Bundesverwaltungsgericht W212 2301955-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W212.2301955.1.00
Spruch
W212 2301954-1/4EW212 2301955-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Sie stellten am 20.03.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 21.08.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden (Kategorie 1).
2. Am 20.03.2024 wurden die Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Beide Beschwerdeführer gaben zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich würden zwei Söhne, XXXX und XXXX , als anerkannte Flüchtlinge leben. Zwei Töchter seien in Schweden aufhältig. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, nach dem Sturz der afghanischen Regierung und der Machtübernahme von den italienischen Behörden nach Italien gebracht worden zu sein. Sie hätten sofort Aufenthaltsberechtigungen erhalten, die Aufenthaltskarten jedoch verloren. Bis Jänner 2024 hätten sie sich in Italien aufgehalten. Die Lebensumstände in Italien seien sehr schlecht gewesen und sie seien nicht gut behandelt worden. Sie möchten in Österreich bleiben, weil ihre Söhne hier leben.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte Italien mit, dass die Beschwerdeführer über Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Flüchtlingsstatus („residence permit for refugee status“) verfügen würden, die noch bis 14.12.2026 gültig seien.
6. Am 15.05.2024 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, ihr Hals schwelle manchmal an. Sie werde hierzu Dokumente nachreichen. Sie sei ca. zwei Jahre in Italien gewesen, Italienisch spreche sie nicht. In Italien habe sie von der staatlichen Grundversorgung gelebt. Sie möchte bei ihren Kindern in Österreich leben, weil sie deren gesundheitliche Pflege benötige.
Der BF 2 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er habe Schmerzen in den Beinen sowie Schulter- und Magenprobleme. Befunde werde er nachreichen. Er habe sich etwa zwei Jahre in Italien aufgehalten. Er habe dort nicht gearbeitet, sondern Geld vom Staat bekommen. Er könnte kein Italienisch. Er und die BF 1 würden sich in Italien nicht „aufgehoben“ fühlen. Derzeit könne er nicht bei den in Österreich lebenden Söhnen unterkommen, diese würden ihn und die BF 1 aber unterstützen wo sie können.
5. Am 21.05.2024 langten Arztbriefe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
6. Am 12.09.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Die BF 1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, sie stehe in ärztlicher Behandlung. Sie leide an Migräne und einer Schilddrüsenunterfunktion und habe Medikamente bekommen. Für die Schilddrüsenunterfunktion habe sie bereits in Afghanistan Medikamente eingenommen. Wegen der Schilddrüse müsse sie regelmäßig zu Blutuntersuchungen. Sie habe in Italien Asyl bekommen und dort etwa zwei Jahre gelebt. In dieser Zeit sei sie etwa fünf- oder sechsmal mit dem Flugzeug von Mailand nach Wien geflogen. Die Flüge hätten ihre Söhne in Österreich bezahlt. Die Miete der Wohnung und ihre Lebensmittel in Italien habe der Staat bezahlt. Sie habe in Italien eigentlich nichts selber bezahlen müssen. Gearbeitet habe sie nicht. Sie habe aber keine Versicherung gehabt und nicht so viel Geld, um privat einen Arzt zu zahlen.
Der BF 2 gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, in Behandlung zu stehen und Medikamente (Paracetamol, Magenschutz, Augentropfen, Vitamin B) einzunehmen. Er habe chronische Schmerzen am ganzen Körper. Nachgefragt, warum er trotz Flüchtlingsstatus in Italien in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der BF 2 an, er sei Italien dankbar für das Asyl, aber er habe chronische Schmerzen und seine Frau habe Migräne. In Italien würde es keine medizinische Behandlung für ihn geben. Er sei vor etwa drei Jahren nach Italien ausgeflogen worden und habe gleich Asyl bekommen. Etwa zwei Jahre hätten sie dort gelebt. Ca. fünf- bis sechsmal sei er zwischen Italien und Österreich gependelt. Vor etwa vier oder fünf Monaten sei er dann in Österreich geblieben. Die Flüge hätten seine Söhne bezahlt. In Italien habe er in einer Mietwohnung gewohnt, die Miete habe der Staat bezahlt. Die Lebensmittel habe ebenfalls der Staat bezahlt. Die Ärzte in Mailand hätten ihn nicht behandelt, da er dafür kein Geld gehabt habe. Er sei nicht versichert gewesen und habe nicht privat zu Ärzten gehen dürfen.
