Bundesverwaltungsgericht W600 2302779-1

W600 2302779-1Tribunale amministrativo federale22 nov 2024

Regest

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W600 2302779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2302779.1.00

Spruch

W600 2302779-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nepal, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX vom 26.10.2024, dem BF zugestellt am 26.10.2024, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.11.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024. Beantragt wurde die Schubhaft seit dem 18.11.2024 für rechtswidrig zu erklären. Unter einem wurde der Ersatz des Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Eingabegebühr beantragt.

3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 19.11.2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang der gesetzlichen Vorgaben.

4. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 20.11.2024 zum Parteiengehör übermittelt und gab der RV des BF am 21.11.2024 eine Stellungnahme ab.

5. Am 21.11.2024 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Nepal (SIM-Akt, Reisepasskopie, AS 39 [OZ 5]), reiste am XXXX 2024 aus Tschechien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde von deutschen Polizeikräften am selben Tag beim Versuch des Grenzübertrittes zu Deutschland aufgegriffen. Gegen den BF wurde nach seiner Anhörung eine Einreiseverweigerung ausgesprochen und dieser nach Österreich rückgeführt. (SIM-Akt, Einreiseverweigerung, AS 3f, Protokoll der polizeilichen Anhörung des BF, AS 7f; Einvernahmeprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 21ff [OZ 7])

Der BF wurde am XXXX .2024, 11:15 Uhr am Bahnhof XXXX in XXXX nach seiner Rückführung aus Deutschland von der österreichischen Polizei kontrolliert und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. (SIM-Akt, Anhalteprotokolle der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 15ff [OZ 7])

Am XXXX .2024 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, verheiratet zu sein, zwei Kinder zu haben, von Beruf LKW-Fahrer zu sein, über einen Reisepass zu verfügen, von Tschechien kommend am XXXX .2024 am Morgen mit einem Firmenbus in das österreichische Bundesgebiet eingereist und auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein, in Polen über einen Wohnsitz zu verfügen und nach Polen zurückkehren zu wollen, gesund zu sein, in Österreich weder über familiäre und/oder soziale Bezugspunkte noch über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen, im Besitz von EUR 182,47 zu sein, nicht zu wissen, ob er mit seiner Bank- bzw. Kreditkarte Geld beheben könne, über eine Aufenthaltsberechtigung in Kroatien verfügt zu haben, welche von der Polizei in Deutschland sichergestellt wurde und in Polen einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung, jedoch in keinem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Zudem vermeinte der BF im Falle seiner Entlassung nach Polen reisen und nicht in Schubhaft genommen werden zu wollen, zumal er auf Antwort von Polen wegen seines Aufenthaltsbewilligungsantrages warte. (SIM-Akt, Protokoll der Niederschrift, AS 21ff [OZ 5])

Mit Schriftsatz des BFA vom 26.10.2024 wurde dem BF schriftlich Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingeräumt und unter Einem konkrete Fragen gestellt. (EAM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 26.10.2024, AS 26f [OZ 8]) Besagter Schriftsatz wurde dem BF am 29.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (EAM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 39 [OZ 8])

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.10.2024, wurde über den BF gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt. (SIM-Akt, Mandatsbescheid, AS 41f [OZ 5]) Der besagte Bescheid wurde dem BF am 26.10.2024, 17:05 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 65 [OZ 5])

Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 brachte der BF durch seine Rechtsberaterin, einer Mitarbeiterin der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden: BBU), die Fotos von Dokumenten zur Beweisführung des Bestehens eines Aufenthaltsrechtes in Polen beim BFA in Vorlage. (SIM-Akt, E-Mail vom 29.10.2024 samt Bildbeilagen, AS 71f)

Das BFA leitete die vorgelegten Dokumente des BF an die österreichische Botschaft in Warschau mit dem Ersuchen um Auskunft, ob der BF tatsächlich über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt, weiter. (SIM-Akt, E-Mail vom 04.11.2024, AS 81f)

Am 06.11.2024 meldete das Büro für Internationale Polizeikooperation der polnischen Polizeihauptkommandantur auf die Anfrage des BFA zurück, dass laut deren Systemen der BF am 11.05.2024 einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis per Post an den Woiewoden für Kleinpolen gestellt habe und am 16.10.2024 von der Woiewoden für Kleinpolen beschlossen worden sei, den Antrag des BF unberücksichtigt zu lassen. (SIM-Akt, Schreiben des BMI vom 06.11.2024, AS 83f [OZ 8])

