Bundesverwaltungsgericht W173 2282594-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2282594.1.00
Spruch
W173 2282594-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena Knogler, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 04.09.2023, OB: XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 04.09.2023 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 22.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die XXXX Als Gesundheitsschädigung gab sie einen Bandscheibenvorfall an. Dazu legte sie medizinische Unterlagen vor.
2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
2.1. Die beauftragte Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 29.07.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 25.04.2023 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:„…………………
Anamnese:
M. Crohn seit 30 Jahren, letzte Koloskopie vor 5 Jahren
Lumbalgie
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich in der Lendenwirbelsäule und im linken Kniegelenk außenseitig, vor allem nach längerem Stehen und Gehen. Ich habe ständig Durchfall, 5-6 x tgl, der Stuhl ist weich bis flüssig. Teilweise komme ich nicht rechtzeitig auf das WC. Ausgänge mit dem Kindergarten sind schwierig.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Amlodipin, Tardyferon, Mesagran, Miranax, Sirdalud
Allergie: Nickel
Nikotin: 2-3
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Tochter, lebt in Wohnung im Halbstock
Kindergartenassistentin, berufstätig, Vollzeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT der LWS 14.12.2022 (Osteochondrose L3/4 Deutliche Höhenreduktion des Zwischenwirbelraumes.
Bedrängung der austretenden Nervenwurzel L3 rechts)
Röntgen HWS 14.12.2022 (Beginnende degen. Veränderungen der unteren HWS)
Neurochirurgischer Bericht 11.06.2019 (Discusprolaps L4/5 Fußheberschwäche KG 4 rechts, sonst kein neurologisches Defizit, derzeit keine Indikation für eine Intervention)
nachgereichter Befund:
Befund Krankenhaus XXXX 23. Januar 1992 (M. Crohn, Erythema nodosum)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 55a
Ernährungszustand: gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Kniegelenk links: unauffällig
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren LWS und paralumbal
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Kniegelenks mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
02.02. 01
20
2
Morbus Crohn
Oberer Rahmensatz, da chronischer Verlauf und keine gesteigerte entzündliche Aktivität objektivierbar.
Oberer Rahmensatz, da immer wieder Beschwerden im Bereich der Füße.
07.04. 04
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
XDauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
XJA
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
…………………“
2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.07.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben habe. Mangels Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2023.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2023, erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Anfangs verwies sie darauf, dass ihrem Wunsch nach einem Verschieben der amtsärztlichen Untersuchung vom 25.04.2023 nicht nachgekommen worden sei. Bei einem späteren Termin hätte sie bereits weitere ärztliche Unterlagen vorlegen können. Obwohl ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis sowie einer Befundnachreichung in Aussicht gestellt worden sei, sei nichts davon eingetroffen. Es gebe auch keinen Zustellnachweis der belangten Behörde über ein allfälliges Parteiengehör zum Ermittlungsverfahren samt Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme oder Befundnachreichung. Aufgrund dieser Umstände sei es demnach zu einer unzureichenden Berücksichtigung aller vorhandenen und notwendigen ärztlichen Unterlagen gekommen. Ebenso wenig habe weder eine ordentliche Untersuchung stattgefunden, noch seien alle relevanten Aspekte bei der Beurteilung des gegenständlichen Antrages berücksichtigt worden. So seien ihre fortdauernd anhaltenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Knie- und Fußgelenks sowie die damit zusammenhängende Notwendigkeit einer Schmerzmittelmedikation schlicht unerwähnt geblieben. Tatsache sei, dass sie nicht einmal in der Lage sei, ihre Einkäufe zu heben oder zu tragen. Sie müsse täglich ihr Fußgelenk tapen, um die Schmerzen beim Stehen und Gehen zu ertragen. Zusätzlich leide sie bedingt durch die Verschiebung der Wirbelsäule bzw. ihre schiefe Körperhaltung unter Kopfschmerzen. Oft würden ihr auch die Hände „einschlafen“. Insbesondere habe aber die bei ihr seit 1992 bestehende Morbus Crohn Erkrankung zu wenig Beachtung bei der vorliegenden Beurteilung gefunden. Sie beantrage demnach erneut, ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattzugeben bzw. in eventu die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerde legte sie weitere medizinische Unterlagen bei.
5. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
5.1. In dem Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 04.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 29.11.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:„…………………
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 25.04.2023
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates 20%
Morbus Crohn 20%
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H
Beschwerden gegen den Bescheid
Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Patientin:
Bei mir ist ein Morbus Crohn 1992 festgestellt worden. Ich bin damals medikamentös eingestellt worden. Es ist zwar zu einer besseren Symptomatik gekommen, allerdings, wenn ich unter Stress stehe, kann es passieren, dass ich mindestens fünf- bis sechsmal auf die Toilette am Tag gehe. Auch ohne Stress muss ich ungefähr fünf- bis sechsmal am Tag auf die Toilette. Bei mir handelt es sich immer um eine Durchfallsymptomatik. Medikamentös bin ich jetzt auf das Mesagran eingestellt. Bei der letzten Kontrolle hat mir mein Internist gesagt, dass der Morbus Crohn derzeit in Ruhe ist. Allerdings hat sich von meiner Symptomatik nichts verändert. Auch sind für mich Ausgänge mit den Kindern im Kindergarten nur dann möglich, wenn ich weiß, dass eine Toilette in der Nähe ist bzw. esse und trinke ich auch nichts. Ich habe dadurch auch extreme Bauchkrämpfe. Ich kann auch sehr schwer meinen Stuhl zurückhalten. Ich brauche ungefähr innerhalb einer Minute eine Toilette, wenn ich den Stuhldrang verspüre.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Miranax, Sirdalud, Amlodipin, Tardyferon, Mesagran, Seractil, Metagelan, Diclofenac
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Tochter, Beruf: Kindergartenassistentin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
KOLOSKOPIE BEFUND vom 3. August 2023
Indikation: Diarrhoe, bek. Mb. Crohn
Gesamtbeurteilung:
Hämorrhoiden I°, sonst unauffällige Ileo-Koloskopie bei bek. Mb. Crohn
Endoskopische Kontrolle spätestens in 5 Jahren empfohlen
Histologie vom 04.08.2023
Material / Lokalisation:
I) PE Terminales Ileum, II) PE Stufenbiopsie
Diagnose:
I Terminales Ileum: Regelrechte Dünndarmschleimhaut.
Kein Hinweis für CED. Morbus Whipple oder Lambliasis,
II Stufenbiopsie: Diskret ödematöse Dickdarmmukosa mit Hyperämie der Gefäße und fokalen
Erythrozytenextravasaten entsprechend traumatischen oder vorbereitungsbedingten Schleimhautveränderungen bzw. entzündlichen Minimalveränderungen. Kein Hinweis für spezifisch-entzündlichen Prozess oder Malignität.
Untersuchungen im Stuhl vom 31.07.23
Calprotectin im Stuhl 5.00 mg/kg (50)
XXXX vom 08.10.2020
Diagnosen bei Entlassung:
Noduli hämorrhoidales Grad III- IV
M. Crohn
Art. Hypertonie
Durchgeführte Maßnahmen:
OP am 07.10.2020: Hämorrhoidektomie nach Milligan- Morgan
KRANKENHAUS XXXX vom 23.1.92
Morbus Crohn
Erythema nodosum
Oligosynovitis (bd Sprunggelenke)
Verd.auf Staphylokokkensepsis
Candidainfekt gastrointestinal
Nephropathie
Mikroalbuminurie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 173,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: -/-
Klinischer Status – Fachstatus:
56 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, trägt kleine Slipeinlagen
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule: FB Kniehöhe
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig schmerzhaft
Gesamtmobilität – Gangbild:
normales Gangbild
Status Psychicus:
klar, orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Morbus Crohn
Wahl dieser Position, da zuletzt unauffällige Ileo-Koloskopie, Histologisch kein Hinweis für CED, oberer Rahmensatz, aufgrund der Durchfallsymptomatik bei gutem Ernährungszustand
07.04. 04
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
L1 wird gesondert berücksichtigt und eingestuft
Keine Änderung von Leiden 2
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
XDauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
XJA
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
…………………“
5.2. In dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:“…………………
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 25.04.23, ges. GdB 20%
Zwischenanamnese:
unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
Beim längeren gehen bekomme ich Schmerzen ins linke Beinausstrahlung dann muss ich stehen bleiben. Ich habe einen Fersensporn und eine beginnende Arthrose rechts. Bücken und Länge sitzen ist schwierig. Mir schlafen die Hände in der Nacht ein.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: eigene Liste: Mesagran, Tardyferon, verschiedene NSAR, Sirdalud, Amlodibene
Laufende Therapie: Heilgymnastik
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese: Kindergartenassistentin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
06/19 Neurochirurgischer Bericht beschreibt Discusprolaps L4/5 Fußheberschwäche KG 4 rechts, sonst kein neurologisches Defizit, derzeit keine Indikation für eine Intervention
12/22 MRT der LWS beschreibt Osteochondrose L3/4 Deutliche Höhenreduktion des Zwischenwirbelraumes. Bedrängung der austretenden Nervenwurzel L3 rechts. Im Segment L4/5 mediane Protrusion ohne wesentliche Tangierung neuraler Strukturen.
