Bundesverwaltungsgericht W257 2273693-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2273693.1.00
Spruch
W257 2273693-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2024, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 09.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.03.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte, ausgewiesen durch einen syrischen Personalausweis, aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus XXXX bei der Stadt XXXX , wo er fünf Jahre in die Grundschule gegangen und zuletzt Erntehelfer gewesen sei. Er sei verheiratet und habe vier Söhne. Diese wären, wie seine Ehefrau, seine Mutter und zwei Schwestern in der Türkei aufhältig. In Syrien würden noch drei Schwestern und ein Bruder leben. Je ein Bruder lebe in Deutschland und in Österreich. In Syrien habe er sich zuletzt im Dorf XXXX aufgehalten. Sein Heimatland habe er 2016 zu Fuß und illegal in die Türkei verlassen. Die Türkei habe er im Februar 2022 verlassen und sei über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich gekommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er das Land wegen das Krieges verlassen habe. Sein Haus sei bei einem Bombenanschlag zerstört worden. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Die Türkei habe er verlassen, weil er dort nicht arbeiten hätte dürfen und seine Kinder keine Ausbildung erhalten hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, im Krieg sterben zu müssen.
2. Am 17.02.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er gab an, gesund zu sein und bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Lediglich sein Name sei falsch geschrieben worden. Als weitere Beweismittel legte er Familiendokumente und einen Screenshot, den ein Mittelsmann in Damaskus angefertigt habe, zum Beweis dafür, dass er gesucht werde, vor.
Seine Mutter lebe mit seiner Familie, bestehend aus der Ehefrau und vier Söhnen, in der Türkei.
Er sei in XXXX geboren worden und im Dorf XXXX in der Provinz XXXX aufgewachsen und sechs Jahre in die Schule gegangen. Er sei mit 15 auch Bauarbeiter im Libanon gewesen und habe mit 19 (von 13.04.2002 bis 13.10.2004) seinen Militärdienst abgeleistet. Er habe 2007 geheiratet und sei bis 2012 im Libanon arbeiten gewesen. Ab 2012 habe er im Heimatdorf als Straßenreiniger und Müllsammler gearbeitet. Am 27.06.2016 habe er Syrien verlassen, nachdem sein Haus bei einem Bombenangriff zerstört worden sei. Er sei danach in die Türkei gegangen und nie wieder in Syrien gewesen. In Syrien habe er abgesehen von seiner Zeit beim Militär, immer in seinem Heimatdorf gelebt.
Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem, sunnitischer Glaubensrichtung. Er habe in seinem Heimatland weder Probleme mit staatlichen Stellen gehabt noch sei er inhaftiert gewesen. Er werde jedoch gesucht, weil er seinen Reservedienst verweigert habe. Er sei nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er habe auch keine Probleme mit Privatpersonen oder an Kampfhandlungen teilgenommen. Beim Militär sei er als Kraftfahrer einfacher Rekrut gewesen. Er wolle keine Unschuldigen töten und habe auch nicht gewusst, dass man sich vom Militärdienst freikaufen könne. Ein Bruder sei 2012 bei der Rückreise aus dem Libanon festgenommen worden. Über sein Schicksal wisse er nichts. Ein weiterer Bruder habe subsidiären Schutz in Deutschland und sei dort arbeitslos.
In seinem Heimatdorf habe nach wie vor Al Nusra die Macht. Als sich der BF dort noch aufgehalten habe, habe es zwar Verbote von dieser gegeben, jedoch sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der konkrete Auslöser für das Verlassen Syriens sei ein Bombenangriff auf sein Heimatgebiet gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von der Regierung inhaftiert werde. Er wolle nicht, dass seine Kinder als Waisen leben müssten.
In Österreich wolle er in Sicherheit leben. Sonstige Gründe für Das Verlassen Syriens habe er nicht.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der BF auf eine Aushändigung dieser sowie die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt ebenso am XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar glaubhaft angeben habe können, dass er verheiratet sei, er seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe und sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Al Nusra stehe, jedoch nicht, dass er sein Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft darlegen können. Seitens der Al Nusra habe der BF eine Verfolgung verneint. Dass der BF sein Heimatland wegen des drohenden Reservedienstes beim Militär verlassen habe, habe daher ebenfalls nicht festgestellt werden können, weil die syrische Regierung auf die Heimatregion des BF keinen Einfluss habe. Neben des Nichtvorliegens einer unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund einer Verweigerung des Reservedienstes sei auch eine Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund der Verhaftung des Bruders durch das syrische Regime sei nicht gegeben, weil die Herkunftsregion des BF eben nach wie vor nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Sonstige Fluchtgründe habe der BF verneint.
Da der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können, ist davon auszugehen, dass der BF Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können.
Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 08.05.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 30.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren liege vor, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, den BF näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass sich der BF glaubhaft und im gesamten Verfahren auf eine Einberufung zum Reservedienst berufen habe und diese Einberufung bis zum Alter von 42 Jahren möglich sei.
Der BF habe dargelegt, dass er diesen Dienst nicht ableisten wollen und es sei mit den Länderberichten vereinbar gewesen, dass der BF unter die Risikogruppe der Wehrdienstverweigerer nach UNHCR angehören würde. Auch würden zahlreiche Länderberichte darlegen, dass es zu Zwangsrekrutierungen und Menschrechtsrechtsverletzungen im Zuge von Folter und Inhaftierungen durch das syrische Regime komme.
Der BF stamme aus dem Gouvernement XXXX , das eine Oppositionshochburg sei. Daher habe die syrische Regierung ein besonderes Interesse daran, dieses Gebiet zurückzuerobern. Auch würde gegen die Bewohner dieses Gebiets auch ein Generalverdacht bestehen, dass diese gegenüber dem Regime oppositionell eingestellt wären.
Der BF habe sein Vorbringen außerdem gleich und ausführlich erstattet. So sei in der Beweiswürdigung auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Angaben des BF nicht glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde.
Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Dass der BF seinen Reservedienst nicht angetreten habe, würde bei seiner Einreise festgestellt werden. Dies hätte zur Folge, dass er vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet werden würde. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2023 vorgelegt und sind am 19.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Schreiben vom 11.10.2023 erfolgte eine Urkundenvorlage im Original, dass der Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges samt deutschsprachiger Übersetzung zum Beweis dafür, dass der BF in Syrien gesucht sei.
8. Am 06.12.2023 erfolgte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des BF. In dieser wurde ausgeführt, dass der VwGH im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, klargestellt habe, dass bei der Prüfung der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht isoliert auf die Herkunftsregion abgestellt werden könne. Eine solche Beschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion sei weder dem Asylgesetz noch den internationalen Normen zu entnehmen (Rz 14). Der VwGH habe ausführt, dass insbesondere Verfolgungshandlungen, die beim Grenzübertritt drohen, zur Gewährung von Asyl führen können (Rz 18).
Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen unzweifelhaft ergebe, drohe Rückkehrern im wehrfähigen Alter bei der Einreise über einen Grenzübergang, der von der syrischen Regierung kontrolliert wird, die sofortige Verhaftung bzw. Einziehung in den Militärdienst und somit unzweifelhaft Verfolgungshandlungen iSd Art 9 der Status-RL.
Eine sichere und gleichzeitig legale Einreise in die Herkunftsregion sei dem BF – ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu geraten – nicht möglich. Der BF stamme aus dem Ort XXXX , in der Provinz XXXX .
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2023 ergebe sich, dass die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien aufgrund der komplexen Sicherheitslage und politischen Spannungen immer wieder von Schließungen betroffen wären und unklar sei, ob diese überhaupt für Personenverkehr zugänglich wären. Der Grenzübergang Bab al-Hawa sei jedenfalls nicht für Personenverkehr geöffnet. Es könne, wenn überhaupt, hier lediglich Hilfsgüter transportiert werden. Diese Information gründe sich auf die Pressemitteilung der UN News vom 09.08.20233, wonach seit dem Verlust des UN-Mandates im Juli 2023 nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte, wonach über den Grenzübergang Bab al-Hawa für 6 Monate humanitäre Hilfsgüter transportiert werden können. Es würden jedoch keine Berichte vorliegen, wonach dieser Grenzübergang auch für den Personenverkehr geöffnet sei. Mangels gegenteiliger Berichte sei es daher umso fraglicher, ob der Grenzübergang für Privatpersonen offenstehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa in Folge der an Bedingungen geknüpften temporären Zusage des syrischen Regimes hinsichtlich Hilfsgüterlieferungen, für Privatpersonen überhaupt offen sei. Darüber hinaus falle der BF nicht in den oa. privilegierten Personenkreis und ist ihm eine (legale) Einreise in sein Herkunftsgebiet über die Türkei ohne Kontakt mit dem Regime daher jedenfalls nicht möglich.
Zudem würden diese Grenzübergänge vom syrischen Regime nicht anerkannt werden, sodass eine sichere Einreisemöglichkeit aus der Türkei nicht möglich sei. Was den syrisch-irakischen Grenzübergang Semalka - Faysh Khabour betreffe, so werde auch ausgeführt, dass die Türkei den Druck auf den Irak und die Regionalregierung der KRI erhöht habe, Grenzübergänge zu schließen und die AANES zu isolieren. Der Grenzübergang Semalka- Faysh Khabour werd zudem weder von Syrien noch vom Irak als offizielle Grenze anerkannt, weshalb der Grenzübertritt in beide Richtungen pro forma ein illegaler Grenzübertritt wäre. Auch wenn diese illegale Überquerung in den meisten Fällen nicht geahndet werden würde, so bestehe dennoch diese Möglichkeit und sie sei per definitionem keine sichere und legale Einreise. Ebenso sei festzuhalten, dass der Grenzübergang öfters geschlossen sei, sodass schon deswegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Grenzübergang dauerhaft für die Zivilbevölkerung geöffnet sei. Zwischen dem Grenzübergang Semalka und dem Heimatort des BF, XXXX , würden rund 615 Kilometer liegen, weshalb der BF dorthin ohnehin nicht sicher und ohne mit der Regierung in Kontakt zu kommen, reisen könnte.
Dem BF wäre daher die Rückkehr nur über Flughäfen, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen würden, möglich. Aufgrund des Umstandes, dass die Einreise nur über eine von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzkontrollstelle bzw. unter Passieren entsprechender Checkpoints möglich wäre, würde der BF unvermeidlich in Kontakt mit dem syrischen Regime kommen, wo ihm Verfolgungshandlungen drohe.
Bezüglich des im Original vorgelegten Antrages auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges, sowie der diesbezüglichen Ablehnung, werde darauf verwiesen, dass bereits die Ablehnung des Antrages mit der Begründung, dass dem BF aufgrund eines Suchbefehles kein Strafregisterauszug erteilt werden könne, ein Indiz für die dem BF drohende asylrelevante Verfolgung darstelle. Strafregisterauszüge würden, wie in Syrien notorisch bekannt sei, nur jenen Syrern ausgestellt werden, die nicht gesucht werden bzw. bei denen keine Verurteilungen aufscheinen würden. Wenn eine Person von einer Sicherheits- oder Militärbehörde in Syrien gesucht werde, erhalte sie keine schriftliche Bestätigung über ihren Status.
Der BF führe ergänzend zum bisherigen Vorbringen an, dass er in Österreich oppositionell tätig sei. Er sei Mitglied der Organisation „Allgemeines Sekretariat der freiheitlichen syrischen Community“ und auch Mitglied der Whatsapp-Gruppe dieser Organisation. Diese veranstalte Demonstrationen gegen das syrische Regime. Der BF selbst habe an zwei Demonstrationen, die gegen das syrische Regime gerichtet gewesen wären, teilgenommen. Die erste Demonstration habe am 08.10.2023 (vor dem Beitritt des BF zu der obengenannten Organisation) am Stephansplatz, in 1010 stattgefunden, die zweite vor etwa 10 Tagen statt. Die Leitung der Organisation werde dem BF schnellstmöglich eine Bestätigung über die Mitgliedschaft ausstellen, die der BF dem Gericht vorlegen werde. Der BF hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Aufgabe bekommen, bei der nächsten Demonstration für Ordnung zu sorgen, darauf zu achten, dass es zu keinen Tumulten komme und die Straßen frei bleiben würde. Auf der Facebook-Seite der Organisation sei ein Foto einer Demonstration gepostet worden, auf dem auch der BF deutlich erkennbar sei (beim Halten eines Schildes, in schwarzer Hose und weinroter Jacke):
https://www.facebook.com/photo/?fbid=327331853379454set=pcb.327332000046106
Bei der Teilnahme des BF an den Demonstrationen handle es sich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung. Der BF sei bereits in Syrien Kritiker des syrischen Regimes, was sich unter anderem durch die Weigerung des BF, den verpflichtenden Militärdienst abzuleisten, äußere. Hierzu werde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden kann (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie).
Dem BF drohe daher im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Der BF erfülle daher alle Voraussetzungen für die Asylzuerkennung.
9. Mit Schreiben vom 05.02.2024 erging seitens des BVwG eine Verfahrensanordnung betreffend „Ersuchen um Dokumentenprüfung“ an das Bundeskriminalamt.
Seitens des Bundeskriminalamtes erging am 23.05.2024 eine urkundentechnische Untersuchung. Zum Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges liege kein Vergleichs- bzw. Informationsmaterial auf. Der Schwarzdruck auf der Vorderseite sei im xerografischen Verfahren (Laserdrucker oder - kopierer) aufgebracht worden. Der Text auf der Rückseite sowie sämtliche auf Vorder- und Rückseite angebrachten Unterschriften sei handschriftlich mit unterschiedlichen blauen Schreibmitteln auf das Formular aufgebracht worden. Bezüglich Abänderungen oder Hinzufügungen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die gesamten Stempelabdrücke auf der Vorder- und Rückseite wären mittels Stempelplatte gesetzt worden.
Angemerkt werde, dass die auf der Rückseite der Bestätigung bzw. auf der Vorderseite der Übersetzung angebrachten gezackten, rot eingefärbten Feuchtstempelabdrucke des Amtes für auswärtige Angelegenheiten orthografischen Fehler aufweisen würden. Zusätzlich weise er 52 Zacken auf. Bisher zur Untersuchung vorgelegte und als unbedenklich bewertete Formulare hätten die korrekte Schreibweise sowie 49 Zacken aufgewiesen. Sehr wahrscheinlich handle es sich um nachgeahmte Abdrucke.