Am 11.11.2024 fand eine verpflichtende Rückkehrberatung mit dem BF statt, bei welcher sich der BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates rückkehrwillig zeigte. (EAM-Akt, Rückehrberatungsprotokoll, AS 49f [OZ 8])

Am 11.11.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (DEF-Akt, Antragsformular, AS 3 [OZ 9]), welcher am 12.11.2024 vom BFA genehmigt wurde. (DEF-Akt, Genehmigungsschreiben des BFA, AS 9 [OZ 9])

Für den BF wurde am 18.11.2024 ein Flug nach Nepal, XXXX , für den 21.11.2024 gebucht. (DEF-Akt, digitales Flugticket, AS 15 [OZ 9]) und wurde vom BF die Entlassung des BF für den 21.11.2024 vorbereitet. (DEF-Akt, Entlassungsschein vom 18.11.2024 AS 19 [OZ 9])

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach Nepal gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). (EAM-Akt, Bescheid vom 18.11.2024, AS 51 [OZ 8]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 19.11.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. (Übernahmebestätigung OZ 16)

Am 18.11.2024 brachte der BF durch seinen RV die gegenständliche Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.11.2024. Unter Einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt. (OZ 1)

Am 19.11.2024 zog der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr mit der Begründung nicht nach Nepal zurückkehren zu wollen zurück. (Schreiben der BBU vom 19.11.2024, OZ 10)

Die Vorbereitungen zur freiwilligen Rückkehr des BF wurde daraufhin vom BFA abgebrochen. (Schreiben des BFA vom 19.11.2024 OZ 10)

Mit am 21.11.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der RV des BF eine Stellungnahme ab. (OZ 20)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der BF führt die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war und ist Staatsangehöriger von Nepal. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

Der BF war im Besitz eines Visums für Kroatien gültig von 28.03.2022 bis 25.06.2022.

Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses des Staates Nepal.

Der BF war und ist gesund. Der BF war und ist haftfähig.

Der BF wird seit 26.10.2024, 17:05 Uhr, in Schubhaft angehalten.

Der BF erweist sich in Österreich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Der BF weist keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Der BF verfügt über keine familiären und/oder verfestigte soziale Bezüge in Österreich und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über EUR 282,47, 460,- Zloty (= EUR 106,22, siehe https://finanzrechner.at/waehrung/ [abgerufen am 21.11.2024]) 50,- Kuna (= 6,64 siehe https://finanzrechner.at/waehrung/ [abgerufen am 21.11.2024]) EUR und 4370 Nepal Rupie (= EUR 30,75 siehe https://www.finanzen.net/waehrungsrechner/euro_nepalesische-rupie [abgerufen am 21.11.2024]) Seit 18.11.2024 verfügt der BF abgesehen von den zuvor genannten ausländischen Geldbeträgen über EUR 101,45. Der BF verfügte und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der BF war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig nach Nepal zurückzukehren.

Bis dato hat der BF keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2024 erhoben.

Für den BF ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht notwendig. Flüge und Abschiebungen nach Nepal finden statt und kann die Abschiebung des BF innerhalb von fünf bis sechs Wochen ab Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (EAM-Akt) sowie das Verfahren zur Effektuierung der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (DEF-Verfahren) den BF betreffend, und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 19.11.2024 (vgl. OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 19.11.2024 (vgl. OZ 7), die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 21.11.2024 (vgl. OZ 17) sowie die Stellungnahme des RV des BF vom 21.11.2024 (vgl. OZ 20). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, EAM- und DEF-Akte) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 20) ein davon abweichender Sachverhalt – substantiiert – behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor der Polizei am 26.10.2024 (vgl. SIM-Akt, AS 21ff [OZ 5]) sowie in seiner Beschwerde vom 19.11.2024 (vgl. OZ 1). Zudem findet sich im Akt eine Kopie des Reisepasses des BF einliegend, welcher seine Identität samt Staatsbürgerschaft wie oben im Spruch genannt bestätigt (vgl. EAM-Akt, AS 10 [OZ 8])

Das der BF einen gültigen Reisepass des Staates Nepal besitzt beruht auf der im Akt einliegenden Kopie desselben, welcher auch die Gültigkeitsdaten entnommen werden können. (vgl. EAM-Akt, AS 10 [OZ 8] Zudem lässt sich dem Bericht der Polizei vom 26.10.2024 entnehmen, dass der BF seinen Reisepass im Original mit sich geführt hat was der BF auch im Rahmen seiner Einvernahme am selben Tag bestätigte. (vgl. SIM-Akt AS 15ff, AS 21ff [OZ 5]) Letztlich ist der Besitz eines Reisepasses des BF auch im Zentralen Fremdenregister protokolliert.

