Diesen Antrag zog sie am XXXX .2019 zurück. Am XXXX .2019 stellte sie neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der am XXXX .2020 abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag vom XXXX .2021 wurde am XXXX .2022 abgewiesen, der folgende Antrag vom XXXX .2022 am XXXX .2023. Grund für die Antragsabweisungen waren jeweils nicht ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen basieren auf den Angaben der BF und des vom BVwG vernommenen Zeugen, den vorgelegten Urkunden sowie auf den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Versicherungsdaten.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem serbischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde und mit dem sie sich auch bei der Beschwerdeverhandlung ausgewiesen hat, hervor. Ihr serbischer Personalausweis, ihre Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit liegen ebenfalls in Kopie vor.

Die Volksgruppenzugehörigkeit der BF wird anhand ihrer Aussage vor dem BVwG festgestellt; irgendwelche daraus resultierenden Probleme wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zu den Kindern der BF beruhen auf ihren Angaben im Antrag vom XXXX .2024 und vor dem BVwG.

Die festgestellten Sprachkenntnisse der BF ergeben sich daraus, dass sie vor dem BVwG Serbisch als ihre Erstsprache bezeichnete und sich problemlos mit der beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Das Zeugnis über die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 wurde vorgelegt, ebenso Bestätigungen über den Besuch von zwei weiteren Deutschkursen im Sommer 2024. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gegen sie verhängte Verwaltungsstrafen oder strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Eine im Jänner 2024 ausgestellte Bescheinigung, wonach sie laut dem serbischen Strafregister keine Verurteilungen aufweist, wurde vorgelegt.

Die Gerichtsentscheidungen über die Scheidung der früheren Ehen der BF und ihres Ehemanns liegen vor, ebenso die Heiratsurkunde über die Eheschließung am XXXX . Die früheren Familiennamen ihres Ehemanns sind im IZR dokumentiert. Die BF schilderte die Beziehung zu ihrem Ehemann vor dem BVwG lebensnah und nachvollziehbar.

Der Aufenthaltsstatus des Ehemanns der BF in Österreich geht aus dem IZR hervor, seine Berufstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem Versicherungsdatenauszug. Er und die BF schilderten die von ihm seit XXXX ausgeübte Erwerbstätigkeit. Seine MS-Erkrankung geht ebenfalls aus den Aussagen vor dem BVwG hervor. Aus dem vorgelegten Arztbrief vom XXXX ergibt sich, dass er deshalb seit mehreren Jahren in der ambulanten Behandlung eines Facharztes für Neurologie steht. Weder aus der Darstellung der BF noch aus der ihres Ehemanns ergibt sich eine Behinderung, eine Mobilitätseinschränkung oder ein konkreter Pflege- oder Unterstützungsbedarf. Damit steht der EDSS-Wert von 1,0 laut dem Arztbrief vom XXXX in Einklang. Die EDSS (Expanded Disability Status Scale) gibt über den Grad der Behinderung von Menschen mit Multipler Sklerose Auskunft, wobei ein Grad von 1,0 mit „keine Behinderung, minimale Abnormität in einem funktionellen System“ beschrieben wird (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Expanded_Disability_Status_Scale und https://www.msges.at/multiple-sklerose/diagnose/edss-skala-expanded-disability-status-scale/, Zugriff jeweils am 13.11.2024). Gegen schwerwiegende krankheitsbedingte Einschränkungen spricht auch, dass er nun schon seit längerem eine Tätigkeit als Wettkellner im Ausmaß von 30 Wochenstunden bewältigen kann.

