Bundesverwaltungsgericht W207 2291479-1

W207 2291479-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2024

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W207 2291479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2291479.1.00

Spruch

W207 2291479-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.03.2023, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.10.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Betreuungsvertrag bezüglich mobiler Leistungen im Bereich Pflege und Betreuung vom 06.02.2023 sowie ein Schreiben des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2015 betreffend ein Vorverfahren bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Letzte Begutachtung 2015

1 Degen. Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L5/S1 30%

GesGdB 30% (Gutachten wird bei der Untersuchung vorgezeigt)

Vorgeschichte:

1973 Herzoperation, persistierendes offenes Foramen, alle 2 Jahre im AKH, immer wieder Synkope

Lumbalgie

Derzeitige Beschwerden:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Schmerzen in der mittleren BWS und unteren HWS.

Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des rechten Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig.

Habe eine Harn- und Stuhlinkontinenz, habe Medikamente bekommen. Die Inkontinenz kommt angeblich von der Wirbelsäule. Das Medikament hat nicht geholfen, musste wieder abgesetzt werden. Trage Einlagen.

Bei Psychiater bin ich seit 3/2023, bisher 2 x, stationär auf der Psychiatrie XXX 2012, 3 Wochen, war neurologisch und wegen der WS suizidal, im Sommer 2023 wegen Nervenzusammenbruchs eine Nacht.

Bei Psychologin auch seit 3/2023.

Bei FA für Neurologie oder Neurochirurgie war ich noch nicht.

Der Orthopäde im XXX sagt, dass ich noch einmal operiert werden muss. Die Schrauben müssen entfernt werden und neu gesetzt werden. Lähmungen habe ich nicht.

Mache derzeit keine Physiotherapie. Rehabilitation hatte ich zuletzt 2014, insgesamt 3x.

Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Xanor, Atorvastatin, Candesartan, Saroten, Tolterodin, Neodolpasse, Mg, Multivit B, Psychopax, Nexium, Mobilat, Atarax, Sirdalud, Sertralin, Deflamat, Seractil Oleovit D3, Kalioral

Allergie: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.Y., XXX

Sozialanamnese:

Geschieden, 1 Sohn, lebt alleine in Wohnung im 4. Stwk mit Lift

Berufsanamnese: AMS seit 2015, zuvor XXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXX 2. Abtlg. für Psychiatrie 08.05.2023 (gegenwärtig mittelgradige depr. Episode Ventrikelseptumdefekt)

XXX 18.05.2023 (Ambulanzbesuch Sturz auf den Kopf und LWS wie aus dem Unfallakt ersichtlich. St.p. TLIF L5/S1 2014 hierorts.

Medikation: Sertralin Atarax Vit D Thrombo ASS 100mg Novalgin Xanor Psychopax Saroten Candesartan Atorvastatin

KS und DS im Bereich der LWS, Ausstrahlung gluteal, beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben werden, periphere Sensibilität und Zirkulation ungestört.

Röko LWS: Zn. TLIF L5/S1 im Vergleich zu 2014 Zunahme der degenerativen Veränderungen im Sinne einer Anschlussdegeneration; Infussion mit Novalgin 2,5g, Tramal 100mg, Diclofenac 75mg, Zofran 8mg)

Psychiatriezentrum XXX Dr. C. 14.02.2023 (1 x Sertralin Saroten Atarax

Diagnose: Schwer depressive Episode ohne psychotische Symptomatik Anpassungsstörung Posttraumatische Belastungsstörung)

Röntgen HWS 18.11.2022 (Streckhaltung und Schiefstand. Deutliche Spondylose C4-C7. Deutliche Intervertebralgelenksarthrosen C4/5 und mäßige in den übrigen Segmenten. Segmentale Hypermobilität C5/6. BWS: Mäßige rechtskonvexe Fehlhaltung. Deutliche Spondylose im mittleren und unteren Abschnitt, Costotransversalgelenksarthrosen TH9

LWS: Mäßige rechtskonvexe Fehlhaltung und Streckhaltung. Status-post PLIF und Diskusersatz L5/S1. Links imprimierter LWK 4. Mäßige Osteochondrose mit deutlicher Spondylose L3/4. Fraglicher Blockwirbel L2/3 mit Diskusverkalkung. Geringe Osteochondrose mit geringer Spondylose L4/5 wie auch mäßige Intervertebralgelenksarthrosen in diesem Segment.

