Bundesverwaltungsgericht W123 2283123-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2283123.1.00
Spruch
W123 2283123-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. 1338228208/224005932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 24.12.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er Berufssoldat sei und nicht am Krieg teilnehmen wolle; man werde jedoch zur Teilnahme gezwungen. Er habe die Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.
3. Am 06.10.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland den Lebensunterhalt bestritten?
VP: Ich war beim Militär. Ich habe dort gearbeitet und mich selbst erhalten.
LA: Was war Ihre Aufgabe beim Militär?
VP: Ganz am Anfang absolvierte ich ein Standart-Militärtraining. Das dauerte ein Jahr. Nach diesem Jahr habe ich begonnen zu studieren. Ich habe dann 5 Jahre studiert.
LA: Wann sind Sie zum Militär gegangen?
VP: Am 20. September 2006 nach dem äthiopischen Kalender. (Umgerechnet 30.September 2013)
LA: Sind sie freiwillig in den Militärdienst eingetreten?
VP: Zuerst habe ich nicht gewusst, dass ich Soldat werde. Zuerst habe ich maturiert und hatte gute Noten um zu studieren. Ich hätte an der XXXX -Universität studieren sollen. Ich habe auf einen Studienplatz gewartet. Dann sah ich, dass das Verteidigungsministerium ein 5-Jähriges Studium zum Flugzeugingenieur anbot. Ich habe mich gemeinsam mit anderen darüber informiert. Es wurde uns mitgeteilt, dass das ein ziviles Studium sei. Erst als wir inskribierten, teilte man uns mit, dass man davor eine einjährige Ausbildung beim Militär machen muss.
LA: Was haben Sie nun nach dem Studium gearbeitet?
VP: Ich war in der technischen Abteilung der Air Force.
LA: Was war nun Ihre Aufgabe, Ihre tägliche Arbeit dort?
VP: Wir haben regelmäßig die Flugzeuge gewartet und durchgecheckt.
LA: Wo waren Sie stationiert?
VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass dort ein Militärflughafen ist.
LA: Was haben Sie verdient?
VP: (VP überlegt) Ich glaube es waren 5200 ETH Birr (Anm.: umgerechnet € 88,--)
LA: Für wie lange haben Sie diesen Beruf ausgeübt?
VP: Ab 2012 (2019) habe ich gearbeitet bis ich in der Türkei ankam und dort unerlaubt weggegangen bin.
[…]
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden im Heimatland?
VP: Ja. Als der Krieg begann gab es Dinge die vorgefallen sind, die nicht richtig waren. Wir haben das kritisiert. Daraufhin wurde uns gesagt, dass wir festgenommen werden würden, wenn wir das noch einmal sagen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nie festgenommen wurde.
[…]
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für Ihre Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.
VP: Wie vorher schon erzählt, wurde ich nicht dazu gezwungen in den Militärdienst einzutreten. Ich wurde aber damals nicht richtig informiert, dass ich auch Soldat werde. Ich habe geglaubt, dass ich mein Studium abschließe aber als Zivilist dann für das Militär arbeiten kann. Denn das wäre auch möglich gewesen. Bei mir war es aber so, dass ich zuerst einen Gesundheitsdienst und danach die Grundausbildung absolvieren musste. Dadurch wurde ich ein vollständiges Mitglied des Militärs. Wenn man einmal beigetreten ist, dann ist es schwierig es zu verlassen. Auch wenn du desertierst, dann kommen sie und holen dich ab. Nach meiner 5-jährigen Ausbildung im Jahr 2013 (2020) hat der Krieg in Tigray begonnen. Der Krieg dauerte bis zum Jahr 2014 (2021). In diesem Krieg ist viel Unrechtes passiert. Es wurden Zivilisten attackiert. Ich habe das kritisiert. Es gibt auch Regeln im Krieg. Diese wurden nicht eingehalten. Es war uns aber nicht erlaubt, unsere Meinung kund zu tun. Wir mussten das so hinnehmen. Bis zu meiner Ausreise tobte noch der Krieg. Als sie uns für eine Ausbildung in die Türkei schickten, war der Plan, dass sie uns besser ausgebildet in den Krieg schicken wollten. Ich wollte das aber nicht. Ich hätte nicht in meine Heimat zurückkehren können und sagen, dass ich am Krieg nicht teilnehmen möchte. Deshalb habe ich mich entschieden in der Türkei mich von denen zu entfernen und zu fliehen. Zuerst habe ich mich in der Türkei ein Monat lang versteckt. Danach habe ich die Türkei verlassen. Ich bin mit anderen Flüchtlingen nach Griechenland gegangen. Ich war zu Fuß unterwegs.
LA: Schildern Sie mir bitte einen Tagesablauf aus Ihrer Zeit beim Militär. Wie kann man sich das vorstellen?
VP: Beim Militär muss man sehr früh aufstehen. Dann macht man Sport. Dann duscht man sich und danach frühstückt man. Dann zieht man seine Uniform an. Anschließend geht man zu seinem Arbeitsplatz. Danach gibt es einen Morgenappell. Es wird auch geprüft ob Frisur und Uniform korrekt sind. Dann geht jeder in seine Abteilung. Bevor wir mit der Arbeit beginnen, teilt uns der Vorgesetzte mit, was alles erledigt werden muss. Wenn du Fragen hast, musst du diese dort stellen. Danach zogen wir Arbeitsuniformen angezogen und haben mit der Arbeit begonnen. Jeder hat die zugeteilte Arbeit erledigt. Wenn es einen Flieger gab, der an diesem Tag noch abfliegen muss, dann hatten wir dort einige Dinge zu machen. Dann kamen die Piloten und übernahmen das Flugzeug. Die gelandeten Maschinen wurden wieder übernommen. Danach ging man Mittagessen. Die Arbeit ging danach weiter.
LA: Welche Ausbildung hätten Sie in der Türkei erhalten?
VP: Es war eine Drohnenausbildung geplant. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine Ausbildung als Mechaniker für Drohnen gewesen wäre. Es waren aber auch andere Personen dabei, die wieder andere Dinge über Drohnen gelernt hätten.
[…]
LA: Warum genau sind Sie desertiert?
