Bundesverwaltungsgericht G312 2258861-2

G312 2258861-2Tribunale amministrativo federale22 nov 2024

Regest

Arbeitszeit Ersatzentscheidung Notstandshilfe öffentliche Verkehrsmittel Rechtsanschauung des VwGH Sperrfrist Teilzeitbeschäftigung Unzumutbarkeit Weg- und Wartezeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2258861-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2258861.2.00

Spruch

G312 2258861-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 29.06.2022 von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Murau des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung beim XXXX in St. XXXX nicht angenommen habe, die eingebrachten Nachsichtsgründe nach Anhörung des Regionalbeirates am XXXX nicht berücksichtigt hätten werden können.

2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 29.06.2022. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Bescheid sei mangelhaft, seinen Parteianträgen nicht vollinhaltlich entsprochen worden und sei deshalb aufzuheben. Weiters stelle sich die zugewiesene Beschäftigung als nicht zumutbar heraus und führte der BF unter Hinweis auf ständige Judikatur und Entscheidungen des BVwG aus, dass aufgrund der speziellen Öffnungszeiten und der reduzierten Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, auf welche er angewiesen sei, die Wegzeit mehr als 100 % überschritten werde. Es handle sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Ergänzend führte der BF weiters aus, dass auch seine gesundheitlichen Einschränkungen die Aufnahme der Beschäftigung nicht möglich machen würde, da er für Basteltätigkeiten eingestellt worden wäre und er diesbezüglich gravierende Defizite aufweise, in medizinischer Hinsicht und hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Begabung. Die zugewiesene Beschäftigung sei nicht zumutbar, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen und die zurückbehaltenen Beträge für den Zeitraum XXXX bis XXXX auszuzahlen. Beigefügt wurden Ausdrucke über die Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen XXXX und XXXX ; sowie die Öffnungszeiten des XXXX in XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX und das arbeits- und berufspsychologische Gutachten vom 28.09.2020.

3. Mit Bescheid vom XXXX schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Die dagegen am 08.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13.09.2022 (G312 2258861-1/4E) abgewiesen.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. XXXX – als Vertreterin des XXXX - wurde als Zeugin geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

4. Mit Erkenntnis vom 27.04.2023, G312 2258861-2/16E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

5. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision, welcher der VwGH mit Erkenntnis vom 03.09.2024, Ra 2023/08/0079-12, stattgab und die Entscheidung des BVwG aufgehoben hat.

Mit E-Mail vom 27.09.2024 wurde die belangte Behörde entsprechend der Entscheidung des VwGH aufgefordert, detaillierte Informationen zum Vorliegen von Vorbereitungs- und Abschlusstätigkeiten sowie Arbeitszeit binnen Fristsetzung nachzureichen.

Mit Email vom 16.10.2024 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des Holzmuseums samt ergänzende Bemerkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich.

Der BF absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften und konnte sich bereits Erfahrungen in diesen Bereichen aneignen; zudem verfügt er über Zusatzausbildungen im Bereich Buchhaltung und Controlling. Er besitzt einen Führerschein für die Klasse B, jedoch keinen eigenen PKW. Die Vermittlung am Arbeitsmarkt wird durch gesundheitliche Einschränkungen und mangelnder Mobilität erschwert.

Der BF leidet unter Asthma bronchiale, multiple Allergien, Depressionen sowie einer Beinverkürzung links mit Skoliose der Lendenwirbelsäule und Herzrasen (Gutachten vom April 2014). Laut diesem arbeitsmedizinischen Gutachten, seien Gartenarbeiten nicht zumutbar sowie wurde dem BF empfohlen, keine schweren körperlichen Tätigkeiten auszuführen; Küchenarbeit mit heißen Dämpfen seien aufgrund seiner Allergien auch zu vermeiden. Nach eigenen Angaben des BF, habe sich sein Gesundheitszustand bis heute nicht gebessert.

Die gesundheitlichen Einschränkungen des BF werden auch von der belangten Behörde, ersichtlich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 29.08.2022, nicht bestritten.

1.2.1. Am 23.03.2022 wurde dem BF eine Beschäftigung als Kassierer sowie die Mithilfe in Basteltätigkeiten bei einem Holzmuseum (gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt) mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX und kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen.

