Bundesverwaltungsgericht W265 2291483-1

W265 2291483-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2024

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W265 2291483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2291483.1.00

Spruch

W265 2291483-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 15.02.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 11.01.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2024 basierenden Gutachten vom 06.02.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

4. Die belangte Behörde übermittelte das Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Der Beschwerdeführer machte durch seine damals bevollmächtigte Vertretung mit einem Schreiben, welches am 28.03.2024 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte aus, dass er in beiden Hüften an einer Coxarthrose leide, welche mit einer erheblichen Sturzgefahr verbunden sei und er diesbezüglich auch auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen sei. Er sei bereits zweimal zu Hause gestürzt und sei infolgedessen ein MRT angefertigt worden, welche eine rezente Totalruptur der Supraspinatussehne ergeben habe. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer an COPD Gold III leide und in Zusammenhang damit unter Atemnot. In Zusammenschau der pulmologischen und der orthopädischen Leiden sei es ihm jedenfalls nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befund von Dr. XXXX vom 14.03.2024, ein CT des XXXX vom 08.03.2024 sowie einen aktuellen Medikationsplan vor.

6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme, welche dieser am 02.04.2024 abgab. Darin führte er aus, dass eine Hüftgelenksarthrose keine erhöhte Sturzgefahr verursache, ein Sturzgeschehen nicht befunddokumentiert sei und die Unterarmstützkrücken behinderungsbedingt nicht erforderlich seien. Kardiorespiratorisch bestünden stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz und keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachter Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass die Sturzgefahr sehr wohl im Arztbrief von Dr. XXXX vom 06.12.2023 befunddokumentiert sei und sein schwerer Unfall verbunden mit einem SHT nicht vor 21 Jahren, sondern im Jahr 2021 passiert sei. Am 25.03.2024 habe er wegen seiner Herzprobleme einen Internisten aufgesucht und sei ihm ein Nitrolingual 4mg Pumpspray verordnet worden sowie eine Herzintigraphieuntersuchung angedacht worden. Vorher müsse er noch ins Labor gehen und habe er am 04.06.2024 den nächsten Untersuchungstermin. Zudem beschreibe der Befundbericht von Dr. XXXX Dyspnoe bei Belastung und Fatigue. Durch seine SARS-COV-Infektion im Jänner 2024 habe er den Test der Spirometrie nur einschränkt durchführen könne.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.05.2024 vor, wo dieser am 07.05.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

11. Mit Schreiben vom 21.11.2024 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Patientenbrief vom 18.11.2024 und einen ärztlichen Befundbericht vom 03.09.2024 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 04.04.2022, ges. GdB 50% und GA vom 07.07.2022, wegen Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zwischenanamnese:

2 x Sturz zu Hause. Es wurde kein Arzt aufgesucht.

Derzeitige Beschwerden:

" Ich kann den rechten Arm nicht in die Höhe heben. Ich habe Herz stolpern. Ich bekomme keine Luft beim Gehen. Ich habe ein Stechen in der Brust. Ich bin instabil beim Gehen. Ich habe ein Brennen und Stechen in der rechten Hüfte. Die Füße sind kalt. Ich habe Probleme mit den Venen im linken Bein. Die Finger schlafen mir ein.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Sultanol, Spiolto, Aerocortin, Rosuvalan, Dioscamb, T-ASS, Nomexor, Durotiv, Pronerv Lisinopril, Amlodipin, Novalgin, Diclofenac, Gabapentin,

Laufende Therapie: Injektionen und Infusionen beim Orthopäden.

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken

Sozialanamnese:

I-Pens. lebt alleine

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

12/23 Orthop. Befundbericht beschreibt Coxarthrose rechts, diskret links, ohne klinischen Befund

08/23 Internistischer Befundbericht beschreibt Zustand nach SHT im Jahr 2021, beschreibt. gering konzentrische Hypertrophie des linken Ventrikels, sonst unauffällig 06/23 MR- rechte Schulter beschreibt mäßiges Impingement mit Ruptur der Supraspinatussehne.

09/23 MR-Hals- und Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

normal

Größe: 188,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Rechte Schulter: die Konturen sind erhalten. Kein Druckschmerz am Eckgelenk, gering Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne und am großen Rollhöcker. 0°- Abduktions Test pos.

Linke Schulter: kein wesentlicher Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Rechts kann der Arm über die Horizontale gehoben werden, links ist die Schulter über der Horizontale ½ eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff werden rechts nicht ausgeführt, links reicht die Hand zum Hinterhaupt bzw. die Daumenkuppe bis L1. Ellenbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird ausgesprochen unnatürlich, teils verlangsamt, teils folgt eine rasche Schrittfolge. Es wird ein Beinahesturz gezeigt.

Die Beinachse ist im Lot. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Füßen als bamstig angegeben.

