Bundesverwaltungsgericht W151 2298226-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2298226.2.00
Spruch
W151 2298226-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 31.07.2024, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX gemäß § 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.11.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab 11/2022.
2. Mit Bescheid vom 31.07.2024 lehnte die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin ab. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht. Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die seitens der Behörde herangezogene Sachverständige weder auf das Fachgebiet Pulmologie, noch auf das Spezialgebiet zystische Fibrose spezialisiert sei. Ihr Sohn sei pankreasinsuffizient und die Enzymsubstitiution müsse bei jedem Stuhlgang kontrolliert werden. Altersentsprechend könne ein 6-jähriger nicht beurteilen, wie Frequenz und Konsistenz auszusehen hätten. Daran müsse jedoch die Enzymersatztherapie angepasst werden. Ihr Sohn habe zudem einen erhöhten Kalorienbedarf (150-200% als eine Person ohne Cystischer Fibrose). Damit habe sie pro Tag 5-7 Mahlzeiten zuzubereiten, die meistens mit Kalorien angereichert werden müssten. Besonders fettreiche Mahlzeiten seien eine Herausforderung. Es bestehe zudem der Verdacht einer beginnenden CFRD. Im Hinblick auf Keime bedürfe es besonderer Aufmerksamkeit. Es sei der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht gewährt worden, wodurch die Beschwerde nur bedingt und ggf. eingeschränkt formiert werden konnte. Zwar sei die Prognose bei Cystischer Fibrose durch Einnahme neuer Modulatoren vielversprechend, jedoch bedeute die Einhaltung der vollständigen Therapie keine Erleichterung für den Alltag. Abgesehen davon sei nicht abschätzbar, ob das Leben des Sohnes dadurch tatsächlich verlängert/erleichtert werde. Es handle sich dabei nach wie vor um eine unheilbare, angeborene Stoffwechselerkrankung mit individuellen Verlauf.
4. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer umfassenden Stellungnahme der PVA dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit hg. Parteiengehör vom 01.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Nachweis der erhöhten Familienbeihilfe vorzulegen. Mit Eingabe vom 10.10.2024 legte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen vor.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 10.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , geb. am XXXX rückwirkend ab November 2022.
1.2. Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht seit März 2018 bis März 2036 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Es lag über den gesamten Zeitraum ein gemeinsamer Wohnsitz im Inland vor.
1.3. Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt folgender Leidenszustand vor:
a) Hauptdiagnose:
ICD-10: E849 Zystische Fibrose, laufende Therapien mit Kaftrio seit Mai 2024, stabiler Verlauf
b) Weitere Diagnosen:
Chronische Besiedelung mit Staphilococcus aureus
Zustand nach Adenotomie und Parazentese links Dezember 2022
Endokrine Pankreasinsuffizienz
Zustand nach Covid 19 Infektion Oktober 2022
1.4. Es sind weiterhin Hilfe für die Atemtherapien, Hygienemaßnahmen für die Leib- und Bettwäsche und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn notwendig. In anderen Bereichen wie Körperpflege, An- und Ausziehen und Toilettengang sowie der Mobilität ist er altersentsprechend entwickelt und selbständig. Eine spezielle Diät ist nicht erforderlich. Er erhält weiterhin die hochkalorische Nahrung zusätzlich.
1.5. Der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin ist wie folgt festzustellen:
Aufbereitung und Durchführung Inhalation (2x täglich 45min): 90 min täglich
Aufbereitung und Durchführung Nasendusche (1-2x tägl): 10 min täglich,
Physio (2x tägl. 20min): 40 min tägl.
Pflege der Leib- und Bettwäsche: 3 Stunden monatlich
Motivationsgespräche: 3 Stunden monatlich.
In Summe liegt ein Betreuungsaufwand von 17,7 Stunden wöchentlich vor.
1.6. Es liegt im Zeitraum November 2022 bis laufend keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin iSd § 18a Abs. 3 ASVG vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 03.09.2018 zu entnehmen. Der gemeinsame Wohnsitz im Inland ist unstrittig.
2.2. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf ein sich auf ein durch die PVA eingeholtes amtsärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 26.06.2024 und einer chefärztlichen Stellungnahme vom 28.06.2024. Hinsichtlich des Betreuungsaufwandes fanden ferner die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag bzw. dem Fragebogen zur Selbstversicherung vom 27.11.2023 Berücksichtigung.