Über den Erwerb und die Authentizität des Antrages könne keine qualifizierende Aussage gemacht werden.
10. Mit Schreiben vom 05.06.2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör. Neben dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 23.05.2024 wurden eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, QR-Codes auf Dokumenten vom 29.04.2024 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022 beigefügt. Es wurde den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
11. In einer Stellungnahme vom 19.06.2024 gab die Rechtsvertretung des BF an, die Ehefrau des BF hat die untersuchte Urkunde (Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszugs samt Ablehnung) durch einen Rechtsanwalt in Syrien erhalten habe und der BF von der Authentizität der Urkunde ausgegangen sei.
12. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.10.2024, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 26.09.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Nach Erklärung des Akteninhalts, insbesondere die Schriftstücke seit Eingang der Beschwerde, verzichtete der BF auf die Verlesung des Aktes. Nach Erklärung des Gutachtens vom 23.05.2024 wurde gefragt, ob es abgesehen von der Eingabe vom 19.06.2024 (OZ 13) noch eine Stellungnahme zu dem Untersuchungsergebnis des Bundeskriminalamtes gebe?
Der BF vermeinte, seine Ehefrau habe den Antrag gestellt, dass sie diese Urkunde bekomme. Daraufhin wurde festgehalten, dass sich nach derzeitigem Kenntnisstand unter Zugrundelegung des Gutachtens des Bundeskriminalamtes aus dem Strafregisterauszug kein Beweis erheben lasse. Diese Urkunde sei wertlos, um einen Beweis erheben zu können. Abgesehen von Rückenschmerzen sei der BF gesund. Er müsse nur ab und zu den Arzt besuchen. Er wohne und Wien und lege folgenden Beweismittel vor:
8 Blätter mit Nachweis, dass er bei der letzten Hochwasserkatastrophe mitgearbeitet habe
5 Blätter umfassend: Auszug und Bildschirmkopien von www.mod.gov.sy
5 Blätter umfassend: Lichtbilder, die den BF bei Demonstrationen in Wien gegen das syrische Regime zeigen sollen. Laut Rechtsvertretung des BF sei die Veröffentlichung nicht bekannt
Diese Bilder habe der BF über das Handy machen lassen und danach ausgedruckt. Sie wären auf Facebook und Tik Tok auf der Seite der Freien Syrischen Community in Österreich. Er sei auf diesen Bildern zu sehen.
Er gehe nicht arbeiten, sondern lerne die Sprache. Er besuche einen Alphabetisierungskurs. Zu den bisherigen Aussagen gefragt, wolle der BF ergänzen, dass er damals gefragt worden sei, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe dies verneint, weil in seinem Heimatort Al-Mastumeh (phonetisch) am 20.05.2011 mehr als 150 Personen ums Leben gekommen wären. Aus diesem Grund habe er Angst gehabt zu demonstrieren. Er sei gegen das Regime, habe sich aber Sorgen um sein Leben gemacht. Deswegen habe er nicht gegen das Regime demonstriert.
An dieser Demonstration hätten zwischen 1.000 und 1.500 Personen teilgenommen. Es hätten sich die Leute am XXXX in XXXX versammelt und wären von dort in Richtung Gouvernement XXXX gegangen. Auf dem Weg wären die Personen angegriffen und ermordet worden.
Er sei in der Stadt XXXX (phonetisch) im Gouvernement XXXX geboren und dort bis zur 6. Klasse bzw. bis er 15. Jahre alt gewesen sei, aufgewachsen. Danach sei er ich in den Libanon gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er wieder an seinem Heimatort zurückgehen. Die Stadt sei zwar zu drei Viertel zerstört, aber im Falle einer Rückkehr würde er dorthin gehen. Auch wenn er dort in einem Zelt leben würde. Zwei verheiratete Schwestern würden dort noch leben. Ein Bruder wäre in der Türkei, ein Bruder sei in Österreich und einer in Deutschland. Der in Österreich lebende Bruder habe subsidiären Schutz bekommen und lebe nicht mit dem BF in gemeinsamen Haushalt.
Seine Mutter lebe in der Türkei bei seiner Familie, sein Vater sei 2000 verstorben. Seine Ehefrau und seine Kinder wären in der Türkei anfangs finanziell vom Staat unterstützt worden. Mittlerweile gebe es diese Unterstützung nicht mehr und die Familie müsse sich Geld ausborgen. Er habe vier Kinder.
Nach Einsicht in https://www.google.at/maps/preview und https://syria.liveuamap.com/ wird festgehalten, dass sich der letzte Wohnort des BF sich nicht unter syrischer Kontrolle, sondern unter der der FSA befinde. Zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens habe die Al Nusra Front die Macht an seinem Heimatort innegehabt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er wegen der eskalierten Luftangriffe sowie wegen der Al Nusra Front geflohen sei. Es habe keine Sicherheit mehr gegeben und sein Zuhause sei zerstört worden, sodass er in die Türkei gegangen sei. Sein Haus sei durch einen Luftangriff zerstört worden. Er habe sich Geld ausgeborgt und s mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gekommen. Dies sei im Jahr 2016 gewesen. Seine Mutter sei damals mit dem BF mitgegangen. Er sei ca. einen Monat nach der Zerstörung des Hauses ausgereist.
Demonstrationen gegen die Al Nusra Front habe es nicht gegeben. Solche Personen wären sofort festgenommen worden. Auf Vorhalt, dass das syrische Regime ja geholfen hätte, wenn der BF gegen die Al Nusra Front sei, vermeinte dieser, dass beide Seiten Verbrecher wären.
Er könne durch ein vorgelegtes Schreiben darlegen, dass man auf der Website des Verteidigungsministeriums, bei Eingabe seiner Daten, nämlich die Militärnummer und die Rekrutierungsstelle, als Ergebnis das Schreiben, welches belege, dass nach ihm gesucht werde.
Sein Militärbuch sei bei der Zerstörung des Hauses verloren gegangen. Er habe den Militärdienst abgeleistet. Er sei zweieinhalb Jahre beim Militärdienst, in der Funktion des Transportfahrers gewesen. Er habe den Dienstgrad Rekrut gehabt. Für den Reservedienst habe er keinen Einberufungsbefehl bekommen, weil sein Heimatort nicht unter Kontrolle des Regimes stehe. Den Militärdienst habe er 2004 beendet.
Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er am Flughafen Damaskus landen und sofort von der syrischen Sicherheitsbehörde festgenommen werden. Erstens, weil er Syrien illegal verlassen habe, zweitens wegen des Reservedienstes und drittens, weil sein Bruder seit 2012 im Gefängnis sei. Sie würden nicht wissen, was mit ihm passiert sei. Er selbst sein Syrien niemals, entweder vom Regime oder einer anderen Gruppierung, persönlich bedroht oder verfolgt worden.
Vom Reservedienst wolle er sich nicht freikaufen, weil er dem Regime kein Geld zahlen würde. Erstens würde das Al Assad Regime dann mit seinem Geld Waffen kaufen und damit Kinder und Frauen töten. Zweitens, habe das Al Assad Regime seine Brüder ermordet. Er werde es nicht unterstützen und sich damit an diesen Verbrechen beteiligen.
Seinen Grundwehrdienst habe er abgeleistet, weil es verpflichtend gewesen sei. Mittlerweile sei er zum Reservedienst aufgefordert worden. Diesen verweigere er, weil die syrische Armee mittlerweile die Bevölkerung töte und das Land zerstöre. Das syrische Regime ist ca. 5 km von seinem Heimatort entfernt. Dieser werde immer noch vom Regime angegriffen.
Die Türkei habe er verlassen, weil es dort in letzter Zeit Diskriminierung gegeben habe. Die Radikalen hätten Syrer geschlagen und bei jeder Kleinigkeit wären Syrer nach Syrien zurückgeschickt worden. Wenn man nach Syrien zurückgeschickt werde, lande man entweder beim Regime oder in XXXX . In XXXX sei die Al Nusra Front das Problem, denn dies wären Terroristen. Er selbst habe von 2014 bis 2016 unter der Al Nusra Front gelebt.
Er habe Facebook-Videos, welche zeigen, wie das Regime Syrer angreife und töte. Es wurde dem BF mitgeteilt, dass dies keine Relevanz für sein Verfahren habe, auch wenn nicht verkannt werde, wie schrecklich es ist im Allgemeinen in Syrien sei.
Im Verein XXXX sei er ein einfaches Mitglied der Gemeinde. Abgesehen von der Hilfe beim Hochwasser und der Teilnahme an Demonstrationen machen der BF nichts Weiteres im Verein.
Zu den Länderberichten äußerte sich die Rechtsvertretung dahingehend, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen und gezwungen zu werden, schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen, drohe. Wehrdienstverweigerer, zu denen auch der BF in den Augen des syrischen Regimes zählen würde, würden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Haftstrafen drohen. Er könnte von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder verschwunden gelassen werden. Dem BF drohe in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die Gefahr wegen seiner politischen Einstellung, die er durch seine Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, als Regimekritiker gesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. Da die Bedrohung bzw. die Verfolgungshandlungen vom syrischen Staat ausgehe und der BF sich davor nicht schützen könne, sei er ein Flüchtling im Sinne der GFK und es sei ihm somit die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Im Übrigen werde auf die Anträge in der Beschwerde verwiesen und es werde um Stattgabe der Beschwerde ersucht.
Nach Verzicht auf die Rückübersetzung wurden keine Anmerkungen erhoben. Die Verkündung der Entscheidung entfällt gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist verheiratet und hat vier Söhne. Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern sind in der Türkei aufhältig. In Syrien leben noch drei Schwestern. Je ein Bruder ist in Deutschland und in Österreich aufhältig. Der in Österreich lebende Bruder ist subsidiär schutzberechtigt.
Er stammt aus XXXX bei der Stadt XXXX , wo er fünf Jahre in die Grundschule gegangen und zuletzt Erntehelfer gewesen ist. Er war im Alter von 15 Jahren auch Bauarbeiter im Libanon und hat mit 19 (von 13.04.2002 bis 13.10.2004) seinen Militärdienst abgeleistet. Er hat 2007 geheiratet und war bis 2012 im Libanon arbeiten gewesen. Ab 2012 hat er im Heimatdorf als Straßenreiniger und Müllsammler gearbeitet.
Am 27.06.2016 hat der BF Syrien verlassen und in die Türkei gegangen und nie wieder in Syrien gewesen. Die Türkei hat der BF im Februar des Jahres 2022 verlassen. Er ist über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Tschechien nach Österreich gekommen. Er hat jedoch in den durchgereisten Ländern keinen Asylantrag gestellt. Er als er nach Österreich gekommen ist, hat er am 09.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen.
Dem BF droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst (Reservedienst) der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung zum Reservedienst gesucht wurde bzw. wird. Der BF ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden.
Dem BF droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee, die Al Nusra-Front oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden.
Der BF unterliegt keiner besonderen Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Der BF hat in Syrien auch nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen oder war dort auch nicht politisch aktiv. Daher ist auch eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an zwei Demonstrationen in Wien nicht gegeben.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In Syrien besteht eine Wehrpflicht für männliche Staatsbürger von 18 bis 42 Jahren. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.
Der BF weist aktuell ein Lebensalter von 41 Jahren auf und unterliegt daher grundsätzlich der Wehrpflicht in den syrischen Streitkräften. Er hat seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Dass dem BF eine Einberufung zu Reservedienst der syrischen Armee drohe, konnte nicht festgestellt werden.
Der Heimatort des BF liegt nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Dieses verfügt im Gebiet unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) über keinerlei Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF zum Reservedienst in die syrische Armee eingezogen werden würde.
Überdies würde dem BF seitens des syrischen Regimes keine politisch oppositionelle Gesinnung im Falle der Verweigerung des Reservedienstes oder etwaiger Demonstrationsteilnahmen im Ausland unterstellt werden.
Der BF könnte seinen Gouvernement XXXX befindlichen Heimatort über den Landweg von der Türkei, beispielsweise über den Grenzübergang Bab Al-Hawa, erreichen, ohne mit den Behörden bzw. Streitkräften des syrischen Regimes in Kontakt zu kommen.
Auch wäre der BF, im Falle einer Rückkehr nach Syrien, aufgrund der Tatsache, dass er das Land illegal verließ und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt.
Dem BF droht auch nicht aus anderen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch das syrische Regime oder andere Gruppierungen.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von Seiten anderer in Syrien präsenter oppositioneller Gruppierungen, insbesondere von der Freien Syrischen Armee oder den kurdischen Milizen, zwangsrekrutiert zu werden.
Auch eine sonstige dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion drohende Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.4.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand März 2024 (Version 11):
Nordwest-Syrien
Letzte Änderung 08.03.2024
Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).
Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen
Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022).
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).
Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Letzte Änderung 08.03.2024
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).
Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet:
Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).
Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024).
Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023).
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024).
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 11.03.2024
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 11.1.2024). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 2.2.2024). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 2.2.2024). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 2.2.2024). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 2.2.2024).
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren (AA 2.2.2024).
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 2.2.2024).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022).
Anmerkung: Für weitere Informationen zu den Arten und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen siehe auch das Kapitel zur Sicherheitslage sowie besonders die Kapitel zur Menschenrechtslage und zur Todesstrafe sowie das Kapitel Haftbedingungen. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst.
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 14.07.2023
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 11.03.2024
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).
Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).
Rekrutierungspraxis
Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).
Staatenlose Palästinenser werden meistens in die Palestinian Liberation Army (PLA) rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt (DIS 1.2024).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist (ACCORD 7.9.2023). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
[…]
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023).
Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022), wie in der Badia-Wüste, wo es noch zu Konfrontationen mit dem IS kommt (DIS 7.2023). Alle Eingezogenen können laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. (EUAA 2.2023; vgl. DIS 7.2023). Ihr Einsatz hängt laut EUAA vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab (EUAA 2.2023). Andere Quellen hingegen geben an, dass die militärische Qualifikation oder die Kampferfahrung keine Rolle spielt, beim Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front (DIS 7.2023). Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023; vgl. NMFA 8.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus den Berichten nicht hervor.]
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Letzte Änderung 11.03.2024
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022).
Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023).
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Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).
Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. DIS 1.2024). Laut einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums kann auch die Erbschaft solange zurückgehalten werden, bis der erbberechtigte Sohn den Wehrdienst geleistet oder eine Wehrpflichtbefreiung erhalten hat (NMFA 8.2023). Mehrere von EUAA befragte Quellen geben an, dass ihnen bisher keine Fälle bekannt wären, in denen dieses Gesetz gegriffen hätte und tatsächlich Eigentum beschlagnahmt worden wäre, aber zumindest ein Experte geht davon aus, dass das Gesetz in Zukunft entsprechend in die Praxis umgesetzt werden wird (EUAA 10.2023).
