Bundesverwaltungsgericht W282 2248486-1

W282 2248486-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2024

Regest

Ausgewogenheitsprinzip Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Grundrechtseingriff Informationsinteresse Informationspflicht Informationsrecht Kassation Medienunternehmen Meinungsfreiheit Meinungsvielfalt mündliche Verhandlung Objektivitätsgebot Sachlichkeitsprüfung Spruchpunktbehebung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W282 2248486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W282.2248486.1.00

Spruch

W282 2248486-1/37EW282 2248929-1/29EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden 1. des Österreichischen Rundfunks, sowie 2. dessen Generaldirektors XXXX beide vertreten durch XXXX , Würzburggasse 30, 1136 Wien, mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch RA Mag. Alexander TODOR-KOSTIC in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 06.10.2021, Zl. KOA12.042/21-10, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 03.03.2023, 17.05.2023 und 17.10.2024 im zweiten Rechtsgang zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert, sodass dieser in vollständiger Neufassung wie folgt lautet:

„1. Die Beschwerde gegen den am 22.02.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Thema“ um ca. 21:11 Uhr ausgestrahlten Beitrag mit dem Titel „‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner“, wonach der ORF durch die in der Sendung getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme handelt, das ORF-G verletzt habe, wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 108/2021 abgewiesen.”

II. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.VERFAHRENSGANG

1. Behördliches Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 27.02.2021, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) am 29.03.2021 eingelangt, erhob die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: kurz „mbP“) unter Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b) ORF-G eine Popularbeschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden in Bezug auf das ggst. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: „Erstbeschwerdeführer“) und begründete ihre Popularbeschwerde wie folgt:

„Verletzung der Verpflichtung

•zur objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten gemäß 4 Abs 5 Z 1 ORF-G

•zur Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen gemäß § 4 Abs 5 Z 2 ORF-G

•zum Beitrag zu einer umfassenden Information zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung gemäß § 10 Abs 4 ORF-G

•zur unabhängigen, unparteiischen und objektiven lnformationspflicht gemäß § 10 Abs 5 ORF-G

•zur angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen § 10 Abs 6 ORF-G

bei der Berichterstattung zum Thema Corona-Maßnahmenkritik unter dem Titel ‚Inside Demo — Die Welt der Coronaleugner‘ in der Sendung ‚Thema‘ von 22.2.2021 ausgestrahlt um 21:11.“

Weiters wird in der Popularbeschwerde ausgeführt: In der Sendung „Thema“, ausgestrahlt am 22.02.2021, um 21:11 Uhr, seien Teilnehmende der Kunstaktion unter dem Titel „Guerilla Mask Force“ dargestellt worden. Bei der in vielen Städten stattfindenden Kunstaktion würden sich Menschen in weiße Overalls kleiden, weiße Gesichtsmasken und Schilder mit Botschaften wie „Masken für immer“ oder „Kontaktverbot“ um den Hals tragen. Dazu würden aus einem Lautsprecher von einer künstlichen Stimme vorgetragene Slogans wie „Desinfektionsschleusen in öffentlichen Einrichtungen“, „Alleine sterben lassen ist Nächstenliebe“ oder „Wahre Freiheit findet in der Isolation statt“ ertönen. Die Kunstaktion richte sich ganz offenkundig gegen die Intensität der Maßnahmen der Regierungen. Der Erstbeschwerdeführer habe in der genannten Sendung Videoaufnahmen und ein Foto der „Antisemitismus Meldestelle IKG“ gezeigt und mit folgendem Text hinterlegt: „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In Weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf.“

Der Erstbeschwerdeführer habe die Teilnehmenden der Kunstaktion damit als Rechtsextreme dargestellt und sie in die Nähe des bereits einschlägig vorbestraften Gottfried KÜSSEL gerückt, indem die Worte „Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried KÜSSEL auf“ bereits in der Überblendung des Fotos der sogenannten „Phantome“ vor dem Gedenkstein wider den Faschismus in Braunau zu hören gewesen seien. Wie auf einem der Beschwerde angeschlossenen Foto zu sehen sei, hätten sich die „Phantome“ um die Gedenktafel gruppiert, als das Foto der „Antisemitismus Meldestelle IKG“ entstanden sei. Weiters brachte die mbP vor, der Erstbeschwerdeführer habe es unterlassen, sich bei der Künstlergruppe zu informieren und habe sich offensichtlich nicht einmal das Foto genau angesehen, da die Künstlergruppe offensichtlich das absolute Gegenteil des vom Erstbeschwerdeführer unterstellten Verhaltens gesetzt habe. Dies widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht.

Indem Personen als Rechtsradikale dargestellt worden seien, die die Corona-Maßnahmen der österreichischen Regierung in Form einer paradoxen Intervention hinterfragt und sich durch die Grußbotschaft vor dem Denkmal wider den Faschismus in Braunau klar gegen Faschismus deklariert hätten, sei § 4 Abs. 5 Z 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G verletzt worden. Es werde daher gemäß § 37 Abs. 1 ORF-G die Feststellung der Rechtsverletzung sowie gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Verpflichtung des Erstbeschwerdeführers zur Veröffentlichung beantragt. Aus der Veröffentlichung müsse hervorgehen, dass es sich bei den Teilnehmenden der Kunstaktion um Antifaschistinnen und Antifaschisten handle, die durch die Sendung „Thema“ in ein falsches Licht gerückt worden seien.

1.2. Mit Schreiben vom 01.04.2021 übermittelte die belangte Behörde die Popularbeschwerde der mbP an den Erstbeschwerdeführer und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Weiters ersuchte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer um Vorlage von Aufzeichnungen der Sendung „Thema“ und, soweit vorhanden, einem Transkript des Beitrags „‚Inside Demo‘ — Die Welt der Coronaleugner“.

1.3. Mit Schreiben vom 26.04.2021 nahm der Erstbeschwerdeführer Stellung und führte darin aus, die Pandemie aufgrund des Coronavirus und die damit einhergehenden rechtlichen sowie politischen Maßnahmen hätten in letzter Zeit vermehrt zu sogenannten „Anti-Corona-Demonstrationen“ geführt, weshalb sich der Erstbeschwerdeführer in der Sendung „Thema“ vom 22.01.2021 (gemeint wohl 22.02.2021) in dem Beitrag „Inside Demo“ ausführlich mit diesem Thema auseinandergesetzt habe. Die Kundgebungen in ganz Österreich würden aus einer Mischung von besorgten Bürgerinnen und Bürgern, Verschwörungstheoretikern, Esoterikerinnen und Rechtsextremen bestehen. Im inkriminierten Beitrag seien ganz unterschiedliche Standpunkte dargelegt worden und auch „Coronaleugner“ und „Coronaskeptiker“ zu Wort gekommen. Der Beschwerdeführer sei der Frage „Wer sind die Menschen, die an den Demonstrationen teilnehmen?“ nachgegangen.

Die mbP bringe nun vor, dass der Erstbeschwerdeführer in der inkriminierten Sendung Videoaufnahmen und ein Foto der Antisemitismus Meldestelle der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) gezeigt und mit dem Text „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. […] Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf“ hinterlegt habe. Dadurch stelle der Erstbeschwerdeführer die Teilnehmenden der Kunstaktion „Guerilla Mask Force“ als Rechtsextreme dar. Richtig sei, dass diese Formulierungen Teil des inkriminierten Beitrags seien. Unrichtig sei allerdings, dass dadurch die Teilnehmenden in weißen Schutzanzügen als Rechtsextreme dargestellt worden seien. Vielmehr werde an dieser Stelle in Wort und Bild berichtet, dass Rechtsextreme Teil der Demonstrationen seien und auch Personen in weißen Schutzanzügen, die man bei dieser Textstelle durch das Bild gehen sehe. Bei der Einblendung des Fotos mit den weiß gekleideten Demonstranten vor Hitlers Geburtshaus werde korrekterweise gesagt, dass „in weiß gekleidete Demonstranten (…) im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau“ posiert hätten, wobei dieses Faktum gleichzeitig belegt werde. Als Gottfried Küssel als Teilnehmer einer Anti-Corona Demonstration im Bild zu sehen sei, laute der OFF-Text dazu „immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf“. Das Bild von Gottfried Küssel werde an dieser Textstelle auch optisch hervorgehoben. Es werde also auch hier ein Faktum gleichzeitig belegt.

Mangels Betroffenheit sei es für den Erstbeschwerdeführer gesetzlich nicht geboten gewesen, die Personengruppe in weiß zu einer Stellungnahme aufzufordern. Dessen ungeachtet habe der Beitragsgestalter dies auf verschiedenen Wegen versucht. Als im Jänner 2021 das Foto der in weiße Schutzanzüge gekleideten Gruppe vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler aufgetaucht sei, habe der Beitragsgestalter die Einschätzung dieser Sache durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich recherchiert, wobei ihm vom Leiter der Pressestelle bestätigt worden seien, dass dieser Sachverhalt zu Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geführt habe, die sich vor allem gegen einen möglichen Verstoß gegen das Verbotsgesetz richteten und noch nicht abgeschlossen seien. Dies könne auch der Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis bestätigen. Erst am 09.04.2021 habe die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis öffentlich mitgeteilt, dass die Ermittlungen eingestellt worden seien und auch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung keinen hinreichenden Tatverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gefunden habe. Es habe sich kein Anfangsverdacht erhärtet. Allerdings gebe es auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein „antifaschistisches Zeichen“ gehandelt habe.

Auch aus einer der Redaktion bei der Recherche vorliegenden Presseaussendung der APA vom 04.01.2021 „Ermittlungen in OÖ wegen Wiederbetätigung gegen Corona-Gegner“ ergebe sich diese Information, dass nämlich die Polizei in Oberösterreich Ermittlungen wegen des Verdachts der Wiederbetätigung gegen Teilnehmer einer Anti-Corona-Kundgebung am 02.01.2021 in Braunau eingeleitet habe. Rund 50 in weiße Schutzanzüge gekleidete Demonstranten hätten für ein Foto vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert, wobei einige anscheinend die Hand zum Hitlergruß gestreckt hätten. „Derartiges Verhalten insbesondere an diesem Ort ruft den Verfassungsschutz auf den Plan“ habe der Polizeisprecher in der Aussendung die Ermittlungen bestätigt. In dieser Presseaussendung sei außerdem darauf hingewiesen worden, dass die Antisemitismus Meldestelle IKG in sozialen Medien jenes in der Beschwerde inkriminierte Bild entdeckt und der Polizei in Oberösterreich weitergeleitet habe. Man erfahre weiters, dass die Demonstranten seit mehreren Tagen im Innviertel unterwegs seien und gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung protestierten. In Braunau hätten sie für ein Foto vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers Halt gemacht.

Der Beitragsgestalter habe im Zuge seiner Recherchen mehrfach ohne Erfolg versucht, mit der Gruppe in Kontakt zu treten. Er habe auch beim Organisator der Demonstrationen nachgefragt, ob er wisse, wer die Mitglieder dieser Gruppe seien und wie er mit diesen in Kontakt treten könne. Auch dieser habe die Frage nicht beantworten können, ebenso wenig Recherchen im Internet.

Die Antisemitismus Meldestelle IKG habe das inkriminierte Foto schon im Jänner 2021 auf Twitter veröffentlicht und die Aktion verurteilt. Der Generalsekretär für Jüdische Angelegenheiten der IKG spreche in einem E-Mail vom 12.04.2021 vom „sekundärem Antisemitismus“: „Die bei Demonstrationen und Aktionen häufig angestellten Vergleiche von Regierungsmaßnahmen zum Schutz vor Erkrankungen heute und der Verfolgung von Menschen durch das NS-Regime sind eine verurteilungswürdige Verharmlosung der Shoah. Untermauert wurde die Geisteshaltung dieser Gruppe durch die Wahl des Ortes, dem Geburtshaus von Adolf Hitler. Demonstranten trugen Schilder mit Aufschriften wie ‚Sei immer gehorsam‘, ‚Impfgegner entrechten‘, ‚Opfert alles der Hygiene‘ oder ‚Verratet eure Nachbarschaft‘. Die Demonstranten versuchen sich hiermit auf dieselbe Stufe wie vom NS-Regime Verfolgte zu stellen. Das ist eine klare Verharmlosung der Shoah, und somit sekundärer Antisemitismus. Die später ins Treffen geführte Argumentation, die Demonstranten hätten sich gegen Faschismus ausgesprochen, ist absurd, und stellt den Versuch dar, sich an die Stelle der Opfer des NS zu setzen und verhöhnt diese. Auch stellen solche Vergleiche eine Verharmlosung von Diktaturen an sich dar. Gerade die Tatsache, dass solche Kundgebungen stattfinden können, belegt das Gegenteil.“

Rechtsextremismus sei eine Sammelbezeichnung für faschistische, neonazistische oder chauvinistisch-nationalistische politische Ideologien und Aktivitäten. Antisemitismus sei eine tragende Säule des Rechtsextremismus. Antisemitische Stereotypen hätten eine wichtige Funktion für den Rechtsextremismus. Es sei notorisch, dass auch Rechtsextreme und Verschwörungstheoretiker an diesen Kundgebungen teilnehmen würden. Auch eine parlamentarische Anfrage an den Bundesminister für Inneres vom 01.02.2021 betreffend sogenannte Anti-Corona-Demonstration vom 31.01.2021 werde damit begründet, dass es zu Verstößen gegen das Verbotsgesetz gekommen sei und sich zahlreiche Vertreter der Identitären, sogenannter „Querdenkern“ und anderer rechtsextremer und faschistischer Gruppen und Organisationen unter den Teilnehmern befunden hätten. Es sei auch die Rede davon, dass an den Demonstrationen zahlreiche namhafte und amtsbekannte Neonazis, Rechtsextreme, gewaltbereite Hooligans und „Querdenker“ teilgenommen hätten. Das Thema „Rechtsextremismus auf Anti-Corona-Demonstrationen“ sei also auch in der politischen Realität angekommen (unter Verweis auf Wikipedia „Rechtsextremismus“, weitere lexikalische Quellen, Zeitungsberichte sowie die zitierte parlamentarische Anfrage).