Der Besitz eines kroatischen Visums für den oben genannten Gültigkeitszeitraum beruht auf dem Abfrageergebnis der Visadatenbank. (SIM-Akt, Abgleichsbericht VIS vom 26.10.2024, AS 32f)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder aktuell besitzt, finden sich in den Akten nicht. Zudem gab der BF vor der Polizei am 26.10.2024 an, Staatsbürger von Nepal zu sein und brachte bisher nicht vor darüber hinaus über eine weitere Staatsbürgerschaft zu verfügen. (SIM-Akt AS 21ff; OZ 1) Auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift führt der BF aus, dass Nepal seine Heimat sei. (vgl. OZ 1)

Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF bis dato im EU-Raum keinen Antrag auf internationalen Schutz, was der BF auch in seiner Einvernahme am 26.10.2024 bestätigte. (vgl. SIM-Akt AS 21ff [OZ 5]) Darüber hinaus behauptete der BF bis dato zu keinem Zeitpunkt über einen internationalen Schutzstatus zu verfügen. Auch bestehen keine EURODAC-Treffer den BF betreffend, sodass letztlich keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, welche das Bestehen eines internationalen Schutzstatus nahelegen. (vgl. Fremdenregister)

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF bisher über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder aktuell innehat. Einer Abfrage der Visa-Datenbank kann entnommen werden, dass der BF ein Visum des Staates Kroatien mit Gültigkeit von 28.03.2022 bis 25.06.2022 innehatte (SIM-Akt, Abgleichsbericht VIS vom 26.10.2024, AS 32f). Der BF bringt in der Beschwerdeschrift vor, aufgrund seiner Antragstellung in Polen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Aufenthalt ebendort und damit einhergehend zum befristeten Aufenthalt in anderen EU-Mitgliedsstaaten berechtigt zu sein, und zudem über eine Arbeitserlaubnis in Polen zu verfügen, was dieser durch die Vorlage von Dokumenten zu untermauern versucht. (vgl. SIM-Akt AS 71f; OZ 1) Dem vom BF in deutscher Übersetzung vorgelegtem Schriftstück vom 30.09.2024 kann entnommen werden, dass der BF am 27.03.2023 beim Poiwoden von Großpolen einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen gestellt hat und das Verfahren am 22.05.2024 an den Poiwoden von Kleinpolen zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Zudem wurde vermerkt, dass das Verfahren noch anhängig sei und das gegenständliche als Bescheinigung titulierte Schriftstück auf Wunsch des BF ausgestellt wurde. (vgl. OZ 1) Dem in polnischer Sprache vorgelegten Schriftstück vom 21.03.2024 ist nach – erfolgter Übersetzung wesentlicher nicht selbsterklärender Textpassagen unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogrammes – zu entnehmen, dass dem BF eine Arbeitserlaubnis in Polen als LKW-Fahrer für den Zeitraum 22.03.2024 bis 21.03.2025 erteilt wurde. (vgl. OZ 1) Gemäß der Auskunft der polnischen Behörden wird die Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Polen zwar bestätigt, jedoch auch belegt, dass dieser Antrag unberücksichtigt bleibt, was letztlich bedeutet, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Das aufrechte Bestehen einer Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis wurde in der betreffenden Anfragenbeantwortung des Staates Polen bzw. der polnischen Polizeibehörde nicht bestätigt. Ungeachtet allfälliger dem BF zuvor im März 2024 erteilter Genehmigungen, gelingt es dem BF mit der Vorlage der besagten Dokumente und Behauptungen nicht, das Bestehen einer Arbeitserlaubnis und/oder eines Aufenthaltsrechtes in Polen jedenfalls nach dem 16.10.2024 – dem Zeitpunkt in dem die zuständige Behörde in Polen die Behandlung des Antrages des BF abgelehnt hat – darzulegen bzw. zu belegen. In Ermangelung der Vorlage sonstiger Nachweise, die das Bestehen eines Aufenthaltsrechtes in einem EU-Mitgliedstaat belegen können, war die obige Feststellung zu treffen.

Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Haftfähigkeit, beruhen auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF, welchen entnommen werden kann, dass der BF einen sehr guten Allgemeinzustand aufweist und keiner medizinischen Behandlung bedarf. (vgl. Patientenkartei OZ 12) Ferner gab der BF am 26.10.2024 an, gesund zu sein (vgl. SIM-Akt AS 21ff) und wurde die Gesundheit und Haftfähigkeit des BF amtsärztlich am 26.10.2024 festgestellt (vgl. SIM-Akt, Gesundheitsbefragung, AS 11f; Anhalteprotokoll III OZ 12). Weder dem Anhalteprotokoll III und/oder der Patientenkartei (vgl. OZ 12) noch der Anhaltedatei kann entnommen werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum oder aktuell an einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes gelitten hat oder leidet, auffällige Arztbesuche wahrgenommen hat oder wahrnimmt und/oder haftunfähig gewesen wäre oder ist. Zudem wurde vom BF bis dato keine Erkrankung und/oder seine Haftfähigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 18.11.2024 in Zweifel ziehende gesundheitliche Einschränkung vorgebracht. (vgl. OZ 1 und OZ 12)

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich konnte durch Abfrage des österreichischen Strafregisters ermittelt werden und beruhen die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.10.2024, 17:05 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (vgl. SIM-Akt AS 65) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt AS 41f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei und einem Aktenvermerk des BVwG vom 22.11.2024, wonach die aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft seitens der LPD Wien bestätigt wurde (vgl. OZ 21). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem unstrittig.

Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den konkreten Angaben des BF vor der Polizei am 26.10.2024. Der BF verneinte das Bestehen familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte explizit und brachte zudem auch vor über keine Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen. (vgl. SIM-Akt AS 21ff)

Die seinerzeitigen finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus den konkreten Angaben des BF vor der Polizei am 26.10.2024, dem polizeilichen Anhalteprotokoll IV vom selben Tag, welchem entnommen werden kann, dass der BF im Zeitpunkt seiner Festnahme im Besitz von EUR 282,47 war (SIM-Akt, AS 19) sowie der Anhaltedatei, in welcher der Besitz der oben genannten – sich seit 26.10.2024 nicht veränderten – Geldbeträge in Fremdwährungen entnommen werden können. Der Bargeldbesitz des BFA am 18.11.2024 sowie der aktuelle Bargeldbesitz des BF ergeben sich ebenfalls aus der Anhaltedatei. Darüberhinausgehend wurde vom BF der Besitz sonstiger Bargeldmittel nicht substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF vor der Polizei an, dass er nicht wisse, ob er mit seinen mitgeführten Kredit- bzw. Bankomatkarten auch tatsächlich in der Lage wäre Geld zu beheben und damit zu bezahlen (vgl. SIM-Akt AS 21ff), sodass der BF letztlich nur den oben aufgezählten seinerzeitigen und aktuellen Besitz von Bargeld nachzuweisen vermochte, welcher keinesfalls als hinreichend zur Deckung von Unterkunfts-, Unterhalts- und allenfalls Reisekosten angesehen werden kann. Das Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz, dass der BF über Freunde und Bekannte aus seiner Arbeit in Polen verfüge und von diesen laufend unterstützt werde überzeugt nicht. Die Angaben des BF lassen verifizierbare Daten zu den behaupteten Freunden und Bekannten sowie über die Art und den Umfang der behaupteten Unterstützung vermissen. Wenn der BF tatsächlich über soziale Bezugspunkte in Polen verfügt, die ihm zudem Unterstützung gewähren, wäre davon auszugehen, dass der BF von sich aus nähere – verifizierbare – Angaben zu deren Namen und Adressen und Umfang deren Unterstützung macht. Unter Verweis auf das oben zum (Nicht)Bestehen einer Arbeitserlaubnis in Polen Ausgeführte lässt sich zudem nicht feststellen, dass der BF über Einkünfte aus legaler Erwerbsarbeit verfügt.

Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels Aufenthaltstitels und/oder Visums zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt ist und damit einhergehend auch keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aufnehmen darf (vgl. § 3 AuslBG).

Der BF gab vor der Polizei am 26.10.2024 an, über keine Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen, und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die nahelegen könnten, dass sich dieser Umstand während seiner Anhaltung in Schubhaft geändert hätte. Das – pauschale – Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerdeschrift, sich über die Vermittlung von namentlich nicht genannten Kollegen eine Unterkunft in Österreich besorgen zu können, überzeugt nicht. Der BF blieb sowohl die Namen der vermeintlichen Kollegen als auch nähere Angaben zur möglichen Unterkunft schuldig. Das der BF zum gegenständlichen Stichtag 18.11.2024 im Besitz einer gesicherten Unterkunft gewesen wäre oder aktuell eine solche besitzt, konnte sohin nicht festgestellt werden.

Das der BF nicht bereit war und ist nach Nepal zurückzukehren ergibt sich bereits aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 26.10.2024. Dabei gab der BF an nicht nach Nepal sondern vielmehr nach Polen zurückkehren zu wollen. So vermeinte der BF auch im Falle seiner Entlassung nach Polen zurückzureisen und den Ausgang seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Polen abwarten zu wollen. (vgl. SIM-Akt AS 21ff) Mit am 18.11.2024 eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vermeinte der BF erneut nicht nach Nepal sondern nach Polen zurückkehren zu wollen, was den Schluss zulässt, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen vom 11.11.2024 – nicht (mehr) bereit sei freiwillig nach Nepal zurückzukehren. In weiterer Folge zog der BF dann seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr am 19.11.2024 mit dem Verweis nicht nach Nepal zurückkehren zu wollen, zurück. Auch in seiner Stellungnahme vom 21.11.2024 gibt der BF zu erkennen nach Polen zurückkehren zu wollen, zumal er unter erneutem Verweis auf das Bestehen eines Aufenthalts- und Arbeitsrechtes in Polen die Gestattung seines „freien Abzuges“ nach Polen fordert. (vgl. OZ 20) Eine Rückkehrwilligkeit des BF nach Nepal kann somit nicht festgestellt werden. Andernfalls ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückziehen und – bereits einen Tag zuvor – seinen Unwillen nach Nepal zurückzukehren artikulieren und mit Schriftsatz vom 21.11.2024 die Gestattung seiner Ausreise nach Polen fordern hätte sollen.

Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit des BF sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Der BF reiste ohne im Besitz dafür notwendiger Bewilligungen zu sein, von Tschechien kommend in das Österreichische Bundesgebiet ein und wollte weiter über Deutschland nach Frankreich reisen. Der BF setzte sich sohin wiederholt über unionsrechtliche und nationalstaatliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinweg. Darüber hinaus versuchte der BF vor der Polizei unter Verweis auf ein von der deutschen Polizei einbehaltenes kroatisches Visum – auf dessen Ungültigkeit der BF nicht konkret hinwies – und den Besitz einer polnischen Aufenthaltsberechtigung samt Arbeitserlaubnis die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich und im Unionsraum zu fingieren. (vgl. SIM-Akt AS 21ff; AS 71) Zudem zog der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr ohne erkennbare und/oder bis dato dargelegte Änderung der Sachlage wieder zurück, was darauf schließen lässt, dass der BF kein tatsächliches Interesse an einer freiwilligen Rückkehr nach Nepal und Kooperation mit dem BFA hatte.