Unter anderem wurde auch berichtet, dass Palästinensern, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, der Zugang zum Camp Yarmouk verweigert wurde, um sich dort ihren Besitz zurückzuholen (Action PAL 3.1.2023).
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Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 12.03.2024
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 2.2.2024; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Freikauf vom Wehrdienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024).
Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 2.2.2024 vgl. Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. NMFA 8.2023).
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024).
Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten (DIS 1.2024).
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter) (Üngör 15.12.2021). Dem hingegegn gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden (EUAA 10.2023). Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei (NMFA 8.2023). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt (DIS 1.2024). Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (NMFA 8.2023).
Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen (DIS 1.2024). Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können. Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt (DIS 1.2024). Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren (EUAA 10.2023). Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert für fünf Jahre (DIS 1.2024). Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch (EUAA 10.2023). Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden (AA 2.2.2024).
Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades (DIS 1.2024). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 1.2024). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (DIS 1.2024).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Versöhnungsabkommen dienen der Regierung auch zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die entweder direkt in die SAA integriert werden oder in eine der mit der Regierung zusammenarbeitenden Milizen (EUAA 10.2023). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024). Deserteure bekommen eine einmonatige Frist, um zu ihrer Einheit zurückzukehren (SD 9.6.2023). Zumindest Erstere wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten (AA 2.2.2024). Als Anreiz können Wehrpflichtige im Rahmen dieser Abkommen in Dara‘a eine Reiseerlaubnis sowie einen Reisepass bekommen, um außer Landes zu reisen (SD 9.6.2023; vgl. EB 14.6.2023). Einer Quelle von EUAA zufolge ist ein "Versöhnungsprozess" auch die Voraussetzung, um sich für die immer wieder ausgesprochenen Amnestien zu qualifizieren (EUAA 10.2023). Dem Bericht der Commission of Inquiry (CoI), der Vereinten Nationen vom Augsut 2023 zufolge, waren Personen im Gouvernement Dara'a von Repressionen betroffen, obwohl sie den offiziellen "Versöhnungsprozess" durchlaufen hatten (AA 2.2.2024).
Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 2.2.2024). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Auch SNHR berichtet von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die den Versöhnungsprozess durchlaufen haben und im Zuge dessen von den syrischen Behörden aufgrund anderer Sicherheitsbedenken einvernommen und sogar zum Tode gefoltert wurden, weil sie Verbindungen zur Opposition hatten (DIS 1.2024). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 2.2.2024).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung 13.03.2024
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […]
Anerkennung von Kindern, Vormundschaft, Sorgerecht und Staatsbürgerschaft
Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist, und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z. B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht (MPG o.D.b).
Das islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilāya), welche immer der Vater, bzw. dessen Seite der Familie (Großvater des Kindes) innehat, und zweitens die physische Obsorge, welche bei der Mutter, bzw. prioritär bei ihrer Seite der Familie (Großmutter des Kindes), liegt. Für die Obsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen (MPG o.D.b). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres erlischt bei Mädchen und mit 13 Jahren bei Buben das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten (USDOS 2.6.2022), wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilāya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden. Zur Obsorge (ḥaḍāna) verfügen jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden über eigene Regelungen (Eijk 2013).
Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge (MPG o.D.b). Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder die Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (STDOK 8.2017).
Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde, und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017 - Anm.: zur Lage von Kindern ohne Registrierung oder registrierte Vaterschaft siehe auch weiter unten). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023).
Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017). Die Zahl unregistrierter Kinder oder Kinder ohne dokumentierte Vaterschaft, bzw. unbekannte Vaterschaft, stieg vor allem aufgrund illegaler/informeller Trauungen, des Verlustes von Identitätsdokumenten (besonders bei der Flucht oder Vertreibung, gegebenenfalls auch durch den Tod des Kindsvaters), mangelnden Zugangs zu Regierungsbehörden zwecks Beantragung von Dokumenten oder auch z. B. durch falsche Identitäten bei ausländischen Kämpfern. 70 % der befragten IDPs in einer Umfrage des Norwegian Refugee Council fehlten wichtige Identitätsdokumente (Fanack 27.5.2022).
Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung
Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab (USDOS 20.3.2023). In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht (USDOS 20.3.2023), obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert (NMFA 5.2022). Das Regime registriert auch keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (Anm.: zu den staatenlosen Kurden ’ajanib’ und ’maktumeen’ siehe auch Kapitel Kurden). Die Nichtregistrierung führt zur Vorenthaltung von Dienstleistungen, wie z. B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Letzte Änderung 13.03.2024
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).
Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).
Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).
Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).
Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).
Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).
Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023).
Betreten und Verlassen des Regimegebiets
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).
Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).
Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen sowie ihre Einschätzung von Gefahren im öffentlichen Raum
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS schreibt Frauen unter anderem vor, dass sie nicht alleine leben dürfen, und dass sie sich nur in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds (mahram) in die Öffentlichkeit begeben dürfen (USDOS 20.3.2023). In der Umfrage von UNFPA (UN Population Fund) veröffentlichten Umfrage sehen 55 Prozent der befragten Haushalte demnach Kontrollpunkte in ihrer Umgebung als Orte, an denen sich Frauen und Mädchen Gefahren ausgesetzt fühlen. 59 Prozent schätzt öffentliche Verkehrsmittel als für Frauen und Mädchen unsicher ein sowie 56 Prozent in Bezug auf Märkte (UNFPA 28.3.2023):
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung 13.03.2024
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zur Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen im Zuge von Dokumentenanträgen an syrischen Botschaften inklusive Bedingung der Offenlegung des Aufenthaltstitels siehe AFBs zu den jeweiligen Dokumenten. Für grundsätzliche Informationen siehe: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: SYRI_SM_Sammlung von Personendaten für nachrichtendienstliche Zwecke 2019_11_04_KE
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
Rückkehr
Letzte Änderung 13.03.2024
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).
Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).
Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialien wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr].
Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr
Letzte Änderung 14.03.2024
Die Bedeutung von Überweisungen von SyrerInnen im Ausland und die Rolle der syrischen Lohnpolitik für Angestellte des öffentlichen Diensts dabei
Neben dem wachsenden Auswanderungsdruck auf gebildete SyrerInnen durch die Bevorzugung der Militärs bezüglich Gehälter zielt die syrische Lohnpolitik im öffentlichen Sektor laut einer Studie von Omran for Strategic Studies darauf ab, junge Leute dazu zu bewegen, ins Ausland zu gehen, damit sie später Geld an ihre Familien schicken. So profitiert Syrien von den Devisenüberweisungen in die Gebiete unter Regimekontrolle sowie von den großen Summen, welche für die Befreiung vom Wehr- und Reservedienst zu zahlen sind (Omran 23.1.2023). Rücküberweisungen aus dem Ausland (remittances) sind angesichts der Wirtschaftskrise eine wichtige Einnahmequelle für viele Syrerinnen und Syrer. Seit Konfliktbeginn sind sie merklich angestiegen: 2010 betrugen sie laut der syrischen Zentralbank (CBS) 906 Mio. USD. 2019 waren es 3.01 Mrd. USD (elf Prozent des BIP). Seither hat die CBS keine Zahlen mehr veröffentlicht. Laut Medienberichten lagen die Rücküberweisungen 2022 bei über drei Mrd. US-Dollar (20 Prozent des gesamten BIP 2022; laut Weltbank etwa 15,5 Mrd. US-Dollar). Sie sind weiterhin eine signifikante Einnahmequelle für die Bevölkerung. Gleichzeitig verbreiteten Syrien und Russland bei einer Konferenz Mitte Oktober 2022 den Vorwurf, 'der Westen' würde eine Rückkehr von Geflüchteten verhindern (AA 29.3.2023). Das Regime wünscht sich laut Experten-Einschätzung RückkehrerInnen mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021) oder ehemalige Flüchtlinge, zumal die Regierung, nicht die Kapazitäten und finanziellen Möglichkeiten hätte, für die ehemaligen Flüchtlinge zu sorgen (The Guardian 23.3.2023).
Laut Einschätzung des Think Tanks Omran for Strategic Studies werden rückkehrende Syrer mehrheitlich als Folge der obigen Lohnpolitik sich gezwungenermaßen einer militärischen Einrichtung oder einer Miliz anschließen müssen, denn diese Organisationen bieten als einzige eine berufliche Perspektive in den Regime-kontrollierten Gebieten (Omran 23.1.2023) [Anm.: zu weiteren Kriterien wie z. B. bereits vorhandenen Verbindungen zu Personen mit Einfluss im Staatsapparat sowie Loyalität der Assad-Herrschaft gegenüber siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft sowie Kapitel Korruption und speziell zu illegalen Zweitjobs von Militärs zur Aufbesserung der Gehälter siehe Unterkapitel Streitkräfte im Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen].
Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil
Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024).
Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).
Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor:
Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage].
Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021).
Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021).
Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr].
Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).
Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort
Letzte Änderung 14.03.2024
Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen
Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen (AA 2.2.2024).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023).
So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa].
Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024).
Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (VB der ÖB Damaskus 27.9.2022).
Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) (Anm.: Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen].
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine 'organisierte Gruppenrückkehr' nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020).
Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zu Verhaftungen kommen kann (AA 2.2.2024), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021).
Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen].
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).
'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren
Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019).
Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Rückkehrverweigerungen
Die Regierung verweigert gewissen BürgerInnen die Rückkehr nach Syrien, während andere SyrerInnen, die in die Nachbarländer flohen, die Vergeltung des Regimes im Fall ihrer Rückkehr fürchten (USDOS 12.4.2022). Der Prozentsatz der AntragstellerInnen, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020): Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen aus den Jahren 2018 bis 2022 auf 5 Prozent (SD 16.1.2019), 10 Prozent (Reuters 25.9.2018), 20 Prozent (Qantara 2.2.2022) oder bis zu 30 Prozent (ABC 6.10.2018) geschätzt. Das Regime fördert nicht die sichere, freiwillige Rückkehr in Würde, eine Umsiedlung oder die lokale Integration von IDPs. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 12.4.2022). Einige BeobachterInnen und humanitäre HelferInnen geben an, dass die Bewilligungsquote für AntragstellerInnen aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019).
Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022).
Es muss z. B. bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe (Anm.: al-Muwafaqa al-Amniyeh - die Sicherheitsgenehmigung) angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 12.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, welche die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Gefährdungslage
Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).
Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen].
Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine 'willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land' durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 2.2.2024). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) und Betroffenen zufolge werden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte seitens des Regimes fortgesetzt. Dies dokumentieren nicht zuletzt offizielle staatliche Gazetten. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut der oben angeführten Berichte hätten Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen zudem der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).
Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (TOI 17.11.2022).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).
Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).
Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr
Letzte Änderung 14.03.2024
Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020).
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude (Anm.: über die Rückkehr) der RückkehrerInnen (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder auch nur mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021). BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt (BS 23.3.2022). Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (USDOS 15.5.2023).
Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 2.2.2024). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z. B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).
Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung (DIS 9.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 2.2.2024). Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (AA 22.2.2024).
Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende (AA 2.2.2024). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 2.2.2024).
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis 2019. Ein Drittel von ihnen wurde 'verschwunden gelassen' (BS 23.3.2022). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein 'Versöhnungsabkommen' mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 7.2019). Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des 'Terrorismus', weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 RückkehrerInnen, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was laut Amnesty International darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021).
Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa
Letzte Änderung 14.03.2024
[…]
Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).
Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen
Letzte Änderung 12.07.2023
Informationssammlung des Sicherheitsapparats und 'Berichte' von InformantInnen
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines 'Taqrir' (eines 'Berichts', d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba'athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben 'Berichte', um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023).
Überwachung von SyrerInnen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die 4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).
Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023).
Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023).
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021).
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021).
Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023).
Unterstützung von nach dem Prinzip der universellen Jurisdiktion angeklagten ehemaligen Regimemitarbeitern und das Vorgehen gegen syrische ZeugInnen
Die Wiedereröffnung von syrischen Botschaften schafft auch Hindernisse für Gerichtsverfahren im Rahmen universeller Jurisdiktion. Überwachungen sind eine zusätzliche Hürde für die Behörden und die Menschenrechtsorganisationen bei den Gerichtsverfahren in Europa, denn ZeugInnen werden eingeschüchtert und mit ihren Familien (in Syrien) erpresst: So wurden im Fall eines in Deutschland wegen Mordes, Folter und sexuellen Missbrauchs in syrischen Militärspitälern angeklagten Arztes die Angehörigen der Zeugen in Syrien bedroht. Aufgrund der Gefahr für die Angehörigen im Regimegebiet Syriens haben viele ZeugInnen die Aussage verweigert, weil der Angeklagte sonst ihre Namen erfahren hätte. Ein Syrer, der im Verdacht steht, Zeugen in diesem Gerichtsverfahren bedroht zu haben, wurde von Norwegen an Deutschland ausgeliefert. Der angeklagte Arzt erhielt zudem von einem syrischen Botschaftsmitarbeiter Angebote zur Hilfe bei der Flucht nach Syrien (SJAC 3.5.2023).
1.4.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – SYRIEN vom 29.04.2024; QR-Codes auf Dokumenten:
1. Seit wann werden syrische Dokumente von den Behörden mit QR-Codes versehen?
Im Frontex-Handbuch zu syrischen Dokumenten in der Fassung von 2018 werden die QR-Codes erwähnt. In der Fassung von 2017 nicht. Die Codes dürften daher spätestens 2018 oder früher eingeführt worden sein.
2. a. Auf welchen Dokumenten werden QR-Codes verwendet? Gibt es dazu gesetzliche Regelungen?
Auf allen Dokumenten von Personenstandsbehörden (Individueller Registerauszug, Familienauszug, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Scheidungsurkunde, Totenschein) sowie auf dem Strafregisterauszug.
Rechtsgrundlage dürfte das syrische Personenstandsgesetz samt Erlässen bzw. möglicherweise die Strafprozessordnung sein. Eine konsolidierte aktuelle Fassung konnte dzt. nicht eingeholt werden.
2. b. Müssen QR-Codes an (bestimmten) Dokumenten angebracht werden?
Die genaue gesetzliche Bestimmung oder Erlasslage ist dzt. nicht bekannt.
