Bundesverwaltungsgericht L524 2303580-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2303580.1.00
Spruch
L524 2303580-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 11.11.2024 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 14.10.2024 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor: „In der Türkei konnte ich nicht überleben. Ich konnte mich dort um meine Kinder nicht kümmern. In XXXX gibt es bewaffnete Gruppen, die gegeneinander kämpfen.“
Bei der Einvernahme vor dem BFA antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Fluchtgrund (Schreibfehler im Original): „Weil ich Kurde bin, befragt, sie sind mit dem Auto gekommen und haben mich mitgenommen, sie haben gesagt, dass ich in Zukunft für sie arbeiten werde, sie habe mich über meine Kinder bedroht, ich meine sie haben gesagt, dass ich das machen muss, ansonsten passiert was mit den Kindern, befragt, es waren normale zivile Polizisten, befragt, sie haben mir den Ausweis gezeigt, befragt, das was vor drei Jahren, befragt, ich habe nichts für sie gemacht, befragt, ich habe zu ihnen gesagt, dass es in Ordnung ist und ich darüber nachdenken werde, befragt, sie haben mich dann wieder nach Hause gefahren, befragt, bis zur Ausreise hat es nichts mehr gegeben.“
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Unterlagen protokolliert.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus den im Rahmen der Erstbefragung (AS 9) und der Einvernahme vor dem BFA (AS 40) erstellten Niederschriften.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides:
§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,2.schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,3.der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,4.der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,5.das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,6.gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder7.der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) – (7) …“
Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG und begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die aufschiebende Wirkung kann nur dann nach § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch die Polizei. Damit hat der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht.
Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.
Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann sohin unterbleiben.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig erweisen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).