Bundesverwaltungsgericht W170 2301471-1

W170 2301471-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2024

Regest

Amtsmissbrauch Amtsverschwiegenheit Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafverfahren Suspendierung Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Verschwiegenheitspflicht Vertrauensschutz wesentliche Interessen des Dienstes

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W170 2301471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2301471.1.00

Spruch

W170 2301471-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des GrInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.09.2024, Zl. 2024-0.653.460, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„GrInsp. XXXX wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. GrInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist eingeteilter Beamter der Landespolizeidirektion Tirol und wurde zu seiner vorläufigen Suspendierung in der Verkehrsinspektion Innsbruck verwendet; sein Hauptaufgabenbereich lag in der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit Personenschaden, auf Überstundenbasis hat der Beschwerdeführer aber auch an Schwerpunktaktionen zur Überwachung des Verkehrs teilgenommen.

1.2. Die Dienstbehörde hat am 12.08.2024 von den (im Verdachtsbereich vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen erfahren.

Mit Bescheid des Landespolizeidirektors vom 30.08.2024, PAD/24/1641911/001/Krim LKA, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 übergeben.

Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 20.09.2024, Zl. 2024-0.653.460, wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.09.2024 zugestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 18.10.2024 bei der Behörde eingebracht.

Der Bescheid wurde weiters am 20.09.2024 dem Disziplinaranwalt zugestellt, dieser hat keine Beschwerde eingebracht.

In dieser Disziplinarsache wurde ein Einleitungsbeschluss bis dato nicht erlassen.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2024, 27 St 142/24y, wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, da er am 19.07.2024 in Innsbruck als Polizeibeamter der Verkehrsinspektion Innsbruck und somit mit der Vollziehung der Bestimmungen der StVO und des KFG betrauter Beamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG sowie der Feststellung nicht zum Straßenverkehr zugelassener Veränderungen an Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe, indem er seinem Sohn XXXX den Dienstbefehl des Stadtpolizeikommandos Innsbruck über geplante Schwerpunktaktionen für das Monat August 2024 weiterleitet habe, wodurch dieser an den Tagen vermehrter Kontrolle verkehrsordnungswidriges Verhalten habe vermeiden können.

Die Anklageschrift ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist insoweit geständig, als er zugegeben hat, seinem XXXX geb., über eine bevorstehende Schwerpunktkontrolle informiert und mit diesem somit die dem Beschwerdeführer als Polizeibeamten der Verkehrsinspektion Innsbruck zugänglich gemachten Informationen geteilt zu haben, indem er diesem am 19.07.2024 ein Foto des Dienstbefehls des SPK Innsbrucks über geplante Schwerpunktaktionen für den Monat August 2024, den er zuvor vom Bildschirm abfotografiert hat, weitergeleitet hat.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zum Vorwurf angegeben, dass er den Dienstbefehl via E-Mail bekommen, abfotografiert und dem Sohn geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe mit Tuning-Schwerpunkten grundsätzlich kein Problem, der Beisatz in der Nachricht an den Sohn sei für diesen bestimmt gewesen. Der Sohn habe sich ein getuntes Auto gekauft, das nicht den Regeln entsprochen habe, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass nur wenige Änderungen im Typenschein des Fahrzeugs eingetragen seien. Es sei mehrmals der Fall gewesen, dass man deswegen in die Prüfhalle der Landesregierung habe fahren müssen, dem Sohn sei es aber mehr oder weniger egal gewesen. Um das zu unterbinden, habe der Beschwerdeführer dem Sohn den Dienstbefehl (noch nicht geschwärzt) geschickt, um ihm zu zeigen, dass es solche Schwerpunktaktionen gebe. Er habe verhindern wollen, dass der Sohn abermals angehalten werde und noch mehr Probleme bekomme. Dies sei ein dummer, unbedachter Moment gewesen. Der Sohn habe den Dienstbefehl ohne Wissen und Billigung des Beschwerdeführers weitergeschickt, mit der Veröffentlichung in der Tuning-WhatsApp Gruppe habe der Beschwerdeführer nie gerechnet. Der Beschwerdeführer habe aber zuvor niemals einen Termin oder eine Örtlichkeit eines Schwerpunktes preisgegeben, er habe auch zu gegenständlicher Gelegenheit nicht die Örtlichkeiten der Schwerpunktaktion weitergegeben, die allerdings erst zu Beginn der Schwerpunktaktionen vom Einsatzleiter festgelegt werden würden. Der Beschwerdeführer habe an der gegenständlichen Schwerpunktaktion nicht teilgenommen.