Anmerkung: Jedoch dürften spätestens seit der Novelle des Personenstandsgesetzes 2021 alle Personenstandsregisterauszüge mit QR-Codes versehen sein, da Digitalisierung gerade ein Ziel dieser Novelle war. (vgl. Syrian Law Journal)
3. Auf welche Seite bzw. Daten verlinken die QR-Codes?Es ist nicht bekannt, ob die QR-Codes auf eine bestimmte Internet-Seite verlinken.
Anmerkung (eigene Erfahrung des Berichtlegers): An auslesbaren Daten in Personenstandsdokumenten sind die Nummer des Dokuments und die Daten der (ersten angeführten) Person vorhanden. Bei Vorhandensein eines zweiten QR-Codes ist nicht bekannt, wozu dieser dient (möglicherweise E-Government-Funktion, Amtssignatur o.ä.). Die QR-Codes in Strafregisterauszügen enthalten glaublich das Geburtsjahr der Person.
4. Kann der QR-Code allgemein von Mobiltelefonen gelesen werden, oder ist dafür eine eigene App notwendig?
Dies ist nicht gesichert bekannt.
Anmerkung (eigene Erfahrung des Berichtlegers): Jedes handelsübliche Android-Telefon kann auch ohne App mit der Kamerafunktion die QR-Codes auslesen oder zumindest feststellen, ob diese intakt sind. Erhältliche Apps zum Dokumentenprüfen verschiedener Autoren führen zu einer übersichtlichen, besser lesbaren Darstellung der Ergebnisse. (Für I-Phone keine Erfahrungswerde (sic).)
5. a. Haben die QR-Codes, insbesondere auf Strafregisterauszügen, ein Ablaufdatum? Wenn ja, worauf verlinken diese dann?
Dies ist nicht bekannt.
5. b. Wenn auf einem Dokument angeführt wird, dass es nur für drei Monate gültig ist, gilt dies auch für den QR-Code?
Ein intakter QR-Code müsste – sowie ein Strichcode – unabhängig vom Auslesedatum zumindest ein (mathematisch) gültiges Ergebnis liefern. Ob ein im Code enthaltener Link erlischt, ist nicht bekannt.
5. c. Sind Fälle bekannt, in denen die verlinkte Seite ausgelaufen ist bzw. nicht mehr abrufbar war?
Dies ist nicht bekannt.
6. Kann aus dem Umstand, dass der QR-Code nicht auf eine gewisse Seite führt, darauf geschlossen werden, dass es sich um ein gefälschtes oder unechtes Dokument handelt?
Dies ist nicht bekannt.
Anmerkung: Ein QR-Code ist immerhin ein Sicherheitsmerkmal.
7. Liegen Muster von Dokumenten vor, anhand derer der korrekte Pfad nachvollzogen werden kann?
Dies ist nicht bekannt.
1.4.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – SYRIEN vom 03.10.2022; Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe:
1. Kann ein Muster einer syrischen Strafreg isterbescheinigung, welche von der „Criminal Security Branch“ ausgestellt wird, übermittelt werden?
1.1. Welche Informationen werden im Fall einer Verweigerung einer „freien Strafregisterbescheinigung“ im ausgehändigten Dokument vermerkt?
Der befragte Vertrauensanwalt der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus berichtet, dass gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 302 vom 23.12.1963 und dem Implementierungserlass Nr. 509 des dem Gesetzesdekret Nr. 302 vom 23.12.1963 und dem Implementierungserlass Nr. 509 des syrischen Innenministers vom 2.10.2006 die Kriminalpolizei mit der Betreuung und Aktualisierung syrischen Innenministers vom 2.10.2006 die Kriminalpolizei mit der Betreuung und Aktualisierung eines Strafregisters [wortwörtl. Übers .: Rechtsregister (Judicial Registry, Sijel Adlee), Anm.] beauftragt ist, in welchem jene syrischen Staatsbürger und Ausländer erfasst werden, die von ordentlichen Gerichten und Militärgerichten in Syrien aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten letztinstanzlich verurteilt wurden. Disziplinäre Maßnahmen, welche von Gerichten und zuständigen Behörden erlassen werden, wie zum Beispiel der Entzug der Bürgerrechte einer Person oder Entscheidungen zur Verhängung eines Hausarrests werden ebenfalls im Strafregister der Kriminalpolizei erfasst. Basierend auf diesen Daten, die u.a. auch mit der Politischen Sicherheit [oder Politische Sicherheitspolizei, s. auch unter Frage 2, Anm.] geteilt werden, stellt die Kriminalpolizei auf Antrag und nach Bezahlung der anfallenden Gebühren ein Dokument der „Nichtverurteilung“ oder eine „freie Strafregisterbescheinigung“ aus (s. das bereitgestellte Muster). Bei einer Verurteilung bzw. bei Bescholtenheit würde die Kriminalpolizei im Strafregisterbescheinigungsformular das vom zuständigen Gericht gegen den Antragsteller ausgesprochene Urteil, das Strafausmaß, die Ordnungszahl und das Datum des Urteils sowie den Namen des Gerichts erwähnen, welches das Urteil gesprochen hat (s. das beigelegte Beispiel).
2. Informationen zur Sicherheitsfreigabe (security clearance):
2.1. Vorausgesetzt, bei einer positiv erfolgen Sicherheitsfreigabe wird ein Dokument ausgehändigt: Welche Informationen sind in diesem Dokument vermerkt?
2.2. Sieht das Dokument immer gleich aus, unabhängig vom Zweck, für den um eine Sicherheitsfreigabe angesucht wurde?
2.3. Wird die Sicherheitsfreigabe immer von der gleichen Behörde ausgestellt, oder kann man bei verschiedenen Stellen darum ansuchen?
2.4. Kann eine Sicherheitsfreigabe vom Ausland aus beantragt werden?
2.5. Könnten in Syrien lebende Angehörige eines Antragstellers durch die Stellung eines Antrags auf eine Sicherheitsfreigabe in Gefahr geraten?
Allgemeine Informationen zur Sicherheitsfreigabe
Gemäß dem befragten Vertrauensanwalt der ÖB Damaskus ist die Erteilung der Sicherheitsfreigabe (Muwafakat Amnieh) an syrische Bürger und Ausländer Aufgabe der zuständigen Abteilung der Politischen Sicherheit (Shibaa'at Al amn al seyassee) oder Politischen Sicherheit (Amn Seyassee) und nicht der Kriminalpolizei (Criminal Security Police, Alaman al Jinaee), auch wenn die Aufzeichnungen der Letzteren im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bei Antragsstellung auf eine Sicherheitsfreigabe berücksichtigt werden. Die Politische Sicherheit oder Politische Sicherheitspolizei ist der Nachrichtendienst des syrischen Innenministeriums und operiert in Syrien, wobei die Zentrale in Damaskus liegt und es Zweigstellen in anderen Landesteilen gibt. Sie hat weitreichend e Zuständigkeiten und Befugnisse in Fragen der nationalen Sicherheit und bei politischen Fragen, die die Tätigkeit der syrischen Regierung betreffen. Ihre Zuständigkeit betrifft auch Bereiche wie zum Beispiel die Eröffnung eines Geschäfts/Unternehmens oder Bautätigkeiten in bestimmten Gebieten, oder die Überwachung der Medien, neben anderem. Am 18.8.2015 erließ der syrische Premierminister ein Schreiben Nr.4810, in dem alle syrischen Behörden aufgefordert werden, für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder Transaktionen vorab eine Sicherheitsüberprüfung/Genehmigung der zuständigen Abteilung für P olitische Sicherheit (Shibaa'at Al amn al syassee) einzuholen, welche die Voraussetzung für die Gültigkeit von folgenden Rechtstransaktionen in Syrien ist
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Beglaubigung aller Arten der internen und externen Vollmachten, die den Verkauf oder die Schenkung von Immobilien betreffen.
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Beglaubigung aller Arten der internen und externen Vollmachten, welche die Gründung eines Unternehmens, die Teilhabe an oder den Rückzug aus bestehenden Unternehmen betreffen.
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Beglaubigung aller Arten von Handelsvertretungen, die für die Eröffnung einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Syrien erforderlich sind.
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Beglaubigung einer Generalvollmacht, die im Ausland vorbereitet wurde.
Die Sicherheitsfreigabe wird von der syrischen Regierung als notwendig angesehen, um Terrorismus und Betrug bei Transaktionen zu bekämpfen, insbesondere Betrug beim Verkauf von Immobilien, der im Laufe des Konflikts ein besorgniserregende s Ausmaß erreicht hat. Die Notwendigkeit von Sicherheitsfreigaben wird von Oppositionsgruppen, Menschenrechtsgruppen und vielen Juristen jedoch als eine Einschränkung des Rechts auf den Verkauf von privatem
Eigentum angesehen, das durch Artikel 15 der syrischen Verfassung von 2012 garantiert ist, sowie als eine Bestrafung von Regierungsgegnern, die sich im Ausland befinden und dadurch keinen Zugriff auf ihr Eigentum haben und somit mittels Bevollmächtigten keine Transaktionen durch Anwälte oder Familienmitglieder in Syrien durchführen können.
Prozedere und Dokument
Es gibt kein spezielles Muster für eine Sicherheitsfreigabe, stattdessen werden bezüglich der beschriebenen Fälle die Namen der Verfahrensparteien unter Angabe ihres syrischen Personalausweises oder fremden Passes an das syrische Außenministerium versandt, wenn die Vollmacht im Ausland oder durch einen Notar in Syrien vorbereitet wurde, bevor die Vollmacht innerhalb Syriens vor der zuständigen Politischen Sicherheit zur Beglaubigung und Ausstellung oder Verweigerung der Sicherheitsfreigabe dokumentiert wird. Die Betroffenen werden gebeten, innerhalb von 15 Tagen zum syrischen Außenministerium zurückzukehren, wo sie die Vollmacht für die Sicherheitsüberprüfung abgegeben haben, oder zum zuständigen Notariat, wo sie ihre persönlichen Daten zur Vorbereitung der Vollmacht oder anderer aufgelisteter Transaktionen registriert haben. Wenn die Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, kann die Vollmacht vom Außenministerium weiter legalisiert und in Syrien verwendet werden, oder sie kann beim Notar erstellt werden, wenn sich die Parteien in Syrien befinden. Die Referenznummer der Sicherheitsüberprüfung, die von der Abteilung für Politische Sicherheit erteilt wurde, sowie ihr Datum, werden vom Außenministerium oder dem Notar auf die Vollmacht gestempelt (siehe das beigefügte Muster). Wird die Sicherheitsüberprüfung nicht erteilt, ist das Verfahren vollständig blockiert, und die Transaktion kann in Syrien nicht fortgesetzt werden. Das Außenministerium oder der Notar teilt dem Antragsteller mit, dass die Sicherheitsgenehmigung nicht erteilt wurde und dass die Vollmacht nicht legalisiert wird, ohne den Antragsteller über die Gründe für die Verweigerung der Sicherheitsgenehmigung durch die Politische Sicherheit zu informieren. Wird die Vollmacht nicht abgestempelt, wird sie nicht weiter legalisiert und kann daher in Syrien nicht verwendet werden.
Am 12. September 2018 erließ der syrische Innenminister den Dauerbeschluss Nr. 984/4/2, mit dem bestimmte Arten von externen und internen Vollmachten von der Notwendigkeit einer Sicherheitsfreigabe ausgenommen wurden, und zwar wie folgt:
-Sondervollmachten im Zusammenhang mit der administrativen Bearbeitung von Papieren vor der militärischen Rekrutierungsabteilung, der Statusregelung oder der Beschaffung von offiziellen Dokumenten im Namen des Auftraggebers, akademischen Bescheinigungen, der Zahlung des fälligen Betrags für die Befreiung von der syrischen Wehrpflicht und der Beschaffung eines syrischen Passes.
-Sondervollmacht en im Zusammenhang mit dem Personen- und Zivilstandswesen (Heirat, Scheidung, Erbschaftserklärung, Registrierung von Geburten).
-Sondervollmachten im Zusammenhang mit der Bestätigung von Eigentumsrechten in Syrien.
Wie weiter oben erwähnt, gibt es kein spezielles Formular oder ein eigenständiges Sicherheitsfreigabenzertifikat, welches dem Antragsteller ausgehändigt wird. Stattdessen wird das betreffende Dokument (z.B. eine Generalvollmacht oder etwas anderes) mit einem kleinen Stempel versehen, um kenntlich zu machen, dass die politische Polizei dem Antragsteller die Sicherheitsfreigabe erteilt hat. Die zuständige Abteilung der Politischen Sicherheit übermittelt dem syrischen Außenministerium oder dem öffentlichen Notar, je nach betroffenem Fall, eine Namensliste, die den vollen Namen und die Geburtsdaten jener Personen enthält, denen eine Sicherheitsfreigabe erteilt wurde und auch die Namen und Geburtsdaten jener Personen, denen die Sicherheitsfreigabe verweigert wurde, wobei keine Gründe für die Verweigerung oder Erteilung angegeben werden. Wie weiter unten ausgeführt, gibt es kein spezielles Formular für die Sicherheitsfreigabe von Rückkehrern. Stattdessen werden die Namen der betroffenen Personen mit einer speziellen Polizeidatenbank (tafieesh) abgeglichen und das Ergebnis wird in Form einer Liste, welche von der Polizei der Politischen Sicherheit erstellt wird, an die offizielle Partei in Syrien kommuniziert, die in Vertretung der individuellen Antragsteller um eine Sicherheitsfreigabe angesucht haben.
Im Fall einer Ablehnung einer Sicherheitsfreigabe wird der Grund für die Ablehnung nicht erwähnt oder an den Antragsteller kommuniziert. Es wird nie eine Rechtfertigung für die Ablehnung geliefert. Die Teilnahme an einer Demonstration oder die Nichtableistung des verpflichtenden Wehrdienstes kann neben anderem ein stichhaltiger Grund für eine Ablehnung sein. Die politische Polizei veröffentlicht den Grund für die Ablehnung nicht, sie kommuniziert nur, ob die Freigabe erteilt wurde oder nicht. In der Praxi s ist es allerdings möglich, die Gründe für die Ablehnung auf informellem Weg zu erfahren.