Der BF zeigt sich auch aktuell nicht einsichtig. Vielmehr bringt dieser in seiner Beschwerdeschrift (vgl. OZ 1) und Stellungnahme vom 21.11.2024 (vgl. OZ 20) erneut vor, im Besitz eines polnischen Aufenthaltsrechtes und einer polnischen Arbeitserlaubnis als LKW-Fahren zu sein. Zudem vermeint der BF, in der Beschwerdeschrift, dass es ihm aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer erlaubt sei, da es in der Natur der besagten Tätigkeit liege, kurzfristig die Grenzen anderer Länder zu überschreiten und überdies das Recht auf kurzfristigen Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten zu haben. Der BF lässt – vor dem Hintergrund, dass der BF den Besitz der besagten Berechtigungen nicht nachzuweisen vermag und die amtswegigen Ermittlungen des BFA das Fehlen eines aufrechten Aufenthalts- und Arbeitsrechts in Polen hervorbrachten – damit nicht erkennen hinsichtlich seines Verstoßes gegen bestehende unions- und nationalstaatliche Bestimmungen einsichtig zu sein. Darüber hinaus weist der Umstand, dass der BF um freiwillige Rückkehr angesucht und seinen Antrag letztlich wieder zurückgezogen und letztlich seiner Rückkehrunwilligkeit erneut vorgebracht hat, keinesfalls auf ein vertrauenswürdiges Verhalten des BF hin. Insbesondere da der BF bis dato nicht substantiiert darlegte warum dieser nunmehr seine Meinung hinsichtlich seiner Rückkehr nach Nepal wieder änderte. Das vom BF in Vorlage gebrachte polnische Schriftstück samt Übersetzung bestätig bloß, dass der BF im März 2023 einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Polen gestellt hat, nicht jedoch, dass ihm damit eine solche zukommt und/oder eine solche auch tatsächlich erteilt wurde. (vgl. OZ 1) Zudem lässt sich der vom BF vorgelegten Arbeitserlaubnis in Polen vom März 2024 im Lichte der Auskunft der Polizeibehörde von Polen vom 26.10.2024 (vgl. SIM-Akt AS 83) nicht entnehmen, dass diese nach wie vor Gültigkeit hat. Die vom BF in Vorlage gebrachten Schriftstücke erweisen sich letztlich als Nachweis für das aufrechte Bestehen behaupteter Berechtigungen in Polen – insbesondere vor dem Hintergrund des oben dazu bereits Ausgeführten – im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als untauglich.

Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, gewillt zu sein sich an Auflagen zu halten und nicht untertauchen zu wollen, kann dem BF angesichts seines Vorverhaltens kein Glauben geschenkt werden.

Das der BF bis dato keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2024 erhoben hat beruht auf dem Umstand, dass dies weder vom BF oder vom BFA bisher behauptet wurde noch eine Beschwerde beim BVwG aktenkundig ist.

Dass für den BF die Ausstellung eines HRZ nicht erforderlich ist, erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF über einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates verfügt. (vgl. EAM-Akt AS 10)

Die Feststellung, dass Flüge nach Nepal erfolgen, beruht auf dem Umstand, dass bereits für den BF für den 21.11.2024 ein Flug mit drei Tagen Vorlauf gebucht werden konnte, welcher letztlich mangels Rückkehrbereitschaft des BF storniert werden musste. (vgl. EAM-Akt AS 15) Das Abschiebungen nach Nepal ab Rechtskraft bzw. Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung mit einer Vorlaufzeit von fünf bis sechs Wochen erfolgen können ergibt sich wiederum aus der Stellungnahme des BFA vom 19.11.2024 (vgl. OZ 7) sowie den unbedenklichen Angaben der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 21.11.2024 (vgl. OZ 17)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon

unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. […]“

Gemäß Art 3 Abs. 1 iVm. mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (im Folgenden: Visa-VO) müssen Staatsangehörige des Staates Nepal beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab 26.10.2024, 17:085 Uhr vollzogen. Gemäß § 76 Abs. 5 BFA-VG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Aufgrund der Beschränkung der gegenständlichen Beschwerde auf die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 18.11.2024 (vgl. OZ 1), ist weder der, der gegenständlichen Schubhaft zugrundeliegende Bescheid des BFA vom 26.10.2024, noch die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 26.10.2024, 17:05 Uhr, bis einschließlich des 17.11.2024, Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die Rechtmäßigkeit des Vollzuges der andauernden Schubhaft ist letztlich anhand des – unangefochten – gebliebenen Schubhaftbescheides des BFA vom 26.10.2024 zu prüfen. (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061)

Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.

3.1.4. Mangels Besitzes eines Visums und/oder einer sonstigen zum Aufenthalt in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedsstaat berechtigenden Rechtstitels erwies bzw. erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – und auch im Schengenraum – gemäß § 31 Abs. 1 FPG sowie Art 3 Abs. 1 iVm. Anhang I Visa-VO als unrechtmäßig.

Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2024, dem BF zugestellt am 19.11.2024, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Demzufolge liegt gemäß § 52 Abs. 8 FPG iVm. § 16 Abs. 4 BFA-VG (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0235) seit 19.11.2024 eine durchsetzbare – nicht jedoch durchführbare – Rückkehrentscheidung vor. Die Durchführbarkeit selbiger tritt im Falle der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde durch den BF mit beschlussmäßigen Entscheidung des BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, jedenfalls jedoch mit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Anhaltspunkte, dass sich die besagte Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, lassen sich im Rahmen einer Grobprüfung nicht erkennen. Der BF weist keinerlei Bezüge zu Österreich auf und erweist sich sein Aufenthalt mangels entsprechender (Rechts-)Titel als unrechtmäßig. Konkrete Rückkehrhindernisse wurden vom BF nicht vorgebracht und wurde die Rückkehrsituation des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat im Bescheid des BFA geprüft.

Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zudem nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, und war daher – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerdeschrift – nicht vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 6 FPG zur Rückkehr nach Polen aufzufordern.

3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 FPG im maßgeblichen Zeitraum ausgegangen ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste unter Missachtung der gültigen unions- und fremdenrechtlichen Bestimmungen in das österreichische Bundesgebiet mit dem Ziel über Deutschland nach Frankreich zu reisen ein, ohne in Kontakt mit den zuständigen Behörden in Österreich zu treten. Der BF hat damit die Einleitung eines fremdenrechtlichen Verfahrens verhindert und damit letztlich am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Zudem hat der BF es unterlassen im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs am besagten Verfahren mitzuwirken, indem er es unterlassen hat, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit verwirklicht.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war und ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.

Sowohl das Vorverhalten (wobei der BF ohne im Besitz entsprechender Rechtstitel zu sein, sohin entgegen gültiger Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in das Bundesgebiet eingereist ist, versuchte nach Deutschland mit dem Ziel Frankreich weiterzureisen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Umso mehr, da der BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs durch das BFA am 29.10.2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angedacht sei und die Erlassung einer solchen für den BF absehbar wurde. (vgl. EAM-Akt AS 39) In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es lag daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiäre und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Er ist nicht ausreisewillig, mittellos und beruflich nicht verwurzelt.

Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht – substantiiert – behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF war haftfähig und unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.

Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung des Verfahrens und letztlich Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Dem gegenüber haben die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer gewogen als das öffentliche Interesse an einer Sicherung des Verfahrens und anschließenden gesicherten Außerlandesbringung des BF.

3.1.7. Das BFA hat das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig geführt. Dem BF wurde am 29.10.2024 Parteiengehör gewährt und mit Bescheid vom 18.11.2024, dem BF zugestellt am 19.11.2024, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA waren nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall ist zudem davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb von fünf bis sechs Wochen ab Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung erfolgen kann. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt finden Flüge nach Nepal statt und können kurzfristig gebucht werden und kann eine Abschiebung mit einer Vorlaufzeit von fünf bis sechs Wochen ab Durchführbarkeit/Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vorgenommen werden.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von sechs Monaten war die Aufrechterhaltung der erst seit 26.10.2024 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls verhältnismäßig.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bzw. ab Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung realistisch erschien und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen war.

3.1.8. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwog.

Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte.

3.1.9. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft sich den Behörden zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen gehalten hätte. Vielmehr reiste der BF ohne im Besitz notwendiger Berechtigungen zu sein durch das Bundesgebiet und versuchte nach Deutschland mit dem Ziel Frankreich einzureisen. Zudem behauptet der BF – wahrheitswidrig – über eine seinen Aufenthalt in und seine Durchreise durch Österreich legitimierende polnische Aufenthaltsberechtigung zu verfügen und deutete vor der Polizei an ein Visum von Kroatien zu besitzen, welches ihm jedoch von der deutschen Polizei abgenommen worden sei. Zudem war nicht von einer Rückkehrwilligkeit des BF nach Nepal auszugehen. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen wäre.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.11. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 21.11.2024 (vgl. OZ 20) erneut vorbringt, dass dem BF ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht in Polen erteilt wurde ist auf die entsprechenden obigen beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen.