Aus dem ITB-Untersuchungsbericht der LPD Tirol vom 21.08.2024, PAD/24/01641911/KRIM, ergibt sich, dass das Foto des vom Beschwerdeführer übermittelten Dienstbefehls zu dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das dem Beschwerdeführer zugerechneten Handys noch ungeschwärzt war und vom Beschwerdeführer mittels WhatsApp an XXXX weitergeleitet worden ist. Diese WhatsApp-Nachricht hatte den Text „Tunigschwerpunkt“, gefolgt von vier erbrechenden Smileys. Aus dem genannten ITB-Untersuchungsbericht ergibt sich weiters, dass XXXX sich in weiterer Folge mit dem Inhaber des Handys, den er als „Dad“, gefolgt von einem Herz-Smiley eingespeichert hatte, über allfällige dienst- und strafrechtliche Konsequenzen der Weiterleitung des Dienstbefehls unterhalten hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich

der Rechtskraft der Anklageschrift aus den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht,

hinsichtlich der frühesten Kenntnis der Dienstbehörde aus der Aktenvorlage durch die Dienstbehörde an die Behörde (SP- 1) und

ansonsten aus der unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Aktenlage und – hinsichtlich der Zustellung der vorläufigen Suspendierung – den bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellung zu 1.3. hinsichtlich des Umfangs des Geständnisses des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 19.09.2024 (siehe ON 9.8 des Aktes der StA Innsbruck) und andererseits aus den Ausführungen bzw. der Einlassung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfall in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen zu 1.3. wird auf den ITB-Untersuchungsbericht der LPD Tirol vom 21.08.2024, PAD/24/01641911/KRIM, verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Gemäß § 112 Abs. 2 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Gegenständlich liegt eine vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers mittels Bescheids des Landespolizeidirektors vom 30.08.2024, PAD/24/1641911/001/Krim LKA, dem Beschwerdeführer am 30.08.2024 zugestellt, vor, sodass die Zuständigkeit der Behörde unzweifelhaft gegeben ist.

3.2. Gemäß §§ 118 Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Daraus und aus dem unter 3.1. ausgeführtem ergibt sich, dass einerseits ein Verdacht einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen gegeben sein muss, hinsichtlich der kein Einstellungsgrund vorliegt und die wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Suspendierung – ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung – als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen hat, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 08.11.1995, 94/12/0208). Es muss aber der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

3.3. Soweit – wie hier – kein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vorliegt, ist daher im Rahmen der (Überprüfung der) Suspendierung zuerst zu prüfen, ob der Verdacht einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verdacht vor, wenn bekannt gewordene Tatsachen für die Begehung eines Dienstvergehens einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht haben, der ihn von einer bloßen Vermutung unterscheidet, auch wenn bei jedem Verdacht die Verknüpfung der tatsächlichen Anhaltspunkte mit einer Dienstpflichtverletzung nur eine von mehreren Denkhypothesen bilden kann und muss. Dabei gibt es für die Sicherheit und Richtigkeit der zu treffenden Aussage, also die Verdachtsintensität oder den Verdachtsgrad, eine Bandbreite von Möglichkeiten, die von dem Nachweis eines mit Sicherheit eintretenden Ereignisses bis zur bloßen abstrakten Hypothese reicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht auf Grund angeordneter Ermittlungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten des Beamten (VwGH 21.02.1991, 90/09/0185) bzw. – wenn weitere Ermittlungsergebnisse vorliegen – die Kenntnis zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass (, was hier nicht der Fall ist), selbst eine auf einen namhaft gemachten Zeugen gestützte wiederholte Behauptung, die vorgehaltene Tathandlung nicht begangen zu haben, wenn diese Behauptung in Widerspruch zur Darstellung der Dienstbehörde steht, in diesem Verfahrensstadium die Annahme hinreichender Verdachtsgründe einer Dienstpflichtverletzung nicht zu erschüttern vermag (vgl. etwa VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Rz 18).

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 (in der am 19.07.2024 anzuwendenden Fassung) ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (in der am 19.07.2024 anzuwendenden Fassung) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