Gesucht wurde ein/e Kassierer/in bzw. die Mithilfe bei Basteltätigkeiten für eine Beschäftigung für 30 Wochenstunden, kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 02.05.2022. Die Tätigkeit umfasse eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden mit einer Öffnungszeit von 09:00 Uhr bis 17 Uhr - in den Monaten Mai, Juni und Oktober von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr - unter Einrechnung der Pause eine Arbeitszeit von 7.5 Stunden, welche außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sei.

1.2.2. Die Tätigkeiten der zugewiesenen Beschäftigung entsprechen dem medizinischem Leistungskalkül und stellt diese Beschäftigung diesbezüglich keine Unzumutbarkeit dar.

1.2.3. Das Holzmuseum meldete der belangten Behörde, dass der BF kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Der BF habe den Eindruck erweckt, nicht arbeitswillig zu sein und habe eher nach Ausreden gesucht sowie Argumenten, warum die Arbeitsaufnahme nicht möglich sei.

1.2.4. Der BF wohnt in XXXX . Die Gemeinde XXXX selbst mit ca. 1800 Einwohnern ist durch starkes Auspendeln geprägt. 469 Personen (von 836 Erwerbstätigen) von XXXX pendelten - laut Statistik Steiermark 2019 - in eine andere Ortschaft. In Summe pendelten 56, 1 % aus XXXX aus. Hingegen weist XXXX mit einer Quote von 33,6 % eine geringe Einpendlerquote auf. Somit pendeln mehr Personen aus als ein (negativer Pendlersaldo von 283). Die regionale Arbeitsmarktsituation im näheren Umkreis seines Wohnortes ist als akzeptabel zu bezeichnen. Demnach ist XXXX im Ergebnis ein Ort, an dem dort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben.

Folgende Wegzeiten sind mit den öffentlichen Verkehrsmittel laut Angaben des BF zum verfahrensgegenständlichen Arbeitsort zurückzulegen:

Mai, Oktober, Juni 07:26 bis 08:34 von XXXX nach XXXX (Hinweg)17:29 bis 18:28 von XXXX nach XXXX (Rückweg)

Schulferien06:31 bis 08:26 von XXXX nach XXXX (Hinweg)17:29 bis 18:28 von XXXX nach XXXX (Rückweg)

Der BF benötigt - ohne Warte- und Stehzeiten - für den Hinweg eine reine Fahrtzeit nach XXXX mit öffentlichen Verkehrsmittel ca. 1 Stunde 10 Minuten. Der Rückweg vom Dienstort bis zum Wohnort beträgt 59 Minuten reine Fahrtzeit. Der tägliche Hin- und Rückweg als reine Fahrtzeit beträgt – außerhalb der Ferienzeit – somit 2 Stunden 9 Minuten. Diese Wegzeit ändert sich in der Ferienzeit insofern, als dass der BF für den Hinweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 2 Stunden 5 Minuten benötigt. Der Rückweg ist in diesem Fall mit 59 Minuten einzukalkulieren, weshalb der tägliche Hin- und Rückweg in der Ferienzeit 3 Stunden 4 Minuten beträgt.

Die Arbeitszeiten denken sich mit den Öffnungszeiten des Holzmuseums und sind vor diesen Öffnungszeiten Vorarbeiten und Nacharbeiten im Ausmaß zwischen 15 bis 30 Minuten durchzuführen, da das Holzmuseum aus mehreren Gebäuden besteht, die alle vor den Öffnungszeiten aufgesperrt werden müssen, das Licht muss überall eingeschaltet werden, manchmal muss auch noch abgestaubt werden, ebenso muss der Spielplatz kontrolliert werden. Die Kassa muss aufgesperrt werden, das Geld gezählt, wenn man am Vortag nicht fertig geworden ist. Wenn das Museum bis 17 Uhr geöffnet ist, geht sich das nicht aus, wenn man den Zug um 17:29 erreichen will. Für diese Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten benötigt man ca. ¼ bis ½ Stunde an Vorlaufzeit.