Die inkriminierten Formulierungen im Beitrag („Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf.“) würden daher die Realität widerspiegeln. Mit diesen Formulierungen werde allerdings nicht behauptet, dass auch die „in weiß gekleideten Demonstranten“ Rechtsextreme seien, sondern dass Menschen in weißen Schutzanzügen und Rechtsextreme sich „Anti-Corona-Demonstrationen“ anschließen, was auch zutreffend sei. Dass gegen die Personengruppe in weißen Schutzanzügen tatsächlich wegen Verstößen gegen das Verbotsgesetz ermittelt worden sei, sei davon völlig losgelöst zu sehen. Ob es sich wie in der Beschwerde behauptet um eine Kunstaktion unter dem Titel „Guerilla Mask Force“ gehandelt habe oder nicht, könne dahingestellt bleiben, weil es zum Zeitpunkt der Berichterstattung am 22.02.2021 dafür keinerlei Anhaltspunkte gegeben habe und auch weiterhin mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Beschwerde keine konkreten Informationen in diese Richtung vorlägen. Der Beschwerdeführer habe sowohl über die Wahrnehmungen der Redaktion als auch über die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, der IKG und der APA mitgeteilten Informationen korrekt berichtet. Vorsorglich werde jedoch bestritten, dass es sich bei dieser Aktion um eine „Kunstaktion“ gehandelt habe.

Inkriminiert werde eine Verletzung des Objektivitätsgebots § 4 Abs. 5 ORF-G sowie eine Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G. Bei der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen komme dem Erstbeschwerdeführer ein weiter Spielraum zu. Jede Darbietung sei gemäß Art. 1 Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit unterworfen. Das sogenannte „Objektivitätsgebot“ (§ 4 und § 10 ORF-G) lege fest, dass die Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv auszuwählen und zu vermitteln seien (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G). Verfahrensgegenständlich handle es sich um eine Reportage im Sinne von § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G. Die Information habe umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein und es seien alle Nachrichten sowie Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs. 5 ORF-G).

Die Sachlichkeit einer Sendung bzw. eines Beitrages bemesse sich grundsätzlich nach ihrem Thema, das festlege, was „Sache“ ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit müsse im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimme. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gebe der Beurteilung, ob eine Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage. Das Objektivitätsgebot verpflichte den Beschwerdeführer auch, Pro- und Kontra-Standpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen („audiatur et altera pars“). Entscheidend für die Einhaltung des Objektivitätsgebots sei, ob der gezeigte Vorfall tatsächlich vorgefallen sei oder das Gezeigte zumindest in einem solchen Ausmaß an Sorgfalt auf den Wahrheitsgehalt geprüft worden sei, dass die Berichterstattung als wahr angenommen werden durfte.

Thema des inkriminierten Beitrages seien die sogenannten „Anti-Corona-Demonstrationen“ gewesen. Eine Berichterstattung über dieses Thema sei daher im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) jedenfalls vom Objektivitätsgebot umfasst. Wie dargelegt, würden die „Anti-Corona-Demonstrationen“ auch benutzt, um andere Anliegen als den Protest gegen die rechtlichen und politischen Corona-Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit müsse im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimme. Der Gesamtzusammenhang sei im inkriminierten Beitrag u.a. wie folgt dargelegt worden: „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen. In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau. Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf. […] Immer wieder werden Hitlergrüße auf den Demos dokumentiert.“ Es seien daher genau die inkriminierten Formulierungen, die diesen Gesamtzusammenhang darlegen bzw. beschreiben würden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass diese objektivitätswidrig seien.

Gerade bei Sendungen, die nicht tagesaktuell sind, müsse eine gründliche Recherche erwartet werden. Verfahrensgegenständlich seien Informationen bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis eingeholt, die IKG befragt und auf eine APA-Meldung Bezug genommen worden. Es sei weiteres versucht worden, mit den komplett in weiß gekleideten und maskierten Demonstrationsteilnehmern und Demonstrationsteilnehmerinnen Kontakt aufzunehmen, und zwar sowohl während der Demonstration als auch durch Recherchen auf schriftlichem Wege, jedoch ohne Erfolg. Bis heute sei übrigens unklar, wer diese Gruppierung sei bzw. was ihre Anliegen seien. Auch der Organisationsveranstalter der Demonstrationen sei befragt worden, um wen es sich bei der Gruppe konkret handle, habe jedoch diese Frage nicht beantworten können. Es sei somit gründlich in alle Richtungen recherchiert worden. Einen Zwang zur Abgabe einer Stellungnahme gebe es bekanntlich nicht. Dass dadurch eine Berichterstattung nicht verhindert werden könne, sei jedoch ebenso klar.

Es möge sein, dass es sich bei der betroffenen Gruppe um ein Kunstprojekt handle, dessen ungeachtet werde die Aktion von der IKG als „zutiefst antisemitisch“ eingestuft. Welche der beiden Zugänge zutreffend sei (möglicherweise auch beide), sei nicht verfahrensgegenständlich. Verfahrensgegenständlich sei ausschließlich die Frage, ob die Wirklichkeit im Beitrag entsprechend abgebildet worden sei. Dies sei unbestritten, da tatsächlich eine Gruppe von weiß gekleideten bzw. maskierten Menschen an den Demonstrationen teilgenommen und auch vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler posiert habe. Zusätzlich seien die von ihnen transportierten Botschaften von der IKG und Polizei sowie Staatsanwaltschaft als nicht nur antisemitisch, sondern auch zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Konflikt mit dem Verbotsgesetz stehend angesehen worden, weshalb Ermittlungen eingeleitet worden seien. Die in dem Beitrag berichteten Vorkommnisse hätten auch tatsächlich stattgefunden, seien also „tatsächlich vorgefallen“. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes liege daher auch aus diesem Grund nicht vor.

1.4. Mit Schreiben vom 29.04.2021 übermittelte die belangte Behörde diese Stellungnahme des Beschwerdeführers der mbP zur allfälligen Replik. Dies langte am 16.05.2021, worin wie folgt zusammengefasst ausgeführt wird:

Der Erstbeschwerdeführer betreibe durch die Berichterstattung in der Sendung „Thema“ vom 22.02.2021 klassisches „Framing“. Im Ton äußere sich das dadurch, dass die Teilnehmenden der Kunstaktion unter dem Titel „Guerilla Mask Force“ unstrittig genau zwischen den Sätzen „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen“ und „Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf“ genannt werden. Die verbale Erwähnung der KünsterlnnenGruppe erfolge also im sprichwörtlichen (engen) Rahmen von „Rechtsextreme“ und „Neonazi“. Eine Erklärung, wonach es sich bei den weiß gekleideten Teilnehmenden einer Kunstaktion („Phantome“) nicht um Rechtsextreme, Nazis oder etwas dazwischen handle, sei nicht erfolgt. Im Gegenteil seien die Teilnehmenden in Film und Bild mit dem Satz „In Weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau“ gezielt in einen rechten Kontext gerückt worden. Wer die Gegebenheiten vor Ort nicht kenne oder nicht ausführliche Recherchen anstelle, habe keine Möglichkeit zu erfahren, dass sich die Teilnehmenden um den „Memorial Stone Against War and Fascism“ gruppiert und somit offensichtlich das absolute Gegenteil des vom Beschwerdeführer unterstellten Verhaltens intendiert hätten. Der Beschwerdeführer habe es eindeutig unterlassen, das Bildmaterial und die Gegebenheiten vor Ort zu prüfen und er habe es mit Sicherheit verabsäumt, sich mit der Künstlerinnengruppe zuvor in Kontakt zu setzen oder zumindest inhaltlich zu befassen. Das widerspreche jeder journalistischen Sorgfaltspflicht.

Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung komme es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers (in concreto auch des Durchschnittssehers) sei maßgebend, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts sei im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhänge. Auch wertende Äußerungen seien nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet worden seien, zu beurteilen. Aus diesen gesicherten Grundprinzipien ergebe sich zweifelsfrei, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Art der Verknüpfung der verbalen und visuellen Berichtgegenstände den „Personen in weißen Schutzanzügen“ nicht nur gleichermaßen eine rechtsextreme Gesinnung zuordnen wollte, sondern diesen Eindruck in objektiver Hinsicht zweifelsfrei bei seinem Seherpublikum auch faktisch vermittelt habe. Er habe demzufolge gegen das allgemeine Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G verstoßen, weil ihn insbesondere auch die Verantwortung für die ihm zuzurechnenden, redaktionell verantwortlichen Personen nach § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G treffe.

In der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers werde vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe mehrfach versucht, mit der Gruppe in Kontakt zu treten. Anfragen beim Veranstalter der Demonstration, im Zuge derer die Kunstaktion stattgefunden habe, und Recherchen im Internet hätten die Frage nach einem Kontakt nicht beantworten können. Schon die einfache Suche nach Schlagwörtern, wie sie von der Gruppe verwendet werden, führe mit einer Google-Suche zu zahlreichen weiterführenden Links. Schon der erste gefundene Link führe zum Namen der Kunst Aktion. Einige Minuten weitere Internet-Recherche würden zu einer Website führen, die sogar eine Kontaktmöglichkeit biete.

Im Bild äußere sich die fälschliche Darstellung der Künstlerinnen und Künstler als Rechte, indem im Bericht ein Foto gezeigt werde, auf dem die weiß gekleideten Teilnehmenden um den Gedenkstein gegen Krieg und Faschismus stehen. Aufgrund der Auflösung sei die Inschrift nicht zu erkennen. Den Zuseherinnen und Zusehern sei somit nur die Information gegeben worden, dass sich die Gruppe vor dem Geburtshaus Hitlers befunden habe. Nun stehe zwar der Gedenkstein vor dem Geburtshaus Hitlers, doch sei es der Gruppe durch ihre Anordnung um den Gedenkstein erkennbar gerade um einen Protest gegen den Faschismus gegangen. Die Künstlerinnen und Künstler seien also vom Erstbeschwerdeführer in Wort und Bild ins Bild von Rechtsradikalen gerückt worden, ohne zuvor auch nur Kontakt mit den Betroffenen gehabt zu haben und obwohl zahlreiche eindeutige Indizien gegen eine solche Vermutung gesprochen hätten.

Der Erstbeschwerdeführer führe selbst an, dass es seitens des Landesamts für Verfassungsschutz mangels Anfangsverdachts zu keinem Ermittlungsverfahren gekommen sei. Die Frage, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit oder ohne Anfangsverdacht (vorerst) eingeleitet worden sei oder nicht, spiele für die Beurteilung dieses Beschwerdeverfahrens keine Rolle. Dies schon deshalb, weil für alle Teilnehmenden die Unschuldsvermutung gegolten habe und die Frage der Beurteilung eines Anfangsverdachts stets eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft auf Basis des lnhalts einer erstatteten Strafanzeige oder eines ihr vorgelegten Sachverhaltes sei. Dadurch werde aber weder das Objektivitätsgebot des Erstbeschwerdeführer noch die damit untrennbar verbundene redaktionelle Recherche- und Sorgfaltspflicht berührt.

Weiters berufe sich der Beschwerdeführer auf eine APA-Presseaussendung, wonach aufgrund der Weiterleitung eines Fotos aus den sozialen Medien durch die IKG an die Polizei Ermittlungen eingeleitet worden seien. Die IKG habe durch die Weiterleitung jene Wachsamkeit gezeigt, die in Anbetracht des einzigartigen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung durchaus verständlich und angebracht sei. Bei Betrachtung des Fotos zeige sich jedoch, dass es den Teilnehmenden der Kunstaktion eben gerade nicht um das Geburtshaus Hitlers, sondern um den Gedenkstein gegen Krieg und Faschismus gehe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass er nicht schon aufgrund einer Anzeige Personen eine Straftat unterstellen dürfe. Wie die weiteren Geschehnisse zeigen würden, sei trotz Prüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz, welches mit Sicherheit mit der entsprechenden Sensibilität und Akribie gerade an dieses Thema herangehe, kein Anfangsverdacht festgestellt worden. Es stelle sich diesbezüglich auch die Frage, ob diese Anzeige nicht gerade aufgrund des gegenständlichen Berichts erstattet worden sei.

Gleichzeitig mit der Beteuerung des Erstbeschwerdeführer, man habe die Teilnehmenden der Kunstaktion nicht als Rechtsextreme darstellen wollen, ergehe sich dieser in seiner Stellungnahme in Ausführungen zum Rechtsextremismus, indem er unter anderem den Wikipedia-Eintrag zum Thema beilege. Darin gehe es um allgemeine Ausführungen zum Rechtsextremismus mit detaillierten Beiträgen zu Ländern wie Großbritannien, Italien usw. Ein Zusammenhang mit der Darstellung der „Phantome“ als Rechtsradikale im gegenständlichen Beitrag werde dadurch aber in keiner Weise hergestellt. Vielmehr vermittle diese Art der Argumentation, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen Kunstgruppe noch immer und in geradezu absurder Weise eine rechtsextreme Gesinnung unterstellen wolle. Damit werde umso mehr bekräftigt, worum es den beteiligten Redakteuren wirklich gegangen sei. Mit seinem „Beilagen-Exzess“ scheine der Beschwerdeführer über die dünne Rechtfertigungslage hinwegtäuschen zu wollen.

Gehe man von der klaren Faktenlage mit dem im Gesamtkontext herzustellenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Passage aus, könne sich der Beschwerdeführer gegenständlich auch nicht mehr wirksam auf die durch Art. 10 EMRK geschützte journalistische Gestaltungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, die stets auch die Pressefreiheit inkludiere, stützen. Zutreffend sei zwar, dass der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit grundsätzlich ein besonders hoher Stellenwert zukomme und für die Interessenabwägung auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen sei, von Bedeutung sei. Auch für wertende Äußerungen sei es nämlich stets Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert worden sei, wovon aber im (offensichtlich bewusst) vermittelten Tatsachenkern schon durch die Aussage „in Weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau” nicht mehr ausgegangen werden könne. Ganz im Gegenteil sei dadurch gezielt der Eindruck einer Nähe zu „Rechtsradikalen“ oder „Neonazis“ in der Öffentlichkeit vermittelt worden, für welchen die Teilnehmenden der Kunstaktion unter dem Titel „Guerilla Mask Force“ eben gerade nicht stünden, und was durch Recherchen auch problemlos verifiziert hätte werden können.

Im Übrigen decke das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen seien, dürften ebenso nicht schrankenlos geäußert werden. Schließlich handle es sich gegenständlich auch um keine bloß überspitzte Formulierung, die unter bestimmten Umständen hinzunehmen wäre, weil unter dieser Voraussetzung von einem massiven Wertungsexzess auszugehen wäre. Gerade die entlarvend einseitige Vorgangsweise des Erstbeschwerdeführers, durch eine geframte Berichterstattung bei abgehaltenen Demos gezielt einen Großteil der Teilnehmenden in ein rechtsradikales Eck zu stellen, verpflichte eben bei konkreten „Stigmatisierungen“ und daraus beim durchschnittlichen Fernsehzuseher resultierenden Wertungen über konkrete Personen zu besonderer redaktioneller Sorgfalt, die durch die pauschale Benennung und völlig einseitige filmische Darstellung der Teilnehmenden an der gegenständlichen Kunstaktion nicht eingehalten worden sei.

