Bundesverwaltungsgericht I411 2301950-1

I411 2301950-1Tribunale amministrativo federale21 nov 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I411 2301950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I411.2301950.1.01

Spruch

I411 2301950-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 31.10.2019 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner erklärte das Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt IV.).

Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 28.10.2024 Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2024, der am 11.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, die Beschwerde vom 28.10.2024 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.

Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, geht ausdrücklich aus dem Schriftsatz vom 08.11.2024 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückziehung der Beschwerde und zur Einstellung des Verfahrens:

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.11.2024 aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

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