Bundesverwaltungsgericht G310 2289802-1

G310 2289802-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G310 2289802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2289802.1.01

Spruch

G310 2289802-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei RAST MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten IV. und VI. richtig zu lauten hat:

„IV. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit November 2016 durchgehend im Bundesgebiet.

Am XXXX .2016 ehelichte er eine in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin. Aufgrund eines Antrages vom 12.12.2016 wurde ihm wegen dieser Ehe eine von 25.01.2017 bis 25.01.2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt.

Die Ehe wurde am XXXX .2017 geschieden. Der BF stellte am 18.01.2022 einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte.

In weiterer Folge wurden mit undatiertem Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX , Magistratsabteilung 35 (MA35), Zl. XXXX , zugestellt am 25.07.2022, die Verfahren hinsichtlich der Anträge des BF vom 12.12.2016 und 18.01.2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und zurückgewiesen, da der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anträge vom 12.12.2016 sowie vom 18.01.2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen wurden und festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht fällt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2023 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Am 29.11.2023 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Neben dem Antragsformular wurden eine Passkopie, Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln übermittelt.

Am 19.12.2023 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 09.01.2024 wurde der BF über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Am 25.01.2024 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF samt Vorlage von Urkunden, Integrationsnachweisen sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln ein.

Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.11.2023 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das BFA begründete die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet vorliege, der BF keine wesentliche integrative Eingliederung erreicht habe, zumal er eine Scheinehe eingegangen sei, keine Abhängigkeitsverhältnisse aufweise und Schwarzarbeit ausüben würde. Der BF sei bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen, um sich Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen und einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Durch sein Verhalten habe er das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Seine sofortige Ausreise liege im öffentlichen Interesse, um zu verhindern, dass er sich den Unterhalt im Bundesgebiet weiterhin durch illegale Quellen finanziere. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Krankheiten wurde seitens des BFA vor Erlassung des Bescheids Rücksprache mit dem chefärztlichen Dienst des Bundeministeriums für Inneres gehalten und weiters eine Staatendokumentationsanfrage gestellt. Demnach liegt keine akut lebensbedrohliche Erkrankung vor und ist die Behandlungsmöglichkeit in Nordmazedonien gegeben.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.04.2024 beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neben der Stattgabe und Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; in eventu stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen, zumal er mittlerweile in sozialer und beruflicher Hinsicht integriert sei. Er sei regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen, spreche Deutsch und könne aus eigenem die Mietkosten für seine Wohnung tragen. Der BF sei schwer krank, leide an Herzproblemen, einer Schlafapnoe sowie einer chronischen Bronchitis. Dadurch benötige er medizinische Behandlung im Bundesgebiet, die im Heimatland nicht ersetzt werden könne. Neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen, wurden auch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, Einkommensteuerbescheide von 2018 und 2019 sowie Unterlagen zur Gewerbeberechtigung des BF vorgelegt.

Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 10.04.2024, G310 2289802-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 10.07.2024 langten weitere medizinische Beweismitteln des BF ein.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger mit mazedonischer Muttersprache. Der BF verfügt über einen gültigen nordmazedonischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Der BF ist seit 08.11.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Am XXXX .2016 ehelichte er eine in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin. Aufgrund eines Antrages vom 12.12.2016 hatte der BF von 25.01.2017 bis 25.01.2022 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin inne. Einen neuerlichen Antrag brachte er am 18.01.2022 ein. Die Ehe wurde am 12.12.2017 geschieden.

In weitere Folge wurden die Verfahren hinsichtlich seiner Anträge vom 12.12.2016 und 18.01.2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen und schlussendlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht fällt.

Am 29.11.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.

Der BF war von XXXX .2017 bis XXXX .2017 als Arbeiter bei der XXXX GmbH beschäftigt.

Am 21.08.2017 wurde dem BF eine Gewerbeberechtigung „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ erteilt. Seitdem war er bis zum XXXX .2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert. Er erzielte mit seiner Reinigungsfirma ein Einkommen im Jahr 2019 in Höhe von EUR 9.663,01, und im Jahr 2018 in Höhe von EUR 6.906,62.