Bezüglich der Frage, ob die Sicherheitsfreigabe oder die Benachrichtigung für eine Ablehnung dieser immer gleich aussieht, unabhängig vom Zweck, für den die Sicherheitsfreigabe ausgestellt wurde, wird betont, dass eine von der Polizei der Politischen Sicherheit vorbereitete Namensliste jener Personen, denen eine Sicherheitsfreigabe erteilt oder verwehrt wird, an jene offizielle Stelle in Syrien übermittelt wird, die in Vertretung des Antragsstellers darum angesucht hat (das kann das Außenministerium, ein Notar, das Finanzministerium bei Verkäufen oder Schenkungen von Immobilien, oder jede andere offizielle syrische Partei sein). Die politische Polizei händigt keine individuellen Sicherheitsfreigabeformulare an die Antragsteller aus und informiert die Antragssteller nie über die Gründe einer Ablehnung. Die Antragssteller erhalten von der offiziellen Partei das Ergebnis der Sicherheitsfreigabe, also üblicherweise ob ihr stattgegeben wurde oder nicht.
Üblicherweise wird die Gewährung der Sicherheitsfreigabe auf das betroffene Dokument gestempelt (z.B. eine Vollmacht oder ein Verkaufsvertrag), unter Angabe der Ordnungszahl und des Datums, so wie es von der Politischen Sicherheit übermittelt wird (s. das übermittelte Muster).
Antragstellung auf Sicherheitsfreigabe vom Ausland aus bzw. zum Zweck der Rückkehr
Diese Frage berührt die Problematik, ob eine Sicherheitsfreigabe für Rückkehrer notwendig ist oder nicht. Prinzipiell und von Rechts wegen hat jeder Syrer das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen und darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen Staatsbürgern vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsfreigabe verlangt wird oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsfreigabe ins Zentrum gerückt. Viele syrische Staatsbürger haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen und die EU die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen unterstützt, allerdings nur, wenn dies freiwillig geschieht und Syrien sicher ist. Basierend auf Obigem und da die syrische Regierung auch bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist und für die Rückkehr von Flüchtlingen offensteht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihren Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, die durch das General Security Office (GSO) im Libanon in Kooperation mit den syrischen Behörden erleichtert wurden. Bei der Teilnahme an einer GSO unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der Rückkehrer an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Die öffentlich verfügbaren Daten zum Anteil der abgelehnten und erteilten Sicherheitsfreigaben variieren. Im September 2018 gab der Generaldirektor des GSO an, dass durchschnittlich 10 % der Anträge auf Sicherheitsfreigabe von den syrischen Behörden abgelehnt werden. Bei einem Interview mit der International Crisis Group (ICG) im August 2019 gab ein leitender libanesischer Sicherheitsbeamte jedoch an, dass die Erteilungsrate bei ca. 80 % liegt. Ein Journalist und Rechercheur einer Menschenrechtsorganisation erzählte ICG allerdings, dass die Erteilungsrate bei Antragstellern aus ehemaligen Oppositionshochburgen beinahe bei 0 % liegt. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt. Abseits des Reisepass es muss ein Rückkehrer bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen. Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den Antragsteller, Familienmitglieder und eventuell auch seine erweiterte Familie. Andererseits öffnete das syrische Außenministerium im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes, das mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 am 30.4.2022 erlassen wurde und alle von syrischen Staatsbürgern vor dem 30.4.2022 verübten terroristischen Verbrechen ohne Todesopfer einschließt, die Tür für syrische Staatsbürger im Ausland, mittels der diplomatischen Vertretungen zu überprüfen, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffene Person muss bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den An trag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der Antragsteller vorbereitet und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu „terroristischen“ Gruppierungen hat. In weiterer Folge benachrichtigt sie das Außenministerium, das wiederum die zuständigen Botschaften informiert, damit diese den betroffenen Antragsteller informiert.
In der Praxis überprüfen viele im Ausland befindliche Syrer, bevor sie eine Entscheidung zur Rückkehr treffen, auf informellem Weg über Verwandte oder syrische Rechtsanwälte, ob sie von den Behörden gesucht werden oder nicht. Es ist möglich, durch die Polizei oder Immigrationsbehörden informell überprüfen zu lassen, ob eine Person gesucht wird oder nicht, indem der Name und die persönlichen Daten der Person mit einer speziellen zentralisierten Datenbank der Immigrationsbehörde oder Polizei abgeglichen wird. Wie erwähnt, geschieht dies allerdings informell und es wird kein bestimmtes Dokument dazu ausgestellt.
Konsequenzen für Familienangehörige in Syrien Angehörige eines Antragstellers für eine Sicherheitsfreigabe, die in Syrien leben, werden durch die Antragstellung per se nicht gefährdet. Die Behörden werden sie nicht aus diesem Grund schikanieren, denn sie befinden sich innerhalb Syriens und sind bereits unter der Kontrolle der syrischen Behörden, insbesondere wenn sie in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten leben. Nachdem sie den Namen der Person mit der Polizeidatenbank abgeglichen haben, werden die Behörden entweder eine Sicherheitsfreigabe gewähren oder ablehnen.
Allerdings können, wie weiter oben erwähnt, auch Familienmitglieder des Antragstellers überprüft werden. Dies ist auch eine Möglichkeit für die syrischen Behörden, seine Bürger und ihre Aktivitäten im Ausland zu überwachen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person
2.1.1. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und seinem Familienstand und seinen Angehörigen gründen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren, an denen zu zweifeln kein Grund ersichtlich ist.
Die Feststellung, dass der BF am XXXX in XXXX , im Gouvernement XXXX geboren ist, ergibt sich aus den Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF. Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (syrischer Personalausweis) konnte die Identität des BF festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Schulbesuch, seinen Aufenthalten im Libanon und seinen Tätigkeiten im Baugewerbe und in der Landwirtschaft, ergeben sich aus dem eigenen gleichbleibenden Vorbringen des BF über das ganze Verfahren hinweg, an diesen zu zweifeln kein Grund ersichtlich ist (Einvernahme-Protokoll, Seite 6; Verhandlungsprotokoll, Seite).
Die Feststellung, dass der BF aufgrund von Rückenschmerzen in unregelmäßigen Abständen medizinisch behandelt, er aber ansonsten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, ist seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
2.1. 2 Dass der BF in XXXX im Gouvernement XXXX geboren wurde und er an seinem Heimatort, der unter der Kontrolle der FSA steht, aufgewachsen ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF. (Einvernahme-Protokoll, Seite 6, AS 66, Verhandlungsprotokoll, Seite 4ff). Es gibt keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Im Herkunftsort des BF leben noch seine zwei Schwestern. Seine Mutter, ein Bruder und sowie seine Ehefrau und seine vier Kinder leben In Österreich ist ein weiterer Bruder, der subsidiär schutzberechtigt ist, aufhältig. Ein weiterer Bruder lebt in Deutschland.
2.1.3. Die Feststellungen zum Herkunftsort und dessen Lage in Syrien ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF und einer Nachschau in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
2.1.4. Dass der Herkunftsort sich unter der Kontrolle der FSA befindet und das syrische Regime dort nicht präsent ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ bzw. Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) während der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 5f).
Die Feststellungen zum im Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (Erstbefragung-Protokoll, Seite 2, AS 45).
2.1.5. Die Feststellung, dass der BF keiner politischen Ideologie nahesteht, er sich in Syrien nicht politisch betätigt, nicht politisch geäußert oder seine politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan hat, und der BF in Syrien von den Behörden nicht festgenommen, verhaftet oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde (Einvernahme-Protokoll, Seite 7f; AS 67). Das erkennende Gericht hat auch keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.
2.1.6. Die Feststellung, dass der BF seine Heimatregion über den Landweg von der Türkei erreichen könnte, ohne mit Behörden des syrischen Regimes in Kontakt treten zu müssen, stützt sich auf die im Länderinformationsblatt enthaltenen Karten, in denen ersichtlich ist, dass die Gegend, aus der der BF stammt ( XXXX , Gouvernement XXXX ), unter der Kontrolle der FSA (bzw. der SNA) steht. Im Themenbericht Grenzübergänge der Staatendokumentation vom 25.10.2023 wird unter Verweis auf eine Infografik von OCHA festgehalten, dass unter anderem der Grenzübergang Bab Al-Hawa derzeit passiert werden kann. Der BF kann daher über den Grenzübergang Bab Al-Hawa in die von der HTS kontrollierten Gebiete einreisen und in weiterer Folge von dort aus in das Gebiet der FSA bzw. seinen dort befindlichen Heimatort weiterreisen, ohne mit Behörden des syrischen Regimes in Kontakt zu treten. Das Gebiet vom Grenzübergang bis zum Heimatort steht durchgehend unter Kontrolle der HTS und der FSA. Dies ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt und der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dem syrischen Regime ist die Durchführung von Personenkontrollen dort nicht möglich.
Dass XXXX , Gouvernement XXXX unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA) steht, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten sowie einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/. Zudem wird dies auch vom BF durchgehend so vorgebracht (vgl. Punkt 2.1.4).
Alternativ ist es dem BF möglich, auch über einen Grenzübergang in das AANES Gebiet zu gelangen, ohne mit dem syrischen Regime in Berührung zu kommen, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Der BF kann mittels eines Durchreisevisums über den Irak nach Syrien über den Grenzübergang Semalka/Fishkhabur einreisen. Semalka/Fishkhabur ist für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Die syrische Regierung ist am Grenzübergang nicht präsent und hat keine Kontrollmöglichkeit. Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Semalka/Fishkhabur aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Der Grenzübergang Semalka/Fishkhabur steht unter der Kontrolle kurdischer Sicherheitskräfte. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Die Modalitäten einer Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage variieren.
Der Grenzübergang Semalka-Faysh Kabur liegt an der irakisch-syrischen Grenze, nördlich von Faysh Khabur in Irak und Khanik in Syrien, von wo der BF in sein Heimatdorf gelangen kann, ohne mit dem syrischen Regime in Berührung zu kommen, denn der Herkunftsort des BF befindet sich nicht in einem Sicherheitsquadrat des syrischen Regimes und der BF kann seinen Herkunftsort erreichen, ohne ein Sicherheitsquadrat des syrischen Regimes durchqueren zu müssen. Zwar ist das syrische Regime im Herkunftsgebiet des BF, das an der Grenze zur Türkei liegt, präsent, doch beschränkt sich diese Präsenz auf die Grenze zur Türkei. Bekräftigt wird dies durch den Umstand, dass es dem BF im Jahr 20216 trotz seines wehrfähigen Alters möglich war, in die Türkei auszureisen, ohne mit dem syrischen Regime in Berührung zu kommen. Des Weiteren wird nach Berichtslage an der Grenze zur Türkei aufgrund eines Abkommens zwischen den SDF und dem Regime keine Personenkontrollen durchgeführt. Die SDF hätten der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka steht unter der Kontrolle der SDF. Es gibt ein paar syrische Militärposten, doch sind diese isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee kann in dieser Gegend nichts machen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.02.2024, Ra 2024/18/0043-8, Rn. 11), was hier eindeutig der Fall ist.
So wäre es dem BF nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen bzw. bei Unzumutbarkeit sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen, um sich über den Irak in seinen Herkunftsort auch über das kurdische Gebiet zu begeben, ohne in den Einflussbereich der syrischen Regierung zu gelangen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann (wie zuletzt eine Meldung aus Mai 2023 zur Schließung des Grenzübergangs Semalka zeigt oder aus März 2024 zur Überschwemmung des Grenzübergangs), wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist.
2.2. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).
Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben des Asylwerbers einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0376, mwN).
2.2.1. Zur vorgebrachten Gefahr, bei einer Rückkehr in das syrische Militär zum Reservediesnt eingezogen zu werden:
Die Feststellung zur allgemeinen Wehrpflicht in Syrien und ihrer Umsetzung basiert auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11.
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.
Die erfolgte Ableistung des (Pflicht-)Wehrdienstes brachte der BF hinreichend und übereinstimmend im Verfahren zum Ausdruck und besteht daran in Ansehung seines Geschlechts, Alters, seiner syrischen Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustands und der diesbezüglich glaubhaften Angaben auch keinerlei Zweifel. Der BF versah glaubhaft seinen Pflichtwehrdienst in der gesetzlichen Dauer von 24 Monaten, in den Jahren 2002 bis 2004, in der Funktion als Kraftfahrer/Transporteur (Einvernahme-Protokoll, Seite 10, AS 69, Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Demzufolge unterliegt der 41-jährige BF auch aktuell noch der Wehrpflicht in den syrischen Streitkräften. Überdies ist auch seine syrische Staatsbürgerschaft unstrittig.
Wie bereits zuvor erwähnt, ist es den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst.
Aus den Länderinformationen geht weiters hervor, dass ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Die mehrfache Einberufung zum Dienst ist rechtlich vorgesehen. Zur Einberufungspraxis ist zu bemerken, dass Syrien weiterhin Reservisten einzieht. Es gibt allerdings eindeutige Anzeichen dafür, dass der Bedarf an Reservisten in den letzten Jahren gesunken ist. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine im Jahr 2022 erlassene Anordnung zur Demobilisierung und auf den Rückgang aktiver Kampfhandlungen, woraus auf sinkenden Bedarf an der Mobilisierung zusätzlicher Kräfte aus den Reserveeinheiten geschlossen werden könne. Jedenfalls werden in der Praxis nicht alle Reservisten einberufen, sondern ist dies einzelfallabhängig. Von einer Einberufung sind laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation überwiegend Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren betroffen. Damit lässt sich in Einklang bringen, dass es für die Einberufung auch ein Kriterium sei, wie lange der Grundwehrdienst zurückliegt.