Nun besteht – insbesondere auf Grund des Geständnisses des Beschwerdeführers aber auch auf Grund des ITB-Untersuchungsbericht der LPD Tirol vom 21.08.2024, PAD/24/01641911/KRIM – der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2024 in Innsbruck als Polizeibeamter der LPD Tirol, Verkehrsinspektion Innsbruck und somit mit der Vollziehung der Bestimmungen der StVO und des KFG betrauter Beamter schuldhaft seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er seinem Sohn XXXX den Dienstbefehl des Stadtpolizeikommandos Innsbruck über geplante Schwerpunktaktionen für das Monat August 2024 weiterleitet hat. Es besteht darüber hinaus der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG sowie der Feststellung nicht zum Straßenverkehr zugelassener Veränderungen an Kraftfahrzeugen zu schädigen, gehandelt hat, da in einer lebensnahen Betrachtung die Weiterleitung des Dienstbefehls an den Sohn nur Sinn macht, damit dieser an den Tagen vermehrter Kontrolle verkehrsordnungswidriges Verhalten vermeiden konnte; dies hat der Beschwerdeführer ja auch zumindest als weiteres Motiv neben der behaupteten intendierten Normverdeutlichung auch eingestanden (siehe die zusammengefassten Ausführungen des Beschwerdeführers in den Feststellungen: „Der Sohn habe sich ein getuntes Auto gekauft, das nicht den Regeln entsprochen habe, was der Beschwerdeführer auch gewusst habe, da dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass nur wenige Änderungen im Typenschein des Fahrzeugs eingetragen seien. Es sei mehrmals der Fall gewesen, dass man deswegen in die Prüfhalle der Landesregierung habe fahren müssen, dem Sohn sei es aber mehr oder weniger egal gewesen. Um das zu unterbinden, habe der Beschwerdeführer dem Sohn den Dienstbefehl […] geschickt, um ihm zu zeigen, dass es solche Schwerpunktaktionen gebe, er habe verhindern wollen, dass der Sohn abermals angehalten werde und noch mehr Probleme bekomme.“), da er mit der Weiterleitung des Dienstbefehls habe verhindern wollen, dass der Sohn, der wegen seines getunten PKWs bereits mehrmals in die Prüfhalle der Landesregierung habe fahren müssen und hinsichtlich dessen PKWs der Beschwerdeführer auch wusste, dass nicht alle Änderungen im Typenschein eingetragen waren, noch mehr Probleme bekomme.

Darüber hinaus liegt eine rechtskräftige Anklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2024, 27 St 142/24y, vor, mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, dass er am 19.07.2024 in Innsbruck als Polizeibeamter der Verkehrsinspektion Innsbruck und somit mit der Vollziehung der Bestimmungen der StVO und des KFG betrauter Beamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG sowie der Feststellung nicht zum Straßenverkehr zugelassener Veränderungen an Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht habe, indem er seinem Sohn XXXX den Dienstbefehl des Stadtpolizeikommandos Innsbruck über geplante Schwerpunktaktionen für das Monat August 2024 weiterleitet habe, wodurch dieser an den Tagen vermehrter Kontrolle verkehrsordnungswidriges Verhalten habe vermeiden können. Auch diese Anklage – der auf Grund ihrer Rechtskraft Rechtskraftwirkung hinsichtlich des Bestehen des angeklagten Tatverdachtes zukommt, bis sie mit einem Urteil des Strafgerichts erledigt ist – bestätigt das Vorliegen des gegenständlichen Verdachts.

Durch dieses im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen sowie seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt. Erstere schon aus dem Grund, weil der Verdacht eines Amtsmissbrauches, jedenfalls aber der Verletzung des Amtsgeheimnisses, besteht, letztere schon aus dem Grund, weil die Öffentlichkeit erwarten kann, dass Exekutivbedienstete Planquadrate und Schwerpunktaktionen auch gegenüber Familienmitgliedern, insbesondere, wenn diese – wie hier der Sohn als Besitzer eines getunten PKWs – potentielles Ziel der Schwerpunktaktionen sind, geheim halten. Dass er darüber hinaus im Verdachtsbereich auch gegen die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 normierte Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat, liegt auf der Hand.

Es besteht daher der Verdacht der genannten Dienstpflichtverletzungen.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden muss (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036); im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wird insbesondere die allfällig vorliegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 konsumiert sein, die nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 regelmäßig nicht (VwGH 01.02.2024, Ra 2023/09/0178).

3.4. Hinsichtlich des allfälligen Vorliegens von Einstellungsgründen ist einleitend hinsichtlich des Regelungsinhalts des § 118 Abs. 1 BDG 1979 – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf 3.2. zu verweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).

Insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG würde einen Umstand darstellen, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn (1.) nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) nicht innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Allerdings ist der Lauf unter anderem der Frist nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 1. Fall BDG 1979 für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO anhängigen Strafverfahrens gehemmt. Auf diese Hemmung kommt es aber hier noch nicht an:

Gegenständlich hat die Dienstbehörde – das ist die Personalabteilung der Landespolizeidirektion Tirol – mit E-Mail des LKA vom 12.08.2024 frühestens vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erfahren. Daher läuft die Frist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 – unbeschadet der Hemmung der Frist nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 – jedenfalls noch bis Ablauf des 12.02.2025; eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 liegt daher jedenfalls nicht vor; es kommt daher auch (noch) nicht darauf an, ob inzwischen eine Disziplinaranzeige erstattet wurde oder nicht.

Zwar liegt noch kein Einleitungsbeschluss vor, allerdings läuft die Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 – unbeschadet der Hemmung der Frist nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 – jedenfalls noch bis Ablauf des 12.08.2025; eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt daher nicht vor.