Eine klinische Untersuchung des rechten Beines wird nicht toleriert. Beim vorsichtigen Anheben des Beins werden heftigste Hüftschmerzen angegeben. Eine weitere klinische Untersuchung am rechten Bein ist nicht möglich.

Auch am linken Bein besteht deutliche Gegeninnervation. Hüfte und Knie können aber über 90° gebeugt werden. Das linke Knie ist ergussfrei.

Wirbelsäule:

Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Beweglichkeit:

Vorwärtsbeugen im Sitzen ist gut möglich. Beim Ent- und Bekleiden bestehen keine höhergradige Einschränkungen.

Der Verdacht auf Verdeutlichung, bzw. Somatisierung ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Es besteht eine deutlich eingeschränkte Compliance.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt mit 2 Unterarmstützkrücken im 4-Punkte-Gang zur Untersuchung, das Gangbild wird stark verlangsamt und umständlich ausgeführt. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Aufstehen aus dem Sitzen gelingt problemlos. Beim Entkleiden im Sitzen werden beide Hüften bis deutlich über 90° gebeugt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)

-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

-Coxarthrose rechts mehr als links

-Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter

-Zustand nach Dickdarmkrebs und tiefer vorderer Rektumresektion 2005

-Gastritis

-Hypertonie

-Polyneuropathie der Beine

-Venöse Insuffizienz der Beine

-Durchblutungsstörung der Beine Stadium I

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die nachvollziehbare Empfindungsbeeinträchtigung der Füße durch die PNP ergibt keine wesentliche Funktionseinschränkung, die hier die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Es liegen keine Lähmungen vor, die Handkraft ist erhalten.

Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich.

Zwei Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2024, samt ergänzender Stellungnahme vom 02.04.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf sämtliche vorgelegten medizinischen Befunde und auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt körperliche Einschränkungen hat, diese machen es ihm jedoch nicht unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allein der Umstand, dass er eine Gehhilfe, wie Unterarmstützkrücken, benützt, bedeutet noch nicht, dass er nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Arztbrief vom 06.12.2023 verweist, wonach eine deutliche Sturzgefahr ohne Verwendung der Gehilfen dokumentiert sei, ist anzumerken, dass die Benutzung einfacher Gehbehelfe zumutbare Hilfsmittel darstellen. Erst dann, wenn es ihm auch mit der Benützung der Unterarmstützkrücken nicht möglich wäre, diese kurze Wegstrecke zurückzulegen, würde der medizinische Sachverständige allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Soweit im Arztbrief von Dr. XXXX vom 06.12.2023 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Gehstrecke deutlich eingeschränkt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Befund weder entnommen werden kann, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer in seiner Gehstrecke eingeschränkt sein sollte, noch wie der Arzt zu dieser Feststellung kommt. Es finden sich somit weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060). Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Im Gegensatz dazu hat der befasste Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben sowie bewertet und lässt sich eine wesentliche Gehstreckenverkürzung ob der Untersuchung ableiten.

Erhebliche funktionelle Einschränkungen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit lagen im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vor. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Auch die nachvollziehbare Empfindungsbeeinträchtigung der Füße durch die PNP ergibt keine wesentliche Funktionseinschränkung. Es liegen keine Lähmungen vor, die Handkraft sowie Greiffunktionen sind erhalten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er moniert, dass im Sachverständigengutachten bei der Zusammenfassung relevanter Befunde das Schädel-Hirn-Trauma (SHT) aus dem Jahr 2021 fälschlicherweise mit „vor 21 Jahren“ beschrieben wurde. Welche Auswirkungen dieses Schädel-Hirn-Trauma auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben sollte, legte der Beschwerdeführer jedoch nicht dar.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herzprobleme und seinem Verweis auf den lungenfachärztlichen Befundbericht vom März 2024 ist zu entgegnen, dass der Sachverständige sich bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2024 mit den kardiorespiratorischen Leiden auseinandersetzt. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin hielt dazu schlüssig und nachvollziehbar fest, dass stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz sowie keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale bestehen. Gegenteiliges lässt sich aus den vorgelegten Befunden nicht ableiten.

Einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesen befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist auch gewährleistet.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.

Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung am 05.02.2024 basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Der dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21.11.2024 vorgelegte Patientenbrief vom 18.11.2024 sowie ärztliche Befundbericht vom 03.09.2024 unterliegen der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2024 (vidiert am selben Tag) samt ergänzender Stellungnahme vom 02.04.2024 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)……“

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

  • hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

  • Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  • Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

  • hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

  • schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

  • nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

  • anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

  • schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

  • fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

  • selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

  • vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

  • laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

  • Kleinwuchs

  • gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

  • bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

…“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2024, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage nachgereichten Befunde vom 02.09.2024 und vom 18.11.2024 unterliegen – wie dies bereits oben festgehalten wurde – der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie der ergänzenden Stellungnahmen zu dem Sachverständigengutachten vom 02.04.2024, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.