Bundesverwaltungsgericht I423 1419516-2

I423 1419516-2Tribunale amministrativo federale5 dic 2024

Regest

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Teilerkenntnis Verbrechen Vorstrafe

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I423 1419516-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I423.1419516.2.00

Spruch

I423 1419516-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria alias Simbabwe, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:

A)

Spruchpunkt V. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, die beide in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und vereitelte mehrere Abschiebeversuche durch Untertauchen oder ungebührliches Verhalten vor Vertretungsbehörden, sodass Heimreisezertifikate nicht ausgestellt werden konnten.

Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung, wobei er zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.09.2023, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall Abs. 2 SMG zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Am 02.07.2024 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 29.10.2024 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Nigeria mit Stand 05.07.2023 auszugsweise zitiert. Seit 16.08.2024 ist eine aktualisierte Version 11 des LIB für Nigeria verfügbar.

Gegenständliche Beschwerde vom 25.11.2024 gegen Spruchpunkte II. – VI. samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 04.12.2024 in der Gerichtsabteilung I423 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, insbesondere die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung und zur strafgerichtlichen Verurteilung, die Beschwerde und die aktuelle Version 11 des Länderinformationsblatts ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und sind die Daten zu den auch im IZR-Auszug zur Person des Beschwerdeführers eingetragen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK geltend, sollte er Österreich verlassen müssen. Dazu führt er einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat an. Insbesondere wird der festgestellte Herkunftsstaat weiterhin bestritten.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Dadurch, dass sich das Bundesamt auf Länderfeststellungen aus dem Jahr 2023 stützt und vor diesem Hintergrund den Sachverhalt hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung prüft, kann nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden. Insbesondere wäre es dem BFA als Spezialbehörde zuzumuten, die aktuelle Version des Länderinformationsblattes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Nicht zuletzt ist die erstellende und herausgebende Stelle der Staatendokumentation eine Organisationseinheit des BFA. Die neuen Länderfeststellungen werden daher in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.

Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).

Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht bei neuen Sachverhaltsgegebenheiten ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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