Das Gutachten basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten Diagnosen eine ausführliche Beschreibung der Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seiner Kindheit und der erforderlichen Therapien. Die Sachverständige erkannte einen Bedarf besonderer Hilfe bzw. Pflege hinsichtlich folgender Maßnahmen:
Für Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen
Für regelmäßig erforderliche Medikamenten Einnahme
Für zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich
Für Sonstiges
Inhalationen, Atemtherapie, Nasenspülungen jetzt mehr Abrufbereitschaft ist erforderlich
Behinderungsbedingt ist mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingte Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen.
Diesen Feststellungen wurden die Angaben der Beschwerdeführerin in dem Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege des behinderten Kindes gegenübergestellt. Dadurch konnte das konkrete zeitliche Ausmaß der notwendigen Pflegeleistungen in folgendem Ausmaß veranschlagt und festgestellt werden:
Aufbereitung und Durchführung Inhalation (2x täglich 45min): 90min täglich
Aufbereitung und Durchführung Nasendusche (1-2x tägl): 10 min täglich,
Physio (2x tägl. 20min): 40 min tägl.
Pflege der Leib- und Bettwäsche: 3 Stunden monatlich
Motivationsgespräche: 3 Stunden monatlich.
Ein darüber hinausgehender Pflegeaufwand konnte in Anbetracht des schlüssigen Gutachtens hingegen nicht objektiviert werden.
2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Zum Vorbringen des Betreuungsaufwandes in Zusammenhang mit dem Toilettengang (Beschwerde, Punkt 2.) ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach Einschätzung der hinzugezogenen Sachverständigen in Bereichen wie Körperpflege, An- und Ausziehen und Toilettengang sowie der Mobilität altersentsprechend entwickelt und selbständig ist (Gutachten, S. 6). Auch im Hinblick auf die Einhaltung einer speziellen Diät (Beschwerde, Punkt 3.) wurde von der Sachverständigen kein weiterer Betreuungsaufwand veranschlagt, da nach Auffassung der Sachverständigen eine spezielle Diät nicht erforderlich sei (Gutachten, S. 6). Dass dieser Feststellung – wie in der Beschwerde ausgeführt – ein Missverständnis zugrunde liegen solle, da die Verabreichung einer hochkalorischen Zusatznahrung verordnet worden wäre, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die Sachverständige das Erfordernis einer hochkalorischen Nahrung ausdrücklich im Gutachten angeführt hat und damit ohnehin in die Beurteilung einfließen ließ (Gutachten, S. 6).
Dass der Beschwerdeführerin ein weiterer maßgeblicher Pflegeaufwand in Zusammenhang mit der Aufmerksamkeit betreffend Keime innerhalb und außerhalb des Haushaltes, sowie bei der Aufklärung in Zusammenhang mit dem Umgang mit der Erkrankung des Sohnes entstehen würde (Beschwerde, Punkt 5), ist nicht nachvollziehbar, zumal der diesbezügliche Zeitaufwand auch nicht näher konkretisiert wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens der fehlenden Spezialisierung der Sachverständigen im Fachgebiet Pulmologie ist im Übrigen festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegt hätten.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis somit für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete wie folgt:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(…)“
§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669. …
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
…“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 06.06.1991, 91/09/0077).
§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 mit 01.01.2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde.
§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 10.11.2023) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2012 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt, da aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde und damit ein „Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund“ vorliege.
Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9).
Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Ein derartiger (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie festgestellt, war im maßgeblichen Zeitraum ein Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 17,7 Stunden wöchentlich erforderlich.
Ein darüber hinausgehender Pflegebedarf wurde im vorliegenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 26.06.2024 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.06.2024 nicht festgestellt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war diese Beurteilung dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen, zumal die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten ist.
Im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde und wird die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin sohin nicht iSd § 18a Abs. 3 ASVG überwiegend beansprucht.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
3.5. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diesen Gutachten samt chefärztlichen Stellungnahmen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Vor dem Hintergrund des schlüssigen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen. Da weder komplexe Rechtsfragen zu lösen waren noch Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa; 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.