1.5. Mit Schreiben vom 19.05.2021 übermittelte die belangte Behörde diese Stellungnahme der mbP dem Erstbeschwerdeführer zur allfälligen erneuten Replik. Mit ergänzender Stellungnahme vom 02.06.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, von der mbP würden Vorschläge bzw. Anregungen für die Recherche an den Erstbeschwerdeführer herangetragen. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Recherche keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Suche im Internet mit den von der mbP vorgeschlagenen Suchbegriffen eine neue Sachinformation geliefert hätte. Aus redaktioneller Sicht habe es daher überhaupt keinen Grund gegeben, nach „Freiheit findet in der Isolation statt“ oder „Hygienediktatur“ zu „googeln“. Zum Zeitpunkt der Recherche sei das Kunstwort „Hygienediktatur“ bzw. „Gesundheitsdiktatur“ nicht mit der Beschwerdeführerin assoziiert gewesen, sondern v.a. mit der Juristin und Autorin Juli Zeh und deren Werk „Corpus Delicti“, einem dystopischen Roman aus dem Jahr 2009, der im Jahr 2057 spiele und in pandemischen Zeiten wie heute neue Aktualität erlange. Darin werde das Science-Fiction-Szenario einer Gesundheitsdiktatur entworfen, in der Gesundheit zur höchsten Bürgerpflicht geworden sei. Maske tragen sei Normalität, tägliches Training und bewusste Ernährung Pflicht. Der Begriff „Hygienediktatur“ bzw. „Gesundheitsdiktatur“ sei sohin kein „Alleinstellungmerkmal“ der Beschwerdeführerin, sondern sei mittlerweile vielmehr zur Alltagssprache geworden und werde auch von anderen Personen verwendet. Es erschließe sich daher nicht, warum ein Suchen nach diesem Begriff zur weiß maskierten Gruppe hätte führen sollen. Recherchiert worden sei nach „Aktivisten in weißen Schutzanzügen“ und „Weiße Schutzanzüge Demos“, wobei zu diesen Suchbegriffen damals nichts gefunden worden sei außer Berichte über die „Aktion“ vor Hitlers Geburtshaus und über die Demonstration.

Ergänzend werde vorgebracht, dass Terrorismusforscher C, der vor kurzem zu den Waffenfunden bei „Coronaleugnern“ interviewt worden sei, dem Redakteur damals wörtlich folgendes mitgeteilt habe: „Das Spiel mit Symbolen und Bildern wird ganz gezielt eingesetzt. Sich danach wieder davon zu distanzieren gehört dazu. Es geht den Organisatoren darum, bestimmte Personengruppen anzusprechen und auf die Straße zu bringen.“

Wenn die mbP schon mit Begriffen aus der Sozialpsychologie wie „Framing“ arbeite, werde darauf hingewiesen, dass ein Symbol(-bild) mehr sage als tausend Worte, und psychodynamisch gesehen im Betrachter unbewusste, aber auch kollektiv verankerte Inhalte auslöse. Hitlers Geburtshaus sei ein im kollektiven Unbewussten stark verankertes Symbolbild. Dies jetzt als antifaschistisch zu bezeichnen sei befremdlich. Sämtliche Organisatoren der Demonstrationen hätten immer wieder betont, wie wichtig ihnen Einklang mit dem Gesetz und Friedlichkeit sei. Mittlerweile werde gegen den im Beitrag gezeigten D wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und gegen den E wegen Wiederbetätigung ermittelt. Der Waffenfund bei CoronaleugnerInnen und ihre Chats würden ebenfalls eine eindeutige Sprache über die Ziele eines hartgesottenen Kerns sprechen. Auch wenn dies mit dem jetzt inkriminierten Bild nicht direkt zu tun habe, zeige es schon eines: Sich öffentlich zu distanzieren sei das eine, die Realität innerhalb der „Corona Leugner-Community“ sehe allerdings anders aus.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Stimmung auf den „Corona-Demonstrationen“ gegenüber Journalistinnen und Journalisten im Allgemeinen und Angehörigen des Erstbeschwerdeführers im Speziellen sehr aufgeladen gewesen sei. Ein Redakteur sei vor dem Liveeinstieg angeschrien, andere Kollegen bespuckt worden. Entsprechend vorsichtig sei auf den Demonstrationen von Seiten der Redaktion vorgegangen worden.

1.6. Mit Schreiben vom 22.06.2021 erstattete die mbP eine weitere ergänzende Stellungnahme. Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Kontakt zur Gruppe der Künstlerinnen und Künstler herzustellen, Suchbegriffe wie „Aktivisten in weißen Schutzanzügen“ oder „Weiße Schutzanzüge Demos“ hätten keine Ergebnisse gebracht. Eine derart mangelhafte Recherche oder ein fehlendes Rechercheergebnis in die Richtung der letztlich erfolgten Diffamierung bzw. Falschbezichtigung hätte den Redakteur des Erstbeschwerdeführers im Lichte des Objektivitätsgebotes dazu veranlassen müssen, keine derartige Behauptung aufzustellen und auch keinen wie immer gearteten Eindruck in diese Richtung in der Öffentlichkeit zu vermitteln.

Der Erstbeschwerdeführer betreibe auch in seiner ergänzenden Stellungnahme „Framing“, indem er ohne Bezug zur gegenständlichen Beschwerde einen Terrorismusforscher zitiere und Waffenfunde erwähne. In seiner ersten Stellungnahme habe der Erstbeschwerdeführer noch beteuert, es sei unrichtig, dass „die Teilnehmenden in weißen Schutzanzügen als Rechtsextreme dargestellt“ worden seien. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass der „Memorial Stone Against War and Fascism“ in Braunau wohl kaum zufällig vor dem Geburtshaus Hitlers stehe. Die Gruppe habe sich wie bereits in der Stellungnahme mittels Screenshot nachgewiesen, um das Mahnmal gruppiert, was in Zusammenhang mit den weißen Anzügen und den verbundenen Botschaften sehr wohl eindeutig eine antifaschistische Haltung zum Ausdruck bringe.

Es würden jede konkrete Verbindung der auftretenden Gruppe mit anderen Personen fehlen, die bei vorherigen Demonstrationen eine Rolle gespielt hätten, weshalb auch Hinweise auf Verfahren gegen diese nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun hätten. Auch das verwirkliche einen schweren Verstoß gegen das Objektivitätsgebot.

1.7. Mit Schreiben vom 28.06.2021 wurde diese ergänzende Stellungnahme der mbP von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Es langte keine weitere Stellungnahme ein.

1.8. Mit Schreiben vom 01.04.2021 ersuchte die belangte Behörde die GIS Gebühren Info Service GmbH um Überprüfung, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radio-Empfangseinrichtungen entrichtet haben bzw. davon befreit sind. Mit Schreiben vom 09.04.2021 übermittelte die GIS Gebühren Info Service GmbH eine Liste betreffend der die Beschwerde unterstützenden Personen, aus der hervorgeht, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radio-Empfangseinrichtungen entrichtet haben bzw. von der Entrichtung befreit sind. Diese Liste wurde dem Erstbeschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

1.9. Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid vom 06.10.2021, Zl. KOA 12.042/21-010 sprach die belangte Behörde das Folgende spruchgemäß aus:

„1.Der Beschwerde gegen den am 22.02.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung „Thema“ um ca. 21:11 Uhr ausgestrahlten Beitrag mit dem Titel „‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner“ wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 108/2021, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass sich die getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme handelt, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergibt.

2. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der ab 21:10 Uhr ausgestrahlten Sendung „Thema“ in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

„Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: In der am 22.02.2021 ausgestrahlten Sendung ‚Thema‘ hat sich die im Rahmen des Beitrags ‚‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner‘ getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer ‚Anti-Corona-Demonstration‘ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um Rechtsextreme gehandelt hat, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergeben. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen.“

3. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages nach Spruchpunkt 2. vorzulegen.“

1.10. GEGEN DIESEN BESCHEID ERHOBEN DER ERSTBESCHWERDEFÜHRER UND DER ZWEITBESCHWERDEFÜHRER ALS DESSEN GENERALDIREKTOR (VGL. § 39 ABS. 2 KOG, BEIDE ZUSAMMEN: „DIE BESCHWERDEFÜHRER“) GEMEINSAM MIT SCHRIFTSATZ VOM 03.11.2021 FRISTGERECHT BESCHWERDE. BEANTRAGT WIRD DARIN, DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT MÖGE DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID BEHEBEN UND DIE POPULARBESCHWERDE DER MBP ABWEISEN. INHALTICH WIRD IM BESCHWERDESCHRIFTSATZ ÜBERWIEGEND GLEICHLAUTEND AUSGEFÜHRT WIE IN DEN STELLUNGNAHMEN DES ERSTBESCHWERDEFÜHRERS VOM 26.04.2021 UND VOM 02.06.2021 (VGL. OBEN PUNKTE I.1.3. UND I.1.5.).

1.11. Mit Beschwerdevorlage vom 18.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

2. Gerichtliches Beschwerdeverfahren:

2.1. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde das ggst. Verfahren abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.

2.2. Am 03.03.2023 führte das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Beschwerdeführer, der mbP und deren Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der für die inkriminierte Sendung verantwortliche und beim Erstbeschwerdeführer beschäftigte Redakteur ausführlich als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung wurde hiernach auf unbestimmte Zeit vertagt.

2.3. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 erstatteten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

2.4. Am 17.05.2023 wurde die am 03.03.2023 vertagte Verhandlung fortgesetzt und ein weiterer Zeuge im Hinblick auf die Recherchetätigkeiten der Redaktion der inkriminierten Sendung einvernommen. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG wegen Spruchreife für geschlossen erklärt.

2.5. Mit Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang vom 27.06.2023 zu den GZ. W282 2248486-1/14E und W282 2248929-1/11E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2.6. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 mit Erkenntnis vom 13.03.2024, Zl. E 2493/2023-20 mit der Begründung aufhob, die Beschwerdeführer seien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren im zweiten Rechtsgang wurde aufgrund zwischenzeitiger Änderungen in der Senatsbesetzung die mündliche Verhandlung auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG am 17.10.2024 wiederholt. In dieser Verhandlung verzichteten alle Verfahrensparteien ausdrücklich auf die Verlesung der Niederschriften der Verhandlungen vom 03.03.2023 und 17.05.2023; zusätzlich brachte die mbP eine kurze Videoaufzeichnung in Vorlage, die die Entstehung des ggst. in Rede stehenden Fotos in Braunau zeigt. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG wegen Spruchreife für geschlossen erklärt.

II.DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

1. 1 Zur mitbeteiligten Partei als Popularbeschwerdeführerin:

Die mbP entrichtet die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Von den 158 Unterstützern der Popularbeschwerde entrichten 64 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Fünf Unterschriften stammen von Personen, die von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen befreit sind, 44 Unterschriften stammen von Personen, die mit einer die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen entrichtenden oder von dieser Verpflichtung befreiten Person im gemeinsamen Haushalt leben. Zwölf weitere Unterschriften wurden von Personen abgegeben, die Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen entrichten, neun Unterschriften von Personen, die mit einer die Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen entrichtenden oder von dieser Verpflichtung befreiten Person im gemeinsamen Haushalt leben. In 24 Fällen war keine Zuordnung möglich.

1.2. Zum Erstbeschwerdeführer und dem verfahrensggst. Beitrag in der Sendung „Thema“

1.2. 1 Zum Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist der gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G eingerichtete „Österreichische Rundfunk“, der mehrere Programme, ua. auch das Fernsehprogramm „ORF eins“ ausstrahlt.

1.2. 2 Zum verfahrensggst. Sendungsbeitrag:

Der Erstbeschwerdeführer hat am 22.02.2021 in der Zeit zwischen ca. 21:10 bis ca. 21:52 Uhr im Fernsehprogramm „ORF eins“ die Sendung „Thema“ ausgestrahlt. Im Rahmen dieser Sendung wurde ein Beitrag mit dem Titel „Inside Demo – Die Welt der Coronaleugner“ gesendet. Dieser Beitrag dauerte ca. 20 Minuten. Dessen Inhalt kann wie folgt festgestellt werden:

Zunächst werden vom Moderator der Sendung, Christoph Feurstein, die Themen der Sendung in einem kurzen Überblick dargestellt. Nach einer Begrüßung der Zuseher führt der Moderator sodann einleitend aus:

„Haben Sie auch schon erlebt, dass es bei Diskussionen über das Thema Corona im Familien- oder Freundeskreis zu Streitereien kommt, weil Ihr Gegenüber die Pandemie leugnet oder als große Verschwörung sieht? Dann sind Sie damit nicht allein. Man geht davon aus, dass Verschwörungsmythen bei einem Drittel der Bevölkerung auf fruchtbaren Boden fallen.

Jede Woche demonstrieren Menschen, die sich Sorgen um die Zukunft machen, Seite an Seite mit Impfgegnern und auch Rechtextremen, die die Welle der Angst für ihre Zwecke nutzen. XXXX , Vanessa Böttcher und ich haben Pandemieleugner zu einem Gespräch mit dem Leiter einer Covid-19-Station gebeten und uns die gängigsten Verschwörungsmythen angesehen.“

Im Anschluss folgt der inkriminierte Beitrag „‚Inside Demo‘ – Die Welt der Coronaleugner“, der mit einem Interview mit XXXX beginnt.

Die Sprecherin führt zunächst aus:

„ XXXX am Stephansplatz in Wien. Der 42-jährige ist Busunternehmer und Demoorganisator. In der Szene der Coronaskeptiker ist er eine Ikone. Seitdem er als einer der Köpfe der Demonstrationen bekannt ist, werden die Versammlungen, die er anmeldet, untersagt. Deshalb ruft er zum interreligösen Gebet.“

Nach der Widergabe von Auszügen aus dem Interview mit XXXX , Bildern von ihm vom Stephansplatz in Wien und der Darlegung seiner Haltung zu den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus führt die Sprecherin aus:

„Der Karlsplatz in Wien, Samstag vor einer Woche. Eine nicht untersagte Demo unter dem Slogan ‚Freiheit für unsere Kinder‘. Die Teilnehmer: Eine bunte Melange aus besorgten Bürgerinnen und Bürgern, Verschwörungstheoretikern, Rechtsextremen und Esoterikerinnen. Eines haben sie gemeinsam: Auf Maske und Mindestabstand reagieren sie allergisch.“

Sodann werden einige Teilnehmer der Demonstration zum Grund ihrer Teilnahme befragt. Im Anschluss führt die Sprecherin aus:

„Wir möchten genauer wissen, was die Leute antreibt, die sich von Regierung und den – wie sie es nennen – Mainstream-Medien im Stich gelassen fühlen. Eine von ihnen ist Renate Perschy. Sie würde gerne auf Demos gehen, kann aber nicht. Die 65-jährige ist an COPD erkrankt. Sie kann deshalb keine Maske tragen.“

Nach der Wiedergabe eines Auszuges aus dem Interview von Christoph Feuerstein mit Renate Perschy werden zunächst Auszüge eines Interviews mit Ingrid Brodnig, einer Autorin und Journalistin, gesendet. Sodann werden wiederum weitere Wortmeldungen aus dem Interview mit Renate Perschy wiedergegeben und im Anschluss kommen zunächst Andre Wolf von Mimikama, einem Faktenchecker, zu den unterschiedlichen Mythen des Ursprungs des Coronavirus und danach wiederum Ingrid Brodnig zu den Feindbildern der Coronavirusskeptiker zu Wort.