Die Arbeitszeit (30 Wochenstunden) ergibt sich somit von 08:30 Uhr unter Berücksichtigung von einer ½ Stunde Vorarbeiten bis zur Eröffnung des Museums um 09:00 Uhr bzw. in den Ferien von 09:30 inkl. ½ Stunde bis zur Eröffnung ab 10:00 Uhr und einem Arbeitsende von 17:30 Uhr bzw. 16:30 Uhr inkl. Nacharbeiten.

Die Warte- bzw. Stehzeit nach Ankunft beim Arbeitsort bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn (Mai 2022) beträgt somit 86 Minuten, abzüglich 15 Minuten somit 71 Minuten (1 Stunde und 11 Minuten) zuzüglich reine Wegzeit ergibt eine Wegzeit von 2 Stunden und 21 Minuten. Beim Rückweg beträgt die Warte- bzw. Stehzeit nach Arbeitsende 88 Minuten abzüglich 15 Minuten, somit 73 Minuten (1 Stunde 13 Minuten) zuzüglich reine Wegzeit, ergibt eine Wegzeit von insgesamt 2 Stunden 12 Minuten, ergibt eine Gesamtwegzeit (Hin- und Retour) von 4 Stunden und 33 Minuten.

Unter Berücksichtigung der Wartezeit entsprechend dem o.a. VwGH Erkenntnis käme es im Monat Mai 2022 für den BF zu einer Gesamtwegzeit von 4 Stunden und 33 Minuten, was jedenfalls unzumutbar ist.

Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung stellt hinsichtlich der täglichen Wegzeit unter Heranziehung der Entscheidung des VwGH Ra 2023/08/0079-12 sowie Berücksichtigung der „Warte bzw. Stehzeit“ keine zumutbare Beschäftigung iSd 9 AlVG dar. Hier ist im Weiteren auf die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web.

Die zum BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Angaben in seinem Lebenslauf, andererseits auf den Angaben in seiner Stellungnahme sowie in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom April 2014 sowie aus den Angaben des BF im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen über die Zuweisung der Beschäftigung als Kassierer ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung.

Die Lage des Wohnortes des BF ist anhand von Kartenmaterial (z.B. google maps) feststellbar. Dass sein Wohnort entlegen ist, ergibt sich zum einen aus der geographischen Lage des Ortes und zum anderen aus dessen Entfernung zu Städten und Ballungsräumen. Dass die regionale Arbeitsmarktsituation am Wohnort des BF akzeptabel ist, ist notorisch und konnte auch auf Basis der Berichte des AMS im Internet festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen über die Arbeitszeiten (Dienstbeginn und Dienstende sowie Vor- und Nacharbeitszeit), sowie über die Wegzeiten samt Wartezeiten resultieren aus den Angaben des BF in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, der geladenen Zeugin sowie aus den Angaben der nachgereichten Unterlagen der belangten Behörde vom 16.10.2024.

Der BF erklärte am 19.04.2022 zur zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich, dass ihm eine Beschäftigungszeit von 09:00 bis 17:00 für Montag, Mittwoch und Freitag angegeben worden sei, für ihn sei die Erreichung des Arbeitsortes aber äußerst umständlich, vor allem in den Sommermonaten, wo kein Schulbetrieb gegeben sei, er hätte eine Wartezeit von über 2 Stunden in eine Richtung.

Die belangte Behörde übermittelte dem BF ihr Ergebnis im Ermittlungsverfahren zur Erreichung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmittel, demnach der Regionalbus 885 von XXXX nach XXXX mit einer Fahrtzeit von 1 Stunden bzw. 2 Stunde (je nach Abfahrt) fährt; ebenso die Rückfahrt mit einer Stunde bzw. 55 Minuten dauert. Als Beispiel Abfahrt 06:31 Uhr in XXXX mit Ankunft in XXXX um 08:36 Uhr. Für die Rückfahrt die Abfahrt um 17:29 Uhr in St. Ruprecht ob Murau und Ankunft um 18:28 Uhr in XXXX .

Hinsichtlich des Vorbringens zur abgeänderten die Wegzeit aufgrund der Ferienzeit vom Wohnort zum Arbeitsort ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des VwGH maßgeblich, dass auch diese Änderungen aufgrund der Ferienzeit in die Beurteilung einzubeziehen sind. Hier würde zwar die Hinfahrt 2 Stunden 5 Minuten bzw. die Rückfahrt 59 Minuten betragen, weshalb sich nochmals eine Erhöhung der Wegzeit ergibt.