Bezüglich der Verneinung der behaupteten Einziehung zum Reservedienst der syrischen Armee ist auszuführen, dass der BF mittlerweile 41 Jahre alt ist und daher zwar die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Reservedienst von 42 Jahren nicht überschreitet, jedoch werden laut dem Länderinformationsblattt der Staatendokumentation vornehmlich Männer bis zum 27. Lebensjahr zum Reservedienst einberufen. Der BF hat seinen verpflichtenden Wehrdienst für das syrische Militär vor rund 20 Jahren abgeleistet und erlangte - den Angaben des BF folgend - keine Spezialausbildung, welche ihn für das syrische Militär unentbehrlich machen würde. Eigenen Angaben zufolge sei der BF, als einfacher Soldat Fahrer eines Militärfahrzeuges gewesen und hat bloß den Dienstgrad Rekrut gehabt (Einvernahme-Protokoll, Seite 10, AS 69, Verhandlungsprotokoll, Seite 8), zu einem Zeitpunkt vor den kriegerischen Auseinandersetzungen. Der BF erlangte mangels anderweitiger Aussagen keine Spezialausbildung während des Militärdienstes und es wird davon ausgegangen, dass der BF auch keinen höheren militärischen Rang erworben hat. Auch legte der BF angesichts der seit der Absolvierung der Ausbildung verstrichenen Zeit kein qualifiziertes Profil dar, das ein erhöhtes bzw. fortwährendes Interesse der syrischen Armee an einem Einzug des BF zum Reservedienst indizieren würde. Im Einklang mit der belangten Behörde erkennt das ho. Gericht, dass ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an der Rekrutierung des 41-jährigen BF nicht tragfähig angenommen werden kann.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass in der Vergangenheit kein glaubhafter, konkreter Rekrutierungsversuch vonseiten der syrischen Armee stattgefunden hat. Den Angaben des BF hinsichtlich der Einberufung zum Reservedienst konnte nicht gefolgt werden. Der BF behauptete, dass er seit 25.04.2019 auf einer Suchliste des syrischen Militärs stehen würde. Dies wollte er mit einem Beweismittel darlegen, einem Antrag auf Ausstellung eines Strafregisterauszuges. Diese Urkunde wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung zugeführt. Das Ergebnis selbiger wurde am 23.05.2024 dem BVwG übermittelt und hielt inhaltlich fest, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen nachgeahmten Abdruck handeln würde. Weder in der Stellungnahme im Parteiengehör zu diesem Untersuchungsergebnis noch in der mündlichen Verhandlung konnte der BF dieses Ergebnis auch nur in irgendeiner Weise entkräften. Er berief sich lediglich darauf, dass seine Frau dieses Schreiben organisiert habe und er es deswegen als ein Authentisches gehalten habe. In Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zur Einberufung zum Reservedienst, die eine Einberufung des BF schon für sehr unwahrscheinlich halten lassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht gewusst haben hätte wollen, dass es sich bei diesem vorgelegten Schreiben, um ein nicht Authentisches gehandelt habe. Vielmehr hat der BF versucht durch Vorlage eines gefälschten Beweismittels die Asylbehörden zu täuschen und seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Dass der BF auch in weiterer Folge nicht verlegen war, Beweismittel vorzulegen, die wohl keinen Echtheitsgehalt haben, wird auch dadurch deutlich, dass dieser in der mündlichen Verhandlung Ausdrucke von der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums vorgelegt habe, die bezeugen sollten, dass nach dem BF gesucht werden, wenn man seine Militärnummer und seine Rekrutierungsstelle eingebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Abgesehen davon, dass diese bloß in Kopie vorgelegten Ausdrucke in keiner Weise auf ihre Echtheit überprüft werden konnten, ist es aufgrund des Profils des BF nicht nachvollziehbar, dass die syrische Armee den BF zum Reservedienst einziehen würde. Ebenso muss beachtet werden, dass es der BF in gegenständlichen Verfahren schon einmal versucht hat, mit einem gefälschten Schreiben die Behörde zu täuschen, sodass dies die Glaubwürdigkeit der Person des BF bereits entscheidend beeinträchtigt.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Im konkreten Fall vermochte der BF jedoch diesen og. Voraussetzungen nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den der BF vor ho. Gericht in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, ist das von ihr präsentierte Fluchtvorbringen insbesondere die behauptete Rekrutierung durch das syrische Regime iSe Einberufungsbefehls als zu blass und es bleibt auch festzuhalten, dass der BF sein Heimatland wegen des Bürgerkrieges und den Zerstörungen durch die Al Nusra-Front im Jahr 2016 verlassen hat. Einen fluchtauslösenden Vorfall im Zusammenhang mit einer Einberufung zum Reservedienst bei der syrischen Armee hat es nicht gegeben, wobei auch noch anzuführen ist, dass am Heimatort des BF die syrische Regierung nach wie vor keinen Einfluss hat.
Gesamthaft betrachtet und sich aus sämtlichen Ungereimtheiten ergebend, kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung des BF zum Reservemilitärdienst der syrischen Armee nicht glaubhaft ins Treffen geführt werden.
Der Vollständigkeit halber darf aufgezeigt werden, dass selbst für den hypothetischen Fall, dass dem BF eine Einziehung zum Reservedienst drohen würde, ihm diesfalls laut Länderfeststellungen immer noch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit offenstünde, sich als eine Person, die sich nunmehr schon über viele Jahre außerhalb von Syrien aufhält, vom Reservedienst gegen die Entrichtung einer Gebühr von 5.000 US-Dollar befreien zu lassen. Dass die so monetär erwirkte Freistellung dann seitens der syrischen Regierung systematisch nicht eingehalten werden würde, geht aus den herangezogenen Länderberichten nicht hervor. Dies würde auch keinesfalls plausibel erscheinen, zumal die syrische Regierung sich offensichtlich damit eine lukrative Möglichkeit geschaffen hat, ihre Finanzen, die allein schon durch die jahrelange Kriegsführung belastet sind, aufzubessern. Es sind im Verfahren keine Umstände zu Tage getreten, die darauf hinweisen, dass der BF nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Gebühr zu bezahlen. Im Gegenteil konnte der BF eigenen Angaben zufolge auch die Kosten von € 9.000,- für die Schleppung aufbringen. Ergänzend wird angemerkt, dass dem BF durch den aufenthaltsbedingten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt respektive Kapitalmarkt monetäre Mittel (insbesondere Gelderwerb durch berufliche Tätigkeit oder aber in Form eines Kredit-, Darlehensvertrages) zur Verfügung stünden bzw. lukrieren könnte um die geforderte Gebühr zu entrichten. Auch angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des BF sowie den im Ausland lebenden Familienangehörigen kann in diesem Zusammenhang kein unüberwindbares Hindernis erkannt werden, das einer derartigen Zahlung entgegenstehen würde.
Aus dem Umstand, dass die syrische Regierung ihren im Ausland aufhältigen Staatsbürgern grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, sich von der Verpflichtung des Wehrdienstes/ Reservedienstes freizukaufen, zeigt, dass der Aufenthalt im Ausland und der Umstand, dass der BF als Reservist gilt, per se nicht als oppositionelle Gesinnung bzw. Gegnerschaft zum Regime gesehen wird, zumal in einem solchen Fall nicht davon auszugehen wäre, dass eine derartige Möglichkeit eingeräumt werden sollte. Auf die Argumentationslinie, dass der BF nicht gewillt sei, das syrische Regime durch die Bezahlung einer Gebühr zu unterstützen, kommt es laut Höchstgerichte nicht an.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt würde, gründet sich auf die Länderfeststellungen. So gehen – den Länderberichten zufolge – die Meinungen bezüglich der Haltung der syrischen Regierung gegenüber Wehrdienstverweigerern zwar auseinander und gehen manche Experten davon aus, dass Wehrdienstverweigerung von der syrischen Regierung als Nähe zur Opposition gesehen wird. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung der syrischen Regierung Wehrdienstverweigerern gegenüber hingegen als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen könne, und sie daher besser außer Landes sehen wolle, andererseits würden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet hätten, statt „ihr Land zu verteidigen“. Der syrische Staat sei sich aber der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben, weshalb Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen werde. Aus diesem Grund sei auch die Möglichkeit geschaffen worden, sich freizukaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen könne. Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass die syrische Regierung möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell eingestuft habe, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansehe.
Sofern der BF daher vorbringt, dass er seinen Reservedienst für das syrische Regime nicht abgeleistet hat und daher als Oppositioneller gilt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8), ist auszuführen, dass nach der Berichtslage gerade kein Automatismus dahin als gegeben angenommen werden, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154, Rn 11). Daher reicht die Weigerung des Wehrdienstes nicht aus, um anzunehmen, dass dem BF durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
In Anbetracht der von der syrischen Regierung zur Verfügung gestellten legalen Möglichkeit, sich der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee unter bestimmten Umständen zu entziehen, ist daher ganz allgemein nicht anzunehmen, dass die syrische Regierung jedem Wehrdienstverweigerer alleine aufgrund der Wehrdienstverweigerung und ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde, sodass die Prüfung, ob der Freikauf dem Beschwerdeführer individuell zumutbar wäre, entfallen kann.
Auch im Falle eines Zugriffes auf die Person des BF gilt, dass in Anbetracht der vom syrischen Regime zur Verfügung gestellten legalen Möglichkeit, sich der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee zu entziehen, nicht anzunehmen ist, dass das syrische Regime jedem Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher alleine aufgrund der Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes und ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in früheren Fassungen des Länderinformationsblattes (vgl. etwa die Version 8 vom 29.12.2022), wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützten, in den folgenden Versionen des Länderinformationsblattes (wie auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Version 11 vom 27.03.2024) nicht mehr wiederfinden.
Im konkreten Einzelfall des BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage wegen einer dem BF unterstellten oppositionellen Gesinnung schließen lassen würden. So gab er auf Frage der belangten Behörde nach dem Bestehen aktueller staatlicher Fahndungsmaßnahmen lediglich an „Ja, wegen des Reservemilitärdienstes“ und verneinte weiters Fragen nach vergangener oder aktueller politischer Tätigkeit, Mitgliedschaft in einer politischen Partei, Problemen aufgrund des Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit oder etwa auch der aktiven Teilnahme an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Heimatland. Sohin haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass das syrische Regime dem BF konkret und individuell eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Auch nicht, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass es an seinem Heimatort 2011 Demonstrationen gegen das syrische Regime gegeben habe, der BF aber nicht mitgemacht habe, weil 150 Leute getötet worden wären (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4)
Eine gegen das syrische Regime gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung ist den Angaben des BF insgesamt nicht glaubhaft zu entnehmen. Aus Sicht des BVwG ergibt sich anhand des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vielmehr als glaubhafter Kern der Schilderungen des BF, dass er – durchaus nachvollziehbar – schlicht nicht kämpfen möchte und dass er weder töten noch selbst getötet werden möchte. Eine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung und Einstellung wird dadurch aber nicht ausreichend konkret dargetan bzw. glaubhaft gemacht.
Es wird nicht verkannt, dass im Falle der Inhaftierung in einer Haftanstalt des Landes, wäre aufgrund der dort vorherrschenden Situation, die sich insbesondere durch die Absenz menschenrechtlich gebotener Mindeststandards und weit verbreitete Willkür auszeichnet, nicht auszuschließen, dass es Folter oder gar Tötungen gibt. Das Länderinformationsblatt dokumentiert den Einsatz von Folter, das Verschwindenlassen von Insassen wie auch schlechte Bedingungen in den Gefängnissen des syrischen Regimes.
Im Verfahren haben sich auch im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine erhöhte Gefährdungslage wegen einer dem Beschwerdeführer durch die syrische Regierung unterstellten oppositionellen Gesinnung schließen lassen würden. Der BF ist vor seiner Ausreise der syrischen Regierung nicht politisch nachteilig aufgefallen. Zwar behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal, dass es Demonstrationen gegen Al Nusra gegeben habe und diese rigoros gegen Demonstranten vorgegangen sei und er diese Machthaber daher genauso als Verbrecher einstufe. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass er Folge als Sympathisant der Opposition gegen das Assad Regime gelte. Da der BF aus einem von der FSA kontrollierten Gebiet stammt, ist dieses Vorbringen mehr als zweifelhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die syrische Regierung Personen, die - wie der BF - aus einem von der FSA kontrollierten Gebiet stammen, auf reservepflichtige Personen zugreifen sollten und diese generell als Sympathisanten der Opposition ansehen sollten. Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in XXXX . Mangels Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ist eine Einziehung des BF in die Streitkräfte des syrischen Regimes nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen.
Sonstige Indizien, die darauf schließen könnten, dass der BF als Sympathisant einer oppositionellen Gruppierung gelten könnte, haben sich über das ganze Verfahren hinweg nicht ergeben.
Daher kann der BF auch nicht als eine Person aus einem aufständischen Gebiet betrachtet werden und dem BF wird daher auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt, weil er aus einem von der FSA kontrollierten Gebiet stammt. Der Beschwerdeführer konnte damit insgesamt gesehen bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatort leben, ohne je Probleme mit Behörden der syrischen Regierung gehabt zu haben. Aus den individuellen Umständen des Beschwerdeführers und seiner Familie gehen daher gar keine Hinweise darauf hervor, dass er bzw. sie für die syrische Regierung als oppositionell in Erscheinung getreten ist bzw. sind.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber auch keine verinnerlichte eigene oppositionelle politische Gesinnung der syrischen Regierung gegenüber glaubhaft machen: Der BF möchte weder den Wehrdienst ableisten noch die Befreiungsgebühr entrichten, weil das Regime ein Verbrecherisches sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Aus dem Vorbringen zur Einstellung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung kann keine oppositionelle politische Gesinnung, die einen gewissen Grad an verinnerlichte Tiefe erreicht und über den nachvollziehbaren Wunsch, nicht an Kriegshandlungen, die auch ihn selbst gefährden können, teilzunehmen, hinausgeht, erkennen. Der BF möchte nicht töten und nicht getötet werden und glaubt vielmehr, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, weil er seinen Militärdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet hat.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, bei einer etwaigen Rückkehr in das syrische Militär eingezogen zu werden, solange er sich nicht in das Gebiet unter syrischer Kontrolle begibt. Er wird sich daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Ihm wird keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.
Zur Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahme und der exilpolitischen Aktivitäten in Österreich:
In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, sich in Österreich exilpolitisch engagiert zu haben. Er habe im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an zwei Demonstrationen teilgenommen und sei dem Verein XXXX zwischenzeitig beigetreten. Als Nachweis hierfür legt er ein auf den 01.08.2023 datiertes Schreiben dieser Organisation sowie mehrere Fotografien vor.