Um ca. 21:17 Uhr führt die Sprecherin – während unter anderem folgende Bilder eingeblendet werden – aus:

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„Zurück zu jenen, die die Demos steuern.

Diese Bilder stammen von der Großdemonstration in Wien vom 16. Jänner. XXXX neben Martin Rutter. Der Rechtspopulist nutzt die Coronakrise, um sich als Freiheitskämpfer zu inszenieren. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat gegen Rutter erst vor kurzem Anklage wegen Verhetzung erhoben. „

Sodann werden weitere Bilder einer Demonstration eingeblendet.

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Während die folgenden Bilder (ab Timecode 0:07:48 in der vorgelegten Aufzeichnung) zu sehen sind, führt die Sprecherin weiter folgendes aus:

„Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen.“

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„In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau.“

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Das letzte gezeigte Bild ist links oben mit dem Hinweis „Quelle Antisemitismus Meldestelle IKG“ versehen.

Während der folgende Text gesprochen wird, werden in Überblendung vom oben abgebildeten Foto die nachfolgenden Bilder eingeblendet:

„Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf, zuletzt in Wien.“

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Im Anschluss wird wieder ein Auszug aus dem Interview mit XXXX gesendet, in dem dieser ausführt:

„Ich weiß aber auch, dass Herr Küssel auch bei den Demonstrationen in der Hainburger Au anwesend war. Mit der Frau Freda Meissner-Blau, mit all den wichtigen Grünen, die heute in der Regierung sind, und mit der ÖVP. Und die haben damals auch nicht beschlossen, weil der Herr Küssel da ist, gehen wir nach Hause und opfern die Au. Und genauso wenig werden wir unsere Grundrechte opfern, weil vielleicht angeblich unter 50.000 Menschen einer davon Küssel heißt.“

Die Sprecherin setzt sodann fort:

„Immer wieder werden Hitlergrüße auf den Demos dokumentiert. Die Unterwanderung durch radikale Gruppen ist nicht die einzige Nebenwirkung:

Nach den Großdemonstrationen in Berlin und Stuttgart vom Sommer sind die Infektionszahlen deutlich gestiegen, zeigt eine Studie der Humboldt-Universität Berlin. Viele fragen sich, warum die Polizei nicht genehmigte Versammlungen nicht einfach auflöst. Das sei juristisch nicht so einfach möglich, erklärt man uns; und es geht um die Vermeidung einer Eskalation bei derartigen Menschenmengen.“

Ein Sprecher der Landespolizeidirektion Wien führt im Anschluss dazu aus:

„Auch wenn es sich dann um eine mögliche untersagte Versammlung oder eine nicht angezeigte Versammlung handelt, muss die Polizei andere Aspekte natürlich auch miteinbeziehen, wie eben das gewaltfreie und deeskalierende, da es sich im Großteil dennoch um eine friedliche Versammlungsmasse handelt.“

Im Anschluss kommen ein Geschäftsführer eines Nachtclubs am Wiener Karlsplatz, der seit dem ersten Lockdown geschlossen halten musste, sowie eine alleinerziehende Mutter einer zweijährigen Tochter, die an einer Demonstration gegen die Coronavirus-Maßnahmen teilgenommen hat, zu Wort. Schließlich wird gegen Ende des Beitrages eine Diskussionsrunde zwischen Christoph Feurstein, einem Vertreter der Wissenschaft und zwei „Pandemiekritikern“ ausgestrahlt, bevor der Beitrag um ca. 21:30 Uhr endet.

Eine konkrete Bezugnahme auf Gruppen weiß gekleideter Demonstranten bei Corona-Maßnahmendemonstrationen findet im Beitrag nur in der oben dargestellten Passage des Beitrags statt.

1.3. Zur Recherchetätigkeit der beim Erstbeschwerdeführer beschäftigten Redaktion der Sendung

Die Recherchetätigkeit der beim Erstbeschwerdeführer beschäftigten Redaktion der verfahrensggst. Sendung (in Folge „die Redaktion“) für diesen Beitrag hat im Rahmen von Diskussionen des Redaktionsteams gegen Ende des Jahres 2020 begonnen. Die Recherchearbeit wurde dabei zum weit überwiegenden Teil vom zuständigen Redakteur XXXX (in Folge „der Redakteur“) getätigt. Die Absicht des Beitrages aus Sicht der Redaktion war insbesondere jene, die verschiedenen Personengruppen die an den in Rede stehenden Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen teilnehmen, näher zu beleuchten.

1.3. 1 Allgemeine Recherchetätigkeiten der Redaktion:

Vom Leiter der Pressestelle der Landespolizeidirektion Oberösterreich XXXX wurde der Redaktion im Vorfeld der Berichterstattung Anfang Jänner 2021 bestätigt, dass das Foto der in weiße Schutzanzüge gekleideten Gruppe vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler (vgl. Punkt II.2.1.2) zu Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung geführt hat, die sich vor allem gegen einen möglichen Verstoß gegen das Verbotsgesetz gerichtet haben und zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.

In einer Presseaussendung der APA vom 04.01.2021 wurde unter dem Titel „Ermittlungen in OÖ wegen Wiederbetätigung gegen Corona-Gegner“ folgender Inhalt veröffentlicht:

„Utl.: Während Demonstration Hitlergruß vor Geburtshaus des NS-Führers in Braunau

Braunau am Inn (APA) – Die Polizei Oberösterreich hat Ermittlungen wegen des Verdachts der Wiederbetätigung gegen Teilnehmer einer Anti-Corona-Kundgebung am 02.01.2021 in Braunau eingeleitet. Rund 50 in weiße Schutzanzüge gekleidete Demonstranten posierten für ein Foto vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers. Einige streckten anscheinend die Hand zum Hitlergruß. ‚Derartiges Verhalten insbesondere an diesem Ort ruft den Verfassungsschutz auf den Plan‘, bestätigte in der Aussendung Polizeisprecher die Ermittlungen. Die Antisemitismus-Meldestelle der Israelitischen Kultusgemeinde hatte in sozialen Medien jenes Bild entdeckt und der Polizei in Oberösterreich weitergeleitet, sagte … Bereits seit mehreren Tagen seien im Innviertel Demonstranten unterwegs, die gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung protestierten. In Braunau machten sie offenbar Halt vor dem Geburtshaus des NS-Führers.“

Weiters telefonierte die Redaktion um den 04.01. oder 05.01.2021 mit dem Sprecher des Innenministeriums Harald SORÖS zur Frage der „Szene“ der Teilnehmer an den Corona-Maßnahmendemonstrationen bzw. ob diese dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen wären, woraus hervorging, dass neben vielen anderen Gruppen auch Rechtsextreme an dieser Art von Demonstrationen teilnehmen.

Im Rahmen eines Beitrages der Nachrichtensendung „Zeit im Bild“ am 06.01.2021 wurde von einem der beteiligten Redakteure das Foto der weiß gekleideten Demonstranten vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus, das bei einer Demonstration in Braunau am 03.01.2021 entstand, verwendet. In diesem Beitrag wurde auch der Sprecher des Innenministeriums (vgl. oben) interviewt der folgendes wiedergab:

„Es wird hier massiv mobilisiert von Gruppierungen, radikalen Gruppierungen, man muss wissen, wenn man auf solche Corona-Demonstrationen geht, dass die federführenden Personen aus der rechtsradikalen Szene stammen.“

In weiterer Folge hat die Redaktion in Bezug auf die verfahrensggst. Sendung Kontakt mit der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) aufgenommen welche Mitte Jänner 2021 folgende Reaktion per E-Mail auf besagtes Foto übermittelte:

„Die bei Demonstrationen und Aktionen häufig angestellten Vergleiche von Regierungsmaßnahmen zum Schutz vor Erkrankungen heute und der Verfolgung von Menschen durch das NS-Regime sind eine verurteilungswürdige Verharmlosung der Shoah. Untermauert wurde die Geisteshaltung dieser Gruppe durch die Wahl des Ortes, dem Geburtshaus von Adolf Hitler.

Demonstranten trugen Schilder mit Aufschriften wie ‚Sei immer gehorsam‘, ‚Impfgegner entrechten‘, ‚Opfert alles der Hygiene‘ oder ‚Verratet eure Nachbarschaft‘.

Die Demonstranten versuchen sich hiermit auf die selbe Stufe wie vom NS-Regime Verfolgte zu stellen. Das ist eine klare Verharmlosung der Shoah, und somit sekundärer Antisemitismus.

Die später ins Treffen geführte Argumentation, die Demonstranten hätten sich gegen Faschismus ausgesprochen, ist absurd, und stellt den Versuch dar, sich an die Stelle der Opfer des NS zu setzen und verhöhnt diese.

Auch stellen solche Vergleiche eine Verharmlosung von Diktaturen an sich dar. Gerade die Tatsache, dass solche Kundgebungen stattfinden können, belegt das Gegenteil.“

In weiterer Folge hat die Redaktion Ende Jänner 2021 Filmaufnahmen bei einer großen Corona-Maßnahmendemonstration in Wien gemacht.

Die Reaktion hat darüber hinaus mit der Autorin Ingrid BRODNIG sowie dem Autor und „Szenebeobachter“ Christian KREIL gesprochen bzw. Interviews geführt. Letzterer hat ggü. der Redaktion angegeben, es sei auffällig, dass Personen aus der rechten Szene diese Demos auch nutzen würden, um ihre Weltanschauung präsentieren und zur Schau stellen. Er habe nachgeahmte Judensterne gesehen, was jedenfalls als antisemitisch einzustufen sei.

Weiters hat es noch ein Gespräch der Redaktion mit dem Pressesprecher der LPD OÖ im Zeitraum Anfang Februar 2021 gegeben, der die Redaktion auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bzw. auf die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft Ried verwiesen hat.

Ein weiteres Gespräch hat die Redaktion mit dem Präsidenten der IKG Oskar DEUTSCH geführt, der angab, dass auch der IKG die Symbole bei den Demonstrationen auffielen, die als antisemitisch einzustufen seien. Auch das Foto der weiß gekleideten Demonstranten vor dem Hitler Geburtshaus wurde hierbei als klar antisemitisch bezeichnet. Nicht Gegenstand des Gesprächs war die konkrete politische Positionierung der in weiß gekleideten Demonstranten vor dem Hitler-Geburtshaus.

Ein weiteres Gespräch hat die Redaktion mit Mitarbeitern der Plattform „MIMIKAMA“ einer sog. „Faktencheck-Website“, die Nachrichten bzw. Gerüchte im Internet auf Ihren Wahrheitsgehalt prüft, geführt, wobei hier der Schwerpunkt auf den bei Corona-Maßnahmendemonstrationen auftauchenden Symbolen lag.

Die Redaktion hat weiters mit (anonymen) Demonstrationsteilnehmern der Corona-Maßnahmendemonstrationen gesprochen, die betonten, dass „eine bunte Mischung“ von Personengruppen auf diesen Demonstrationen anwesend wäre und mit den Einschränkungen durch die Maßnahmen der Regierung nicht einverstanden wäre.

Keiner der vorgenannten Gesprächspartner hat die in weiß gekleideten, mit Masken auftretenden Demonstranten als rechtsextrem bezeichnet. Abseits der IKG, die das Foto letztlich Anfang Jänner 2021 veröffentlicht hat, hat keiner der von der Reaktion interviewten bzw. befragten Gesprächspartner bzw. Gesprächspartnerinnen - soweit nicht das Gespräch explizit auf das Foto vor dem Hitler-Geburtshaus gelenkt wurde - von sich aus dieses Foto bzw. die Gruppe der weiß gekleideten Demonstranten thematisiert.

Festgestellt wird somit, dass keine der vorgenannten befragten bzw. interviewten Personen oder Quellen die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten, die auf dem Foto um den Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus zu sehen ist, konkret als rechtsextrem bezeichnet bzw. konkret einem rechtsextremen Spektrum zugeordnet hat. Die vorgenannten befragten bzw. interviewten Personen oder Quellen haben keinerlei Hinweise dahingehend oder hinreichenden Anlass zur Vermutung gegeben, dass es zwischen besagter Gruppe weiß gekleideter Demonstranten, insb. jener auf dem Foto in Braunau, und als rechtsextrem einzuschätzenden Personenkreisen, insb. dem medial bekannten, mehrfach wegen Verstößen gegen das Verbotsgesetz 1947 zu Haftstrafen verurteilten Gottfried KÜSSEL, einen konkreten Zusammenhang gibt.

1.3. 2 Recherchetätigkeiten in Bezug auf bzw. Gespräche mit Demonstrationsteilnehmern und Versuch der Kontaktaufnahme mit der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten:

Im Hinblick auf die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten, die auf dem Foto rund um den Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus zu sehen sind, hat die Redaktion zur Etablierung einer Kontaktmöglichkeit eine Internetrecherche mit den Schlagworten „Aktivisten in weißen Schutzanzügen“ und „weiße Schutzanzüge Demos“ durchgeführt.

Über die Gespräche mit anonymen Demonstrationsteilnehmern hinaus hat die Redaktion zahlreiche Gespräche und für den in Rede stehenden Beitrag selbst, ein Interview mit XXXX (in Folge als Zeuge 2 bzw. kurz „Z2“ bezeichnet) geführt. Dieser hat der Redaktion insbesondere auch zahlreiche Kontakte zu Demonstrationsteilnehmern bzw. Personen und Organisatoren im Umfeld der Corona-Maßnahmengegner vermittelt.

Dem Z2 war der Organisator jener Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in Braunau, die vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus in Braunau Anfang Jänner 2021 fotografiert wurden, seit 25.12.2020 bekannt. Die Redaktion hat dem Z2 weder das in Rede stehende Foto der in weiß gekleideten Demonstranten gezeigt, noch ihn konkret darauf angesprochen. Der Redakteur hat den Z2 nach einem Kontakt zu einer weiß gekleideten Demonstrationsgruppe in Innsbruck gefragt, zu der der Z2 keine Angaben machen konnte. Die Redaktion hat den Z2 zu keinem Zeitpunkt nach einer Kontaktmöglichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten gefragt.