VP: Im Militär lernt man ja viele interessante Dinge. Mein Beruf war auch interessant. Aber wie bereits zuvor erzählt gab es den Krieg und sehr viel Unrecht. Auch wenn ein Krieg stattfindet muss man sich an das Kriegsrecht halten. Unbewaffnete dürfen nicht attackiert werden. Man muss schauen, dass man ohne Gefährdungen anderer den Krieg führt. Es gibt Menschenrechte. Auch das Eigentum von Zivilisten muss geschützt werden. Es ist auch nicht erlaubt, die Zivilbevölkerung daran zu hindern sich zu ernähren. Man darf sie nicht verhungern lassen. Zugang zu medizinischen Leistungen und Medikamenten muss gegeben sein, sonst ist es ein Kriegsverbrechen. Man darf nicht einfach Zivilisten auf der Straße massakrieren. Aber das alles ist passiert. Sowohl die Militärs der Bundestaaten als auch andere Kriegsteilnehmer haben das gemacht. Ich persönlich unterstütze das nicht.
LA: Waren Sie jemals Zeuge einer der genannten Taten?
VP: Ich habe es persönlich nicht gesehen aber wir haben das erfahren.
LA: Sie sprechen schon des Öfteren von „wir“. Wen meinen Sie damit?
VP: Damit meine ich meine Kameraden. Wir haben das von anderen Soldaten erfahren. Wir hatten ja Kontakt zu anderen Soldaten die am Krieg teilgenommen haben, die uns erzählten was vor sich geht. Es gab nämlich ein Spital auf diesem Gelände. Dort waren viele verwundete Soldaten mit denen ich auch gesprochen habe. Außerdem habe ich mitbekommen, dass man Militärkollegen von uns festgenommen hat, nur, weil sie der Volksgruppe der Tigray angehörten. Das ist unrecht, sie haben nichts gemacht. Was ich selbst gesehen habe ist, dass in der Stadt, in der ich stationiert war, die Tigray verfolgt und festgenommen wurden. Die festgenommenen Soldaten der Volksgruppe der Tigray mussten wir manchmal auch bewachen.
LA: Warum sollte man einen Mechaniker dazu abstellen festgenommene Soldaten zu bewachen?
VP: Als der Krieg begann war viel zu tun, da viele in den Krieg geschickt wurden. Tagsüber mussten wir unsere normale Tätigkeit als Mechaniker ausüben. In der Nacht haben wir normalerweise frei, manchmal wurden wir in unserer Freizeit dafür eingesetzt, weil sie zu wenig Personal hatten.
LA: Wie oft mussten Sie solche Bewachungen durchführen?
VP: Ich kann das jetzt nicht angeben. Nachgefragt gebe ich an, dass es 2013 (2020) gewesen ist.
LA: Wie kann man sich diese Bewachung vorstellen?
VP: Die tigrayischen Soldaten der äthiopischen Armee wurde in eine Halle gebracht. Sie mussten am Boden schlafen und essen. Das Essen holten Sie außerhalb der Halle. Wenn das war, mussten wir sie bewachen. Manche waren verheiratet und die Frauen durften ihnen Essen bringen. Da haben wir auch kontrolliert, damit sie nicht fliehen. Ich habe dabei beobachtet das manche Wachen mit den gefangenen brutal umgegangen sind und diese oft drei Tage nicht aus der Halle gelassen haben. Ich war damit nicht einverstanden. Aber hätte ich etwas gesagt, dann hätten sie mich genauso behandelt.
LA: Sie sagten doch, dass sie diese Soldaten nur sporadisch und in der Nacht bewacht hätten. Wie kommt es, dass Sie nun von Geschehnissen, die tagsüber passiert sein müssen berichten können?
Anm.: VP versteht Frage nicht, diese wird wiederholt.
VP: Da haben sie recht. Wenn man seinen Nachtdienst angetreten ist, dann hat man um 06:00 Uhr am Abend begonnen, das ist auch die Zeit, in der die Gefangenen ihr Abendessen bekamen. Dann hat man dort übernachtet und beim Frühstück mitgeholfen. Dann ist man zu seiner Dienststelle gegangen.
LA: Wie lange hätte Ihr Militärdienst noch gedauert?
VP: Damit ich ohne Probleme das Militär verlassen dürfte, hatte ich noch 8 Jahre dienen müssen. Am Anfang als wir eingeschrieben wurden, haben wir für 7 Jahre unterschreiben müssen. Wenn du dann aber eine Ingenieursausbildung machst musst du für diese 5-jährige Ausbildung 10 Jahre dienen.
LA: Äthiopien ist doch immer wieder in territoriale als auch exterritoriale Konflikte verstrickt. Also bereits vor dem Krieg in Tigray. Warum haben Sie sich damals trotzdem für diese Ausbildung entschieden?
VP: Ich möchte ihnen nun wirklich die Wahrheit sagen. Sie haben sich davor gewundert warum ich nicht wusste, dass ich damals schon Soldat werde. Ich habe mich damals nicht wirklich mit dem Militär auseinandergesetzt. Ich wollte unbedingt eine Ausbildung zum Flugzeugtechniker machen. Ich wollte das damals einfach machen und das Militär hat es eben angeboten. Ich dachte nur an die Ausbildung. Ich dachte nicht, dass ich mich gleich so lange für das Militär verpflichten musste. Hätte ich dieses Studium auf zivilen Wege absolvieren wollen, so hätte ich zuerst ein anderes Studium für zwei drei Jahre machen müssen bevor ich dann endlich meinen gewünschten Beruf hätte erlernen können. Das Militär hat es direkt angeboten. Sie müssen wissen, dass ich aus der tiefsten Provinz stamme, ich hatte nicht wirklich viel Ahnung vom Militär.
LA: Nennen Sie mir bitte die Dienstgrade der äthiopischen Armee vom niedrigsten zum höchsten Rang.
VP: einfacher Soldat, Stellvertreter des Korporals, Korporal (Anführer von 10), Sergeant (Anführer von 50), danach kommt der Stellvertreter des „Anführers von 100“ dann kommt der „Anführer von 100“ danach kommt der Captain, dann der Major, dann kommt der Lt. Colonel, Colonel, Lt. General und dann der General und der Feldmarschall danach noch der Marschall. Ich erzähle aber nur die wichtigsten. Es gibt noch Unterteilungen.
LA: Das heißt, als Sergeant hatten Sie bereits Untergebene zu kommandieren?
VP: Ja.
LA: Was war Ihre Aufgabe als Sergeant?
VP: Wenn es Kameraden gab die rangniedriger waren, dann konnte ich Ihnen Anweisungen geben, bei uns Technikern war es aber nicht so. Wir arbeiteten zusammen und es war nicht so streng geregelt.
LA: Mussten Sie eine Ausbildung machen um Sergeant zu werden?
VP: Nein. Je länger man dort ist und je mehr Erfahrungen man sammelt kann dazu führen, dass man befördert wird. Es kann aber sein, dass du das nicht bekommst, wenn das Militär mit deiner Arbeit nicht zufrieden ist oder du nicht gehorsam bist.
LA: Das impliziert, dass man mit ihnen zufrieden war?