Thorax: Unverändert prominentes Pulmonalissegment)

XXX innere Medizin 17. Jänner 2022 (Korrektur eines offenen Ductus arteriosus (PDA) ohne Hinweis für Restshunt Kleiner trabekulärer Ventrikelseptumdefekt (VSD), restriktiv St.p. rezidivierende Synkopen st.p. Arbeitsunfall 2004, seither Lumbalgie Stp. LWS-Operation 06/14)

MRT LWS mit thor.-lumb. Übergang vom 10.11.2021 (Klinische Angaben: Lumboischialgie, M. Baastrup L2/L3, Listhese Anteflexion von 21 mm und in Neutralstellung von 12 mm, Z.n. PLIF L5/S1

MRT der LWS (axial von Grundplatte LWK2 bis Deckplatte SWK1) Zum Vergleich liegt eine ältere MR-Untersuchung vom 28.10.2013 sowie mehrere konventionelle Röntgenuntersuchungen von 2012 bis 2019 vor. Etwas eingeschränkte Beurteilbarkeit aufgrund der Metallartefakte bei bekanntem Zustand nach dorsaler Spondylodese sowie Cageimplantation L5-S1 (konventionelle Röntgenuntersuchung vom 31.07.2019). Abgeflachte Lendenlordose. Leichtgradige rechtskonvexe Achsenabweichung. Reguläre Signalgebung des Myelons. Vorbestehend kleines Wirbelkörperhämangiom im LWK3.)

Nachgereichter Befund:

Magnetresonanztomographie der gesamten Wirbelsäule 27.12.2023 (Bandscheiben-Extrusion BWK 11/12 und Bandscheibenprotrusion L3 /4).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 51 a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 160,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT: rauhes Systolikum, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. Skoliose, ggr. Thoraxbuckel rechts, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Narbe LWS median, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule L5/S1

Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.

02.01. 02

30

2

Depressive Störung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation und begleitender Psychotherapie stabil

03.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ventrikelseptumdefekt, persistierendes offenes Foramen: keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt

Inkontinenz: keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten vorliegend

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

Nachuntersuchung -

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die/Der Untersuchte

X

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[…]

Begründung:

Fusion L5/S1

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Bei meiner medizinischen Begutachtung wurde meine depressive Erkrankung und die funktionale Einschränkung meiner Wirbelsäule nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt.

Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkung (Befund vom 27.06.2014) kann ich meinen Haushalt nicht im vollen Umfang führen (Einkäufe, Wäsche waschen, etc...). Deshalb erhalte ich 3-mal die Woche Heimhilfe (von XXX) und Unterstützung durch die XXX. Ich habe Schmerzen bei bestimmten Bewegungsabläufen zB: Heben, Bücken und Schmerzen und Belastungen beim Gehen, Sitzen und anderen Bewegungsabläufen, (siehe Befundbericht vom 27.10.2023, XXX).

Hinzukommt, dass ich Herzprobleme dazubekommen habe. Mein Hausarzt hat ein Vorhofflimmern feststellen können. Ich bin jetzt in ständiger Behandlung und Beobachtung beim Kardiologen Hr. Dr. B. XXX. (Befundberichte: Ärztliche Befundberichte von Hr. B., vom 12.02.2024 und 09.04.2024, Patientenbrief Klinik XXX vom 17.01.2024.). Meine psychische und physische Verfassung erschwert es mir manchmal meine Wohnung zu verlassen (Begleitungen durch XXX notwendig). Am 01.03.2024 wurde mir rückwirkend die Pflegestufe 1 zuerkannt.

Im Anhang sende ich Ihnen die neu hinzugekommenen und aktualisierten Befunde. Ich bitte um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens zur Ablehnung meines Antrages zur Ausstellung eines Behindertenausweises beim Sozialministeriumsservice.

Name der Beschwerdeführerin“

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.03.2024 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 26.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Bevollmächtigung vom 09.11.2023 zugunsten einer näher genannten Organisation ein, die allerdings keine generelle Zustellvollmacht beinhaltet.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes, insbesondere der der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen, holte das Bundesverwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 auf Grundlage der Bestimmungen zur Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – wurde aufgrund der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

„[…]

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 28.03.2024, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. […]

Medikamente: Xanor, Atorvastatin, Candesartan, Saroten, Tolterodin, Neodolpasse, Mg Multivit B, Psychopax, Nexium, Mobilat, Atarax, Sirdalud, Sertralin, Deflamat, Seractil, Oleovit D3, Kalioral

Befunde:

MRT der LWS 10.11.2021 (Zustand nach dorsaler Spondylodese sowie Cageimplantation Vorbestehend kleines Wirbelkörperhämangiom im LWK3.

