Bundesverwaltungsgericht W290 2302839-1

W290 2302839-1Tribunale amministrativo federale28 nov 2024

Regest

Deutschkenntnisse Kommunikationsplattform Nichtbescheid Revision zulässig Sprachkenntnisse Unzulässigkeit der Beschwerde unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W290 2302839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W290.2302839.1.00

Spruch

W290 2302839-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Anna WALBERT-SATEK und Mag. Michaela RUSSEGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, gegen die als „Removal Order“ bezeichnete Entfernungsanordnung der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , Referenznummer XXXX , den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):

1. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, einem Hostingdiensteanbieter iSd Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (im Folgenden: VO 2021/784/EU) mit Sitz in Irland, die hier angefochtene, auf Art. 3 VO 2021/784/EU gestützte und als „Removal Order“ bezeichnete Entfernungsanordnung. Diese Entfernungsanordnung verfasste die belangte Behörde (unter Verwendung des in Anhang I der VO 2021/784/EU enthaltenen Formulars) in englischer Sprache.

2. Gegen diese Entfernungsanordnung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.11.2024 Beschwerde, die die belangte Behörde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

II. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich zweifelsfrei auf dem vorliegenden Aktenmaterial.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Dies bedeutet, dass sie die offizielle Sprache ist, in der die Anordnungen der Staatsorgane ergehen müssen, und in der alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233/1981); dies gilt ungeachtet der Sprachkenntnisse der Partei (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0178).

Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein „rechtliches Nichts“ (VwGH 17.05.2011, 2007/01/0389).

Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Staatssprache ist – von sich aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (s. zB Art. 76 Abs. 7 VO 883/2004/EG zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) oder aus allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts iSd Art. 9 Abs. 1 ergebenden Fällen abgesehen – nur dort zulässig, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist. Entsprechende Ausnahmen sind gemäß Art. 66 Abs. 3 und 4 StV St. Germain sowie Art. 7 StV Wien für sprachliche Minderheiten vorzusehen (Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 8 Rz 4, Stand 20.6.2020, rdb.at).

2. Vor diesem Hintergrund ist die hier angefochtene, auf Art. 3 VO 2021/784/EU gestützte, als „Removal Order“ bezeichnete und in englischer Sprache verfasste Entfernungsanordnung der belangten Behörde schon aus diesen Gründen nicht als Bescheid zu qualifizieren.

Der vorliegende Sachverhalt weist keinen Bezug zu sprachlichen Minderheiten auf. Der Gebrauch einer anderen als der deutschen Staatssprache ergibt sich vorliegend zudem nicht aus dem nationalen oder dem EU-Recht. Insbesondere enthalten weder das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G) noch die VO 2021/784/EU eine ausdrückliche Ermächtigung, die die Verwendung einer anderen (hier: der englischen) Sprache gestattet.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 VO 2021/784/EU, wonach der Hostingdiensteanbieter die Amtssprachen der Unionsorgane anzugeben hat, in denen eine Kontaktaufnahme mit der Kontaktstelle möglich ist und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen nach Art. 3 VO 2021/784/EU stattfindet. Der belangten Behörde wäre es unbenommen gewesen, der Beschwerdeführerin die Übersetzung einer in deutscher Sprache verfassten Entfernungsanordnung zu übermitteln.

3. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Angaben in „Section A“ der Entfernungsanordnung („ XXXX “) als Bescheidadressatin hinreichend gekennzeichnet gewesen wäre (vgl. zB VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005 mwN).

Weiters kann dahinstehen, ob eine Entfernungsanordnung gemäß Art. 3 VO 2021/784/EU in Ansehung des in Anhang I der VO 2021/784/EU enthaltenen und zu verwendenden Formulars konzeptionell überhaupt die (Mindest-)Anforderungen an die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Bescheids erfüllt oder ob der nationale Gesetzgeber gemäß Art. 9 Abs. 3 VO 2021/784/EU dazu verpflichtet wäre, (zB analog zum Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 2021/784/EU, das die zuständige Behörde nach Eingang eines Antrags des von der Entfernungsanordnung betroffenen Hostingdiensteanbieters verpflichtet, eine „begründete Entscheidung“ zu erlassen) ein Rechtsmittel gegen die Entfernungsanordnung zu schaffen, mit dem in weiterer Folge die Erlassung eines im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheids bewirkt werden kann.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine auf Art. 3 VO 2021/784/EU gestützte Entfernungsanordnung als Bescheid zu qualifizieren ist, könnte künftig in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Soweit ersichtlich, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Thema noch nicht befasst.

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