Die (im Verdachtsbereich bestehende) Dienstpflichtverletzung war mit Ablauf der Weiterleitung am 19.07.2024 beendet, die Frist nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 läuft – unbeschadet der Hemmung der Frist nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 – jedenfalls noch bis zum Ablauf des 19.07.2027.

Verjährung liegt daher nicht vor.

Auch sind keine anderen Einstellungsgründe offenkundig (siehe hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045); hiezu ist auszuführen, dass nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung offenkundig nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; dass ein Verdacht vorliegt, wurde oben ausgeführt. Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen, sind offenkundig auch keine zu erkennen. Die festgestellten Beweismittel und das Geständnis des Beschwerdeführers stehen auch einer offenkundigen Nichtbeweisbarkeit des Vorwurfs im Wege. Dass die Beachtung des Amtsgeheimnisses in Bezug auf geplante Kontrolle zu den Grundlagen des polizeilichen Handelns gehört, ist auch offenkundig. Es liegt daher im Verdachtsbereich eine durchaus schwere Dienstpflichtverletzung vor, deren Ahnung notwendig ist, um den Beschwerdeführer und andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, insbesondere diesen auch vor Augen zu führen, dass die Beachtung des Amtsgeheimnisses hinsichtlich geplanter Schwerpunktaktionen gerade gegenüber potentiell betroffenen Familienangehörigen zu den Dienstpflichten eines (Exekutiv-)Beamten gehört. Weder wurde behauptet noch ist aus der Aktenlage zu erkennen, dass offenkundig Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Ein Einstellungsgrund liegt daher nicht offenkundig vor und steht der Suspendierung damit nicht im Weg.

3.6. Bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Der Beschwerdeführer ist zwar hinsichtlich der Tathandlung geständig und wirkt reuig, seiner Einlassung ist aber nicht zu entnehmen, dass er verstanden hat, dass die Weitergabe von Kontrollzeiträumen auch an Familienangehörige absolut unzulässig ist, zumal er mit dem Erfolg der Planquadrate argumentiert, auch wenn er die Weiterleitung als unbedachten Moment charakterisiert. Der Erfolg der Planquadrate mag strafrechtlich relevant sein oder nicht, disziplinarrechtlich kommt es bei allen drei verletzen Dienstpflichten nur auf die Verletzung an, da Schutzzweck nur das Funktionieren des öffentlichen Dienstes ist und nicht andere (öffentliche) Interessen. Darüber hinaus lässt der Beisatz zur Weiterleitung des Dienstbefehls („Tunigschwerpunkt“, gefolgt von vier erbrechenden Smileys) im Verdachtsbereich objektiv (siehe diesbezüglich VwGH 04.09.2003, 2000/09/0152) auf eine Sympathie mit der Tuningszene schließen, die zur Weiterleitung des Dienstbefehls geführt hat. Da in einer objektiven Sicht von einem weiteren Bestehen dieses Sympathie auszugehen ist, ist von einer weiteren Gefahr der Weiterleitung von Dienstbefehlen aus ähnlichen Gründen oder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er Amtshandlungen hinsichtlich eines getunten Fahrzeuges zu führen hätte, die entsprechenden Gesetze und Verordnungen nicht ordnungsgemäß vollziehen würde. Daher wären durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.

Darüber hinaus wäre aber auch das Ansehen des Amtes gefährdet, da es bei der rechtsverbundenen Bevölkerung auf absolutes Unverständnis treffen würde, würde man einen Beamten, gegen den eine Anklage wegen Amtsmissbrauchs vorliegt, den er, der Verdachtslage nach, begangen hat, um Familienangehörige vor polizeilichen Kontrollen zu schützen, nicht vom Dienst suspendieren, bis die Vorwürfe straf- und disziplinarrechtlich aufgeklärt sind; siehe zur Verletzung von Amtsgeheimnissen, wenn auch in einem schwereren Fall VwGH 15.05.2008, 2006/09/0240 und VwGH 19.09.2001, 99/09/0233. Im letzteren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das dortige, von einem Sicherheitswachebeamten begangene Fehlverhalten – der Beamte wurde des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB schuldig erkannt – in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine äußerst gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu werten war. Vergleiche diesbezüglich auch VwGH 04.04.2001, 2001/09/0040.

Es würde daher die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.

3.7. Zur Maßgabe, mit der der Spruch geändert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass im Spruch eines Bescheides im Suspendierungsverfahren lediglich die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 auszusprechen oder auszusprechen ist, dass der Beamte nicht suspendiert wird (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Insoweit ist der Spruch zu berichtigen, die Beschwerde aber abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im Wesentlichen um eine Einzelfallentscheidung handelt.

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