Multisegmentale Hypertrophie des Ligamentum flavum

Spondylarthrosen. Diskusbulging auf Höhe Th11/12. Multisegmentale osteophytäre Wirbelkörperanbauten. Multisegmental minimale Bandscheibenprotrusionen, Vorbestehend deutliche Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L2/L3 mit Baastrup-Phänomen

Neu nachweisbare linksbetonte Diskusbulging L3/L4 mit relativer Spinalkanalstenose (sagittal auf ca 7,5mm linksseitig) und leichtgradiger Neuroforameneinengung sowie Tangierung der austretenden Nervenwurzel links.

Auf Höhe L4/5 keine wesentliche Bandscheibenherniation.) — bekannter Befund

Sonographie der Schilddrüse 11.10.2023 (Struma nodosa bilateral) — nicht relevant, keine Behandlungserfordernis

CT des Thorax 20.10.2023 (Geringgradige, in erster Linie narbig bedingte Lungenveränderungen.

Mäßiggradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.) — keine funktionelle Relevanz und keine Behandlungserfordernis der Lungenveränderungen.

MAG.a H., MSC Praxis für Psychotherapie und Supervision 27.10.2023 (vom 9.2.2023 bis 30.08.2023 in meiner Praxis, in Summe 7 Einzeltherapie-Sitzungen in Anspruch genommen, kam bereits mit den Diagnosen schwere depressive Störung ohne psychotische Symptomatik Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung. Zusätzlich leidet die Patientin aufgrund eines Unfalls vor mehreren Jahren unter massiven körperlichen Schmerzen an der Wirbelsäule, welche häufig medizinische Behandlungen erfordern. Die Kombination aus massiven, körperlichen Beschwerden und großer psychischer Belastung wirkten sich sehr ungünstig auf den Therapieverlauf aus.

Wochenlange Kontakt- und Therapiepausen. In dieser Frequenz keine sinnvolle Therapie möglich) — aktuell ist keine Psychotherapie dokumentiert.

Dr. B. FA f. Innere Medizin und Kardiologie 12.02.2024 (gibt Vorhofflimmern an EKG: Sinusrhythmus, 91/min, NT, normale PQ-Zeit, unauffälliger QRS Komplex und Repolarisation Echocardiographie: Status post PDA OP kein sicherer Hinweis auf Restshunt

Diagnosen: art. Hypertonie PFO St.p. operativer Korrektur eines offenen Ductus arteriosus (PDA) ohne Hinweis für Restshunt, kleiner trabekulärer Ventrikelseptumdefekt (VSD),

Vorhofflimmern St.p.Synkope) — ein VHFL ist nicht objektivierbar.

Dr. B. FA f. Innere Medizin und Kardiologie 09.04.2024 (24-h-EKG: durchgehend Sinusrhythmus, keine Pausen, keine Bradykardien, Episoden von Sinustachykardie) - ein VHFL ist nicht objektivierbar.

BESCHEID 11.März 2024 (Pflegegeld ab 1. März 2023 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt)

Gutachtensauftrag:

In ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin u.a. an, dass ihre depressive Erkrankung und die funktionale Einschränkung der Wirbelsäule nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt worden seien. Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren Haushalt nicht im vollem Umfang führen und erhalte deswegen Unterstützung durch die Heimhilfe und den XXX. Auch habe sie zusätzlich Herzprobleme (Vorhofflimmern) bekommen.

Der Beschwerde wurden neue Befunde beigelegt (Beilage 2).

Bezugnehmend auf diese neuen Befunde (insbesondere die vorgebrachten „Herzprobleme"/

Vorhofflimmern sowie die psychischen Leiden) wird ersucht, im Rahmen eines ergänzenden

Aktengutachtens zu beurteilen:

ob und gegebenenfalls inwiefern aufgrund der aktuellen Befunde im Vergleich zum Gutachten vom 23.02.2024, in Hinblick auf den Grad der Behinderung eine Veränderung im Leidenszustand (Verschlimmerung/Verbesserung) objektivierbar ist.