Die (einfache) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein XXXX ist urkundlich hinreichend nachgewiesen. Die Feststellungen betreffend die politische Betätigung des Beschwerdeführers ohne eine spezielle Funktion innerhalb des Vereins zu besitzen – Teilnahme an Versammlungen und Aufmärschen/Demonstrationen für die Belange des Vereines beruhen auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen Fotografien bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mögen jedoch im Übrigen von keinem vorhandenen Interesse an der syrischen Innenpolitik zeugen und war hierin auch keinerlei außergewöhnliche politische Exponiertheit des Beschwerdeführers zu erkennen, die ein Verfolgungsinteresse syrischer Behörden nahelegen könnte, insbesondere da eingangs darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen eingestand, keine speziellen Aufgaben innerhalb des Vereins zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Der Beschwerdeführer gab vor dem BVwG an, lediglich Teilnehmer bei den Demonstrationen in Österreich gewesen zu sein. In der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung explizit zu seinen betreffenden Aktivitäten in Österreich befragt, dass er beim Hochwasser der Bevölkerung geholfen habe. Er selbst habe seit seinem Beitritt mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Bilder, auf denen der BF ebenfalls zu sehen sei, wären auf Facebook und Tik Tok veröffentlicht worden. Auch hat der BF selbst in einer Stellungnahme angeführt, bloß an zwei Demonstrationen, die gegen das syrische Regime gerichtet gewesen wären, teilgenommen zu haben. Die erste Demonstration hat am 08.10.2023 stattgefunden. Der BF hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft die Aufgabe bekommen, bei der nächsten Demonstration für Ordnung zu sorgen, darauf zu achten, dass es zu keinen Tumulten komme und die Straßen frei bleiben würde. Auf den vorgelegten Bildern ist auch nicht wirklich zu erkennen, dass der BF aktiv gegen das syrische Regime tätig ist, zumal sich die gehaltenen Banner explizit gegen Russland richten oder Danksagungen an die österreichische Zivilgesellschaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Anbetracht dessen eine vertiefte exilpolitische Aktivität nicht nachvollziehen, denn der Beschwerdeführer behauptet seit etwa eineinhalb Jahren im Verein tätig zu sein, er aber keine höheren Funktionen bekleidet und bloß sporadisch an Demonstrationen teilnimmt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA ferner zu Protokoll gab, dass er im Herkunftsstaat sich nie politisch betätigt habe und auch zu keinem Zeitpunkt politische Berührungspunkte hatte.
Alleine wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Im Rahmen der Verhandlung kam einerseits nicht hervor, dass er sich an den Demonstrationen in Österreich in auffälliger oder herausragender Weise gegen das syrische Regime positioniert hätte. Weitergehende Ausführungen zu seinen Motiven für die Teilnahme an Demonstrationen vermochte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Demonstrationen waren sohin allesamt relativ allgemein gehalten. Auch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich belegen sollen, ist entgegenzuhalten, dass diese über den Ort, Zeitpunkt und das konkrete (angebliche) Geschehen kaum bis keine Auskunft geben und darüber hinaus keine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers zu belegen vermag. Außer Frage steht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nicht an vielen Demonstrationen teilnahm.
In diesem Zusammenhang ist auf das nicht glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu verwiesen, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit der betreffenden Angaben auszugehen war. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar. Zuweilen ist der äußere Einfluss - idR in der Intensität einer im Rahmen eines solchen, erst zu ermittelnden Sachverhaltes aussage- bzw. einvernahmepsychologisch an sich verpönten Suggestion, die die Ermittlung des „wahren Sachverhaltes“ wesentlich erschwert - im Asylverfahren erfahrungsgemäß durch Schlepper, gesetzliche Belehrungen über Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung eines Status und (Rechts)Beratungssysteme in notorisch bekannter Weise derart ausgeprägt, dass Antragsteller geneigt sind, ihre persönliche Ausreisemotivation bzw. Rückkehrbefürchtung nicht den realen Tatsachen entsprechend darzustellen. Das ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch oftmals im Wunsch der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes und/oder wirtschaftlichen Verbesserung begründet, was sie idR aber mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen einer legalen Zuwanderung nicht erlangen können. Das Motiv, dann, wenn man der eigenen oder suggerierten Ansicht nach keine schutzbegründenden Ausreisemotive / Rückkehrprobleme hat, eigenes diesbezügliches Vorbringen an die (mitgeteilten/suggerierten) Tatbestandsvoraussetzungen anzupassen, liegt nahe und entspricht einer Vielzahl an praktischen Erfahrungen der Asylinstanzen. Insbesondere zeigt sich dies im Allgemeinen etwa durch Änderung von Fluchtgründen oder einem gesteigerten Gefährdungsvorbringen im Zuge des Verfahrens. Zudem besteht idR auch keine Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer derartigen, wissentlichen Falschaussage im Asylverfahren vor der Polizei, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht strafbar macht.
Ein maßgebliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, welches den syrischen Behörden bekannt ist, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer lediglich Demonstrationen mit mehreren anwesenden Personen besuchte sowie er in dem vorgelegten Beitrag auf den sozialen Medien kaum bildlich erkennbar erfasst ist, da seine Person aufgrund der schlechten Bildqualität sowie der Demonstrationsteilnahme in der Menge nicht erkennbar zu Tage tritt. In diesem Zusammenhang sei ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht seine eigenen politischen Gedanken artikuliere, sondern lediglich eine bereits vorhandene politische Meinung dritter Person weiterverbreitet(e). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer offenkundig nicht als politisch exponierte Person anzusehen, zumal er sich weiters nicht für deren Verein verantwortlich zeichnet. Insoweit sich den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen lässt, dass er in einem Verein eine Funktion mit maßgeblichem Einfluss oder sonst eine Aufgabe innehätte, die ihm ein herausragendes politisches Profil verleihen würde, war insgesamt zu erkennen, dass ein nennenswertes politisches Engagement und damit einhergehend ein besonderes Profil des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Feststellungen (vgl. vor allem den Punkt "Überwachung von SyrerInnen im Ausland") zeigt sich zudem, dass schon aus Kapazitätsgründen und solchen der dafür notwendigen organisatorischen Erfordernisse eine weitreichende nachrichtendienstliche Erfassung der zahllosen Mitglieder/Besucher exilpolitischer Vereine und deren einzelner Aktivitäten, etwa auch in den sozialen Medien, weder realistisch noch zielführend wäre. Würde man demgegenüber etwa jedwede Beteiligung von niedrigem Profil an öffentlichen Veranstaltungen exilsyrischer Vereinigungen in Europa bzw. weltweit und jedwede Aktivität in den sozialen Medien unmittelbar mit einer daraus resultierenden besonderen Aufmerksamkeit der syrischen Behörden sowie einer weiter daraus folgenden Ermittlungstätigkeit mit dem Ziel der Individualisierung des Beitrags einzelner Personen bis hin zur daraus resultierenden Verfolgung im Anschluss an eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verknüpfen, so würde eine solche Absicht der betreffenden Behörden nicht nur die Ressourcen eines Nachrichtendienstes im Ausland gänzlich überstrapazieren, sondern auch die Sinnhaftigkeit eines solchen Bestrebens mit Blick auf das geringe Bedrohungspotential exilpolitischer Betätigung niedrigen Profils in Frage stellen. Legt man diese grundsätzlichen Erwägungen zur gegenständlichen Thematik auf das Vorbringen des Beschwerdeführers um, so lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen weder schlüssig ableiten, dass er persönlich mit hoher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld des syrischen Nachrichtendiensts geraten ist, noch dass sein Tun weiteren individualisierten Ermittlungen unterworfen und deren Ergebnisse gesammelt und an die syrischen Behörden zum Zweck der Verfolgung für den Fall der Rückkehr übermittelt wurden.
In Zusammenschau des oben dargelegten ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien unweigerlich in Kontakt mit dem syrischen Behörden kommen würde und es im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung seiner Wehrdienstakte zu einer genauen Befragung bzw. einem Verhör, möglicherweise unter Folter kommen würde, da der Beschwerdeführer sich durch die Art seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervorhebt und kann bei lebensnaher Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund dessen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten konnte. Letztlich lassen auch die vorgelegten Screenshots durch Videos in den sozialen Medien keinerlei Rückschlüsse auf die Person bzw. die Identität des Beschwerdeführers zu und ist folglich damit nicht anzunehmen, dass das syrische Regime das Profil des Beschwerdeführers – als eines von unzähligen Profilen auf dem sich regimekritische Beiträge befinden – im Blickfeld hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die syrische Regierung ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z.B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, Aktivisten und anderen einsetzt und Verhaftungen die Sorge schüren, dass die Behörden Internetbenutzern jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften können. Es ergibt sich aus den Länderberichten jedoch nicht, dass eine übliche Nutzung der Sozialen Medien zu einer Verhaftung oder einer sonstigen drohenden Verfolgung durch das syrische Regime führen kann. Den Länderberichten zufolge muss zwar auch davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren. Die Gefährdung eines Rückkehrers hängt im Falle politischer Aktivitäten im Exil jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren (insbesondere dem Hintergrund der Familie) ab und sind gegenständlich, keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch seine Social-Media-Postings oder aufgrund seines persönlichen Profils derart in das Visier der syrischen Behörden geraten wäre.
Für Aktivitäten im Internet gilt derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des syrischen Staates keine Gefahr begründen, können mit dem Gefährdungspotenzial innersyrischer Systemkritik via Internet nicht verglichen werden.
Anzuführen ist, dass nicht erkennbar ist, wie das syrische Regime einen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und einer möglichen Teilnahme an einer Demonstration herstellen sollte. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, und VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, jeweils mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrenden“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Entscheidend ist, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für die asylwerbende Person hätte (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN). (VwGH 23.02.2022, Ra 2022/01/0025).
Aktuell dazu VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151: keine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich vorgebrachter unterstellter oppositioneller Gesinnung aufgrund ua Teilnahme an regimekritischer Kundgebung in Österreich.
In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).
Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, zählen unter anderem die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften (Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 273/04.A.19.04.2005; OVG Münster, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 15. A 373/01.A).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es im Lichte der bisherigen Ausführungen im Falle des Beschwerdeführers für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit erforderlich, dass einfache Mitglieder oder Sympathisanten und untergeordnete Aktivitäten für exiloppositionelle Gruppen erkennbar und identifizierbar öffentlichkeitswirksam nach außen treten, sodass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert werden können und darüber hinaus wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates existent ist.
Dafür sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch die genannten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an Veranstaltungen der Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Der Beschwerdeführer ist insgesamt betrachtet mit den dargelegten Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung weder in Syrien noch in Österreich als überzeugtes und aktives Mitglied einer Oppositionspartei nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von ihm geschilderte Aktivität in Österreich (Teilnahmen an Demonstrationen) den syrischen Behörden bekannt ist und ein Interesse der Behörden an seiner Person begründet.
Schließlich reicht die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung zu befürchten, zumal im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer besonders hervorgetan ist oder sich exponiert hätte. Eine politische Verfolgung in Syrien aufgrund wenig exponierter und untergeordneter, zurückhaltender exilpolitischer Aktivitäten zuletzt verneinend VwGH, 23.02.2022, Ra 2022/01/0025.
Bei Gesamtbetrachtung der seitens des Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeiten, der derzeitigen Auskunftslage und der höchstgerichtlichen Judikatur kann nicht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
2.2.3. Betreffend die Verfolgung aufgrund der Ethnie:
Hierzu ist lediglich auf seine Angaben zu verweisen, dass dieser Araber sei (vgl. Einvernahme-Protokoll, Seite 7, AS 67). Es sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich weshalb ihm in der Herkunftsregion eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohen sollte. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass den Länderberichten weder zu entnehmen ist, dass es Verfolgungshandlungen seitens der FSA gegenüber Araber geben würden noch, dass von einer Gruppenverfolgung die Rede sein könnte. Der BF ist auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt, weil der BF in seiner schriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde selbst aussagte, dass er in Syrien niemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgte wurde.
2.2.4. Betreffend eine mögliche Reflexverfolgung:
Der Beschwerdeführer hat am Heimatort (und auf dem Weg dorthin), wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, zudem keine Reflexverfolgung durch das syrische Regime aufgrund seines in Syrien verschwundenen Bruders wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung zu gewärtigen. Auch in diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer aus einem von der FSA kontrollierten Oppositionsgebiet stammt und an eben diesen Heimatort zurückkehren würde, wobei er auch den Weg dorthin ohne Kontakt zum syrischen Regime bewältigen kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers am Heimatort aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Bruder etwa aus Gründen einer ihm zumindest unterstellten politisch oppositionellen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Soweit seine Familie und er ganz stark oppositionell eingestellt und gegen die kriminellen Handlungen von Al-Assad seien, ist auch in diesem Zusammenhang maßgeblich, dass der Beschwerdeführer eben aus einem Gebiet stammt, in dem die GoS (das syrische Regime) keine staatliche Macht projizieren kann, sodass eine Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Konnex nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
2.2.5. Betreffend Verfolgung aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland:
Dass die syrische Regierung oder eine andere Bürgerkriegspartei Syriens von der Antragstellung des Beschwerdeführers im Ausland erfahren hat, ist ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen und legte er auch hierfür keine Belege vor bzw. brachte dies aus eigenem im Verfahren nicht vor und ist auf die Länderinformationen zu verweisen, welche besagen, dass zwar jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, in den Augen des Regimes bereits verdächtig sei, jedoch eine Umfrage des Middle East Institute (veröffentlicht im Februar 2022) ergab, dass („nur“) 27 Prozent der Rückkehrer:nnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt seien, sodass auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus diesem Grunde einer Verfolgung unterliegen würde.
Zudem wird nicht verkannt, dass nach den Länderfeststellungen Rückkehrer immer wieder willkürlichen Repressionen des Regimes ausgesetzt sind. Dass das auf jeden Rückkehrer zuträfe und insbesondere den Status des Asylberechtigten rechtfertigen würde bzw. jedem Rückkehrer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich aus diesen Berichten aber nicht (vgl. hiezu auch VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222; 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Den vorliegenden Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF an Protesten gegen die Regierung teilnahm, Mitglied der Opposition war oder sonst politisch aktiv war.
2.2.5. Zusammenfassung:
Im Hinblick auf die herangezogenen Länderberichte konnte somit insgesamt nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgeschichten bestehen würde.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die den Militärdienst absolviert hat und bei der keine konkreten Merkmale (Alter, militärische Ausbildung) vorliegen, dass der BF seitens der syrischen Armee zum Reservedienst eingezogen werden sollte. Zusätzlich stammt er noch aus einem Gebiet, das nicht unter der Kontrolle der syrischen Armee steht. Er stammt aus einem Gebiet, das zum Zeitpunkt seiner Ausreise, so wie heute, von der FSA kontrolliert wird. Er ist davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsort aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland verlassen hat. Es war jedoch kein Grund, der sich unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren lässt, ersichtlich. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei seiner Reise einen langjährigen Aufenthalt in der Türkei hatte und bereits durch andere sichere EU-Länder gereist ist, bevor er in das österreichische Bundesgebiet gelangen konnte, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einer derartigen Notlage gewesen sein, dass ihm im Herkunftsland der Tod gedroht hätte, so wäre es in jedem Fall anzunehmen gewesen, dass er bei der nächsten, sich bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz angesucht hätte; er jedoch reiste in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Europa.