VP: ja. Ich habe meine Ausbildung gemacht und habe danach meine Arbeit ordentlich gemacht. Deshalb wurde ich befördert.
VP: Mir fällt jetzt der Name der Stadt in der Türkei ein, wo wir waren. Die Stadt heißt XXXX .
LA: Bei der Schilderung Ihrer Fluchtgeschichte erwähnten Sie, dass Sie die Vorgehensweise des Militärs kritisierten. Erzählen Sie mir das bitte in jedem Detail?
VP: Nachdem der Krieg begonnen hat, gab es eine kurze Waffenpause. Da wurden wir zusammengerufen und es wurde über den Krieg gesprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass das war, als Äthiopien die Stadt XXXX kontrollierte und die Truppen Tigrays sich zurückgezogen hatten. Es war jedenfalls bevor die Tigrayer wieder angegriffen haben. Es war ungefähr 2 bis 3 Monate nachdem der Krieg begann im Jahr 2013.
Auf dieser Versammlung wurde besprochen was im Krieg passiert ist und es wurde die Situation analysiert. Bei dieser Versammlung durfte jeder seine Einschätzung abgeben. Man hat uns die Möglichkeit gegeben uns gegenseitig einzuschätzen. Jeder durfte aufstehen und seine Meinung über eine Person abgeben. Diese Meinung konnte stimmen, musste aber nicht. Wenn zwei drei andere das aber bestätigten, dann konnte es sein, dass sie dich festnahmen. Ich hatte aber während meiner 5-jährigen Ausbildung auch Kollegen die Angehörige der Tigray waren. Ich kannte sie gut. Ich habe gesagt, dass sie nichts gemacht haben. Es war so, dass die Leute einfach irgendwen denunzierten, den sie nicht mochten. Als ich die Tigrayer nun verteidigte, haben sie behauptet, ich würde sie unterstützen.
Weil ich meine Meinung gesagt habe, wurde ich dann für weiterführende Ausbildungen anfangs nicht vorgesehen. Es gab auch im Jahr 2014 viele andere Möglichkeiten ins Ausland zu gehen und Kurse zu absolvieren. Ich wurde nicht berücksichtigt.
Wenn dich die Vorgesetzten nicht mögen, dann hast du keine Möglichkeit dich zu entwickeln. Ich habe sie gefragt, warum ich dem Master nicht machen durfte, obwohl ich dafür geeignet wäre. Als Begründung nannten Sie, dass ein anderer eben die besseren Voraussetzungen hatte. Dann haben Sie mich von XXXX versetzt, weil sie mich nicht mehr dort haben wollten. Ich kam auch in eine andere Abteilung.
LA: Wie viele Personen nahmen an dieser Versammlung teil?
VP: Es waren ca. 400 Personen. Auch unsere Gefangenen, nahmen teil. Es waren die äthiopischen Soldaten tigrayischer Herkunft. Es waren auch XXXX und XXXX die mit einer Tigray verheiratet waren, waren dort dabei. Alle wurden eingeschätzt.
LA: Gab es noch weitere ähnlich gelagerte Vorfälle Ihre Person betreffend?
VP: Nein. Mir ist nichts passiert.
LA: Wie kommt es, dass Sie keine Geburtsurkunde oder andere Ihre Person betreffenden Dokumente besitzen?
VP: Bei uns bekommt man keine Geburtsurkunde. Deine Eltern sagen dir, wann du geboren wurdest. Wenn du zur Schule musst, dann gehst du hin und sagst dort dein Geburtsdatum, das wird dann dort eingetragen.
LA: Können Sie weitere Dokumente, wie den Vertrag mit dem Militär, vorlegen um Ihr Vorbringen zu untermauern?
VP: Sonst habe ich nichts.
LA: Können Sie von einem der von Ihnen in Kopie vorgelegten Dokumente Originale vorlegen?
VP: Ich möchte meine Adresse nicht bekanntgeben solange mein Verfahren noch läuft. Daher kann man mir nichts schicken.
LA: Sie könnten Ihre Dokumente auch zur Diakonie schicken lassen.
VP: Ich will ihnen nicht sagen wo ich bin.
LA: Wer ist „ihnen“?
VP: Die Leute. Ich will nicht, dass sie wissen, dass ich weggelaufen bin vom Militär.
LA: Wer sind „die Leute“?
VP: Ich meine diese Äthiopier mit denen ich in der Türkei zusammen wohnte. Ich weiß auch nicht, ob sich meine Dokumente noch dort befinden.
LA: Warum sind diese Dokumente überhaupt noch dort in der Türkei? Warum haben Sie diese nicht mitgenommen?
VP: Weil die Leute gesagt haben, wenn dich die griechische Polizei entdeckt, dann nehmen sie dir alles weg. Ich wurde auch von der griechischen Polizei aufgehalten und durchsucht.
LA: Was wäre nun schlimm daran? Wären Sie in Griechenland nicht schon in Sicherheit?
VP: Sie nehmen dir alles weg und schicken dich in die Türkei. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beim ersten Versuch wieder zurückgeschickt wurde.
LA: Wurde Ihnen etwas weggenommen?
VP: Ja das ganze Geld, Handy alles.
LA: Wieso konnten Sie dann die ganzen Kopien und das Fotos vorlegen, wenn Ihr Handy doch abgenommen wurde in Griechenland?
VP: Nachdem sie mich zurückgeschickt haben, bin ich wieder in die Türkei zurück und habe wieder Fotos gemacht und bin danach wieder aufgebrochen.
LA: Womit haben Sie die Fotos gemacht?
VP: Mit einem neuen Telefon das ich gekauft habe.
LA: Das Geld wurde Ihnen doch abgenommen?
VP: Zuerst nimmt man nur ganz wenig Geld mit. Ich habe den Rest bei meinen Mitbewohnern gelassen. Ich sagte, dass sie mir das nachschicken sollen, wenn ich es schaffen sollte. So bin ich aber zurückgekommen. Das war eben in dem Stadtteil von Istanbul.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ich glaube ich bin fertig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles gesagt habe.
LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Äthiopien?
VP: Ich habe durch meine Desertion einen Verrat begangen. Weil sich Äthiopien in einem Krieg befindet, kann man bei einer Desertion auch die Todesstrafe erhalten. Dass steht so im Gesetz. Weil das Gesetz diese Möglichkeit bietet, gehe ich davon aus, dass ich als Verräter ins Gefängnis gebracht oder getötet werden würde.
LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe Ihres Asylantrags wichtig erscheint?
