Bundesverwaltungsgericht L511 2301278-1

L511 2301278-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2024

Regest

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Einstellung geringfügige Beschäftigung Rechtsanschauung des VwGH Vollversicherung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L511 2301278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2301278.1.00

Spruch

L511 2301278–1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.06.2024, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2024, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit September 2023 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1, 3).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.06.2024, Zahl: XXXX , wurde der Arbeitslosengeldbezug mangels Arbeitslosigkeit ab dem 27.05.2024 gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 12 AlVG eingestellt (AZ 2).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH [P GmbH] bis 26.05.2024 sei aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei XXXX GmbH [B GmbH] der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 471f ff ASVG) unterlegen. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei der B GmbH habe weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden, weshalb der Beschwerdeführer ab 27.05.2024 nicht als arbeitslos gelte.

1.3. Mit Schreiben vom 08.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 4).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei seit 18.05.2024 geringfügig bei der P GmbH beschäftigt. Dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und könnte in naher Zukunft zu einer vollversicherten Beschäftigung werden. Vom 22. bis 26.05.2024 habe der Beschwerdeführer bei der B GmbH vollversicherungspflichtig gearbeitet. Unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis habe er am 27.05.2024 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Dieser Antrag sei mittels Bescheid vom 24.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen worden. Es sei mitgeteilt worden, dass Arbeitslosigkeit aufgrund von § 12 Abs. 3 lit. h AIVG erst nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung vorliege. Die belangte Behörde versuche aufgrund einer Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft § 12 Abs. 3 lit. h AIVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse egal bei welchem Dienstgeber auszudehnen. In der Durchführungsweisung werde zusammengefasst argumentiert, dass ein geringfügiges Arbeitsverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, sofern alle Beitragsgrundlagen zusammengerechnet über der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden. Somit werde versucht, ein Konstrukt zu erschaffen, dass bisherige geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller geringfügigen Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen. Dies habe zur Folge, dass alle Dienstverhältnisse beendet werden müssten, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AIVG zu gelten. Der Gesetzestext selbst lasse unmissverständlich erkennen, dass zur Anwendung dieser Bestimmung ein Ende der vorhergehenden Beschäftigung und eine daran anschließende „neue“ geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen müsse. Es müsse zu einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhaltes desselben Dienstverhältnisses in der Form kommen, dass eine vollversicherte Beschäftigung „beendet“ und eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen werde. Der Gesetzgeber stelle explizit auf eine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ ab. Die gewählte Auslegung der belangten Behörde bzw. des BMAW widerspreche nicht nur dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit h AIVG, sondern unterstelle der Bestimmung einen gesetzeswidrigen Zweck. Eben diese Konstellation liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Zwar komme es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus dem vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung, an den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändere das jedoch nichts. Zudem lasse die belangte Behörde gänzlich außer Betracht, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber“ bestanden habe. § 12 Abs. 3 lit h AIVG bedinge auch nicht das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht sei per se mit § 12 Abs. 3 lit h AIVG inhaltlich nicht verknüpft; beide würden sich lediglich denselben Entgeltbegriff teilen. Es sei daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen. Zusammengefasst sei die Rechtsansicht der belangten Behörde bzw. des BMAW rechtswidrig, § 12 Abs. 3 lit h AIVG nicht anzuwenden und aufgrund von Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld ab dem 27. Mai 2024 zuzuerkennen.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2024, Zahl: XXXX , zugestellt am 19.09.2024, wies das AMS die am 10.07.2024 beim AMS eingelangten Beschwerde ab (AZ 7, 4).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 22.05.2024 bis 26.05.2024 bei der B GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Dieses habe durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstgeber geendet. Seit 18.05.2024 gehe er laufend einer geringfügigen Beschäftigung bei der P GmbH nach. Seit 01.04.2024 bestehe für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der P GmbH mit dem vollversicherten Dienstverhältnis bei der B GmbH gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG eine Vollversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Für das ab 18.05.2024 laufende geringfügige Dienstverhältnis bei der P GmbH bedeute dies, dass ab 27.06.2024 (gemeint 27.05.2024) § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung komme und Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Es sei unbestritten, dass aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei der B GmbH das geringfügige Dienstverhältnis bei der P GmbH der Pflichtversicherung in der Arbeitslosversicherung gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unterlegen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin vom 22.05.2024 bis 26.05.2024 vollversichert in Bezug auf das geringfügige Dienstverhältnis bei der P GmbH gewesen (vgl. dazu VwGh 20.02.2008, 2005/08/0217). Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur B GmbH am 26.05.2024 sei der Beschwerdeführer wieder der Teilversicherung unterlegen, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der P GmbH ab 27.06.2024 (gemeint 27.05.2024) gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gegolten. Denn Arbeitslosigkeit liege auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0205). Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer ab 27.05.2024 laufend die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 AlVG für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht und sein Leistungsbezug sei zu Recht eingestellt worden.

