Bundesverwaltungsgericht G303 2283262-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2283262.1.00
Spruch
G303 2283262-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.11.2023, Zl. OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.08.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. Im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.08.2023 (am selben Tag vidiert von Dr. XXXX ), wird aufgrund der Aktenlage, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Mastdarmkrebs – operiert 05/2014 nach neoadjuvanter Radio-Chemotherapie
2 Stufen über dem unteren RSW nach kurativer extrem tiefer anteriorer Rektumresektion mit mesorektaler Excission und colo-analem Pouch nach imitativer neoadjuvanter Radio-Chemotherapie ohne Hinweis für Rezidiv auch nach Ablauf der Heilbewährung aber bleibender lokaler Beschwerdesymptomatik
13.01. 02
30
Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 22.08.2023 wurde dem BF das Ergebnis der unter Punkt I.2.1. angeführten medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie neue Beweismittel vorzulegen.
3.1. Mit E-Mail vom 30.08.2023 sowie mit Schreiben vom 31.08.2023 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass der Gutachter befangen sei, da dieser beim gleichen Dienstgeber ( XXXX ) beschäftigt sei. Trotz ärztlicher Schweigepflicht belaste den BF der Umstand enorm, dass nun ein Mitarbeiter über die Ausprägung seiner Krebserkrankung Kenntnis erlangt habe. Auch wurde seitens des BF beanstandet, dass er nicht zur Befunderhebung eingeladen worden und bei Feststellung der schweren Befundleserlichkeit infolge der Kopierqualität keine Rücksprache mit ihm erfolgt sei. Dem BF sei keine Möglichkeit gegeben worden, die Einschränkungen seiner Erkrankung im täglichen Leben darzulegen und habe somit auch keine Würdigung durch den Gutachter erfolgen können.
4. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF die Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
4.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 09.11.2023 (vidiert am selben Tag von Dr. XXXX ) wurde - nach persönlicher Untersuchung des BF am 04.10.2023 – im Wesentlichen folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Mastdarmkrebs (OP 5/2014)
Oberer Rahmensatzwert, da berichteter imperativer Stuhldrang und fallweise Inkontinenz, Zustand nach tiefer Rektumresektion, lokale Beschwerdesymptomatik, entferntes Malignom mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit nach Abschluss der fünfjährigen Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv, psychische Begleitreaktion durch Einschränkungen im Alltag mitberücksichtigt
13.01. 02
40
2
Varusbeinachse beidseits
GZ, unterer Rahmensatzwert, da Orthesenversorgung bei stärkerer Belastung erforderlich, gering eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit
02.05. 36
30
Gesamtgrad der Behinderung40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Gesundheitsstörung (GS) 1 ergebe, die GS 2 hebe bei fehlender negativer wechselseitiger Beeinflussung nicht weiter an.
Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die GS 1 entsprechend den anamnestischen Angaben um eine Stufe angehoben worden und die GS 2 neu hinzugekommen sei, da diese Gesundheitsschädigung bei der Vorbegutachtung nicht vorgebracht worden sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Gutachten von Dr. XXXX . Nach diesem betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
6. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 28.11.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2023, binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der Gutachterin der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes kein „sportlicher Typ“ sei. Der BF habe im Rahmen der Befunderhebung ausgeführt, dass seine Knie- und Sprunggelenke grundsätzlich immer schmerzen würden, der Schmerzzustand würde sich bei Belastung und nach Belastung jedoch dramatisch verschlechtern. Auch habe der BF gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass er die Orthesen nur nicht im Büro trage, da diese im Sitzen keinerlei entlastende oder führende Funktion erfüllen bzw. Wirkung entfalten würden und der BF das Tragen der Orthesen im Sitzen als massiv störend empfinde. Die gutachterliche Feststellung, wonach die Orthesen-Versorgung allenfalls nur bei „stärkerer“ Belastung erforderlich sei, sei jedenfalls nicht zutreffend. Aufgrund der ausgeprägten orthopädischen Probleme befinde sich der BF in fachärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Laut vorgelegtem fachärztlichen Befundbericht werde aufgrund der Mobilitätseinschränkung ein bevorzugtes Parken mit dem KFZ infolge der immobilisierenden Schmerzsymptomatik empfohlen. Aus diesem Grund werde ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt. Zur vorliegenden Stuhlinkontinenz wurde festgehalten, dass der BF immer Einlagen trage und die Konsistenz des Stuhles in der Regel weich sei. Im Gutachten sei jedoch unerwähnt geblieben, dass der Stuhl teilweise auch dünnflüssig sei. Der häufige Stuhlaustritt sei der Grund für die regelmäßige Einnahme von Medikamenten (Imodium, Enderobene etc.) und ständige Verwendung der Einlagen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.12.2023 vorgelegt.
8. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
8.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 20.07.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.06.2024, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Mastdarmkrebserkrankung, operiert 5/2014 mit coloanalem Pouch nach Radiochemotherapie, reaktive psychische Begleitreaktion
oberer Rahmensatzwert, nach Ablauf der Heilungsbewährung bei verbleibenden imperativen Stuhlbeschwerden und Notwendigkeit des Tragens von dünnen Inkontinenzeinlagen nach extrem tiefer anteriorer Rektumresektion und Pouch. Kein Nachweis von Rezidiven, kein Nachweis einer Metastasierung.
13.01. 02
40
2
Achsenfehlstellung an beiden unteren Extremitäten.
GZ bei klinisch vergleichbarem Bild
Unterer Rahmensatzwert, da freie Beweglichkeit bzw. im linken Sprunggelenk leichte Bewegungseinschränkung besteht, die Notwendigkeit des Tragens von Orthesen bei Belastung wurde hier eingerechnet.
02.05. 36
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch die GS 2 nicht weiter angehoben werde, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung durch diese GS vorliege.
Die GS 1 beinhalte sämtliche mit der Grunderkrankung und der Therapie in Zusammenhang stehenden Erkrankungen bzw. Einschränkungen nach Ablauf der Heilungsbewährung. Die zeitweise bestehende Inkontinenz mit Notwendigkeit des Tragens von 2-3 Damenslipeinlagen täglich sei hier berücksichtigt worden.
Die GS2 werde hier eingeschätzt. Es bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk links, ansonsten eine freie Beweglichkeit. Die Achsenfehlstellung mit Notwendigkeit des Tragens von Orthesen bei Belastung sei hier berücksichtigt worden.
Das Vorgutachten sei nachvollziehbar und werde vollinhaltlich unterstützt. Es komme zu keiner Veränderung der Einschätzung im Vergleich zu der bereits in Auftrag gegebenen Einschätzung.
9. Das Ergebnis der unter Punkt I.8.1. angeführten medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.08.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
9.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim BF konnten folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen festgestellt werden:
Zustand nach Mastdarmkrebs, operiert 5/2014, mit coloanalem Pouch nach Radiochemotherapie, reaktive psychische Begleitreaktion und imperative Stuhlbeschwerden (Grad der Behinderung: 40 %)
Achsenfehlstellung an beiden unteren Extremitäten (Grad der Behinderung: 30 %)
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF stehen die Folgen der Mastdarmkrebserkrankung mit einem Grad der Behinderung von 40 %. Das weitere Leiden „Achsenfehlstellung der beiden unteren Extremitäten“ führt mangels wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Weitere behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen konnten nicht festgestellt werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 von Hundert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesem Auszug konnte auch festgestellt werden, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ist aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 20.07.2024, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkung zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der beiden Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt.
Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 09.11.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, ergeben sich keine Änderungen des Gesamtgrades der Behinderung.
Die Sachverständige Dr. XXXX führte nachvollziehbar aus, dass die mit der Mastdarmkrebserkrankung zusammenhängenden Einschränkungen, insbesondere die zeitweise bestehende Inkontinenz und die Notwendigkeit des Tragens von Einlagen, im Rahmen der Einschätzung dieses Leidens berücksichtigt wurden.
Gutachterlich wurde festgehalten, dass die Einschätzung des weiteren Leidens „Achsenfehlstellung der unteren Extremitäten“ auch die Notwendigkeit des belastungsabhängigen Tragens von Orthesen berücksichtigt. Eine abweichende Einschätzung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten konnte jedoch medizinisch nicht objektiviert werden, da nur eine leichte Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk besteht.
Es wurde ein Grad der Behinderung von insgesamt 40 v.H. objektiviert, da zwischen den beiden vorliegenden Leiden keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und sich damit der Gesamtgrad der Behinderung allein aus dem führenden Leiden „Zustand nach Mastdarmkrebs“ ergibt.
Weitere behinderungsrelevante Leiden des BF konnten im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 20.07.2024 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wird nunmehr der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte bei nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung der ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt werden.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
In der vorliegenden Rechtssache sind mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger sowie Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert sind, nicht gegeben.
Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich das Begehren des BF in der Beschwerde auf Ausstellung eines Parkausweises betrifft, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) ist. „Sache“ des bekämpften Bescheides war der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Daher war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, ob der BF dem Kreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.