Bundesverwaltungsgericht W176 2287971-1

W176 2287971-1Tribunale amministrativo federale6 dic 2024

Regest

Arzt Bescheinigung Einkommensentgang Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Reisekosten selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Zeitversäumnis Zeugengebühr

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W176 2287971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2287971.1.00

Spruch

W176 2287971-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 19.12.2023, Zl. 41 Cg 3/23h, betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A.I.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 2. dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin als Entschädigung für Zeitversäumnis gebührende Betrag mit EUR 240,-- (anstatt EUR 42,60) bestimmt wird.

A.II.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der vor dem Handelsgericht Wien zur Zl. 41 Cg 3/23h geführten Rechtssache fand am 06.12.2023 eine Verhandlung statt, an der nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) in der Zeit von 14:30 bis 16:00 Uhr als Zeugin teilnahm.

2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte die BF Reisekosten iHv EUR 4,80 sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 300,-- (2 ½ mal EUR 120,--) geltend.

3. Mit Schreiben vom 12.12.2023 forderte die belangte Behörde die BF im Wesentlichen auf, eine zugleich übermittelte Erklärung über ihre selbstständige Berufstätigkeit auszufüllen sowie den Nachweis darüber zu erbringen, dass ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliege. Dabei hielt sie zusammengefasst fest, dass ein solcher nur dann vorliege, wenn während der Zeugenvernehmung Tätigkeiten angefallen wären, die ein Einkommen gebracht hätten, welches unwiederbringlich verloren ging. Erwerbstätigkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könnten, stellten keinen Verdienstentgang dar.

4. Mit E-Mail vom 15.12.2023 brachte die BF vor, dass sie als selbstständige Internistin für ihre Tätigkeit in einer Ordination in 1190 Wien EUR 120,-- pro Stunde verdiene. Mittwochs arbeite sie normalerweise von 8:00 bis 15:30 Uhr. Um zeitgerecht zur Verhandlung am 06.12.2023 zu kommen, habe sie an diesem Tag nur bis 13:00 Uhr arbeiten können und habe somit einen Verdienstentgang von 2 1/2 Stunden, also EUR 300,--.

Zugleich übermittelte sie eine von ihr für November 2023 die genannte Ordination gestellte Honorarnote samt Aufstellung der von ihr in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen sowie die zuvor erwähnte Erklärung über ihre selbstständige Berufstätigkeit, derzufolge sie als Internistin selbstständig erwerbstätig ist, in ihrem Betrieb mitarbeitet und daher anlässlich der Zeugenladung einen Verdienstentgang hat.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der BF Reisekosten von EUR 4,80 sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG idHv EUR 42,60 (3 Stunden zu je EUR 14,20), insgesamt somit EUR 47,40 zu, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt:

Die Zeugin sei lnternistin und daher als selbstständig erwerbstätig einzustufen. Der Grund des Anspruchs auf Entschädigung für Zeitversäumnis sei demnach als gegeben anzusehen. Der BF sei er aber nicht gelungen, auch die Höhe des Anspruchs zu bescheinigen. Sie habe nicht behauptet, dass sie eine bestimmte Tätigkeit durch ihren Aufenthalt bei Gericht (erg.: nicht) habe verrichten können und ihr dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Dem Verbesserungsauftrag sei die BF nur teilweise nachgekommen, indem sie zum Nachweis des Verdienstentgangs exemplarisch eine Honorarnote für November 2023 samt Zeiteinteilung vorgelegt habe. Die selbstständig Erwerbstätige sei jedoch für die Erfüllung ihrer Zeugenpflicht nicht nach den für sie sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Könne die Zeugin einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so sei ohne Belang, welche Stundensätze sie ihren Kunden üblicherweise in Rechnung stelle.

Da die BF somit den konkreten Nachweis eines tatsächlich entgangenen Einkommens nicht erbracht habe, sei ihr die Pauschalentschädigung zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorgebrachte:

Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei sie dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und liege auch ein unwiederbringlicher Einkommensverlust vor, und zwar deshalb, da sie zu definierten Slots in der Ordination arbeite, die nicht verschoben werden könnten. Wenn sie mittwochs daher um 2 ½ Stunden weniger arbeite, habe sie einen unwiederbringlichen Verdienstentgang von EUR 300,-- an diesem Tag. Es sei auch nicht möglich, diese 2 ½ Stunden an anderen Tagen zu kompensieren, da die Zimmer in der Ordination dann von anderen Kollegen besetzt seien.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

1.2. 1 Im maßgeblichen Zeitraum war die BF auf Honorarbasis als Internistin in einer Ordination in 1190 Wien tätig, und zwar mittwochs in einem Slot von 08:00 bis 15.30 Uhr.