VP: Ja habe ich.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.12.2023, in der der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund zusammenfasste und dazu vorbrachte, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unvollständig, veraltet und teilweise unrichtig seien. Diese würde nicht einmal die integrierte Kurzinformation vom 04.11.2021 beinhalten, welche in der aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes zu finden sei und sich mit dem Bürgerkrieg in Äthiopien auseinandersetze. Die Angaben des Beschwerdeführers zur brutalen Vorgehensweise seitens des äthiopischen Militärs gegen die Zivilbevölkerung würden sich mit den Berichten decken. Zudem basiere die Entscheidung der belangten Behörde – aus näher dargelegten Gründen – auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Da der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung mangels Vereinbarkeit der militärischen Vorgehensweise im Bürgerkrieg mit seinem Gewissen und sohin auch aus politischen Gründen desertiert sei, drohe ihm im Falle seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung und habe er eine Verletzung seiner in den Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten.
6. Am 06.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Äthiopien, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Sein Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien vom 08.01.2019 (letzte Kurzinformation eingefügt am 04.11.2021) der Entscheidung zugrunde gelegt wird. In der dazu erstatteten Stellungnahme führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine Desertion aus dem äthiopischen Militärdienst glaubhaft vorgebracht habe. Dies werde nach dem Gesetz mit dem Tode bestraft und die Todesstrafe werde nach wie vor regelmäßig vollstreckt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil die Sicherheitskräfte in ganz Äthiopien Zugriff auf ihn hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein äthiopischer Staatsangehöriger, Christ und Angehöriger der Volksgruppe der Dawro . Seine Muttersprache ist Dawrogna. Außerdem spricht er Amharisch, die Amtssprache Äthiopiens, und ein bisschen Englisch sowie Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist in der äthiopischen Stadt XXXX , Region South-West, geboren und aufgewachsen. Er schloss die Schule nach 12 Jahren mit Matura ab und absolvierte für 5 Jahre ein Universitätsstudium zum Flugzeugtechniker, welches er mit Bachelor abschloss. Anschließend arbeitete er als Techniker für das äthiopische Militär und konnte von seinem Einkommen gut leben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
In Äthiopien leben die Eltern sowie 3 Brüder und 4 Schwestern des Beschwerdeführers, mit welchen er in Kontakt steht. Seiner Familie geht es (unter anderem finanziell) gut. Sein Vater und seine Mutter arbeiten gemeinsam als Landwirte und verfügen über ein größeres Feld. Zwei seiner Geschwister sind Angestellte. Ein Bruder betreibt ein Geschäft und ist im Verkauf tätig. Ein weiterer Bruder unterrichtet als Lehrer. Seine weiteren Geschwister befinden sich noch in Ausbildung. Bei seiner Rückkehr nach Äthiopien könnte der Beschwerdeführer Unterstützung seiner Familienangehörigen erhalten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund einer Täuschung Soldat geworden sei sowie sich in weiterer Folge entgegen der von ihm eingegangenen Verpflichtung dem äthiopischen Militärdienst entzogen habe und ihm aus diesem Grund eine aktuelle Gefährdung drohe.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Äthiopien ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich, in seine Heimatstadt XXXX zurückzukehren. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und zusätzlich Unterstützung von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er führt insbesondere keine eheähnliche Lebensgemeinschaft und hat auch sonst keine besonderen nahen Bezugspersonen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und trug Zeitungen aus. Er besuchte Deutschkurse und verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 8.01.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.11.2021
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung)
In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021).
Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021).
Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021).
Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021).
KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage und 13. Ethnische Minderheiten).
Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).
Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).
Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).
Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).
Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).
Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).
KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage samt Unterabschnitten).
Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).
Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).
Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).
In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).
Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019).
Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019).
Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019).
2. Politische Lage
Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).
Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018).
Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).
Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018).
Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).
Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).
Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).
Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).
3. Sicherheitslage
Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019).
Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).
Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).
Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).
3.1. Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia
Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).
Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019).
Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018).
Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018).
Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018).
3.2. Gambella / Benishangul-Gumuz
In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vgl. AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vgl. UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018).
Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018).
3.3. Andere Regionen
An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018).
Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vgl. RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am 13. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vgl. BAMF 17.12.2018).
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018).
Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).
Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018).
Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018).
Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018).
5. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018).
Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).
Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018).
Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).
Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).
Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).
Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).
8. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 17.10.2018). Für den freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Wenn notwendig, kann die Armee Einberufungen veranlassen (CIA 4.12.2018).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor (AA 17.10.2018).
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a).
Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018).
Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a).
Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018).
Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018).
Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a).
Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a).
Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-Terror-Proklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten (AA 17.10.2018). Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte – überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen (GIZ 9.2018a).
Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben (AA 17.10.2018).
Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018).
Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).
Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden (JA 25.12.2018).
Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara (AA 17.10.2018).
Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht (AA 17.10.2018). Angesichts Antiregierungsproteste im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen (z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität) (GIZ 9.2018a). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen (GIZ 9.2018a).
9.1. Opposition
Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“, überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018).
Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018).
Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vgl. BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018).
Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a).
Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018).
10. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.) (EDA 10.12.2018), teilweise lebensbedrohlich (SFH 26.9.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen (AA 17.10.2018). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch sehr einfach (AA 17.10.2018). Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung von Angehörigen, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben (AA 17.10.2018).
Zu den größten Problemen zählen massive Überbelegung und unzureichende Nahrungsmittel-, Wasser- und medizinische Versorgung sowie mangelhafte sanitäre Anlagen (AA 17.10.2018; vgl. SFH 26.9.2018, USDOS 20.4.2018). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Frauen werden während ihrer Haftzeit Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch (SFH 26.9.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Minderjährige werden zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten, häufig in Militärcamps, wo auch sogenannte „Umerziehungsmaßnahmen“ angewandt werden. Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht (AA 17.10.2018).
Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein (SFH 26.9.2018; vgl USDOS 20.4.2018). Es kommt vor, dass Häftlinge wegen der durch Folter zugefügten Verletzungen oder an Hunger sterben (SFH 26.9.2018). Einzelne berichten von Misshandlungen in Untersuchungshaft. Diese Vorwürfe werden in der Regel nicht weiter untersucht. Zudem wird berichtet, dass mehrere inoffizielle Haftanstalten, meist in Militärcamps existieren (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte im Laufe des Jahres 2017 Gefängnisse im ganzen Land. Die Regierung hat anderen internationalen Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu Gefängnissen nicht gestattet (USDOS 20.4.2018).
Im Jänner 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, das berüchtigte Maekelawi-Gefängnis in Addis Abeba, in dem insbesondere auch offenbar aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört wurden, zu schließen und in ein Museum umzuwandeln. Das Maekelawi-Gefängnis wurde unmittelbar nach Amtsantritt Abiys im April geschlossen (AA 17.10.2018). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte Jail Ogaden in der Region Somali geschlossen (HRW 19.10.2018).
11. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zweimal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de facto-Moratorium. Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 4.2018a; vgl. AA 17.10.2018).
Äthiopien gilt bezüglich der Todesstrafe als „abolitionist de facto“ (CLS 20.12.2018). Ende Mai 2018 ist der zuletzt prominenteste Todeskandidat begnadigt worden, der als Führungsmitglied der damals als Terrorgruppe eingestuften Ginbot 7 verurteilte Andargachew Tsige (AA 17.10.2018).
15. Bewegungsfreiheit
Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018).
Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018).
17. Grundversorgung
Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).
Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018).
Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c).
Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b).
Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018).
Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).
19. Rückkehr
Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).
20. Dokumente
Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte – auf Bitte – Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.) (AA 17.10.2018). Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt – v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe – die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 17.10.2018).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Religions- sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat gründen sich im Wesentlichen auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellungen betreffend die privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren im Wesentlichen auf seinen einheitlichen Aussagen im gegenständlichen Verfahren sowie den dazu in Vorlage gebrachten Urkunden.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Insbesondere sind im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise für etwaige schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten zutage getreten.
2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der groben Widersprüchlichkeit und der Unplausibilität seines Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien glaubhaft machen.
2.2.2. Insbesondere erweist sich seine in der Beschwerdeverhandlung aufgestellte Behauptung hinsichtlich seinem Beitritt zum Militär, wonach er „quasi reingelegt“ worden sei und gar nicht Soldat habe werden wollen (vgl. S 5 in OZ 4; s.a. S 5 in OZ 4, arg. „[…] Während ich auf die Aufnahme zur Uni gewartet habe, kam dann die Möglichkeit, dass ich beim Militär quereinsteigen kann. Diese Bewerbung/Anschreiben kam direkt von der Militiäruni und deshalb wurde ich reingelegt von Uni.“ sowie „R: Wann genau (Jahr, Monat) haben Sie gemerkt, dass Sie reingelegt wurden? BF: So ca. nach einem Jahr, weil es wurde immer wieder gesagt: ,Ihr kommt bald in die Uni, es ist nur ein Training, eine Schulung, ihr werdet bald wieder zur Uni kommen.‘“), vor dem Hintergrund seiner Angaben vor der belangten Behörde als vollkommen unglaubhaft:
Zwar gab er schon in der behördlichen Einvernahme an, dass er zuerst nicht gewusst habe, dass er Soldat werde; er habe auf einen Studienplatz gewartet und gesehen, dass das Verteidigungsministerium ein 5-jähriges Studium zum Flugzeugingenieur angeboten habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass dies ein ziviles Studium sei. Erst als er inskribiert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass man zuvor eine einjährige Ausbildung beim Militär absolvieren müsse (vgl. AS 74). Anhand dieser Angaben kann jedoch nicht im Sinn seiner nunmehrigen Darstellung im Beschwerdeverfahren von einer bewussten Täuschung ausgegangen werden.
Ferner führte er in ähnlicher Weise unter Bezugnahme auf die soeben angeführte Aussage in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes gegenüber der belangten Behörde aus, dass er nicht zum Eintritt in den Militärdienst gezwungen, jedoch damals nicht richtig informiert worden sei. Er habe geglaubt, dass er sein Studium abschließe, aber als Zivilist für das Militär arbeiten könne; dies wäre auch möglich gewesen. Er habe einen Gesundheitsdienst und danach die Grundausbildung absolvieren müssen, wodurch er vollständiges Mitglied des Militärs geworden sei (vgl. AS 76). Aber auch daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Beitritt zum Militär „reingelegt“ worden sei.
Darüber hinaus antwortete er auf die Frage, weshalb er sich für die genannte Ausbildung trotz der wiederkehrenden Involvierung Äthiopiens in Konflikte entschieden habe, dass er „nun wirklich die Wahrheit sagen“ wolle. Er habe sich damals nicht wirklich mit dem Militär auseinandergesetzt. Er habe unbedingt eine Ausbildung zum Flugzeugtechniker absolvieren wollen und das Militär habe diese angeboten; er habe nur an die Ausbildung gedacht und nicht daran, dass er sich so lange für das Militär verpflichten müsse. Hätte er das Studium auf zivilem Weg ablegen wollen, so hätte er zuerst ein anderes Studium für zwei/drei Jahre absolvieren müssen, bevor er dann endlich seinen gewünschten Beruf hätte erlernen können. Das Militär habe dies direkt angeboten (vgl. AS 79). Vor diesem Hintergrund kann aber keinesfalls angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedingungen für die Absolvierung der von ihm angestrebten Ausbildung beim Militär falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Vielmehr würden seine damaligen Darlegungen darauf schließen lassen, dass er sich aufgrund eines mangelnden Interesses daran im Vorfeld nicht näher mit diesen befasst und diese somit bewusst in Kauf genommen habe. Zumal ihm jedoch bei der Inskription die erforderliche Absolvierung einer einjährigen militärischen Ausbildung mitgeteilt worden sei, wäre davon auszugehen, dass ihm spätestens im Zuge der Einschreibung für das Studium die näheren Begleitumstände bewusst gewesen seien. Seine Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung sind damit als massiv gesteigert anzusehen.
2.2.3. Zudem weichen seine nunmehrigen Schilderungen auch insofern von seiner Beschreibung vor der belangten Behörde ab, als er vor dem erkennenden Richter ausführte, er habe nach einer Bewerbung die Aufnahme, dort weiter zu studieren und zu lernen, angenommen. Bei seiner Ankunft sei jedoch „die Wahrheit“ gekommen und alles komplett anders gewesen, als er gedacht habe. Er habe dort als Soldat tätig sein müssen (vgl. S 5 in OZ 4). Weiter erklärte er auf Nachfrage, wann er die Täuschung bemerkt habe, dass dies nach ca. einem Jahr gewesen sei; es sei immer wieder gesagt worden, dass sie bald zur Uni kämen und dies nur ein Training sei (vgl. S 5 in OZ 4). Dazu führte er weiter aus, dass „sie“ am Anfang nur so getan hätten, als würde unter anderem der Beschwerdeführer eine Ausbildung erhalten, und geantwortet hätten, dass dies zur Schulung gehöre. Dann habe er einen Soldatenausweis bekommen und ihm sei klar geworden, dass ihm die Richtung (in Richtung Soldat) nicht gefalle; ihm sei klarer geworden, dass deren Erzählungen nicht stimmen würden (vgl. S 6 in OZ 4). Wie bereits erwähnt habe er entsprechend seiner Schilderung vor der belangten Behörde aber schon im Zuge der Inskription von dem Erfordernis einer einjährigen, militärischen Ausbildung erfahren (vgl. AS 74). Demnach wäre ihm bei Antritt der Ausbildung aber bereits bewusst gewesen, was ihn erwarten werde.