Die BF schilderte zunächst wechselnde Aufenthalte in Österreich und in Serbien. Diese Darstellung korreliert mit Grenzkontrollstempeln in ihrem abgelaufenen und ihrem aktuellen Reisepass. Ihr im XXXX ausgestellter Reisepass liegt in Kopie vor, ebenso ihr im XXXX ausgestellter und bis XXXX gültiger Reisepass. Daraus sind folgende Grenzkontrollstempel ersichtlich: XXXX .2021 (Einreise Ungarn), XXXX .2021 (Ausreise Österreich – Schwechat), XXXX .2021 (Einreise Ungarn), XXXX .2022 (Ausreise Ungarn), XXXX .2022 (Einreise Ungarn), XXXX 2022 (Ausreise Ungarn), XXXX .2022 (Einreise Ungarn), XXXX .2023 (Ausreise Ungarn), XXXX .2023 (Einreise Österreich – Schwechat), XXXX .2023 (Ausreise), XXXX .2023 (Einreise Ungarn). Es ist daher davon auszugehen, dass sie vor der letzten Einreise im XXXX 2023 die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer weitgehend eingehalten hat. Eine Ausreise seit XXXX 2023 wird weder von der BF behauptet noch liegt ein entsprechender Grenzkontrollstempel (oder ein anderer Anhaltspunkt dafür) vor.

Die Ausreise der BF am XXXX .2022 wird durch einen Grenzkontrollstempel belegt. Es liegt nahe, dass sie damals nicht – wie im IZR ersichtlich – abgeschoben wurde, sondern freiwillig ausgereist ist, wie sie selbst behauptet, zumal gegen sie nach der Aktenlage vor der angefochtenen Entscheidung keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF in Österreich und in Serbien basieren ebenfalls auf ihren Angaben. Eine befristete Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihr und ihrer Schwiegermutter wurde vorgelegt. Die BF behauptet zwar, ihre Eltern hätten in Serbien keine Wohnung bzw. die Wohnung ihrer Eltern in Serbien sei zu klein und sie könne dort nicht wohnen. Die Wohnungsgröße unterscheidet sich jedoch nicht signifikant von der Wohnung, die sie aktuell in Wien mit ihrem Ehemann und ihrer Schwiegermutter bewohnt. Außerdem hat sie sich in der Zeit zwischen der Eheschließung Anfang XXXX und der letzten Einreise im XXXX 2023 immer wieder für längere Zeit in Serbien aufgehalten, schildert jedoch nicht, dass sie dort unterstandslos gewesen wäre, und gab vor dem BFA eine Wohnadresse in Serbien bekannt.

Die Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR, stimmen jedoch nicht mit den tatsächlichen Inlandsaufenthalten der BF überein. So reiste sie während des Zeitraums der Hauptwohnsitzmeldung ( XXXX .2018 bis XXXX .2022) mehrfach nach Serbien aus, was sich aus den Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass ergibt, hält sich aber mittlerweile seit XXXX 2023 durchgehend in XXXX auf, wo sie weiterhin nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Die Schwiegermutter der BF, die mit ihr und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, bezieht laut Versicherungsdatenauszug eine Pension und ist daneben geringfügig beschäftigt. Dies steht im Einklang mit der Aussage der BF, wonach sie für ca. 10 Wochenstunden als Köchin arbeitet. Die BF schilderte auch, dass sie sich – nach anfänglicher Pflegebedürftigkeit – mittlerweile gut von der Lungenkrebs-Operation erholt hat.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF in Serbien beruhen auf ihrer diesbezüglichen Schilderung vor dem BVwG. Eine Bestätigung über die Arbeit als Köchin zwischen XXXX und XXXX (in serbischer Sprache) wurde vorgelegt, ebenso die beiden arbeitsrechtlichen Vorverträge. Laut Versicherungsdatenauszug ist sie derzeit in Österreich mit ihrem Ehemann mitversichert.

Die Feststellungen zu den in Österreich und in Serbien lebenden Bezugspersonen der BF basieren auf ihren Angaben vor dem BVwG. Anhaltspunkte für weitere Integrationsbemühungen der BF (z.B. Aus- oder Weiterbildungen, aktive Teilnahme am Vereinsleben, ehrenamtliches Engagement) liegen nicht vor.