Der Prolaps von 2019 hat sich offensichtlich rückgebildet.
12/2022 Röntgenbefund beschreibt beginnende degen. Veränderungen der unteren HWS
07/23 Röntgenbefund rechtes Sprunggelenk beschreibt geringe Degeneration, Fersensporn 2mm
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: normal
Größe: 172,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis C7, Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis TH9 beidseits.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an der rechten Großzehe als „eingeschlafen“, sonst als ungestört angegeben. Spreizfüße beidseits.
Kniegelenke: ergussfrei und bandfest.
Bei der Hüftbeugung links werden Schmerzen im Kreuz angegeben.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-35 beidseits, Knie S 0-0-140 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Der Schultergürtel steht horizontal, der rechte Beckenkamm steht ca. 1cm höher. Zarte Ausgleichsrotationsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Geringe Rechtsrotation an der Brustwirbelsäule: Mäßig zervikaler Hartspann. Mäßig lumbaler Hartspann und Druckschmerz, linksbetont. Linkes Darmbein-Kreuzbein-Gelenk ist druckschmerzhaft. Die Gesäßmuskulatur links im Seitenvergleich etwas verschmächtigt. Laségue beidseits neg.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt in Stiefeletten ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und geringgradige funktionelle Einschränkungen, ohne neurologisches Defizit.
02.02. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Allgemeinmedizinisches GA wird zusätzlich erstellt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Fachbezogen keine wesentliche Änderung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
XDauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
XJA
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
…………………“
5.3. In der Gesamtbeurteilung der beiden Sachverständigengutachten vom 04.12.2023 und vom 05.12.2023, erstellt von der Sachverständigen Dr.in XXXX am 05.12.2023, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:“…………………
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und geringgradige funktionelle Einschränkungen, ohne neurologisches Defizit.
02.02. 01
20
2
Morbus Crohn
Wahl dieser Position, da zuletzt unauffällige Ileo-Koloskopie, Histologisch kein Hinweis für CED, oberer Rahmensatz, aufgrund der Durchfallsymptomatik bei gutem Ernährungszustand
07.04. 04
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung
XDauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
XJA
(...)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht
geprüft
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 20 v.H.
…………………“
6. Am 12.12.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Die von der belangten Behörde neu eingeholten Sachverständigengutachten wurden durch das Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen.
Die BF gab dazu mit Schreiben vom 22.01.2024, eingelangt am 23.01.2024, eine Stellungnahme ab. Darin machte sie Einwendungen gegen die beiden Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, sowie auch gegen die sich daraus ergebende Gesamtbeurteilung. Sie kritisierte die jeweilige Untersuchung der beigezogenen Sachverständigen wie auch die von ihnen teils gezogenen Schlüsse.