7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2024 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen (gekürzt durch die erkennende Gerichtsabteilung):
VersorgungLetzte Änderung 2024-09-26 14:57
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung]
Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024).
UnterbringungLetzte Änderung 2024-09-26 15:47
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).
SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)
Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Provisorische Aufnahmestrukturen
Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet
Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).
Obdachlosigkeit
UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand 15. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024).
SchutzberechtigteLetzte Änderung 2024-09-27 12:33
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024).
UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, den Beschwerdeführern sei in Italien der Asylstatus gewährt worden, der noch bis 14.12.2026 gültig sei. Die Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die Beschwerdeführer würden in Österreich über zwei volljährige Söhne verfügen. Die Beziehung zu den Söhnen könne, wie bisher, über gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnungen auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen.
8. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 wurde gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Italien über den Status von Asylberechtigten verfügen würden. Sie hätten zwei Söhne in Österreich und seien aufgrund ihres Alters und ihrer schlechten Gesundheitszustände auf die ständige Unterstützung der Söhne angewiesen. Die BF 1 [Anm. in Beschwerde als BF 2 bezeichnet] sei bei einem Besuch in Österreich erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig nach Italien zurückgekehrt. Beide Beschwerdeführer seien deshalb automatisch von der italienischen Grundversorgung abgemeldet worden. Über zwei Jahre hätten sie und die Söhne erfolglos versucht sich wieder bei der Grundversorgung anzumelden. Dies sei der Grund warum sie nun in Österreich Asylanträge gestellt haben. Als die Beschwerdeführer bei ihrer Einvernahme angaben, dass die Versorgungslage in Italien gut gewesen sei, hätten sie die Zeit nach Zuerkennung des Asylstatus gemeint. Ihre individuelle Situation habe sich jedoch geändert. In Italien würde es begrenzte Unterbringungskapazitäten für Asylberechtigte geben. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der kritischen Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Italien konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführer in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden würden, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen hätten. Die belangte Behörde hätte berücksichtigten müssen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer prekären Gesundheitszustände und ihres Alters besonders vulnerabel seien. Zudem hätten sie in Italien keine Familie und kein soziales Auffangnetz.
Vorgelegt wurden: Kursbesuchsbestätigungen
9. Die Beschwerdevorlage langte am 06.11.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF 1 und der BF 2 sind afghanische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet.
Die Beschwerdeführer stellten am 20.03.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer aufgrund von Antragstellungen auf internationalen Schutz am 21.08.2021 bereits in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Die italienische Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 15.04.2024 bekannt, dass den Beschwerdeführern in Italien Asylstatus zukommt und sie im Besitz von bis 14.12.2026 gültigen Aufenthaltsberechtigungen sind.
Festgestellt wird, dass sich aus den, dem Bescheid zugrunde gelegten, Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Personen mit Schutzstatus dort in eine existentielle Notlage geraten könnten oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung, oder zu Sozialleistungen verwehrt werden würde.
Die Beschwerdeführer haben in Italien in einer Mietwohnung gewohnt. Die Miete, sowie ihre Lebensmittelkosten, wurden von der italienischen Grundversorgung getragen. Die Beschwerdeführer wurden nicht von der italienischen Grundversorgung abgemeldet.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheiten. Sie benötigen keine regelmäßige, engmaschige fachärztliche Betreuung. Die Beschwerdeführer sind überstellungsfähig.
Bei der BF 1 wurden mit Arztbrief vom 16.05.2024 folgende Krankheiten festgestellt: Cervikobrachialsyndrom beidseitig (Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Armbereich), Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion), Cluster Kopfschmerzen links, Lumboischialgie (Rückenschmerzen, die in das Bein ausstrahlen) und Uterus myomatosus (Vergrößerung der Gebärmutter). Die BF 1 litt bereits in Afghanistan an Schilddrüsenunterfunktion und nahm deswegen Medikamente ein.
Beim BF 2 wurden mit Arztbrief vom selben Datum beidseitige Schulterschmerzen, eine Rotatorenmanschettenläsion rechts (teilweises Einreißen oder komplettes Abreißen von Sehnen am Schultergelenk) und Gonalgien beidseitig (Knieschmerzen) festgestellt.
Die Beschwerdeführer legten während des gesamten Verfahren keine weiteren Befunde oder Arztbriefe vor. Rezepte wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Stationäre Krankenhausaufenthalte waren nicht notwendig.