Der BF hat im gesamten Beschwerdeverfahren (Beschwerde, Stellungnahme, Beschwerdeverhandlung) angegeben, er habe eine unzumutbare Wegzeit aufgrund der Wartezeit zwischen seiner Arbeitszeit und den Anbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel.

Der BF erläuterte in der gesonderten schriftlichen Sachverhaltsdarstellung das Gespräch mit der Dame des Museums, mit der er gesprochen habe. Demnach habe sie ihn angerufen und habe ihn gefragt, wann er komme. Er habe den Namen nicht verstanden und erst im Laufe des Gesprächs erfahren, dass sie vom AMS seine Nummer bekommen habe und es sich um eine Beschäftigung im Holzmuseum XXXX handle. Er habe um nochmalige Kontaktaufnahme nach den Osterfeiertagen ersucht, da er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Im telefonischen Gespräch am 19.04.2022 wurde er schließlich gefragt, wann er nun kommen könne. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Termin für ein Vorstellungsgespräch handle. Deshalb antwortete er, eine Möglichkeit sei um 10:30 Uhr oder zu jeder geraden Stunde um halb, da das Holzmuseum im Mai und Oktober von 10 bis 16 Uhr und von Juni bis September von 9 bis 17 Uhr geöffnet habe. Im Laufe des weiteren Gesprächs habe er schließlich festgestellt, dass aufgrund der Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel Fahrtzeiten entstehen würden, die – seiner Meinung nach - fernab jeglicher Zumutbarkeit ISd § 9 Abs. 2 AlVG seien. Erst danach sei ihm mitgeteilt worden, dass an 3 Tagen der Woche auch Basteltätigkeiten auszuführen seien, er habe erklärt, dass er über kein Talent für Basteln oder Handwerkliches verfüge. Die Dame habe dann gemeint, dass es aufgrund der langen Fahrtzeiten keinen Sinn mache einen Vorstellungstermin zu vereinbaren.

Die Dame des Museums erklärte dem AMS, dass die Arbeitszeiten grundlegend flexibel seien, die Öffnungszeiten in der Hauptsaison seien von 9 bis 17 Uhr, es gebe öffentliche Verkehrsmittel und sei der Arbeitsort gut erreichbar. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie mit dem BF telefoniert habe und der erklärte, dass die Anreise aus XXXX eher schwierig für ihn sei. Er besitze kein Auto und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Sie habe ihn gebeten, dies abzuklären. Beim nochmaligen Telefonat habe er ihr gesagt, dass er erst um 10:30 Uhr am Arbeitsort sein könne, oder er müsse mit dem Schulbus um 06:30 Uhr fahren und dann 2 Stunden beim Museum warten. Sie seien dann so verblieben, dass sie sich nochmals melden würde.

Dazu gab die Dame des Museums in der Beschwerdeverhandlung an, sie habe mit dem BF eine Woche später telefoniert und über die Beschäftigung detailliert gesprochen. Darin habe der BF ihr aber erklärt, dass diese Beschäftigung wegen der Basteltätigkeiten mit Kindern nichts für ihn sei und bot gleichzeitig an, Verträge für das Museum zu überprüfen. Aufgrund dieser Aussage habe der BF bei der Dame den Eindruck erweckt, sich nicht für die zugewiesene Stelle zu interessieren. Eine Beschäftigung als Jurist – wie vom BF angeboten – sei vom Museum nicht erwünscht gewesen, würden sie auch nicht benötigen. Für die belangte Behörde steht daher fest, dass der BF gegenüber dem Museum bei den telefonischen Gesprächen durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Die Feststellungen über die Fahrtzeiten, die der BF zwischen seinem Wohnort in XXXX und dem Dienstort in XXXX zurücklegen müsste, basieren auf einer Abfrage der Verbund-Linie „Routenplaner“ sowie aus den im Verwaltungsakt vom BF beigefügten „Routenplaner“ der Verbund-Linie.

Die Angaben bezüglich des Pendlerverhaltens von Einwohnern der Gemeinde XXXX ergeben sich aus der Analyse „Statistik Steiermark 2019“. Die herangezogenen Zahlen sind –auch unter Berücksichtigung etwaiger geringfügiger Abweichungen – als Orientierungshilfe im Jahr 2023 ebenfalls tauglich.