Die BF führte aus, dass zwar eine medikamentöse Behandlung ihrer Morbus Crohn Erkrankung erfolge, diese aber entgegen gutachterlicher Ansicht zu keiner Besserung des Leidens führe. Die Erkrankung beeinträchtige sie nicht nur bei der Arbeit, sondern den ganzen Tag. Sie leide unter ständigen Schmerzen bedingt durch die Morbus Crohn Erkrankung, einen Bandscheibenvorfall sowie einen Fersensporn. Dazu würden psychische Belastungen auftreten, sodass sie in ihrem Privat- und Berufsleben massiv eingeschränkt sei. Sie absolviere nicht nur eine Heilgymnastik, sondern unterziehe sich auch einer Physio-, Spritzen- und Infusionstherapie. Entsprechende Bestätigungen, Rechnungen und Befunde, die sie bei der Untersuchung habe vorlegen wollen, seien als nicht relevant angesehen und auch im Gutachten nicht erwähnt worden. Zudem zeigte sie sich mit der Anmerkung in den beiden Gutachten, wonach sie trotz ihrer Einschränkungen einem geschützten Arbeitsplatz (unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) unterliege, nicht einverstanden. Begründend führte sie aus, dass sie nicht pragmatisiert sei und jederzeit gekündigt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 22.03.2023 beantragte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das 65. Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die BF steht seit XXXX in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Die BF kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen.
1.2. Die BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und geringgradige funktionelle Einschränkungen, ohne neurologisches Defizit.
02.02. 01
20
2
Morbus Crohn
Wahl dieser Position, da zuletzt unauffällige Ileo-Koloskopie,
Histologisch kein Hinweis für CED, oberer Rahmensatz, aufgrund der Durchfallsymptomatik bei gutem Ernährungszustand
07.04. 04
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 %
Da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, wird der Grad der Behinderung von Leiden 1 nicht durch den Grad der Behinderung von Leiden 2 erhöht.
1.3. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % erfüllt die BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BF und zu ihrem Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Ihr aufrechtes Dienstverhältnis seit XXXX ist einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 09.10.2024 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der BF und zum Gesamtgrad der Behinderung gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2023 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.12.2023. Diese wurden in Ergänzung zu dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2023, eingeholt. Die beigezogenen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen der BF, deren vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Es waren auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen der BF und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 05.12.2023 als führendes Leiden 1 angeführt. Wie bereits die Sachverständige DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 29.07.2023, stufte auch der Sachverständige Dr. XXXX das Leiden unter der Positionsnummer 02.02.01, somit als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, mit dem oberen Rahmensatz, mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein. Als Begründung legte er dar, dass rezidivierende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und geringgradige funktionelle Einschränkungen ohne neurologischem Defizit bestehen.
Der medizinische Sachverständige konnte auch in der persönlichen Untersuchung feststellen, dass sowohl an den oberen als auch an den unteren Extremitäten symmetrische Muskelverhältnisse bestehen und die Durchblutung ungestört ist. Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten erwiesen sich als klinisch unauffällig und frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff konnte von der BF uneingeschränkt ausgeführt werden. Beim Nackengriff reichte die Daumenkuppe beidseits bis C7 und beim Kreuzgriff bis TH9. Den Barfußgang beschrieb der Sachverständige symmetrisch und hinkfrei und bemerkte zudem, dass drei Gangarten ausgeführt wurden. Auch der Einbeinstand und die tiefe Hocke waren uneingeschränkt möglich. Die Beinachse zeigte sich im Lot und die Beinlänge gleich. Während der persönlichen Untersuchung wies die BF darauf hin, dass die rechte große Zehe eingeschlafen ist, ansonsten vermerkte der Sachverständige keine Auffälligkeiten der Sensibilität. Des Weiteren dokumentierte der Sachverständige, dass die Kniegelenke ergussfrei und bandfest sind und auch die übrigen Gelenke bandfest und klinisch unauffällig sind. Bei der Hüftbeugung gab die BF Schmerzen im Kreuz an. Dazu vermerkte der Sachverständige, dass die Hüften zu S 0-0-100 beidseitig, zu R 10-0-35 beidseitig und das Knie zu S 0-0-140 beidseitig bewegt werden konnten. Die Sprunggelenke und Zehen erachtete der Sachverständige als seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule betreffend merkte der Sachverständige an, dass der Schultergürtel horizontal und nur der rechte Beckenkamm ca. 1 cm höher steht. Zudem lag eine zarte Ausgleichsrotationsskoliose an der Lendenwirbelsäule vor. Darüber hinaus wirkten die Krümmungsverhältnisse regelrecht. An der Brustwirbelsäule stellte der Sachverständige eine geringe Rechtsrotation und einen mäßig zervikalen Hartspann sowie einen mäßig linksbetonten lumbalen Hartspann und Druckschmerz fest. Auch das linke Darmbein-Kreuzbein-Gelenk stellte sich als druckschmerzhaft dar. Die linke Gesäßmuskulatur ist im Seitenvergleich verschmächtigt. Der Lasegue Test verlief negativ. Bei der Halswirbelsäule konnte der Sachverständige eine allseits endlagige Einschränkung eruieren. Ebenfalls war beim Seitwärtsneigen und bei der Rotation der Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule eine endlagige Einschränkung ersichtlich.
