Bundesverwaltungsgericht W223 2298075-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W223.2298075.1.00
Spruch
W223 2298075-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie en fachkundige Laienrichter Gerhard PALL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.05.2024, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde s t a t t g e g e b e n.
Der Grad der Behinderung liegt in Höhe von 60 (sechzig) vH (von Hundert) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF ist seit 04.02.2002 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH.
Diesem zugrunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.11.2001, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Familiäres Mittelmeerfieber (paraoxymale hereditäre Polyserositis)“ unter der Richtsatznummer g.Z. III/a/305 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH, 2. „Diabetes mellitus Typ II“ unter der Richtsatznummer III/h/383 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH, und 3. „Hepatitis C“ unter der Richtsatznummer III/e/361 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH, und aufgrund des Zusammenwirkens der Gesundheitsschädigungen der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH eingestuft wurde.
2. Der BF stellte am 07.11.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.02.2024 eingeholt.
In diesem Gutachten wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 30.01.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation
Unterer Rahmensatz, da Pumpfunktion erhalten. Hypertonie ist miterfasst.
05.05. 02
30
2
Diabetes mellitus, insulinpflichtig
Unterer Rahmensatz, da bei Insulinbedarf und orale Medikation kein Nachweis von instabilem Verlauf, normaler Allgemein- und Ernährungszustand.
09.02. 02
30
3
Familiäres Mittelmeerfieber
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da zuletzt keine maßgeblichen Schübe oder wesentliche Komplikationen belegt.
09.03. 01
30
4
Verlust der rechten Großzehe
Fixer Rahmensatz.
02.05. 48
10
5
Hepatitis C
Unterer Rahmensatz, da keine relevante Syntheseleistungsstörung belegt.
07.05. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 insgesamt um 2 Stufen erhöht, da maßgebliche Zusatzleiden. Leiden 4,5 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„Erstmalige Anwendung der EVO.
Neuaufnahme Leiden 1,4.
Bei Leiden 1 des VGA Absenkung im GdB, da zuletzt keine maßgeblichen Komplikationen/Schübe belegt, normaler Allgemein- und Ernährungszustand. Anhebung im GdB bei Leiden 2 des VGA, da nun auch Insulinbedarf. Absenkung im GdB bei Leiden 3 des VGA, da keine rezente, maßgebliche Syntheseleistungsstörung dokumentiert.“
4. Mit Schreiben vom 28.02.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
5. Mit Bescheid vom 13.05.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gem. §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 28.02.2024 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 50 vH ergeben habe, sei keine Änderung des Grades der Behinderung eingetreten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass bereits 2001 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt worden sei und nunmehr ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge.
7. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der neu vorgelegten Befunde des BF wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für innere Medizin vom 10.07.2024 eingeholt.
Im diesem Gutachten wird aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.07.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting
unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt
05.05. 02
30
2
insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen
09.02. 02
30
3
familiäres Mittelmeerfieber
zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da zuletzt keine maßgeblichen
Schübe oder wesentliche Komplikationen belegt.
09.03. 01
30
4
Verlust der Großzehe rechts
fixer Rahmensatz
02.05. 48
10
5
Hepatitis C
unterer Rahmensatz, da keine Syntheseleistungsstörung belegt
07.05. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„da keine aktuellen Befunde vorliegen, keine Änderung des GdB“
8. Mit Schreiben vom 15.07.2024 wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
9. Am 23.07.2024 langten neue Befunde bei der belangten Behörde ein.
10. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde wurde von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Augenheilkunde vom 28.07.2024, von der bereits befassten Fachärztin für innere Medizin vom 19.08.2024 sowie eine Gesamtbeurteilung der Fachärztin für innere Medizin vom 22.08.2024 eingeholt.
Im Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde wird aufgrund der Aktenlage vom 28.07.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge, Zustand nach Thrombose im rechten Auge, Veränderungen der Netzhaut im Rahmen einer Zuckerkrankheit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,05 und links auf 0,8
Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle
11.02. 01
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„im Vergleich zum Vorgutachten: Aufnahme des Augenleidens“
Im Gutachten der bereits befassten Fachärztin für innere Medizin wird aufgrund der Aktenlage vom 17.08.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting
unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt
05.05. 02
30
2
insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen
09.02. 02
30
3
familiäres Mittelmeerfieber
zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da zuletzt keine maßgeblichen
Schübe oder wesentliche Komplikationen belegt.
