Bundesverwaltungsgericht W185 2299122-1

W185 2299122-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2024

Regest

Angehörigeneigenschaft Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt österreichische Botschaft Volljährigkeit

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W185 2299122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2299122.1.00

Spruch

W185 2299122-1/2E

W185 2299125-1/3E

W185 2299119-1/2E

W185 2299118-1/2E

W185 2299117-1/2E

W185 2299124-1/2E

W185 2299120-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 6. mj. XXXX , geb. XXXX und 7. mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, die mj. Bescwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 27.05.2024, GZ: ET-ADD-OB-SP01/000110-116/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF, auch: die Antragsteller), Staatsangehörige Somalias, stellten am 22.07.2023 durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) elektronisch und am 28.03.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (in der Folge: ÖB Addis Abeba) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Antragsteller seien die Eltern bzw. die minderjährigen (infolge: mj.), ledigen Geschwister der Bezugsperson. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden.

Einer E-Mail des ÖRK vom 22.07.2023 ist zu entnehmen, dass die Antragsteller derzeit noch auf die Ausstellung der Reisepässe warten würden. Da die Bezugsperson am XXXX volljährig werde, bitte die Rechtsvertretung um Bekanntgabe eines Termins für die Antragstellung gem. § 35 AsylG. Aus rechtsfreundlicher Vorsicht werde zugleich zur Einhaltung der dreimonatigen Frist zur Antragstellung der Antrag auf Erteilung einer RWR-Karte plus gem. § 46 NAG gestellt, für den Fall, dass über die Einreiseanträge gem. § 35 AsylG nicht vor Volljährigkeit der Bezugsperson entschieden werde. Die Rechtsvertretung ersuche um Aussetzung der Anträge gem. § 46 NAG bis eine Entscheidung im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG vorliege. Eine genaue Erläuterung finde sich im beiliegenden Begleitschreiben. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass eine persönliche Antragstellung aufgrund der erforderlichen administrativen Schritte, nämlich insbesondere der Ausstellung und Übersetzung der erforderlichen Dokumente, der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sowie die Wartezeiten auf einen Termin innerhalb von drei Monaten nicht möglich sei, sodass vorab schriftlich ein fristwahrender Antrag eingebracht werden müsse. Es werde um einen Termin zur persönlichen Vorsprache gebeten. Um die Zulässigkeit der Anträge sowie die Berechtigung zur Einreise nachzuweisen, seien den vorliegenden Anträgen „Vollmacht, Geburtsurkunde und Zivilregister“ beigelegt. Es werde ersucht, die gegenständlichen Anträge – nach persönlicher Vorsprache bzw. Nachreichung von Unterlagen – gemäß § 35 Abs. 3 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt oder BFA) weiterzuleiten.

Am 27.07.2023 wurde seitens der ÖB Addis Abeba ein Verbesserungsauftrag „für die persönliche Vorsprache und Einbringung der Anträge“ erteilt. Alle notwendigen Dokumente und Unterlagen müssten bei der persönlichen Vorsprache in ausgedruckter Form, ausgefüllt und unterzeichnet im Original eingebracht werden. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit, zu den Parteienverkehrszeiten der Botschaft „mittels online Reservierung“ vorzusprechen.

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab der Erstantragsteller (infolge auch: Erstbeschwerdeführer) insbesondere an, dass seinem Sohn in Österreich internationaler Schutz gewährt worden sei und er zu ihm kommen wolle („My son is in Austria and he is granted international protection and I want to join him“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab die Zweitantragstellerin (infolge auch: Zweitbeschwerdeführerin) insbesondere an, ihr Sohn habe in Österreich internationalen Schutz und sie wolle sich ihm anschließen („My son is has an international protection in Austria and I want to join him“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab der Drittantragsteller insbesondere an, er wolle sich seinem Bruder anschließen („I want to join my brother“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab die Viertantragstellerin insbesondere an, sie wolle sich ihrem Bruder anschließen („I want to join my brother“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab der Fünftantragsteller insbesondere an, er wolle sich seinem Bruder anschließen („[…] I want to go to my brother“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab der Sechstantragsteller insbesondere an, er wolle zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder („I want to join my brother who lives in Austria“).