Dokumentiert ist im Befund des Facharztes für Kardiologie eine arterielle Hypertonie, diese wird als Leiden 3 eingestuft.

Vorhofflimmern konnte weder im EKG noch 24 Stunden EKG festgestellt werden, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.

Ventrikelseptumdefekt, persistierendes offenes Foramen: es sind keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt.

Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurden korrekt entsprechend den vorgelegten Befunden und feststellbaren Funktionseinschränkungen eingestuft, eine Verschlimmerung konnte nicht belegt werden.

Das psychiatrische Leiden wurde entsprechend der aktuellen Behandlung (medikamentöse Therapie ohne derzeit objektivierbare Psychotherapie) eingestuft. Ein stationärer Aufenthalt mit psychiatrischer Behandlung über einen längeren Zeitraum ist in den letzten Jahren nicht belegt, sodass die getroffenen Beurteilung aufrecht erhalten wird.

Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.

Auf die Frage, ob eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, vorliegt, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, ist mit näherer Begründung gesondert einzugehen.

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L5/S1 02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen.

2 Depressive Störung03.06.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert.

3 Arterielle Hypertonie05.01.01 10%

Fixer Rahmensatz.

Gesamtgrad der Behinderung: 30%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 2 ist medikamentös stabilisiert und geringgradig ausgeprägt, eine intensivierte fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung ist derzeit nicht objektivierbar. Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 liegt daher nicht vor.

Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz vorliegt.

Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist oder ob ein Dauerzustand vorliegt.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“

Mit Schreiben vom 25.10.2024, der belangten Behörde zugestellt am 28.10.2024, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 31.10.2024, von ihr behoben am 15.11.2024, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme. Das medizinische Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 wurde von den Parteien des Verfahrens daher nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L5/S1, bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen;

2. Depressive Störung, medikamentös stabilisiert;

3. Arterielle Hypertonie.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten derselben Sachverständigen vom 12.10.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2024, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden der Beschwerdeführerin sind „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Fusion L5/S1“. Die beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin damit, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen vorliegen. Diese Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu beanstanden. So wird im vorliegenden MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 11.11.2021 zwar u.a. ein linksbetontes Diskusbulging im Bereich L3/L4 mit relativer Spinalkanalstenose und leichtgradiger Neuroforameneinengung sowie Tangierung der austretenden Nervenwurzel links beschrieben (vgl. AS 14 f des Verwaltungsaktes). Ein daraus resultierendes klinisches Defizit ist dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2024 erhobenen Untersuchungsbefund aber insgesamt nicht ausreichend zu entnehmen. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zunächst Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein und Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels außenseitig sowie auch Schmerzen im mittleren Brust- und im unteren Halswirbelsäulenbereich an. In der Statuserhebung zeigte sich die Wirbelsäule in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit allerdings nicht wesentlich eingeschränkt (vgl. hierzu den erhobenen Fachstatus: „Wirbelsäule: […] Mäßig Hartspann. Narbe LWS median, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20°“), die Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten wurde von der Beschwerdeführerin als ungestört angegeben und die Lasegue-Zeichen waren beidseits negativ. Auch sind dem Untersuchungsbefund keine Hinweise für eine bestehende Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten zu entnehmen, vielmehr war der Beschwerdeführerin das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° mit normalen Kraftverhältnissen möglich und zeigte die Beschwerdeführerin auch ein hinkfreies Gangbild ohne Einschränkung der Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes ergeben sich damit keine hinreichenden Wurzelkompressionszeichen, anhand derer Auswirkungen eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens begründet werden könnte. Entgegenstehende Befunde brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage. So wird zwar im vorgelegten Ambulanzbefund vom 18.05.2023 ein deutlicher Klopf- und Druckschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule mit glutealer Ausstrahlung bei einem offenbar rezenten Sturz auf die Lendenwirbelsäule beschrieben. Doch sind diesem Ambulanzbefund ebenfalls keine Hinweise für ein klinisches Defizit zu entnehmen, vielmehr konnten die Beine ebenfalls gestreckt von der Unterlage abgehoben werden und die periphere Sensibilität zeigte sich ungestört (vgl. hierzu AS 24 des Verwaltungsaktes).