Ferner habe die – vor Beginn des Studiums zu absolvierende –militärische Ausbildung nach seiner damaligen Angabe nur etwa ein Jahr betragen (vgl. AS 74). Anhand seiner übrigen Darstellungen ist außerdem davon auszugehen, dass dieser Zeitrahmen eingehalten wurde (vgl. AS 73, arg. „Ganz am Anfang absolvierte ich ein Standard-Militärtraining. Das dauerte ein Jahr. Nach diesem Jahr habe ich begonnen zu studieren. Ich habe dann 5 Jahre studiert.“). Auch vor diesem Hintergrund ist somit seine Behauptung in der Beschwerdeverhandlung anzuzweifeln, zumal ihm das „Reinlegen“ ungefähr zu dem Zeitpunkt bewusst geworden sei, als er – seinen Behauptungen in der behördlichen Einvernahme zufolge – mit dem Studium angefangen habe. Seine nunmehrigen Angaben, wonach ihm – bis ihm nach etwa einem Jahr die Täuschung bewusst geworden sei – immer wieder mitgeteilt worden sei, dass er bald zur Universität komme (vgl. S 5 in OZ 4), lassen daher erhebliche Bedenken aufkommen, ob der Beschwerdeführer das von ihm erwünschte Studium habe antreten bzw. absolvieren können. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die grundsätzlich einfach zu beantwortende Frage des erkennenden Richters, ob er ein Studium zum Flugzeugtechniker absolviert habe, länger nachdenken und die Fragestellung durch die Dolmetscherin öfter wiederholt werden musste, bevor er dies bejahte und dazu – in unverständlicher Weise – anmerkte, dass dies für ihn nicht notwendig gewesen sei (vgl. S 6 in OZ 4). Erst auf Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde, wonach er das erwähnte Studium absolviert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies richtig sei (vgl. S 6 in OZ 4). Zwar gab er ferner im Sinn seiner Aussage vor der belangten Behörde an, dass dies ca. 5 Jahre von 2007 bis 2011 (nach dem äthiopischen Kalender) gewesen sei (vgl. S 6 in OZ 4). Insgesamt kann aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten aber keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vom Militär hinsichtlich der näheren Umstände seiner Ausbildung „reingelegt“ worden sei.
2.2.4. Ferner ist angesichts der Darstellungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er versuchte, seine Bedeutung im äthiopischen Militär herunterzuspielen. Im Rahmen der behördlichen Befragung beschrieb er dazu noch, dass er ein Sergeant gewesen sei. Dies sei entsprechend seiner Ausführungen zu den Dienstgraden der äthiopischen Armee ein „Anführer von 50“ und stehe nicht nur über einem einfachen Soldaten, sondern auch einem Korporal und dessen Stellvertreter (vgl. AS 80). In dem Sinn bejahte er auch, Untergebene kommandiert zu haben. Zudem verneinte er explizit das Erfordernis einer Ausbildung und erklärte dazu, dass je länger man dort sei und je mehr Erfahrung man sammle, dazu führen könne, dass man befördert werde; es könne aber auch sein, dass es nicht dazu komme, wenn das Militär mit der Arbeit zufrieden sei oder die Person nicht gehorsam sei (vgl. AS 80). In dem Sinn bestätigte der Beschwerdeführer die Annahme, dass dies impliziere, dass man mit ihm zufrieden gewesen sei. Ferner verwies er dazu darauf, dass er seine Ausbildung abgeschlossen habe und seine Arbeit ordentlich verrichtet habe, weshalb er befördert worden sei (vgl. AS 80). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete er jedoch in grober Abweichung hierzu, dass dies jeder „bekomme“; entscheidend sei die Zeit, in welcher man dort sei. Dies erfolge automatisch, unabhängig davon, ob er es annehme oder nicht, werde es ihm gegeben (vgl. S 8 in OZ 4). Auf Vorhalt seiner divergierenden Angabe gegenüber der belangten Behörde meinte der Beschwerdeführer, dass auch die Möglichkeit einer Beförderung bestünde, wenn die „Chefitäten“ von den Fähigkeiten überzeugt seien. Dies sei aber unterschiedlich und seine Beförderung „eine ganz normale“ gewesen (vgl. S 8 in OZ 4). Das kann aber in keiner Weise mit seinen Behauptungen gegenüber der belangten Behörde in Einklang gebracht werden, zumal er damals von sich aus insbesondere noch ausdrücklich auf die Möglichkeit verwies, dass es bei Ungehorsam oder nicht zufriedenstellender Arbeitsleistung zu keiner Beförderung komme (vgl. AS 80).
Dabei wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Verhandlung anmerkte, dass „Kleinigkeiten“ in der Niederschrift nicht gepasst hätten bzw. anders protokolliert worden seien. Dazu erklärte er unter anderem, dass er den Titel Sergeant erhalten habe, weil er lange „dabei“ gewesen sei (vgl. S 3 in OZ 4). Seine Behauptungen zur erfolgten Beförderung zum Sergeant erweisen sich aber insbesondere auch in Anbetracht seiner Schilderungen zur offen geäußerten Kritik im Zuge einer Sitzung vor seinen Vorgesetzten (vgl. S 9 in OZ 4, arg. „Bei dieser Sitzung, bei dieser Besprechung habe ich geäußert, dass so viel Unrecht getan wird, vor allem, dass Zivilisten, nicht Soldaten, zum Teil umgebracht werden und auch Kinder. Da waren dann alle gegen mich. Die Chefitäten haben gesagt: ,Es ist eine Freiheit, was du da behauptest.‘ Seitdem war es nicht so leicht. Ich habe Angst bekommen. Es war ein ungutes Gefühl. Wie sie mich laut angeschrien und erniedrigt haben. Ich wurde auch extra von den Chefitäten eingeladen und musste mitgehen und wurde mündlich gewarnt.“) als vollkommen unplausibel, zumal sich der erwähnte Vorfall bereits vor seiner Beförderung ereignet habe. Auf dahingehenden Vorhalt verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß darauf, dass andere, welche mit ihm begonnen hätten, „mehr Steigerung“ erhalten hätten (vgl. S 9 in OZ 4). Es erschließt sich jedoch nicht, weshalb das äthiopische Militär eine automatische Beförderung zu einem Vorgesetzten von 50 Personen vorsehen sollte, auch wenn die betroffene Person bereits durch Kritikäußerung negativ aufgefallen und mündlich verwarnt worden sei (vgl. S 9 in OZ 4). Gegen diese Darstellung des Beschwerdeführers sprechen nicht nur die bereits oben erwähnten Ausführungen vor der belangten Behörde, wonach eine Beförderung unter gewissen Umständen nicht vorgenommen werde. Sondern auch seine weiteren Schilderungen zu der von ihm erwähnten Sitzung, wonach ihm damals wortwörtlich gesagt worden sei: „Wenn du nicht aufhörst damit und wenn du noch einmal so etwas bei einer Veranstaltung behauptest, du wirst gleich eliminiert, wir werden dich vernichten und vielleicht eine Inhaftierung wird auch passieren.“ Beim Hinausgehgen hätten sie ihm außerdem gesagt: „Wenn du glaubst du bist Militärtechniker und du bleibst immer bei der Wartung, dann liegst du falsch. Du wirst direkt zum Krieg hingeschickt.“ Das sei für ihn ein Schock gewesen; so werde er dann – der gegen ihn gerichteten Drohung zufolge – schnell sterben (vgl. S 9 in OZ 4). Aufgrund dieser Äußerungen ist keinesfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge in eine höherrangige Position gekommen sei.
