Bundesverwaltungsgericht W155 2293089-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W155.2293089.1.00
Spruch
W155 2293089-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von
1. XXXX ,
2. XXXX ,
3. XXXX ,
4. XXXX ,
5. XXXX ,
6. XXXX ,
7. XXXX ,
8. XXXX ,
9. XXXX ,
10. XXXX ,
11. XXXX ,
12. XXXX ,
13. XXXX ,
14. XXXX ,
15. XXXX ,
16. XXXX ,
17. XXXX ,
18. XXXX ,
19. XXXX ,
20. XXXX ,
21. XXXX ,
22. XXXX ,
23. XXXX ,
24. XXXX ,
25. XXXX ,
26. XXXX ,
27. XXXX ,
28. XXXX ,
29. XXXX ,
30. XXXX ,
31. XXXX ,
32. XXXX ,
alle vertreten durch RA Mag. Wolfram SCHACHINGER,
33. Marktgemeinde XXXX ,
vertreten durch FELLNER WRATZFELD PARTNER, Rechtsanwälte GmbH,
34. Verein XXXX
vertreten durch HEGER PARTNER Rechtsanwälte,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX (in Folge: „Konsenswerberin“) bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: „belangte Behörde“) die Feststellung, ob für das Vorhaben XXXX (in Folge: „Vorhaben“) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2. Im Zuge des Verfahrens nahmen die Standortgemeinden XXXX und XXXX Stellung.
3. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne § 3 oder § 3a iVm Anhang 1 UVP-G 2000 durchzuführen ist.
4. Gegen den Bescheid erhoben Nachbarn (Beschwerdeführer 1 bis 32), die Marktgemeinde XXXX (Beschwerdeführer 33) und der Verein XXXX (Beschwerdeführer 34) Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom XXXX zog die Konsenswerberin den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Errichtung eines rund 1,2 km langen, über die Donau führenden Förderbandes zwischen dem „ XXXX “ und dem Verladestandort in XXXX , von fünf Materialpuffersilos, einer automatischen Bahnverladungseinrichtung inkl. Nachversiebung sowie entsprechender Nebeneinrichtungen bzw. Infrastruktur und Herstellungen.
Mit Schreiben vom XXXX zog die Konsenswerberin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag vom XXXX zurück und beantragte, den angefochtenen Bescheid vom XXXX ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere dem Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Konsenswerberin vom XXXX (OZ 7), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gerichtet ist, ist der Bescheid vom XXXX , GZ XXXX ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der aktuellen Aktenlage (Antragszurückziehung) feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.