Bundesverwaltungsgericht W135 2302355-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2302355.1.00
Spruch
W135 2302355-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.07.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet bis zum 30.09.2027 vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), stellte am 25.10.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 31.05.2024 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 %.
Am 12.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des befristet gewesenen Behindertenpasses mit allen Zusatzeintragungen.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin ein, welches am 02.05.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2024, erstattet wurde. Das eingeholte Gutachten ergab nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 %. Die durchgeführte Begutachtung ergab das Vorliegen der folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades und 2. Zustand nach Blinddarmdurchbruch und Operation mit nachfolgenden Komplikationen. Zur Frage, welche der festgestellten Funktionseinschränkungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, führte der Sachverständige Folgendes aus: „Die vorliegenden Defizite am Bewegungsapparat sind auch in ihrem Zusammenwirken nicht maßgebend, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung zu führen. Die kardiopulmonale Belastbarkeit ist eingeschränkt, eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich; wenige Stufen können unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden. Ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit kann nicht gefunden werden. Die Benutzung der handelsüblichen Hygieneeinlagen ist zumutbar, zur Frage der Geruchsbelästigung kann aus ärztlicher Sicht nicht beigetragen werden.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenutzt ließ.
Mit Begleitschreiben vom 17.07.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den nunmehr unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 %.
Mit angefochtenem Bescheid vom 18.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 02.05.2024 übermittelt. In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 14.08.2024, eingelangt am 16.08.2024, fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, beim Beschwerdeführer bestehe eine massive Arthrose im Bereich der Sprunggelenke, welche zu Schmerzen im Ruhezustand, aber vor allem bei der Fortbewegung führen würde. Erschwerend komme eine Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Tangierung der Nervenwurzel hinzu. Diese führe zu Sensibilitätsstörungen und Schmerzausstrahlung in beide untere Extremitäten und es komme auch immer wieder zu einem unvermittelten Nachlassen der Beine und bestehe dadurch eine erhöhte eine erhöhte Sturzgefahr. Wie der allgemeinmedizinische Sachverständige anführe, sei das Gangbild hinkend, die Schrittlänge rechts verkürzt und der Abrollvorgang „verplumpt“. Aufgrund der bestehenden Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurückzulegen. Ferner leide der Beschwerdeführer aufgrund einer Darmoperation an einem imperativen Stuhlgang. Er habe durchschnittlich 10 bis 12 Mal pro Tag dünnflüssigen Stuhl. Er spüre den Stuhlgang, könne diesen aber nur kurz halten und müsse daher sofort eine Toilette aufsuchen. Dies gehe auch aus dem bereits aufliegenden ärztlichen Entlassungsbericht eines näher genannten Rehazentrums vom 05.06.2023 hervor. Trotz der Häufigkeit und der Unvorhersehbarkeit der Stuhlgänge führe der allgemeinmedizinische Sachverständige in diesem Punkt lediglich aus, dass die Benutzung der handelsüblichen Hygieneeinlagen zumutbar sei. Weitere Ausführungen dazu würden fehlen. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde ein chirurgisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Mit der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden vorgelegt.
Im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein, welches am 06.11.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.10.2024, erstellt wurde. Auch im Rahmen dieser gutachterlichen Untersuchung wurden die Funktionseinschränkungen 1. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades und 2. Zustand nach Blinddarmdurchbruch und Operation mit nachfolgenden Komplikationen erhoben. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die beigezogene Sachverständige für Orthopädie Folgendes aus: „Es besteht eine hochgradig eingeschränkte Mobilität und schmerzbedingt verkürzte Gehstrecke bei höchstgradig degenerativ veränderten Sprunggelenken beidseits. Ein regelrechter Abrollvorgang ist nicht möglich, es besteht klinisch sowohl eine Versteifung des oberen als auch des unteren Sprunggelenkes mit bereits bestehenden dauerhaften Ruheschmerzen. Weiters ist die Mobilität auch aufgrund anhaltender Beschwerden und Therapiebedarf an beiden Kniegelenken, welche bereits mit Endoprothesen versorgt sind, eingeschränkt. Der Antragsteller ist nur für kurze Strecken von unter 300 m selbst ständig mobil. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen würden.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung verstrichen sei und die Beschwerde daher dem Gericht vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ausgewiesen ist.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
1. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades
2. Zustand nach Blinddarmdurchbruch und Operation mit nachfolgenden Komplikationen
Beim Beschwerdeführer liegen eine hochgradig eingeschränkte Mobilität und eine schmerzbedingt verkürzte Gehstrecke bei höchstgradig degenerativ veränderten Sprunggelenken beidseits vor. Ein regelrechter Abrollvorgang ist nicht möglich, es besteht klinisch sowohl eine Versteifung des oberen als auch des unteren Sprunggelenkes mit bereits bestehenden dauerhaften Ruheschmerzen.
Die Mobilität des Beschwerdeführers ist auch aufgrund anhaltender Beschwerden und Therapiebedarf an beiden Kniegelenken, welche bereits mit Endoprothesen versorgt sind, eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nur für kurze Strecken von unter 300 m selbstständig mobil. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer derzeit daher nicht zumutbar.
Eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers betreffend das Sprunggelenk ist möglich, weshalb eine Nachuntersuchung im September 2027 geboten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 06.11.2024, welches dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2024 zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht bestritten wurde.
Die fachärztliche Sachverständige geht im aktuell eingeholten Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.10.2024 auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.
Dabei gelangte die nunmehr beigezogene Sachverständige für Orthopädie im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin vom 02.05.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, auf Grundlage der orthopädischen Untersuchung und den im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebrachten Befunden zu einer geänderten Beurteilung. Die beigezogene Gutachterin hielt diesbezüglich in ihrem Gutachten im Ergebnis fest, dass beim Beschwerdeführer derzeit eine hochgradig eingeschränkte Mobilität und eine schmerzbedingt verkürzte Gehstrecke bei höchstgradig degenerativ veränderten Sprunggelenken beidseits vorliege. Ein regelrechter Abrollvorgang sei nicht möglich, es bestehe klinisch sowohl eine Versteifung des oberen als auch des unteren Sprunggelenkes mit bereits bestehenden dauerhaften Ruheschmerzen, weshalb der Beschwerdeführer nur für kurze Strecken unter 200 m selbständig mobil sei.
Die festgestellten Schlussfolgerungen der nunmehr beigezogenen Sachverständigen auf Basis des klinischen Befundes und in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden sind für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar.
Doch hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 06.11.2024 weiters nachvollziehbar fest, dass eine Nachuntersuchung nach Evaluierung weiterer Therapieoptionen das Sprunggelenk betreffend im September 2027 geboten sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des nunmehr vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 06.11.2024. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten vom 06.11.2024 zugrunde gelegt, wonach beim Beschwerdeführer derzeit eine hochgradig eingeschränkte Mobilität und eine schmerzbedingt verkürzte Gehstrecke bei höchstgradig degenerativ veränderten Sprunggelenken beidseits vorliegt. Ein regelrechter Abrollvorgang ist nicht möglich, es besteht klinisch sowohl eine Versteifung des oberen als auch des unteren Sprunggelenkes mit bereits bestehenden dauerhaften Ruheschmerzen, weshalb dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern ohne Pausen und damit das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht zumutbar ist.
Da allerdings eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers möglich ist, ist eine Nachuntersuchung im September 2027 geboten und die Zusatzeintragung daher befristet bis zum 30.09.2027 vorzunehmen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde hat die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen und in weiterer Folge über den – nach der Aktenlage unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abzusprechen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.