Festgestellt wird, dass die Redaktion keine nachhaltigen bzw. sorgfältigen Anstrengungen unternommen hat, Kontaktpersonen bzw. Kontaktmöglichkeiten hinsichtlich der in Rede stehenden Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten zu finden.

1.4. Zu den Entstehungsumständen des ggst. Fotos vor dem Mahnstein vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau

DIE GRUPPE WEISS GEKLEIDETER DEMONSTRANTEN POSIERTE ANLÄSSLICH EINES DEMONSTRATIONSZUGES IN BRAUNAU ZUR ANFERTIGUNG DES GGST. IN REDE STEHENDEN FOTOS VOR DEM MAHNSTEIN WIDER DEN FASCHISMUS, DER SICH VOR DEM GEBURTSHAUS VON ADOLF HITLER IN BRAUNAU BEFINDET. DIE GRUPPE STAND VOR ANFERTIGUNG DES IN REDE STEHENDEN FOTOS MIT GESENKTEN ARMEN VOR DEM MAHNSTEIN. ERST AUF AUFFORDERUNG EINER NICHT IDENTIFIZIERTEN PERSON MIT DEM IN DIALEKT GESPROCHENEN WORTEN „GEBTS AMAL DI HÄND IN D‘HEH!“ HOBEN DIE GRUPPE WEISS GEKLEIDETER DEMONSTRANTEN DIE HÄNDE UND WINKEN IN DIE KAMERA; IN DIESEM MOMENT WURDE DAS IN REDE STEHENDE FOTO ANGEFERTIGT.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

2.1. Zu den Feststellungen I.1.1 und I.1.2

Die Feststellungen der Punkte I.1.1 und I.2.1 zur Beschwerde der Popularbeschwerdeführerin (der mbP) und zum Inhalt des inkriminierten Beitrags der verfahrensggst. „Thema“-Sendung sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten; hinsichtlich der Sendung nahm der erkennende Senat auch Einsicht in die von der Beschwerdeführerin der belangen Behörde übermittelten Aufzeichnung der bezughabenden Sendung.

2.2. Zu den Feststellungen I.1.3. und I.1.3.1

Die Feststellungen zur allg. Recherchetätigkeit der beim Beschwerdeführer beschäftigten Redaktion der ggst. Sendung ergeben sich zum einen aus den ausführlichen Stellungnahmen des Erstbeschwerdeführers im behördlichen Verfahren vor allem aber aus der Einvernahme des für den ggst. Beitrag hauptverantwortlichen Redakteurs, XXXX , im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.03.2023 (VH-Ns. OZ 4, S. 8 bis 11) sowie aus der Einvernahme des Zeugen XXXX („Z2“) im Rahmen der Verhandlung vom 17.05.2023 (VH-Ns. OZ 9), mit dem der Redakteur zahlreiche Gespräche bzw. Telefonate geführt hat. Die Beschwerdeführer gaben hierzu mit Stellungnahme vom 17.03.2023 (OZ 6) bekannt, dass das Rohfilmmaterial des Interviews mit dem Z2 nicht mehr vorhanden bzw. auffindbar sei.

Der Redakteur konnte dem Gericht eingangs nachvollziehbar die Entstehungsgeschichte und die Chronologie der konkreten Recherchetätigkeiten der Reaktion für den ggst. Beitrag darlegen. Die Aussagen des Redakteurs deckten sich dabei auch überwiegend mit den bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu dieser Recherchetätigkeit. Im Rahmen der Einvernahme konnte der Zeuge unter glaubwürdiger Darlegung des Zeitablaufs die von ihm bzw. der Redaktion geführten Gespräche inhaltlich erläutern und den Entstehungsprozess des in Rede stehenden Beitrags darlegen. Der als Zeuge vernommene Redakteur führte dabei - teils auf Nachfrage - auch aus, wen bzw. welche Personen er im Rahmen der Recherche letztlich nicht kontaktiert hatte. Somit konnten die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Redakteurs den Feststellungen zu den allgemeinen Recherchetätigkeiten der Redaktion (vgl. Punkt I.3.1.1) für den ggst. Beitrag zu Grunde gelegt werden. Dass keiner der befragten bzw. interviewten Personen die Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten, die auf dem Foto vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus in Braunau sehen sind, konkret als rechtsextrem bezeichnet hat oder einen Hinweis darauf gegeben hat, dass diese Gruppe in Verbindung mit der festgestellten Person aus dem neonazistischen Spektrum steht, geht ebenso aus der Aussage des Redakteurs hervor (VH-Ns. OZ 4, S. 11 Mitte).

2.3. Zu den Feststellungen I.1.3.2

Unstimmig und widersprüchlich hingegen waren die Angaben des Redakteurs nur in Bezug auf die Frage des Versuchs der Kontaktaufnahme mit jener Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten, die auf dem Foto vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus in Braunau sehen sind (VH-Ns. OZ 4, S. 12 Mitte). Hierzu gab der Redakteur an, er habe nach der erfolglosen Internetsuche mit den festgestellten Suchbegriffen keine weitere Kontaktmöglichkeit gesehen, er habe jedoch den Z2 explizit nach Kontaktdaten zu dieser Gruppe gefragt. Festzuhalten ist, dass der Redakteur jedoch aus Sicht des erkennenden Senats auf die Fragen (VH-Ns. OZ 4, S. 21 Mitte) lediglich verallgemeinernd antwortete. Dementgegen gab der im Rahmen der Verhandlung vom 17.05.2023 vernommene Z2 ohne zu zögern an, er sei sicher, dass ihm der Redakteur das ggst. Foto der weiß gekleideten Demonstranten nicht gezeigt bzw. ihn auch nicht darauf angesprochen habe. Der Z2 gab weiters an, er sei vom Redakteur nur ein einziges Mal nach einer Gruppe von weiß gekleideten „Phantomen“, jedoch mit dem ausdrücklichen Bezug auf deren Auftreten in Innsbruck gefragt worden. Da er zu dieser Gruppe in Innsbruck jedoch keinen Kontakt hatte, antwortete der dementsprechend, dass er diese nicht kenne (VH-Ns. OZ 12, S. 6). Nach einer Kontaktmöglichkeit hinsichtlich der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten auf dem Foto aus Braunau sei er nie gefragt worden. Die daran anknüpfende Vermutung des Z2, dass es sich eventuell um ein Missverständnis des Redakteurs gehandelt haben könnte und Letzterer eigentlich eine Kontaktmöglichkeit zu den „Linzer Phantomen“, also jener weiß gekleideten Demonstranten, die auf dem Foto vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshaus in Braunau zu sehen sind, anstatt einer Gruppe in Innsbruck gesucht habe, ist für den erkennenden Senat aufgrund der folgenden Erwägungen nicht überzeugend:

Aus der – für diesen Teil – glaubwürdigen Aussage des Redakteurs geht hervor, dass das ggst. dem Redakteur seit 04.01.2021 bekannte Foto der weiß gekleideten Demonstranten in Braunau einer der Dreh- und Angelpunkte seiner diesbezüglichen Recherchen war. Der Redakteur gab an, mit Ausnahme weniger Gesprächs- bzw. Interviewpartner jeden seiner Kontakte auch zu dem Foto aus Braunau befragt zu haben, wenngleich diese das Foto nicht von sich aus ansprachen. Auch betonte der Redakteur die für ihn klare Symbolträchtigkeit des Fotos im Hinblick auf das im Hintergrund zu sehende Hitler Geburtshaus in Braunau. Mehrfach fragte bzw. sprach der Redakteur auch mit der IKG über die Frage dieser Symbolwirkung ebendieses konkreten Ortes. Es ist angesichts dieser (glaubwürdigen) Angaben, die klarmachen, dass es dem Redakteur vor allem um den symbolträchtigen Ort der Bildaufnahme (in Braunau) ging, weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich, dass der Redakteur gerade bei der wichtigen Frage der Kontaktherstellung zu jener Gruppe von „Phantomen“ die auf dem in Rede stehenden Foto in Braunau zu sehen sind, welches einer der Dreh- und Angelpunkte der Recherche war, durch ein Missverständnis oder einen ungünstigen Zufall nach einer Gruppe von „Phantomen“ in Innsbruck fragen sollte.

Zieht man hierzu die glaubwürdige und ohne Zögern getätigte Aussage des Z2 ins Kalkül (VH-Ns. OZ 12, S. 7 unten), wonach der Z2 niemals das Gefühl hatte, dass es dem Redakteur ein tatsächliches Anliegen gewesen sei, mit jener Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in Kontakt zu treten, die auf dem in Rede stehenden Foto vor dem Gedenkstein vor dem Hitler Geburtshau zu sehen sind, gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass es sich um kein Missverständnis gehandelt hat, sondern der Redakteur bzw. die Redaktion eben kein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Interesse daran hatten, mit der Gruppe in Kontakt zu treten die auf dem in Rede stehenden Foto in Braunau zu sehen sind. Der Z2 ergänze hierzu, dass der Redakteur im Falle seiner Überlastung (jener des Z2) aufgrund der Vielzahl von Nachrichten Dritter bei wichtigen Themen bzw. dringenden Anfragen zu Kontaktmöglichkeiten auch immer entsprechend urgiert habe. Hinsichtlich der Anfrage zu den weiß gekleideten „Phantomen“ in Innsbruck habe es aber nur diese eine Anfrage seitens des Redakteurs und keine weiteren Anfragen oder Urgenzen gegeben.

Gegenüberstellend ist hierzu ergänzend festzuhalten, dass der Redakteur bei seiner Zeugeneinvernahme auch nicht erwähnte, dass es zu einem Missverständnis mit dem Z2 diesbezüglich gekommen sein könnte, obwohl der Z2 angab, den Redakteur nach den Dreharbeiten im Türkenschanzpark kurz vor oder nach der Ausstrahlung der Sendung ausdrücklich darauf angesprochen zu haben (VH-Ns. OZ 12, S. 9). Zwar mag dieser Hinweis auf ein Missverständnis tatsächlich am Tag oder auch kurz nach der Ausstrahlung der Sendung am 22.02.2021 erfolgt sein; es ist aber nicht erklärlich und der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit des Redakteurs hinsichtlich der Versuche der Kontaktaufnahme mit der Demonstrantengruppe auf dem in Rede stehenden Foto nicht zuträglich, wenn er diesen Hinweis auf ein mögliches Missverständnis hinsichtlich seiner Nachfrage beim Z2 bei seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnte. Zusammenfassend konnte der Redakteur den erkennenden Senat – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – diesbezüglich nicht davon überzeugen, ernsthafte bzw. angemessene Anstrengungen unternommen zu haben, mit der weiß gekleideten Demonstrantengruppe, die auf dem Foto um den Gedenkstein vor dem Hitler-Geburtshaus in Braunau zu sehen ist, tatsächlich in Kontakt zu treten.

2.4. Zu den Feststellungen I.1.4

Die Feststellungen zu den Entstehungsumständen des ggst. in Rede stehenden Fotos vor dem Mahnstein vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau basieren auf der von der mbP in der Verhandlung vom 17.10.2024 vorgelegten und ebendort wiedergegeben Videoaufzeichnung jener Situation bei der Demonstration am 03.01.2021, in der das in Rede stehenden Foto entstanden ist (Beilage ./I zur Niederschrift OZ 34). Aus dem Videoclip geht der festgestellte Sachverhalt ohne jeden Zweifel hervor, auch die von einer nicht identifizierbaren Person im Dialekt gesprochene Aufforderung an die weiß gekleidete Demonstrantengruppe, die Hände zu heben, ist darin gut zu hören. Erst auf diese Aufforderung hin hebt die weiß gekleidete Demonstrantengruppe mit dem Zweck die Hände (die linke, die rechte, oder beide), um in die Kamera zu winken.

2. 5 Zu den übrigen Beweisanträgen:

2.5. 1 zu den (wiederauflebenden) Beweisanträgen im ersten Rechtsgang:

AUF DIE IN DER BESCHWERDE NOCH BEANTRAGTE EINVERNAHME DES PRESSESPRECHERS DER LPD OÖ SOWIE DES SPRECHERS DER STAATSANWALTSCHAFT RIED IN INNKREIS HABEN DIE BESCHWERDEFÜHRER AM ENDE DER VERHANDLUNG VOM 03.03.2023 VERZICHTET, ZUMAL SCHON DIE BELANGTE BEHÖRDE WIE IN DEN BEWEISANTRÄGEN DER BESCHWERDEFÜHRER ANGEFÜHRT, IM ANGEFOCHTEN BESCHEID ENTSPRECHENDES FESTGESTELLT HATTE. DER AM SCHLUSS DER VERHANDLUNG VOM 03.03.2023 VON DEN BESCHWERDEFÜHRERN IN AUSSICHT GESTELLTE ANTRAG AUF EINVERNAHME DES MODERATORS DER SENDUNG CHRISTOPH FEUERSTEIN WURDE IN DER STELLUNGNAHME VOM 17.03.2023 (OZ 6) WIEDER ZURÜCKGEZOGEN BZW. AUF DESSEN EINVERNAHME VERZICHTET.

Im Übrigen ist voranzustellen, dass das ggst. Beweisverfahren insoweit einer eingeschränkten Beweisthematik unterliegt, als Gegenstand dieses Beweisverfahrens im Hinblick auf die inkriminierte Verletzung des Objektivitätsgebots des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G in sachlicher Hinsicht nur die durchgeführten oder unterlassenen Recherchetätigkeiten des Erstbeschwerdeführers (bzw. dessen verantwortlicher Redaktion) sein können. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich ebenso eine Einschränkung der Beweisthematik, als nur Fakten bzw. Umstände zu durchgeführten oder unterlassenen Recherchetätigkeiten relevant sein können, die bis zum Termin der Ausstrahlung der in Rede stehenden Sendung (der 22.02.2021) getätigt bzw. erhoben wurden. Somit müssen für das ggst. Verfahren zulässige, weil sachverhaltsrelevante Beweisanträge in diesem Korsett eine Deckung finden, andernfalls sie mangels Beweisrelevanz abzuweisen sind. Ebenso wenig ist es Gegenstand dieses Beweisverfahrens, Feststellungen darüber zu treffen, aus welchen – vorliegenden oder nicht vorliegenden – politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen die auf dem verfahrensggst. Foto abgebildeten Personen am hier in Rede stehenden Ort posiert haben; es sei daher nur am Rande angemerkt, dass es auch für den erkennenden Senat äußerst zweifelhaft ist, dass das ggst. Foto den an den Ort seiner Aufnahme zu stellenden Maßstäben historischer Sensitivität gerecht wird.