Gegen seine diesbezügliche Darstellung spricht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme zwar bereits anführte, im Zuge einer Versammlung etwa 2 bis 3 Monate nach Beginn des Krieges im Jahr 2013 seine Meinung zum Tigray-Konflikt geäußert zu haben (vgl. AS 80f). Dazu erklärte er aber weiter, dass er deshalb für weiterführende Ausbildungen anfangs nicht vorgesehen worden sei und auch im Jahr 2014 viele andere Möglichkeiten bestanden hätten, im Ausland Kurse zu absolvieren, wobei er nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere schilderte er außerdem: „Wenn dich die Vorgesetzten nicht mögen, dann hast du keine Möglichkeit, dich zu entwickeln.“ (vgl. AS 81). Auch in Anbetracht dieser Ausführungen hinsichtlich einer Teilnahmemöglichkeit an Schulungen kann keinesfalls angenommen werden, dass der bereits negativ in Erscheinung getretene Beschwerdeführer in weiterer Folge zum Sergeant befördert worden sei.
In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde bezüglich der Gründe für seine vorgebrachte Desertion einleitend noch anführte, dass man im Militär „viele interessante Dinge“ lerne und sein Beruf „auch interessant“ gewesen sei (vgl. AS 78). Demnach wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit grundsätzlich gerne ausgeübt habe.
2.2.5. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm ausgesprochenen Kritik eine gravierende Steigerung in seinem Vorbringen zu verzeichnen. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur eine Versammlung erwähnte, im Zuge derer er seine Meinung kundgetan habe, sowie ähnlich gelagerte Vorfälle in Bezug auf seine Person explizit verneinte (vgl. AS 80f), beschrieb er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung plötzlich, dass er bei jeder Sitzung, bei Besprechungen „immer wieder“ seine Äußerungen getätigt habe (vgl. S 14 in OZ 4).
2.2.6. Zudem divergieren die Darstellungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausbildung in der Türkei, im Zuge derer ihm die Flucht vor dem äthiopischen Militär gelungen sei. Vor der belangten Behörde schilderte er dazu, dass es sich um eine Ausbildung als Mechaniker für Drohnen gehandelt habe (vgl. AS 77). Demgegenüber beschrieb er vor dem erkennenden Richter, dass diese Schulung den Zweck habe, dass der Beschwerdeführer im Krieg gleich antreten und Menschen umbringen könne (vgl. S 10 in OZ 4). Zwar antwortete er später auf die Frage seiner Rechtsvertretung zum Inhalt des Kurses, dass es eine „Kriegsdrohnenausbildung“ gewesen sei, welche hauptsächlich Bombardierungen und „Schmeißen von oben“ umfasst habe; so allgemein, wirklich jemanden umzubringen, als erfolgreich seine Gegner umzubringen (vgl. S 15 in OZ 4). Aber auch wenn er nunmehr in ähnlicher Weise zu seiner Darstellung in der behördlichen Einvernahme angab, dass es in seiner Ausbildung um Drohnen gegangen sei, so erweisen sich seine näheren Darstellungen dazu als grob widersprüchlich und erheblich gesteigert. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht bloß eine technische Einschulung als Mechaniker erhalten, sondern wäre der Schwerpunkt im tatsächlich Einsatz im Zuge von kriegerischen Auseinandersetzungen gelegen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf diesen wesentlichen Umstand schon auf dahingehende Frage der belangten Behörde hingewiesen hätte. Durch sein Aussageverhalten erweckte der Beschwerdeführer viel eher den Eindruck, als wolle er durch seine Behauptungen die Gefahr eines bevorstehenden Einsatz seiner Person bei Kampfhandlungen konstruieren und damit die in Bezug auf seine Person behauptete Bedrohungslage verstärken.
2.2.6. Des Weiteren ist in diesem Kontext festzuhalten, dass auch hinsichtlich seiner Abreise aus Äthiopien in die Türkei maßgebliche Diskrepanzen auftraten. So führte er vor der belangten Behörde an, dass er am 04.05.2014 (umgerechnet: 12.05.2022) aus seinem Herkunftsstaat abgereist sei (vgl. AS 74). Demgegenüber antwortete er auf dahingehende Frage des erkennenden Richters, dass dies am 04.09.2014 (julianischer Kalender) gewesen sei (vgl. S 10 in OZ 4). Auf Vorhalt seiner früheren Angaben im gegenständlichen Verfahren fragte der Beschwerdeführer nach, wie dies geschrieben sei, um sodann nach Auskunft, dass dies ebenfalls nach dem julianischen Kalender erfolgt sei, zu behaupten, dass dies falsch protokolliert worden sei (vgl. S 10 in OZ 4). Der Beschwerdeführer erklärte nach Rückübersetzung des von der belangten Behörde aufgenommenen Protokolls jedoch keine Einwände zu haben (vgl. AS 83). Im Beschwerdeschriftsatz wurde zwar angeführt, dass im Rahmen der Einvernahme bzw. im Protokoll immer wieder zu Fehlern betreffend Datumsangaben und deren Umrechnung aufgetreten seien; zugleich wurde jedoch klargestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Mitte Mai 2022 von Äthiopien in die Türkei geflogen sei (vgl. AS 199). Demnach wäre aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner letztmaligen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben festhielt. Zumal der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde, als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Datumsangaben jeweils nach dem in seinem Herkunftsstaat üblichen Kalenders nannte, ist ein etwaiger Umrechnungsfehler auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist sein nunmehriger Rechtfertigungsversuch für die aufgetretene Diskrepanz als bloße Schutzbehauptung zu werten.
