Bundesverwaltungsgericht G305 2298733-1

G305 2298733-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G305 2298733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2298733.1.00

Spruch

G305 2298733-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 07.08.2024 wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Der gegen die Spruchpunkte IV. und V. erhobene Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte I., II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX 2024, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass der BF sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zudem sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden und habe angegeben, dass er sich in Österreich eine illegale Beschäftigung habe suchen wollen. Mit seinem Verhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das BFA stützte das Einreiseverbot nicht auf eine bestimmte Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG, sondern stellte die Gefährdung anhand einer Gefährlichkeitsprognose aufgrund des Gesamtverhaltens fest.

2. Gegen diesen, ihm am 07.08.2024 ins Polizeianhaltezentrum zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, die am 03.09.2024 fristgerecht übermittelte Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV.) bis VI.) richtete und welche er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Spruchpunkt VI. ersatzlos aufzuheben, in enventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF in Österreich unbescholten sei und durch seine Bereitschaft, Österreich schnell zu verlassen, dass vom ihm keine Gefährdung ausgehe. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er auch keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen sei.

3. Am 05.09.2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 17.09.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 16.10.2024 anberaumt und zu dieser der BF die belangte Behörde jeweils als Partei geladen. Die Zustellung der Ladung an den BF erfolgte im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung. Der mündlichen Verhandlung wurde überdies eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch beigezogen.

Der BF blieb der mündlichen Verhandlung fern. Aufgrund der Vollmachtsauflösung zu seiner Rechtsvertretung, der BBU GmbH, nahm auch diese nicht an der Verhandlung teil. Auch vom BFA blieb die Verhandlung unbesucht, da diese schon bei der Aktenübermittlung einen Teilnahmeverzicht erklärt hatte. In Anbetracht dessen wurde die vom BF beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Parteien durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Drittstaatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Sein Familienname war früher XXXX . Diesen Namen legte er nach einem Streit mit seinem Vater ab und trägt er seitdem den Familiennamen der Mutter ( XXXX ) [Protokoll über die Befragung vor dem BFA am 06.08.2024].

1.2. Aktuell verfügt er über keine gültigen Reisedokumente seines Herkunftsstaates Serbien, da diese ihm aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung abgenommen wurden.

Der BF wurde in Serbien wegen Schlägerei zu einer Haftstrafe verurteilt. Einen Teil der über ihn verhängten Haftstrafe hat er dort bereits verbüßt [Protokoll über die Befragung vor dem BFA am 06.08.2024].

1.3. Der BF hält sich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Bundesgebiet auf und war hier zu keiner Zeit polizeilich gemeldet.

Er ist ohne gültiges Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrolle, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist, nachdem er davor drei Monate lang (ebenfalls illegal) in Spanien aufhältig war.

Er reiste deshalb nach Österreich ein, weil er sich hier eine illegale Arbeit suchen wollte [Protokoll über die Befragung vor dem BFA am 06.08.2024, ZMR-Auszug].

1.4. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er ist an Morbus Crohn erkrankt und ist diese Krankheit im Herkunftsstaat gut behandelbar.

1.5. Er wurde in Österreich am XXXX 2024 wegen des Verdachts nach § 83 StGB (Körperverletzung) zur Anzeige gebracht. Eine Verurteilung ist jedoch nicht erfolgt. Er gilt daher in Österreich strafrechtlich als unbescholten [KPA, Auszug Strafregister der Republik Österreich].

1.6. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten oder gesellschaftlichen Bindungen. Seine Familienangehörigen leben in Serbien [Protokoll über die Befragung vor dem BFA am 06.08.2024].

1.7. Am XXXX 2024 wurde der BF von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und stellte sich im Zuge dieser Amtshandlung heraus, dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und sich hier auch illegal aufgehalten hatte. Vor diesem Hintergrund wurde er vorläufig festgenommen und nach den Bestimmungen des § 120 FPG zur Anzeige gebracht [AS 9].

1.8. Sodann verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die Schubhaft über ihn. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgte im PAZ XXXX [Schubhaftbescheid, Anhalteprotokoll].

1.9. Am XXXX 2024 wurde der BF in Effektuierung des wider ihn erlassenen Schubhaftbescheides nach Serbien abgeschoben. Eine Wohnanschrift des BF in Serbien ist derzeit unbekannt.

1.10. Am 30.09.2024 gab die vormalige Rechtsvertretung des BF, die BBU GmbH, die Zurücklegung der ihr vom BF erteilten Vollmacht bekannt [Schriftstück vom 30.09.2024].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

Die Konstatierungen zum Nichtvorhandensein einer polizeilichen Meldung (ausgenommen PAZ) im Bundesgebiet sind auf der Grundlage der zum Beschwerdeführer eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.

