Bundesverwaltungsgericht W166 2300415-1

W166 2300415-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2024

Regest

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W166 2300415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2300415.1.00

Spruch

W166 2300415-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2024, beschlossen:

A)Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.09.2024 wurde aufgrund der Funktionseinschränkung Hüftdysplasie beidseits und Colitis Ulcerosa ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. festgestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 06.09.2024 die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 19.09.2024 wurde vorgebracht, dass die gutachterliche Untersuchung bloß oberflächlich stattgefunden habe und in einigen Bereichen zur Gänze unterblieben wäre, es werde um eine neuerliche Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen ersucht.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 30.09.2024 wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Sachverständigenbeurteilung nicht nur auf der durchgeführten Untersuchung – welche mit Fokus auf die beantragten Leiden durchgeführt worden sei – gründet, sondern auch aus den vorgelegten orthopädischen Befunden, Röntgenbefunden, etc. abgeleitet worden sei.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 05.10.2024 im Wesentlichen mit, dass die Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme für sie nicht nachvollziehbar seien, es sei nicht auf ihre detaillierten Angaben eingegangen worden und sei sie von der Art der Untersuchung sowie der ihr entgegengebrachten Behandlung sehr enttäuscht.

Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihr Anbringen übermittelt und wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und kündigte an, der aufgetragenen Verbesserung umgehend nachzukommen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 27.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 05.10.2024 mitgeteilt, mit dem Umfang und der Art der durchgeführten Sachverständigenuntersuchung sowie mit der ihr entgegengebrachten Behandlung nicht einverstanden zu sein und wurde sie mit ho. Schreiben vom 14.10.2024 aufgefordert ihre mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 16.10.2024 zugestellt.

Die Inhaltsmängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht behoben und ist sie dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 14.10.2024 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Dass an die belangte Behörde gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.10.2024 – welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mängelbehebungsschreiben vom 14.10.2024 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen.

Hinsichtlich der per E-Mail übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.10.2024 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar angekündigt hat, dem Mängelbehebungsauftrag umgehend nachkommen zu wollen und die Punkte 1. Konkretisierung des Bescheides, 2. Bezeichnung der Behörde und 3. Begründung der Beschwerde angeführt hat, aber mit ihren dazugehörigen Ausführungen dann nicht konkret auf die geforderten Anforderungen eingegangen ist. Daher ist sie dem erteilten Mängelbehebungsauftrag bis dato – wie festgestellt – nicht nachgekommen.

Es wird überdies darauf hingewiesen, dass die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.10.2024 via E-Mail an die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt wurde und dies nicht den formellen Anforderungen einer Elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen (§ 1 (1) BVwG-EVV) entspricht. Die Übermittlung von Schriftsätzen via E-Mail stellt folglich keine taugliche Einbringungsform dar.

Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 05.10.2024 wurden nicht behoben und kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

§ 1 BVwG-EVV regelt die Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen.

Gemäß § 1 (1) BVwG-EVV können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 14.10.2024 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, ihr Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 14.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 16.10.2024 zugestellt.

Ungeachtet der untauglichen Einbringung via E-Mail, war der Eingabe vom 19.10.2024 keine dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende Verbesserung der mitgeteilten Formgebrechen der Beschwerde zu entnehmen.

Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 05.10.2024 wurden nicht behoben und kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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