Bundesverwaltungsgericht W200 2289910-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2289910.1.00
Spruch
W200 2289910-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.02.2024, Zl. 15369199300028, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut medizinischer Unterlagen aus dem psychiatrisch-psychologischen Formenkreis und aus dem orthopädischen Formenkreis.
Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 04.10.2023 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent und gestaltet es sich wie folgt:
„Anamnese:
Rezidivierende depressive Störung mit Erschöpfungssyndrom, Angststörung, Fibromyalgie, chronischem Schmerzsyndrom (VAS 7/10) und intermittierenden Gelenksschmerzen (Handgelenke, Finger, Zehen, Zehenballen, Ellbogen, Schultergelenke, Halswirbelsäule, Hüftgelenke) bei Z. n. stationärer Psychiatrie-Rehabilitation 08/2021 und antidepressiver Dauertherapie. ADHS.
Geringgradig eingeschränkte Hüftgelenkbeweglichkeit bds. bei Coxarthrose bds. und Z. n. ASK Hüfte bds.
Derzeitige Beschwerden:
Ängste. Hüftschmerzen. Intermittierende Gelenksschmerzen (Handgelenke, Finger, Zehen, Zehenballen, Ellbogen, Schultergelenke, Halswirbelsäule, Hüftgelenke). Chronisches Schmerzsyndrom (VAS 7/10). Mundtrockenheit. Schlafstörung. Depressive Verstimmung. Fatigue-Symptomatik. Probleme bei Reizüberflutung. ADHS-Symptomatik. Zwangsgedanken. Motorische Tics.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Z. n. Psychiatrie-Rehabilitation (stationär), Concerta, Constella, Dioscomb, Duloxetin, Lyrica.
Sozialanamnese:
Frau XXXX befindet sich derzeit in Familienhospizkarenz und lebt mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
27.09. 2023Ordination, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Wien
Ärztlicher Befundbericht, Diagnosen:
Depressio
ADHS
Fibromyalgie
Kartei: Anamnese: Die Patientin hat große Probleme mit der Fibromyalgie, hat Schmerzen und wird von den XXXX auch psychologisch betreut. Auch dabei hat sich herausgestellt, dass die Depression nie wirklich gebessert wurde.
06.06. 2023Klinik Pirawarth, Wien
Ärztlicher Entlassungsbericht, Diagnosen:
Primäre Coxarthrose bds.
Z. n. ASK Hüfte bds. rechts am 08.10.2021, links am 16.12.2021 bei Cam Impingement Fibromyalgie
Rezidivierende depressive Störung
Zusammenfassung: Die am Anfang angegebenen Schmerzen konnten leider nicht reduziert werden. Die Intensität wird mit VAS 7/10 bezeichnet. Die Patientin fühlt sich weiter sehr müde und erschöpft. Die Gehstrecke wurde nicht verlängert und das Stiegensteigen ist mit Anhalten möglich. Es konnte die Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke gesteigert werden.
03.05. 2023Krankenhaus der XXXX , Abteilung Schmerz-Anästhesie, Wien Ambulanzbericht, Diagnosen:
Fibromyalgie
Epicondylitis
Coxarthrose rechts links
Zusammenfassung: Die Patientin beschreibt Beschwerden in allen Gelenken, vermehrt in den Handgelenken, Händen, Zehen, Zehenballen, Ellbogen, Schulter rechts links, Halsbereich ausstrahlend occipital in den Kopf und Schultern bds. sowie in beide Hüftgelenke. Der Schmerzcharakter wird als ziehend, pochend beschrieben. Aktuelle VAS ist bis 7, die Schlafqualität ist eingeschränkt. Psychiatrische Unterstützung hat die Patientin seit Jänner 2019 wegen Erschöpfungssyndrom sowie Depressionen und Fibromyalgie.