1.5. Mit Schreiben vom 30.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 10).

2. Die belangte Behörde legte am 23.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-10], OZ 3-4).

2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).

2.2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 (OZ 7) wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Rechtsansicht des AMS, wonach sämtliche Dienstverhältnisses einer Person, sofern sie während eines gewissen Zeitraums insgesamt der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, so zu behandeln seien, als hätten diese zu einem einheitlichen Arbeitsgeber bestanden, aus einer Verwaltungsanweisung des Bundesministers ergebe. Diese entfalte jedoch keinen normativen Charakter gegenüber den Rechtsunterworfenen und sei vom Gesetzeswortlaut „beim selben Dienstgeber“ nicht gedeckt. Auch habe der Gesetzgeber in den Materialien zur Implementierung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erklärt mit dieser Bestimmung Missbrauch verhindern zu wollen, da es verstärkt vorgekommen sei, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekündigt worden sei, die gekündigte Person Arbeitslosengeld bezogen habe und gleichzeitig geringfügig beim bisherigen Dienstgeber gearbeitet habe. Die Missbrauchsgefahr liege nicht in der geringfügigen Beschäftigung, sondern im möglichen Zusammenwirken von Dienstgeberinnen des bislang arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und arbeitsloser Personen auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft Auftragsengpässe zu überbrücken.

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant ab 19.06.2023 Notstandshilfe (AZ 1, 3; OZ 2).

1.2. Seit 18.05.2024 steht der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der P GmbH (AZ 3; OZ 2).

1.3. Von 22.05.2024 bis 26.05.2024 stand der Beschwerdeführer darüber hinaus in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der B GmbH (AZ 3, 7; OZ 2). Am 27.05.2024 erfolgte die Wiedermeldung beim AMS als arbeitslos (AZ 9).

1.4. Für Mai erfolgte am 03.06.2024 eine Auszahlung des Leistungsbezuges idHv EUR 740,25 für (nur) 21 Tage im Mai (OZ 4).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-10]) beinhaltend insbesondere

Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 7)

Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4, 10)

Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1, 3)

SV-Abfrage (OZ 2)

Auszahlungsübersicht des AMS (OZ 4)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 407/2023).

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG uHa Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132 jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

3.2. Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Arbeitslosengeldbezug mangels Arbeitslosigkeit ab dem 27.05.2024 eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

3.2.2. Das AMS begründete die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe.

Das AMS stützt seine Entscheidung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, mit dem dieser die Einbeziehung von mehrfach geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherungspflicht der bereits bestehenden Einbeziehung dieser Beschäftigten in die Vollversicherung nach dem ASVG angepasst hat. Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werden, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügigen Beschäftigungen sind für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung somit auch arbeitslosenversichert. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnisse vollversichert gewesen seien und ohne Unterbrechung geringfügig fortgesetzt worden seien, weshalb diese unter § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu subsumieren seien.

3.2.3. Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).

Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung [beim selben Dienstgeber] anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005 mwN).

Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer schon vor Beginn seines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der B GmbH seit 18.05.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis mit der P GmbH gestanden hatte und diese geringfügige Beschäftigung auch (nach Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit der B GmbH) weiterhin ausübte. Es liegt somit gegenständlich weder eine arbeitsrechtliche Umwandlung dieses Dienstverhältnisses von einem vollversicherten zu einem teilversicherten Dienstverhältnis, noch eine missbräuchliche teilweise Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vor, sondern der Beschwerdeführer hat das geringfügige Dienstverhältnis unverändert ausgeübt und lediglich eine zwischenzeitlich zusätzlich ausgeübte vollversicherungspflichtige Beschäftigung wieder beendet.

Wollte man § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG dahin verstehen, dass die Ausübung einer weiteren (das heißt: schon neben einer anwartschaftsbegründenden oder sonst nach § 12 Abs. 3 AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit ausgeübten) Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit auch dann ausschließen würde, wenn sie geringfügig wäre, stünde dies im Widerspruch zu § 12 Abs. 6 AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).

Im gegenständlichen Fall ist somit nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG auszugehen.

3.2.4. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegt, stehen dieses der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nicht entgegen (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).

Die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab 01.04.2024 erweist sich somit als rechtswidrig.

3.2.5. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. h AlVG VwGH 13.10.2020, Ro2016/08/0005. Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit trotz Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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