Darüber hinaus gab der Sachverständige an, dass die BF zur Untersuchung ohne Gehhilfe erschienen ist. Trotz Stiefletten erwies sich ihr Gangbild als symmetrisch, hinkfrei und sicher. Das Aus- und Ankleiden konnte die BF teilweise im Stehen und teilweise im Sitzen durchführen.
In der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung wurden auch die von der BF erwähnten, vorliegenden Schmerzen, die entsprechend den allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien des Regelungskomplexes 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit zu berücksichtigen sind, ausreichend gewürdigt. Wie oben dargelegt, wurden sie im Zuge der persönlichen Untersuchung entsprechend festgestellt und sind in die Beurteilung eingeflossen. Auch im Untersuchungsbefund von Dr.in XXXX wurde festgehalten, dass die Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig von der BF als schmerzhaft empfunden wird. Dennoch war ein normales Gangbild festzustellen. Bereits die Sachverständige DDr.in XXXX bewertete das Gangbild in ihrem Gutachten vom 29.07.2023 als hinkfrei und unauffällig, bezog die Schmerzen an der Wirbelsäule jedoch ebenso in ihrer Beurteilung mit ein. So dokumentierte sie ebenfalls einen deutlichen Hartspann bei der Wirbelsäule sowie einen Klopfschmerz über der mittleren Lendenwirbelsäule und paralumbal.
Unter dem Aspekt des von den medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung dieser Umstände festgestellten Vorliegens von Funktionseinschränkungen geringen Grades kommt im gegenständlichen Fall eine Einstufung unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, die erst bei Vorliegen von Funktionseinschränkungen mittleren Grades einen Grad der Behinderung von 30-40 % ergeben könnte, nicht in Betracht.
Die getroffene Einschätzung der Sachverständigen war auch nachvollziehbar im Einklang mit den medizinischen Unterlagen:
Diesbezüglich wird auf das ärztliche Schreiben des XXXX vom 17.05.2019 und den neurochirurgischen Bericht der XXXX vom 11.06.2019 verwiesen. In Ersterem wurde u.a. eine degenerative Lendenwirbelsäule, eine Lumboischialgie rechts und eine Osteochondrose L5/S1 diagnostiziert. In Zweiterem wurde die Diagnose „Discusprolaps L4/5 rechts“ gestellt, demnach eine Schädigung an der Bandscheibe befundet. Aus neurochirurgischer Seite bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Indikation für eine Intervention. Empfohlen wurde aber das Fortführen der konservativen Schmerz- und Physiotherapie sowie eine körperliche Schonung. Der Diagnose „Discusprolaps L4/5 rechts“ ging ein MRT-Befund zur Lendenwirbelsäule des XXXX vom 05.06.2019 voran. Darin wurden eine massive knöcherne Vertebrostenose L4/L5, eine mäßiggradige knöcherne Vertebrostenose L3/L4, deutliche knöcherne Neuroforamenstenosen L4/L5 beidseits sowie zusätzlich Zeichen einer geringgradigen aktivierten Osteochondrose in beiden Segmenten festgestellt. Zum Ergebnis hinzu kam auch eine mäßige Fehlhaltung. Im späteren MRT-Befund zur Lendenwirbelsäule des XXXX vom 14.12.2022 wurden u.a. eine ausgeprägte Osteochondrose L3/4, eine deutliche Osteochondrose auch L4/L5 mit dorsaler Höhenreduktion des Zwischenwirbelraumes, eine breitbasige median-betonte Protrusio des Diskus ohne wesentliche Tangierung neuraler Strukturen beschrieben. Für den Sachverständigen Dr. XXXX erschloss sich daraus nachvollziehbar eine Rückbildung des Prolapses von 2019. Demnach gehen die unsubstantiierten Einwendungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2024, wonach sich der Prolaps von 2019 nicht zurückgebildet habe, ins Leere.