23.08. 2021 Zentrum für seelische Gesundheit, Wien
Ärztlicher Entlassungsbericht, Diagnosen:
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert Fibromyalgie
Zusammenfassung: Zum Zeitpunkt der Aufnahme schildert die Patientin eine gedrückte, traurige und hoffnungslose Stimmung mit Antriebslosigkeit, Abgeschlagenheit und Müdigkeit, innerer Unruhe mit Grübeln und Zukunftssorgen sowie Verschlechterung der vorbestehenden Durchschlafstörungen mit Früherwachen und vordiagnostizierter Depression.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 168,00 cm Gewicht: 60,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
49 Jahre alte Frau, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, Klopfschmerz im Bereich der HWS, BWS und LWS, Seitneigung und Rotation geringgradig eingeschränkt. Finger-Boden-Abstand 0 cm.
Obere Extremitäten:
Das rechte Schultergelenk ist hochgradig eingeschränkt beweglich, vor allem in der Abduktion, Anteversion, Retroversion und Elevation. Das linke Schultergelenk ist frei beweglich. Heben der Arme über den Kopf ist nur linksseitig möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen ebenfalls nur linksseitig. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind gut und schmerzlos beweglich, Grob- und Spitzgriff sind machbar, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Untere Extremitäten:
Beinlänge gleich, Beinachse normal. Hüfte beidseits 0-0-105, Außenrotation, Innenrotation, Abduktion geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit. Hüftgelenke in Anhebung/Flexion über 90° möglich, Kniegelenke beidseits normale Beweglichkeit 0-0-140, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Patient kommt alleine und selbständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Keine Gehhilfen. Unauffälliger Abrollvorgang, das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzengang gut möglich, Fersenstand nicht möglich und Ein-Bein-Stand gut möglich, Kniebeuge gut durchführbar, freies Sitzen problemlos.
Status Psychicus:
Orientiert, bewußtseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb vermindert, sozialer Rückzug, Stimmung depressiv. Sie verhält sich motorisch unruhig, zappelt mit den Beinen und wirkt angespannt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Rezidivierende depressive Störung
Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf bei Erschöpfungssyndrom und Angststörung mit zusätzlich vorliegender Fibromyalgie, chronischem Schmerzsyndrom (VAS 7/10) und intermittierenden Gelenksschmerzen (Handgelenke, Finger, Zehen, Zehenballen, Ellbogen, Schultergelenke, Halswirbelsäule, Hüftgelenke) bei Z. n. stationärer Psychiatrie-Rehabilitation und antidepressiver Dauertherapie. ADHS bereits mitberücksichtigt
03.06. 02
50
2
Hochgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts
Fixer Rahmensatz
02.06. 05
40
3
Coxarthrose bds. bei Z. n. ASK Hüfte bds.
Unterer Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Hüftgelenkbeweglichkeit bds.
02.05. 08
20
Gesamtgrad der Behinderung60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Leiden 2 schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Nachuntersuchung 10/2025 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke langsam ohne Pausen und ohne Hilfsmittel selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.“
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten wurde „Einspruch“ dagegen erhoben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei:
Sie könne ihren Beruf als Elementarpädagogin und Tagesmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Rehabilitation sei nur realisierbar, wenn sie die Rehaanstalten zukünftig mit dem Auto anfahren könne und dies sei aufgrund ihrer ausgeprägten ADHS und ihrer Angststörung und den damit verbundenen sehr belastenden und zahlreichen Symptomen nicht möglich. Übermittelt wurde eine bereits im Akt aufliegende klinisch-psychologische Stellungnahme vom 24.01.2022, ein bereits im Akt aufliegender ärztlicher psychiatrischer Befundbericht sowie ein psychiatrischer Befundbericht vom 17.10.2023.
In einer Stellungnahme gab der befasste Allgemeinmediziner zu den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen im Parteiengehör an, dass laut dem neuen Befund vom 17.10.2023 es der Patientin nicht möglich sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da sie sehr leicht erschöpfbar und rasch reizüberflutet sei. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde könne jedoch eine Gewährung des Zusatzeintrages nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 27.02.2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin multiple psychische Probleme, Reizdarmsyndrom und generalisierte Tendomyopathie hätte, die es ihr unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie ersuche um nochmalige Beurteilung. Angeschlossen war ein ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für seelische Gesundheit vom 20.03.2024 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26.02. – 11.03.2024.
