Testo completo
Bundesverwaltungsgericht I425 2301006-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I425.2301006.2.01
Spruch
I425 2301006-1/3ZI425 2301006-2/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zl. XXXX , als auch über den im betreffenden Verfahren gestellten Antrag des XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Das Bescheidbeschwerdeverfahren sowie das Verfahren bezüglich des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung am 16.12.2024 und anschließenden Entscheidung verbunden.
Begründung
Begründung:
Am 21.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein bereits am 15.10.2024 gestellter Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG bezüglich des mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024, Zl. XXXX , erstinstanzlich abgeschlossenen Asylverfahrens nachgereicht. Im betreffenden Schriftsatz wurde seitens des Beschwerdeführers u.a. auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wiedereinsetzungsverfahren gestellt. Dieses Verfahren ist hg. nunmehr zur Zl. I425 2301006-2 anhängig.
Die seitens des Beschwerdeführers gegen den Ausgangsbescheid vom 28.08.2024, Zl. XXXX , erhobene Beschwerde war dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt indessen bereits am 18.10.2024 vorgelegt worden. Das betreffende Beschwerdeverfahren ist hg. seitdem zur Zl. I425 2301006-1 anhängig und wurde in dieser Rechtssache für den 16.12.2024 bereits eine Beschwerdeverhandlung anberaumt und die Verfahrensparteien zu dieser entsprechend geladen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115, mwN).
In Anbetracht des untrennbaren inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem nunmehr nachgereichten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der bereits zuvor vorgelegten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid werden die nunmehr am Bundesverwaltungsgericht zu den Zl.en I425 2301006-1 und I425 2301006-2 anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung am 16.12.2024 und anschließenden Entscheidung verbunden.