Andere Fluchtgründe wurden trotz Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte amtswegig nicht hervorgekommen. Der BF ist daher bei einer etwaigen Rückkehr in seinem Herkunftsort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
2.3. Zur vorgebrachten Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich, seinem langen Aufenthalt im Ausland der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt zu sein:
Im Hinblick auf seine Befürchtung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Antragstellung verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass – würde sich der BF in das Gebiet unter syrischer Kontrolle begeben – eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Auch aus dem aktuellen Bericht der Danish Immigration Service ergibt sich eindeutig, dass alleine die Erlangung von Asyl nicht zu Verfolgungsmaßnahmen in Syrien führt, da der syrischen Regierung bewusst ist, dass Syrer im Ausland um einen Asyltitel ansuchen, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. Auch dieses Vorbringen vermag daher eine konkrete Verfolgungssituation des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht zu begründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Dies trifft auf den BF aus den oben genannten Gründen nicht zu und lässt sich aus seiner Asylantragstellung ebenfalls keine individuelle Verfolgungsgefahr ableiten, zumal diese den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da die österreichischen Behörden keine Daten an die syrischen Behörden weitergeben. Aus dem Bericht des Danish Immigration Service ergibt sich, dass zurückkehrende Syrer mit keinen Problemen konfrontiert werden lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen haben, solange sie nicht in oppositionelle Tätigkeiten verwickelt sind. Eine Mitgliedschaft oder Aktivität in oppositionelle Kräfte konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Es bestehen daher auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass dem BF bloß wegen seiner unrechtmäßigen Ausreise oder einer Asylantragstellung und Aufenthalt in Europa vom syrischen Regime als ein Oppositioneller qualifiziert wird.
Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass der BF wegen seines langen Aufenthalts im Ausland in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten und daher Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde.
Die Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen sind aufgrund der eindeutigen Berichtslage als nicht von Asylrelevanz qualifizieren ist. Aus den Länderberichten lässt sich eine derartige Gefahr nicht ableiten. Vor dem Hintergrund, dass im Herkunftsort des BF das syrische Regime keine Kontrolle ausübt und der BF seinen Herkunftsort erreichen kann, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF gefährdet ist, in seinem Herkunftsort asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten. Es finden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF gefährdet ist, im Herkunftsort unter der Kontrolle der FSA asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich ein wenig eingeschränkt ist, ergibt sich aus den bereits oben angeführten und diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser gab auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit geraumer Zeit an diesen Brüchen leide, die allerdings von selbst verheilen würden. Die von ihm angegebenen Berufstätigkeiten in Syrien, konkret das Arbeiten in der Landwirtschaft wäre dem Beschwerdeführer wohl wieder möglich. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien, insbesondere aufgrund des Vorliegens verwandtschaftlicher Bände an seinem Herkunftsort, ist in einer Gesamtschau mit den Länderberichten keine zulässige Rückkehrsituation nach Syrien gegeben und droht ihm dort ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit droht. Dies ergibt sich aus der volatilen Sicherheits- und der schlechten Versorgungslage in Syrien (vgl. dazu im Detail die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland unter Punkt 2.3. sowie die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.1.1.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I. Zur Frage der Asylberechtigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
3.1.1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dazu nicht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428; VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180; VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009). Für die Frage der Asylrelevanz wäre konkret zu prüfen, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung (des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 21.05.2021, Ra 2020/19/0180; VwGH 05.02.2021, Ra 2020/01/0378; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 03.08.2021, Ra 2021/20/0266, unter Verweis auf VwGH 26.04.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275).
3.1.2. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Hierzu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e) der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen, also Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren (vgl. VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, Rn 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Eine relevante Verweigerung kann auch vorliegen, wenn der Betroffene diese Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat, aber aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung (auch als Reservist) zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland C-238/19, Rn. 32).
Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. zuletzt auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff). So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind auch von UNHCR und der EUAA herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN). Der UNHCR (vgl. International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI [2021]) vertritt die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („conscientious objection“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist der UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Entsprechend meint der UNHCR, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Die EUAA sieht für ein Risikoprofil der Wehrdienstentziehung oder Desertation („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen für Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie für Reservisten – wie folgt (vgl. EUAA, Länderleitfaden Syrien [2023] [„EUAA Länderleitfaden“], Abschnitt 4.2.). Es gäbe widersprüchliche Informationen darüber, wie die syrische Regierung die Wehrdienstentziehung beurteile. Einerseits sei berichtet worden, dass Wehrdienstverweigerung als Illoyalität oder sogar politischer Dissens gegenüber der Regierung des Staates angesehen werde und dass Personen, die den Militärdienst verweigerten, von den Behörden als Feiglinge und Verräter angesehen wurden. Im Kriegsfall seien militärische Feldgerichte mit Hinrichtung möglich, da Wehrdienstverweigerung als Verrat an der Nation angesehen wird. Andererseits weise eine Quelle darauf hin, dass die Regierung Wehrdienstverweigerer nicht unbedingt als Gegner der Regierung im Allgemeinen betrachte, da sie wisse, dass viele Menschen nur geflohen sind, um dem Tod zu entgehen, und nicht aufgrund einer oppositionellen Einstellung. Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung von Handlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e iVm Art 12 Abs 2 der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu berücksichtigen. Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene Handlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e iVm Art 12 Abs 2 der Statusrichtlinie von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, sei eine Furcht vor Verfolgung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet. Neben der Entsendung in den aktiven Kampf seien die gegen Wehrdienstverweigerer gerichteten Handlungen so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. willkürliche Verhaftung zusammen mit anderen Formen der Misshandlung wie körperliche Gewalt und die mit der Behandlung in Haftanstalten verbundenen Risiken, einschließlich Folter). In Anbetracht der Willkürlichkeit einer solchen Behandlung sei auch die Furcht vor Verfolgung in dieser Hinsicht im Allgemeinen begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Bestimmungen für einen Ersatzdienst gäbe und außer für christliche und muslimische Religionsführer kein Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen besteht, sei die Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen auch für andere Personen begründet, die sich der Wehrpflicht aus Gewissensgründen entzogen haben. Im Falle von Wehrdienstverweigerern wäre eine Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen begründet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zwingen, kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250 sowie VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, jeweils mwN).
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann. (vgl. zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108)
Ob und wann ein Einberufungsbefehl ergangen ist, kann dahin gestellt bleiben. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit „maßgebender Wahrscheinlichkeit“ eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits ausgeführt, nach der Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahin als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes habe für die Frage zu gelten, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2023/20/0619, mwN). (jüngst VwGH vom 26.06.2024, Ra 2024/20/0154-11)
Im gegenständlichen Fall wurde XXXX , Gouvernement XXXX als Heimatregion des BF festgestellt. Dies steht unbestritten unter der Kontrolle der FSA, weshalb eine Rekrutierung des BF als Reservist durch das syrische Regime im Fall einer Rückkehr nach den länderbezogenen Feststellungen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Auf Basis der länderspezifischen Feststellungen ist festzuhalten, dass mit einer Zwangsrekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e) oder b) StatusRL verbunden sein können. Verfolgungshandlungen alleine reichen allerdings für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Art. 10 Abs. 1 Status RL iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründen aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere (i) eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte oder (ii) eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische Gesinnung bzw. Überzeugung in Frage kommt.
Aus den in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellten Gründen konnte fallgegenständlich weder festgestellt werden, dass der BF eine tatsächliche oppositionelle oder politische Einstellung gegen das syrische Regime oder die Ableistung des Reservedienstes habe, noch, dass das syrische Regime dem BF eine solche Einstellung unterstellt bzw. unterstellen würde. Die vom BF im Verfahren geäußerte Angst bzw. Unwille vor der Ableistung des Reservedienstes reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsgrund nicht aus.
Da der BF auch keine anderen Konventionsgründe, etwa religiöse Gründe, für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht haben oder solche im Verfahren hervorgekommen sind, mag im Ergebnis selbst durch eine mögliche Zwangsrekrutierung des BF zwar eine Verfolgungshandlung feststellbar sein, diese kann mangels Verknüpfung mit einem Konventionsgrund aber nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung des BF in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.
Festgehalten wird, dass sich die oben genannten Einschätzungen des UNHRC und der EUAA auf Verfolgungen von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen („conscientious objection“) beziehen und ein solcher Verweigerungsgrund für die bP nicht festgestellt wurde. Die nach den Ausführungen des UNHRC und der EUAA erforderliche Einzelfallprüfung ergibt im vorliegenden Fall einer Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung aus Angst vor dem Wehrdienst daher, dass die bP nicht unter die Risikoprofile des UNHRC und der EUAA fallen.
Sollte nunmehr moniert werden, dem maßgeblich wahrscheinlichen Zwang zu völkerrechtswidrigem Handeln im Zuge des Militärdienstes würde eine originäre Asylrelevanz innewohnen, so würde übersehen werden, dass dies nicht nur den elementaren Grundsätzen des Asylrechts, welches stets Anknüpfungspunkte iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK voraussetzt, widersprechen würde, sondern diesfalls auch der obzitierten rezenten zum Herkunftsstaat des BF ergangenen Judikatur jeglicher Anwendungsbereich genommen wäre.
Letztlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass es dem BF frei steht sich in der beschriebenen Form in zumutbarer Weise von der Verpflichtung vom Reservedienst freizukaufen und er in weiterer Folge nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, dennoch zum Militär eingezogen zu werden. Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Leistung ist aber angesichts der festgestellten Kosten nicht als Verfolgung einzustufen (vgl. VwGH 10.04.2024, Ra 2024/19/0134; VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520). Dem BF, dem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und somit Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zukommt, ist es ebenfalls bis zu einem hypothetischen Rückkehrzeitpunkt zumutbar und möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und noch allenfalls fehlende Geldmittel selbst ins Verdienen zu bringen. Dem Vorbringen, wonach der BF nicht bereit sei, das Regime durch die Befreiungsgebühr finanziell zu unterstützen, kommt keine asylrelevante Bedeutung zu.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde der BF in Syrien nicht persönlich bedroht oder verfolgt und die geltend gemachte Suche aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienst beim syrischen Regime sowie eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die FSA oder die kurdischen Streitkräfte konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen erscheint es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF eine asylrechtliche Verfolgungsgefahr wegen der Wehrdienstentziehung zu gegenwärtigen habe bzw. der Angst vor der Einberufung zum Reservedienst beim syrischen Militär habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine zwangsweise Einziehung in die syrischen Streitkräfte bereits daran scheitert, dass die syrischen Behörden über keinerlei Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in der FSA-kontrollierten Heimatregion des BF verfügen. Überdies ist auch die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung aufgrund einer bloßen Verweigerung des Wehrdienstes nicht maßgeblich wahrscheinlich anzunehmen und sind auch sonst keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen.
Ebenso wenig droht asylrelevante Verfolgung aufgrund eines hypothetischen Grenzübertritts über den Grenzübergang Bab al-Hawa, da dieses Gebiet außerhalb der Zugriffmöglichkeit des syrischen Regimes liegt. Es kommt aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043).
3.1.3. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, ist auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf gezielte Verfolgungshandlungen gegen die BF wegen Unterstellung einer politisch-oppositionellen Haltung seitens der syrischen Behörden aufgrund seiner illegalen Ausreise oder einer nach einer Asylantragstellung in Österreich erfolgten Rückkehr aus Europa nach Syrien gegeben. Die jüngsten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen zählen die Risikoprofile von Personen auf, welche wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, dazu gehören unter anderem tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung und Rückkehrer*innen.
Betreffend die Personen, die tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung sind, berichtet UNHCR davon, dass die Schwelle, vom syrischen Regime als oppositionell angesehen zu werden, sehr niedrig ist und eine solche Annahme regelmäßig zu schweren Vergeltungsmaßnahmen führt. Insbesondere Aktivisten würden aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten verfolgt werden.
Wie beweiswürdigend dargelegt, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Schwelle, um von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor und erscheint es – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden in irgendeiner Form von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben oder erlangen könnten bzw. der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeiten sohin in das Blickfeld der zuständigen Behörden im Herkunftsstaat geraten ist.
3.1.4. Zum Vorbringen der BF, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass den allgemeinen Gefahren in Syrien, die sich aus der Bürgerkriegssituation ergeben (Sicherheitslage, Wirtschaftslage, willkürliches Verhalten des syrischen Regimes), durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die das BVwG aufgrund der Stattgabe der Beschwerde in diesem Spruchpunkt Rechnung getragen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, unter Verweis auf VwGH 02.03.2006, 2004/20/0415, 26.01.2006, 2005/01/0537, 15.05.2003, 2002/01/0203, 21.03.2002, 99/20/0410, 11.11.1999, 99/20/0117).
Da es den BF nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete, aktuelle Verfolgung aus einem Konventionsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, waren ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
3.1.5. Eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich ist nicht zu befürchten, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Wie in den Länderinformationen, im Speziellen im EASO-Bericht Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, näher ausgeführt (siehe insb. S 22 f.; siehe auch ausführlich Country Guidance: Syria, April 2024, S. 59 ff.), hatte im Übrigen eine illegale Ausreise aus Syrien nur früher eine Haftstrafe und/oder eine Geldbuße zur Folge. Im Jahr 2019 wurden derartige Strafen aufgehoben. Eine illegale Ausreise zieht zwar – wie oben angeführt – ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.
Dem Bericht des Danish Immigration Services aus dem April 2022 ist ebenso zu entnehmen, dass die Tatsache, einen Asylantrag gestellt zu haben, alleine nicht zu Misshandlungen führe. Vielmehr sei dem syrischen Regime bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen (vgl. DIS, Syria Treatment upon return, S. 8).
3.1.6. Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ergeben, wie auch beweiswürdigend umfassend ausgeführt wurde. Generell ist anzumerken, dass beim Vorbringen des Beschwerdeführers gesamt betrachtet von keiner Glaubhaftigkeit auszugehen war.
Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Bundesamtes beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer eine ihm in seiner Herkunftsregion drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft dartun vermöchte.
3.1.7. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren sohin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.