Nach Vorlage des Aktes an das BVwG wurde ein allgemeinmedizinisch-ärztliches Sachverständigengutachten dahingehend eingeholt, ob das Vorbringen in der Beschwerde sowie der vorgelegte Entlassungsbericht geeignet seien, eine Änderung der bisherigen Einschätzung zu bewirken.
Das dazu eingeholte allgemein medizinische Gutachten gestaltete sich wie folgt:
„Im gegenständlichen Verfahren wurde ein GA vom 4.10.2023 von Dr. XXXX erstattet (AS 46-52), wonach der GdB 60% beträgt, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ÖVM nicht vorlägen. Dies wurde auch in der Stellungnahme vom 6.2.2024 wiederholt (AS 67).
Nunmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt, dass sie aufgrund entstehender Reizüberflutung, Überforderung, Angstzustände, Erschöpfung etc. und die darauffolgenden Ganzkörperschmerzen, Magen-Darm-Probleme und neuerlicher schwerer Depressionsschübe die ÖVM nicht benützen könne (AS 75).
Angeschlossen war ein ärztlicher Entlassungsbericht - BBRZMED vom 20.3.2024 (AS 76-89) über einen stationären Aufenthalt vom 26.2. bis 11.3.2024, in dem auf Seite 11 unter 10.2.2. Status bei Entlassung unter neurologisch: „Schmerzen aggraviert. Auf den Rollator angewiesen“ vermerkt ist (AS 86).
Das BVwG ersucht um Stellungnahme, ob das Vorbringen in der Beschwerde sowie der vorgelegte Entlassungsbericht geeignet ist, eine Änderung der bisherigen Einschätzung - insbesondere zu den bei der Benützung der ÖVM zu erwartenden Schmerzen - zu bewirken.
Es wird ersucht, die Stellungnahme zu begründen.
Anamnese:
Aktenmäßig - Auf das Vorgutachten (Abl. 46-52) und die Stellungnahme (Abl. 67) dazu wird verwiesen.
Sozialanamnese: Aktenmäßig - siehe auch Vorgutachten (Abl. 46-52).
Derzeitige Beschwerden: Aktenmäßig.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Aktenmäßig.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Vorgutachten (Abl. 46-52).
Stellungnahme zum Vorgutachten (Abl. 67).
Beschwerde der BF (Abl. 75).
Befund - ambulante Rehabilitation - BBRZMED (Abl. 76-89)
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: aktenmäßig.
Untersuchungsbefund: Aktenmäßig.
(…) STELLUNGNAHME ZUR VORSCHREIBUNG:
Die persönliche (subjektive) Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, eine Änderung des bisherigen Ergebnisses zu bewirken.
Der Befundbericht der ambulanten Rehabilitation beinhaltet hat folgende Entlassungsdiagnosen:
1)Rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig leichte Episode
2)Andere gemischte Angststörungen
3)Venöse Insuffizienz (chronisch, peripher) ohne Ulzeration
4)Hüftschmerzen
5)Chronisches Müdigkeitssyndrom (Chronic fatigue Syndrome)
6)Fibromyalgie mehrere Lokalisationen
7)Adultes ADHS
Aufgrund multipler Diagnosen und familiärer Belastungen ist die Patientin derzeit deutlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Empfohlene Medikation: 1x1 Constella 290mcg, 2x1 Lyrica 100mg, 2x1 Daflon.
Empfohlene Bedarfsmedikation: Concerta, Voltaren, Norgesic.
Constella® ist zur symptomatischen Behandlung des mittelschweren bis schweren Reizdarmsyndroms mit Obstipation (RDS-O) bei Erwachsenen zugelassen.
Lyrica® (Pregabalin) hemmt im zentralen Nervensystem die Freisetzung der Neurotransmitter Glutamat und Noradrenalin sowie des Neurokinins Substanz P. Es sorgt so für eine entspannende, leicht sedierende Wirkung und senkt die Krampfneigung.
Daflon® ist eine orale, mikronisierte, gereinigte phlebotonische Flavonoidfraktion. Es wird vor allem zur Behandlung von venösen Durchblutungsstörungen, wie schwere Beine, Schmerzen, (unwiderstehlicher Drang, die Beine zu bewegen), nächtliche Krämpfe, Ödeme, trophische Störungen (Verletzungen der Haut aufgrund einer schlechten Durchblutung) eingesetzt. Concerta® wird zur Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) angewendet.