Was die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.01.2024 eingewendete, ihren Angaben zu Folge von der Wirbelsäule resultierende Harn- und Stuhlinkontinenz betrifft, so wird hierzu auf die entsprechenden Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 23.02.2024 verwiesen, wonach in Bezug auf eine Inkontinenz keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt seien. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, anhand derer eine Harn- und Stuhlinkontinenz ausreichend dokumentiert und damit belegt wäre.

In Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sind damit keine aus dem Wirbelsäulenleiden resultierenden höhergradigeren Funktionseinschränkungen objektiviert, welche eine höhere Einstufung rechtfertigten würden. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, Schmerzen bei bestimmten Bewegungsabläufen und bei Belastungen zu haben und in der Haushaltsführung eingeschränkt zu sein, weshalb sie auch Unterstützung bekomme. Hierzu legte sie im Rahmen der Antragstellung auch einen Betreuungsvertrag betreffend mobile Leistungen im Bereich Pflege und Betreuung vor. Diese Einschränkungen blieben im gegenständlichen Verfahren aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich gerade in der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wieder.

Was weiters die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.01.2024 angeführte geplante Wirbelsäulenoperation betrifft, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und eine solche damit ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert ist.

Auch das als „Depressive Störung“ bezeichnete Leiden 2 der Beschwerdeführerin wurde durch die Gutachterin zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der medikamentösen Stabilisierung als nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde zwar ein, dass ihre depressive Erkrankung nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt worden sei, und legte hierzu eine Therapiebestätigung einer näher genannten Psychotherapeutin vom 27.10.2023 vor. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 aber nachvollziehbar entgegen, dass das psychiatrische Leiden entsprechend der aktuellen Behandlung – medikamentöse Therapie ohne derzeit objektivierbare Psychotherapie – eingestuft worden sei. Ein stationärer Aufenthalt mit psychiatrischer Behandlung über einen längeren Zeitraum sei in den letzten Jahren nicht belegt, sodass die getroffene Beurteilung aufrechterhalten werde. Die Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus der gemeinsam mit der Beschwerde vorlegten Therapiebestätigung vom 27.10.2023, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zeitraum von Februar bis August 2023 insgesamt sieben Einzeltherapie-Sitzungen in Anspruch genommen habe, es aber bereits ab März immer wieder zu wochenlangen Kontakt- und Therapiepausen gekommen sei und die Therapie schließlich abgebrochen worden sei (vgl. AS 55 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Bezüglich einer sonstigen Therapie liegen keine Dokumentationen vor. Ebenso sind auch – wie die Gutachterin zutreffend ausführte – keine rezenten länger andauernden stationären Aufenthalte befundbelegt. Ausgehend von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.01.2024 sei sie bisher zweimal stationär aufhältig gewesen, einmal im Jahr 2012 für die Dauer von drei Wochen und einmal im Sommer 2023 für eine Nacht. Diesbezüglich brachte sie im Rahmen der Antragstellung auch einen Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 08.05.2023 in Vorlage, in dem ausgeführt wurde, die stationäre Aufnahme sei erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin in einem Überforderungszustand nicht mehr dazu im Stande gewesen sei, ihre Emotionen zu kontrollieren. Dem gegenständlichen Patientenbrief zufolge habe sich die Beschwerdeführerin aber bereits am Folgetag gebessert, geordnet und prospektiv gezeigt, sodass sie entlassen werden habe können (vgl. AS 26 des Verwaltungsaktes). Eine höhere Einstufung des Leidenszustandes ergibt sich aus diesem kurzfristigen Aufenthalt damit insgesamt nicht.

Es wird nicht verkannt, dass im Befundbericht des Kriseninterventionszentrums vom 23.01.2023 und im Befundbericht einer näher genannten psychiatrischen Gruppenpraxis vom 14.02.2023 u.a. eine „Schwere depressive Episode“ diagnostiziert wird. Eine solche ist anhand des bestehenden Therapieregimes allerdings nicht ausreichend objektivierbar. Insbesondere wird der Beschwerdeführerin im Befundbericht vom 23.01.2023 eine längerfristige Reha sowie eine fachärztliche Therapie und eine Psychotherapie nahegelegt (vgl. AS 22 des Verwaltungsaktes). Auch im fachärztlichen Befundbericht vom 14.02.2023 und im Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 08.05.2023 wird eine Psychotherapie bzw. eine Gesprächstherapie empfohlen (vgl. AS 23 und 26 des Verwaltungsaktes). Dennoch wird von der Beschwerdeführerin weder eine Psychotherapie absolviert, noch ist ein längerfristiger stationärer (Reha-)Aufenthalt dokumentiert. Eine derart ausgeprägte und intensivierte Phase der Erkrankung in der Hinsicht, dass fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung oder gar stationäre Aufenthalte in Anspruch genommen werden müssten und werden, ist aktuell daher nicht objektiviert.