2.3. Die belangte Behörde wurde - entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/08/0079 - aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Vor- und Nachbereitungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung vom Holzmuseum einzuholen. Dem kam die belangte Behörde am 16.10.2024 nach und übermittelte die Stellungnahme des Holzmuseums und teilte zusätzlich mit, dass „das Holzmuseum aus mehreren Gebäuden bestehe, die alle vor den Öffnungszeiten aufgesperrt werden müssen, das Licht müsse überall eingeschaltet werden, manchmal müsse auch noch abgestaubt werden, ebenso müsse der Spielplatz kontrolliert werden. Die Kassa müsse aufgesperrt werden, das Geld gezählt, wenn man am Vortag nicht fertig geworden ist. Wenn das Museum bis 17 Uhr geöffnet ist, komme man nicht dazu, wenn man den Zug um 17:29 erreichen will. Dafür benötige man ca. ¼ bis ½ Stunde an Vorlaufzeit.“

Zur Arbeitszeit wird in der schriftlichen Stellungnahme des Holzmuseums, datiert mit 14.10.2024, wie folgt ausgeführt: „Es handelt sich um eine Stelle in einem Museum, Dienstbeginn und die Arbeitszeiten werden sehr flexibel gehalten, auf Rücksichtnahme der Anreise zum Museum. Dieses Projekt StAF wird im Holzmuseum schon jahrelang praktiziert und viele Arbeitsuchende im 2. Arbeitsmarkt haben keinen Führerschein bzw. kein Auto. Es ist bis jetzt immer auf diese Situation sehr flexibel und mit großer Nachsicht eingegangen. Bei einer früheren Anreise entstehen keine Wartezeiten, da beim Museumsdienst genügend Vor- und Nachbereitungsarbeiten bestehen. Dh sollten sich Wartezeiten bis zur offiziellen Öffnung des Museums ergeben, gibt es genügend Vorarbeiten, die die jeweiligen Dienstnehmer erledigen könne bzw. müssen. Die Dienstzeit beginnt damit auch mit dem Eintreffen der Dienstnehmer.

Bei der zugewiesenen Beschäftigung handelt es sich um eine Stelle als Transitarbeitskraft im Ausmaß von 30 Wochenstunden. In der Arbeitsplatzbeschreibung ist die Freude am Umgang mit Menschen, kommunikativ, freundliches Auftreten, geschickt, EDV-Kenntnisse, Zuverlässigkeit im Umgang mit Geld angeführt. Zum Aufgabengebiet dieser Stelle gehören auch andere Aufgaben, die im Projekt anfallen oder aus Erfordernissen des Dienstes notwendig sind. Kassadienst, Betreuung der Gäste und des Kreativprogrammes, Führungen und Einführungen, Kassenbereich samt Außenbereich Eingang in Ordnung halten, div. Vorarbeiten fürs Basteln.

Die Öffnungszeiten des Holzmuseums sind vom 01.05.2022 bis 31.10.2022, wobei im Mai und im Oktober von 10:00 bis 16:00 Uhr geöffnet ist, und von Juni bis September von 09:00 bis 17:00 Uhr.“

2.4. Hinsichtlich Arbeitszeit, Dienstbeginn und Dienstende sowie Vor- und Nacharbeiten ergaben sich widersprüchliche Angaben der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung und ihren Angaben in der nunmehr vorgelegten Stellungnahme vom 16.10.2024. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.02.2023 erklärte sie zuerst, die Arbeitszeit sei grundsätzlich flexibel, sei jedoch von 09:00 bis 17:00 Uhr und in den Monaten Mai, Juni und Oktober 10:00 bis 16:00 Uhr vorgesehen. Auf die Frage, ob dies die Öffnungszeiten des Museums seien, bestätigte die Zeugin das und erklärte nach weiterer Nachfrage, dass diese Öffnungszeiten sich mit den Arbeitszeiten decken. Auf die Frage, ob Tätigkeiten vor der Öffnung des Museums durchzuführen seien, erklärte die Z, dass schon Tätigkeiten durchzuführen seien, es gebe eine gewisse Vorlaufzeit, die vor der Öffnung des Museums benötigt werde, dies sei eine viertel oder eine halbe Stunde, es dauere ein bisschen, das Museum aufzusperren und die Fernseher einzuschalten.