1.2.2. Aufgrund der Zeugenladung musste die BF am 06.12.2023 diese Tätigkeit bereits um 13.30 Uhr beenden.

1.2.3. Für ihre Tätigkeit in der Ordination erhielt die BF im maßgeblichen Zeitraum EUR 120 pro Stunde.

1.2.4. Die Tätigkeit, die die BF am 06.12.2023 von 13:30 bis 15.30 für die Ordination erbrachte hätte, konnte sie nicht an einem anderen Tag nachholen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2.2.1. Die zu Punkt 1.2.1. getroffene Feststellung stützt sich auf die von der BF vorgelegte Aufstellung, der zu entnehmen ist, dass die BF grundsätzlich montags, dienstags und mittwochs in der Ordination tätig ist, wobei mittwochs ihr Slot von 08:00 bis 15.30 Uhr ist.

2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. stützt sich auf folgende Überlegungen:

Die BF bringt vor, sie habe ihre Tätigkeit in der Ordination bereits um 13:00 beenden müssen, um zeitgerecht zur Zeugeneinvernahme ab 14:30 zu erscheinen. Die belangte Behörde, die der BF eine Pauschalentschädigung für 3 Stunden zusprach, erachtete (mit Blick darauf, dass die Anwesenheit der BF von 14.30 bis 16 Uhr erforderlich war) offenbar einen Zeitraum von jeweils 45 Minuten für An- und Rückreise für ausreichend. In Hinblick darauf, dass eine Abfrage der Applikation Google Maps am 04.12.2024 (einem Mittwoch in der ersten Dezemberwoche) bezüglich Anreisemöglichkeiten von der Ordination zum Handelsgericht Wien ab 13:33 Uhr Wegezeiten von 23 bis 40 Minuten ergab (soweit bezüglich der Verbindungen mit Verwendung der U-Bahnlinie U4 von erheblichen Verspätungen die Rede ist, wird darauf hingewiesen, dass diese Folge von Bauarbeiten im Bereich der unterirdischen Brücke über den Alserbach sind, die den Zeitraum von 04.11.2024 bis Ende Dezember 2024 betreffen und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fragestellung daher nicht von Bedeutung sind), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung von Verrichtungen, die in der Ordination nach Beendigung der eigentlichen Tätigkeit vorzunehmen waren, sowie eines hinreichenden Zeitpolsters ein Zeitraum von einer Stunde genügte, um zeitgerecht zu der für 14:30 Uhr angesetzten Zeugenvernehmung zu erscheinen.

2.2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.2.3. stützt sich auf das glaubwürdige Vorbringen der BF in Zusammenhang mit der erwähnten Zeitaufstellung und der ebenfalls vorgelegten Honorarnote, wobei sich der für November 2023 in Rechnung gestellte Betrag von EUR 9.560,-- aus der Summe von EUR 8.460,-- laut der genannten Aufstellung und den in der Honorarnote zusätzlich angeführten 11 mal EUR 100,-- ergibt.

2.2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.2.4. stützt sich auf das nachvollziehbare Vorbringen der BF, wonach die Behandlungszimmer in der Ordination sonst von anderen Kollegen besetzt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

18 GebAG lautet wie folgt:

„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs1 Z1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs1 Z2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

3.2.1.2. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging.

Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet „bescheinigen“ iSv § 19 Abs. 2 GebAG, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

3.2.2. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren lediglich die Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des von der BF beantragten Einkommensentgangs iHv insgesamt EUR 300,-- nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. Was die Reisekosten angeht, hat die belangte Behörde dem Antrag der BF entsprochen.

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags der BF hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentgangs im Wesentlichen damit, dass der BF der Nachweis eines unwiederbringlich erlittenen tatsächlichen Vermögensnachteils nicht gelungen sei.

Wenn sie diesbezüglich ausführt, dass selbstständig Erwerbstätige nicht nach den für sie sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen seien und es ohne Belang sei, welche Stundensätze sie ihren Kunden üblicherweise in Rechnung stellen, übersieht sie jedoch, dass dies nach der Judikatur voraussetzt, dass es der/m Betreffenden nicht gelungen ist, einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen.

Eine solche Bescheinigung ist im gegenständlichen Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen aber für einen Teil des geltend gemachten Betrags anzunehmen. Denn aus diesen ergibt sich, dass die BF wegen der Zeugenvernehmung eine Tätigkeit nicht verrichten konnte, die sie ohne die Vernehmung verrichten hätte können und für die sie pro Stunde nach der mit den Inhabern der genannten Ordination getroffenen Vereinbarung einen bestimmten Stundensatz, und zwar EUR 120,--, erhalten hätte.

Was den Zeitraum angeht, in dem die BF ihre Tätigkeit in der Ordination nicht erbringen konnte, ist aufgrund der oben dargelegten Überlegungen davon auszugehen, dass sie nur im Zeitraum von zwei Stunden (und nicht – wie von ihr vorgebracht – von 2 ½ Stunden) einen Verdienstentgang hatte.

3.2.3. Daher war die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG mit EUR 240,-- zu bestimmen und die Beschwerde hinsichtlich des Mehrbegehrens von EUR 60,-- als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art, 47 GRC nicht ersichtlich ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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