Im mit 28.03.2024 datierten Befragungsformular gab der Siebtantragsteller insbesondere an, er wolle sich seinem Bruder anschließen („I want to join my brother“).

Die Antragsunterlagen wurden seitens der ÖB Addis Abeba am 09.05.2024 per Mail an das Bundesamt übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass die Antragsteller zum Beweis ihrer Angaben somalische Reisepässe als Identitätsnachweis vorgelegt hätten. Da somalische Reisepässe generell nicht anerkannt würden, könne die Botschaft zwar die Dokumente selbst und deren Eintragungen „zur Kenntnis nehmen“, nicht jedoch damit die Identität „des Antragstellers“ prüfen und verifizieren. Bezüglich der somalischen Dokumente erfolgte der Hinweis seitens der Botschaft, dass „die vorgelegten Dokumente (angefangen vom RP, TR, GU, HU)“, hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit („volle Beweis dessen, was darin bezeugt wird“) „nicht automatisch als korrekt eingestuft“ werden könnten. In einigen Staaten würden öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate würden Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein „Zeugenbeweis“ zähle mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der hiesigen Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden. Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen würden, könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung reiche es dann aus, dass Zeugen das „erwünschte“ Datum bestätigen würden. Oft würden Verstöße nicht geahndet werden, wenn Fälschungen und Falschbeurkundungen zum Gebrauch im Ausland hergestellt und verwendet werden. Zudem sei auf das hohe Korruptionsrisiko zu verweisen. Überprüfungen durch die Botschaft seien nicht möglich, da in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestünden, der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, über welche allfällige Recherche durchgeführt werden könnten. Die Botschaft habe aufgrund der geschilderten Umstände Zweifel betreffend die Identität, das Verwandtschaftsverhältnis mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson und die sonstigen Angaben der Antragsteller. Um die Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, rege die Botschaft die Durchführung von DNA-Tests zum Beweis der Verwandtschaftsverhältnisse an.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 14.05.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würde. Die Bezugsperson sei seit dem XXXX volljährig. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG nicht mehr bestehe. Aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB ergebe sich, dass die in Österreich lebende Bezugsperson zum Einbringungsdatum des Antrages am 28.03.2024 das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle. Nach den Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrensparteien sei es möglich, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt – auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten. Es hätten sich auch massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und habe sich ergeben, dass die vorgelegten Urkunden nicht echt seien. Im Verfahren vor der Vertretungsbehörde bestehe die Möglichkeit - unbeschadet der Vollständigkeit des Antragskonvolutes – einen Einreiseantrag auch schriftlich zu stellen bzw. einzubringen. Die eigentliche Antragstellung erfolge durch Ausfüllen des diesbezüglichen Befragungsformulars. Im vorliegenden Fall sei vom ÖRK zwar am 22.07.2023 ein Schriftstück per Mail bei der ÖB Addis Abeba eingebracht worden, jedoch ohne Übermittlung des Befragungsformulars bzw. von Identitätsdokumenten, demnach „als unvollständiges Antragskonvolut“. Diesbezüglich sei am 27.07.2023 ein Verbesserungsauftrag seitens der ÖB ergangen, der jedoch erst im März 2024 seine Beantwortung gefunden habe. Das diesbezüglich nachträglich der ÖB übermittelte Befragungsformular weise ein Antragsdatum vom 28.03.2024 auf. Auch die Identitätsdokumente seien der ÖB erst am 28.03.2024 vorgelegt worden. Bezüglich der vorgelegten Dokumente im Verfahren werde laut ÖB ausgeführt, dass somalische Reisepässe generell nicht anerkannt seien und demnach die ÖB zwar das Dokument selbst und deren Eintragungen zur Kenntnis nehmen könne, nicht aber damit die Identität der Antragsteller geprüft und verifiziert werden könne. Bezüglich des Antragsdatums werde auf die Ausführungen des Visakodex verwiesen. Ein Visaantrag gelte als bei der Botschaft als eingebracht, wenn bei der Antragstellung das Antragsformular und die Reisepässe vorgelegt werden würden und die Visumsgebühr bezahlt werde, was gegenständlich erst im März 2024 der Fall gewesen sei. In diesem Fall sei nicht hervorgekommen, warum die Verfahrenspartei zwischen der Übermittlung des Verbesserungsauftrages im Juli 2023 und der Ankunft in Äthiopien ( XXXX ) trotzdem noch 3 Monate verstreichen hätten lassen, um die ausgefüllten