Der BF verfügt über einen Vorvertrag, datiert mit 24.01.2024, bei einer Gärtnerei namens „ XXXX “. Seit XXXX .2024 ist er jedoch als Arbeiter bei „ XXXX “ beschäftigt.

Der BF ist arbeitsfähig. Er leidet an Herzproblemen, einer Schlafapnoe sowie einer chronischen Bronchitis. Er befindet sich in medizinischer Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Nordmazedonien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden des BF ist in Nordmazedonien gewährleistet und auch zugänglich.

Weitere integrationsbegründende Umstände können nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.

Es liegt keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vor.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nordmazedonien betreffend „Obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP“ vom 26.02.2024:

„Patient: Mann, 37 Jahre

Diagnose(n): obstruktives Schlafapnoesyndrom

Behandlung(en): CPAP-Maske (ResMed Air Sense 10 Auto Set; mask: Air Fit F 20 medium)

Sind CPAP-Geräte zur Behandlung von Schlafapnoe vorhanden bzw. können diese im Herkunftsstaat gewartet werden?

Sind Behandlungshindernisse in Bezug auf Schlafapnoe im Herkunftsstaat bekannt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen:

Für das fragliche CPAP-Gerät sind Wartung und Reparatur, sowie CPAP-Therapie (auch für den Heimgebrauch), sowie die fragliche Gesichtsmaske in Nordmazedonien (Skopje) verfügbar. Weiters sind stationäre und ambulante (Folge-) Behandlung durch Lungenfachärzte und Diagnose in einem Schlaflabor in Nordmazedonien (Skopje) verfügbar. Weiters sind Unterkiefer-(Vorschub-)Schienen für obstruktive Schlafapnoe, Schnarchen usw., diagnostische Tests zur Messung des Sauerstoffgehalts im Blut (z. B. Pulsoximetrie), Diagnosetest zur Messung des Sauerstoffgehalts im Blut für den Hausgebrauch, eine BiPAP-Therapie und die dafür notwendigen medizinischen Geräte für den Heimgebrauch in Nordmazedonien (Skopje) verfügbar.

Sollte es in Zukunft nötig sein, sind auch folgende chirurgische Optionen für die Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe in Nordmazedonien (Skopje) verfügbar: Tracheostomie; Uvulopalatopharyngoplastik (besteht aus einer Tonsillektomie und der Entfernung des Zäpfchens und eines Teils des weichen Gaumens); sowie Maxillomandibuläre Vorschuboperation.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als Anlage übermittelt bzw. liegen im Archiv der Staatendokumentation auf:

Local MedCOI Expert via EUAA MedCOI (22.2.2024): AVA 17834, Zugriff 26.2.2024“

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Gerichtsakts des BVwG, der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität und Staatszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum XXXX .2026 gültigen Reisepasses.

Aus dem Fremdenregister geht hervor, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt.

Seine mazedonischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Wohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe konnte anhand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023, festgestellt werden. Daraus sowie aus dem vorgelegten Scheidungsurteil ergibt sich auch die Scheidung. In der Beschwerde wird die Aufenthaltsehe nicht bestritten.

Die ihm erteilte Aufenthaltskarte und gestellten Anträge basieren auf den Eintragungen im Fremdenregister sowie den Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .2023.

Die Feststellungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens seitens des Amtes der Wiener Landesregierung und zur Abweisung durch das Verwaltungsgericht XXXX gründen sich auf das im Akt einliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX .2023.

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht hervorgekommen, zumal der BF selbständig tätig war und seit XXXX 2024 als Arbeiter beschäftigt ist.

Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben in den Stellungnahmen und in der Beschwerde. Zudem wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln übermittelt. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Krankheiten wurde seitens des BFA Rücksprache mit dem chefärztlichen Dienst des Bundeministeriums für Inneres gehalten und weiters eine Staatendokumentationsanfrage gestellt. Demnach liegt keine akut lebensbedrohliche Erkrankung vor und ist die Behandlungsmöglichkeit in Nordmazedonien gegeben. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dem BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende nordmazedonische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist eine CPAP-Therapie sowie die stationäre und ambulante Behandlung durch Lungenfachärzte in Nordmazedonien verfügbar. Des Weiteren werden chirurgische Eingriffe wie Tracheostomie; Uvulopalatopharyngoplastik sowie Maxillomandibuläre Vorschuboperation in Skopje durchgeführt.