Diesbezüglich liegen nun Widersprüche in der mit 16.10.2024 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme seitens der Zeugin vor, welche von der belangten Behörde auf Aufforderung eingeholt wurde. Darin erklärt sie zu den Arbeitszeiten, dass es sich um eine Stelle in einem Museum handle, der Dienstbeginn und die Arbeitszeiten sehr flexibel gehalten werden, auf Rücksichtnahme der Anreise zum Museum. Dieses Projekt werde schon jahrelang praktiziert und hätten viele Arbeitssuchenden am 2. Arbeitsmarkt keinen Führerschein bzw. kein Auto. Es sei bis jetzt immer auf diese Situation sehr flexibel und mit großer Nachsicht eingegangen. Bei einer früheren Anreise entstehen keine Wartezeiten, da beim Museumsdienst genügend Vor- und Nachbereitungsarbeiten entstehen. Das heiße, sollten sich Wartezeiten bis zur offiziellen Öffnung des Museums ergeben, gebe es genügend Vorarbeiten, die der jeweilige Dienstnehmer erledigen könne bzw. müsse, die Dienstzeit beginne damit auch mit dem Eintreffen des Dienstnehmers.

Obwohl die Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 ausdrücklich gefragt wurde, ob sich die Arbeitszeit mit den Öffnungszeiten deckt, was sie bestätige und nur mit ¼ bis ½ Stunde benötigen Vor- und Nacharbeiten ergänzte, hat sie zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass bei früherem Eintreffen am Arbeitsort aufgrund der öffentlichen Verkehrsmittel gleich mit der Arbeit begonnen werden kann. Im Gegenteil erklärte sie - wie oben ausgeführt - dass sich die Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten decken, abgesehen von einer Vor- und Nacharbeitszeit von einer ¼ bis ½ Stunde. Eingeschränkt hat sie dies lediglich damit, dass - sollte man nach Dienstende die öffentlichen Verkehrsmittel erreichen müssen - die Nacharbeit auch zum Teil am nächsten Morgen erledigt werden könne.

Erst jetzt - nach Kenntnis der Entscheidung des VwGH - änderte sie diesbezüglich ihre Angaben und erkälrte, dass es überhaupt zu keiner Wartezeit komme, da sofort nach Eintreffen am Arbeitsort mit der Beschäftigung begonnen werden kann. Diese Angaben sind - wie ausgeführt - widersprüchlich zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung und lassen sich auch nicht mit der Angabe zu der täglich auszuübenden Arbeitszeit während der Öffnungszeiten mit lediglich ¼ bzw. ½ Stunde Vor- und Nacharbeit in Einklang bringen. Auch wenn möglicherweise das Museum aufgrund der bisherigen Erfahrungen mittlerweile eine Änderung dahingehend durchgeführt hat, dass gleich mit der Arbeit begonnen werden kann, hat dies jedoch keine Relevanz für das hier anhängige Verfahren.

Aufgrund dieser Widersprüche der Z ist somit den Angaben des BF hinsichtlich der Arbeitszeit sowie Warte- bzw. Stehzeiten zu glauben, weshalb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von den festgestellten Warte- bzw. Stehzeiten auszugehen ist, was entsprechend der o.a. Judikatur des VwGH in die Wegzeit mit den angeführten Abzügen einzurechnen ist und sich die zugewiesene Beschäftigung somit als unzumutbar erweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe zu Recht für den Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe nicht gebühre, gründet im Wesentlichen darauf, dass dem BF eine Stelle als Kassierer und als Mithelfer bei Basteltätigkeiten bei der besagten Firma zugewiesen wurde und er die Aufnahme der Beschäftigung aufgrund seines Verhaltens vereitelt hat, wodurch es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte der BF – im Wesentlichen zusammengefasst - dagegen ein, dass ihm die zugewiesene Stelle aufgrund der Wegzeit zwischen dem Wohnort und dem Dienstort sowie die Mithilfe bei Basteltätigkeiten unzumutbar erscheint.