Die Beschwerdeführer sind verheiratet. Sie sind gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und führen untereinander ein Familienleben. Zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführer, XXXX und XXXX , leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführer besuchten ihre Söhne während ihres Aufenthalts in Italien fünf- bis sechsmal. Ein gemeinsamer Haushalt besteht zwischen den Familienangehörigen nicht. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis, eine besonders enge Beziehung oder eine gegenseitige Pflegebedürftigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Auch eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und den Anträgen auf internationalen Schutz in Italien und Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Dass den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und sie in Besitz von gültigen Aufenthaltsberechtigungen sind, geht zweifelsfrei aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 15.04.2024 hervor.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf dem oben wiedergegebenen Länderinformationsblatt, das auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingeht. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Italien geben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Italien zeichnen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausbilität der Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Unterbringung und zur Versorgungslage der Beschwerdeführer in Italien, basieren auf den übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer in den beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Demnach lebten die Beschwerdeführer in Italien in einer Mietwohnung, die vom Staat bezahlt wurde. Auch ihre Lebensmittelkosten wurden durch die Grundversorgung getragen (vgl. AS 63, 57f [BF 1], AS 61, 108 [BF 2] Wenn in der Beschwerde nun vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer automatisch von der italienischen Grundversorgung abgemeldet wurden und nunmehr keine finanzielle Unterstützung mehr bekommen würden, ist dies als nicht glaubhaft zu werten. Die Beschwerdeführer wurden beide zweimal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In keiner dieser Einvernahmen, zwischen denen knapp vier Monate lagen, brachten die Beschwerdeführer, Probleme mit bzw. den Verlust der italienischen Grundversorgung vor. Sie erwähnten lediglich, sie hätten keine Versicherung und nicht so viel Geld gehabt, um privat einen Arzt zu bezahlen (vgl. AS 57 [BF 1], AS 108 [BF 2]). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer einen Verlust der Grundversorgung nicht erwähnt hätten, insbesondere wenn – wie die Beschwerde behauptet – die Abmeldung bereits im Jahr 2022 erfolgt wäre. Diesbezüglich ist auch gänzlich unverständlich, dass die Beschwerdeführer – die ohne Zugang zur italienischen Grundversorgung mittellos wären – erst nach zwei Jahren nach Österreich weitergereist wären. Die Beschwerdeführer sind – wie festgestellt – in Italien asylberechtigt und im Besitz von gültigen Aufenthaltsberechtigungen. Es ist somit, unter Zugrundelegung der Länderinformationen, nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern, bei denen es sich um ein älteres Ehepaar handelt, der Zugang zur Grundversorgung verweigert werden würde oder sie diese wegen eines längeren Besuches in Österreich verloren hätten.
Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren und den vorgelegten Arztbriefen vom 16.05.2024. Aus den vorgelegten Arztbriefen gehen keine Erkrankungen hervor, die geeignet sind, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu eröffnen. Zudem wurden im gesamten Verfahren keine weiteren Befunde, Arztbriefe oder Rezepte vorgelegt. Stationäre Krankenhausaufenthalte waren zu keinem Zeitpunkt notwendig. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ständiger ärztlicher Behandlung stehen oder eine engmaschige fachärztliche Betreuung benötigen. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein älteres Ehepaar handelt, das an altersbedigten Gebrechen leidet. Aus den vorgelegten Arztbriefen in Zusammenschau mit ihren Angaben im Verfahren kann aber keine Pflegebedürftigkeit abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer lebten über mehrere Jahre alleine in Italien und waren offensichtlich in der Lage ihren Alltag ohne die Hilfe ihrer Söhne zu meistern sowie Reisen anzutreten.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Akteninhalten. Dass zwischen den Beschwerdeführern und ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Söhnen kein gemeinsamer Haushalt besteht, geht zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses sind weder den Verwaltungsakten noch dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer Österreich während ihres Aufenthalts in Italien fünf- oder sechsmal besucht haben, und die diesbezüglichen Reisekosten von ihren Söhnen übernommen wurden, ist nicht ausreichend, um eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis darzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.