Die Erstanträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG sind im IZR dokumentiert, ebenso die Zurückziehung des ersten Antrags und die Abweisung der folgenden Anträge. Laut BF waren fehlende finanzielle Mittel jeweils der Grund für die Negativentscheidungen.

Erstmals vor dem BVwG erwähnte die BF eine HPV-Infektion, die jedoch derzeit nur regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig macht, zumal laut der BF zuletzt ein unverdächtiger PAP-Befund erhoben wurde. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF lassen sich daraus nicht ableiten.

Es gibt keine Beweisergebnisse, die belegen, dass die BF oder ihr Ehemann an einer psychischen Erkrankung, etwa einer Depression, leiden würden. Insbesondere wurden dazu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Eine niedergeschlagene oder gedrückte Stimmungslage aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF ist nicht mit einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung gleichzusetzen, zumal sie nach eigenen Angaben bislang weder psychiatrische noch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Auch der von der BF geschilderte Umstand, dass ihr von ihrem Hausarzt zur Stimmungsaufhellung homöopathische Mittel und Vitamin D verschrieben wurde, spricht gegen das Vorliegen einer Depression mit Krankheitswert.

Aus den Schilderungen der BF und ihres Ehemanns vor dem BVwG geht übereinstimmend hervor, dass der Hauptgrund für ihren Verbleib im Bundesgebiet der Wunsch nach einem ständigen Zusammenleben in Österreich ist. Aktuell sind nämlich weder XXXX noch seine Mutter konkret pflegebedürftig. Ob des gemeinsamen Haushalts aller drei Personen ist auch das Argument, die BF müsse anwesend sein, um ihren Ehemann an die regelmäßige Einnahme von Medikamenten zu erinnern, wenig überzeugend. Diese Erinnerung kann etwa auch telefonisch oder durch seine Mutter erfolgen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde und zugleich Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 10 FPG. Sie reiste zuletzt im XXXX 2023 mit einem gültigen Reisepass rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier zunächst auch rechtmäßig auf. Nach dem Ablauf der erlaubten visumfeien Aufenthaltsdauer (90 Tage) war ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig, weil die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs 1 FPG nicht erfüllt sind und ihr nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber begründen ein Aufenthalts- oder Bleiberecht (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG). Auch Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG berechtigen nicht zu einem über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehenden Aufenthalt.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Z 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen. Der Ehemann der BF verfügt aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ über ein unbefristetes Niederlassungsrecht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die BF, deren Lebensmittelpunkt zuvor in Serbien gelegen war, ab Ende 2018 immer wieder vorübergehend im Rahmen visumfreier Aufenthalte im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seit XXXX 2023 hält sie sich durchgehend hier auf; seit XXXX 2023 ist ihr Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Da sie im Inland mit ihrem daueraufenthaltsberechtigten Ehemann und mit dessen Mutter, die beide im Bundesgebiet berufstätig sind, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, besteht ein Familienleben. Kontakte zu entfernteren, in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie zu Freunden und Bekannten begründen ein Privatleben, dem bei der Interessenabwägung jedoch vergleichsweise wenig Gewicht zukommt. Die BF hat grundlegende Deutschkenntnisse erworben; eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liegt nicht vor, zumal ihr Ehemann und dessen Mutter für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sie am heimischen Arbeitsmarkt noch nicht Fuß gefasst hat. Da weder der Ehemann der BF noch seine Mutter konkret pflegebedürftig sind, spielt es keine Rolle, dass die BF bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels die Pflege nicht (dauerhaft) übernehmen kann. Eine in Zukunft allenfalls notwendige Pflege kann auch durch die in Wien flächendeckend verfügbaren Gesundheitseinrichtungen oder sozialen Dienste gewährleistet werden.

Die BF hat nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie sich bis XXXX 2023 regelmäßig aufgehalten hat und wo ihre erwachsenen Kinder, ihre Eltern, ihre Schwester und weitere Familienangehörige leben.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch melderechtliche Vorschriften verletzt und durch ihren beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts verstoßen.