Formulare samt den Originaldokumenten der ÖB vorzulegen bzw. in Kopie zumindest per Mail zu übermitteln, zumal die Reisepässe im Juli 2023 bzw. die weiteren Dokumente im August 2023 ausgestellt worden seien. Die Ausführungen im schriftlichen Antrag vom 22.07.2023 des ÖRK, wonach es aufgrund von Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht sämtliche Unterlagen in Vorlage zu bringen, gehe in Leere, zumal zu diesem Zeitpunkt die Corona-Pandemie schon längst beendet gewesen sei. Diesbezüglich sei aber auch anzumerken, dass die Bezugsperson am XXXX bereits volljährig gewesen sei. Insgesamt betrachtet gehe die Behörde von einer Antragstellung am 28.03.2024 aus. Demnach sei die in Österreich lebenden Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt schon „und somit auch zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung“ volljährig gewesen. Eine Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 15.05.2024, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.05.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt (Anm: Aufgrund Volljährigkeit der Bezugsperson ab XXXX ). Den BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 24.05.2024 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde sich selbst auf den schriftlichen Antrag vom 22.07.2023 (Stellungnahme BFA, S. 7) beziehe, wobei die Bezugsperson zum damaligen Zeitpunkt zweifellos noch minderjähriger gewesen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde behaupte, die Bezugsperson sei „sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum Entscheidungszeitpunkt“ (Stellungnahme BFA, S. 4) bereits volljährig gewesen. Am 27.07.2023 sei der Verbesserungsauftrag der Botschaft ergangen, in welchem den Antragstellern mitgeteilt worden sei, die ÖB Addis Abeba bestätige den Erhalt der Nachricht und erteile hiermit einen Verbesserungsauftrag für die persönliche Vorsprache und Einbringung der Anträge. Alle notwendigen Dokumente und Unterlagen müssten bei der persönlichen Vorsprache in ausgedruckter Form, ausgefüllt und unterzeichnet im Original eingebracht werden. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit zu den Parteienverkehrszeiten der Botschaft „mittels online Reservierung“ vorzusprechen. Dieser Aufforderung seien die Antragsteller auch nachgekommen, hätten online einen Termin vereinbart und am 28.03.2024 bei der ÖB vorgesprochen. Bei der persönlichen Vorsprache seien auch die geforderten Formulare und Dokumente vorgelegt worden. Es sei sohin nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde den Antragstellern nun vorwerfe, die Formulare und Dokumente nicht bereits früher eingebracht zu haben. Der Verbesserungsauftrag sei gemäß den Informationen der Botschaft nach erfüllt worden und sei weiters bekannt, dass die Antragsteller die Wartezeiten auf persönliche Termine bei den Botschaften nicht beeinflussen könnten. Dementsprechend könne den Antragstellern diese Wartezeit auch nicht vorgeworfen werden und gehe der Vorwurf der Behörde, die Antragsteller hätten „trotzdem noch 3 Monate verstreichen (lassen)“ (Stellungnahme BFA, S. 7) ins Leere. Die Antragsteller hätten keine Zeit verstreichen lassen, sondern die Dokumente, wie von der Botschaft gefordert, beim vereinbarten Termin vorgelegt. Hätte die Behörde diese Dokumente früher benötigt, hätte sie dies den Antragstellern mitteilen müssen. Im Nachhinein zu behaupten, der Antrag wäre nicht fristgerecht eingebracht worden, sei jedenfalls unzulässig. In Bezug auf die Aussage der Behörde „Insgesamt betrachtet geht die ho. Behörde somit von einer Antragstellung vom 28.03.2024 aus.“ (Stellungnahme BFA, S. 7) werde darauf verwiesen, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung weder § 35 AsylG noch dem korrespondierenden § 11 FPG zu entnehmen sei. Allerdings hätten die Antragsteller auf Verlangen der Vertretungsbehörde persönlich vor dieser zu erscheinen, wie im gegenständlichen Verfahren geschehen. Das Datum des Antrags ergebe sich aus dem schriftlichen Antrag vom 22.07.2023, welcher von der Botschaft am „27.03.2023“ (gemeint: 27.07.2023) beantwortet worden sei; zu beiden Daten sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Die Behörde führe weiters an, dass somalische Reisepässe in Österreich generell nicht anerkannt seien und das Urkundenwesen in Somalia gravierende Mängel aufweise, zumal öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien ausgestellt werden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen.“ (Stellungnahme BFA, S. 5). Das könne den Antragstellern allerdings nicht vorgehalten werden, diese hätten die von ihnen geforderten Unterlagen besorgt und vorgelegt. Es werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, derzufolge ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genüge, um im Verfahren konkret vorgelegte Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Entsprechend der Judikatur des VwGH habe sich die Behörde im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln. Sollte die Behörde dennoch weiterhin davon ausgehen, dass den vorgelegten Dokumenten kein Beweiswert zukomme, werde sie das entsprechend zu begründen haben. Doch selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, wie hier beabsichtigt, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Zusammengefasst sei den Antragstellern die Einreise zu gewähren, da sie der Definition der Familienangehörigen des § 35 Abs. 5 AsylG entsprechen würden. Sollten seitens der Behörde weiterhin Zweifel an den vorgelegten Dokumenten bzw. an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen, so werde die Aushändigung des Berichts des Dokumentenberaters bzw. die Durchführung einer DNA-Analyse gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragt. Als weiterer Grund für die negative Prognoseentscheidung sei die Tatsache, dass die Bezugsperson bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe, herangezogen worden. Sie sei daher nicht mehr vom Kreis der Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG umfasst und wäre deshalb die Einreise nicht zu gestatten. Damit verkenne das Bundesamt aber die aktuelle unionsrechtliche wie innerstaatliche Rechtslage. Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde vor allem durch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 27.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: Richtlinie) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vorgegeben. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten vor, die Einreise und den Aufenthalt von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zum Zweck der Familienzusammenführung zu gestatten. Im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitpunkt zur Bewertung der Minderjährigkeit anzuwenden sei, erachte der EuGH das Datum der Asylantragstellung des Zusammenführenden im Mitgliedstaat als maßgeblich, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung als unzulässig erachtet werde (EuGH 12.04.2018, C-550/16, AS; 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, SW BL, BC). Im Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, habe der EuGH diese Rechtsprechung im Hinblick auf die österreichische Rechtslage bekräftigt und festgestellt, dass die im Ausgangsfall erfolgte Ablehnung des Antrages gemäß § 35 AsylG 2005 nicht im Einklang mit der Richtlinie gestanden sei. Es müsse somit festgestellt werden, dass die Antragsteller schon allein aufgrund des Unionsrechts einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung hätten, welcher nicht durch den Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson gemindert werde. Das entsprechende Verfahren habe dabei dem Effektivitätsgrundsatz zu folgen und insbesondere das Wohl minderjähriger Kinder zu berücksichtigen. Im innerstaatlichen Recht werde der unionsrechtliche Anspruch auf Familienzusammenführung sowohl durch § 35 AsylG 2005 als auch durch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsprechung des EuGH entweder in einem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 oder in einem Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG umzusetzen. Welcher Antrag gestellt werden müsse, hänge davon ab, ob dem Familienangehörigen im Inland ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 offenstehe, eine freie Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Antrages bestehe dabei nicht (VwGH 26.05.2019, Ra 2018/19/0568). Dieser Rechtsprechung folgend sei der gegenständliche Antrag nach § 35 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung – in dem ein Verfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 offen gestanden sei – der richtige bzw. der einzig mögliche gewesen. Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen – unter Verletzung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes – regelmäßig gezwungen wären, mehrfache Anträge auf Familienzusammenführung – sowohl nach § 35 AsylG 2005 als auch nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG – zu stellen. Dies wiederum wäre mit der Notwendigkeit einer mehrfachen Anreise zur Botschaft und doppelten Gebührenentrichtung sowie einer längeren Verfahrensdauer verbunden. Unbegleitete minderjährige Asylberechtigte würden schlechter gestellt als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatsangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag gem. § 35 AsylG oder § 46 NAG stellen müssten. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des VwGH würden dazu Aufschluss geben, wann in derartigen Konstellationen ein Antrag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gestellt werden müsse. Sollte es andere Gründe geben, die Einreiseanträge abzulehnen, wären diese den Antragstellern mitzuteilen, damit sie sich dazu äußern können.

