Bundesverwaltungsgericht L512 2303147-1

L512 2303147-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2024

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L512 2303147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2303147.1.00

Spruch

L512 2303147-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Absatz 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte am 27.08.2024 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid wurde dem BF am 20.10.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt.

I.3. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 27.11.2024 einen Verspätungsvorhalt an die anwaltliche Vertretung des BF. Ausgeführt wurde, dass die Frist zur Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , welcher am 20.10.2024 zugestellt wurde, am 04.11.2024 endete. Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu wurde eine Frist bis zum 04.12.2024 eingeräumt.

I.5. Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 erstattete die anwaltliche Vertretung des BF eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Unkenntnis über den Unterschied zwischen einer Zurückweisung und einer Abweisung davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen betrage, sodass er sich um die Erhebung der Beschwerde offenbar verspätet bemühte. Der BF sei mit dem österreichischen Gesetz nicht vertraut. Darüber hinaus setze die Zurückweisung im Asylrecht zwingend eine vorhergehende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF voraus, bevor eine Zurückweisung getroffen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neue Erkenntnisse und ein neues Vorbringen bei Folgeanträgen zu berücksichtigen, sofern sie im Zusammenschau mit den bisherigen Ergebnissen dazu führen, dass der Antrag auf internationaler Schutz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattzugeben wäre. Die verkürzte Beschwerdefrist ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung einer den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden und abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdefrist sei sachlich nicht gerechtfertigt und sohin verfassungswidrig.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 20.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer, 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs 2. ZustellG am 07.08.2023 zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 05.09.2023 in Rechtskraft.

Der BF stellte am 27.08.2024 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Bescheid wurde dem BF am 20.10.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt.

Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung brachten mit Schreiben vom 15.11.2024, am 15.11.2024 postalisch versendet, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, insbesondere der Übernahmebestätigung der Organe des öffentlichen Dienstes bezüglich des Bescheides durch den BF, dem Kuvert samt Abgabestempel der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 11 Absatz 3 BFA-VG lautet:

„(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Absatz 1 und 2 BFA-VG lautet:

„§ 16 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

„(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der1.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,2.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

3.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde durch persönliche Ausfolgung gemäß § 11 Absatz 3 BFA-VG am 20.10.2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 20.10.2024 zu laufen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 04.11.2024.

Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung brachten mit Schreiben vom 15.11.2024, am 15.11.2024 postalisch versendet, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Soweit in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG angeregt wurde, so wird dieser Anregung aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem bereits § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Widerspruchs zu Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (ua) für Beschwerdeverfahren in Verbindung mit zurückweisenden Entscheidungen in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 vorgesehene einwöchige Rechtsmittelfrist wegen Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG auf eine Woche sei nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG erforderlich (vgl. VfSlg 19.922/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 B-VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980). Diese Aufhebung wurde am 01.03.2016 in BGBl. I Nr. 10/2016 kundgemacht.

In der diesbezüglichen Begründung hat der Verfassungsgerichtshof allerdings auf seine Judikatur zu Art. 11 Abs. 2 B-VG hingewiesen und wiederholt, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweise, die Abweichungen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können (vgl. VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994 und 13.838/1994, VfSlg 17.340/2004), dies allerdings nur, wenn sie unerlässlich sind.

Mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch BGBl. I Nr. 24/2016, die am 21.05.2016 in Kraft trat, wurde nunmehr auch die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie der vorliegenden geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP), begründen dies wie folgt:

"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei.

Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte.

Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]"

Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017-8 wurde seitens des VfGH in § 16 Abs. 1 BFA-VG die Wortfolge ‚2, 4 und‘ sowie der Satz ‚dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist‘ aufgehoben. Dies ua mit der Begründung, dass der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren (alle negativen Entscheidungen über die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten, sofern sie mit einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, von einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist betroffen gewesen wären) keine besonderen gesetzlichen Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung des weiteren Verfahrens vor dem BVwG und seiner Entscheidung getroffen hat (mit Verweis auf VfSlg 20041/2016). Mit Verweis auf Art 136 Abs. 2 B-VG wurde es als wesentlich angesehen, dass einer verkürzten Beschwerdefrist auf seiten des Fremden entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung vor dem BVwG gegenüberstehen müssen, die wie insbesonders die Regelung entsprechend verkürzter Entscheidungsfristen, auch jenen Bereich betreffen, den der Gesetzgeber und in der Folge die zuständige Vollziehung aufgrund ihrer Organisationsverantwortung zu gewährleisten haben.

Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – auch, wie in casu - eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Entscheidungen wegen entschiedener Sache, zumal der rasche Vollzug derartiger Verfahren in mehreren Normen (zB die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, innerhalb der einwöchigen Frist gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche) zum Ausdruck kommt.

Zudem sieht § 17 Abs. 2 BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 34 VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor.

Der Gesetzgeber hat somit korrespondierend zur verkürzten zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gesetzlichen Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung des weiteren Verfahrens vor dem BVwG und seiner Entscheidung getroffen.

Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von nunmehr zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.

Da das Bundesverwaltungsgericht daher gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018) aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, wird die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu beantragen, nicht aufgegriffen.

3.6. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Wie in der Beweiswürdigung dargetan, steht der Sachverhalt auf Grund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Akteninhalt fest, wobei der Akteninhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung zum Begriff der Abgabestelle, der Änderung der Abgabestelle, zum Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

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