Bei der Gewichtung der für sie sprechenden Umstände ist iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dies gilt insbesondere bei der Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weil ihr zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (siehe VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Das Familienleben mit ihrem Ehemann entstand demnach zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Sie hat ihn in Serbien kennengelernt und ging dort mit ihm eine Beziehung ein, schloss dort mit ihm die Ehe und verblieb zuletzt in Österreich, obwohl schon mehrere Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen worden waren. Es liegen keine überlangen Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG vor.

Zwar führt die von der BF ins Treffen geführte eheliche Beistandspflicht (die sich bei ihr und ihrem Ehemann aufgrund des gemeinsamen serbischen Personalstatuts nicht nach österreichischem Zivilrecht, sondern nach serbischem Eherecht richtet) nicht dazu, dass ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Eine Trennung von Ehepartnern ist aber stets nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss aber nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (Siehe VwGH 02.09.2024, Ra 2024/20/0434).

Da weder der Ehemann der BF noch seine Mutter in einem Abhängigkeitsverhältnis zur BF stehen und beide nicht unmittelbar ihrer Pflege und Unterstützung bedürfen, ist die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei wird nicht übersehen, dass sie (speziell in der Person ihres Ehemanns) wichtige Bezugspersonen im Inland hat und hier wesentliche familiäre Bindungen bestehen. Die BF ist aber trotz der wiederholten Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG beharrlich im Bundesgebiet verblieben und hat versucht, ihren ab XXXX 2023 kontinuierlichen und nach dem Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht mehr rechtmäßigen Inlandsaufenthalt gegenüber den Behörden dadurch zu verschleiern, dass sie es weiterhin bei einer Nebenwohnsitzmeldung bewenden ließ. Da sie somit (jedenfalls zuletzt) in der Absicht nach Österreich zurückkehrte, die Regeln über den Familiennachzug zu umgehen, und fremden- und niederlassungsrechtliche Vorschriften missachtete, besteht ein so großes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, dass eine (vorübergehende) Trennung von ihrem Ehemann trotz des damit verbundenen Eingriffs in ihr Familienleben gerechtfertigt ist.

Zwar kann auch eine in Österreich durchgeführte medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland führen. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Bei der BF wurde eine HPV-Infektion festgestellt, die regelmäßige Kontrolluntersuchungen erfordert. Eine maßgebliche Verstärkung ihres Interesses an einem dauerhaften Verbleib im Inland ist damit nicht verbunden, zumal es sich um keine schwerwiegende Erkrankung handelt, kein unmittelbarer Behandlungsbedarf besteht und aktuell keine Heilbehandlung durchgeführt wird, die durch ihre Rückkehr nach Serbien unterbrochen würde.

Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann und anderen Bezugspersonen in Österreich (wie schon zu Beginn ihrer Ehe) bei wechselseitigen Besuchen sowie über moderne Kommunikationsmittel pflegen. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihr zumutbar, weil sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und die Landessprache spricht. Sie hat in Serbien ein familiäres Netzwerk und kann dort wieder durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem kann ihr Ehemann sie auch in Serbien von Österreich aus weiterhin finanziell unterstützen.

Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse der BF. Es bleibt ihr unbenommen, bei Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob der BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat sie in Österreich wichtige familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat Serbien, wo sie sich bis vor knapp eineinhalb Jahren regelmäßig aufhielt und für den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens ihren Lebensmittelpunkt hatte. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus, ihres beharrlichen unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet und ihrer Verstöße gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV gilt, und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Diese besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen; zugleich ist ein Ausreisetermin bekanntzugeben.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Für die in der Beschwerde beantragte Festsetzung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise besteht kein Anlass, zumal weder besondere Umstände vorgebracht wurden, die dies notwendig machen würden, noch ein Ausreisetermin bekanntgegeben wurde.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine über den vorliegenden Anlassfall hinaus relevante Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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