09.03. 01
30
4
Verlust der Großzehe rechts
fixer Rahmensatz
02.05. 48
10
5
Hepatitis C
unterer Rahmensatz, da keine Syntheseleistungsstörung dokumentiert
07.05. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, Leiden 4 und 5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„aus internistischer Sicht keine Änderung“
Schließlich holte die belangte Behörde eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für innere Medizin vom 21.08.2024 ein.
In diesem Gutachten wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting
unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt
05.05. 02
30
2
insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf Stoffwechselentgleisung
09.02. 02
30
3
familiäres Mittelmeerfieber
zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da zuletzt keine maßgeblichen Schübe oder wesentliche Komplikationen belegt.
09.03. 01
30
4
Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge, Zustand nach Thrombose im
rechten Auge, Veränderungen der Netzhaut im Rahmen einer Zuckerkrankheit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,05 und links auf 0,8
Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle
11.02. 01
30
5
Verlust der Großzehe rechts
fixer Rahmensatz
02.05. 48
10
6
Hepatitis C
unterer Rahmensatz, da keine Syntheseleistungsstörung dokumentiert
07.05. 01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2, 3 und 4 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht, Leiden 5 und 6 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.“
Zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4“
Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„siehe oben, der GdB wird um eine Stufe höher eingestuft“
11. Am 27.08.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
12. Mit Schreiben vom 04.09.2024 wurden dem BF die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
13. Mit Schreiben vom 28.10.2024, persönlich beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 abgegeben, führte der BF aus, dass er seit 2002 einen Behinderungsgrad von 50 vH habe und seither vier chronische Leiden hinzugekommen seien. Diese erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung und ersuche er um eine neue Begutachtung, damit der tatsächliche Gesamtgrad der Behinderung festgestellt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger.
1.2. Der BF ist seit 04.02.2002 in Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.
1.3. Der GdB beträgt 60 v. H.
Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting, Pos.Nr.: 05.05.02, Grad der Behinderung 30%
2. insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 30%
3. familiäres Mittelmeerfieber, Pos.Nr.: 09.03.01, Grad der Behinderung 30%
4. Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge, Zustand nach Thrombose im rechten Auge, Veränderungen der Netzhaut im Rahmen einer Zuckerkrankheit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,05 und links auf 0,8, Pos.Nr.: 11.02.01, Grad der Behinderung 30%
5. Verlust der Großzehe rechts, Pos.Nr.: 02.05.48, Grad der Behinderung 10%
6. Hepatitis C, Pos.Nr.: 07.05.01, Grad der Behinderung 10%
Da beim BF nunmehr einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpasses erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin vom 19.08.2024, welches aufgrund der Aktenlage vom 17.08.2024 erstellt wurde, eines Facharztes für Augenheilkunde vom 28.07.2024, welches aufgrund der Aktenlage erstellt wurde sowie der Gesamtbeurteilung vom 22.08.2024.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin, wird, aufgrund der Aktenlage vom 28.07.2024, unter Zugrundelegung der persönlichen Untersuchung am 05.07.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die internistische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt) und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH ein, da dieses Leiden kardial kompensiert ist, die vorliegende arterielle Hypertonie (Blutdruck in der persönlichen Untersuchung am 05.07.2024: 140/90) ist hierbei bereits mitberücksichtigt.
Der Echokardiographie vom 18.07.2024 geht hervor, dass der BF bereits einen Myocardinfarkt mit dreimaliger Stentsetzung hatte, die Ejektionsfraktion betrug jedoch 50 bis 55 %. Es liegt jedoch lediglich eine leichte Linksventrikelhypertrophie und eine grenzwertig bis leicht reduzierte systolische Funktion vor.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.11.2001 wurde dieses Leiden erstmalig eingestuft.
Das Leiden 2 „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ wurde von der medizinischen Sachverständigen mangels Hinweise auf eine Stoffwechselentgleisung dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Beim Beschwerdeführer liegt ein guter Allgemeinzustand vor.