3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zukommt und diese somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs aus unzulässig erweisen.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgten würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 mit einem Evakuierungsflug nach Italien gebracht wurden und ihnen dort der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind im Besitz von gültigen Aufenthaltsberechtigungen. Die Beschwerdeführer gaben, wie beweiswürdigend ausgeführt, übereinstimmend an, in Italien in einer Mietwohnung gelebt zu haben. Die Kosten dafür, sowie ihre Lebenserhaltungskosten, habe der Staat getragen. Gegen ihre Personen gerichtete Vorfälle in Italien brachten sie nicht vor. Sie gaben lediglich an, bei ihren Söhnen in Österreich leben zu wollen und nicht genug Geld für private Ärzte in Italien gehabt zu haben. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer geht aber keinesfalls hervor, dass ihnen in Italien der Zugang zu medizinischer Versorgung gänzlich verweigert worden ist. Im Hinblick auf das gleichbleibende und übereinstimmende Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Italien und den Länderinformationen geht die erkennende Gerichtsabteilung nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden.
So ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Schutzberechtigten in Italien die SAI-Zentren (Sistema di Accoglienza e Integrazione) offenstehen. Bei den SAI-Zentren handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger. Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit insgesamt 37.920 Unterbringungsplätzen. Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze können bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger.
Es wird nicht verkannt, dass in Italien Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte bestehen, wobei aber berücksichtigt werden muss, dass Personen mit Schutzstatus Italienern formell gleichgestellt sind und somit nach einer Übergangsphase grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Einwohner eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Im gegenständlichen Fall brachten die Beschwerdeführer nicht vor, mit derartigen Problemen konfroniert gewesen zu sein. Vielmehr erwähnten sie durchwegs, in Italien von der Grundversorgung gelebt zu haben.
Abschließend kann somit im konkreten Fall der Beschwerdeführer und nach Prüfung der konkreten Rückkehrsituation bei einer Rückehr nach Italien, wo ihnen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Riskio, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
3.3. 2 Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Wie beweiswürdigend ausgeführt leiden die Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Die Beschwerdeführer legten während des gesamten Verfahrens nur einen Arztbrief aus Mai 2024 vor. Es bestehen zwar einzelne altersbedingte Gebrechen, die sich vorwiegend durch Schmerzen äußern, eine engmaschige fachärztliche Behandlung oder Therapie ist aber keinesfalls notwendig. Dass die Beschwerdeführer in Österreich regelmäßig in ärztlicher Behandlung sind, wurde von ihnen ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt.
Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.
Personen mit Schutzstatus müssen sich wie Asylwerber beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Hinsichtlich des zwischen den Beschwerdeführern bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung beider Beschwerdeführer nach Italien die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
Die Beschwerdeführer haben zwei namentlich genannte aufenthaltsberechtigte Söhne im österreichischen Bundesgebiet. Hinsichtlich des Bestehens eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder einer besonders engen Beziehung wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Aus den vorgelegten Arztbriefen kann zudem keine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer abgleitet werden und ist auch nicht dargelegt worden, dass die Beschwerdeführer aktuell von ihren Söhnen bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützt werden oder auf eine derartige Unterstützung angewiesen wären. So liegt kein gemeinsamer Haushalt vor und waren die Söhne auch nicht bei den niederschrifltichen Einvernahmen der Beschwerdeführer anwesend. Die Beschwerdeführer sind in Italien aufenthaltsberechtigt, ihre Söhne sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Kontakt kann somit – wie bisher – durch Besuche aufrechterhalten werden. Auch telefonischer Kontakt ist möglich und steht es den Söhnen der Beschwerdeführer frei diese von Österreich aus finanziell zu unterstützen. In einer Gesamtbetrachtung kann jedenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK erkannt werden.
Im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführer ist nachvollziehbar, dass diese in der Nähe ihrer Söhne leben wollen. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich ihres Wunsches nach Einwanderung und Familienzusammenführung auf die Vefahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu verweisen. Diese Verfahren stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die Anordnungen zur Außerlandesbringung stellen auch keine unzulässigen Eingriffe in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer dar. Während ihres achtmonatigen Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vorgelegten Kursbesuchsbestätigen nichts zu ändern. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern bereits in Italien Asyl zuerkannt worden ist und sie sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Italien zurückzubegeben haben.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG sind im Falle der Beschwerdeführer nicht gegeben. Sie halten sich seit März 2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie waren nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung von Aufenthaltstitelen gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellen die Anordnungen zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnungen gemäß § 9 BFA-VG zulässig sind. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.