Bundesverwaltungsgericht W261 2303347-1

W261 2303347-1Tribunale amministrativo federale5 dic 2024

Regest

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W261 2303347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2303347.1.00

Spruch

W261 2303347-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2024, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gehört mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) seit dem 02.03.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 11.06.2021 (vidiert am 16.06.2021), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2021 zugrunde. Demnach stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Asperger-Syndrom und einer Depression leiden würde, welche die medinzische Sachverständige nach Position 03.04.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung von 50 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass beim Beschwerdeführer eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche vorliegen würde. Die Selbstständigkeit in den ADLs sei erhalten. Die medizinische Sachverständige schlug vor, im Mai 2024 eine Verlaufskontrolle durchzuführen, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus möglich sei.

2. Das Sozialministeriumservice (belangte Behörde) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2024 von Amts wegen auf, aktuelle Befunde vorzulegen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.06.2024 einen Befund einer psychologischen Begutachtung einer klinischen Psychologin vom 19.06.2024, wonach der Beschwerdeführer eindeutig Symptome eines Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5) zeigen würde.

4. Die belangte Behörde holte von Amts zur Überprüfung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2024 erstatteten Gutachten vom 27.09.2024 (vidiert am 01.10.2024) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung Asperger-Syndrom, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 % fest. Zur Einschätzung hielt der medizinische Sachverständige fest, dass er den oberen Rahmensatz dieser Position gewählt habe, da eine mäßig andauernde Beeinträchtigung vorliegen würde.

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 09.10.2024 eine Stellungnahme ab, wonach bei der Begutachtung als Grund für die Herabsetzung angegeben worden sei, dass im Vergleich zum Vorgutachten die depressive Episode nicht mehr vorliegen würde. Die physischen Erschöpfungszustände würden jedoch durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde belegt sein. Diese würden nach wie vor bestehen und würden in einem Zusammenhang mit seiner Autismus-Erkrankung stehen. Eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus sei demnach keinesfalls eingetreten und werde nach Ansicht der vorgelegten Befunde auch in Zukunft nicht eintreten. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme neuerlich alle bereits im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten und medizinischen und psychologischen Befunde an.

7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 17.10.2024 führte dieser aus, dass keine neuen Unterlagen vorgelegt worden seien. Es würden demnach keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer habe Einschränkungen in vielen aufgezählten sozialen Bereichen, es wäre diese Gesundheitsschädigung nach wie vor mit mindestens 50 v.H. zu bemessen gewesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich sogar verschlechtert. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen aktuellen Befundbericht einer Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin vom 12.11.2024 an. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass nach wie vor die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2024 vor, wo dieser am 27.11.2024 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.224 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Laut einem Auszug aus dem AJ Web ist der Beschwerdeführer laufend als Angestellter tätig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Der Beschwerdeführer leidet unter einer Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom, F84.5), welches der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich Psychiatrie nach Position 03.04.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 % einstufte. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass die im oberen Rahmensatz dieser Position erfolgt sei, da mäßige andauernde Beeinträchtigung vorliegen würde.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind im Lichte des im Akt aufliegenden Ergebnis der psychologischen Begutachtung weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es liegt ein psychologischer Befund einer klinischen Psychologin vom 19.06.2024 vor, welchen der Beschwerdeführer am 20.06.2024 vorlegte. Darin werden auch jene sozialen Bereiche beschrieben, in welchen der Beschwerdeführer mit Einschränkungen zu kämpfen hat.

Der medizinische Sachverständige gibt in seinem Sachverständigengutachten vom 27.09.2024 (vidiert am 01.10.2024) an, dass im Vergleich zum Vorgutachten die depressive Episode nicht mehr vorliegt und beim Beschwerdeführer keine fachärztlich psychiatrische Behandlung und auch keine psychiatrische Pharmakotherapie bestehen würde.

Dabei übersieht der medizinische Sachverständige, dass für die Einschätzung der Funktionseinschränkungen nach Position 03.04 der Anlage der EVO wesentlich ist, in wie vielen sozialen Bereichen es zu Einschränkungen durch die Erkrankung des Beschwerdeführers kommt. Dazu fehlen im medizinischen Sachverständigengutachten jegliche Feststellungen, bzw. wurde dies vom medizinischen Sachverständigen gar nicht erhoben. Dementsprechend ist dieses Sachverständigengutachten für den erkennenden Senat nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, weil nicht überprüft werden kann, ob und falls ja, welche Kriterien für die Einschätzung des Leidens des Beschwerdeführers laut den Kriterien der EVO erfüllt sind und welche nicht.

Es liegt zwar der bereits genannte psychologische Befund einer klinischen Psychologin vom 19.06.2024 vor und hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 12.11.2024 vorgelegt, in welchem unter anderem die Einschränkungen des Beschwerdeführers beschrieben werden. Mangels medizinischem Sachverstand ist es dem erkennenden Senat nicht möglich zu beurteilen, welche dieser Einschränkungen für die Einschätzung nach Position 03.04. der Anlage der EVO von Relevanz sind. Wie schon ausgeführt sind diese jedoch auch nicht aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen.

Dies ist aus dem Grund von Relevanz, weil entsprechend der Einschätzungsverordnung nach Position 03.04.01 „Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung“ von einem Grad der Behinderung von 30 % bis 40 % dann auszugehen ist, wenn leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen vorliegen. Bei einem Vorliegen von Einschränkungen in drei oder mehr sozialen Bereichen wäre die Position 03.04.02 der Einschätzungsverordnung heranzuziehen gewesen, welche einen Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % bei ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen vorsieht.

Gegenständlich ist die vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vorgenommene Beurteilung des Leidens des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Dessen Vorbringen und die bereits bisher vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ergänzung dieses Gutachtens erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenserstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird. Dabei wird konkret festzustellen sein, in welchen sozialen Bereichen eine dauernde Einschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt. Sollte dieses Gutachten zum Ergebnis kommen, dass in nicht mehr als zwei sozialen Bereichen derartige Einschränkungen vorliegen, so möge dies ausführlich – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde begründet werden. Nach dieser Untersuchung wird eine Einschätzung des Leidens des Beschwerdeführers entsprechend den Kriterien der EVO vorzunehmen sein.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.