Soweit die mbP in der Verhandlung vom 03.03.2023 den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX stellt, dies zum Beweis dafür, dass der Redakteur sie als Mitorganisatorin der „Phantome“ in Braunau hätte kontaktieren können, musste diesem nicht nachgekommen werden, da dieser zum Zeitpunkt seiner Stellung nicht mehr beweisrelevant war: Der Redakteur hatte in seiner Einvernahme bereits zugestanden, außer der „Google-Suche“ und der Nachfrage beim Z2 keine weiteren Aktivitäten zur Kontaktherstellung mit der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in Braunau getätigt zu haben; weiters antwortete er auf die Frage ob er XXXX kontaktiert habe, ebenso mit Nein. Angesichts dieser nachvollziehbaren Angaben ist es für das Gericht nicht ersichtlich, welche konkrete sachverhaltserhellenden Angaben XXXX hierzu hätte machen können, da durch die Aussage des Redakteurs bereits geklärt war, dass dieser sie nicht kontaktiert hatte und somit das Faktum einer diesbezüglich nicht erfolgten Recherche geklärt war.

Soweit die Beschwerdeführer die Einvernahme zweier Funktionäre der IKG beantragen, dies zum Beweis der von der IKG ggü. dem Redakteur erteilten Auskünfte, konnte deren Einvernahme schon deshalb entfallen, da der erkennende Senat - so wie schon die belangte Behörde - an den diesbezüglichen Angaben des Redakteurs hinsichtlich seiner Recherchetätigkeiten bzw. Kontakte mit der IKG und der ihm von diesen Personen erteilten Auskünften bzw. Einschätzungen nicht zweifelt. Dementsprechend konnten die hier in der Beschwerde begehrten Tatsachen - soweit sie beweisrelevant waren - als wahr unterstellt werden, zumal diese auch bereits sinngemäß dem angefochtenen Bescheid als Feststellungen zu Grunde lagen. Darüberhinausgehende Einschätzungen der IKG zum Thema möglicher politischer Motivationen der Aufnahme des in Rede stehenden Fotos in Braunau sind in sachlicher Hinsicht nicht beweisrelevant (vgl. oben zum eingeschränkten Beweismaßstab).

Die von den Beschwerdeführern in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2023 beantragte Einvernahme eines Publizistik- und Kommunikationswissenschaftlers zum Thema der „Genre-Bilder“ ist hingegen ein unzulässiger Erkundungsbeweis: Wie bereits oben ausgeführt muss ein im ggst. Verfahren zulässiger Beweisantrag in sachlicher Hinsicht in den Rechercheaktivitäten bzw. -überlegungen der Redaktion Deckung finden, da diese durchgeführten oder eben unterlassenen Aktivitäten auf Sachverhaltsebene den Maßstab der Bewertung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes (in rechtlicher Hinsicht) bilden. Das mit diesem Zeugenantrag der Beschwerdeführer unter Beweis zu stellende Thema findet in den Angaben des Redakteurs zu den Rechercheaktivitäten bzw. Rechercheüberlegungen der Redaktion keinerlei Deckung, wurde von diesem nicht thematisiert und weist somit keine Verbindung mit einem im ggst. Verfahren auf Sachverhaltsebene relevanten Beweisthema auf. Nachträgliche bzw. rückwirkende „Überstülpungen“ von Erklärungen, Umdeutungen oder Rechtfertigungen der beiden Beschwerdeführer (die ja an der Recherche zur Sendung insoweit selbst nicht beteiligt waren) bzw. deren Rechtsvertretung im Hinblick auf den in Rede stehenden Beitrag, sind jedoch irrelevant, da eine Verletzung des Objektivitätsgebots nicht durch nachträgliche (iSv nach der Ausstrahlung der Sendung erfolgten) Recherchen sanierbar ist. Der erkennende Senat hat diesbezüglich den Eindruck, dass die Beschwerdeführer mit diesem Beweisantrag nach der Einvernahme des Redakteurs das Beweisverfahren abseits des Notwendigen und Sachverhaltsrelevanten zu verbreitern suchen; somit liegt insoweit ein unzulässiger und abzuweisender Erkundungsbeweisantrag vor.

Das zuvor Gesagte gilt sinngemäß auch für die Faktenvorträge bzw. Beschwerdebehauptungen zu Randziffer 3.11 im Beschwerdeschriftsatz, insb. die (erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) recherchierten Verweise wer hinter der „Guerilla Mask Force“ stünde und weitere Verweise auf von den Beschwerdeführern als Anknüpfungspunkte zu rechtsextremen Szene gesehene Mediendienste und Personen: Nichts von diesen Vorträgen oder Behauptungen findet in den vor der Ausstrahlung der Sendung durchgeführten Recherchetätigkeiten der Redaktion Deckung, wie insoweit klar aus der Aussage des Redakteurs hervorgeht, weshalb eine weitere Auseinandersetzung dahingehend unterbleiben kann.

2.5. 2 zu den Beweisanträgen im zweiten Rechtsgang:

Während die belangte Behörde und die Beschwerdeführer auf weitere Beweisanträge nach Ergehen des fallggst. Erkenntnisses des VfGH v. 13.03.2024 verzichteten, stellte die mbP weitere Anträge auf Urkundenvorlage sowie weiter Zeugenanträge, wobei dem Antrag auf Urkundenvorlage des in Punkt II.2.4 beschriebenen Videoclips in der Verhandlung vom 17.10.2024 nachgekommen wurde und das Video im Verhandlungssaal wiedergegeben wurde.

Die schriftlich mit Stellungnahme vom 16.04.2024 gestellten und in der Verhandlung vom 17.10.2024 nochmals ausgeführten Zeugenanträgen der mbP wurden zum Beweis dafür gestellt, „[..] dass die gegenständliche Demonstranten- und Künstlergruppe stets als Kritiker der Corona-Maßnahmen und zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte aufgetreten ist, es ferner bei deren Auftritten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für ein rechtsradikales Gedankengut gab und sich insbesondere auch auf dem vom VfGH genannten Foto keine einzige Person willentlich mit einem rechts ausgestreckten Arm rund um den Gedenkstein gegen Faschismus positioniert hatte, sondern alle Teilnehmer über Aufforderung des damaligen Fotografen – wie ersichtlich – mit beiden nach oben gestreckten Händen gewunken haben.“

Hinsichtlich der Umstände der Entstehung des ggst. in Rede stehenden Fotos ist hierzu auf Punkt II.2.4 oben zu verweisen. Den übrigen Beweisanträgen der mbP auf Zeugeneinvernahmen zum Beweisthema der „inneren Gesinnung“ und konkreten Motivation der Demonstrantengruppe in dieser Weise auf der Demonstration aufzutreten, war wegen Irrelevanz in Bezug auf den durch die fallggst. Entscheidung des VfGH deutlich eingeschränkten Maßstab der Sachverhaltsrelevanz nicht nachzukommen. Konkret führt der VfGH (soweit es hier das Ausmaß des relevanten Sachverhalts betrifft; die Erörterung des fallggst. VfGH Erkenntnisses erfolgt sonst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) im fallgst. Erkenntnis vom 13.03.2024, Zl. E 2493/2023 in den Rn. 36 und 37 – in seinen eigenen Worten – aus:

„Keine solche kritische Bewertung des Verhaltens der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten kann im Lichte des Art. 10 EMRK von der Tatsache des von der Gruppe selbst im Internet veröffentlichten Fotos vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau ausgehen und das Verhalten der Gruppe in einen entsprechenden Zusammenhang stellen. Der Umstand, dass, wie die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, die weiß gekleideten Personen nicht nur vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler, sondern dort um den Mahnstein gegen Krieg und Faschismus gruppiert sind, vermag an dieser Zulässigkeit der kritischen Bewertung durch den ORF nichts zu ändern. Denn von seinem objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters ist diesem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeigt, eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen. Vielmehr muss sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entsteht, wenn man in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert.

Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gruppierung selbst ausschließlich anonym, also unkenntlich in weiße Schutzanzüge gekleidet, auftritt, kommt es für die Beurteilung dieses Verhaltens auf den objektiven Erklärungswert dieses Verhaltens an. Eine ausschließlich anonym auftretende Gruppe muss sich in ihrem kommunikativen Eindruck an diesem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit messen lassen. Wenn – wie hier – die Einordnung und Bewertung dieses Verhaltens wegen der Anonymität nur wiederum anonym gruppenbezogen erfolgt und erfolgen kann (es gibt keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass die hinter der Maskierung stehenden Menschen einer [einschlägigen] Öffentlichkeit bekannt wären oder im Beitrag bekannt gemacht worden wären), ist es im Hinblick auf Art. 10 EMRK zulässig und ausreichend, für eine kritische Bewertung auf dieses anonyme Gruppenverhalten abzustellen.“

AUS DIESEN INSOWEIT KLAREN WENN AUCH KONTROVERSIELLEN AUSSAGEN GEHT ZUSAMMENGEFASST HERVOR, DASS DER VFGH DAVON AUSGEHT, DASS DIE KONKRETE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES IN REDE STEHENDEN UND DIE ZUSCHREIBUNG VON RECHTSEXTREMISMUS DURCH DEN ERSTBESCHWERDEFÜHRER AUSLÖSENDEN FOTOS FÜR DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG EBENDIESER ZUSCHREIBUNG IRRELEVANT IST, DA „DIE GRUPPIERUNG SELBST AUSSCHLIESSLICH ANONYM, ALSO UNKENNTLICH IN WEISSE SCHUTZANZÜGE GEKLEIDET, AUFTRITT, KOMME ES FÜR DIE BEURTEILUNG DIESES VERHALTENS AUF DEN OBJEKTIVEN ERKLÄRUNGSWERT DIESES VERHALTENS“ AN. WEITERS MÜSSE SICH – FOLGT MAN DEN WORTEN DES VFGH, WOZU DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT VERPFLICHTET IST – EINE DERART ANONYM AUFTRETENDE GRUPPE DANN (UNABHÄNGIG VON DEN ENTSTEHUNGSUMSTÄNDEN) DEN KOMMUNIKATIVEN EINDRUCK EINES SOLCHEN FOTOS UNDIFFERENZIERT UND UNGEACHTET DES DAHINTERLIEGENDEN BEWEGGRUNDES NACH DEM OBJEKTIVEN ANSCHEIN ZURECHNEN LASSEN. DIE „KRITISCHE BEWERTUNG“ DES ORF DÜRFE DAHER AUF DIESES ANONYME GRUPPENVERHALTEN ABSTELLEN. HIERAUS GEHT LETZTLICH DIE ANSICHT DES VFGH HERVOR, DASS ES FÜR DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DIESER „KRITISCHEN BEWERTUNG“ DES ORF IN FORM DER ZUSCHREIBUNG EINER RECHTSEXTREMEN GESINNUNG WEDER AUF DIE UMSTÄNDE DES ENTSTEHENS DIESES FOTOS, NOCH AUF DIE INNERE GESINNUNG BZW. MOTIVATION DER DORT ABGEBILDETEN WEISS GEKLEIDETEN (ANONYMEN) DEMONSTRANTEN ANKOMMT.

Mit dieser Zuspitzung verengt der VfGH den Spielraum für den im zweiten Rechtsgang zu erhebenden Sachverhalt derart, dass die von der mbP über die Urkundenvorlage des Videoclips hinaus gestellten Beweisanträge ein – nach Ansicht des VfGH – irrelevantes Beweisthema betreffen. Wenn – so der VfGH – der ORF nämlich auf das anonyme Gruppenverhalten bzw. dessen vom ORF (letztlich unterstellten) objektiven Erklärungswert für seine „kritische Bewertung“ abstellen durfte, ist es in toto irrelevant, welche Umstände bzw. innere Gesinnung oder Motivation die weiß gekleideten (anonymen) Demonstranten dazu gebracht hat, sich ebendort in dieser Weise fotografieren zu lassen. Dementsprechend sah sich das letztlich BVwG dazu verhalten, diese Beweisanträge im Lichte des § 87 Abs. 2 VfGG im Hinblick auf die verpflichtende Herstellung der vom VfGH vertretenen Rechtsanschauung wegen Irrelevanz abzuweisen.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Zu Spruchteil A):

3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 108/2021 lauten auszugsweise:

„Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. [..]

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

zu sorgen.

Inhaltliche Grundsätze

§ 10 [..]

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

[..]

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

[..]

b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie

[..]

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

[..]

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des KommAustria Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021 lauten auszugsweise:

„Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2.(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[..]

7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

[..]

9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

[..]“

3.3. ZUR RECHTZEITIGKEIT DER POPULARBESCHWERDE UND ZUR BESCHWERDELEGITIMATION:

Der von der mbP gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b) ORF-G in Popularbeschwerde gezogene Beitrag wurde am 22.02.2021 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlt. Die Beschwerde ist am 29.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. Dieser Zeitpunkt liegt innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G, sodass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde.

Ebenso haben die Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation der mbP im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen und die Quantitätskriterien des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b) leg. cit. im Hinblick auf die Anzahl an Personen, die die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, nicht bestritten.

Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Rechtzeitigkeit und Legitimation der ggst. Popularbeschwerde der mbP können daher bedenkenlos dem ggst. Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zum fallggst. Erkenntnis des VfGH vom 13.03.2024, Zl. E 2493/2023

Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt, erhoben die Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023 im ersten Rechtsgang gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der dieses Erkenntnis vom 27.06.2023 mit Erkenntnis vom 13.03.2024, Zl. E 2493/2023 mit der Begründung aufhob, die Beschwerdeführer seien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden.

Soweit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im zweiten Rechtsgang relevant führt der VfGH hierin wie folgt aus:

„[..]6.Das Bundesverwaltungsgericht verletzt die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF, weil es die in Rede stehende Passage im Rahmen des Beitrages "Inside Demo – Die Welt der Coronaleugner" ausschließlich als Tatsachenmitteilung und demzufolge Information im Sinne von § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G qualifiziert und nicht (auch) der gesetzlichen Kategorie des Kommentares im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zuordnet, für die inhaltlich § 10 Abs. 7 ORF-G den Maßstab zur Beurteilung insbesondere auch der unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt gebotenen Recherchetätigkeiten des ORF bildet:

Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt dem Beitrag und seiner hier zentralen Passage (ausschließlich) die inhaltliche Aussage, der ORF informiere über die Tatsache, dass es sich bei der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten um eine rechtsextreme Gruppe handle. Damit deutet das Bundesverwaltungsgericht diese Passage im Gesamtzusammenhang des Beitrages in einer mit Art. 10 EMRK in Widerspruch stehenden Weise, weil es deren Bedeutungsgehalt einer kritischen Bewertung des Eindruckes, den das Verhalten der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten hervorruft, ausblendet.