Unabhängig davon ist eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. aber auch mit Blick auf die hierzu in der Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien nicht gerechtfertigt, besonders da bei der Beschwerdeführerin keine sozialen Rückzugstendenzen ausreichend belegt sind. Zwar führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass es ihr ihre psychische und physische Verfassung manchmal erschweren würde, die Wohnung zu verlassen. Ein dauerhafter sozialer Rückzug wird damit aber nicht ausreichend behauptet und wird ein solcher auch in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht hinreichend erwähnt. So wird lediglich im Befundbericht vom 23.01.2023 angeführt, dass es der Beschwerdeführerin nur in Begleitung eines Freundes möglich gewesen sei, die Wohnung nach zehn Wochen wieder zu verlassen. In Gesamtschau der Ausführungen im gegenständlichen Befundbericht liegt der Grund dafür aber offenbar in der angespannten Situation zum Ex-Mann und zum Sohn, welcher im Vorfeld auch Drohungen ausgesprochen habe (vgl. AS 22 des Verwaltungsaktes). Das Vorliegen von Rückzugstendenzen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, ist damit insgesamt nicht ausreichend dokumentiert, sodass sich die vorgenommene Einstufung als zutreffend erweist.

Darüber hinaus stufte die beigezogene Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auch das nunmehrige Leiden 3, „Arterielle Hypertonie“, erstmals ein, nachdem die Beschwerdeführerin dieses Leiden erst im Zuge der Beschwerde mittels Vorlage der internistischen Befundberichte vom 12.02.2024 und vom 09.04.2024 vorgebracht und belegt hatte. Die beigezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine leichte Hypertonie betrifft, und bewertete es nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. Die Zuordnung wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 23.02.2024 und das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Insbesondere ist das Leiden 2 medikamentös stabilisiert und geringgradig ausgeprägt, eine intensivierte Phase der Erkrankung in der Hinsicht, dass fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen werden müsste und wird, ist derzeit nicht objektiviert, sodass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 vorliegt. Das Leiden 3 erhöht nicht, da keine funktionelle Relevanz vorliegt. Diesen Ausführungen der Gutachterin trat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen.

Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin setzte sich in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12.10.2024 auch nachvollziehbar mit dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere den vorgebrachten Herzproblemen, und den von ihr im Rahmen der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander. Diesbezüglich legte die Gutachterin plausibel dar, dass das in den vorgelegten internistischen Befundberichten vom 12.02.2024 und vom 09.04.2024 angeführte Vorhofflimmern weder im EKG noch im 24-Stunden-EKG festgestellt werden habe könne, weshalb dieses auch nicht als behinderungsrelevantes Leiden eingestuft werden könne. Auch bezüglich des Ventrikelseptumdefekts und des persistierenden offenen Foramens seien keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen befundbelegt. Schließlich ergebe sich auch in Bezug auf die in der Schilddrüsensonographie vom 11.10.2023 angeführte Struma nodosa bilateral und die im CT-Befund des Thorax vom 20.10.2023 angeführten geringgradigen Lungenveränderungen kein Behandlungserfordernis.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit Parteiengehörsschreiben vom 25.10.2024, der belangten Behörde zugestellt am 28.10.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 31.10.2024, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab und sind den ergänzenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, damit auch nicht entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.

Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024. Dieses medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst anzumerken, dass die am 26.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, von der Beschwerdeführerin unterfertigte Bevollmächtigung vom 09.11.2023 zugunsten einer näher genannten Organisation ihrem – schwer verständlichen - Inhalt nach keine generelle Zustellvollmacht beinhaltet.

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.02.2024, unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens derselben Sachverständigen vom 12.10.2024, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung vom 12.10.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, dies obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 25.10.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 25.10.2024 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.10.2024 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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