Bundesverwaltungsgericht W136 2292245-1

W136 2292245-1Tribunale amministrativo federale20 nov 2024

Regest

Eintragung Rezertifizierung Sachverständigenliste Sachverständiger Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W136 2292245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2292245.1.00

Spruch

W136 2292245-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.04.2024, Zl. 400 Jv 280/21b, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete 04.30 Allgemeine Psychologie, 04.31 Klinische Psychologie, 04.35 Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) [nur für: psychische Störungen der Kindeseltern bzw. Bezugspersonen], 04.40 Arbeitspsychologie, Organisationspsychologie und 04.70 Verkehrspsychologie entzogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

2. Mit Schreiben vom 15.09.2021, eingelangt am 17.09.2021, stellte der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Entziehung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einen Antrag auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026. Über diesen Antrag wurde aufgrund des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Entziehungsverfahrens vorläufig nicht entschieden. ln weiterer Folge setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass er in der SDG-Liste erfasst sei, aber als nicht öffentlich sichtbar geführt werde und dass der Antrag auf Rezertifizierung erst nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Entziehungsverfahrens inhaltlich behandelt werde.

3. Mit Erkenntnis vom 01.06.2022, W170 2240747-1/45E, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.01.2021 erhobenen Beschwerde statt. Es behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.

4. Mit Erkenntnis vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

5. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2023 den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Akten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Rückmittlung am 18.01.2023 wieder beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes neu zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorlage von Nachweisen über die Stellung eines rechtzeitigen Rezertifizierungsantrages aufgefordert, da die Zertifizierungsfrist hinsichtlich der eingetragenen Fachgebiete mit 31.12.2021 abgelaufen sei.

6. Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und beantragte eine Entscheidung über den Antrag vom 15.09.2021 in der Sache selbst gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sowie Stattgebung seines Antrages auf Rezertifizierung. Diese Säumnisbeschwerde wurde am 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist dort am 23.11.2023 eingelangt

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024, W170 2240747-1/120E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2021 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.02.2024 wirksam zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 10.06.2024, E 1810/2024-7, abgelehnt wurde.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer kein allgemeinbeeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mehr sei. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 25.03.2024 eine Beschwerde ein, in der er insbesondere die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machte. Das Bundesverwaltungsgericht sei zuständig, weil die Frist zur Nachholung des Bescheides von drei Monaten nach § 16 Abs. 1 VwGVG von der belangten Behörde überschritten worden sei. Zudem sei die Zuständigkeit aufgrund der Vorlage der Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024, W170 2281776-1/8E, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers nach Vorlage der Säumnisbeschwerde mit Bescheid vom 23.02.2024 erledigt habe. Es liege daher - unbeschadet einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Zuständigkeit der Behörde - keine Säumnis der Behörde mehr vor, sodass die Säumnisbeschwerde mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG das Säumnisbeschwerdeverfahren, wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, einzustellen sei, wobei diese Verfahrenseinstellung von der belangten Behörde noch vorzunehmen sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde (siehe I. 15.).

11. Daraufhin wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2024, Zl. 400 Jv 280/21b, das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, W170 2281776-2/2E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024 in Erledigung dieser Beschwerde gemäß §§ 16, 28 Abs. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und darüber hinaus ausgeführt, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liege (vgl. 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Die Behörde sei nunmehr gefordert, nach Rückmittlung der Akten über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 binnen sechs Monaten zu entscheiden.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2024 richtete sich die am 10.05.2024 eingebrachte und vorliegend gegenständliche Beschwerde, in der neuerlich die Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde.

14. Mit Schriftsatz vom 17.09.2024 wurde eine außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2024 eingebracht, welche zu ihrer Zulässigkeit vorbrachte, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0349) abgewichen, weil es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern – ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden – der Verwaltungsbehörde die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens aufgetragen habe.

15. Mit daraufhin ergangenem Beschluss vom 02.10.2024, 2024/03/0097-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück, und begründete dies damit, dass kein Fall des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen würde und das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass die Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde nicht (mehr) zulässig und daher zurückzuweisen sei (vgl. zu den Fällen, in denen eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sein kann, VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004, Rn 22).

16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026 vom 15.09.2021 nun neuerlich zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gewesen sei. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese mit Erkenntnis vom 11.09.2024, W296 2297318-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

17. Mit Schreiben vom 14.05.2024, eingelangt am 22.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 auf Rezertifizierung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Zertifizierungsperiode vom 01.01.2022 bis 31.12.2026.

Fest steht, dass dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2024, 400 Jv 280/21 b, zurückgewiesen und dadurch zur Gänze erledigt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenteile der Vorverfahren sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Insbesondere, dass der Antrag auf Rezertifizierung vom 15.09.2021 mit Bescheid vom 23.02.2024 durch Zurückweisung zur Gänze erledigt wurde, ergibt sich – unbeschadet der infolge festgestellten Rechtswidrigkeit dieses Bescheides mangels Zuständigkeit der Behörde (vgl. I. 12.) – eindeutig aus dem unter I. dargestellten Verfahrensgang.

Dass der Bescheid vom 23.02.2024 erlassen (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.02.2024 zugestellt) wurde und die belangte Behörde darin über den Antrag auf Rezertifizierung zur Gänze abgesprochen und diesen damit erledigt hat, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 11 SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, inhaltlich zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz Parteienantrag Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen. [...]

Befristung des Eintrags

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.

[…]

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), lautet:

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde dagegen und führt dazu die Unzuständigkeit der Behörde ins Treffen, zumal diese bereits zur Erlassung des Bescheides vom 23.02.2024 unzuständig gewesen sei, was durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ W170 2281776-2/2E, auch ausgesprochen und der Bescheid vom 23.02.2024 deshalb behoben wurde.

In diesem Erkenntnis vom 02.05.2024 wird jedoch begründend bereits festgehalten, dass die Behebung des Bescheides vom 23.02.2024 nichts daran zu ändern vermag, dass das Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde und das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG daher einzustellen war (vgl. I. 12.).

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Rezertifizierung vom 15.09.2021 mit Bescheid vom 23.02.2024 – unbeschadet der infolge festgestellten Rechtswidrigkeit dieses Bescheides mangels Zuständigkeit der Behörde – erledigt wurde, liegt keine Säumnis der belangten Behörde mehr vor.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nach der Systematik des § 16 VwGVG 2014 von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen, weil § 16 Abs. 2 VwGVG die Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten (nur) für den Fall vorsieht, dass die Bescheiderlassung von der Behörde nicht nachgeholt wird. Diese Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ausschließlich Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wurde dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn man die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (vgl. VwGH 19.09.201, Ro 2017/20/0001).

Dass die hier gegenständliche Verwaltungsangelegenheit – der Antrag auf Rezertifizerung des Beschwerdeführers vom 15.09.2021 – durch den ergangenen Bescheid vom 23.02.2024 nicht zur Gänze erledigt worden sei, geht jedoch weder aus dem Akteninhalt hervor, noch wurde Derartiges vom Beschwerdeführer behauptet.

Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist daher im vorliegenden Fall zu Recht erfolgt und war die dagegen erhobene Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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