Daher macht auch die (popular)beschwerdeführende Partei vor der KommAustria und beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend, dass der ORF mit dem Beitrag die Gruppe der weiß gekleideten Demonstranten als rechtsextrem "frame". Zum offenkundigen Framing der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten als rechtsextrem komme hinzu, dass im weiteren Beitrag an keiner Stelle eine ausgleichende Relativierung oder ein Statement des ORF erfolge, sondern das Foto der weiß gekleideten Gruppe von Personen in Braunau gezielt in den Zusammenhang des an dieser Stelle der Sendung pauschal erhobenen Vorwurfes, dass auch Rechtsextreme das Fahrwasser der Demonstrationen nutzen würden, gestellt würde.

6.2. Stellt man die schon im Titel des Beitrages zum Ausdruck kommende und etwa auch in der Anmoderation ausdrücklich angesprochene Intention des Beitrages, die Personen und Gruppierungen, die sich regelmäßig an "Anti Corona-Demonstrationen" beteiligen, und deren Beweggründe zu beleuchten, in Rechnung, so ergibt sich aus dem Beitrag zunächst, dass eine Gruppe weiß gekleideter, vollständig maskierter und insoweit anonym auftretender Demonstranten mehrfach an derartigen Demonstrationen teilgenommen hat. Dies ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass eine derselben Gruppierung zuzurechnende Anzahl von Personen ebenso vollständig weiß gekleidet und maskiert vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau für ein Foto posiert und dieses selbst im Internet verbreitet hat, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen mit ausgestrecktem (rechten) Arm zeigt.

Der Beitrag stellt nun zwischen der Teilnahme der in Rede stehenden Gruppe weiß gekleideter Demonstranten an "Anti Corona-Demonstrationen" und dem genannten Foto einen Zusammenhang her, dessen Aussage zunächst unzweifelhaft dahin geht, diese Gruppierung mit rechtsextremen Einstellungen in Verbindung zu bringen. Dies wird in der wesentlichen Passage vor allem durch den Hinweis vermittelt, dass die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten an "Anti Corona-Demonstrationen" teilnehme, was auch rechtsextreme Gruppierungen täten, die diese Demonstrationen für ihre Zwecke benützen würden. Das Foto der weiß gekleideten Gruppe von Personen in Braunau dient dem Beitrag damit als Anker und Begründung dafür, zum Ausdruck zu bringen, dass die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten es nicht scheut, in einem rechtsextrem konnotierten Kontext als Gruppierung aufzutreten und das mit ihrem Auftreten verbundene Anliegen in einen solchen Kontext zu stellen.

Diese Passage des Beitrages thematisiert damit das grundsätzliche Anliegen des gesamten Beitrages, darauf hinzuweisen, dass sich unter den Teilnehmern an "Anti Corona-Demonstrationen" nicht nur Personen (im Beitrag als "besorgte Bürgerinnen und Bürger" bezeichnet) befinden, die ihre Kritik an als grundrechtswidrig erachteten Maßnahmen der Behörden zur Pandemiebekämpfung vorbringen, sondern einerseits auch rechtsextreme Gruppierungen und Personen an diesen Demonstrationen teilnehmen, die diese für ihre Zwecke missbrauchen würden. Zum Spektrum der Teilnehmer an den Demonstrationen, worauf der Beitrag eben auch hinweist, zählt andererseits auch die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten, die den Kontext zu rechtsextremem Gedankengut jedenfalls nicht scheut und mit diesem Kontext auch spielt, um ihre Botschaften zu vermitteln.

6.3. In diesem Verständnis thematisiert der Beitrag ein heikles demokratisches und rechtsstaatliches Problem, indem er auch auf die Schwierigkeit der Darstellung von und kritischen Auseinandersetzung mit Personen und Gruppierungen hinweist, die derartige rechtsextreme Konnotationen nicht scheuen und auch unter Umständen suchen, sich aber einer eindeutigen Zuschreibung entziehen. Damit vermögen sie sich möglicherweise nicht nur über weite Strecken gegen eine unmittelbare Kritik an diesem Verhalten und den damit verbundenen Botschaften zu immunisieren, sondern es werden auch Personen und Gruppierungen, die auf derartigen Demonstrationen im Lichte des Art10 EMRK legitimerweise Kritik an staatlichen Maßnahmen artikulieren, insoweit mitdiskreditiert, als ein Eindruck, den extreme Personen und Gruppierungen durch ihre Teilnahme an solchen Demonstrationen offen erwecken, implizit verstärkt wird.

Solche Zusammenhänge zum Thema zu machen, liegt zunächst jedenfalls im Informationsauftrag des ORF, und zwar in einem umfassenden, Nachrichten im Sinne von §4 Abs5 Z1 ORF G und Kommentare und Sachanalysen im Sinne von §4 Abs5 Z3 ORF G gleichermaßen umfassenden Sinn. Es ist wesentlicher Teil des öffentlich rechtlichen Auftrages des ORF, solche Entwicklungen und Zusammenhänge aufzuzeigen und einer kritischen öffentlichen Diskussion auszusetzen, wie sie Art10 EMRK als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft vor Augen hat (vgl §10 Abs4 ORF G).

6.4. Damit ist es im Hinblick auf Art 10 EMRK entscheidend, die Aussagen des in Rede stehenden Beitrages für ihre Bewertung am Maßstab der Objektivität der Informationsvermittlung einerseits bzw. der kritischen Bewertung andererseits zuzuordnen und damit den jeweils unterschiedlichen Maßstäben, die § 4 ORF-G und § 10 ORF-G jeweils für die Beurteilung der Objektivitätsanforderungen vorgeben, entsprechend Rechnung zu tragen.

Dass der vorliegende Beitrag im Rahmen der Sendung "Thema" des ORF gesamthaft als "Reportage" bezeichnet werden kann, führt nicht dazu, dass alle Aussagen dieses Beitrages allein der Vermittlung von Nachrichten im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 1 ORF G zuzuordnen wären oder gar zugeordnet werden müssten. Vielmehr dienen gerade derartige "Reportagen" insbesondere auch der kritischen Bewertung tatsächlicher Ereignisse und ihrer Hintergründe.

Ausgehend von der Tatsache, dass eine Gruppe weiß gekleideter Demonstranten an "Anti Corona-Demonstrationen" teilnimmt und dass diese Gruppierung von sich aus in bestimmter Art und Weise vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau für ein Foto posiert, ist der im Beitrag in seiner zentralen Passage hergestellte Zusammenhang zu dem Gedankengut von rechtsextremen Personen, die ebenfalls an den "Anti Corona-Demonstrationen" teilnehmen, als kritische Bewertung des Verhaltens der Gruppe zu qualifizieren, mit dem diese gerade einen derartigen Kontext herstellt.

Eine solche kritische Bewertung des Verhaltens der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten kann im Lichte des Art. 10 EMRK von der Tatsache des von der Gruppe selbst im Internet veröffentlichten Fotos vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau ausgehen und das Verhalten der Gruppe in einen entsprechenden Zusammenhang stellen. Der Umstand, dass, wie die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, die weiß gekleideten Personen nicht nur vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler, sondern dort um den Mahnstein gegen Krieg und Faschismus gruppiert sind, vermag an dieser Zulässigkeit der kritischen Bewertung durch den ORF nichts zu ändern. Denn von seinem objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters ist diesem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeigt, eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen. Vielmehr muss sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entsteht, wenn man in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert.

6.5. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gruppierung selbst ausschließlich anonym, also unkenntlich in weiße Schutzanzüge gekleidet, auftritt, kommt es für die Beurteilung dieses Verhaltens auf den objektiven Erklärungswert dieses Verhaltens an. Eine ausschließlich anonym auftretende Gruppe muss sich in ihrem kommunikativen Eindruck an diesem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit messen lassen. Wenn – wie hier – die Einordnung und Bewertung dieses Verhaltens wegen der Anonymität nur wiederum anonym gruppenbezogen erfolgt und erfolgen kann (es gibt keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass die hinter der Maskierung stehenden Menschen einer [einschlägigen] Öffentlichkeit bekannt wären oder im Beitrag bekannt gemacht worden wären), ist es im Hinblick auf Art. 10 EMRK zulässig und ausreichend, für eine kritische Bewertung auf dieses anonyme Gruppenverhalten abzustellen.

Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass – wie in der kritischen Auseinandersetzung mit identifizierbaren Personen – journalistische Berichterstattung eine Stellungnahme der Betroffenen ermöglichen und daher die Anonymität aufdecken muss, um eine individuelle Aussage einzelner Mitglieder aus der anonymen Gruppe für diese zu erhalten, unterstellt das Bundesverwaltungsgericht den gesetzlichen Objektivitätsanforderungen einen die journalistische Berichterstattungsfreiheit verkennenden Inhalt. Wer anonym auftritt, setzt dieses anonyme Verhalten der öffentlichen und damit insbesondere journalistischen Beurteilung aus. Anderes gilt erst, wenn die journalistische Tätigkeit legitimierweise auch darauf abzielt, die hinter anonymen Gruppen stehenden individuellen Personen zu identifizieren und damit diese der öffentlichen Diskussion auszusetzen.

7. Diese im Hinblick auf Art10 EMRK relevanten Zusammenhänge hat das Bundesverwaltungsgericht verkannt, wenn es davon ausgeht, dass die einschlägige Passage im Gesamtzusammenhang des Beitrages ausschließlich am Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z1 iVm § 10 Abs. 5 ORF G zu messen wäre. Weiters hat es die Vorgaben des Art.10 EMRK dadurch verkannt, dass es den ORF im vorliegenden Fall jedenfalls gehalten gesehen hat, den Kontakt zu den die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten bildenden individuellen Personen herzustellen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern den §§ 4 und 10 ORF-G einen mit der durch Art. 10 EMRK geschützten Rundfunkfreiheit, insbesondere der journalistischen Gestaltungsfreiheit des ORF, nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt.“

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG haben die Verwaltungsgerichte, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.5. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Verletzung von § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G)

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G im Rahmen der in Rede stehenden Sendung „Thema“ vom 22.02.2021 dadurch verletzt habe, dass sich die im ggst. Sendungsbeitrag getroffene Aussage, dass es sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten, die bei einer „Anti-Corona-Demonstration“ und vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler zu sehen seien, um Rechtsextreme handle, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergeben habe.

Voranzustellen ist es, dass es nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, die tatsächlichen politischen Ansichten oder Hintergründe der im ggst. Beitrag bzw. dessen inkriminierter Passage gezeigten Personen bzw. Personengruppen zu beurteilen (vgl. hierzu auch die Punkte II.2.5 f der Beweiswürdigung). Vorrangig ist nach den Ausführungen des VfGH hinsichtlich der in Rede stehenden Zuschreibung in der ggst. Sendung zu prüfen, ob es sich um einen zulässigen „kritischen Kommentar“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G handelt. Erst in zweiter Linie bzw. in Bezug auf den übrigen Beitrag liegt nach Ansicht des VfGH eine Vermittlung von Information bzw. eine Reportage iSd § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G vor.

Gegen den im Spruchkopf bezeichneten Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer als Legalpartei (vgl. § 39 Abs. 2 KOG) mit gemeinsamem Schriftsatz eine fristgerechte und zulässige Beschwerde erhoben, die sich aus den folgenden – vom VfGH determinierten – Gründen als berechtigt erweist:

3.4.1. Zum Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 1 u. 3 iVm § 10 Abs. 5 u. 7 ORF-G allgemein und zur diesbezüglichen Judikatur

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist jede zulässige Darbietung des Erstbeschwerdeführers den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen. Das in § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle vom Erstbeschwerdeführer gestalteten Sendungen (vgl. VfSlg. 12.086/1989, 13.843/1994, 17.082/2003). Den Erstbeschwerdeführer treffen je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg. 17.082/2003).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei hat die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl. VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (vgl. BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die §§ 111 und 115 StGB sowie § 1330 ABGB. Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen (vgl. BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009, 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).

Eine kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei dem Erstbeschwerdeführer hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des BKS ist es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen (vgl. z.B. BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010).

Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den Erstbeschwerdeführer erfordert die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (vgl. VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Dies gilt nicht nur für Kommentare, Analysen und Moderationen im Sinne des § 10 Abs. 7 ORF-G, sondern auch für Informationen im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G. Bei dieser Nachprüfung ist die Regulierungsbehörde nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der Erstbeschwerdeführer einen von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können (BVwG vom 04.07.2017, W157 2117445-1/3E).

Das Objektivitätsgebot verpflichtet, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden (vgl. VfSlg. 12.491/1990). Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs besteht dabei grundsätzlich nicht: Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet, ist allein Sache des ORF (vgl. VfSlg. 13.338/1993).

Gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G hat der ORF bei der Gestaltung einer Sendung für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; weiters für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sowie für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen (vgl. BKS 01.07.2009, 611.968/0008-BKS/2009).

Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände des § 4 Abs. 5 ORF-G diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074).

§ 4 Abs. 5 ORF-G enthält unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der Erstbeschwerdeführer gestaltet. Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen müssen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Z 1), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen müssen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Z 2) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Z 3). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (§ 10 Abs. 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs. 7 ORF-G).

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was „Sache“ ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw. Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (VwGH 05.02.2020, Ra 2020/03/0009, unter Verweis auf u.a. VwGH v. 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009). Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch den ORF erfordert jedenfalls die objektive Vermittlung der Informationen und die sorgfältige Prüfung der Berichte, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen; dieser Maßstab gilt ebenso für Kommentare iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G.

Hieraus ergibt sich ebenso, dass zur Prüfung der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den Erstbeschwerdeführer nur jenes Recherchesubstrat heranzuziehen ist, das in zeitlicher Hinsicht bis zur Ausstrahlung der auf dem Prüfstand stehenden Sendung von den Redakteuren des Erstbeschwerdeführers zusammengetragen wurde. Wie bereits in der Beweiswürdigung thematisiert, ist ein Rechtfertigen von kontroverseren, letztlich gegen das Objektivitätsgebot verstoßenden Kommentaren oder Darstellungen in bereits ausgestrahlten Sendungen durch nach der Ausstrahlung eintretende Umstände oder getätigte Recherchen nicht mehr möglich.

3.4.2. Zur verfahrensggst. Sendung und zum Eindruck des Durchschnittsbetrachters

Unstrittig ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Sendung „Thema“ vom 22.02.2021 um eine typische Reportage-Sendung des Erstbeschwerdeführers zu unterschiedlichsten aktuellen Themen handelt, die dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G unterliegt. Die belangte Behörde wie auch das BVwG haben daher zu überprüfen, welcher Eindruck beim Durchschnittsbetrachter durch die in Rede stehende Sendung hinsichtlich der aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzw. Aussagen erzeugt wurde und in Folge, ob dieser Eindruck der aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzw. Aussagen im Lichte des Objektivitätsgebots Bestand haben kann, weil diesem erzeugten Eindruck ein ausreichendes und nach den Maßstäben journalistischer Sorgfalt erhobenes Recherchesubstrat zu Grunde liegt.

Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass sich der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde auf Seite 24 des angefochtenen Bescheides anschließt, dass aufgrund der Gestaltung der inkriminierten Passage (vgl. Punkt II.1.2.2), wonach, während die Sprecherin ausführt, dass Rechtsextreme das Fahrwasser der Demonstrationen nutzen würden, eine in weiß gekleidete Gruppe von Demonstranten bei einer „Anti-Corona-Demonstration“ gezeigt wird, unmittelbar im Anschluss in Überblendung das Bild von weiß gekleideten Demonstranten um den Gedenkstein vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler eingeblendet wird, während die Sprecherin ausführt, dass in weiß gekleidete Demonstranten im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau posiert haben, und danach in Überblendung die Person Gottfried KÜSSEL bei einer Demonstrationsteilnahme gezeigt wird, wobei von der Sprecherin ausgeführt wird „Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis Gottfried Küssel auf, zuletzt in Wien“, beim Durchschnittsbetrachter keinen anderen Eindruck zulässt, als jenen, dass der Erstbeschwerdeführer die Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten in Wien, v.a. aber jene auf dem eingeblendeten Foto in Braunau als Rechtsextreme bezeichnet und diesen eine Verbindung mit der dem neonazistischen Spektrum zuzuordnenden Person Gottfried KÜSSEL unterstellt.

Die hierzu von den Beschwerdeführern ausgeführten Argumente, wonach der Durchschnittsbetrachter dementgegen davon ausgehe, dass damit gesagt werden würde, dass ganz allgemein rechtsextreme Personen auf diesen Corona-Maßnahmendemonstrationen anwesend wären, jedoch mit diesem „Voice-Over“ nicht die zu diesem Zeitpunkt explizit gezeigten Personen als rechtsextrem bezeichnet werden würden, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Schon allein die Kürze dieser Passage mit ca. 14 Sekunden samt dreier Überblendungen ohne weitere Klarstellung oder Erläuterung lässt dem Durchschnittsbetrachter gar keine Zeit, einen anderen Eindruck, als den oben Dargestellten zu erhalten. Auch weist die mbP nicht zu Unrecht auf widersprüchliche Argumentationen der Beschwerdeführer in der Beschwerde, ihren weiteren Schriftsätzen und den Verhandlungen hin: Im Verlauf des Verfahren versuchten die Beschwerdeführer wiederholt, durch Verweis auf die Einschätzung des BMI wonach sich auf derartigen Corona-Maßnahmendemonstrationen auch Rechtsextreme aufhalten würden und durch Verweis auf die Einschätzung der IKG, wonach das Foto vor dem Hitler-Geburtshaus sekundärer Antisemitismus darstelle, die während der Einblendung der Bilder der weiß gekleideten Demonstranten zuerst in Wien und dann in Braunau getätigte Aussage im Nachhinein dahingehend zu rechtfertigen, dass „Rechtsextreme das Fahrwasser der Demonstrationen nutzen würden“. Gleichzeitig argumentierten die Beschwerdeführer, die in diesem Beitrag eingeblendeten Gruppen bzw. gezeigten Personen seien gar nicht als rechtsextrem bezeichnet worden, woraus zu schließen wäre, dass diese das auch nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht sind. Es erschließt sich dem erkennenden Senat jedoch nicht, warum die Beschwerdeführer umfangreiches Vorbringen zur recherchebedingten Untermauerung der Teilnahme von Rechtsextremen an diesen Corona-Maßnahmendemonstrationen im Allgemeinen erstatten (wobei diese Aussage per-se gar nicht auf dem Prüfstand steht), wenn sie doch selbst davon ausgehen, dass in der in Rede stehenden Sendung des Erstbeschwerdeführers - ihren eigenen Angaben nach - keine der im gesamten Beitrag gezeigten Gruppen bzw. Personen als rechtsextrem bezeichnet wurde.

Somit überzeugen diese Einwände der Beschwerdeführer nicht, wobei zudem festzuhalten ist, dass für den ggst. beim Durchschnittsbetrachter erzeugten Eindruck nicht nur der gesprochene Text, sondern vor allem auch der Kontext mit der Schnittabfolge der gezeigten Bilder ausschlaggebend ist. Hier ist hervorzuheben, dass insbesondere durch die unmittelbare Überblendung von dem in Rede stehenden Foto in Braunau auf zwei Bilder, die nach den festgestellten Angaben in der Sendung Gottfried KÜSSEL zeigen, unter sprachlichem Verweis der Teilnahme dieser Person an Demonstrationen für den Durchschnittsbetrachter eine deutlich konfirmierende Wirkung hinsichtlich der Zuschreibung einer rechtsextremen Einstellung an die unmittelbar zuvor gezeigte Gruppe weiß gekleideter Demonstranten eintritt und damit erkennbar zwischen der gezeigten Gruppe auf dem Foto in Braunau und der vorgenannten Person eine Verbindung hergestellt wird.

Zusammengefasst ist die diesbezügliche Wertung der belangten Behörde, wonach mit Aufmachung, Bildschnitt und gesprochenem Text der inkriminierten Passage, die gezeigte Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in Wien und in Braunau als Rechtsextreme bezeichnet worden sei, nicht zu beanstanden. Zumindest diese Einschätzung teilt im Übrigen dem Grunde nach auch der VfGH in seinem fallggst. Erkenntnis vom 13.03.2024 (vgl. dessen Rn. 29).

3.4.3. Zur Einhaltung der aus dem Objektivitätsgebot hinsichtlich des „kritischen Kommentars“ iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zu dem in Rede stehenden Foto samt weiteren Bildschnitt.

Wie sich aus der zitierten Judikatur der Höchstgerichte ergibt, entspricht der Erstbeschwerdeführer - soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom Erstbeschwerdeführer) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde – im nachprüfenden Verfahren – als ausreichend erachtet wird.

Im angefochtenen Bescheid kommt die belangte Behörde hinsichtlich der Frage ob sich die im inkriminierten Beitrag getroffenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers aus den von diesem herangezogenen Recherchequellen ergeben und ob bei dieser Darstellung nicht auch der Standpunkt der erwähnten Gruppierung dargestellt hätte werden müssen, zum Schluss, dass das von der Redaktion zusammengetragene Recherchesubstrat keine ausreichende Grundlage darstellt, um eine bestimmte Gruppe von Teilnehmern einer „Anti-Corona-Demonstration“ bzw. Demonstranten vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler als Rechtsextreme zu bezeichnen.

Hierzu ist einleitend anzumerken, dass die belangte Behörde die beanstandete Kommentierung zu dem in Rede stehenden Foto aus Braunau samt Bildschnitt und Überblendung zu einer anderen Demonstration, an der eine bekannte Person aus der rechtsextremen Szene teilnahm, als Vermittlung von Information bzw. als Reportage iSd § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G qualifiziert hat. Wie dem Erkenntnis vom 13.03.2024 des VfGH zu entnehmen ist, teilt dieser diese Einordnung hinsichtlich der in Rede stehenden Passage der Sendung „Thema“ nicht, sondern bewertet diese als „kritischen“ Kommentar iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G für den § 10 Abs. 7 leg. cit. die Determinanten der Einhaltung des Objektivitätsgebotes darstellt. Nach Ansicht des VfGH bedeutet die bloße Tatsache, dass eine Sendung überwiegend der Definition der Reportage iSd § 4 Abs. 5 Z 1 leg. cit. unterfällt nicht, dass darin nicht auch „kritische Bewertungen“ des Berichteten iSv Kommentaren iSd § 4 Abs. 5 Z 3 leg. cit. enthalten sein könnten (Rn. 34f des fallggst. VfGH Erkenntnisses).

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Objektivitätsmaßstab für Kommentare iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G anhand des § 10 Abs. 7 ORF-G zu beurteilen, wonach der Erstbeschwerdeführer zu prüfen hat, ob die Grundlagen für einen Kommentar auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen; weiters haben Kommentare sachlich zu sein.

Der VfGH lässt in seinem fallggst. Erkenntnis vom 13.03.2024, Zl. E 2493/2023 ab Rn. 30f keinen Zweifel daran, dass seiner Ansicht nach die inkriminierte Passage der Sendung „Thema“ als Kommentar iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G im Hinblick auf das „Grundanliegen“ der Reportage zu verstehen ist, welches darin liege, darauf hinzuweisen, dass sich unter den Teilnehmern an „Anti-Corona-Demonstrationen“ nicht nur Personen (im Beitrag als „besorgte Bürgerinnen und Bürger“ bezeichnet) befinden, die ihre Kritik an als grundrechtswidrig erachteten Maßnahmen der Behörden zur Pandemiebekämpfung vorbringen, sondern einerseits auch rechtsextreme Gruppierungen und Personen an diesen Demonstrationen teilnehmen, die diese für ihre Zwecke missbrauchen würden. In diesem Verständnis – so die Worte des VfGH – thematisiere der Beitrag ein heikles demokratisches und rechtsstaatliches Problem, indem er auch auf die Schwierigkeit der Darstellung von und kritischen Auseinandersetzung mit Personen und Gruppierungen hinweise, die derartige rechtsextreme Konnotationen nicht scheuen und unter Umständen sogar suchen, sich aber einer eindeutigen Zuschreibung entziehen würden. Damit vermögen sie sich möglicherweise nicht nur über weite Strecken gegen eine unmittelbare Kritik an diesem Verhalten und den damit verbundenen Botschaften zu immunisieren, sondern es werden auch Personen und Gruppierungen, die auf derartigen Demonstrationen im Lichte des Art. 10 EMRK legitime Kritik an staatlichen Maßnahmen artikulieren, insoweit mitdiskreditiert, als ein Eindruck, den extreme Personen und Gruppierungen durch ihre Teilnahme an solchen Demonstrationen offen erwecken, implizit verstärkt werde.

In weiterer Folge lässt der VfGH ab Rn. 35f des fallgsst. Erkenntnis vom 13.03.2024 keinen Zweifel daran, dass der ORF – aus seiner Sicht – die Objektivitätskriterien der als Kommentar iSd § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G ausgeprägten „kritischen Bewertung“ des in Rede stehenden Fotos aus Braunau samt anschließender Überblendung zu einer anderen Demonstration iSd § 10 Abs. 7 ORF-G eingehalten hat, da seiner Ansicht nach diese „kritische Bewertung“ weder unsachlich war und auch auf nachvollziehbaren Tatsachen beruht hat. Der Erstbeschwerdeführer durfte – so der VfGH – angesichts des Ortes und der Aufmachung des Fotos das Verhalten der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in einen entsprechenden Zusammenhang stellen (Sachlichkeitsgebot) und sich hinsichtlich der Frage Nachvollziehbarkeit damit begnügen, auf dessen objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Dem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeige, sei eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen bzw. müsse sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entstehe, wenn man in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiere. Aus diesen Ausführungen des VfGH tritt insbesondere hervor, dass der VfGH nicht auf die konkreten Entstehungsumstände des Fotos abstellt, sondern durch Anknüpfung an den „objektiven Erklärungswert“ und die Veröffentlichung des Fotos letztlich durch die Gruppe selbst auch den Erstbeschwerdeführer dahingehend exkulpiert, diese Entstehungsumstände des Fotos nicht durch weitere Recherchen im Hinblick auf das Gebot der Nachvollziehbarkeit erhoben zu haben. Der VfGH sieht daher in dieser „kritischen Bewertung“ keine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Äußerung, die beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich einen verzerrten Eindruck entstehen lasse.

Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes iSd § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G durch den Erstbeschwerdeführer ist durch die von der belangten Behörde beanstandete Passage in der in Rede stehenden Sendung „Thema“ vom 22.02.2021 aus Sicht des VfGH und gemäß § 87 Abs. 2 VfGG in Bindung an diese Rechtsansicht aus Sicht des BVwG nicht gegeben.

Soweit im Übrigen am Rande dieses kritischen Kommentars noch teils eine Informationsvermittlung iSd § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G erblickt werden kann, stellt der VfGH – wie aus Rn. 37 f des fallgst. Erkenntnis vom 13.03.2024 hervorgeht, dahingehend auf das „anonyme Gruppenverhalten“ ab. Eine ausschließlich anonym auftretende Gruppe müsse sich in ihrem kommunikativen Eindruck an diesem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit messen lassen. Wenn – wie hier – die Einordnung und Bewertung dieses Verhaltens wegen der Anonymität nur wiederum anonym gruppenbezogen erfolgt und erfolgen kann (es gäbe keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass die hinter der Maskierung stehenden Menschen einer [einschlägigen] Öffentlichkeit bekannt wären oder im Beitrag bekannt gemacht worden wären), sei es im Hinblick auf Art. 10 EMRK zulässig und ausreichend, für eine kritische Bewertung auf dieses anonyme Gruppenverhalten abzustellen. Daraus, dass es sich somit nicht um identifizierbare Personen handelt, leitet der VfGH ab, dass der Grundsatz „audiatur et altera pars“ insoweit suspendiert ist, als der Erstbeschwerdeführer in dieser Passage der Sendung eben auf diesen anonymen Gruppeneindruck abstellen durfte; dies ohne Notwendigkeit den (anonym bleibenden) Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen zu müssen. Wer – so der VfGH – anonym auftrete, setze dieses anonyme Verhalten der öffentlichen und damit insbesondere journalistischen Beurteilung aus. Anderes gelte erst, wenn die journalistische Tätigkeit legitimierweise auch darauf abziele, die hinter anonymen Gruppen stehenden individuellen Personen zu identifizieren und damit diese der öffentlichen Diskussion auszusetzen.

Zusammengefasst sieht daher der VfGH – und somit folglich gemäß § 87 Abs. 2 VfGG in Überbindung dieser Rechtsansicht das BVwG – in der inkriminierten Passage der in Rede stehenden Sendung auch keine Verletzung von § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G durch den Erstbeschwerdeführer.

Aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde daher zu Unrecht der von der mbP eingebrachte Popularbeschwerde Folge gegeben und einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot iSd § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G festgestellt. Den Beschwerden des Erst- und Zweitbeschwerdeführers war daher stattzugeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend in vollständiger Neufassung abzuändern, dass die von der mbP gem. § 36 Abs. 1 lit. b) leg. cit. eingebrachte Popularbeschwerde inhaltlich abgewiesen wird.

3.5. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides (Veröffentlichung der Entscheidung, Übermittlung von Aufzeichnungen)

Den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides ist mangels nunmehr festgestellter Rechtsverletzung des ORF-G die Rechtsgrundlage entzogen, weshalb diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben waren.

ZU SPRUCHTEIL B):

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten des Objektivitätsgebots iSd ORF-G ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben.

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