Voltaren® ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der nichtsteroidalen Antirheumatika, der bei leichten bis mittleren Schmerzen und Entzündungen eingesetzt wird, beispielsweise bei Rheuma, Prellungen, Zerrungen, Hexenschuss, Arthrose, Arthritis und so weiter.
Norgesic® ist ein schmerzstillendes und die Skelettmuskulatur entspannendes Arzneimittel, das unter anderem zur kurzfristigen und symptomatischen Behandlung von Muskelverletzungen, Verrenkungen und Verstauchungen und auch für entzündliche Erkrankungen des Muskel- und Bindegewebes verwendet wird.
Die wiederholte ambulante Rehabilitation musste vorzeitig (bereits in der zweiten Woche) beendet werden. Es wurde bei dieser Behandlung keine neuerliche psychologische Diagnostik durchgeführt. Bei der Entlassung - Stimmung schwankend - Affizierbarkeit in beiden Bereichen vorhanden - Antrieb vermindert - keine akute Suizidalität - 163 cm/56 kg - BMI: 21,2 - Bewegungsapparat: teilweise schmerzhafte Einschränkungen - grob neurologisch unauffällig - zum Entlassungszeitpunkt wurde wegen aggravierter Schmerzen ein Rollator verwendet.
Erstmalige depressive Episode 2018 - komplette Remission nach Rehabilitationsbehandlung 2019 - seit 12/2020 wieder mit depressiver Verstimmung behaftet.
Der Sohn sei Autist, sie lebt mit Sohn (20 Jahre) und Ehemann, in 2. Ehe verheiratet. Hat auch eine 26-jährige Tochter.
2022: erfolgte die ADHS Diagnose.
Betreffend psychiatrischer Erkrankungen und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind vor allem drei Faktoren - klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente - bei der Begutachtung von Relevanz.
Die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie muss als Hauptdiagnose vorliegen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten sein. Dies ist bei Frau XXXX nicht der Fall.
2021 wurde eine Arthroskopie der rechten Hüfte wegen: CAM-Impingement rechte Hüfte, Labrumruptur, Synovitis, Chondropathie Grad III, freie Gelenkskörper - mit Labrumglättung, Entfernung freier Gelenkskörper, Teilsynovektomie, Labrumrefixation und CAM-Resektion mit unauffälligem postoperativen Verlauf durchgeführt.
2021 wurde aber auch eine Arthroskopie der linken Hüfte wegen: CAM-Impingement, Synovitis, freier Gelenkskörper, inzipiente Coxarthrose links - mit Synovektomie, Debridement, Entfernung freier Gelenkskörper, Knorpelglättung, Labrumglättung und CAM-Resektion linkes Hüftgelenk mit unauffälligem postoperativen Verlauf durchgeführt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ABL. 75 wird zur Kenntnis genommen.
Betreffend die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich daher folgender Vorschlag:
Weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht kann das Ansinnen der Beschwerdeführerin befürwortet werden.
Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen zweifelsfrei dokumentiert vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des aktenmäßig erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels
Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung eines Rollators oder von zwei Unterarmstützkrücken zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Die Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maße eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das Festhalten bei ausreichend guter Beweglichkeit und ausreichend guter Kraftentfaltung der oberen Extremsten nicht maßgeblich eingeschränkt ist.
Zusammenfassung:
Es wird abschließend festgehalten, dass sich aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten folgende Schlussfolgerung ergibt: öffentliche Verkehrsmittel sind Frau XXXX zumutbar, da erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Eine kurze Wegstrecke (gemeint ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter) kann unter Berücksichtigung des aktenmäßig erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen
Das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung eines Rollators oder von zwei Unterarmstützkrücken zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Die Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Stand- und Trittsicherheit ist gegeben. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, da der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend ist und das Festhalten bei ausreichend guter Beweglichkeit und ausreichend guter Kraftentfaltung der oberen Extremitäten nicht maßgeblich eingeschränkt ist.“
Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH.