Im Hinblick auf das – sich auf zwei Erkenntnisse des BVwG ( XXXX und XXXX ) stützende – Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 21.11.2024, dass es stRsp (wohl gemeint: ständige Rechtsprechung) des BVwG sei, dass sofern einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt wird, eine Schubhaft nicht mehr möglich ist, da die Vertrauenswürdigkeit des BF diesfalls gegeben sei, scheint der BF zu verkennen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine glaubwürdige Bereitschaft des BF zur freiwilligen Rückkehr nach Nepal vorgelegen ist. Die Beschwerde des BF wurde am 18.11.2024 eingebracht, in welcher der BF bekanntgab nicht bereit zu sein nach Nepal zurückzukehren, sondern vielmehr nach Polen reisen zu wollen. Die fehlende Bereitschaft nach Nepal zurückzukehren hat der BF sodann durch Zurückziehen seines Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr am folgenden Tag (19.11.2024) bekräftigt. Insofern – ungeachtet dessen, dass den vom BF erwähnten Erkenntnissen des BVwG (auch) jeweils ein anderer eine erhebliche Fluchtgefahr verlangender Sachverhalt zugrunde lag – lässt sich aus den besagten Erkenntnisses des BVwG für die Sache nichts gewinnen.

3.1.12. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II (Fortsetzungsausspruch):

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts zudem kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 und nunmehr auch Z 5 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.

Der BF reiste unerkannt in das Bundesgebiet ein, wodurch er die Einleitung eines fremdenrechtlichen Verfahrens unterband und letztlich auch nicht an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte. Zudem unterlies es der BF ihm konkret gestellte Fragen des BFA im Rahmen des dem BF gewährten schriftlichen Parteiengehörs im Aufenthaltsbeendigungsverfahrens zu beantworten, womit er seine Mitwirkung an selbigem unterließ. (Z 1) Der BF weist keine berücksichtigungswürdigen familiären und maßgeblich verfestigten sozialen Bezugspunkte in Österreich auf, die ihm von Untertauchen abhalten könnten. Zudem verfügt der BF nicht über hinreichende Geldmittel und ist in Österreich nicht maßgeblich beruflich verwurzelt. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2024, dem BF zugestellt am 19.11.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Somit liegt seit 19.11.2024 gemäß § 52 Abs. 8 FPG iVm. § 16 Abs. 4 BFA-VG eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF ist weder familiär noch beruflich in Österreich maßgeblich verankert. Das BFA führte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig und konnten keine Verzögerungen in der Sphäre des BFA festgestellt werden. Das Bundesamt hat somit auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Der BF ist im Besitz eines Reisepasses von Nepal, finden Flüge nach Nepal statt und kann die Abschiebung des BF innerhalb von 5 bis 6 Wochen ab Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung erfolgen. Anhaltspunkte, dass eine Abschiebung des BF – unter Berücksichtigung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist und einwöchigen Frist zum allfälligen negativen Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerdeerhebung durch den BF (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG) – nicht innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von sechs Monaten möglich wäre, lassen sich nicht feststellen.

Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit vier Wochen in Schubhaft befindlichen BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft von sechs Monaten besteht somit aus aktueller Sicht. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung hinreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Der BF ist gesund und lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung beim BF welche dessen Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Frage stellen könnte feststellen.

Wie zuvor ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, iVm seinen fehlenden relevanten Bindungen in Österreich (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079), nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insofern der BF vorbringt sich an Vorgaben zu halten und nicht untertauchen zu wollen, kann dem BF angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens kein Glauben geschenkt werden. Der BF reiste von Tschechien kommend unrechtmäßig durch Österreich, wollte ohne im Besitz notwendiger Berechtigungen nach Deutschland mit Ziel Frankreich einreisen, wirkte am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, versuchte durch die Behauptung über eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Polen über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich bzw. Schengen-Raum hinwegzutäuschen und erweist sich als nicht rückkehrwillig, sondern beabsichtigt der BF nach Polen zu reisen. All dies lässt nicht erkennen, dass der BF ein tatsächliches Interesse daran hat, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Insbesondere, da seit dem 19.11.2024 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, was eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für diesen absehbar macht.

Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):

3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:1.die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,2.die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie3.die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1.Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2.Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro4.Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro5.Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

(…)“

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten.

Der BF beantragte Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr, und der pauschalierten Aufwendungen für den Schriftsatz und allfällige Verhandlung zuzusprechen.

3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und positiven Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall aufgrund der Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro, sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro, sohin insgesamt EUR 426,20.

3.3.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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