Dieses Leiden wurde im Vorgutachten vom 06.11.2001 unter Anwendung der damals geltenden Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft und konnte der Einzelgrad der Behinderung unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung und aufgrund des nunmehr bestehenden Insulinbedarfs um eine Stufe höher eingestuft.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.11.2001 wurde von der medizinischen Sachverständigen das Leiden 3 „familiäres Mittelmeerfieber“ – ebenfalls unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.03.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Es sind keine maßgeblichen Schübe oder wesentlichen Komplikationen zuletzt belegt.
Die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe wurde mit dem beim Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung festgestellten normalen Allgemeinzustand und Ernährungszustand sowie der fehlenden maßgeblichen Komplikationen und Schübe begründet.
Mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.48 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH wurde das Leiden 5 „Verlust der Großzehe rechts“ erstmalig eingestuft. Dem stationären Patientenbrief vom 21.11.2022 ist zu entnehmen, dass die Zehenamputation am 08.11.2022 erfolgte.
Schließlich wurde das Leiden 6 „Hepatitis C“ von der medizinischen Sachverständigen – unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung – der Positionsnummer 07.05.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH zugeordnet.
Dier Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen wurde damit begründet, dass eine Syntheseleistungsstörung nicht dokumentiert ist.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, wird, basierend auf der Aktenlage vom 28.07.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der fachärztliche Sachverständige stufte das Leiden 4 „Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge, Zustand nach Thrombose im rechten Auge, Veränderungen der Netzhaut im Rahmen einer Zuckerkrankheit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,05 und links auf 0,8“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 11.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH ein. Die Einstufung entspricht der Tabelle in der Einschätzungsverordnung und ist daher nicht zu beanstanden.
Die internistische Sachverständige führte zudem im Zuge der aktenmäßigen Gesamtbeurteilung vom 21.08.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting“ durch die Leiden 2 „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, 3 „familiäres Mittelmeerfieber“ und 4 „Zustand nach Operation des grauen Stars am rechten Auge, beginnender grauer Star am linken Auge, Zustand nach Thrombose im rechten Auge, Veränderungen der Netzhaut im Rahmen einer Zuckerkrankheit an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,05 und links auf 0,8“ wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung jeweils um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz jedoch nicht weiter, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliegt.
Im Vergleich zum Vorgutachten und durch Hinzukommen von insgesamt drei neuen Funktionseinschränkungen konnte der Gesamtgrad der Behinderung – unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung – nunmehr um eine Stufe angehoben werden.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren weitere fachärztliche Sachverständigengutachten ein und konnte – im Vergleich zum bereits eingeholten Sachverständigengutachten – das Leiden 4 erstmalig eingestuft werden. Dadurch kam es auch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, sodass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliegt. Im Zuge des vom BVwG gewährten Parteiengehörs führte der BF lediglich unsubstantiiert aus, dass seit 2002 vier chronische Leiden hinzugekommen seien und diese den Behinderungsgrad beeinflussen und erhöhen würden. Neue Befunde legte der BF nicht bei und führte er auch nicht aus, welche vier chronischen Leiden hier gemeint sind bzw. welches neu hinzugekommene Leiden nicht berücksichtigt worden sei.
Der BF übersieht bei seiner Stellungnahme zudem, dass die vorliegenden Funktionseinschränkungen jeweils für sich eingestuft werden und anschließend der Gesamtgrad der Behinderung in Hinblick auf wesentliche Leidensbeeinflussungen festgestellt wird. Das Vorgutachten wurde noch nach der damals geltenden Richtsatzverordnung eingestuft und erfolgte nunmehr erstmalig die Einstufung nach der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung, wodurch es einerseits zu Änderungen der Einstufungen kommen kann und konnten bei den Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens auch Verbesserungen objektiviert werden. Die drei neu hinzugekommenen Leiden wurden jeweils nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung erstmalig eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 60 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A.:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 1. (1) …
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Behindertenpass
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret der eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten einer Fachärztin für innere Medizin und eines Facharztes für Augenheilkunde, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 10.07.2024, vom 28.07.2024, vom 19.08.2024 und vom 22.08.2024, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.