Bundesverwaltungsgericht W217 2303171-1

W217 2303171-1Tribunale amministrativo federale29 nov 2024

Regest

Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W217 2303171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2303171.1.00

Spruch

W217 2303171-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 06.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde vom 07.11.2024 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge BF) beantragte am 24.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ in den Behindertenpass. Im Zuge der Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% - befristet bis 31.10.2029 - ermittelt, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Prothesenträgerin“ jedoch als nicht erfüllt festgestellt.

2. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde der BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten der genannten Allgemeinmedizinerin unter Beilage des mit 30.09.2024 vidierten Aktengutachtens eingeräumt. Hierauf gab die BF keine Stellungnahme ab.

3. Nach einer Vorankündigung zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% befristet mit 31.10.2029 wurde der BF mit Schreiben vom 06.11.2024 mit der angeführten „OB: XXXX “ der Behindertenpass übermittelt. In der anschließenden Rechtsmittelbelehrung wurde auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Ebenso wurden die Bestandteile einer Beschwerde aufgezählt.

4. Mit Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ in den Behindertenpass von der belangten Behörde abgewiesen.

5. Mit E-Mail vom 07.11.2024, „Betreff: Neufestlegung der Behindertengrades“ brachte die BF vor:

„OB: XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund meines Antrages vom 24.09.2024 wurde mir am 6.11.2024 mitgeteilt, dass das medizinische Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.

Ich ersuche in Anbetracht der vorliegenden Umstände (siehe Beilagen) vor allem im Hinblick auf die am 11.11.2014 beginnende ca. 6 Monate dauernde Chemotherapie, anschließender Strahlentherapie und einer auf die Dauer von 7 Jahren angedachten Antihormontherapie, sowie auf dringendes Anraten meiner behandelnden Ärzte um neuerliche Sachverhaltsprüfung und Neufestlegung des Behindertengrades.

Gleichzeitig ersuche ich um Feststellung, dass es mir nicht möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel auf Grund meines derzeitigen und zumindest für die Dauer der Chemo- und Strahlentherapie vorliegenden Gesundheitszustandes zu benützen. Eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ist weiters auch auf Grund meines Wohnortes nicht möglich, zumal es dort keines gibt.

Mit freundlichen Grüßen XXXXX“

6. Am 10.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Feststellungen:

1. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich. Die BF ist seit 06.11.2024 Inhaberin eines mit 31.10.2029 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50%. Gegen die Höhe des Grades der Behinderung wurde von der BF am 07.11.2024 Beschwerde eingebracht. In diesem E-Mail begehrte die BF erstmals die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, über welchen die belangte Behörde noch zu entscheiden hat.

2. Die BF hat in ihrem E-Mail vom 07.11.2024 keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX eingebracht.

III. Beweiswürdigung:

Der oben geschildete Verfahrensgang geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt hervor und ist unbestritten. Sie werden daher als Feststellungen übernommen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

In der gegenständlichen Fallkonstellation wurde infolge des Antrages der BF vom 24.09.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, der BF der Behindertenpass mit Schreiben vom 06.11.2024, OB: XXXX , übermittelt, womit dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter gemäß § 45 Abs. 2 leg.cit. zukommt. Das Übermittlungsschreiben umfasste auch eine eingehende Rechtsmittelbelehrung zur Erhebung einer Beschwerde. In dieser wurden neben dem Hinweis auf die 6-wöchige Beschwerdefrist und der Einbringungsstelle und –form auch der erforderliche Inhalt einer Beschwerde aufgezählt. Wie sich aus den obigen Ausführung ergibt, hat die BF in ihrem im Anschluss an die Übermittlung des Behindertenpasses - entsprechend der im Übermittlungsschreiben vom 06.11.2024 zu ihrem Behindertenpass enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Höhe des Grades der Behinderung eingebracht. Das Beschwerdeverfahren ist unter der hg. Zl W217 2303172-1 anhängig.

Jedoch hat sie keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ eingebracht. Dies geht eindeutig aus dem Betreff ihres zuletzt eingebrachten Schreibens vom 07.11.2024 (vgl. „Betreff: Neufestlegung der Behindertengrades“) sowie die darin genannte „OB: XXXX “ hervor, sodass dieses Schreiben auch keine taugliche Grundlage für einen Verbesserungsauftrag zur Erhebung einer Beschwerde (§ 13 Abs. 3 AVG) bietet. Entgegen dem Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom 22.11.2024 liegt damit keine Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vor. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF inhaltlich keine Ausführungen getätigt hat, woraus zu schließen wäre, sie habe sich auf den Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX , beziehen wollen.

Da es in der gegenständlichen Fallkonstellation an einer Beschwerde der BF gegen dem am 06.11.2024, OB: XXXX , erlassenen Bescheid fehlt, war ihr Schreiben vom 07.11.2024, welches von der belangten Behörde fälschlicherweise als Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2024, OB: XXXX , qualifiziert wurde, zurückzuweisen.

Darüber hinaus steht es der BF jederzeit offen, einen neuen Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung zu stellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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