Testo completo
Bundesverwaltungsgericht W286 2297098-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.12.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2297098.1.00
Spruch
W286 2297098-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zahl 1304996508-231183019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil
kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 8).