Seine Beschäftigungsverhältnisse gehen aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor. Ebenso lässt sich daraus die Versicherung bei der SVS feststellen. Der BF brachte einen Vorvertrag sowie einen Gewerberegisterauszug in Vorlage. Die Feststellungen zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden.

Anhaltspunkte für familiäre oder private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht. Es wurden keine Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen oder Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen erhielt der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Da jedoch die Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen wurden und die Anträge rechtskräftig abgewiesen wurden, hält sich der BF illegal in Österreich auf.

Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).

Das Verwaltungsgericht XXXX stellte in seinem Erkenntnis vom XXXX .2023 fest, dass die zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe eine Aufenthaltsehe war, da kein Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wurde. Die Ehe wurde lediglich zu dem Zweck eingegangen, um dem BF die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich zu ermöglichen.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Bei der dargestellten Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der BF hält sich seit November 2016, somit seit acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf.

Dem BF wurde eine Aufenthaltsehe nachgewiesen und wurden rückwirkend sämtliche Verfahren zu seinen Aufenthaltstiteln wiederaufgenommen und allesamt abgewiesen. Der BF verfügte damit nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und hält sich damit unrechtmäßig in Österreich auf. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG vermittelt eine Antragstellung gemäß § 55 AsylG kein Bleiberecht und vermag gegenständlich eine solche seitens des BF sohin nichts an seinem aktuellen Aufenthaltsstatus zu ändern.

Allerdings ist die lange Aufenthaltsdauer des BF maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist und als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).

Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.

Zwar übte der BF im Bundesgebiet im Zeitraum von XXXX bis XXXX ein Gewerbe aus und geht seit XXXX 2024 einer unselbständigen Beschäftigung nach, jedoch ist dazu anzumerken, dass sich die Erwerbstätigkeit des BF aufgrund der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw. der Aufenthaltsehe ebenso als unrechtmäßig erwies. Fraglich ist auch, wie der BF seine Lebenserhaltungskosten decken konnte, da er gemäß den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2018 und 2019 lediglich ein monatliches Einkommen von rund EUR 580 bzw. EUR 800 mit seinem Gewerbe erzielte. Ein aktueller Einkommensnachweis wurde nicht vorgelegt.

Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Berufstätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass sich der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Nachweise über abgelegte Sprachprüfungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen diesbezüglich erbracht.

Darüber hinaus liegen keine vom BF gesetzten Integrationsschritte vor, die einen Eingriff in sein Privatleben unzulässig machen würden.

Es ist zudem nach wie vor von einer engen Bindung des BF zu Nordmazedonien auszugehen, zumal er dort bis zum Alter von 30 Jahren gelebt hat. Er wurde in Nordmazedonien sozialisiert, hat dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt und am Erwerbsleben teilgenommen. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Es kann angenommen werden, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien hat, zumal nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, kann angenommen werden, dass er in Nordmazedonien gleichermaßen in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung zu erwirtschaften. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Die Erkrankungen des BF sind in Nordmazedonien behandelbar und ist die Behandlung für den BF auch zugänglich.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit von der Niederlassungsbehörde ausgestellte Aufenthaltskarte durch die Berufung auf eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin erschlich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - ebenso wie auch die amtswegige Prüfung - jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 abhängig (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Hinsichtlich der auch im Rahmen der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung nach Abs. 2 leg. cit., kann daher auf die zu Spruchpunkt I. angestellten Überlegungen verwiesen werden.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war.

Zu Spruchpunkt III.):

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des BF, dessen Muttersprache Mazedonisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

Zu den Spruchpunkten IV. und V.):

Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt und der Beschwerde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, G310 2289802-1/3Z, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, G310 2289802-1/3Z, behoben.

Zu Spruchpunkt VI.)

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt hat (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen einging, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nur zu dem Zweck, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, ist anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen könnte, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht des BF keine positive Zukunftsprognose möglich; vielmehr ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen) darstellt.

Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Wie bereits zu Spruchpunkt I. ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt.

Angesichts der beruflichen Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots nicht möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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