Hinsichtlich des Zeitraums seines Aufenthalts in Österreich ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF. So gab er an, dass er erst am XXXX 2024 nach Österreich gekommen sei. Demgegenüber steht jedoch der Umstand, dass er bereits am XXXX 2024 im Bundesgebiet von der Polizei wegen des Verdachts einer Körperverletzung beamtshandelt wurde. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass er sich länger, als angegeben, im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Konstatierungen zu seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich gründen auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. Die Anzeige wegen Körperverletzung vom XXXX 2024 ergibt sich aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex.

Bei der Befragung vor dem BFA wurden keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration des BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen ließen.

Die Feststellungen zur stattgehabten Kontrolle des BF am XXXX 2024 durch die Polizei ergeben sich aus der im Akt befindlichen, zum selben Tag datierten Anzeige. Demnach ist der BF selbst auf einer Polizeiinspektion erschienen und hat seinen illegalen Aufenthalt bekanntgegeben. Weiters gab er zu Protokoll, dass er keine Wohnung und kein Geld habe und nicht in Österreich bleiben wolle.

Im Zuge seiner Befragung vor dem BFA räumte der BF ein, dass er die Absicht gehabt hätte, in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen. Ob er auch tatsächlich einer illegalen Beschäftigung nachging, ist nicht erwiesen.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft und die Abschiebung ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll und dem Außerlandesbringungsbericht.

Die BBU-GmbH hat die Vollmacht mit Schreiben vom 30.09.2024 zurückgelegt. Auf dieser Quelle beruht die entsprechende Feststellung.

Dem BVwG ist der derzeitige Aufenthaltsort des BF in Serbien nicht bekannt, weshalb auch eine entsprechende Konstatierung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.):

Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV.) bis VI.) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte I.), II.) und III.) sind daher in Rechtskraft erwachsen.

3.1.1. Zur Abweisung des gegen die Spruchpunkte IV.) und V.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teils der Beschwerde:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass eine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da der BF schon außer Landes gebracht wurde, ist hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise) die Beschwer weggefallen bzw. nicht mehr gegeben.

Aus dem angeführten Grund war der gegen diese Spruchpunkte gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids:

§ 53 FPG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

[…]

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

[…]

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]“

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das daraus resultierende prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG ist demonstrativ, was eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn …“). § 53 Abs. 2 FPG normiert in seinen Z. 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).

Anlassbezogen ist unstrittig, dass der BF (ohne Mitnahme eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates und unter Umgehung der Grenzkontrollen) illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und darüber hinaus die polizeiliche Meldung eines Wohnsitzes unterlassen hat. Seine, erst im Juli 2024 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, sind schon deshalb nicht glaubwürdig, da er bereits im Februar 2024 im Bundesgebiet auffällig wurde und eine Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen ihn erhoben wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Anzeige zu einer Verurteilung führte, oder nicht. Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde hatte der BF angegeben, dass er in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen beabsichtigte; allerdings kamen anlassbezogen keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Ausübung der Schwarzarbeit in Österreich hervor. Auch nach Spanien, wo er sich nach seinen Angaben vor seiner stattgehabten Einreise nach Österreich aufgehalten hatte, ist er unrechtmäßig eingereist, da er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten seines Herkunftsstaates Serbien ist. Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde vermochte der BF auch nicht darzulegen, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziert hat.

Es ist dem BFA dahingehend zuzustimmen, dass das Verhalten des BF in seiner Gesamtbetrachtung bereits eine potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt, ohne den Tatbestand einer bestimmten Ziffer des § 53 Abs 2 FPG entsprochen zu haben.

Aus diesem Gesamtbild ist im Sinne einer Gefährdungsprognose festzustellen, dass das Gesamtverhalten des BF inkl. der Begleitumstände eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes nicht möglich.

Ob der Tatsache, dass der BF unbescholten ist, sich selbst der Polizei gestellt hat und ihm lediglich die unrechtmäßige Einreise und ein illegaler Aufenthalt angelastet werden kann, wird eine zeitliche Dauer des Einreiseverbots mit 1 Jahr als ausreichend erachtet und es war daher spruchgemäß von 3 Jahren auf 2 Jahre zu reduzieren.

Der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig. Er verfügt in Österreich über keinerlei familiäre, private, sozialen oder Beruflichen Anknüpfungspunkte.

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde war daher Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids entsprechend abzuändern.

3.2. Zu Spruchteilen B.): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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