Mit Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 24.05.2024 wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, nochmals zu prüfen.

Das Bundesamt teilte mit E-Mail vom 27.05.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Bemerkt werde, dass der Behörde das Urteil des EuGH vom Jänner 2024 bekannt sei, dies jedoch in die österreichische Gesetzgebung noch nicht implementiert worden sei.

Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 27.05.2024 wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF hätten zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

Gegen den Bescheid der ÖB Addis Abeba wurde mit Schreiben vom 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Das BFA und die Botschaft hätten es unterlassen, sich mit der Stellungnahme der Antragsteller vom 24.05.2024 entsprechend auseinanderzusetzen. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheidbegründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Stellungnahme vom 24.05.2024 lege umfassend dar, weshalb den BF das unionsrechtliche und innerstaatliche Recht auf Familienzusammenführung zukomme. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde verwiesen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 24.05.2024 angeführt, stehe den Beschwerdeführern das Recht auf Familienzusammenführung zu. Indem die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.09.2024, eingelangt am 17.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, Staatsangehörige Somalias, stellten am 22.07.2023 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 28.03.2024 persönlich bei der ÖB Addis Abeba jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die Antragsteller seien die Eltern bzw. die mj. ledigen Geschwister der Bezugsperson.

Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Somalia, angeführt, welcher mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Bezugsperson ist seit dem XXXX volljährig.

Der mit 27.05.2024 datierte, angefochtene Bescheid der ÖB Addis Abeba wurde den BF am selben Tag zugestellt.

Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den BF und der Bezugsperson wird nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. die Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX , ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Addis Abeba. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt der ÖB Addis Abeba wurde von den BF auch nicht bestritten; sie haben im E-Mail vom 22.07.2023 selbst darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson am XXXX volljährig werde. Wie der Beschwerde explizit zu entnehmen ist, wurde der mit 27.05.2024 datierte, angefochtene Bescheid der ÖB Addis Abeba am selben Tag zugestellt. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte.

Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und ihren Eltern und Geschwistern schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Dass die Bezugsperson und die BF – trotz räumlicher Trennung – einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass in einer Gesamtbetrachtung den BF der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 2 Zi 22 Familienangehöriger

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet:

„Artikel 10

(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so

a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).

Die Bezugsperson (bP) wurde am XXXX – sohin noch während des Einreiseverfahrens – volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Anm: der vorgeblichen Eltern der bP) nicht mehr erfüllt ist. Die übrigen BF werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 30).

Die BF sind somit nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 24, mwN).

Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 25, mwN).

Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rz. 28).

Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 Rz. 29, mwN).

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015).

Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den BF und der seit dem XXXX volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Die Beschwerden waren sohin gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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