Strittig ist verfahrensgegenständlich demnach, ob hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung die Wegzeit zwischen dem Wohnort des BF und dem Dienstort iSd § 9 Abs 2. AlVG zumutbar ist, ebenso ob ihm die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist und ob der BF mit seinem Verhalten in den Telefonaten (zwischen ihm und dem Museum) die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt hat.

Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Kassierer und zur Mithilfe bei Basteltätigkeiten im genannten Holzmuseum zugewiesen wurde und das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.

Hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit, welche Deckung im Leistungskalkül der medizinischen Begutachtung findet, lieg, wie oben festgestellt, diesbezüglich keine Unzumutbarkeit vor.

Desweiteren begründet der BF seine Beschwerde mit der Unzumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund der Wegzeit samt Wartezeit.

Zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit in angemessener Zeit führt der VwGH dazu in seiner oa Entscheidung vom 03.09.2024 wie folgt aus:

„Für die Beurteilung der hier strittigen Frage der Zumutbarkeit der Wegzeit sind die letzten beiden Sätze des § 9 Abs. 2 AlVG maßgeblich: Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Der Gesetzgeber sieht also bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von „jedenfalls zwei Stunden“ als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG).

Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten; VwGH vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034, Rn 20).

Wird die „jedenfalls zumutbare“ Wegzeit um 100% oder mehr überschritten, so ist dieses Ausmaß selbst dann nicht mehr zumutbar, wenn besondere Umstände der in § 9 Abs. 1 AlVG genannten Art vorliegen. Bei Erreichung des Doppelten des nach dem dritten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG „jedenfalls Zumutbaren“ erscheint der Begriff „wesentlich darüber liegender Wegzeiten“ im vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeschöpft: Bei einer Wegzeit von mehr als dem Doppelten von zwei Stunden bei Vollzeitarbeit könnte - von ganz außergewöhnlichen Konstellationen abgesehen (vgl. zu so einem Fall VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176) - nicht mehr bloß von einem „darüber Liegen“ in Bezug auf die genannte Grenze gesprochen werden (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2017/08/0034, Rn. 21). Im Erkenntnis VwGH 9.6.2020, Ra 2020/08/0031, hat der VwGH diese Rechtsprechung ausdrücklich sinngemäß auf Teilzeitbeschäftigungen übertragen.

Des weiteren entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass in die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen am Arbeitsort einzurechnen ist, wobei - im Fall der Nutzung des eigenen PKW - auch die Zeit für die allfällige Parkplatzsuche zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.9.2007, 2006/08/0157).

Der VwGH hat hingegen noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Fall der Angewiesenheit auf öffentliche Verkehrsmittel auch „Stehzeiten“ zwischen der spätestmöglichen Ankunftszeit am Arbeitsplatz und dem Arbeitsbeginn bzw. zwischen dem Arbeitsende und der frühestmöglichen Abfahrtszeit eine Rolle spielen.

In diesem Zusammenhang ist erneut auf den offenkundigen Zweck der Reglung des § 9 Abs. 2 AlVG hinzuweisen, einerseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Wegzeit herzustellen und andererseits - bei Vollzeitbeschäftigungen - den Beschäftigteen ein Mindestmaß an verbleibender Freizeit zu gewährleisten (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2022/08/0004, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Ansicht des BVwG und des AMS - nicht davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen „Stehzeiten“ völlig außer Acht zu lassen sind, verlängern sie doch im Ergebnis die Zeit, die die Beschäftigten für das pünktliche Erreichen des Arbeitsplatzes und die Rückkehr zum Wohnort insgesamt aufwenden müssen; insoweit unterscheiden sich solche Stehzeiten nicht von den Wartezeiten beim Umsteigen auf ein anderes Verkehrsmittel, die unstrittig Teil der Wegzeit sind.

Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass jede Minute, die zwischen der Ankunft am Arbeitsplatz und dem Arbeitsbeginn bzw. zwischen dem Arbeitsende und dem Zeitpunkt des verkehrsverbindungsbedingt späteren Verlassens des Arbeitsplatzes liegt, in die Wegzeit einzurechnen ist. Denn eine punktgenau geplante Ankunftszeit am Arbeitsplatz bzw. beim für den Heimweg genutzten Verkehrsmittel ist üblicherweise auch bei Vorhandensein optimaler Verkehrsverbindungen kaum zu bewerkstelligen; in der Regel wird vielmehr ein gewisser Spielraum einkalkuliert werden müssen, der im Ergebnis ein zu frühes Ankommen oder Aufbrechen und sich daraus ergebende Stehzeiten bewirken kann. In diesem Sinn können durch die zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen bedingte zeitliche Lücken nach der Ankunft am Arbeitsplatz bzw. vor der Abfahrt des für den Heimweg benötigten Verkehrsmittels außer Betracht bleiben, soweit sie jeweils 15 Minuten nicht überschreiten. Dabei handelt es sich auch um eine Zeitspanne, die im Allgemeinen sinnvoll privat genutzt werden kann. Darüber hinausgehende Zeiten, die mit dem Warten auf den Arbeitsbeginn nach der spätestmöglichen Ankunft mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. mit dem Warten auf die Abfahrt mit dem frühestens nach Arbeitsende verfügbaren Verkehrsmittel verbracht werden müssen, sind aber in die nach § 9 Abs. 2 AlVG maßgebliche Wegzeit einzubeziehen.

Laut eigenen Angaben des RW hätte im Mai 2022 diese Wartezeit vor Arbeitsbeginn 86 Minuten und nach Arbeitsende 88 Minuten betragen. Sie wäre nach dem soeben Gesagten - abzüglich von 15 Minuten vor und 15 Minuten nach der Arbeitszeit - im Ausmaß von insgesamt 144 Minuten der Wegzeit hinzuzurechnen gewesen, was eine Gesamtwegzeit von 271 Minuten (vier Stunden und 31 Minuten) ergeben hätte und (zumal bei einer Teilzeitbeschäftigung) nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedenfalls unzumutbar wäre. Allerdings werden im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen zum genauen Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Einbeziehung allfälliger zur Arbeitszeit zählender Vorbereitungs- und Abschlusstätigkeiten sowie zu den sich daraus tatsächlich ergebenden Wartezeiten zu treffen sein.

Entgegen der Ansicht des BVwG sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit außerdem - schon vom AMS - nicht nur Feststellungen für den ersten Monat der Tätigkeit, sondern auch für die weiteren Monate des angebotenen (hier: befristeten) Beschäftigungsverhältnisses zu treffen, soweit die dafür maßgeblichen Tatsachen (hier: Arbeitszeiten und Fahrpläne) bereits bekannt sind (und sich nicht schon aus den zu Beginn der Beschäftigung vorliegenden Umständen die Unzumutbarkeit ergibt). Maßgeblich für die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn von § 9 Abs. 2 AlVG ist nämlich deren durch den Arbeitsvertrag determinierter Inhalt samt den auch erst für die Zukunft eingegangenen Verpflichtungen. Nur dann, wenn es für künftige Änderungen - fallbezogen etwa eine Frequenzerhöhung des Fahrplans oder die Anschaffung eines PKW - bereits konkrete Anhaltspunkte gibt, wäre es zulässig, die zu erwartende Aufrechterhaltung der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bejahten Zumutbarkeit durch die prognostizierten Sachverhaltsänderung genügen zu lassen.“

Da der BF über keinen PKW verfügt, ist er auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Wie festgestellt, wären für den Hin- und Rückweg als reine Fahrtzeit, die der BF von seinem Wohnort bis zum Dienstort zurücklegen müsste, insgesamt 2 Stunden 9 Minuten zu veranschlagen. Wie oben festgestellt und unter Heranziehung der o.a. Entscheidung des VwGH hätte sich unter Berücksichtigung der Wartezeit im Mai 2022 eine Gesamtwegzeit vier Stunden und 33 Minuten ergeben. Da es sich verfahrensgegenständlich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, ist eine solche Wegzeit nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedenfalls unzumutbar, weshalb - ungeachtet einer Weigerung oder Vereitelung - keine § 10 Sanktion zu erfolgen hat.

Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Da - wie oben ausgeführt - sich die zugewiesene Beschäftigung somit unter Berücksichtigung der Wartezeit entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 03.09.2024 als nicht zumutbar herausstellt, kommt § 10 AlVG nicht zur Anwendung.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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