1.1.1. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Klinischer Status - Fachstatus:
49 Jahre alte Frau, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, Klopfschmerz im Bereich der HWS, BWS und LWS, Seitneigung und Rotation geringgradig eingeschränkt. Finger-Boden-Abstand 0 cm.
Obere Extremitäten:
Das rechte Schultergelenk ist hochgradig eingeschränkt beweglich, vor allem in der Abduktion, Anteversion, Retroversion und Elevation. Das linke Schultergelenk ist frei beweglich. Heben der Arme über den Kopf ist nur linksseitig möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen ebenfalls nur linksseitig. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind gut und schmerzlos beweglich, Grob- und Spitzgriff sind machbar, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Untere Extremitäten:
Beinlänge gleich, Beinachse normal. Hüfte beidseits 0-0-105, Außenrotation, Innenrotation, Abduktion geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit. Hüftgelenke in Anhebung/Flexion über 90° möglich, Kniegelenke beidseits normale Beweglichkeit 0-0-140, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Patient kommt alleine und selbständig gehend zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Keine Gehhilfen. Unauffälliger Abrollvorgang, das Gangbild sicher, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzengang gut möglich, Fersenstand nicht möglich und Ein-Bein-Stand gut möglich, Kniebeuge gut durchführbar, freies Sitzen problemlos.
Status Psychicus:
Orientiert, bewußtseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb vermindert, sozialer Rückzug, Stimmung depressiv. Sie verhält sich motorisch unruhig, zappelt mit den Beinen und wirkt angespannt.
Funktionseinschränkungen: - Rezidivierende depressive Störung, - Hochgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts, - Coxarthrose bds. bei Z. n. ASK Hüfte bds.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es besteht bei der Beschwerdeführerin ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Es liegen zwar Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vor, jedoch sind diese nicht erheblich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist selbständig möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Die Verwendung eines Rollators oder von Unterarmstützkrücken ist durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.
Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im Verfahren ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 04.10.2023, basierend auf einer Untersuchung, eingeholt worden. Darin wurde kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt – ebenso wenig in einer vom selben Arzt ergangenen Stellungnahme vom 06.02.2024.
Im Beschwerdeverfahren wurde vom BVwG zum Thema „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ von einem bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Arzt für Allgemeinmedizin eine auf der Aktenlage basierende Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdeführerin argumentierte in der Beschwerde hauptsächlich mit den bei ihr vorliegenden psychiatrischen Diagnosen, die ihr das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würden. In der Stellungnahme wurde die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation genauestens erläutert und insbesondere hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankungen erläutert, dass für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor allem drei Faktoren bei der Begutachtung von Relevanz seien - klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente. Die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie müsste als Hauptdiagnose vorliegen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten sein. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
Er erläuterte, dass die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels auswirken würden und dass das behinderungsbedingte ständige Erfordernis der Verwendung eines Rollators oder von zwei Unterarmstützkrücken zur Überwindung einer kurzen Wegstrecke durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht begründbar seien.
Nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde und Gutachten ergab sich für den Arzt für Allgemeinmedizin folgende Schlussfolgerung: Öffentliche Verkehrsmittel seien der Beschwerdeführerin zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Es liege auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Eine kurze Wegstrecke (Gehstrecke von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Meter) könne unter Berücksichtigung des aktenmäßig erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen auswirken.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwei voneinander unabhängige Allgemeinmediziner im Rahmen ihrer Gutachten zu demselben Ergebnis gekommen sind, nämlich, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benützung von Haltegriffen möglich sind. Die Beschwerdeführerin kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher möglich.
In den eingeholten Sachverständigengutachten und Stellungnahmen wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Sie ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten/Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, der vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht aus 2024 war – wie vom Gutachter in seiner Stellungnahme ausgeführt - nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ darzutun. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten bzw. Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
–erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
–erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
–erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
–eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
–eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, die linke Schulter ist völlig frei. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten samt Stellungnahme eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Das BVwG holte aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten Befundes des BBRZMED ein Gutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Arztes ein, das vom Ergebnis her ident war.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in dem Gutachten berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.