Bundesverwaltungsgericht G311 2302881-1

G311 2302881-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2024

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G311 2302881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G311.2302881.1.00

Spruch

G311 2302881-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A)Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und ein Einreiseverbot erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer (BF) verfügt über eine bis XXXX gültige Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Die Behörde stellte fest, dass der BF seit XXXX im Bundesgebiet gemeldet ist und seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist.

Laut aktenkundigem Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX ging der BF zuletzt einer Beschäftigung als Arbeiter bis XXXX nach.

Hinsichtlich des BF liegen fünf strafgerichtliche Verurteilungen vor.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde über den BF wegen § 125 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen bedingt verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde über den BF wegen § 107 Abs. 1, § 15 iVm § 105 Abs. 1 und § 15 iVm §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z.1 5. Fall StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde über den BF wegen § 107a Abs. 1 und 2 Z. 2 StGB und § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde über den BF wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG und § 15 iVm § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde über den BF wegen § 84 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Bekannte, mit der er eine „on-off“- Beziehung hatte in den Morgenstunden, nachdem beide reichlich Alkohol getrunken hatten, vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie am Nacken packte, ihren Kopf nach unten drückte, ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte , wodurch diese zu Boden ging und auf der Fahrbahn des Gürtels in Wien zu liegen kam. Sie erlitt dabei eine schwere Körperverletzung, ua eine Gehirnerschütterung mit längerer bzw. wiederkehrender Bewusstlosigkeit.

Mit der Beschwerde wurde der Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX vorgelegt. Demnach befand sich der BF von XXXX bis XXXX wegen eines ischämischen Schlaganfall (Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien) in stationärer Behandlung.

Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde dem BF gemäß § 5 Abs. 1 StVG wegen Vollzugsuntauglichkeit ein Strafaufschub bis XXXX erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sich ergibt, dass der Gesundheits- und Allgemeinzustand des BF äußerst labil ist. Die Integration in den Strafvollzug würde das Risiko einer unter Umständen neuerlich einsetzenden lebensbedrohlichen Durchblutungsstörung wesentlich erhöhen. Die selbständige Anreise zum Strafvollzugsort sei dem BF nicht zumutbar.

Nach den Angaben des BF in der Beschwerde leben die drei volljährigen Kinder des BF in Österreich, des weiteren führe er eine Lebensgemeinschaft in Österreich.

Gegenständlich sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzende Ermittlungen, einschließlich der Durchführung einer Verhandlung, erforderlich. Ohne diese kann derzeit nicht hinreichend prognostiziert werden, dass es im Falle der Rückkehr nach Serbien zu keiner relevanten Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter des BF kommen könnte.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 18 BFA-VG lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Das Bundesamt erkannte gegenständlich die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ab. Auf Grund der Aktenlage des Bundesamtes in Zusammenschau mit der Beschwerde kann auf Basis des bisherigen Ermittlungsstandes nicht hinreichend angenommen werden, dass keine reale Gefahr der Verletzung eines in § 18 Abs 5 BFA-VG genannten Rechtsgüter eintritt. Dazu sind ergänzende Ermittlungen erforderlich.

Der Beschwerde war somit gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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