2.2.7. Vor dem Hintergrund dieser (bloß exemplarisch) dargelegten, gravierenden Ungereimtheiten vermochte der Beschwerdeführer seine näheren Schilderungen betreffend seine Ausbildung sowie Tätigkeit als Soldat und insbesondere eine ihm drohende Gefahr durch das äthiopische Militär bzw. sonstige staatliche Stellen seines Herkunftsstaats nicht glaubhaft zu machen. Vor allem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bedingungen seiner Ausbildung „reingelegt“ worden sei und sich später einer ihn treffenden Verpflichtung, dem Heer zu dienen, entzogen habe oder sonst in den Fokus der heimatstaatlichen Behörden geraten zu sein. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein spezifisches Interesse seiner Person bestanden habe oder dass er im Fall der Rückkehr nach Äthiopien einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, durch die Behörden seines Herkunftsstaats oder sonstige Akteure gefährdet zu werden.
2.3. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Vor dem Hintergrund der festgestellten und bereits gewürdigten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seine Heimatstadt XXXX in der Region South-West zurückkehren kann.
Auch wenn die Lage in Äthiopien angespannt ist und immer wieder (auch bewaffneten) Auseinandersetzungen ausbrechen können, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus keinem der aktuellen Konfliktgebiete, wie insbesondere XXXX oder XXXX , stammt. In seiner Heimatstadt gestaltet sich die Sicherheits- und Versorgungssituation in Anbetracht der vorliegenden Länderberichte als vergleichsweise stabil und lässt unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse nicht erkennen, dass er dort eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit zu befürchten hätte. Bezüglich der gegenwärtigen Versorgung mit Lebensmitteln ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bezirk XXXX für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 mit der IPC-Stufe 1 bewertet und diese Einstufung auch für den Zeitraum von Februar bis Mai 2025 aufrechterhalten wird (vgl. https://fews.net/east-africa/ethiopia; Stand 28.11.2024). Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seines überdurchschnittlichen Bildungsniveaus die existenziellen Grundbedürfnisse in seiner Heimatstadt durch eigene Erwerbsarbeit sichern und zusätzlich auf die Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie zurückgreifen könnte (s.a. unten, rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.6.).
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er den zugrunde gelegten Länderinformationen nicht substantiiert entgegentrat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 35). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07; VfGH 13.9.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung ist § 8 Abs. 1 AsylG nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigten, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
3.6. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatstadt XXXX zurückkehren könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich in den vergangenen Jahren innerstaatliche Konflikte in Äthiopien zugespitzt haben und es zu gewaltsamen Ausschreitungen und damit zu einer angespannten Gesamtsituation kam. Auch UNHCR ruft in seiner „UNHCR Position on returns to Ethiopia“ vom März 2022 die Staaten dazu auf, Personen, die aus Gebieten stammen, welche von militärischen Aktionen oder Vertreibung betroffen oder instabil und unsicher seien, bis zur Stabilisierung der Situation nicht in diese Gebiete abzuschieben. UNHCR erachtet es außerdem unter den derzeitigen Umständen, dem fortdauernden Konflikt und der Gewalt in Teilen des Landes sowie der weit verbreiteten internen Vertreibung von Menschen und der ernsten humanitären Lage für nicht angemessen, Schutzsuchenden aus Äthiopien den internationalen Schutz auf der Basis einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweigern.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage in Äthiopien aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere wieder in die Heimatstadt XXXX zurückkehren. In Ermangelung aktueller, größerer sicherheitsrelevanter Vorfälle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass XXXX zum Entscheidungszeitpunkt in einem Ausmaß von Gewalt- oder Kampfhandlungen betroffen wäre, dass diese eine allgemeine Bürgerkriegslage oder eine einer solchen vergleichbare Situation begründen würden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Landesteil von Äthiopien betreffend XXXX durch das Außenministerium Österreich (vom 01.10.2024) mit einem Sicherheitsrisiko der Stufe 2 deklariert wird, welches kein hohes Sicherheitsrisiko bedeutet (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aethiopien, vgl. auch Auswärtiges Amt vom 03.09.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/aethiopiensicherheit/209504, woraus sich auch kein hohes Sicherheitsrisiko in Bezug auf XXXX ergibt und wonach die Stadt in keinem aktuell bestehenden Konfliktgebiet liegt, jeweils abgerufen am 28.11.2024).
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass in der Heimatstadt des Beschwerdeführers ein maßgeblicher Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben ist, der ein so hohes Niveau erreichen würde, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Außerdem ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb der Beschwerdeführer die Stadt XXXX nicht sicher erreichen könnte, zumal er von der über den internationalen Flughafen erreichbaren Stadt Addis Abeba aus nicht durch eines der Konfliktgebiete fahren müsste, um seine Heimatstadt zu erreichen.
Ebenso wenig kann im Beschwerdefall angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK aus diesem Grund überschritten wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Äthiopien sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht. Der ledige und gesunde Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen, spricht muttersprachlich die Landessprache Dawrogna und beherrscht die Amtssprache Amharisch, ging in seiner Heimat 12 Jahre zur Schule, schloss in seiner Heimat ein Studium zum Flugzeugmechaniker ab und weist Berufserfahrung als Techniker für das äthiopische Militär auf. Er kann damit ein überdurchschnittliches Bildungsniveau vorweisen. Zudem hat er den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Äthiopien verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates bestens vertraut ist. Er hat keine Sorgepflichten. und gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann (bzw. muss). Es sind damit keine Gründe ersichtlich, dass ihm die Wiederaufnahme seines Erwerbslebens und die Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt dort nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein soziales Netzwerk, insbesondere seine Kernfamilie, von der er auch Unterstützung erhalten kann, zumal seine Eltern und 7 Geschwister nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben und– mit Ausnahme von 3 noch in Ausbildung befindlichen Geschwistern – erwerbstätig sind. Zusätzlich kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Auch die allgemeine aktuelle Versorgungslage in XXXX steht einer Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht entgegen. Es ist gegenständlich nicht zu befürchten, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort – gegebenenfalls auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – seine Existenz zu sichern.
Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Äthiopien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.8. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.9. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).
3.10. Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig und hat im Bundesgebiet keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und trug in Österreich Zeitungen aus. Außerdem besuchte er Deutschkurse und kann ein Integrationszeugnis auf Sprachniveau A2 vorweisen. Sonstige maßgeblichen integrationsbegründenden Merkmale des Beschwerdeführers liegen nicht vor, insbesondere ist eine tiefgreifende gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte erst setzte, als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst war.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
3.11. Daher sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben.
3.12. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Der Abschiebung des Beschwerdeführers steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.13. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.