Im vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht des Gesundheitsresorts XXXX vom 21.06.2023 wurden als Hauptdiagnosen eine Lumboischialgie sowie eine sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung und als Nebendiagnosen eine arterielle Hypertonie, ein Nikotinabusus sowie Morbus Crohn festgestellt. Aus dem Status des Bewegungsappartes ist ersichtlich, dass die Körperhaltung der BF aufrecht und ihr Gangbild unauffällig war. Erfasst wurde eine s-förmige Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Darüber hinaus wurde die Beweglichkeit im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule in allen Ebenen als leicht eingeschränkt beschrieben. Das rechte Sprunggelenk wies eine leichte Schwellung auf, wurde aber ansonsten als frei beweglich festgehalten. Auch die übrigen Gelenke (Schulter-, Ellbogen-, Hand, Finger- und Kniegelenke) wurden als frei beweglich definiert.
Im Röntgenbefund des XXXX vom 26.07.2023 wurden bezüglich des Sprunggelenkes nur geringe arthrotische Veränderungen und ein dorsaler Fersensporn von 7 mm objektiviert. Wie bereits oben festgehalten, befasste sich der Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar mit diesen Gegebenheiten und den dazu vorgelegten medizinischen Befunden.
Bezüglich absolvierter Therapien führte der Sachverständige Dr. XXXX eine durchgeführte Heilgymnastik an. Zudem legte die BF eine Honorarnote des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX vom 17.01.2023 über eine absolvierte Magnetresonanztherapie vor. Dem Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 24.01.2024, dass Physio-, Spritz und Infusionstherapien nicht berücksichtigt worden seien, ist zu entgegnen, dass darüberhinausgehende Bestätigungen über die Absolvierung weiterer Therapien weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Die festgestellte Funktionseinschränkung "Morbus Crohn" wurde sowohl bereits von der Sachverständigen DDr.in XXXX im Gutachten vom 29.07.2023 als auch von der Sachverständigen Dr.in XXXX im Gutachten vom 04.12.2023 zutreffend der Positionsnummer 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Diese Positionsnummer betrifft chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen. Auch die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ist nachvollziehbar. Die Zuordnung zum nächst höheren Rahmensatz würde insbesondere häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen und eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein‐ und Ernährungszustandes erfordern. Eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes konnte bei der BF allerdings nicht objektiviert werden; vielmehr wurde der Allgemein- und Ernährungszustand der BF auf Grundlage der Ergebnisse der erfolgten persönlichen Untersuchungen als gut festgestellt. So ist u.a. auch eine – wenn auch geringe - Gewichtszunahme bzw. jedenfalls ein ungefähr stetiges Gewicht der BF durch die im Akt befindlichen Gutachten belegt: Aus der Statuserhebung des im Akt befindlichen Gutachtens von DDr.in XXXX vom 29.07.2023 ergibt sich, dass die BF zum damaligen Untersuchungszeitpunkt am 25.04.2023 67 kg bei einer Größe von 175 cm gewogen hat. Aus der Statuserhebung der medizinischen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 04.12.2023 ergibt sich wiederum, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt am 29.11.2023 ein Gewicht von 69 kg bei einer Größe von 173 cm hatte. Auch wenn die Größe in den beiden genannten Gutachten im Vergleich nicht durchwegs stetig angeführt wurde, wog die BF zum späteren Zeitpunkt 2 kg mehr; dies unter Zugrundelegung einer kleineren Körpergröße. Auch dies belegt demnach die Richtigkeit der von den im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Gutachtern getroffenen Beurteilung, dass bei der BF aktuell keine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegt. Die Sachverständige DDr.in XXXX stellte zudem keine gesteigerte entzündliche Aktivität fest. Außerdem war die Ileo-Koloskopie laut Dr.in XXXX zuletzt unauffällig und histologisch. Es lag kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung vor. Weiters legte die Sachverständige Dr.in XXXX dar, dass sich die Bauchdecke im Rahmen der persönlichen Untersuchung weich anfühlte, kein Druckschmerz bestand und keine Resistenzen tastbar waren. Sie erfasste zudem, dass die BF das Medikament Mesagran, welches sowohl bei einer Akutbehandlung als auch zur vorbeugenden Behandlung von chronisch entzündlichen Erkrankungen angewendet wird, regelmäßig einnimmt. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 22.01.2024 ging Dr.in XXXX nicht davon aus, dass Morbus Crohn durch die Einnahme von Mesagran nicht mehr bestehen würde. Die Symptomatik des Leidens wurde von der Sachverständigen augenscheinlich berücksichtigt und angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen eingestuft.
Die Erörterungen decken sich folglich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insbesondere geht zunächst aus dem ärztlichen Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 23.01.1992 hervor, dass die BF seit 1992 an Morbus Crohn leidet. Im aktuellsten vorgelegten Befund der Fachärzte für Pathologie XXXX vom 07.08.2023 wurde dokumentiert, dass kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung sowie auch kein Hinweis auf Morbus Whipple oder Lambliasis besteht. Außerdem wurde bei einem vorliegenden terminales illeum eine regelrechte Dünndarmschleimhaut diagnostiziert. Auch der Koloskopiebefund der XXXX vom 03.08.2023 zeigte keine Entzündung, keinen Tumor, keine Angiodysplasie und keine Divertikel. Im Ergebnis wurden Hämorrhoiden ersten Grades und eine ansonsten unauffällige Ileo-Koloskopie bei einer bekannten Morbus Crohn Erkrankung befundet. Vollständigkeitshalber wird dazu auf den Patientenbrief der XXXX vom 08.10.2020 verwiesen, worin dargelegt wurde, dass sich die BF am 07.10.2020 einer Hämorrhoidektomie unterziehen musste. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass die Entlassung in gutem Allgemeinzustand bei blanden Wundverhältnissen erfolgen konnte.
Die von der BF in der Stellungnahme vom 23.01.2024 erwähnten Medikamente wurden von der Sachverständigen Dr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 04.12.2023 in Einklang mit den vorgelegten Befunden nachweislich vollständig angeführt. Auch im Gutachten von DDr. XXXX vom 29.07.2023 wurden zumindest einige der in Rede stehenden Medikamente aufgelistet, wobei hier zu bedenken ist, dass die Gutachtenserstellung länger zurückliegt und demnach nicht die aktuelle Medikation umfassen kann.
Schließlich ging die Sachverständige Dr.in XXXX in der Gesamtbeurteilung vom 05.12.2023 der beiden Gutachten vom 04.12.2023 und vom 05.12.2023 zusammenfassend in schlüssiger Weise davon aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 % beträgt. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird nämlich auch nicht durch den Grad der Behinderung des Leidens 2 erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG sind damit nicht erfüllt. Die BF kann trotz der Funktionsbeeinträchtigung auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2023 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2023 ergänzen und bestätigen im Wesentlichen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2023.
Insgesamt sind in den eingeholten Sachverständigengutachten sämtliche Leiden der BF berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die angenommenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF durch die Sachverständigen stimmt mit den vorgelegten Befunden der BF überein.
Die BF ist den Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2023, sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.12.2023 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen in Zweifel zu ziehen, weshalb den Einschätzungen der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2023 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 % vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen und des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.12.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.12.2023, sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2023 in Ergänzung zum Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2023 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.